National ordinary courts

Ordinary courts are the core of the judicial systems in the Member States. They deal with a major part of judicial proceedings. Their scope of jurisdiction varies considerably. You can find here information on the ordinary courts and their jurisdiction in each Member State.

In most Member States, the ordinary courts deal with two main types of proceedings:

  • Proceedings in criminal matters, i.e. regarding punishable (criminal) offences (such as theft, vandalism, fraud, etc.); these courts can impose penalties and are often referred to as "criminal courts",
  • Proceedings in civil matters, i.e. disputes between citizens and/or businesses (for instance, problems with rent, a service contract or a divorce, etc.); these courts are often referred to as "civil courts".

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Last update: 17/11/2021

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Ordentliche Gerichte - Belgien

Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Belgien.

Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

Oberster Gerichtshof

Der oberste Gerichtshof, das „Gericht der Gerichte“, ist der Link öffnet neues FensterKassationshof (Cour de cassation/Hof van Cassatie), der seinen Sitz in Brüssel hat.

Assisenhof

Es gibt jeweils einen Link öffnet neues FensterAssisenhof (cour d’assises/hof van assisen) in den zehn Provinzen und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Der Assisenhof ist kein ständiges Gericht, sondern tritt nur zusammen, wenn bei ihm Anklage erhoben wird.

Rechtsmittelgerichte

  • Link öffnet neues FensterAppellationshof (cour d’appel/hof van beroep): In Belgien gibt es fünf Appellationshöfe:
    • Brüssel (für die Gerichtsbezirke Wallonisch-Brabant, Löwen und Brüssel)
    • Lüttich (für die Gerichtsbezirke Lüttich, Namur und Luxemburg)
    • Mons (für den Gerichtsbezirk Hennegau)
    • Gent (für die Gerichtsbezirke Westflandern und Ostflandern)
    • Antwerpen (für die Gerichtsbezirke Antwerpen und Limburg)
  • Link öffnet neues FensterArbeitsgerichtshof (cour du travail/arbeidshof): In Belgien gibt es die fünf Arbeitsgerichtshöfe. Sie sind die Rechtsmittelinstanzen für arbeitsrechtliche Streitigkeiten und haben dieselben örtlichen Zuständigkeitsbereiche wie die Appellationshöfe.

Gerichte erster Instanz

  • Link öffnet neues FensterGericht Erster Instanz (tribunal de première instance/rechtbank van eerste aanleg): In Belgien gibt es 13 Gerichte Erster Instanz: zwei im Gerichtsbezirk Brüssel (ein niederländisch- und ein französischsprachiges) und jeweils eines in den anderen Gerichtsbezirken.
  • Link öffnet neues FensterArbeitsgericht (tribunal du travail/arbeidsrechtbank): In Belgien gibt es neun Arbeitsgerichte: grundsätzlich eines im örtlichen Zuständigkeitsbereich jedes Appellationshofs. Ausgenommen sind der örtliche Zuständigkeitsbereich des Appellationshofs Brüssel, in dem es jeweils ein Arbeitsgericht in Löwen und in Nivelles sowie zwei Arbeitsgerichte in Brüssel (ein niederländisch- und ein französischsprachiges) gibt, und der Gerichtsbezirk Eupen.
  • Link öffnet neues FensterUnternehmensgericht (tribunal de l’entreprise/ondernemingsrechtbank): In Belgien gibt es neun Unternehmensgerichte: grundsätzlich eines im örtlichen Zuständigkeitsbereich jedes Appellationshofs. Ausgenommen sind der örtliche Zuständigkeitsbereich des Appellationshofs Brüssel, in dem es jeweils ein Unternehmensgericht in Löwen und in Nivelles sowie zwei Unternehmensgerichte in Brüssel (ein niederländisch- und ein französischsprachiges) gibt, und der Gerichtsbezirk Eupen.

Untergeordnete oder bürgernahe Gerichte

  • Link öffnet neues FensterFriedensgericht (justice de paix/vredegerecht): In Belgien gibt es 187 Friedensgerichte: eines in jedem Gerichtskanton.
  • Link öffnet neues FensterPolizeigericht (tribunal de police/politierechtbank): In Belgien gibt es 15 Polizeigerichte: eines in jedem Gerichtsbezirk. Dies gilt nicht für Brüssel, wo es vier gibt.

Gerichtliche Zuständigkeit

Friedensgericht

Das Friedensgericht befasst sich mit allen Rechtssachen, deren Streitwert 5000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausschließlich einem anderen Gericht zugewiesen sind. Darüber hinaus ist der Friedensrichter (juge de paix/vrederechter) unabhängig vom Streitwert für Rechtsstreitigkeiten über Mietverträge, Nachbarschaftsrecht, Dienstbarkeiten und Enteignungen zuständig und kann bei Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten einstweilige Maßnahmen anordnen. Wenn der Streitwert über 2000 EUR liegt, kann gegen das Urteil des Friedensrichters ein Rechtsmittel beim Gericht Erster Instanz eingelegt werden.

Polizeigericht

Das Polizeigericht ist sowohl Zivil- als auch Strafgericht. Es befasst sich mit Übertretungen (contraventions/overtredingen), mit Vergehen (délits/wanbedrijven), die zu Übertretungen umgestuft wurden, mit Verstößen gegen bestimmte Rechtsvorschriften, z. B. das Feldgesetzbuch (Code rural/Veldwetboek) oder das Forstgesetzbuch (Code forestier/Boswetboek), sowie mit Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen oder Straftaten, die im Straßenverkehr begangen wurden. Gegen das Urteil des Polizeigerichts kann Berufung beim Gericht Erster Instanz eingelegt werden. Dies gilt nicht für die im Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire/Gerechtelijk Wetboek) aufgeführten Rechtssachen, wenn deren Streitwert nicht mehr als 1240 EUR beträgt.

Gericht Erster Instanz

Das Gericht Erster Instanz ist für alle Rechtssachen zuständig, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind. Es verfügt somit über eine Auffangzuständigkeit.

Das Gericht Erster Instanz ist in vier Abteilungen gegliedert: das Zivilgericht, das Korrektionalgericht, das Familiengericht und das Jugendgericht. 2007 wurde bei den Gerichten Erster Instanz Antwerpen, Brüssel, Ostflandern, Lüttich und Hennegau als weitere Abteilung das Strafvollstreckungsgericht eingerichtet.

Zivilgericht

Das Zivilgericht (tribunal civil/burgerlijke rechtbank) befindet über Rechtssachen, die den Personenstand betreffen. Darüber hinaus ist es für Rechtssachen mit einem Streitwert von mehr als 1860 EUR, Rechtsstreitigkeiten über Erbschaftssteuern und das Urheberrecht sowie für Berufungen gegen Urteile des Friedensgerichts zuständig.

Korrektionalgericht

Das Korrektionalgericht (tribunal correctionnel/correctionele rechtbank) ist für die Aburteilung aller Vergehen und zu einem Vergehen umgestuften Verbrechen (crimes correctionnalisés/gecorrectionaliseerde misdaden) zuständig, z. B. Betrug, fahrlässige Tötung, Einbruchsdiebstahl oder Raub. Ferner verhandelt es Berufungen gegen Entscheidungen des Polizeigerichts.

Das Korrektionalgericht kann auf zwei Weisen mit einer Rechtssache befasst werden: entweder im Wege der direkten Ladung durch die Staatsanwaltschaft (ministère public/openbaar ministerie) bzw. eine Zivilpartei (partie civile/burgerlijke partij) oder durch Beschluss der Ratskammer, wenn diese nach Abschluss der gerichtlichen Untersuchung (instruction/gerechtelijk onderzoek) beschließt, den Beschuldigten an das Korrektionalgericht zu verweisen.

Die Ratskammer (chambre du conseil/raadkamer) ist für die gerichtliche Untersuchung von Straftaten zuständig. Sie ist mit einem Einzelrichter besetzt, bei dem es sich um einen Richter am Gericht Erster Instanz handelt, und prüft, ob die Sache an das Korrektionalgericht verwiesen werden muss oder ob das Verfahren einzustellen ist (non-lieu/buitenvervolgingstelling). Die Ratskammer entscheidet auch, ob der Beschuldigte in Untersuchungshaft bleiben muss oder ob er – gegebenenfalls unter Auflagen – freizulassen ist. Eine solche Haftprüfung erfolgt entweder monatlich oder, im Falle von Verbrechen, die nicht zu einem Vergehen umgestuft werden können, alle drei Monate.

Die Untersuchungshaft (détention préventive/voorlopige hechtenis) ist eine Sicherungsmaßnahme, bei der eine Person, die im Verdacht steht, ein Vergehen oder Verbrechen begangen zu haben, bis zur Gerichtsverhandlung in einer Haftanstalt untergebracht wird. Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Verdächtige nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint, bis zum Verhandlungstermin weitere Straftaten begeht, versucht, Beweismittel zu vernichten, oder Kontakt zu bestimmten Personen aufnimmt (etwa um Zeugen oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen). Ein Verdächtiger, der endgültig freigesprochen oder dessen Verfahren eingestellt wird, kann beim Justizministerium Schadenersatz für die zu Unrecht in Haft verbrachte Zeit verlangen. Damit er eine solche Haftentschädigung (indemnité en cas de détention inopérante/vergoeding wegens onwerkzame hechtenis) erhält, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Untersuchungshaft muss mehr als acht Tage gedauert haben, und der Verdächtige darf die Inhaftierung bzw. die Haftfortdauer nicht durch sein Verhalten verursacht haben. Bei der Prüfung der zweiten Voraussetzung legt das Justizministerium sehr strenge Maßstäbe an.

Gegen die Entscheidungen der Ratskammer kann Berufung bei der Anklagekammer (chambre des mises en accusation/kamer van inbeschuldigingstelling) des Appellationshofs eingelegt werden. Die Anklagekammer ist für die gerichtliche Untersuchung auf Ebene des Appellationshofs zuständig.

Jugendgericht

Die Jugendkammern, die zusammen das Jugendgericht (Tribunal de la jeunesse/jeugdrechtbank) bilden, sind für Verfahren zuständig, die schutzbedürftige oder straffällige Jugendliche betreffen.

Ob das Jugendgericht mit einer Sache befasst wird, kann nur die Staatsanwaltschaft entscheiden. Anders als das Zivilgericht kann das Jugendgericht nicht von Privatpersonen angerufen werden. Ein Verfahren vor dem Jugendgericht kann auf zwei Weisen eingeleitet werden:

  • Im Falle einer Straftat teilt die Polizei der Staatsanwaltschaft den Namen des Jugendlichen mit. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob die Tat so schwerwiegend ist, dass der Jugendrichter damit befasst werden muss.
  • Im Falle von Jugendlichen, die in einem problematischen häuslichen Umfeld leben, bestehen wahrscheinlich schon Kontakte zum Jugendamt (service d’aide à la jeunesse). Wenn keine Lösung zur Behebung der Probleme gefunden wird, verweist das Jugendamt den Fall an eine Mediationsstelle (commission de médiation), die sich darum kümmert, dass Schritte zur Unterstützung der Jugendlichen unternommen werden. Erforderlichenfalls kann die Mediationsstelle die Staatsanwaltschaft ersuchen, die Sache dem Jugendgericht vorzulegen, damit geeignete Maßnahmen getroffen werden können.

Familiengericht

Die Zuständigkeit des Familiengerichts (tribunal de la famille/familierechtbank) umfasst nach Artikel 572bis und Artikel 577 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuchs alle die Familie betreffenden Rechtsstreitigkeiten.

Von Ausnahmefällen abgesehen, ist das Gericht unabhängig vom Streitwert zuständig für:

  • alle Anträge in Bezug auf den Personenstand und die sich daraus ergebenden Folgen: Konflikte im Zusammenhang mit Ehe oder ehelichen Pflichten, Scheidung und ihren vermögensrechtlichen Folgen, Feststellung bzw. Anfechtung der Abstammung, Anfechtung bestimmter Entscheidungen des Standesbeamten usw.
  • alle Anträge in Bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen und die sich daraus ergebenden Folgen: Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vermögen der gesetzlich Zusammenwohnenden, Aufhebung des gesetzlichen Zusammenwohnens usw.
  • alle Anträge in Bezug auf Kinder: Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der elterlichen Autorität und/oder die Unterbringung, Regelung des Umgangsrechts usw.
  • alle Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten: Festsetzung oder Änderung des Unterhalts für einen ehemaligen Ehegatten oder einen Verwandten, Festlegung oder Anpassung der Höhe des Unterhalts usw.
  • bestimmte Anträge in Bezug auf das Kindergeld: Feststellung des Berechtigten oder Anfechtung der Auszahlung des Kindergelds an den Empfänger
  • alle Anträge in Bezug auf das Vermögen einer Familie: Schenkungen aus dem Familienvermögen, vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Ehegatten, Erbstreitigkeiten (z. B. Erbverzicht) usw.
  • alle Anträge im Zusammenhang mit einem vorübergehenden Verbot des Betretens der Wohnung im Falle häuslicher Gewalt

Das Gericht kann auch vorläufige Maßnahmen und Sofortmaßnahmen anordnen.

Darüber hinaus verhandelt es alle Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Friedensrichters in Bezug auf Handlungsunfähige.

Strafvollstreckungsgericht

Das Strafvollstreckungsgericht (tribunal de l’application des peines/strafuitvoeringsrechtbank) erlässt Entscheidungen über die externe Rechtsstellung von Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Es entscheidet über Haftlockerungen (détention limitée/beperkte detentie), die elektronische Überwachung (surveillance électronique/elektronisch toezicht), die bedingte Freilassung (libération conditionnelle/voorwaardelijke invrijheidstelling) und die vorläufige Freilassung (mise en liberté provisoire/voorlopige invrijheidstelling) im Hinblick auf die Abschiebung oder Rückkehr in das Herkunftsland. Die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person können gegen die Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts Kassationsbeschwerde einlegen.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts Erster Instanz

Sofern es sich nicht um eine Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts handelt, kann eine Partei oder die Staatsanwaltschaft, wenn sie mit einem Urteil des Gerichts Erster Instanz nicht einverstanden ist, Berufung dagegen einlegen. Dies gilt allerdings nur, wenn das Urteil in erster Instanz ergangen ist und nicht im Berufungsverfahren gegen eine Entscheidung des Polizeigerichts oder des Friedensrichters. In diesem Fall prüft der Appellationshof die Sache, und zwar unabhängig davon, ob das angefochtene Urteil vom Zivilgericht, vom Korrektionalgericht oder vom Jugendgericht erlassen wurde.

Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht ist für Sozialsachen zuständig: soziale Sicherheit (Pension, Arbeitslosigkeit usw.), arbeitsrechtliche Konflikte (Arbeitsverträge, Arbeitsregelungen usw.) und Arbeitsunfälle. Ferner befindet es über Anträge auf kollektive Schuldenregelung (règlement collectif de dettes/collectieve schuldenregeling), die von Privatpersonen gestellt werden.

Das Arbeitsgericht umfasst verschiedene Kammern. Sofern im Gerichtsgesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, sind die Kammern mit einem Berufsrichter, der den Vorsitz innehat, und zwei Sozialrichtern besetzt. Je nach Art der zu verhandelnden Rechtsache vertreten die Sozialrichter die Arbeitnehmer, die Arbeitgeber oder die Selbstständigen. Sie werden auf Vorschlag von Organisationen aus der Arbeitswelt (Arbeitgeber, Angestellte, Arbeiter oder Selbständige) ernannt. Die Staatsanwaltschaft wird in diesem Zusammenhang als Arbeitsauditorat (auditorat du travail/arbeidsauditoraat) und der Staatsanwalt dementsprechend als Arbeitsauditor (auditeur du travail/arbeidsauditeur) bezeichnet.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts können die Parteien Berufung beim Arbeitsgerichtshof einlegen.

Unternehmensgericht

Für Streitfälle zwischen Unternehmen sind die Unternehmensgerichte zuständig, und zwar unabhängig vom Streitwert.

Auch Privatpersonen können Unternehmen vor dem Unternehmensgericht verklagen.

Das Unternehmensgericht befasst sich mit Streitfällen zwischen Unternehmen, d. h. selbstständig tätigen natürlichen Personen (Kaufleute, Freiberufler und Verwalter), juristischen Personen (Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen) sowie Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit. Der Streitfall darf nicht in die besondere Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen, und bei natürlichen Personen darf er sich nicht auf eine Handlung beziehen, die offenkundig keinen Bezug zu dem Unternehmen aufweist.

Ein Unternehmensgericht kann aus einer Kammer oder mehreren Kammern bestehen. Jede Kammer ist mit einem Berufsrichter und zwei Unternehmensrichtern besetzt. Die Unternehmensrichter sind keine Berufsrichter, sondern Unternehmer, Verwaltungsratsmitglieder, Buchhalter, Betriebsrevisoren usw. Sie stehen dem Berufsrichter mit den Erfahrungen, die sie in der Geschäftswelt gewonnen haben, unterstützend zur Seite.

In bestimmten Fällen ist die Staatsanwaltschaft an Verfahren vor dem Unternehmensgericht beteiligt. Sie ist dort durch den Prokurator des Königs, durch einen oder mehrere Erste Staatsanwälte des Prokurators des Königs sowie durch einen oder mehrere Staatsanwälte des Prokurators des Königs vertreten.

Die Parteien können gegen die Entscheidung des Unternehmensgerichts ein Rechtsmittel beim Appellationshof einlegen. Die angefochtene Entscheidung muss jedoch in erster Instanz ergangen sein.

Appellationshof und Arbeitsgerichtshof

Der Appellationshof ist in mehrere Kammern gegliedert:

  • Die Zivilkammer (chambre civile/kamer voor burgerlijke zaken) prüft Berufungen gegen Urteile, die in erster Instanz von der Zivilabteilung des Gerichts Erster Instanz oder vom Unternehmensgericht erlassen wurden.
  • Die Korrektionalkammer (chambre correctionnelle/kamer voor correctionele zaken) prüft Berufungen gegen Urteile, die in erster Instanz vom Korrektionalgericht erlassen wurden.
  • Die Jugendkammer (chambre de la jeunesse/jeudgkamer) prüft Berufungen gegen Urteile, die in erster Instanz vom Jugendgericht erlassen wurden.
  • Die Anklagekammer (chambre des mises en accusation/kamer van inbeschuldigingstelling) ist für die gerichtliche Untersuchung zuständig und prüft Berufungen gegen Entscheidungen der Ratskammer. Wenn dem Verdächtige vorgeworfen wird, ein Verbrechen, ein Pressedelikt oder ein politisches Delikt begangen zu haben, verweist ihn die Anklagekammer an den Assisenhof.

Wie beim Arbeitsgericht sind die Kammern des Arbeitsgerichtshofs mit einem Berufsrichter, der hier Gerichtsrat heißt, und zwei bzw. vier Sozialgerichtsräten besetzt. Der Arbeitsgerichtshof prüft Berufungen gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts.

Assisenhof

Verbrechen

Wenn eine Person eines Verbrechens (crime/misdaad) angeklagt wird, das nicht zu einem Vergehen (délit/wanbedrijfumgestuft werden kann oder umgestuft worden ist, muss sie vor dem Assisenhof erscheinen, wo ein Geschworenenkollegium über den Fall urteilt.

Den Vorsitz beim Assisenhof führt ein Berufsrichter, dem zwei Beisitzer zur Seite gestellt werden, die ebenfalls Berufsrichter sind. Die Richter befinden nicht über Schuld oder Unschuld des Angeklagten. Zu entscheiden, ob der Angeklagte eine Straftat begangen hat oder nicht, ist Aufgabe der Geschworenen. Die Geschworenen werden durch das Los bestimmt. Jeder belgische Staatsangehörige, der zwischen 28 und 65 Jahre alt, im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte und des Schreibens und Lesens kundig ist, kann zum Geschworenen berufen werden, wenn er nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder einer Arbeitsstrafe von mehr als 60 Stunden verurteilt worden ist.

