Ordentliche Gerichte

Ungarn

Dieser Abschnitt informiert über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Ungarn.

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Ungarn

Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

Zivilgerichtsbarkeit

Gerichte der ersten Instanz

Amtsgerichte und Landgerichte

Alle Verfahren, die nicht von Gesetzes wegen in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, unterliegen der Rechtsprechung der Amtsgerichte (járásbíróságok).

Die Landgerichte (törvényszékek) sind als Gerichte des ersten Rechtszugs zuständig für:

  • vermögensrechtliche Klagen, deren Streitwert 30 Mio. Forint (ungefähr 106 000 EUR) übersteigt, es sei denn, das Verfahren wurde in Verbindung mit einem Antrag auf Ehescheidung in die Wege geleitet;
  • Verfahren, die sich auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sowie auf den Schutz gewerblicher Rechte beziehen;
  • Schadenersatzforderungen bei Schäden, die durch Amtsträger in Ausübung ihres öffentlichen Amtes verursacht wurden;
  • Verfahren, die internationale Abkommen über die Beförderung und den Versand von Gütern betreffen;
  • Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, die sich aus Verstößen gegen Persönlichkeitsrechte ergeben, einschließlich Verfahren über Schadenersatzansprüche, wenn diese im Zusammenhang mit oder im Verlauf solcher Verfahren angemeldet werden;
  • Verfahren im Zusammenhang mit Wertpapieren;
  • Verleumdungsklagen;
  • Klagen, die bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffen:
    1. Verfahren betreffend die Aufhebung eines Handelsgerichtsbeschlusses, mit dem einem Antrag auf Eintragung ins Handelsregister stattgegeben wurde;
    2. Verfahren zur Feststellung von Bestehen, Nichtigkeit oder Gültigkeit von Gründungsurkunden und Gesellschaftsverträgen;
    3. Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von Beschlüssen von wirtschaftlichen Vereinen;
    4. Verfahren aufgrund von Rechtsstreitigkeiten zwischen (ehemaligen) Mitgliedern von wirtschaftlichen Vereinen und dem Verein selbst oder zwischen (ehemaligen) Mitgliedern des Vereins;
    5. Verfahren im Zusammenhang mit dem Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einer Gesellschaft;
    6. Verfahren wegen der Änderung der Haftungsvorschriften für begrenzt haftende Gesellschafter;
  • bestimmte Verfahren betreffend eingetragene Vereine, die die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Vereins nicht erfüllen:
    1. Verfahren gegen solche Vereine, die das mit der Vereinsaufsicht betraute Organ einleitet;
    2. Verfahren aufgrund von Rechtsstreitigkeiten zwischen (ehemaligen) Mitgliedern von Vereinen und dem Verein selbst oder zwischen (ehemaligen) Mitgliedern des Vereins;
  • Verfahren, die Finanzierungsvereinbarungen mit Erbringern medizinischer Dienstleistungen zum Gegenstand haben;
  • Feststellungsverfahren in Fällen, bei denen der Streitwert höher wäre als oben angegeben;
  • Verfahren wegen unlauterer Vertragsbedingungen;
  • Entschädigungsverfahren im Zusammenhang mit dem Recht der Parteien auf ein faires Verfahren und auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist;
  • Verfahren, die von Gesetzes wegen in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen.
  • Wenn einer der Nebenkläger der Rechtsprechung eines Landgerichts unterliegt, dann fällt das gesamte Verfahren in die Zuständigkeit dieses Landgerichts.

Gerichte der zweiten Instanz

Landgerichte (törvényszékek): Sie befinden über Rechtsmittel, die gegen erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte eingelegt werden, sowie über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungs- und Arbeitsgerichte.

Tafelgerichte (ítélőtáblák): Sie sind die Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen, die in erster Instanz von den Landgerichten gefällt wurden.

Kuria (Kúria): Sie ist die Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen der Tafelgerichte. Außerdem befindet sie über Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte, wenn die Parteien durch ihre Prozessbevollmächtigten gemeinsam beantragen, dass ihre Streitigkeit von der Kuria verhandelt wird – sofern ein Verstoß gegen materielles Recht geltend gemacht wird. Vermögensrechtliche Ansprüche können nur dann vor die Kuria gebracht werden, wenn ihr Streitwert 500 000 Forint (ca. 1840 EUR) übersteigt.

Die Kuria entscheidet auch über Revisionsanträge.

Zusammensetzung der Gerichte

In der Regel sind die Gerichte erster Instanz mit einem Richter besetzt; bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten kann der Spruchkörper jedoch kraft Gesetz auch aus einem Berufsrichter und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer verfügen über die gleichen prozessualen Rechte und Pflichten wie der Berufsrichter. Das Amt des Einzelrichters und des Vorsitzenden Richters ist allerdings Berufsrichtern vorbehalten.

Die Spruchkammern des zweiten Rechtszugs (Landgerichte und Tafelgerichte) setzen sich aus drei Berufsrichtern zusammen.

