Ordentliche Gerichte

Deutschland

Dieser Abschnitt informiert über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland.

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Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

Zivilgerichtsbarkeit

Die Amtsgerichte sind als erstinstanzliche Gerichte für Zivilsachen zuständig – meistens bei Fällen mit einem Streitwert bis 5 000 EUR. Sie haben jedoch auch eine streitwertunabhängige Zuständigkeit, wie z.B. bei Mietstreitigkeiten oder bei Familien- und Unterhaltssachen.

Im Amtsgericht spricht ein Einzelrichter Recht.

Die Landgerichte als erstinstanzliche Gerichte sind zuständig für alle Zivilsachen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte fallen. Das sind normalerweise Streitigkeiten, deren Streitwert 5 000 EUR übersteigt.

In Verfahren vor dem Landgericht entscheidet in der Regel auch ein Einzelrichter. Schwierige und grundlegende Rechtsstreitigkeiten werden jedoch in der Kammer entschieden. Diese setzt sich aus drei Berufsrichtern zusammen.

Landgerichte als zweitinstanzliche Gerichte sind zuständig für Berufungen gegen zivilrechtliche Entscheidungen der Amtsgerichte. Über die Berufung entscheidet eine Kammer, die normalerweise mit drei Richtern besetzt ist.

Darüber hinaus können an Landgerichten auch Kammern für Handelssachen gebildet werden. Diese sind in der ersten und zweiten Instanz für Handelssachen zuständig. Der Spruchkörper dieser Kammern ist besetzt mit einem vorsitzenden Richter und zwei Kaufleuten als ehrenamtliche Richter.

Die Oberlandesgerichte sind in der Regel Gerichte zweiter Instanz. In Zivilsachen entscheidet das Oberlandesgericht über Berufungen gegen Urteile der Landgerichte und über Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Familiensachen.

Die Senate der Oberlandesgerichte bestehen generell aus drei Berufsrichtern. Zivilsachen, die nicht besonders schwierig und von keiner grundlegenden Bedeutung sind, können auch Einzelrichtern übertragen werden.

Das höchste ordentliche Gericht ist der Bundesgerichtshof. Er stellt die letzte Instanz dar und ist ausschließlich für die Revision zuständig. Die Senate des Bundesgerichtshofs setzten sich aus fünf Berufsrichtern zusammen.

Strafgerichtsbarkeit

Gerichte erster Instanz

Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) legt die Zuständigkeit der Gerichte in Strafsachen fest. Das Amtsgericht ist in Strafsachen das Gericht erster Instanz, sofern nicht die Zuständigkeit des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts begründet ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GVG). Es entscheidet ein Strafrichter bei Vergehen (§ 25 GVG), wenn die Sache

  • im Wege der Privatklage verfolgt wird
  • oder eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

In allen anderen Fällen wird ein Schöffengericht gebildet (§ 28 GVG). Dieses besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen.

An Schöffengerichte werden Straffälle mittlerer Schwere verwiesen, für die das Amtsgericht zuständig ist (§ 24 Abs. 1 GVG), sofern sie nicht einem Strafrichter übertragen wurden (§ 25 GVG). Dies betrifft Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu erwarten ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 29 Abs. 2 GVG) kann das so genannte erweiterte Schöffengericht gebildet werden, wenn es die Staatsanwaltschaft und das Gericht für notwendig erachten, dass ein zweiter Richter hinzugezogen wird, da seine Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint.

§ 74 Abs. 1 GVG regelt die Zuständigkeit des Landgerichts. Demnach ist das Landgericht für alle Verbrechen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören, also für alle Straftaten, bei denen eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

Das deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Vergehen und Verbrechen. Ein Verbrechen ist eine Tat, die im Mindestmaß mit einer Strafe von einem Jahr bedroht ist. Ein Verbrechen ist also eine schwerwiegendere Tat als ein Vergehen.

Das Landgericht ist für alle Straftaten zuständig, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GVG). Es ist auch zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung der Sache Anklage beim Landgericht erhebt, obwohl das Amtsgericht zuständig wäre.

Strafsachen werden beim Landgericht in der ersten Instanz von der Großen Strafkammer entschieden. Sie ist in der Regel mit drei Richtern und 2 Schöffen besetzt. Gemäß § 76 Abs. 2 GVG kann die Große Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens oder bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung entscheiden, dass sie in der Hauptverhandlung nur mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt ist.

Das Oberlandesgericht ist in erster Instanz für die in § 120 Abs. 1 und 2 GVG aufgeführten Straftaten zuständig. Die meisten der aufgelisteten Straftaten bedrohen die Sicherheit bzw. das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs kann mit fünf Richtern, einschließlich des vorsitzenden Richters, besetzt sein. Bei der Eröffnung der Hauptverhandlung kann der Strafsenat jedoch beschließen, dass er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter erforderlich erscheint (§ 122 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVG).

Berufungen

Für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts (§ 312 Strafprozessordnung [StPO]) ist das Landgericht zuständig. Über Berufungen entscheidet dort die so genannte Kleine Strafkammer (§ 76 Abs. 1 GVG). Sie ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Bei Berufungen gegen das Urteil des erweiterten Schöffengerichts wird noch ein zweiter Berufsrichter hinzugezogen (§ 76 Abs. 6 GVG). Darüber hinaus ist gemäß § 335 StPO zulässig, dass ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, statt mit Berufung mit Revision („Sprungrevision“) angefochten wird.

Eine Revision ist gegen alle Urteile eines Landgerichts oder Oberlandesgerichts der ersten Instanz zulässig (§ 333 StPO). Der Bundesgerichtshof ist die Revisionsinstanz für alle Entscheidungen der Oberlandesgerichte und der Großen Strafkammern der Landgerichte (§ 135 Abs. 1 GVG). Die Senate des Bundesgerichtshofs sind bei der Entscheidung über eine Revision mit fünf Richtern, einschließlich des Vorsitzenden, besetzt. Über die Revision gegen (andere) Urteile des Landgerichts entscheidet das Oberlandesgericht.

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Bundesgerichtshof

Letzte Aktualisierung: 14/05/2021

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