Das Verfahren vor dem Assisenhof beginnt mit der Verlesung der Anklageschrift, in der die wichtigsten Punkte aus der gerichtlichen Untersuchung zusammengestellt sind. Dann werden die Zeugen und die an der gerichtlichen Untersuchung beteiligten Personen gehört. Diese Vernehmungen sollen den Geschworenen, die vorher keine Akteneinsicht hatten, die Möglichkeit geben, sich eine Meinung zu bilden. Anschließend stellt die Staatsanwaltschaft ihren Antrag, die Zivilparteien erhalten Gelegenheit, sich zu äußern, und die Rechtsanwälte halten ihre Plädoyers. Auch der Angeklagte wird gehört. Er beantwortet die Fragen des Vorsitzenden Richters, äußert sich zum Sachverhalt und kann auch auf nicht schuldig plädieren. Am Ende der Verhandlung ziehen sich die zwölf Geschworenen zur Beratung zurück, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt. Die Geschworenen müssen entscheiden, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist. Hierzu nehmen sie eine Abstimmung vor, bei der sie auch nuancieren können. So können sie beispielsweise den Angeklagte für schuldig befinden, ihm jedoch mildernde Umstände zubilligen. Wenn der Angeklagte schuldig gesprochen wird, legen die Berufsrichter und die Geschworenen gemeinsam die Strafe fest. Bei der Abstimmung über das Strafmaß ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich. Die Entscheidung über die Schuld muss begründet werden.

Gegen das Urteil des Assisenhofs ist grundsätzlich keine Berufung (appel/hoger beroep) möglich. Der Verurteilte, eine Zivilpartei oder die Staatsanwaltschaft kann jedoch Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation/cassatieberoep) beim Kassationshof einlegen. Wenn der Kassationshof das Urteil kassiert, also aufhebt, verweist er die Sache an einen anderen Assisenhof zurück, der dann neu über den Fall entscheiden muss.

Pressedelikte und politische Delikte

Ein Pressedelikt (délit de presse/drukpersmisdrijf) liegt vor, wenn Texte mit strafbarem Inhalt in mehreren Exemplaren mithilfe technischer Verfahren in Umlauf gebracht werden. Bei einem politischen Delikt (délit politique/politiek misdrijf) handelt es sich um eine Straftat, die aus politischen Gründen und zur Erreichung politischer Ziele begangen wird. Über die Strafverfolgung von politischen Delikten und Pressedelikten entscheidet der Assisenhof, außer im Falle von Pressedelikten, die einen rassistischen oder fremdenfeindlichen Hintergrund haben.

Kassationshof

Der Kassationshof gewährleistet, dass die Gerichte im Einklang mit dem Gesetz handeln. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte belgische Staatsgebiet. Er entscheidet nicht in der Sache, sondern befasst sich ausschließlich mit Rechtsfragen. Kassationsbeschwerde kann daher nur aus rechtlichen Gründen eingelegt werden, z. B. wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass ein Gesetzesverstoß vorliegt oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz verletzt wurde. Kassationsbeschwerde ist nur gegen Urteile zulässig, die in letzter Instanz ergangen sind, gegen die also keine Berufung mehr möglich ist.

Der Kassationshof besteht aus dem Ersten Präsidenten, dem Präsidenten, den Abteilungspräsidenten und den Gerichtsräten. Die Staatsanwaltschaft wird durch den Generalprokurator beim Kassationshof oder einen Generalanwalt vertreten. Der Kassationshof gliedert sich in drei Kammern. Die erste Kammer ist für Zivil-, Handels-, Steuer- und Disziplinarsachen zuständig, die zweite für Strafsachen und die dritte für Arbeits- und Sozialsachen. Jede Kammer ist in eine französischsprachige und eine niederländischsprachige Abteilung untergliedert. Wenn die Kammern über eine Rechtssache verhandeln, sind sie in der Regel mit fünf Gerichtsräten besetzt.

Bevor eine Entscheidung ergeht, hört das Gericht die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft beim Kassationshof. Der Kassationshof kann eine Kassationsbeschwerde abweisen. Wenn die vorgebrachten Argumente das Gericht nicht überzeugen, weist es die Kassationsbeschwerde ab, und das angefochtene Urteil wird rechtskräftig. Kommt der Kassationshof zu dem Schluss, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich rechtsfehlerhaft ist, so wird sie ganz oder teilweise, mit oder ohne Zurückverweisung kassiert. Wenn eine neue Prüfung in der Sache erforderlich ist, wird der Fall an ein Gericht zurückverwiesen, das auf derselben Ebene angesiedelt ist wie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, niemals jedoch an das ursprüngliche Gericht.

Hinweis

Neben den Zivilgerichten entscheiden auch die Korrektionalkammer des Appellationshofs, der Assisenhof, die Korrektionalabteilung des Gerichts Erster Instanz (Korrektionalgericht) und das Polizeigericht (wenn es mit Strafsachen befasst ist) über zivilrechtliche Anträge (hauptsächlich auf Schadenersatz) von Zivilparteien, also von Opfern von Straftaten im weitesten Sinne.

Rechtsdatenbanken

Weitere Informationen über die belgischen Gerichte stehen auf dem Link öffnet neues Fensterbelgischen Justizportal zur Verfügung.

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Ja, der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.

Links zum Thema

Link öffnet neues FensterFöderaler Öffentlicher Dienst Justiz

Letzte Aktualisierung: 28/07/2022

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Ordentliche Gerichte - Bulgarien

Dieser Abschnitt informiert über das bulgarische Gerichtssystem.

Organisation der Justiz – Gerichtssystem

Erstinstanzliche Gerichte für Zivil- und Strafsachen

Kreisgerichte

Das wichtigste Gericht erster Instanz ist das Kreisgericht. Es ist für alle Rechtssachen zuständig, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind. Es verhandelt Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Gegen Entscheidungen des Kreisgerichts kann ein Rechtsmittel beim zuständigen Bezirksgericht eingelegt werden.

Das Kreisgericht setzt sich aus Richtern zusammen und wird von einem Präsidenten geleitet.

Bezirksgerichte

Das Bezirksgericht ist in erster Instanz für die folgenden Rechtssachen zuständig:

Zivilsachen – Klagen auf Feststellung der Abstammung, Beendigung eines Adoptionsverhältnisses, Begründung oder Aufhebung einer Vormundschaft; Klagen auf Feststellung des Eigentums oder dinglicher Rechte an einer Sache, wenn der Streitwert mehr als 50 000 BGN beträgt; zivil- oder handelsrechtliche Streitigkeiten über einen Betrag von mehr als 25 000 BGN (ausgenommen Unterhaltsansprüche, arbeitsrechtliche Ansprüche und die Einziehung nicht genehmigter Ausgaben); Klagen auf Feststellung der Unzulässigkeit, Nichtigkeit oder Unrichtigkeit der Eintragung eines Unternehmens, für die das Gesetz die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts vorsieht; Streitigkeiten, für die das Bezirksgericht nach anderen Rechtsvorschriften zuständig ist.

Strafsachen – Verfahren im Zusammenhang mit Straftaten nach den Artikeln 95 bis 110, 115, 116, 118, 119, 123, 124, 131 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2, 142, 149 Abs. 5, 152 Abs. 4, 196a, 199, 203, 206 Abs. 4, 212 Abs. 5, 213a Abs. 3 und 4, 214 Abs. 2, 219, 224, 225b, 225c, 242, 243 bis 246, 248 bis 250, 252 bis 260, 277а bis 278e, 282 bis 283b, 287а, 301 bis 307а, 319а bis 319f, 330 Abs. 2 und 3, 333, 334, 340 bis 342, 343 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3 Buchst. b und Abs. 4, 349 Abs. 2 und 3, 350 Abs. 2, 354a Abs. 1 und 2, 354b, 356f bis 356i, 357 bis 360 und 407 bis 419a des Strafgesetzbuchs, ausgenommen Rechtssachen, die in den Zuständigkeitsbereich des Spezialisierten Strafgerichts nach Artikel 411a des Link öffnet neues FensterStrafgesetzbuchs fallen.

In Sofia gibt es ein Stadtgericht, das die Befugnisse eines Bezirksgerichts hat. Das Stadtgericht Sofia befasst sich in erster Instanz mit Verfahren im Zusammenhang mit Straftaten allgemeiner Art, die von Personen, die Immunität genießen, oder von Mitgliedern des Ministerrats begangen wurden.

Die Bezirksgerichte befinden sich in den Bezirkszentren. Im Gerichtsbezirk eines Bezirksgerichts gibt es ein oder mehrere Kreisgerichte.

Zweitinstanzliche Gerichte für Zivil- und Strafsachen

Das Bezirksgericht ist in zweiter Instanz für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Kreisgerichts sowie für die ihnen durch Gesetz zugewiesenen anderen Rechtssachen zuständig.

Als zweitinstanzliches Gericht ist das Appellationsgericht für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts sowie für die ihnen durch Gesetz zugewiesenen anderen Rechtssachen zuständig.

Drittinstanzliche Gerichte für Zivil- und Strafsachen

Das Oberste Kassationsgericht ist die dritte und letzte Instanz in Zivil- und Strafsachen. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien.

Rechtsdatenbanken

Jedes Gericht in Bulgarien unterhält eine Website, die dem Bedarf von Bürgern, juristischen Personen und Verwaltungsbehörden entspricht. Diese Websites informieren über Aufbau und Tätigkeit der Gerichte sowie über anhängige und abgeschlossene Rechtssachen.

Name und URL der Datenbanken

Auf der Website des Link öffnet neues FensterObersten Justizrats findet man eine detaillierte Liste der Gerichte in Bulgarien mit Anschriften und Websites (nur in bulgarischer Sprache).

Letzte Aktualisierung: 29/06/2023

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Ordentliche Gerichte - Tschechien

Das Gerichtswesen in der Tschechischen Republik umfasst 89 Bezirksgerichte, acht Regionalgerichte und den Obersten Gerichtshof.

Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

Zuständigkeit in Zivilsachen

Für Zivilsachen sind die Bezirksgerichte, die Regionalgerichte, die Obergerichte und der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik zuständig.

Gerichte erster Instanz

Das Bezirksgericht verhandelt und entscheidet Rechtsstreitigkeiten und andere Rechtssachen, die sich aus zivil-, arbeits-, familien- und handelsrechtlichen Beziehungen ergeben, wenn kein anderes Gericht nach dem Gesetz sachlich zuständig ist.

Auch andere Angelegenheiten, die nicht privater Natur sind (z. B. im Zusammenhang mit der Ernennung und Entlassung von Schiedsrichtern, der Aufhebung von Schiedssprüchen usw.), werden vom Bezirksgericht im Zivilverfahren verhandelt und entschieden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.

Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen, werden in der Regel von einem Einzelrichter entschieden.

Wenn das Gesetz dies bestimmt, werden Arbeits- und andere Rechtssachen von einer Kammer verhandelt, die sich aus einem Richter und zwei Laienrichtern zusammensetzt.

Die Regionalgerichte sind in erster Instanz für die in § 9 Absatz 2 und § 9a der Zivilprozessordnung genannten Rechtssachen und Rechtsstreitigkeiten zuständig.

In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Regionalgericht verhandelt und entscheidet ein Einzelrichter, es sei denn, das Gesetz weist das erstinstanzliche Verfahren einer Kammer zu, die sich aus einem Kammerpräsidenten und zwei Richtern zusammensetzt.

Der Oberste Gerichtshof entscheidet in den in § 51 des Gesetzes Nr. 91/2012 über das internationale Privatrecht aufgeführten Fällen in erster Instanz. Unter den dort genannten Voraussetzungen erkennt der Oberste Gerichtshof rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Gerichte an.

Der Oberste Gerichtshof entscheidet als Kammer oder als Große Kammer.

Gerichte zweiter Instanz

Wenn in erster Instanz das Bezirksgericht entschieden hat, ist in zweiter Instanz das Regionalgericht als Rechtsmittelgericht zuständig.

Wenn in erster Instanz das Regionalgericht entschieden hat, ist für das Rechtsmittel das Obergericht zuständig.

Das Obergericht entscheidet als Kammer, die sich aus einem Kammerpräsidenten und zwei Richtern zusammensetzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Rechtsdatenbanken

Das Recht der Tschechischen Republik finden Sie auf dem Link öffnet neues Fensteramtlichen Portal der tschechischen Regierung (nur in tschechischer Sprache).

Ist der Zugang zur Datenbank kostenlos?

Ja, nur auf diesem Portal können Gesetzestexte kostenlos abgerufen werden.

Zuständigkeit in Strafsachen

Für Strafsachen sind die Bezirksgerichte, die Regionalgerichte, die Obergerichte und der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik zuständig.

Gerichte erster Instanz

Sofern im Gesetz Nr. 141/1961 (Strafprozessordnung) nichts anderes bestimmt ist, findet das Verfahren in erster Instanz vor dem Bezirksgericht statt.

Im Strafverfahren entscheidet eine Kammer oder ein Einzelrichter; der Kammerpräsident oder der Einzelrichter entscheidet nur dann allein, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Kammern des Bezirksgerichts setzen sich aus einem Kammerpräsidenten und zwei Laienrichtern zusammen. Ein Kammerpräsident oder ein Richter kann als Einzelrichter entscheiden. Der Kammerpräsident muss Richter sein.

Das Regionalgericht urteilt in erster Instanz über Straftaten, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorsieht oder für die eine außerordentliche Strafe verhängt werden kann. Ferner ist das Regionalgericht in erster Instanz für die Ahndung der in § 17 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Straftaten zuständig, auch wenn die Mindestfreiheitsstrafe niedriger ist.

Beim Regionalgericht entscheiden Kammern, es sei denn, nach den Gesetzen über die Gerichtsverfahren ist der Einzelrichter zuständig.

Die Kammern des Regionalgerichts setzen sich zusammen aus

  1. einem Kammerpräsidenten und zwei Laienrichtern in erstinstanzlichen Strafsachen
  2. einem Kammerpräsidenten und zwei Richtern in sonstigen Rechtssachen

Ein Kammerpräsident oder ein Richter kann als Einzelrichter entscheiden. Der Kammerpräsident muss Richter sein.

Gerichte zweiter Instanz

Über Rechtsmittel gegen Urteile des Bezirksgerichts entscheidet das Regionalgericht. Über Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile des Regionalgerichts entscheidet das Obergericht.

Das Obergericht entscheidet als Kammer, die sich aus einem Kammerpräsidenten und zwei Richtern zusammensetzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Zuständigkeit in Verwaltungssachen

Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Schutz der subjektiven öffentlichen Rechte natürlicher und juristischer Personen.

Diese Aufgabe wird von den Verwaltungsgerichten wahrgenommen. Dies sind fachlich spezialisierte Kammern bei den Regionalgerichten, die als Gerichte erster Instanz fungieren.

Die Verwaltungsgerichte bestehen aus dem Präsidenten des Regionalgerichts, den Vizepräsidenten und den Richtern. Die Rechtssachen werden von einer aus drei Richtern zusammengesetzten Kammer verhandelt.

Die Verwaltungsgerichte entscheiden über

  1. Beschwerden gegen Verwaltungsentscheidungen eines Exekutivorgans, einer lokalen oder regionalen Behörde, einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Stelle, die befugt ist, in der öffentlichen Verwaltung über die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen zu entscheiden (im Folgenden „Verwaltungsstelle“)
  2. den Schutz vor der Untätigkeit einer Verwaltungsstelle
  3. den Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen einer Verwaltungsstelle
  4. Klagen in Zuständigkeitsfragen
  5. Wahlangelegenheiten und Angelegenheiten im Zusammenhang mit lokalen oder regionalen Referenda
  6. Angelegenheiten im Zusammenhang mit politischen Parteien und politischen Bewegungen
  7. die teilweise oder vollständige Aufhebung allgemeiner Maßnahmen, die gegen das Gesetz verstoßen
  8. Disziplinarsachen, die Richter, Gerichtsbedienstete, Staatsanwälte und Gerichtsvollzieher betreffen
  9. Angelegenheiten im Zusammenhang mit bestimmten Berufs- und Standesregeln

Das Oberste Verwaltungsgericht ist das Verwaltungsgericht letzter Instanz. Es besteht aus dem Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts, den Vizepräsidenten und den Richtern. Die Rechtssachen werden in der Regel von einer aus drei Richtern zusammengesetzten Kammer verhandelt.

Das Oberste Verwaltungsgericht entscheidet nicht nur über Rechtsmittel, sondern auch über die Auflösung politischer Parteien und politischer Bewegungen, die Aussetzung und Wiederaufnahme ihrer Aktivitäten, Zuständigkeitsfragen sowie die teilweise oder vollständige Aufhebung allgemeiner Maßnahmen. Die weiteren sachlichen Zuständigkeiten des Obersten Verwaltungsgerichts sind in besonderen Gesetzen festgelegt.

Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Website Link öffnet neues FensterEuropäischer Gerichtsatlas in Zivilsachen – Justizsystem der Tschechischen Republik.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website Link öffnet neues FensterNejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht).

Links zum Thema

Link öffnet neues FensterGerichtswesen

Letzte Aktualisierung: 09/11/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Ordentliche Gerichte - Dänemark

Dieser Abschnitt gibt Ihnen einen Überblick über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Dänemark.

Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

Oberster Gerichtshof (Højesteret)

Der Oberste Gerichtshof ist das letztinstanzliche Berufungsgericht in Dänemark mit Sitz in Kopenhagen. Es überprüft die Urteile und Beschlüsse

  • des Landgerichts von Ostdänemark
  • des Landgerichts von Westdänemark und
  • des See- und Handelsgerichts in Kopenhagen.

Der Oberste Gerichtshof ist sowohl für Zivil- als auch Strafsachen zuständig und ist das (im dreistufigen Instanzenzug) letztinstanzliche Berufungsgericht für Nachlass-, Insolvenz-, Vollstreckungs- und Grundbuchsachen.

Es obliegt dem Obersten Gerichtshof nicht, die Frage von Schuld oder Unschuld in Strafsachen zu prüfen. Lediglich in Ausnahmefällen ist (in der dritten Instanz) der Rechtsweg zum Obersten Gerichtshof gegeben. Ehrenamtliche Richter gibt es am Obersten Gerichtshof nicht.

Östliches Landgericht (Østre Landsret) und westliches Landgericht (Vestre Landsret)

In Dänemark gibt es zwei Landgerichte – das Landgericht von Westdänemark und das Landgericht von Ostdänemark. Sie entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte.

Zivil- und Strafsachen werden (in erster Instanz) vor den Amtsgerichten verhandelt. Unter bestimmten Umständen kann ein Zivilverfahren an ein Landgericht verwiesen werden.

Amtsgerichte (Byretterne)

Amtsgerichte sind für Zivil-, Straf-, Vollstreckungs-, Bewährungs- und Insolvenzsachen zuständig. Auch Notariatsakte fallen in die Zuständigkeit der Amtsgerichte. Einige Amtsgerichte werden weiterhin in bestimmten Gerichtsbezirken die Grundbucheintragungen vornehmen, bis dies vom Grundbuchgericht übernommen wird.

Rechtsdatenbanken

Weitere Informationen können Sie der Link öffnet neues FensterOrganisationsstruktur der dänischen Gerichte entnehmen.

Letzte Aktualisierung: 05/05/2022

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Ordentliche Gerichte - Deutschland

Dieser Abschnitt informiert über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland.

Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

Zivilgerichtsbarkeit

Die Amtsgerichte sind als erstinstanzliche Gerichte für Zivilsachen zuständig – meistens bei Fällen mit einem Streitwert bis 5 000 EUR. Sie haben jedoch auch eine streitwertunabhängige Zuständigkeit, wie z.B. bei Mietstreitigkeiten oder bei Familien- und Unterhaltssachen.

Im Amtsgericht spricht ein Einzelrichter Recht.

Die Landgerichte als erstinstanzliche Gerichte sind zuständig für alle Zivilsachen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte fallen. Das sind normalerweise Streitigkeiten, deren Streitwert 5 000 EUR übersteigt.

In Verfahren vor dem Landgericht entscheidet in der Regel auch ein Einzelrichter. Schwierige und grundlegende Rechtsstreitigkeiten werden jedoch in der Kammer entschieden. Diese setzt sich aus drei Berufsrichtern zusammen.

Landgerichte als zweitinstanzliche Gerichte sind zuständig für Berufungen gegen zivilrechtliche Entscheidungen der Amtsgerichte. Über die Berufung entscheidet eine Kammer, die normalerweise mit drei Richtern besetzt ist.

Darüber hinaus können an Landgerichten auch Kammern für Handelssachen gebildet werden. Diese sind in der ersten und zweiten Instanz für Handelssachen zuständig. Der Spruchkörper dieser Kammern ist besetzt mit einem vorsitzenden Richter und zwei Kaufleuten als ehrenamtliche Richter.

Die Oberlandesgerichte sind in der Regel Gerichte zweiter Instanz. In Zivilsachen entscheidet das Oberlandesgericht über Berufungen gegen Urteile der Landgerichte und über Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Familiensachen.

Die Senate der Oberlandesgerichte bestehen generell aus drei Berufsrichtern. Zivilsachen, die nicht besonders schwierig und von keiner grundlegenden Bedeutung sind, können auch Einzelrichtern übertragen werden.