Bei Normenkontrollverfahren besteht der Spruchkörper der Kuria aus drei (oder, falls es sich um besonders komplexe Rechtssachen handelt, aus fünf) Berufsrichtern.

Gerichtliche Zuständigkeit

Allgemeine Zuständigkeit: Wenn nicht ein anderes Gericht die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der ständige Wohnsitz des Beklagten befindet. Darüber hinaus unterliegt die Zuständigkeit weiteren gesetzlichen Regelungen (z. B. bei Fehlen eines ständigen Wohnsitzes hängt die Zuständigkeit vom Aufenthaltsort des Beklagten ab).

Außerdem sieht das Recht neben der allgemeinen Zuständigkeit in begründeten Fällen auch besondere Zuständigkeiten vor (alternative Zuständigkeit, ausschließliche Zuständigkeit).

Im Falle der alternativen Zuständigkeit, bei der keine ausschließliche Zuständigkeit geregelt ist, kann der Kläger ein Verfahren vor einem Gericht seiner Wahl anstrengen und muss sich nicht an das allgemein zuständige Gericht wenden (so können Sorgerechtsverfahren auch vor das Gericht gebracht werden, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich sich der ständige Wohnsitz des Kindes befindet, und Entschädigungsverfahren können auch bei dem Gericht eingeleitet werden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der Schadensfall ereignete, usw.).

Im Falle der ausschließlichen Zuständigkeit darf das Verfahren nur vor einem bestimmten Gericht angestrengt werden.

Strafgerichtsbarkeit

Gerichte der ersten Instanz

Grundsätzlich obliegt die Durchführung von Strafverfahren den Amtsgerichten.

Ausgenommen sind allerdings die folgenden Sonderfälle, in denen die Landgerichte zuständig sind:

  1. Straftaten, die mit Freiheitsentzug von mindestens 15 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden;
  2. gegen den Staat gerichtete Straftaten (Kapitel X des Strafgesetzbuchs);
  3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Kapitel XI des Strafgesetzbuchs);
  4. Verabredung zum Mord, fahrlässige Tötung (§ 166 Absatz 3 und 4 des Strafgesetzbuchs), Tötung im Affekt (§ 167 des Strafgesetzbuchs), gefährliche Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 170 Absatz 6 Möglichkeit 3 und § 170 Absatz 7 des Strafgesetzbuchs), Entführung (§ 175/A des Strafgesetzbuchs), Menschenhandel (§ 175/B des Strafgesetzbuchs), Verstöße gegen die Vorschriften über medizinische Eingriffe und gegen das Recht auf medizinische Selbstbestimmung (Kapitel XII Titel II des Strafgesetzbuchs);
  5. Verstöße gegen das Gesetz über Wahlen, Volksabstimmungen und Europäische Bürgerinitiativen (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Missbrauch vertraulicher Daten (Kapitel XV Titel III des Strafgesetzbuchs), Amtsmissbrauch (Kapitel XV Titel IV des Strafgesetzbuchs), Gewalt gegen eine unter internationalem Schutz stehende Person (§ 232 des Strafgesetzbuchs), Gefangenenmeuterei (§ 246 des Strafgesetzbuchs), Behinderung der Justiz in internationalen Gerichtshöfen (§ 294/B des Strafgesetzbuchs), Straftaten gegen die öffentliche (internationale) Justiz (Kapitel XV Titel VII und VIII des Strafgesetzbuchs);
  6. terroristische Handlungen (§ 261 des Strafgesetzbuchs), Verstöße gegen internationale Wirtschaftsbeschränkungen (§ 261/A des Strafgesetzbuchs), widerrechtliche Inbesitznahme von Luft- und Schienenfahrzeugen, Schiffen und für den Massentransport geeigneten Straßenfahrzeugen oder für den Massentransport von Gütern geeigneten Fahrzeugen (§ 262 des Strafgesetzbuchs), Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 263/C des Strafgesetzbuchs);
  7. Missbrauch militärischer Güter und Dienstleistungen, Missbrauch von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (§ 263/B des Strafgesetzbuchs), Insiderhandel (§ 299/A des Strafgesetzbuchs), Kapitalanlagebetrug (§ 299/B des Strafgesetzbuchs), Organisation von Schneeballsystemen (§ 299/C des Strafgesetzbuchs), Geldwäsche (§ 303 des Strafgesetzbuchs);
  8. gemeingefährliche Straftaten, durch die ein Vermögensschaden großen oder sehr großen Ausmaßes herbeigeführt wird (§ 259 Absatz 2 Buchstabe b des Strafgesetzbuchs), Störung des Betriebs öffentlicher Versorgungsunternehmen, durch die große oder sehr große finanzielle Einbußen herbeigeführt werden (§ 260 Absatz 3 und 4 des Strafgesetzbuchs); Computerbetrug, durch den ein großer oder sehr großer Schaden herbeiführt wird (§ 300/C Absatz 4 Buchstaben b und c des Strafgesetzbuchs), Steuerhinterziehung und Verstöße gegen die eigenen Aufsichts- und Prüfungspflichten im Zusammenhang damit, die zu großen oder schwerwiegenden Einnahmeausfällen des Staates führen (§ 310 Absatz 4 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 sowie § 310/A des Strafgesetzbuchs), Missbrauch von Mitteln des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, durch den das Vermögen Anderer in großem oder besonders großem Ausmaß beschädigt wird (§ 313/C Absatz 5 Buchstabe a des Strafgesetzbuchs und § 313/C Absatz 6 des Strafgesetzbuchs), Diebstahl (§ 316 Absatz 6 Buchstabe a und § 316 Absatz 7 des Strafgesetzbuchs), Veruntreuung und Unterschlagung (§ 317 Absatz 6 Buchstabe a und § 317 Absatz 7 des Strafgesetzbuchs) von hochwertigen oder außergewöhnlich hochwertigen Sachen, Betrug, durch den das Vermögen Anderer in großem oder besonders großem Ausmaß beschädigt wird (§ 318 Absatz 6 Buchstabe a und § 318 Absatz 7 des Strafgesetzbuchs) Veruntreuung oder Unterschlagung von Geldern, wenn dadurch das Vermögen eines Anderen in großem oder außergewöhnlich großem Ausmaß beschädigt wird (§ 319 Absatz 3 Buchstaben c und d des Strafgesetzbuchs), fahrlässige Misswirtschaft bei der Verwaltung von Geldmitteln, wenn dadurch ein großer oder besonders großer Vermögensschaden herbeigeführt wird (§ 320 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs), Raub (§ 321 Absatz 4 Buchstabe b des Strafgesetzbuchs) und Plünderung hochwertiger oder besonders hochwertiger Gegenstände (§ 322 Absatz 3 Buchstabe a des Strafgesetzbuchs); Vandalismus, wenn dadurch ein großer oder sehr großer Schaden herbeigeführt wird (§ 324 Absatz 5 und 6 des Strafgesetzbuchs); Annahme hochwertiger oder besonders hochwertiger gestohlener Sachen (§ 326 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 des Strafgesetzbuchs); Verletzung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, wenn dies zu Vermögensverlusten großen oder sehr großen Ausmaßes führt (§ 329/A Absatz 3 des Strafgesetzbuchs), sowie Verstöße gegen den Schutz gewerblicher Rechte (§ 329/D Absatz 3 des Strafgesetzbuchs);
  9. strafbare Handlungen, die nach Militärrecht abzuurteilen sind;
  10. Kommunistische Straftaten und Straftaten, die nach dem Völkerrecht nicht verjähren, nach dem Gesetz über die strafrechtliche Haftung für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Nichtanwendbarkeit der gesetzlichen Verjährungsfristen auf solche Verbrechen sowie die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Verbrechen, die während der kommunistischen Diktatur begangen wurden.