Das höchste ordentliche Gericht ist der Link öffnet neues FensterBundesgerichtshof. Er stellt die letzte Instanz dar und ist ausschließlich für die Revision zuständig. Die Senate des Bundesgerichtshofs setzten sich aus fünf Berufsrichtern zusammen.

Strafgerichtsbarkeit

Gerichte erster Instanz

Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) legt die Zuständigkeit der Gerichte in Strafsachen fest. Das Amtsgericht ist in Strafsachen das Gericht erster Instanz, sofern nicht die Zuständigkeit des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts begründet ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GVG). Es entscheidet ein Strafrichter bei Vergehen (§ 25 GVG), wenn die Sache

  • im Wege der Privatklage verfolgt wird
  • oder eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

In allen anderen Fällen wird ein Schöffengericht gebildet (§ 28 GVG). Dieses besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen.

An Schöffengerichte werden Straffälle mittlerer Schwere verwiesen, für die das Amtsgericht zuständig ist (§ 24 Abs. 1 GVG), sofern sie nicht einem Strafrichter übertragen wurden (§ 25 GVG). Dies betrifft Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu erwarten ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 29 Abs. 2 GVG) kann das so genannte erweiterte Schöffengericht gebildet werden, wenn es die Staatsanwaltschaft und das Gericht für notwendig erachten, dass ein zweiter Richter hinzugezogen wird, da seine Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint.

§ 74 Abs. 1 GVG regelt die Zuständigkeit des Landgerichts. Demnach ist das Landgericht für alle Verbrechen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören, also für alle Straftaten, bei denen eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

Das deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Vergehen und Verbrechen. Ein Verbrechen ist eine Tat, die im Mindestmaß mit einer Strafe von einem Jahr bedroht ist. Ein Verbrechen ist also eine schwerwiegendere Tat als ein Vergehen.

Das Landgericht ist für alle Straftaten zuständig, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GVG). Es ist auch zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung der Sache Anklage beim Landgericht erhebt, obwohl das Amtsgericht zuständig wäre.

Strafsachen werden beim Landgericht in der ersten Instanz von der Großen Strafkammer entschieden. Sie ist in der Regel mit drei Richtern und 2 Schöffen besetzt. Gemäß § 76 Abs. 2 GVG kann die Große Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens oder bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung entscheiden, dass sie in der Hauptverhandlung nur mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt ist.

Das Oberlandesgericht ist in erster Instanz für die in § 120 Abs. 1 und 2 GVG aufgeführten Straftaten zuständig. Die meisten der aufgelisteten Straftaten bedrohen die Sicherheit bzw. das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs kann mit fünf Richtern, einschließlich des vorsitzenden Richters, besetzt sein. Bei der Eröffnung der Hauptverhandlung kann der Strafsenat jedoch beschließen, dass er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter erforderlich erscheint (§ 122 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVG).

Berufungen

Für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts (§ 312 Strafprozessordnung [StPO]) ist das Landgericht zuständig. Über Berufungen entscheidet dort die so genannte Kleine Strafkammer (§ 76 Abs. 1 GVG). Sie ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Bei Berufungen gegen das Urteil des erweiterten Schöffengerichts wird noch ein zweiter Berufsrichter hinzugezogen (§ 76 Abs. 6 GVG). Darüber hinaus ist gemäß § 335 StPO zulässig, dass ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, statt mit Berufung mit Revision („Sprungrevision“) angefochten wird.

Eine Revision ist gegen alle Urteile eines Landgerichts oder Oberlandesgerichts der ersten Instanz zulässig (§ 333 StPO). Der Bundesgerichtshof ist die Revisionsinstanz für alle Entscheidungen der Oberlandesgerichte und der Großen Strafkammern der Landgerichte (§ 135 Abs. 1 GVG). Die Senate des Bundesgerichtshofs sind bei der Entscheidung über eine Revision mit fünf Richtern, einschließlich des Vorsitzenden, besetzt. Über die Revision gegen (andere) Urteile des Landgerichts entscheidet das Oberlandesgericht.

Links zum Thema

Link öffnet neues FensterBundesgerichtshof

Letzte Aktualisierung: 14/05/2021

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Ordentliche Gerichte - Estland

Dieser Abschnitt informiert über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Estland.

Ordentliche Gerichtsbarkeit - Einführung

Die Landgerichte sind ordentliche Gerichte erster Instanz, vor denen alle Zivil-, Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen verhandelt werden und die darüber hinaus weitere ihnen durch Gesetz übertragene Zuständigkeiten haben. Bei den Landgerichten kommt in Zivilverfahren die Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik), in Strafverfahren die Strafprozessordnung (kriminaalmenetluse seadustik) und in Ordnungswidrigkeitsverfahren die Prozessordnung für Ordnungswidrigkeitsverfahren (väärteomenetluse seadustik) zur Anwendung.

Die Urteile und sonstigen Entscheidungen der Landgerichte werden in zweiter Instanz von den Bezirksgerichten überprüft, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. Für die Verfahren vor den Bezirksgerichten gelten dieselben Prozessordnungen wie für die Verfahren vor den erstinstanzlichen Gerichten.

Gerichte erster Instanz

In Estland gibt es vier Landgerichte, die über mehrere Dienstgebäude verfügen.

Landgerichte:

Landgericht Harju (Harju Maakohus):

  1. Dienstgebäude Tallinn

Landgericht Viru (Viru Maakohus):

  1. Dienstgebäude Jõhvi
  2. Dienstgebäude Narva
  3. Dienstgebäude Rakvere

Landgericht Pärnu (Pärnu Maakohus):

  1. Dienstgebäude Pärnu
  2. Dienstgebäude Haapsalu
  3. Dienstgebäude Kuressaare
  4. Dienstgebäude Rapla
  5. Dienstgebäude Paide

Das Landgericht Pärnu hat auch eine Abteilung für Zahlungsbefehle, die Anträge auf Einleitung des beschleunigten Mahnverfahrens bearbeitet.

Landgericht Tartu (Tartu Maakohus):

  1. Dienstgebäude Tartu
  2. Dienstgebäude Jõgeva
  3. Dienstgebäude Viljandi
  4. Dienstgebäude Valga
  5. Dienstgebäude Võru

Das Landgericht Tartu hat auch eine Register- und eine Grundbuchabteilung. Das Grundbuch und das Schiffsregister werden von der Grundbuchabteilung geführt. Das Handelsregister, das Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen sowie das Register gewerblicher Sicherheiten werden von der Registerabteilung geführt.

Gerichte zweiter Instanz

In Estland gibt es zwei Bezirksgerichte.

Bezirksgerichte:

  • Bezirksgericht Tallinn (Tallinna Ringkonnakohus)
  • Bezirksgericht Tartu (Tartu Ringkonnakohus)

Rechtsdatenbanken

Die Kontaktdaten der estnischen Gerichte sind auf der Link öffnet neues FensterWebsite der Gerichte abrufbar. Der Zugang zu den Kontaktdaten ist kostenlos.

Letzte Aktualisierung: 01/10/2020

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Ordentliche Gerichte - Irland

Dieser Abschnitt informiert über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Irland.

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Das irische Gerichtswesen hat seine Wurzeln in der Verfassung Irlands aus dem Jahr 1922, die die Einführung neuer Gerichte zur Ablösung der unter der britischen Herrschaft eingesetzten Gerichte vorsah. Nach dem Courts of Justice Act 1924 (Gerichtsgesetz), das die Grundlage für ein neues Gerichtssystem bildete, wurden bereits 1924 neue Gerichte eingesetzt.
Die heutigen Gerichte gehen auf den Courts (Establishment and Constitution) Act 1961 (Gesetz über die Einrichtung und Verfassung der Gerichte) zurück, der auf Artikel 34 der im Jahr 1937 durch Referendum angenommenen Verfassung beruht. Der Court of Appeal (Rechtsmittelgericht) wurde am 29. Oktober 2014 nach einem Referendum geschaffen, das 2013 abgehalten worden war.
Die Artikel 34 bis 37 der Verfassung befassen sich mit der Rechtspflege im Allgemeinen. Nach Artikel 34 Absatz 1 wird die Rechtsprechung in gesetzlich begründeten Gerichten ausgeübt. In der Verfassung wird auch der Aufbau des Gerichtssystems umrissen. Dieses besteht aus dem Supreme Court (Oberster Gerichtshof) als höchstinstanzliches Gericht, dem Court of Appeal als Rechtsmittelgericht sowohl für Straf- als auch für Zivilsachen und den erstinstanzlichen Gerichten. Zu diesen zählen der High Court (Obergericht), der uneingeschränkt für alle Straf- und Zivilsachen zuständig ist, sowie der Circuit Court und der District Court, die über eine eingeschränkte sachliche Zuständigkeit verfügen und regional organisiert sind.

Zivilgerichtsbarkeit

Supreme Court

Mit der 33. Verfassungsänderung, die am 28. Oktober 2014 in Kraft trat, wurde der Court of Appeal geschaffen und die Zuständigkeit des Link öffnet neues FensterSupreme Court für Rechtsmittel erheblich geändert. Seit Gründung des Court of Appeal ist der Supreme Court Rechtsmittelinstanz
a) für Entscheidungen des Court of Appeal, wenn der Supreme Court zu der Überzeugung gelangt, dass es sich um eine Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Öffentlichkeit handelt oder dass im Interesse der Rechtspflege ein Rechtsmittelverfahren vor dem Supreme Court durchgeführt werden muss, und
b) für Entscheidungen des High Court, wenn der Supreme Court zu der Überzeugung gelangt, dass außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, das Rechtsmittel direkt bei ihm einzulegen. Diese Auffassung darf der Supreme Court allerdings nur vertreten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Angelegenheit ist von allgemeiner Bedeutung für die Öffentlichkeit, oder das Verfahren liegt im Interesse der Rechtspflege.

Für Rechtsmittel gegen zivilrechtliche Entscheidungen des High Court, mit denen sich vor der 33. Verfassungsänderung der Supreme Court befasst hat, ist nun der Court of Appeal zuständig, es sei denn, es handelt sich um einen Fall, in dem der Supreme Court zugelassen hat, dass das Rechtsmittel bei ihm eingelegt wird, weil er zur Überzeugung gelangt ist, dass die Voraussetzungen des Artikels 34 Absatz 5 Nummer 4 der Verfassung erfüllt sind. Darüber hinaus entscheidet der Court of Appeal nun Rechtsfragen, die der Circuit Court früher dem Supreme Court vorgelegt hätte (sogenannte „cases stated“).
Die 33. Verfassungsänderung hatte keine Auswirkungen auf die erstinstanzlichen Zuständigkeiten des Supreme Court nach Artikel 26 der Verfassung. Artikel 26 verleiht dem Supreme Court die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob ein Gesetz (oder einzelne Bestimmungen eines Gesetzes), das von beiden Häusern des Parlaments (Oireachtas) verabschiedet und vor seinem Inkrafttreten dem Präsidenten von Irland zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, in einem vom Präsidenten beim Supreme Court beanstandeten Punkt gegen die Verfassung verstößt. Der Supreme Court hat gegebenenfalls auch zu entscheiden, ob der Präsident dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszuüben.

Der Supreme Court tritt in der Regel in einer Besetzung mit drei oder fünf Richtern zusammen, in Ausnahmefällen können es auch sieben Richter sein. Die Verfassung verlangt, dass der Spruchkörper aus mindestens fünf Richtern besteht, wenn Rechtssachen verhandelt werden, die die Verfassungsmäßigkeit eines Parlamentsgesetzes betreffen. Dies gilt auch, wenn der Supreme Court ein Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit eines vom Parlament erlassenen Gesetzes abgeben soll, das der Präsident von Irland dem Supreme Court nach Artikel 26 der Verfassung zur Prüfung vorgelegt hat. Auch wenn der Supreme Court nach Artikel 12 der Verfassung darüber zu befinden hat, ob der Präsident dauerhaft amtsunfähig ist, tritt das Gericht in einer Besetzung von mindestens fünf Richtern zusammen. Über bestimmte Anträge auf Erlass einstweiliger Maßnahmen und bestimmte verfahrensrechtliche Anträge kann der Präsident oder ein anderer Richter des Supreme Court alleine entscheiden.

Court of Appeal

Der Court of Appeal wurde am 29. Oktober 2014 nach einem Referendum geschaffen, das 2013 abgehalten worden war. Wie bei anderen höheren Gerichten sind die Zuständigkeiten des Court of Appeal teils in der Verfassung, teils in Gesetzen festgelegt. Als Rechtsmittelinstanz ist er in der Gerichtshierarchie zwischen dem High Court und dem Supreme Court angesiedelt.
Der Court of Appeal ist für Rechtsmittel gegen Entscheidungen zuständig, die der High Court in Zivilsachen erlassen hat und mit denen vor Inkrafttreten der 33. Verfassungsänderung der Supreme Court befasst worden wäre. Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Supreme Court zugelassen hat, dass das Rechtsmittel bei ihm eingelegt wird, weil er zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 5 Nummer 4 der Verfassung erfüllt sind. Der Court of Appeal kann sich auch mit Rechtsmitteln aus Verfahren befassen, die zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes vor dem High Court geführt wurden. Die Verfassung verbietet es, Gesetze zu erlassen, durch die die Zuständigkeit des Court of Appeal für solche Rechtsmittelverfahren eingeschränkt wird.
Der Court of Appeal setzt sich aus einem Präsidenten und neun Richtern zusammen. Die Präsidenten des Supreme Court und des High Court sind kraft ihres Amtes auch Richter am Court of Appeal. Der Court of Appeal kann Kammern bilden, die jeweils mit drei Richtern besetzt sind. Über bestimmte Anträge auf Erlass einstweiliger Maßnahmen und bestimmte verfahrensrechtliche Anträge kann der Präsident oder ein vom Präsidenten benannter Richter alleine entscheiden.

High Court

Nach der Verfassung verfügt der High Court in allen zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten und allen Rechts- und Sachfragen über die erstinstanzliche Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis. Für Angelegenheiten der Kindesadoption sowie Auslieferungsersuchen ist er ausschließlich zuständig. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (mit Ausnahme von Gesetzen, die der Präsident von Irland bereits dem Supreme Court zur Prüfung vorgelegt hat). Beim High Court werden die meisten Fälle von einem Einzelrichter entschieden, für die Ahndung bestimmter Straftaten wie Verleumdung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung sieht das Gesetz jedoch ein Geschworenengericht unter der Leitung eines Berufsrichters vor. Fälle von besonderer Bedeutung können vor zwei oder mehr Richtern, die als Divisional Court (Kammergericht) tagen, verhandelt werden.
Der High Court ist Rechtsmittelinstanz für zivilrechtliche Entscheidungen des Circuit Court. Neben seiner Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz für Zivilsachen des Circuit Court verfügt der High Court auch über die Befugnis, die Entscheidungen aller untergeordneten Gerichte im Wege sogenannter prerogative orders (Anordnungen) zu überprüfen: Mandamus (Vornahme oder Unterlassung einer Handlung), Prohibition (Untersagung) und Certiorari (Übermittlung der Prozessakten). Diese Anordnungen beziehen sich nicht auf die materielle Richtigkeit der Entscheidung der untergeordneten Gerichte, sondern auf die Frage, ob deren Zuständigkeit überschritten wurde.
Der High Court kann über Rechtsfragen entscheiden, die ihm vom District Court vorgelegt wurden. Er entscheidet auch über Anträge auf Freilassung gegen Kaution, wenn dem Angeklagten Mord zur Last gelegt wird oder wenn der Angeklagte eine Änderung der vom District Court auferlegten Auflagen und Bedingungen begehrt.
Verhandlungen über Klagen, für die er in erster Instanz zuständig ist, hält der High Court in der Regel in Dublin ab. Über Schadensersatzklagen, die wegen Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge erhoben werden und für die er in erster Instanz zuständig ist, verhandelt er auch in einer Reihe von Gerichtsbezirken außerhalb der Hauptstadt. Im Falle von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Circuit Court tagt der High Court on Circuit in den betreffenden Gerichtsbezirken.

Circuit Court

Der Link öffnet neues FensterCircuit Court verfügt über eine eingeschränkte sachliche Zuständigkeit in Zivilsachen, es sei denn, die Prozessparteien vereinbaren, dass er uneingeschränkt zuständig sein soll. Er ist für Rechtssachen zuständig, deren Streitwert 75 000 EUR (60 000 EUR bei Klagen wegen Körperverletzung) nicht übersteigt.
Darüber hinaus ist der Circuit Court in Nachlasssachen sowie in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Eigentums- oder Miet- bzw. Pachtrechten an unbeweglichem Vermögen zuständig, wenn der Einheitswert des Grundeigentums 253,95 EUR nicht übersteigt. In die Zuständigkeit des Circuit Court fallen auch Familiensachen, z. B. die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Scheidung und die Aufhebung der Ehe, sowie Rechtsmittel gegen Entscheidungen des District Court.
Beim Circuit Court werden Zivilsachen von einem Einzelrichter ohne Schöffen entschieden. Er ist Rechtsmittelgericht sowohl für zivilrechtliche als auch für strafrechtliche Entscheidungen des District Court. Das Rechtsmittelverfahren erfolgt in Form einer erneuten Verhandlung. Die Entscheidung des Circuit Court ist dann rechtskräftig und kann nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden.
Der Circuit Court ist auch in allen Fällen der Beantragung neuer Konzessionen für den Verkauf alkoholischer Getränke zum Verzehr im Lokal zuständig, und er ist Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen untergeordneter Gerichte, z. B. des Director of Equality Investigations (Amt des Direktors für Untersuchungen in Gleichstellungsfragen).

District Court

Der Link öffnet neues FensterDistrict Court verfügt über eine eingeschränkte sachliche und örtliche Zuständigkeit. In Familiensachen ist er befugt, Anordnungen in Bezug auf Unterhaltszahlungen, Kontaktverbote, Sorgerechte, Umgangsrechte und Vaterschaftsfeststellungen zu erlassen.
Das Gericht ist zuständig für zivilrechtliche Klagen in Vertrags-, Ratenkaufs- und Kreditverkaufsangelegenheiten sowie für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, ferner bei Nichtzahlung der Miete oder ungerechtfertigtem Besitz von Gütern, wenn der Streitwert 15 000 EUR nicht übersteigt. Es ist auch allgemein zuständig für die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage von Urteilen gleich welchen Gerichts. Ferner ist dieses Gericht zuständig für zahlreiche Lizenzbestimmungen, z. B. für den Verkauf alkoholischer Getränke, sowie für Schadensersatzklagen wegen böswilliger Sachbeschädigung, wenn der Streitwert 15 000 EUR nicht übersteigt.
Der District Court hat Standorte in 24 Bezirken im ganzen Land, darunter auch der Metropolbezirk Dublin (Dublin Metropolitan District). Im Allgemeinen bestimmt sich der Gerichtsbezirk, in dem eine Sache verhandelt wird, nach dem Ort des Vertragsschlusses oder dem Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners, bzw. in Konzessionsangelegenheiten nach dem Standort des konzessionierten Betriebs.

Strafgerichtsbarkeit

Supreme Court

Der Supreme Court ist für Rechtsmittel aus Verfahren vor dem Court of Appeal zuständig, wenn eine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung für die Öffentlichkeit zu entscheiden ist.

Court of Appeal

Mit dem Court of Appeal Act 2014 (Gesetz über den Court of Appeal) wurde diesem Gericht die Rechtsmittelzuständigkeit zugewiesen, die vorher vom Court of Criminal Appeal ausgeübt worden war.
Rechtsmittel von Personen, die aufgrund einer Anklage beim Circuit Court oder dem Central Criminal Court verurteilt wurden und denen der erkennende Richter eine Bescheinigung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausgestellt hat, gehen nun an den Court of Appeal. Wenn der erkennende Richter die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ablehnt und die ablehnende Entscheidung durch den Antragsteller angefochten wird, kann der Court of Appeal das Rechtsmittel selbst für zulässig erklären.
Zudem kann der Director of Public Prosecutions (Leiter der Staatsanwaltschaft) nach Section 2 des Criminal Justice Act 1993 (Strafjustizgesetz) Rechtsmittel beim Court of Appeal einlegen, wenn er der Ansicht ist, dass eine Gerichtsentscheidung ungerechtfertigterweise zu mild ausgefallen ist. Auch bei einem mutmaßlichen Fehlurteil kann nach Section 2 des Criminal Procedure Act 1993 (Strafprozessgesetz) Rechtsmittel eingelegt werden.
Dem Court of Appeal wurde auch die Zuständigkeit für Rechtsmittelverfahren übertragen, die vom Director of Public Prosecutions eingeleitet werden, weil in einem Strafverfahren, das zu einem Freispruch geführt hat, eine Rechtsfrage offengeblieben ist. Die Entscheidung des Court of Appeal hat in solchen Fällen keine Auswirkungen auf den Freispruch.
Der Court of Appeal ist ferner für Rechtsmittel zuständig, die vom Director of Public Prosecutions gegen einen Freispruch oder gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens eingelegt werden. Mit dem Court of Appeal Act 2014 wurde dem Court of Appeal darüber hinaus die Rechtsmittelzuständigkeit übertragen, die vorher der Courts-Martial Appeal Court (Militärisches Rechtsmittelgericht) ausgeübt hatte. Daher werden Rechtsmittel, die von durch ein Militärgericht verurteilten Personen eingelegt werden, jetzt vor dem Court of Appeal verhandelt.

Court of Criminal Appeal

Mit dem Court of Appeal Act 2014 wurde dem Court of Appeal die Rechtsmittelzuständigkeit übertragen, die vorher vom Link öffnet neues FensterCourt of Criminal Appeal ausgeübt worden war.

Special Criminal Court

Der Link öffnet neues FensterSpecial Criminal Court (Sondergericht für Strafsachen) wurde für Straftaten geschaffen, bei denen festgestellt wird, dass die ordentlichen Gerichte eine wirksame Rechtspflege und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht gewährleisten können. Der Spruchkörper besteht aus drei Berufsrichtern. Es gibt keine Geschworenen.

Central Criminal Court

Der Link öffnet neues FensterCentral Criminal Court ist die Strafkammer des High Court. Er ist zuständig für Verfahren wegen Verbrechen, insbesondere Tötungsdelikten, Vergewaltigung und Hochverrat, sowie für Verfahren wegen Produktpiraterie und Strafverfahren nach dem Competition Act 2002 (Wettbewerbsgesetz). Er tritt als Geschworenengericht unter dem Vorsitz eines Berufsrichters zusammen.

Circuit Criminal Court

Der Circuit Criminal Court (Strafkammer des Circuit Court) verhandelt Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit des Central Criminal Court fallen. Er tritt als Geschworenengericht unter dem Vorsitz eines Berufsrichters zusammen. Dieses Gericht ist auch für Rechtsmittel zuständig, die gegen Entscheidungen des District Court eingelegt werden.

District Court

Der District Court ist für Verfahren bei leichteren Straftaten sowie einigen schwereren Straftaten zuständig. Der Spruchkörper besteht aus einem Einzelrichter.

Letzte Aktualisierung: 18/01/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Ordentliche Gerichte - Griechenland

Zivilgerichte (Πολιτικά δικαστήρια)

Vor den Zivilgerichten werden alle privaten Streitigkeiten einschließlich der diesen Gerichten durch Gesetz zugewiesenen nichtstreitigen Rechtsachen verhandelt.

Es gibt folgende Zivilgerichte:

  1. Oberster Gerichtshof (Άρειος Πάγος)
  2. Rechtsmittelgerichte (Εφετεία)
  3. mit mehreren Richtern besetzte Gerichte erster Instanz (Πολυμελή Πρωτοδικεία)
  4. mit einem Richter besetzte Gerichte erster Instanz (Μονομελή Πρωτοδικεία)
  5. Friedensgerichte (Ειρηνοδικεία)

Strafgerichte (Ποινικά δικαστήρια)

Vor den Strafgerichten werden Strafsachen verhandelt.

Es gibt folgende Strafgerichte:

  1. Oberster Gerichtshof (Άρειος Πάγος)
  2. mit fünf Richtern besetzte Rechtsmittelgerichte (Πενταμελή Εφετεία)
  3. gemischte Schwurgerichte (μεικτά ορκωτά δικαστήρια)
  4. gemischte Rechtsmittelschwurgerichte (μεικτά ορκωτά Εφετεία)
  5. mit drei Richtern besetzte Rechtsmittelgerichte (Τριμελή Εφετεία)
  6. mit drei Richtern besetzte Strafgerichte (Τριμελή Πλημμελειοδικεία)
  7. mit einem Richter besetzte Strafgerichte (Μονομελή Πλημμελειοδικεία)
  8. Gerichte für Bagatellstrafsachen (Πταισματοδικεία)
  9. Jugendgerichte (Δικαστήρια Ανηλίκων)

Aufgrund besonderer Rechtsvorschriften werden Strafsachen auch vor folgenden Gerichten verhandelt:

  • Armeegerichte (Στρατοδικεία)
  • Marinegerichte (Ναυτοδικεία)
  • Luftwaffengerichte (Αεροδικεία)

Diese Gerichte sind Sonderstrafgerichte.

Sie ahnden Straftaten, die von militärischem Personal der Armee, der Marine bzw. der Luftwaffe begangen wurden.

Verwaltungsgerichte (Διοικητικά δικαστήρια)

  • Der Staatsrat (Συμβούλιο της Επικρατείας) ist (neben dem Obersten Gerichtshof und dem Hellenischen Rechnungshof (Ελεγκτικό Συνέδριο)) eines der drei höchsten Gerichte in Griechenland.
  • Der Staatsrat entscheidet im Wesentlichen über:

    • Anträge auf Aufhebung von Verwaltungsakten wegen Rechtswidrigkeit, Amtsmissbrauch, Unzuständigkeit oder Formfehlern;
    • Rechtsmittel, die von Zivil-, Militär-, Regierungs- und sonstigen Bediensteten gegen Entscheidungen der Personalräte (υπηρεσιακά συμβούλια) über Beförderung, Entlassung, Zurückstufung usw. eingelegt werden;
    • Anträge auf Überprüfung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Die Verwaltungsgerichte sind für die Beilegung von Verwaltungsstreitigkeiten zwischen der staatlichen Verwaltung und Bürgern zuständig.
  • Der Rechnungshof verfügt sowohl über gerichtliche als auch über administrative Befugnisse und hat damit eine Doppelfunktion. In seinen Aufgabenbereich fällt die Kontrolle der Verwendung staatlicher Mittel durch den öffentlichen Dienst und die kommunalen Behörden. Ferner ist er dafür zuständig, die öffentlichen Bediensteten zu beaufsichtigen und ihnen Zuständigkeiten zu übertragen, und er hat die gerichtliche Befugnis, bestimmte die Beamtengehälter betreffende Rechtssachen zu entscheiden.
  • Ordentliche Verwaltungsgerichte (τακτικά διοικητικά δικαστήρια) sind die Verwaltungsgerichte erster Instanz (Διοικητικά Πρωτοδικεία) und die Oberverwaltungsgerichte (Διοικητικά Εφετεία).

  • Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sind je nach Streitwert mit einem Richter oder mit drei Richtern besetzt. Sie verhandeln Steuersachen, Streitigkeiten zwischen Sozialversicherungsträgern und Versicherten sowie Verwaltungsstreitigkeiten zwischen Bürgern und staatlichen oder kommunalen Behörden.
  • Die mit drei Richtern besetzten Verwaltungsgerichte erster Instanz entscheiden auch über Rechtsmittel gegen Entscheidungen von mit einem Richter besetzten Verwaltungsgerichten erster Instanz.

  • Die Oberverwaltungsgerichte entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen von mit drei Richtern besetzten Verwaltungsgerichten erster Instanz. Ferner entscheiden sie in erster Instanz über Anträge auf Aufhebung von Verwaltungsakten, die das Beschäftigungsverhältnis von Beamten betreffen (Entlassung aus dem Dienst, unterlassene Ernennung oder Beförderung usw.).
  • Rechtsdatenbanken

    1. Website des Link öffnet neues FensterStaatsrats. Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.
    2. Website des Link öffnet neues FensterObersten Gerichtshofs. Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterOberster Gerichtshof

    Link öffnet neues FensterStaatsrat und Verwaltungsgerichte

    Link öffnet neues FensterHellenischer Rechnungshof

    Link öffnet neues FensterGericht erster Instanz Athen

    Link öffnet neues FensterGericht erster Instanz Thessaloniki

    Link öffnet neues FensterGericht erster Instanz Piräus

    Link öffnet neues FensterGericht erster Instanz Patras

    Link öffnet neues FensterGericht erster Instanz Tripoli

    Link öffnet neues FensterGericht erster Instanz Amfissa

    Link öffnet neues FensterFriedensgericht Patras

    Link öffnet neues FensterFriedensgericht Nikea

    Link öffnet neues FensterFriedensgericht Korinth

    Letzte Aktualisierung: 04/07/2023

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Ordentliche Gerichte - Spanien

    Nach Artikel 117 der spanischen Verfassung von 1978 bildet das Prinzip der Einheit der Gerichtsbarkeit die Grundlage für die Organisation und die Arbeitsweise der Gerichte.

    Dieser Grundsatz spiegelt sich in einem einheitlichen Gerichtswesen und einer einheitlichen Richterschaft wider, die die ordentliche Gerichtsbarkeit bilden.

    Da die Einheit der Gerichtsbarkeit die Existenz verschiedener Gerichte mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen nicht ausschließt, gibt es zahlreiche Gerichte, auf die die Arbeit nach bestimmten Zuständigkeitskriterien aufgeteilt ist, nämlich Streitgegenstand, Streitwert, Rechtssubjekt, Funktion und Gerichtsbezirk.

    In der Verfassung von 1978 wurde verankert, dass Spanien ein sozialer und demokratischer Rechtsstaat ist, dessen höchste Werte Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und politischer Pluralismus sind. Titel VI der Verfassung ist der rechtsprechenden Gewalt gewidmet. Artikel 117 sieht vor, dass das Prinzip der Einheit der Gerichtsbarkeit (unidad jurisdiccional) die Grundlage für die Organisation und die Arbeitsweise der Gerichte bildet.

    Diese Grundsätze prägen die Organisation der spanischen Gerichte. Daher gibt es in Spanien eine einheitliche Richterschaft, die die rechtsprechende Gewalt darstellt und aus unabhängigen, unabsetzbaren und eigenverantwortlichen Richtern besteht, die nur der Verfassung und der Rechtstaatlichkeit verpflichtet sind.

    Die richterliche Gewalt wird ausgeübt, indem gerichtliche Entscheidungen erlassen und vollstreckt werden. Dies ist ausschließlich Aufgabe der durch Gesetz oder völkerrechtliche Verträge eingesetzten Gerichte.

    Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

    Da die Einheit der Gerichtsbarkeit die Existenz verschiedener Gerichte mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen nicht ausschließt, gibt es zahlreiche Gerichte, auf die die Arbeit nach gesetzlich festgelegten Zuständigkeitskriterien aufgeteilt ist, nämlich Streitgegenstand, Streitwert, Rechtssubjekt, Funktion und Gerichtsbezirk. Die Gerichte üben ihre Rechtsprechungsgewalt nur in den Fällen aus, in denen sie nach dem Gesetz zuständig sind.

    Das Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt, das in Artikel 122 der spanischen Verfassung von 1978 vorgesehen ist, regelt Bildung, Arbeitsweise und Leitung der Gerichte.

    Drei grundlegende Aspekte sind zu unterscheiden:

    • der territoriale Aspekt
    • die Unterscheidung zwischen Gerichten mit Einzelrichtern und Kollegialgerichten
    • der Aspekt der Zuständigkeit

    Der territoriale Aspekt

    Wie aus der Begründung zum Organgesetz 6/1985 vom 1. Juli 1985 über die rechtsprechende Gewalt hervorgeht, ist der Staat für die Zwecke der Gerichtsorganisation in territorialer Hinsicht in Gemeinden (municipios), Bezirke (partidos), Provinzen (provincias) und Autonome Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) unterteilt.

    Die rechtsprechende Gewalt wird von folgenden Gerichten ausgeübt: den Friedensgerichten (Juzgados de Paz), den Gerichten erster Instanz und Ermittlungsgerichten (Juzgados de Primera Instancia e Instrucción), den Handelsgerichten (Juzgados de lo Mercantil), den Gerichten für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen (Juzgados de Violencia sobre la Mujer), den Strafgerichten (Juzgados de lo Penal), den Verwaltungsgerichten (Juzgados de lo Contencioso-Administrativo), den Sozialgerichten (Juzgados de lo Social), den Jugendgerichten (Juzgados de Menores), den Strafvollstreckungsgerichten (Juzgados de Vigilancia Penitenciaria)‚ den Provinzgerichten (Audiencias Provinciales), den Obergerichten der Autonomen Gemeinschaften (Tribunales Superiores de Justicia), dem Nationalen Gericht (Audiencia Nacional) und dem Obersten Gerichtshof (Tribunal Supremo).

    Die Zuständigkeit des Nationalen Gerichts, des Obersten Gerichtshofs, der Zentralen Ermittlungsgerichte (Juzgados Centrales de Instrucción) und der Zentralen Verwaltungsgerichte (Juzgados Centrales de lo Contencioso‑administrativo) erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des spanischen Staates.

    Gerichte mit Einzelrichtern und Kollegialgerichte

    Mit Ausnahme des Obersten Gerichtshofs, des Nationalen Gerichts, der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften und der Provinzgerichte sind an allen Gerichten Einzelrichter tätig.

    Der Oberste Gerichtshof hat seinen Sitz in Madrid und ist, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Verfassungsgarantien, in allen Bereichen des Rechtssystems das höchste Organ der Rechtspflege. Er setzt sich aus dem Präsidenten, den Kammerpräsidenten (presidentes de sala) und den Richtern (magistrados) zusammen, die den einzelnen Kammern und Abteilungen durch Gesetz zugewiesen werden.

    Der Oberste Gerichtshof ist in folgende Kammern gegliedert:

    • Erste Kammer: Zivilsachen
    • Zweite Kammer: Strafsachen
    • Dritte Kammer: Verwaltungssachen
    • Vierte Kammer: Arbeitssachen
    • Fünfte Kammer: Militärsachen, für die besondere Rechtsvorschriften und ergänzend das Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt sowie die gemeinsamen Regelungen für die anderen Kammern des Obersten Gerichtshofs gelten.

    Das Nationale Gericht hat seinen Sitz ebenfalls in Madrid und ist für das gesamte Hoheitsgebiet des spanischen Staates zuständig. Es setzt sich aus dem Präsidenten, den Kammerpräsidenten und den Richtern zusammen, die den einzelnen Kammern und Abteilungen (Rechtsmittelverfahren, Strafsachen, Verwaltungssachen und Arbeitssachen) durch Gesetz zugewiesen werden.

    In jeder Autonomen Gemeinschaft gibt es ein Obergericht, das – unbeschadet der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs – das höchste Organ der Rechtspflege in der jeweiligen Gemeinschaft ist. Die Bezeichnung des Obergerichts enthält den Namen der betreffenden Autonomen Gemeinschaft. Sein Zuständigkeitsbereich deckt sich mit deren Gebiet.

    Das Obergericht ist in drei Kammern gegliedert, die für Zivil- und Strafsachen, für Verwaltungssachen bzw. für Arbeitssachen zuständig sind.

    Es setzt sich aus dem Präsidenten, der gleichzeitig Präsident der Kammer für Zivil- und Strafsachen ist, den Präsidenten der anderen Kammern und den Richtern zusammen, die den einzelnen Kammern und gegebenenfalls den innerhalb dieser Kammern gebildeten Abteilungen durch Gesetz zugewiesen werden.

    Das Provinzgericht hat seinen Sitz in der jeweiligen Provinzhauptstadt, deren Name in der Bezeichnung des Gerichts enthalten ist. Seine Zuständigkeit erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Provinz. Es setzt sich aus dem Präsidenten und mindestens zwei Richtern zusammen. Das Provinzgericht kann in zwei oder mehr Kammern gegliedert sein, die in dieser Weise besetzt sind. In diesem Fall führt der Gerichtspräsident auch den Vorsitz in einer dieser Kammern.

    Das Provinzgericht befindet über Zivil- und Strafsachen.

    Die Gerichtsgeschäftsstelle (Oficina Judicial)

    Das Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt beschreibt die Gerichtsgeschäftsstelle als Verwaltungseinrichtung, die die Arbeit der Richter und der Gerichte unterstützt.

    Die Gerichtsgeschäftsstelle wurde mit dem Ziel geschaffen, die Effizienz und Leistungsfähigkeit der Justizbehörden zu steigern, die Transparenz der Gerichtsverfahren zu erhöhen, die Erledigung der Rechtssachen zu optimieren sowie die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen ihren Dienststellen zu fördern. Mit der Einführung einer solchen Geschäftsstelle kommt der Staat seiner Zusage nach, einen bürgernahen öffentlichen Dienst von hoher Qualität zu gewährleisten, der mit den verfassungsmäßigen Werten im Einklang steht und auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Bürger eingeht.

    Bei der Gerichtsgeschäftsstelle handelt es sich um ein neuartiges Organisationsmodell mit modernen Verwaltungstechniken, das sich auf unterschiedliche Verwaltungseinheiten stützt: zum einen Einheiten, die direkte Unterstützung bei Gerichtsverfahren leisten (wie die alten Gerichtsverwaltungen (juzgados)) und die Richter bei der Erfüllung ihrer Rechtsprechungsaufgaben unterstützen, und zum anderen gemeinsame verfahrensbezogene Dienste, die von Urkundsbeamten (Letrados de la Administración de Justicia) geleitet werden. Die Urkundsbeamten nehmen sämtliche Aufgaben wahr, die keine Rechtsprechungsaufgaben im engeren Sinne sind, z. B. die Entgegennahme von Schriftsätzen, die Abwicklung von Ladungen, die Vollstreckung von Entscheidungen, außergerichtliche Verfahren, die Annahme von Anträgen auf Verfahrenseinleitung, Zustellungen an die Verfahrensparteien oder die Behebung von Verfahrensmängeln.

    Es gibt drei Arten gemeinsamer verfahrensbezogener Dienste:

    • Gemeinsamer Dienst für allgemeine Angelegenheiten
    • Gemeinsamer Dienst für Fallverwaltung
    • Gemeinsamer Dienst für Vollstreckungsmaßnahmen

    Der Aspekt der Zuständigkeit

    Neben der territorialen Zuständigkeit gibt es die sachliche Zuständigkeit, nach der vier Gerichtsbarkeiten unterschieden werden:

    Zivilgerichtsbarkeit: Die Zivilgerichte befassen sich neben den Streitsachen, die in ihre Zuständigkeit fallen, auch mit Streitsachen, die nicht ausdrücklich einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind. Deshalb kann diese Gerichtsbarkeit als allgemeine Gerichtsbarkeit bezeichnet werden.

    Strafgerichtsbarkeit: Strafsachen und Strafverfahren müssen im Rahmen der Strafjustiz erledigt werden, ausgenommen Angelegenheiten, die unter die Militärgerichtsbarkeit fallen. Eine Besonderheit des spanischen Rechts ist die Möglichkeit, zivilrechtliche Klagen aufgrund von strafbaren Handlungen zusammen mit der jeweiligen Strafklage zu verhandeln. In diesem Fall wird der Schadensersatz, der zur Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens zu leisten ist, vom Strafgericht festgesetzt.

    Verwaltungsgerichtsbarkeit: Nach der Verfassung kontrollieren die Gerichte die Regelungstätigkeit des Staates, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und die Vereinbarkeit dieses Handelns mit den zu seiner Rechtfertigung angeführten Zielen. Die Verwaltungsgerichte prüfen die Rechtmäßigkeit behördlicher Handlungen und befassen sich auch mit finanziellen Ansprüchen, die gegen die öffentliche Verwaltung geltend gemacht werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach dem Gesetz jedermann berechtigt ist, die Wiedergutmachung eines Schadens gleich welcher Art zu verlangen, der ihm durch Verwaltungshandeln an seinem Vermögen oder in Bezug auf sonstige Rechte entstanden ist, es sei denn, es handelt sich um einen Fall höherer Gewalt.

    Sozialgerichtsbarkeit: Die Sozialgerichte entscheiden über Ansprüche, die aufgrund des Sozialrechts geltend gemacht werden, und zwar sowohl von Einzelpersonen als auch von Personengruppen. Darüber hinaus befassen sie sich mit Sozialversicherungsansprüchen und Ansprüchen gegen den Staat aus arbeitsrechtlicher Haftung.

    Neben diesen vier Gerichtsbarkeiten gibt es in Spanien die Militärgerichtsbarkeit.

    Die Militärgerichtsbarkeit stellt eine Ausnahme vom Prinzip der Einheit der Gerichtsbarkeit dar.