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte wird in der Regel durch den Ort bestimmt, an dem die Straftat begangen wurde.

Wenn dem Beklagten Straftaten zur Last gelegt werden, die der Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichte unterliegen, dann wird das Verfahren vor dem Landgericht verhandelt.

Gerichte der zweiten Instanz

Landgerichte sind die Rechtsmittelinstanz für Verfahren, die originär in die Zuständigkeit der Amtsgerichte als erste Instanz fallen.

Tafelgerichte sind die Rechtsmittelinstanz für Streitigkeiten, die in erster Instanz von den Landgerichten verhandelt wurden.

Die Kuria ist die Rechtsmittelinstanz für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Tafelgerichte fallen, sofern es sich um rechtsmittelfähige Entscheidungen handelt.

Gerichte der dritten Instanz

Tafelgerichte sind die Rechtsmittelinstanz für Streitigkeiten, die in zweiter Instanz vor den Landgerichten verhandelt wurden.

Die Kuria ist die übergeordnete Rechtsmittelinstanz für Strafsachen, die in zweiter Instanz vor einem Tafelgericht verhandelt wurden.

Zusammensetzung der Gerichte

Ist die Straftat mit mindestens acht Jahren Freiheitsentzug bewehrt, so tritt der Spruchkörper am Amtsgericht als Gremium zusammen, das aus einem Berufsrichter und zwei Beisitzern besteht. Ansonsten wird das Verfahren vor dem Einzelrichter durchgeführt.

In der ersten Instanz können die Spruchkörper am Landgericht ebenfalls als Gremium zusammentreten und sind dann mit einem Berufsrichter und zwei Beisitzern besetzt.

In der zweiten und dritten Instanz treten die Spruchkörper als Gremium zusammen und sind mit drei Berufsrichtern besetzt. Die Kuria verhandelt in einem aus drei oder fünf Berufsrichtern bestehenden Spruchkörper.

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Offizielle Website der ungarischen Gerichte

Letzte Aktualisierung: 30/10/2019

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