    Die Grundsätze für die Rechtsprechung und die Einheit der staatlichen Gerichtsbarkeit sind in der Verfassung verankert. Organisation und Arbeitsweise der Militärgerichte, die Teil der staatlichen Gerichtsbarkeit sind, stützen sich auf das Prinzip der Einheit der Gerichtsbarkeit. Sie sind für die Rechtspflege im rein militärischen Bereich zuständig und befassen sich gegebenenfalls auch mit Angelegenheiten, die auf die Ausrufung des Belagerungszustands zurückgehen, wobei sie stets sicherstellen müssen, dass ihre Handlungen verfassungsgemäß sind und mit dem Militärstrafrecht, dem Militärverfahrensrecht und dem Militärdisziplinarrecht im Einklang stehen.

    In Friedenszeiten beschränkt sich die Zuständigkeit der Militärgerichte auf den rein militärischen Bereich, d. h. auf Fälle, in denen es um Verhalten geht, das nach dem Militärstrafrecht als Straftat eingestuft ist. Bei der Stationierung von Streitkräften im Ausland wird diese Zuständigkeit auf alle Arten von Straftaten erweitert. In Kriegszeiten kann die Zuständigkeit der Militärgerichte nach dem Organgesetz 4/1987 über die Zuständigkeit und Organisation der Militärgerichtsbarkeit geändert werden. Diese Entscheidung muss jedoch vom Parlament (Cortes Generales) oder, sofern sie dazu ermächtigt wurde, von der Regierung getroffen werden.

    Im zivilen Bereich sind die Militärgerichte dafür zuständig, Nachlassverfahren vorzubereiten, wenn Angehörige der Streitkräfte in Kriegszeiten im Kampf oder auf See ums Leben gekommen sind, und zwar unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt oder nicht. Dabei beschränkt sich die Tätigkeit der Militärgerichte auf die Unterstützung, die für die Bestattung der Verstorbenen, die Aufstellung des Inventars ihrer Vermögenswerte und deren vorläufige Sicherung unbedingt erforderlich sind. Die zuständige zivile Justizbehörde ist stets zu informieren.

    Die Militärgerichte setzen sich aus Militärbediensteten, Angehörigen der Streitkräfte und Vertretern des Verteidigungsministeriums zusammen.

    Die Militärgerichtsbarkeit umfasst die Regionalen Militärgerichte (Juzgados Togados Territoriales), die Zentralen Militärgerichte (Juzgados Togados Centrales), die Regionalen Militärgerichtshöfe (Tribunales Militares Territoriales) und den Zentralen Militärgerichtshof (Tribunal Militar Central). Höchste Instanz der Militärgerichtsbarkeit ist jedoch die Fünfte Kammer des Obersten Gerichtshofs.

    Der Zentrale Militärgerichtshof hat seinen Sitz in Madrid und ist für das gesamte Hoheitsgebiet des spanischen Staates zuständig. Als zentrales Organ der Rechtspflege befasst er sich mit den Angelegenheiten, die ihm mit dem Organgesetz 4/1987 vom 15. Juli 1987 über die Zuständigkeit und Organisation der Militärgerichtsbarkeit zugewiesen wurden.

    Die Regionalen Militärgerichte führen die Ermittlungen wegen der in ihrem Zuständigkeitsbereich begangenen Militärstraftaten, die Verhandlung dieser Strafsachen erfolgt jedoch vor dem jeweiligen Regionalen Militärgerichtshof; die Regionalen Militärgerichte überwachen auch die Vollstreckung von Strafurteilen in Bezug auf die Militärstrafvollzugsanstalten und deren Insassen und nehmen weitere Aufgaben wahr.

    Mit der Einrichtung einer Kammer für Militärsachen beim Obersten Gerichtshof, die hinsichtlich ihrer Verfahren und des Status ihrer Mitglieder denselben Vorschriften unterliegt wie die anderen Kammern, wurde den beiden Gerichtsbarkeiten, die zusammen die staatliche Gerichtsbarkeit bilden, eine gemeinsame Spitze gegeben.

    Die dieser Kammer angehörenden Richter kommen sowohl aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch aus der Militärgerichtsbarkeit. Dies garantiert Ausgewogenheit bei den Gerichtsverfahren auf höchster Ebene. In der Regel befasst sich diese Kammer mit der Prüfung von Rechtsfragen und Rechtsmitteln, sie ist aber auch für bestimmte Verfahren zuständig, die hochrangige Militärangehörige betreffen.

    In Spanien gibt es keine außerordentlichen Gerichte. Allerdings wurden innerhalb der vorstehend genannten Gerichtsbarkeiten Fachgerichte für bestimmte Angelegenheiten geschaffen, z. B. Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen, Strafvollstreckungsgerichte oder Jugendgerichte. Dies sind ordentliche Gerichte, die auf bestimmte Sachgebiete spezialisiert sind. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt über die Fachgerichtsbarkeit in Spanien.

    Im Folgenden wird ein Überblick über die Gerichte gegeben, die zu den vier Gerichtsbarkeiten in Spanien gehören.

    Zivilgerichtsbarkeit

    Erste Kammer des Obersten Gerichtshofs (Sala I del Tribunal Supremo), Kammern für Zivil- und Strafsachen der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften (Sala de lo Civil y Penal del Tribunal Superior de Justicia), Zivilabteilungen der Provinzgerichte (Secciones Civiles de las Audiencias Provinciales), Gerichte erster Instanz (Juzgados de Primera Instancia), Friedensgerichte (Juzgados de Paz) und bestimmte Fachgerichte (Familiengerichte (Juzgados de Familia), Handelsgerichte (Juzgados Mercantiles), Gemeinschaftsmarkengerichte (Juzgados de Marca Comunitaria) und Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen (Juzgados de Violencia sobre la Mujer))

    Ausführliche Informationen über die Handelsgerichte, die Gemeinschaftsmarkengerichte und die Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen finden Sie auf dem Informationsblatt über die Fachgerichtsbarkeit in Spanien.

    Strafgerichtsbarkeit

    Zweite Kammer des Obersten Gerichtshofs (Sala 2ª del Tribunal Supremo), Kammer für Strafsachen des Nationalen Gerichts (Sala de lo Penal de la Audiencia Nacional), Kammern für Zivil- und Strafsachen der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften (Sala Civil y Penal de los Tribunales Superiores de Justicia), Strafabteilungen der Provinzgerichte (Secciones Penales de la Audiencias Provinciales), Strafgerichte (Juzgados de lo Penal), Ermittlungsgerichte (Juzgados de Instrucción), Jugendgerichte (Juzgados de Menores), Strafvollstreckungsgerichte (Juzgados de Vigilancia Penitenciaria), Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen (Juzgados de Violencia contra la Mujer) und Friedensgerichte (Juzgados de Paz)

    Ausführliche Informationen über die Jugendgerichte, die Strafvollstreckungsgerichte und die Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen finden Sie auf dem Informationsblatt über die Fachgerichtsbarkeit in Spanien.

    Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Dritte Kammer des Obersten Gerichtshofs (Sala 3ª del Tribunal Supremo), Kammer für Verwaltungssachen des Nationalen Gerichts (Sala de lo Contencioso-Administrativo de la Audiencia Nacional), Kammern für Verwaltungssachen der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften (Sala de lo Contencioso-Administrativo de los Tribunales Superiores de Justicia), Zentrale Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte

    Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit

    Vierte Kammer des Obersten Gerichtshofs (Sala 4ª del Tribunal Supremo), Kammer für Arbeitssachen des Nationalen Gerichts (Sala de lo Social de la Audiencia Nacional), Kammern für Arbeitssachen der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften (Sala de lo Social de los Tribunales Superiores de Justicia) und Sozialgerichte

    Die Zuständigkeiten der vorstehend genannten Gerichte sind im Link öffnet neues FensterOrgangesetz über die rechtsprechende Gewalt festgelegt.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterAllgemeiner Rat der rechtsprechenden Gewalt in Spanien (Consejo General del Poder Judicial)

    Link öffnet neues FensterOrgangesetz über die rechtsprechende Gewalt

    Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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    Ordentliche Gerichte - Frankreich

    Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Frankreich.

    Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

    Gerichte erster Instanz

    Zivilgerichte

    1. Tribunal de grande instance

    Das Tribunal de grande instance (Großinstanzgericht) entscheidet Rechtstreitigkeiten zwischen Privatpersonen (Zivil- und Handelssachen) mit einem Streitwert von mehr als 10 000 EUR.

    Darüber hinaus hat es unabhängig vom Streitwert Zuständigkeiten in folgenden Bereichen:

    • Familienrecht: Ehe-, Abstammungs- und Adoptionssachen sowie Verschollenheitserklärungen (déclarations d’absence)
    • Berichtigung von Eintragungen im Personenstandsregister (état civil: Geburten, Eheschließungen, Todesfälle usw.)
    • Erbsachen
    • Geldbußen (amendes civiles), die gegen Standesbeamte (officiers d’état civil) verhängt werden
    • Eigentumsklagen (actions pétitoires) und Besitzschutzklagen (actions possessoires)
    • widerrechtlicher Gebrauch staatlicher Auszeichnungen in Gewerbebetrieben (récompenses industrielles)
    • Auflösung von Vereinen
    • Maßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit von Unternehmen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden (sauvegarde), sowie Verfahren nach Eintritt der Insolvenz, also Sanierung (redressement judiciaire) oder Abwicklung (liquidation judiciaire), sofern der Schuldner kein Kaufmann und auch nicht in die Handwerksrolle (répertoire des métiers) eingetragen ist
    • Versicherung der Landwirte, die auf selbstständiger Basis tätig sind, gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten
    • Eintragungsgebühren (droits d’enregistrement), Katastersteuern (taxes de publicité foncière), Stempelgebühren (droits de timbre), indirekte Steuern und andere Abgaben, die mit den genannten Gebühren und Steuern vergleichbar sind
    • Mietverträge für Geschäftsräume (baux commerciaux), ausgenommen Streitigkeiten über die Festsetzung des Mietzinses bei der Änderung oder Verlängerung von Mietverträgen, Mietverträge für von Handwerkern oder Freiberuflern genutzte Räume (baux professionnels) sowie befristete Verträge über die Nutzung von Räumen für gewerbliche Zwecke (conventions d’occupation précaire en matière commerciale)
    • Anfechtung der Echtheit (inscription de faux) von Urkunden (actes authentiques)
    • Zivilklagen wegen übler Nachrede (diffamation) oder Beleidigung (injure), unabhängig davon, ob die Tat in der Öffentlichkeit begangen wurde und ob dies in schriftlicher oder in mündlicher Form geschah
    • Streitigkeiten über die Begleichung, Sicherung oder Rückzahlung von Forderungen jeder Art, die von der Zollverwaltung eingezogen werden, sowie andere Zollsachen in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die im Zollgesetzbuch festgelegt sind

    Das Tribunal de grande instance setzt sich aus Berufsrichtern und Staatsanwälten (magistrats) zusammen: dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Richtern sowie dem Leiter der Staatsanwaltschaft (procureur de la République), dessen Stellvertretern (vice procureurs) und den Staatsanwälten (substituts).

    Einige Richter sind auf ein bestimmtes Gebiet spezialisiert und werden in erster Linie in Strafsachen tätig:

    • Der Jugendrichter (juge des enfants) ist befugt, Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Minderjähriger zu treffen und leichte und mittelschwere Straftaten (contraventions de cinquième classe, délits) zu verhandeln, die von Minderjährigen begangen wurden. Wenn der Richter Strafsachen in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt, darf er nur Erziehungsmaßnahmen (mesures éducatives) verhängen. Wenn er als Vorsitzender des Jugendgerichts (Tribunal pour enfants) tätig wird, dem zwei ehrenamtliche Beisitzer (assesseurs) zur Seite gestellt sind, kann das Gericht sowohl Erziehungsmaßnahmen als auch Strafen verhängen.
    • Der Strafvollzugsrichter (juge de l’application des peines) legt die wesentlichen Modalitäten für den Vollzug freiheitsentziehender oder freiheitsbeschränkender Strafen fest. Falls der Verurteilte in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht ist, kann der Richter straferleichternde Maßnahmen anordnen, z. B. die Aufnahme einer Arbeit außerhalb der Anstalt, den halboffenen Strafvollzug, die Freilassung unter Auflagen oder die Freilassung mit elektronischer Überwachung. Falls der Verurteilte nicht inhaftiert ist, überwacht der Richter die Verbüßung der Strafe, z. B. wenn die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist (emprisonnement avec sursis et mise à l’épreuve), wenn der Verurteilte gemeinnützige Arbeit (travail d’intérêt général) leisten muss oder wenn er unter Führungsaufsicht (suivi socio-judiciaire) steht.
    • Der Untersuchungsrichter (juge d’instruction) muss unter der Aufsicht der Untersuchungskammer des Appellationshofs (chambre de l’instruction de la cour d’appel) alle Schritte unternehmen, die der Wahrheitsfindung dienlich sind. Er hat daher alle Beweismittel zu beschaffen, die einen Verdächtigen be- oder entlasten könnten. Wenn der Richter der Auffassung ist, dass die Untersuchung abgeschlossen ist, kann er die Einstellung des Verfahrens anordnen (ordonnance de non‑lieu) oder den Beschuldigten dem Strafgericht übergeben. Der Untersuchungsrichter wird nicht von Amts wegen tätig. Er muss von der Staatsanwaltschaft oder dem Opfer einer mutmaßlichen Straftat, das Klage erhebt und den Beitritt zum Verfahren als Nebenkläger beantragt (constitution de partie civile), mit der Untersuchung beauftragt werden.

    Die meisten Tribunaux de grande instance haben ihren Sitz im Hauptort des Departements, manche aber auch in anderen Gemeinden. Am 1. Januar 2017 gab es in Frankreich 164 Tribunaux de grande instance.

    2. Tribunal d’instance

    Das Link öffnet neues FensterTribunal d’instance (Kleininstanzgericht) entscheidet Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen (Zivilsachen) mit einem Streitwert von bis zu 10 000 EUR. Für bestimmte Verfahren ist es unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig, z. B. für Klagen auf Feststellung der Grenzen eines Grundstücks oder Räumungsklagen.

    Das Tribunal d’instance hat sowohl Rechtsprechungsbefugnisse – z. B. in Bezug auf Lohn- und Gehaltspfändungen (saisies des rémunérations du travail), Leibrenten (rentes viagères), Probleme im Zusammenhang mit Wahlen oder Wohnungsmietverträge (baux d’habitation) – als auch Verwaltungsbefugnisse. So stellt der Leiter der Geschäftsstelle des Gerichts (Directeur des services de greffe judiciaire) z. B. Staatsangehörigkeitsbescheinigungen aus.

    Der Richter am Tribunal d’instance verhandelt auch Vormundschaftssachen, es sei denn, sie betreffen Minderjährige, da für diese nach einem am 12. Mai 2009 verabschiedeten Gesetz der Familienrichter am Tribunal de grande instance zuständig ist. Der Vormundschaftsrichter am Tribunal d’instance betreut schutzbedürftige Erwachsene, indem er unter anderem die Verwaltung ihres Vermögens überwacht.

    An einem Tribunal d’instance können ein oder mehrere Richter tätig sein, die Rechtssachen werden jedoch stets von einem Einzelrichter verhandelt.

    In der Regel hat das Tribunal d’instance seinen Sitz im Hauptort des Arrondissements. Am 1. Januar 2017 gab es in Frankreich 307 Tribunaux d’instance.

    3. Juridiction de proximité

    Die Juridictions de proximité (Gerichte für Bagatellsachen) waren für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Privatpersonen mit einem Streitwert von weniger als 4000 EUR zuständig.

    Diese Gerichte wurden mit Wirkung vom 1. Juli 2017 abgeschafft (Gesetz Nr. 2011-1862 vom 13. Dezember 2011) und ihre Zuständigkeiten den Tribunaux d’instance übertragen.

    4. Handelsgericht

    Das Link öffnet neues FensterHandelsgericht (Tribunal de commerce) entscheidet Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen zwischen Kaufleuten, zwischen Kreditinstituten oder zwischen Kaufleuten und Kreditinstituten, Rechtsstreitigkeiten, an denen Handelsgesellschaften beteiligt sind, sowie Rechtsstreitigkeiten aus Handelsgeschäften zwischen Parteien gleich welcher Art. Zudem ist es für Verfahren, die Unternehmen in Schwierigkeiten betreffen, zuständig.

    Am Handelsgericht sind keine Berufsrichter tätig, sondern Kaufleute und Führungskräfte von Unternehmen, die als ehrenamtliche Richter tätig sind. Sie werden für eine erste Amtszeit von zwei Jahren und anschließend für jeweils vier Jahre von einem Wahlgremium gewählt, das sich aus amtierenden und ehemaligen Handelsrichtern sowie Vertretern der Kaufleute (délégués consulaires) zusammensetzt. Bei den Vertretern der Kaufleute handelt es sich um Kaufleute oder Führungskräfte von Unternehmen, die alle fünf Jahre im Bezirk des Handelsgerichts gewählt werden. Ihre Aufgabe ist es, jedes Jahr an der Wahl der Handelsrichter teilzunehmen.

    Am 1. Januar 2017 gab es 134 Handelsgerichte im französischen Mutterland, 7 Kammern für Handelssachen in den elsässischen Departements und im Departement Moselle sowie 9 gemischt besetzte Handelsgerichte in den überseeischen Gebieten.

    Das Handelsgericht ist mit mindestens drei Richtern besetzt, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Die Staatsanwaltschaft vertritt beim Handelsgericht die Interessen der Allgemeinheit. Sie muss in Verfahren, die Unternehmen in Schwierigkeiten betreffen, eine Stellungnahme abgeben.

    Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Handelsgerichts werden von einem Urkundsbeamten wahrgenommen, der ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist.

    5. Arbeitsgericht

    Das Link öffnet neues FensterArbeitsgericht (Conseil de prud’hommes) entscheidet Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben (Gehalt, Arbeitszeiten, Mobbing, Sanktionen usw.). Am Arbeitsgericht sind ausschließlich ehrenamtliche Richter tätig, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten.

    Das Arbeitsgericht gliedert sich in fünf Fachabteilungen: Führungskräfte, Industrie, Handel und gewerbliche Dienstleistungen, Landwirtschaft und sonstige Tätigkeitsbereiche. Kommt es bei der Entscheidung einer Sache zur Stimmengleichheit zwischen den vier Arbeitsrichtern, wird der Vorsitz von einem vom Präsidenten des Tribunal de grande instance ernannten Berufsrichter übernommen, der die ausschlaggebende Stimme hat.

    In jedem Departement bestehen ein oder mehrere Arbeitsgerichte, mindestens eins im Bezirk jedes Tribunal de grande instance.

    In Frankreich gibt es 210 Arbeitsgerichte.

    Seit der Reform der Arbeitsgerichtsbarkeit im Jahr 2017 werden die Arbeitsrichter nicht mehr gewählt, sondern auf Vorschlag der repräsentativsten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände ernannt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.

    6. Sozialgericht

    Das Link öffnet neues FensterSozialgericht (Tribunal des affaires de sécurité sociale – TASS) entscheidet Rechtsstreitigkeiten zwischen Sozialversicherungskassen (caisses de sécurité socialeund Versicherten, z. B. wenn es um die Mitgliedschaft in einer Sozialversicherungskasse oder die Berechnung und Auszahlung von Leistungen geht.

    Das Gericht besteht aus einem Präsidenten, der ein Berufsrichter am Tribunal de grande instance oder ein ehrenamtlicher Richter sein kann, einem Beisitzer, der die Arbeitnehmer vertritt, und einem Beisitzer, der die Arbeitgeber und die Selbstständigen vertritt. Die beiden Beisitzer werden vom Ersten Präsidenten des Appellationshofs, in dessen Bezirk das Gericht seinen Sitz hat, für drei Jahre auf der Grundlage einer Liste ernannt, die auf Vorschlag der repräsentativsten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände vom Leiter der Regionaldirektion für Jugend, Sport und sozialen Zusammenhalt für den Bezirk des betreffenden Gerichts zusammengestellt wurde.

    In Frankreich gibt es 114 Sozialgerichte.

    7. Gericht für Erwerbsunfähigkeitssachen

    Das Gericht für Erwerbsunfähigkeitssachen (Tribunal du contentieux de l’incapacité – TCI) entscheidet Rechtsstreitigkeiten über die Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit sozialversicherter Personen, das heißt, es stellt fest, ob bzw. in welchem Grad sie durch eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall erwerbsunfähig oder durch eine sonstige Krankheit oder einen sonstigen Unfall invalide geworden sind.

    Das Gericht besteht aus einem Präsidenten, der ein ehrenamtlicher Richter oder eine fachlich qualifizierte Person sein kann und der durch Erlass des Justizministers ernannt wird, einem Beisitzer, der die Arbeitnehmer vertritt, und einem Beisitzer, der die Arbeitgeber und die Selbstständigen vertritt. Die beiden Beisitzer werden vom Ersten Präsidenten des Appellationshofs, in dessen Bezirk das Gericht seinen Sitz hat, für drei Jahre auf der Grundlage einer Liste ernannt, die auf Vorschlag der repräsentativsten Berufsverbände vom Leiter der Regionaldirektion für Jugend, Sport und sozialen Zusammenhalt für den Bezirk des betreffenden Gerichts zusammengestellt wurde.

    In Frankreich gibt es 26 Gerichte für Erwerbsunfähigkeitssachen.

    Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 wurden die Rechtsstreitigkeiten, für die bis dahin die Sozialgerichte und die Gerichte für Erwerbsunfähigkeitssachen zuständig waren, sowie einige der Rechtsstreitigkeiten, für die die Departementsausschüsse für Sozialhilfe (Commissions départementales d’aide sociale – CDAS) zuständig waren, den Sozialabteilungen der Tribunaux de grande instance übertragen. Die genannten Fachgerichte wurden damit abgeschafft.

    8. Paritätisches Landpachtgericht

    Das Link öffnet neues FensterParitätische Landpachtgericht (Tribunal paritaire des baux ruraux) entscheidet Rechtsstreitigkeiten zwischen Eigentümern und Pächtern landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Zusammenhang mit Pacht (fermage) und Teilpacht (métayage), Viehpachtverträgen (baux à cheptel), Pachtverträgen, bei denen der Pächter zum Eigentümer dessen wird, was er auf dem Grundstück errichtet und anbaut (baux à domaine congéable), Kolonenverträgen, bei denen ein Teil der Ernte als Pachtzins zu entrichten ist (baux à complants), Erbpachtverträgen (baux emphytéotiques) und Verträgen über die Nutzung von Grundstücken als Weideflächen (contrats d’exploitation de terres à vocation pastorale).

    Das Gericht wird von einem Richter am Tribunal d’instance geleitet. Diesem Vorsitzenden Richter sind vier ehrenamtliche Beisitzer zur Seite gestellt. Die Beisitzer, von denen zwei Eigentümer und zwei Pächter sind, werden aus ihren eigenen Reihen für sechs Jahre auf der Grundlage einer Kandidatenliste gewählt, die auf Vorschlag des Ausschusses für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse vom Präfekten zusammengestellt wurde.

    Seit der Reform der Paritätischen Landpachtgerichte im Jahr 2018 werden die Beisitzer nicht mehr gewählt, sondern ernannt, nachdem sie aus ihren eigenen Reihen nominiert und von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagen wurden. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre.

    Strafgerichte

    1. Assisenhof

    Der Assisenhof (Cour d’assises) ist für die Aburteilung besonders schwerer Straftaten (crimes) zuständig, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren bedroht sind.

    In jedem Departement gibt es einen Assisenhof, der allerdings kein ständiges Gericht ist, sondern nur bei Bedarf zusammentritt. In großen Departements tagt der Assisenhof jedoch fast ständig.

    Der Assisenhof besteht aus drei Berufsrichtern (dem Vorsitzenden, der Kammerpräsident oder Richter am Appellationshof ist, sowie zwei Beisitzern, die Richter am Appellationshof oder am Tribunal de grande instance des betreffenden Departements sind) und der Geschworenenbank, die mit sechs durch das Los bestimmten Bürgern besetzt ist. Der Assisenhof tritt als Jugendassisenhof (Cour d’assises des mineurs) zusammen, wenn er besonders schwere Straftaten verhandelt, die von Minderjährigen begangen wurden. In diesem Fall sind die beiden Beisitzer Jugendrichter.

    Wenn sich der Assisenhof mit bestimmten besonders schweren Straftaten befasst, die unter die Terrorismusgesetze oder das Militärrecht fallen oder mit dem Drogenhandel in Verbindung stehen, ist er ausschließlich mit Berufsrichtern besetzt.

    Die Staatsanwaltschaft ist durch einen Generalanwalt (avocat général) vertreten.

    2. Tribunal correctionnel

    Das Tribunal correctionnel (Strafgericht) ist für die Aburteilung mittelschwerer Straftaten (délits) zuständig, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 10 Jahren oder einer Geldstrafe von mindestens 3750 EUR bedroht sind. Das Tribunal correctionnel ist dem Tribunal de grande instance angegliedert. Das Gericht ist in der Regel mit drei Berufsrichtern besetzt, jedoch sieht das Gesetz für bestimmte Straftaten eine Verhandlung vor dem Einzelrichter vor.

    Die Staatsanwaltschaft ist durch ihren Leiter oder einen Staatsanwalt vertreten.

    3. Tribunal de police

    Bis zum 1. Juli 2017 war das Tribunal de police (Polizeigericht) für die Aburteilung besonders schwerer Ordnungswidrigkeiten (contraventions de cinquième classe) zuständig, hatte seinen Sitz beim Tribunal d’instance und war mit einem Einzelrichter besetzt, bei dem es sich um einen Richter am Tribunal d’instance handelte. Seit dem 1. Juli 2017 ist es für die Aburteilung aller Ordnungswidrigkeiten zuständig, hat seinen Sitz am Tribunal de grande instance und ist mit einem Richter des Tribunal de grande instance besetzt.

    Die Staatsanwaltschaft ist durch ihren Leiter oder einen Staatsanwalt vertreten.

    4. Juridiction de proximité

    Bis zum 1. Juli 2017 waren die Juridictions de proximité (Gericht für Bagatellsachen) für die Aburteilung leichter bis schwerer Ordnungswidrigkeiten (contraventions de la première à la quatrième classe) zuständig, hatten ihren Sitz an den Tribunaux d’instance und waren mit einem Einzelrichter besetzt, bei dem es sich um einen Richter der Juridiction de proximité handelte.

    Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wurden in der Regel von einem Polizeikommissar wahrgenommen. Diese Gerichte wurden mit Wirkung vom 1. Juli 2017 abgeschafft und ihre Zuständigkeiten den Tribunaux de police übertragen, die seit diesem Tag den Tribunaux de grande instance angegliedert sind.

    5. Spezialisierte Strafgerichte

    Es gibt auch Strafgerichte, die sich nur mit bestimmten Arten von Strafsachen befassen, z. B. die Seehandelsgerichte (Tribunaux maritimes commerciaux), von denen es derzeit sechs gibt und die für die Aburteilung bestimmter Straftaten zuständig sind, die auf See begangen wurden.

    Gerichte zweiter Instanz

    Der Appellationshof (Cour d’appel) verhandelt Appellationen (appels) gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte und prüft dabei Sach- und Rechtsfragen.

    Am Appellationshof sind ausschließlich Berufsrichter tätig: der Erste Präsident (premier président), die Kammerpräsidenten (présidents de chambre) und die Richter am Appellationshof (conseillers). Dies gilt allerdings nicht für den Appellationsassisenhof (Cour d’assises d’appel), auf den unten eingegangen wird.

    Der Appellationshof ist in mehrere Kammern gegliedert, darunter verschiedene Fachkammern (für Zivil-, Sozial-, Handels- und Strafsachen).

    Rechtsmittel gegen das Urteil eines Assisenhofs werden von einem anderen Assisenhof, dem Appellationsassisenhof (Cour d’assises d’appel) verhandelt, der von der Strafkammer des Kassationshofs bestimmt wird. Beim Appellationsassisenhof ist die Geschworenenbank mit neun Bürgern besetzt.

    Der Nationale Gerichtshof für Erwerbsunfähigkeitssachen und die Tarife der Arbeitsunfallversicherung (Cour nationale de l’incapacité et de la tarification de l’assurance des accidents du travail) war für Rechtsmittel zuständig, die gegen Entscheidungen der Gerichte für Erwerbsunfähigkeitssachen (Tribunaux du contentieux de l’incapacité) eingelegt wurden. Ferner entschied er in erster und letzter Instanz Rechtsstreitigkeiten über die Tarife der Arbeitsunfallversicherung. Die Staatsanwaltschaft war durch den Generalstaatsanwalt (procureur général), einen Generalanwalt (avocat général) oder einen Staatsanwalt (subsitut général) vertreten.

    Dieses Gericht wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2019 abgeschafft.

    Kassationshof

    Der Kassationshof (Cour de cassation) ist das oberste ordentliche Gericht. Er hat seinen Sitz in Paris. Seine Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte mit dem Recht im Einklang stehen. Er nimmt keine erneute Würdigung des Sachverhalts vor. Der Kassationshof ist kein Gericht dritter Instanz, sondern gewährleistet als Hüter des Rechts und der Rechtmäßigkeit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

    Die ordentlichen Gerichte können dem Kassationshof Rechtssachen „zur Stellungnahme“ vorlegen, um seine Meinung zu einer sich in mehreren Rechtssachen stellenden neuen Rechtsfrage einzuholen, die besondere Schwierigkeiten bereitet.

    Der Kassationshof wird jedoch vor allem tätig, wenn eine Partei, gegen die eine Gerichtsentscheidung ergangen ist, oder die Staatsanwaltschaft Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation) erhebt.

    Gelangt der Kassationshof zu der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zustande gekommen ist, „kassiert“ er die Entscheidung (casse la décision) und hebt sie damit auf. Anschließend wird die Sache zur Neuverhandlung an ein anderes Gericht zurückverwiesen.

    Anderenfalls weist er die Kassationsbeschwerde zurück, sodass die angefochtene Entscheidung rechtskräftig wird.

    In Ausnahmefällen kann er eine Entscheidung aufheben, ohne die Sache zur Neuverhandlung an ein anderes Gericht zurückzuverweisen, wenn die Kassation keine erneute Entscheidung in der Sache erforderlich macht. In Zivilsachen kann er auch in der Sache entscheiden, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege gerechtfertigt ist. In Strafsachen kann er die Entscheidung aufheben, ohne die Sache zur Neuverhandlung an ein anderes Gericht zurückzuverweisen, und den Rechtsstreit beenden, wenn er die einschlägigen Rechtsvorschriften auf der Grundlage des vom Tatrichter festgestellten und gewürdigten Sachverhalts selbst anwenden kann.

    Der Kassationshof ist in Kammern (chambres) gegliedert: drei Zivilkammern, eine Kammer für Handelssachen, eine Kammer für Sozialsachen und eine Strafkammer, die jeweils mit einem Präsidenten und weiteren Berufsrichtern besetzt sind. Je nach Art der Rechtssache kann er auch als gemischte Kammer (chambre mixte) oder als Plenum (assemblée plénière) entscheiden. Die gemischte Kammer umfasst mindestens drei Kammern. Das Plenum besteht aus dem Ersten Präsidenten, den Präsidenten und den ranghöchsten Richtern der Kammern sowie einem weiteren Richter aus jeder Kammer.

    Die Staatsanwaltschaft ist durch den Generalstaatsanwalt und Generalanwälte vertreten.

    Rechtsdatenbanken

    In Frankreich sind die Rechtsdatenbanken als öffentliche Dienstleistung über das Internet zugänglich. Über Link öffnet neues FensterLégifrance können die Urteile des Kassationshofs und der Appellationshöfe abgerufen werden:

    • in der Datenbank „CASS“ die veröffentlichen Urteile des Kassationshofs
    • in der Datenbank „INCA“ nicht veröffentlichte Urteile
    • in der Datenbank „CAPP“ die Urteile der Appellationshöfe

    Ist der Zugang zur Datenbank kostenlos?

    Ja, der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.

    Kurze Beschreibung des Inhalts

    Die Urteile liegen in französischer Sprache vor, einige Urteile auch in englischer, arabischer oder chinesischer Übersetzung.

    • Die Datenbank „CASS“ hat einen Bestand von 120 000 Urteilen, und jedes Jahr kommen 2100 hinzu.
    • Die Datenbank „INCA“ hat einen Bestand von 246 000 Urteilen, und jedes Jahr kommen 10 000 hinzu.
    • Die Datenbank „CAPP“ hat einen Bestand von 19 000 Urteilen, und jedes Jahr kommen 20 000 hinzu.

    Links zum Thema

    Gerichtliche Zuständigkeit – Frankreich

    Letzte Aktualisierung: 15/04/2020

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Ordentliche Gerichte - Kroatien

    Ordentliche Gerichte sind die Gemeinde- und die Gespanschaftsgerichte.

    Gemeindegerichte

    1. verhandeln streitige und nichtstreitige Rechtssachen sowie Vollstreckungssachen
    2. verhandeln Nachlasssachen und Grundbuchsachen und führen die Grundbücher
    3. verhandeln Strafsachen, soweit diese nicht nach dem Gesetz in die sachliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen
    4. verhandeln Ordnungswidrigkeitssachen, soweit diese nicht nach dem Gesetz in die sachliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen
    5. entscheiden über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Gerichtsentscheidungen und Entscheidungen anderer Stellen, die im Land ihres Erlasses Gerichtsentscheidungen gleichgestellt sind
    6. nehmen in Verfahren, die in ihre Zuständigkeit fallen, Aufgaben der internationalen Rechtshilfe wahr
    7. führen in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der EU durch
    8. nehmen im Gesetz vorgesehene weitere Aufgaben wahr

    Link öffnet neues FensterGemeindegerichte in der Republik Kroatien

    Gespanschaftsgerichte

    1. verhandeln Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gemeindegerichte, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist
    2. verhandeln Rechtssachen in erster Instanz, die nach dem Gesetz in ihre Zuständigkeit fallen
    3. führen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren gegen Notare wegen Disziplinarvergehen durch und entscheiden über diese Verfehlungen, sofern dies im Gesetz vorgesehen ist
    4. entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Disziplinarverfahren wegen unprofessionellen Verhaltens eines Notars, sofern dies im Gesetz vorgesehen ist
    5. nehmen in Verfahren, die in ihre Zuständigkeit fallen, Aufgaben der internationalen Rechtshilfe wahr
    6. führen in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, die internationale justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der EU durch, ausgenommen in Ordnungswidrigkeitssachen
    7. vollstrecken ausländische Strafurteile
    8. nehmen im Gesetz vorgesehene weitere Aufgaben wahr

    Link öffnet neues FensterGespanschaftsgerichte in der Republik Kroatien

    Letzte Aktualisierung: 15/04/2020

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    Ordentliche Gerichte - Italien

    Dieser Abschnitt informiert über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Italien.

    Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

    Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist in zwei Bereiche unterteilt:

    • Zivilgerichtsbarkeit. Ihr Ziel ist der Schutz der Rechte im Verhältnis zwischen Privatpersonen sowie zwischen Privatpersonen und der öffentlichen Verwaltung, wenn diese in Ausübung ihrer Pflichten die subjektiven Rechte einer Privatperson verletzt.
    • Strafgerichtsbarkeit. Hier entscheidet das Gericht darüber, ob das von einem Staatsanwalt gegen eine bestimmte Person eingeleitete Strafverfahren begründet ist.

    Für Zivilsachen und Strafsachen gelten jeweils unterschiedliche Verfahrensregeln, nämlich zum einen die Zivilprozessordnung (codice di procedura civile) und zum anderen die Strafprozessordnung (codice di procedura penale).

    Ein Strafverfahren wird von einem Beamten eingeleitet, der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist und das Amt eines Staatsanwalts ausübt (pubblico ministero; siehe den letzten Absatz von Artikel 107 der Verfassung).

    Ein Zivilverfahren kann von jeder öffentlichen oder privaten Partei (l’attore, Kläger) gegen eine andere Partei (il convenuto, Beklagter) angestrengt werden.

    Zivilgerichtsbarkeit

    Die Friedensrichter (giudici di pace) sind als „ehrenamtliche“ bzw. nichtständige Richter (giudici onorari) für geringfügige Fälle zuständig.

    Alle sonstigen Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Gerichte der untersten Ebene (tribunali) als Gerichte erster Instanz. Sie entscheiden auch über Rechtsmittel gegen die Urteile der Friedensrichter.

    Die Jugendgerichte (tribunali per i minorenni) und die Jugendkammern der Berufungsgerichte (sezioni per i minorenni delle corti di appello) sind für diejenigen Jugendsachen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen.

    Ferner gibt es Kammern (sezioni) der unteren Gerichte und der Berufungsgerichte, die sich auf Arbeitssachen spezialisiert haben.

    Die Berufungsgerichte (corti di appello) sind Gerichte zweiter Instanz.

    Der Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione or Corte Suprema di Cassazione) in Rom ist das höchste Gericht im Justizsystem. Er überprüft die Rechtmäßigkeit der Urteile anderer Gerichte.

    Strafgerichtsbarkeit

    Die Friedensrichter sind für geringfügige Strafsachen zuständig.

    Auf der untersten Ebene verhandeln die erstinstanzlichen Gerichte alle Strafsachen, die nicht in die Zuständigkeit der Friedensrichter oder der Schwurgerichte fallen. Sie entscheiden auch über Rechtsbehelfe gegen Urteile der Friedensrichter.

    Die Jugendgerichte und die Jugendkammern der Berufungsgerichte befassen sich als erst- und zweitinstanzliche Gerichte mit allen Straftaten, die von Minderjährigen verübt wurden.

    Die Schwurgerichte (corti di assise) sind als Gerichte erster Instanz für besonders schwere Straftaten zuständig.

    Die Berufungsgerichte sind Gerichte zweiter Instanz.

    In zweiter Instanz entscheiden die Berufungsschwurgerichte (corti di assise di appello) über Rechtsmittel gegen Urteile der Schwurgerichte.

    Die Aufsichtsgerichte (tribunali di sorveglianza) und die Aufsichtsämter (uffici di sorveglianza) überwachen die Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen sowie die Umsetzung des Strafvollzugsrechts.

    Der Kassationsgerichtshof überprüft die Rechtmäßigkeit der Urteile anderer Gerichte. Er entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte in Zivil- und Strafsachen sowie gegen Einschränkungen der persönlichen Freiheit. In einigen Fällen können Anträge direkt beim Kassationsgerichtshof gestellt werden.

    Der Kassationsgerichtshof ist das höchste Gericht im Justizsystem. Das Gesetz über die Gerichtsverfassung (legge fondamentale sull’ordinamento giudiziario) Nr. 12 vom 30. Januar 1941 (Artikel 65) nennt als eine der Hauptaufgaben des Kassationsgerichtshofs die Sicherstellung „der ordnungsgemäßen Anwendung des Rechts und seiner einheitlichen Auslegung, der Einheit des innerstaatlichen objektiven Rechts sowie der Einhaltung der verschiedenen gerichtlichen Zuständigkeiten“. Somit besteht eine seiner grundlegenden Funktionen darin, für eine einheitliche Anwendung des Rechts und damit für Rechtssicherheit zu sorgen.

    Zu der Frage, ob der Kassationsgerichtshof als Revisionsinstanz oder Gericht dritter Instanz bezeichnet werden kann, ist anzumerken, dass er nach geltendem Recht lediglich Sachverhalte würdigen kann, die in vorangegangenen Verfahren festgestellt wurden, und er dies lediglich in dem Umfang tun kann, der zur Bestimmung der rechtlichen Zulässigkeit eines an ihn gerichteten Antrags erforderlich ist.

    Letzte Aktualisierung: 18/01/2022

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    Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.

    Ordentliche Gerichte - Zypern

    In der Republik Zypern gibt es nur zwei Gerichtsebenen: den Obersten Gerichtshof (Ανώτατο Δικαστήριο), der in zweiter Instanz alle Rechtsmittel gegen Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte verhandelt, und die folgenden Gerichte erster Instanz:

    • Verwaltungsgericht (Διοικητικό Δικαστήριο)
    • Bezirksgerichte (Επαρχιακά Δικαστήρια)
    • Assisengerichte (Κακουργιοδικεία)
    • Familiengericht (Οικογενειακό Δικαστήριο)
    • Liegenschaftsgericht (Δικαστήριο Ελέγχου Ενοικιάσεων)
    • Arbeitsgericht (Δικαστήριο Εργατικών Διαφορών)
    • Militärgericht (Στρατοδικείο)

    Allgemeine Gerichte – Einführung

    • Oberster Gerichtshof

    Der Oberste Gerichtshof besteht aus 13 Richtern, darunter der Präsident des Gerichtshofs. Der Oberste Gerichtshof hat die folgenden Zuständigkeiten:

    Rechtsmittelgericht (Εφετείο)

    Der Oberste Gerichtshof verhandelt alle Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die von erstinstanzlichen Gerichten in Zivil- und Strafsachen erlassen wurden. In der Regel werden Rechtsmittel von einem aus drei Richtern bestehenden Spruchkörper verhandelt. Das Rechtsmittelverfahren stützt sich auf das Protokoll der Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht (ausgenommen in besonderen Ausnahmefällen, in denen auch Zeugenaussagen zulässig sind). Als Rechtsmittelgericht kann der Oberste Gerichtshof die angefochtene Entscheidung bestätigen, ändern oder aufheben, oder er kann eine Neuverhandlung anordnen.

    Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen

    Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen von Personen oder Stellen, die Verwaltungsbefugnisse ausüben, ist der Oberste Gerichtshof ausschließlich zuständig. Der Oberste Gerichtshof kann vollstreckbare Verwaltungsakte aufheben, bei deren Erlass Befugnisse überschritten oder missbraucht wurden oder die gegen das Gesetz oder die Verfassung verstoßen.

    Außerordentliche Anordnungen (Προνομιακά Εντάλματα)

    Für den Erlass der folgenden Prerogative Writs ist der Oberste Gerichtshof ausschließlich zuständig: Habeas Corpus (Haftprüfung), Mandamus (Vornahme oder Unterlassung einer Handlung), Certiorari (Übermittlung der Prozessakte), Quo Warranto (Überprüfung der Befugnisse) und Prohibition (Untersagung).

    Seegericht (Ναυτοδικείου)

    Der Oberste Gerichtshof ist als erstinstanzliches Gericht und als Rechtsmittelgericht für Seerechtssachen zuständig. Diese werden in erster Instanz von einem Einzelrichter und in der Rechtsmittelinstanz vom Gerichtsplenum verhandelt.

    Wahlgericht (Εκλογοδικείου)

    Als Wahlgericht hat der Oberste Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen, die die Auslegung und Anwendung der Wahlgesetze betreffen.

    Verfassungsrechtliche Angelegenheiten

    Der Oberste Gerichtshof ist für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und für die Beilegung von Konflikten zwischen Staatsorganen über Zuständigkeiten oder Befugnisse zuständig. Der Oberste Gerichtshof entscheidet auch über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, in Bezug auf die der Präsident der Republik sein verfassungsmäßiges Beanstandungsrecht ausübt.

    • Bezirksgerichte (Επαρχιακά Δικαστήρια)

    Die Bezirksgerichte verhandeln in erster Instanz alle Zivilsachen (ausgenommen Seerechtssachen) sowie Strafsachen, in denen die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. In Zypern besteht in jedem Verwaltungsbezirk ein Bezirksgericht. Die Rechtssachen werden von einem Einzelrichter verhandelt. Geschworene gibt es nicht.

    • Assisengerichte (Κακουργιοδικεία)

    Die Assisengerichte verhandeln ausschließlich Strafsachen. In der Regel befassen sie sich mit besonders schwerwiegenden Fällen, in denen die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren geahndet werden kann. Ein Assisengericht besteht aus drei Richtern. Die Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen. Geschworene gibt es nicht.

    Rechtsdatenbanken

    Es gibt noch keine amtliche Rechtsdatenbank, aber eine Reihe privater Rechtsdatenbanken, von denen einige nur für Abonnenten und andere kostenlos zugänglich sind.

    Sie enthalten Informationen über Gerichtsentscheidungen und Primärrecht.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterOberster Gerichtshof Zyperns

    Letzte Aktualisierung: 11/04/2022

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Ordentliche Gerichte - Lettland

    Dieser Abschnitt informiert über die Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit in Lettland.

    Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit: Einführung

    In Lettland wird die rechtsprechende Gewalt durch Bezirks- und Stadtgerichte, Regionalgerichte, das Oberste Gericht und das Verfassungsgericht (sowie im Notstand oder Kriegsfall durch Militärgerichte) ausgeübt, wobei die Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit die Bezirks- und Stadtgerichte, die Regionalgerichte und das Oberste Gericht sind.

    Zivil- und Strafsachen können in Lettland von diesen Gerichten verhandelt werden, die in der Gerichtshierarchie auf drei Ebenen angesiedelt sind:

    1. Bezirks- und Stadtgerichte (rajonu (pilsētu) tiesas)
    2. Regionalgerichte (apgabaltiesas)
    3. Abteilung für Zivilsachen (Civillietu departaments) und Abteilung für Strafsachen (Krimināllietu departaments) des Obersten Gerichts (Augstākās tiesa)

    Ihre örtliche Zuständigkeit ist im Link öffnet neues FensterBeschluss über die Gerichte, ihre örtliche Zuständigkeit und ihren Standort (Lēmums par tiesām, darbības teritorijām un atrašanās vietām) festgelegt.

    Bezirks- und Stadtgerichte und ihre örtliche Zuständigkeit

    Nummer

    Gericht

    Verwaltungsgebiete

    1.

    Gericht Daugavpils (Daugavpils tiesa)

    1.1. Gemeinde Augšdaugava

    1.2. Stadt Daugavpils

    1.3. Gemeinde Krāslava

    1.4. Gemeinde Līvāni

    1.5. Gemeinde Preiļi

    2.

    Bezirksgericht Kurzeme (Kurzemes rajona tiesa)

    2.1. Gemeinde Dienvidkurzeme

    2.2. Gemeinde Kuldīga

    2.3. Stadt Liepāja

    2.4. Gemeinde Saldus

    2.5. Gemeinde Talsi

    2.6. Stadt Ventspils

    2.7. Gemeinde Ventspils

    3.

    Gericht Rēzekne (Rēzeknes tiesa)

    3.1. Gemeinde Balvi

    3.2. Gemeinde Ludza

    3.3. Gemeinde Rēzekne

    3.4. Stadt Rēzekne

    4.

    Bezirksgericht Riga (Rīgas rajona tiesa)

    4.1. Gemeinde Ādaži

    4.2. Stadt Jūrmala

    4.3. Gemeinde Ķekava

    4.4. Gemeinde Mārupe

    4.5. Gemeinde Olaine

    4.6. Gemeinde Ropaži

    4.7. Gemeinde Salaspils

    4.8. Gemeinde Saulkrasti

    4.9. Gemeinde Sigulda

    5.

    Bezirksgericht Vidzeme (Vidzemes rajona tiesa)

    5.1. Gemeinde Alūksne

    5.2. Gemeinde Cēsis

    5.3. Gemeinde Gulbene

    5.4. Gemeinde Limbaži

    5.5. Gemeinde Madona

    5.6. Gemeinde Smiltene

    5.7. Gemeinde Valka

    5.8. Gemeinde Valmiera

    5.9. Gemeinde Varakļāni

    6.

    Bezirksgericht Zemgale (Zemgales rajona tiesa)

    6.1. Gemeinde Aizkraukle

    6.2. Gemeinde Bauska

    6.3. Gemeinde Dobele

    6.4. Gemeinde Jelgava

    6.5. Stadt Jelgava

    6.6. Gemeinde Jēkabpils

    6.7. Gemeinde Ogre

    6.8. Gemeinde Tukums


    Die örtliche Zuständigkeit des Stadtgerichts Riga erstreckt sich auf das Verwaltungsgebiet der Stadt Riga.

    Die örtliche Zuständigkeit des Wirtschaftsgerichts erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Lettland.

    Örtliche Zuständigkeit der Regionalgerichte

    Nummer

    Örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts

    Bezirks- und Stadtgerichte

    1.

    Regionalgericht Kurzeme (Kurzemes apgabaltiesa) 1.1. Bezirksgericht Kurzeme

    2.

    Regionalgericht Latgale (Latgales apgabaltiesa) 2.1. Gericht Daugavpils
    2.2. Gericht Rēzekne

    3.

    Regionalgericht Riga (Rīgas apgabaltiesa) 3.1. Stadtgericht Riga (Rīgas pilsētas tiesa)
    3.2. Bezirksgericht Riga
    3.3. Wirtschaftsgericht

    4.

    Regionalgericht Vidzeme (Vidzemes apgabaltiesa) 4.1. Bezirksgericht Vidzeme

    5.

    Regionalgericht Zemgale (Zemgales apgabaltiesa) 5.1. Bezirksgericht Zemgale

    6.

    Regionalverwaltungsgericht (Administratīvā apgabaltiesa) 6.1. Bezirksverwaltungsgericht (Administratīvā rajona tiesa)

     

    Verwaltungssachen werden von diesen Gerichten verhandelt:

    • Bezirksverwaltungsgericht (mit Gerichtshäusern in Riga, Jelgava, Liepāja, Rēzekne und Valmiera)
    • Regionalverwaltungsgericht
    • Abteilung für Verwaltungssachen (Administratīvo lietu departaments) des Obersten Gerichts

    Die örtliche Zuständigkeit des Regionalverwaltungsgerichts und des Bezirksverwaltungsgerichts erstreckt sich auf das gesamte Verwaltungsgebiet Lettlands. Das Bezirksverwaltungsgericht hat je ein Gerichtshaus in den fünf Gerichtsbezirken Riga, Jelgava, Rēzekne, Valmiera und Liepāja.

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichtshäuser des Bezirksverwaltungsgerichts

    Nummer

    Gerichtshaus

    Verwaltungsgebiete

    1.

    Gerichtshaus Riga des Bezirksverwaltungsgerichts 1.1. Gemeinde Ādaži
    1.2. Stadt Jūrmala
    1.3. Gemeinde Ķekava
    1.4. Gemeinde Mārupe
    1.5. Gemeinde Ogre
    1.6. Gemeinde Olaine
    1.7. Stadt Riga
    1.8. Gemeinde Ropaži
    1.9. Gemeinde Salaspils
    1.10. Gemeinde Saulkrasti
    1.11. Gemeinde Sigulda

    2.

    Gerichtshaus Jelgava des Bezirksverwaltungsgerichts 2.1. Gemeinde Aizkraukle
    2.2. Gemeinde Bauska
    2.3. Gemeinde Dobele
    2.4. Gemeinde Jelgava
    2.5. Stadt Jelgava
    2.6. Gemeinde Jēkabpils
    2.7. Gemeinde Tukums

    3.

    Gerichtshaus Rēzekne des Bezirksverwaltungsgerichts 3.1. Gemeinde Augšdaugava
    3.2. Gemeinde Balvi
    3.3. Stadt Daugavpils
    3.4. Gemeinde Krāslava
    3.5. Gemeinde Līvāni
    3.6. Gemeinde Ludza
    3.7. Gemeinde Preiļi
    3.8. Gemeinde Rēzekne
    3.9. Stadt Rēzekne

    4.

    Gerichtshaus Valmiera des Bezirksverwaltungsgerichts 4.1. Gemeinde Alūksne
    4.2. Gemeinde Cēsis
    4.3. Gemeinde Gulbene
    4.4. Gemeinde Limbaži
    4.5. Gemeinde Madona
    4.6. Gemeinde Smiltene
    4.7. Gemeinde Valka
    4.8. Gemeinde Valmiera
    4.9. Gemeinde Varakļāni

    5.

    Gerichtshaus Liepāja des Bezirksverwaltungsgerichts 5.1. Gemeinde Dienvidkurzeme
    5.2. Gemeinde Kuldīga
    5.3. Stadt Liepāja
    5.4. Gemeinde Saldus
    5.5. Gemeinde Talsi
    5.6. Gemeinde Ventspils
    5.7. Stadt Ventspils

    Sachliche Zuständigkeit

    Nach der Link öffnet neues FensterStrafprozessordnung (Kriminālprocesa likums) sind in erster Instanz die Bezirks- und Stadtgerichte für alle Strafsachen zuständig.

    Für Strafsachen, die Staatsgeheimnisse betreffen, ist in erster Instanz das Stadtgericht Riga zuständig. Strafsachen werden bei den Bezirks- und Stadtgerichten von einem Einzelrichter verhandelt. Besonders komplexe Strafverfahren kann der Präsident des erstinstanzlichen Gerichts einem Kollegium von drei Richtern seines Gerichts zuweisen.

    Gegen Entscheidungen der Bezirks- und Stadtgerichte kann Appellation (apelācija) beim Regionalgericht eingelegt werden.

    Für Kassationsbeschwerden (kasācija) gegen Urteile unterer Gerichte ist die Abteilung für Strafsachen des Obersten Gerichts zuständig.

    Rechtsmittelverfahren (Appellation oder Kassation) in Strafsachen werden von einem Richterkollegium verhandelt.

    Nach der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung (Civilprocesa likuma) sind in erster Instanz die Bezirks- und Stadtgerichte für alle Zivilsachen zuständig.

    Das Stadtgericht Riga prüft Rechtssachen, die Staatsgeheimnisse betreffen, Rechtssachen im Zusammenhang mit dem Schutz von Patentrechten, Sortenschutzrechten, Topografien von Halbleitererzeugnissen, Geschmacksmustern, Marken, Gewährleistungsmarken und geografischen Angaben sowie Rechtssachen zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten, zum Schutzrecht sui generis der Hersteller von Datenbanken und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidriger Erwerbung, Nutzung und Offenlegung. Handelt es sich bei der betreffenden Rechtssache um eine Forderung im Zusammenhang mit einer Klage in einer Rechtssache, für die entweder das Stadtgericht Riga oder ein Bezirks- oder Stadtgericht zuständig ist, oder um eine Widerklage vor einem Bezirks- oder Stadtgericht, die in die Zuständigkeit des Stadtgerichts Riga fällt, so ist das Stadtgericht Riga für sie zuständig.

    Nach dem Link öffnet neues FensterPatentgesetz (Patentu likums) ist in erster Instanz das Stadtgericht Riga für Zivilsachen im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Schutz von Erfindungen zuständig:

    • Wiederherstellung der Rechte an einem Patent
    • Ungültigerklärung eines Patents
    • Vorbenutzungsrecht
    • rechtswidrige Nutzung eines Patents (Patentverletzung)
    • Feststellung der Nichtverletzung eines Patents
    • Lizenzerteilung sowie Inhalt und Erfüllung von Lizenzverträgen
    • Anspruch auf Schadenersatz wegen nicht möglicher öffentlicher Benutzung einer Erfindung

    Nach dem Link öffnet neues FensterGeschmacksmustergesetz (Dizainparaugu likums) ist in erster Instanz das Stadtgericht Riga für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Schutz von Geschmacksmustern zuständig:

    • Anerkennung der Rechte an einem Geschmacksmuster
    • Feststellung der Ungültigkeit der Eintragung eines Geschmacksmusters
    • rechtswidrige Nutzung eines Geschmacksmusters (Geschmacksmusterverletzung)
    • Lizenzerteilung sowie Inhalt und Erfüllung von Lizenzverträgen

    Für Rechtssachen im Zusammenhang mit Rechten, die Gegenstand einer von der Beschwerdestelle für gewerbliches Eigentum geprüften Streitigkeit sind, ist das Stadtgericht Riga zuständig.

    Das Stadtgericht Riga erteilt die Vollstreckungsklausel für Rechtsakte des Rates, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank nach Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Rechtssachen in Bezug auf die Vorlage einer Stellungnahme bei einem ausländischen Gericht in Fällen, in den ein Kind mit Wohnsitz in Lettland illegal ins Ausland verbracht wurde oder dort festgehalten wird, werden vom Stadtgericht Riga geprüft.

    Rechtssachen in Bezug auf ein Kind, das illegal nach Lettland verbracht wurde oder dort festgehalten wird, werden vom Stadtgericht Riga geprüft.

    Die Bezirks- und Stadtgerichte verhandeln auch Grundbuchsachen. Im Jahr 2019 ernannten die Bezirks- und Stadtgerichte im Rahmen der Optimierung des Gerichtssystems auch 72 Grundbuchrichter, die ihre Spezialisierung beibehalten haben.

    Für Zivilsachen, die Staatsgeheimnisse betreffen, ist in erster Instanz das Regionalgericht Riga zuständig. Erstinstanzliche Zivilsachen werden von einem Einzelrichter, Rechtsmittelverfahren (Appellation oder Kassation) von einem Richterkollegium verhandelt.

    Die Parteien des Rechtsstreits können gegen ein Urteil (oder eine Nebenentscheidung) des erstinstanzlichen Gerichts ein Rechtsmittel einlegen; die Staatsanwaltschaft kann jedoch nur einen außerordentlichen Rechtsbehelf nach den in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren einlegen, außer bei Urteilen, die nach dem Gesetz nicht angefochten werden können.

    Gegen ein erstinstanzliches Urteil, das auf der Grundlage der Bestimmungen des Kapitels 30.4 der Zivilprozessordnung ergangen ist, und gegen ein Urteil (oder eine Nebenentscheidung) der Rechtsmittelinstanz können die Parteien im Kassationsverfahren eine auf Rechtsfragen beschränkte Kassationsbeschwerde einlegen; die Staatsanwaltschaft kann jedoch nur eine außerordentliche Kassationsbeschwerde einlegen.

    Ordnungswidrigkeitensachen werden vor den für Zivil- und Strafsachen zuständigen Bezirks- und Stadtgerichten sowie Regionalgerichten verhandelt. Nach dem Link öffnet neues FensterLettischen Gesetz über die Rechenschaftspflicht der Verwaltung (Latvijas Administratīvās atbildības likums) kann die Entscheidung einer höheren Behörde vor dem Bezirks- oder Stadtgericht angefochten werden. Gegen das Urteil des Richters am Bezirks- oder Stadtgericht kann ein Rechtsmittel beim Regionalgericht eingelegt werden, sofern das Lettische Ordnungswidrigkeitengesetzbuch (Latvijas Administratīvo pārkāpumu kodekss) dies ausdrücklich vorsieht. Das Urteil des Rechtsmittelgerichts in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren kann nicht angefochten werden, es wird am Tag seiner Ausfertigung rechtskräftig.

    Nach der Link öffnet neues FensterVerwaltungsprozessordnung (Administratīvā procesa likums) werden Verwaltungssachen in erster Instanz in einem Gerichtshaus des Bezirksverwaltungsgerichts verhandelt, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Wenn in erster Instanz das Bezirksverwaltungsgericht mit einer Rechtssache befasst ist und in diesem Zusammenhang Informationen überprüfen muss, die Staatsgeheimnisse betreffen, findet das Verfahren im Gerichtshaus des Bezirksverwaltungsgerichts in Riga statt. Wenn nach dem Gesetz für eine Verwaltungssache in erster Instanz nicht das Bezirksverwaltungsgericht, sondern das Regionalverwaltungsgericht oder die Abteilung für Verwaltungssachen des Obersten Gerichts zuständig ist, muss die Klage beim Regionalverwaltungsgericht bzw. bei der Abteilung für Verwaltungssachen des Obersten Gerichts eingereicht werden. Jede Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann gegen das Urteil oder eine Nebenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Appellation einlegen, es sei denn, das Gesetz schließt eine Appellation aus oder lässt nur eine Kassation zu. Solange das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig ist, kann es vor dem Regionalverwaltungsgericht angefochten werden. Jede Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann gegen das Urteil oder eine Nebenentscheidung des Rechtsmittelgerichts Kassation einlegen, wenn das Gericht in dem Verfahren gegen materiell- oder verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen oder seine Zuständigkeit überschritten hat. Erstinstanzliche Verwaltungssachen werden von einem Einzelrichter oder einem Richterkollegium, Rechtsmittelverfahren (Appellation oder Kassation) von einem Richterkollegium verhandelt.

    Das Oberste Gericht besteht aus der Abteilung für Zivilsachen, der Abteilung für Strafsachen und der Abteilung für Verwaltungssachen. Die Abteilung für Zivilsachen, die Abteilung für Strafsachen und die Abteilung für Verwaltungssachen des Obersten Gerichts sind die Kassationsinstanz in allen Rechtssachen, für die die Bezirks- und Stadtgerichte und die Regionalgerichte zuständig sind, und die erste Instanz in Rechtssachen, in denen es um Beschlüsse des Rates des Staatlichen Rechnungshofs (Valsts kontroles padome) in einem Verfahren nach Artikel 55 des Rechnungshofgesetzes (Valsts kontroles likums) geht. In den Abteilungen des Obersten Gerichts bilden jeweils drei Richter den Spruchkörper, der in bestimmten im Gesetz vorgesehenen Fällen erweitert wird.

    Rechtsdatenbanken

    Name und URL der Datenbank

    Link öffnet neues FensterLettisches Nationales Gerichtsportal

    Link öffnet neues FensterWebsite der elektronischen Dienste der lettischen Gerichte

    Link öffnet neues FensterWebsite des Obersten Gerichts

    Ist der Zugang zu den Datenbanken kostenlos?

    Ja, der Zugang ist kostenlos.

    Kurze Beschreibung des Inhalts

    Das Lettische Nationale Gerichtsportal bietet aktuelle Informationen allgemeiner Art über die Gerichte in Lettland.

    Über die Website der elektronischen Dienste der lettischen Gerichte kann der Nutzer auf eine Datenbank mit anonymisierten Gerichtsurteilen zugreifen, den Fortgang von Gerichtsverfahren auf elektronischem Wege verfolgen, eine elektronische Klage bei Gericht einreichen, mithilfe eines Gebühren- und Abgabenrechners die Kosten von Gerichtsverfahren und kostenpflichtigen Dienstleistungen ermitteln, elektronische Formulare abrufen und ausfüllen sowie weitere elektronische Dienste der Gerichte nutzen.

    Die Website des Obersten Gerichts enthält ein Rechtsprechungsarchiv, das Zugang zu aktuellen Entscheidungen des Obersten Gerichts und zu Entscheidungssammlungen bietet. Diese Informationen finden Sie im Abschnitt „Judikatūra“ (Rechtsprechung).

    Hintergrund

    Die auf dem Lettischen Nationalen Gerichtsportal veröffentlichten Informationen liegen ebenso wie die Entscheidungen des Obersten Gerichts und die Entscheidungssammlungen auf der Website des Obersten Gerichts derzeit nur in lettischer Sprache vor.

    Letzte Aktualisierung: 27/11/2023

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Ordentliche Gerichte - Litauen

    Diese Seite enthält Informationen über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Litauen.

    Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

    In Litauen gibt es 56 ordentliche Gerichte:

    • den Obersten Gerichtshof Litauens (Lietuvos Aukščiausiasis Teismas)
    • das litauische Appellationsgericht (Lietuvos Apeliacinis Teismas)
    • 5 Bezirksgerichte (apygardos teismai)
    • 49 Amtsgerichte (apylinkės teismai)

    Oberster Gerichtshof Litauens

    Der Oberste Gerichtshof Litauens ist die einzige Kassationsinstanz (letzte Instanz). Ihm obliegt die Überprüfung von rechtskräftigen Urteilen, Entscheidungen, Anordnungen und Beschlüssen der ordentlichen Gerichte.

    Der Oberste Gerichtshof hat eine einheitliche Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung der Gesetze und anderer Rechtsakte entwickelt.

    Weitere Informationen bietet die Website des Obersten Gerichtshofs.

    Litauisches Appellationsgericht

    Beim Appellationsgericht können Rechtsmittel gegen die Urteile der in erster Instanz entscheidenden Bezirksgerichte eingelegt werden. Vor dem Appellationsgericht werden auch Anträge auf Anerkennung von Entscheidungen ausländischer und internationaler Gerichte bzw. Anträge auf Anerkennung ausländischer und internationaler Schiedssprüche sowie deren Vollsteckung innerhalb der Republik Litauen verhandelt. Das Appellationsgericht erfüllt außerdem weitere ihm gesetzlich zugewiesene Aufgaben.

    Der Präsident des Appellationsgerichts organisiert die Verwaltung der Bezirksgerichte und führt gemäß gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren die Aufsicht über die Amtsgerichte und deren Richter.

    Näheres ist der Website des Link öffnet neues FensterAppellationsgerichts zu entnehmen.

    Bezirksgerichte

    Ein Bezirksgericht ist ein erstinstanzliches Gericht für Straf- und Zivilsachen, die nach dem Gesetz in seine Zuständigkeit fallen. Vor dem Bezirksgericht können außerdem Rechtsmittel gegen Urteile, Entscheidungen, Anordnungen und Beschlüsse der Amtsgerichte eingelegt werden.

    Der Präsident des Bezirksgerichts organisiert gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren die Verwaltung der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Amtsgerichte und führt die Aufsicht über deren Tätigkeit und deren Richter.

    Amtsgerichte

    Amtsgerichte sind in erster Instanz zuständig für

    • Strafsachen
    • Zivilsachen
    • Ordnungswidrigkeiten (soweit sie nach dem Gesetz in ihre Zuständigkeit fallen)
    • Grundpfandrechte
    • den Vollzug von Entscheidungen und Strafurteilen

    Die Richter am Amtsgericht sind auch als Richter in Vorverfahren und als Vollstreckungsrichter tätig. Außerdem erfüllen sie andere, dem Amtsgericht gesetzlich zugewiesene Funktionen.

    Letzte Aktualisierung: 07/04/2023

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    Ordentliche Gerichte - Luxemburg

    Dieser Abschnitt informiert über die ordentlichen Gerichte in Luxemburg.

    Ordentliche Gerichte – Einführung

    Nach der Verfassung sind die Gerichte mit der Ausübung der richterlichen Gewalt und der Anwendung von Erlassen sowie allgemeinen und kommunalen Verordnungen beauftragt, sofern diese gesetzeskonform sind.

    Ordentliche Gerichte

    Oberster Gerichtshof

    An oberster Stelle in der Hierarchie der ordentlichen Gerichte steht der Oberste Gerichtshof (Cour supérieure de Justice), zu dem der Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation), der Appellationsgerichtshof (Cour d'Appel) sowie die Generalstaatsanwaltschaft (Parquet Général) gehören.

    Der Kassationsgerichtshof entscheidet vor allem über die Aufhebung oder Kassation der von den verschiedenen Kammern des Appellationsgerichtshofs erlassenen Entscheidungen sowie von letztinstanzlichen Urteilen. Die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten (avoué) ist vorgeschrieben.

    Der Appellationsgerichtshof befindet über Zivil-, Handels- und Strafsachen sowie über Entscheidungen der Arbeitsgerichte (tribunaux du travail) in den beiden Gerichtsbezirken des Landes. In allen Rechtssachen, ausgenommen Strafsachen und Anträge auf vorläufige Maßnahmen (référés), ist die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben. Die Strafkammer des Appellationsgerichtshofs verhandelt Appellationen gegen Urteile der Strafkammer des Bezirksgerichts (Tribunal d'Arrondissement).

    Bezirksgerichte

    Das Land ist in zwei Gerichtsbezirke (arrondissements judiciaires) mit je einem Bezirksgericht in Luxemburg und Diekirch unterteilt.

    Die beiden Bezirksgerichte sind gegliedert. Zu jedem Bezirksgericht gehört eine Staatsanwaltschaft, die aus einem Staatsanwalt (Procureur d'Etat) und mehreren stellvertretenden Staatsanwälten (substituts) besteht. Die Untersuchungsrichter (juges d'instruction) am Bezirksgericht sind dafür zuständig, bei schwereren Straftaten (affaires criminelles und affaires correctionnelles) die Ermittlungen zu leiten.

    In Zivil- und Handelssachen verfügt das Bezirksgericht über eine Auffangzuständigkeit: Es entscheidet über alle Rechtssachen, die nicht aufgrund der Art der Klage oder des Streitwerts ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sind.

    Es ist grundsätzlich für alle Klagen mit einem Streitwert über 15 000 EUR zuständig.

    Ausschließlich zuständig ist es für Rechtssachen, die ihm aufgrund ihres Wesens ausdrücklich durch Gesetz zugewiesen sind. Nur das Bezirksgericht kann über Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Urteilen ausländischer Gerichte und von Urkunden ausländischer Urkundsbeamter entscheiden. Ferner ist das Bezirksgericht für nichtstreitige Angelegenheiten zuständig, z. B. Adoption, Vormundschaft und Volljährigkeitserklärung.

    Das Bezirksgericht verhandelt Appellationen gegen erstinstanzliche Urteile der Friedensgerichte (Justices de Paix), die ihren Sitz in seinem Gerichtsbezirk haben.

    Das Verfahren vor dem Bezirksgericht wird in der Regel durch eine Ladung (assignation) eingeleitet, die der Gegenpartei von einem Gerichtsvollzieher (huissier de justice) zugestellt wird.

    Der Präsident des Bezirksgerichts oder die ihn vertretenden Richter sind für die Entscheidung über Anträge auf vorläufige Maßnahmen in dringenden Zivil- und Handelssachen zuständig.

    Das Bezirksgericht übt die Strafgerichtsbarkeit durch seine Strafkammer (chambre criminelle ou correctionnelle) aus. Ihm obliegt die Ahndung aller mittelschweren Straftaten (délits) sowie der schweren Straftaten (crimes), die ihm von seiner eigenen Ratskammer (Chambre du Conseil) oder der Ratskammer des Appellationsgerichtshofs zugewiesen werden. Die Angeklagten müssen persönlich vor Gericht erscheinen, es sei denn, die Straftat ist nur mit einer Geldstrafe bedroht. In diesem Fall können sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Vor dem Bezirksgericht ist grundsätzlich die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben, jedoch sieht das Gesetz einige Ausnahmen vor, z. B. bei Handelssachen oder Anträgen auf vorläufige Maßnahmen, bei denen die Parteien selbst auftreten können.

    Friedensgerichte

    Es gibt drei Friedensgerichte, und zwar in Luxemburg, Esch an der Alzette (Gerichtsbezirk Luxemburg) und Diekirch (Gerichtsbezirk Diekirch).

    In Zivil- und Handelssachen verhandelt der Friedensrichter alle Rechtsangelegenheiten, für die er nach der neuen Zivilprozessordnung oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zuständig ist. Letztinstanzlich entscheidet er bis zu einem Streitwert von 2000 EUR, bei zulässiger Appellation bis zu einem Streitwert von 15 000 EUR.

    Er befindet über bestimmte Rechtssachen wie die Pfändung von Arbeitseinkommen, Pensionen oder Renten sowie über die Verteilung der gepfändeten Beträge. Die Höhe der Forderung ist dabei unerheblich.

    Das Verfahren vor dem Friedensrichter wird in der Regel durch eine Ladung (citation) eingeleitet, die der Gegenpartei von einem Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Für bestimmte Verfahren muss ein Antrag bei der Geschäftsstelle (greffe) des Gerichts gestellt werden. Die Parteien können persönlich vor dem Friedensrichter erscheinen oder sich vertreten lassen. Vertreter können sein: ein Rechtsanwalt, der Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Verwandte oder Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie ausschließlich im persönlichen Dienst einer Partei stehende oder in ihrem Unternehmen beschäftigte Personen.

    In Strafsachen fungiert der Friedensrichter als Polizeirichter (juge de police). In dieser Eigenschaft ahndet er Gesetzesverstöße (contraventions und infractions), die mit einer Geldbuße von 25 bis 250 EUR bedroht sind, sowie mittelschwere Straftaten (délits), die von der Ratskammer an das Polizeigericht verwiesen werden.

    Ferner entscheidet er über Gesetzesverstöße, bei denen zwar das Strafmaß über die von einem Polizeigericht normalerweise verhängte Strafe hinausgeht, für die ihm aber die Zuständigkeit durch Gesetz zugewiesen ist. Gegen Urteile des Polizeigerichts ist stets eine Appellation möglich. Die Frist für die Appellation beträgt 40 Tage ab Urteilsverkündung oder – im Falle eines Versäumnisurteils – ab dem Zeitpunkt, zu dem dieses der betreffenden Person eigenhändig oder am Wohnsitz zugestellt wurde. Die Appellation wird beim Bezirksgericht eingelegt.

    Bei jedem Friedensgericht besteht ein Arbeitsgericht, das für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeits- und Ausbildungsverträgen zuständig ist. Rechtsmittelinstanz ist in diesen Fällen der Oberste Gerichtshof.

    Rechtsdatenbanken

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    Ja, der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.

    Kurze Beschreibung des Inhalts

    Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Link öffnet neues Fensterordentlichen Gerichte.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Link öffnet neues FensterVerwaltungsgerichte.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterJustizministerium

    Letzte Aktualisierung: 05/05/2023

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    Ordentliche Gerichte - Ungarn

    Dieser Abschnitt informiert über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Ungarn.

    Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

    Zivilgerichtsbarkeit

    Gerichte der ersten Instanz

    Amtsgerichte und Landgerichte

    Alle Verfahren, die nicht von Gesetzes wegen in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, unterliegen der Rechtsprechung der Amtsgerichte (járásbíróságok).

    Die Landgerichte (törvényszékek) sind als Gerichte des ersten Rechtszugs zuständig für:

    • vermögensrechtliche Klagen, deren Streitwert 30 Mio. Forint (ungefähr 106 000 EUR) übersteigt, es sei denn, das Verfahren wurde in Verbindung mit einem Antrag auf Ehescheidung in die Wege geleitet;
    • Verfahren, die sich auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sowie auf den Schutz gewerblicher Rechte beziehen;
    • Schadenersatzforderungen bei Schäden, die durch Amtsträger in Ausübung ihres öffentlichen Amtes verursacht wurden;
    • Verfahren, die internationale Abkommen über die Beförderung und den Versand von Gütern betreffen;
    • Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, die sich aus Verstößen gegen Persönlichkeitsrechte ergeben, einschließlich Verfahren über Schadenersatzansprüche, wenn diese im Zusammenhang mit oder im Verlauf solcher Verfahren angemeldet werden;
    • Verfahren im Zusammenhang mit Wertpapieren;
    • Verleumdungsklagen;
    • Klagen, die bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffen:
      1. Verfahren betreffend die Aufhebung eines Handelsgerichtsbeschlusses, mit dem einem Antrag auf Eintragung ins Handelsregister stattgegeben wurde;
      2. Verfahren zur Feststellung von Bestehen, Nichtigkeit oder Gültigkeit von Gründungsurkunden und Gesellschaftsverträgen;
      3. Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von Beschlüssen von wirtschaftlichen Vereinen;
      4. Verfahren aufgrund von Rechtsstreitigkeiten zwischen (ehemaligen) Mitgliedern von wirtschaftlichen Vereinen und dem Verein selbst oder zwischen (ehemaligen) Mitgliedern des Vereins;
      5. Verfahren im Zusammenhang mit dem Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einer Gesellschaft;
      6. Verfahren wegen der Änderung der Haftungsvorschriften für begrenzt haftende Gesellschafter;
    • bestimmte Verfahren betreffend eingetragene Vereine, die die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Vereins nicht erfüllen:
      1. Verfahren gegen solche Vereine, die das mit der Vereinsaufsicht betraute Organ einleitet;
      2. Verfahren aufgrund von Rechtsstreitigkeiten zwischen (ehemaligen) Mitgliedern von Vereinen und dem Verein selbst oder zwischen (ehemaligen) Mitgliedern des Vereins;
    • Verfahren, die Finanzierungsvereinbarungen mit Erbringern medizinischer Dienstleistungen zum Gegenstand haben;
    • Feststellungsverfahren in Fällen, bei denen der Streitwert höher wäre als oben angegeben;
    • Verfahren wegen unlauterer Vertragsbedingungen;
    • Entschädigungsverfahren im Zusammenhang mit dem Recht der Parteien auf ein faires Verfahren und auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist;
    • Verfahren, die von Gesetzes wegen in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen.
    • Wenn einer der Nebenkläger der Rechtsprechung eines Landgerichts unterliegt, dann fällt das gesamte Verfahren in die Zuständigkeit dieses Landgerichts.

    Gerichte der zweiten Instanz

    Landgerichte (törvényszékek): Sie befinden über Rechtsmittel, die gegen erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte eingelegt werden, sowie über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungs- und Arbeitsgerichte.

    Tafelgerichte (ítélőtáblák): Sie sind die Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen, die in erster Instanz von den Landgerichten gefällt wurden.

    Kuria (Kúria): Sie ist die Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen der Tafelgerichte. Außerdem befindet sie über Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte, wenn die Parteien durch ihre Prozessbevollmächtigten gemeinsam beantragen, dass ihre Streitigkeit von der Kuria verhandelt wird – sofern ein Verstoß gegen materielles Recht geltend gemacht wird. Vermögensrechtliche Ansprüche können nur dann vor die Kuria gebracht werden, wenn ihr Streitwert 500 000 Forint (ca. 1840 EUR) übersteigt.

    Die Kuria entscheidet auch über Revisionsanträge.

    Zusammensetzung der Gerichte

    In der Regel sind die Gerichte erster Instanz mit einem Richter besetzt; bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten kann der Spruchkörper jedoch kraft Gesetz auch aus einem Berufsrichter und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer verfügen über die gleichen prozessualen Rechte und Pflichten wie der Berufsrichter. Das Amt des Einzelrichters und des Vorsitzenden Richters ist allerdings Berufsrichtern vorbehalten.

    Die Spruchkammern des zweiten Rechtszugs (Landgerichte und Tafelgerichte) setzen sich aus drei Berufsrichtern zusammen.

    Bei Normenkontrollverfahren besteht der Spruchkörper der Kuria aus drei (oder, falls es sich um besonders komplexe Rechtssachen handelt, aus fünf) Berufsrichtern.

    Gerichtliche Zuständigkeit

    Allgemeine Zuständigkeit: Wenn nicht ein anderes Gericht die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der ständige Wohnsitz des Beklagten befindet. Darüber hinaus unterliegt die Zuständigkeit weiteren gesetzlichen Regelungen (z. B. bei Fehlen eines ständigen Wohnsitzes hängt die Zuständigkeit vom Aufenthaltsort des Beklagten ab).

    Außerdem sieht das Recht neben der allgemeinen Zuständigkeit in begründeten Fällen auch besondere Zuständigkeiten vor (alternative Zuständigkeit, ausschließliche Zuständigkeit).

    Im Falle der alternativen Zuständigkeit, bei der keine ausschließliche Zuständigkeit geregelt ist, kann der Kläger ein Verfahren vor einem Gericht seiner Wahl anstrengen und muss sich nicht an das allgemein zuständige Gericht wenden (so können Sorgerechtsverfahren auch vor das Gericht gebracht werden, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich sich der ständige Wohnsitz des Kindes befindet, und Entschädigungsverfahren können auch bei dem Gericht eingeleitet werden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der Schadensfall ereignete, usw.).

    Im Falle der ausschließlichen Zuständigkeit darf das Verfahren nur vor einem bestimmten Gericht angestrengt werden.

    Strafgerichtsbarkeit

    Gerichte der ersten Instanz

    Grundsätzlich obliegt die Durchführung von Strafverfahren den Amtsgerichten.

    Ausgenommen sind allerdings die folgenden Sonderfälle, in denen die Landgerichte zuständig sind:

    1. Straftaten, die mit Freiheitsentzug von mindestens 15 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden;
    2. gegen den Staat gerichtete Straftaten (Kapitel X des Strafgesetzbuchs);
    3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Kapitel XI des Strafgesetzbuchs);
    4. Verabredung zum Mord, fahrlässige Tötung (§ 166 Absatz 3 und 4 des Strafgesetzbuchs), Tötung im Affekt (§ 167 des Strafgesetzbuchs), gefährliche Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 170 Absatz 6 Möglichkeit 3 und § 170 Absatz 7 des Strafgesetzbuchs), Entführung (§ 175/A des Strafgesetzbuchs), Menschenhandel (§ 175/B des Strafgesetzbuchs), Verstöße gegen die Vorschriften über medizinische Eingriffe und gegen das Recht auf medizinische Selbstbestimmung (Kapitel XII Titel II des Strafgesetzbuchs);
    5. Verstöße gegen das Gesetz über Wahlen, Volksabstimmungen und Europäische Bürgerinitiativen (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Missbrauch vertraulicher Daten (Kapitel XV Titel III des Strafgesetzbuchs), Amtsmissbrauch (Kapitel XV Titel IV des Strafgesetzbuchs), Gewalt gegen eine unter internationalem Schutz stehende Person (§ 232 des Strafgesetzbuchs), Gefangenenmeuterei (§ 246 des Strafgesetzbuchs), Behinderung der Justiz in internationalen Gerichtshöfen (§ 294/B des Strafgesetzbuchs), Straftaten gegen die öffentliche (internationale) Justiz (Kapitel XV Titel VII und VIII des Strafgesetzbuchs);
    6. terroristische Handlungen (§ 261 des Strafgesetzbuchs), Verstöße gegen internationale Wirtschaftsbeschränkungen (§ 261/A des Strafgesetzbuchs), widerrechtliche Inbesitznahme von Luft- und Schienenfahrzeugen, Schiffen und für den Massentransport geeigneten Straßenfahrzeugen oder für den Massentransport von Gütern geeigneten Fahrzeugen (§ 262 des Strafgesetzbuchs), Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 263/C des Strafgesetzbuchs);
    7. Missbrauch militärischer Güter und Dienstleistungen, Missbrauch von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (§ 263/B des Strafgesetzbuchs), Insiderhandel (§ 299/A des Strafgesetzbuchs), Kapitalanlagebetrug (§ 299/B des Strafgesetzbuchs), Organisation von Schneeballsystemen (§ 299/C des Strafgesetzbuchs), Geldwäsche (§ 303 des Strafgesetzbuchs);
    8. gemeingefährliche Straftaten, durch die ein Vermögensschaden großen oder sehr großen Ausmaßes herbeigeführt wird (§ 259 Absatz 2 Buchstabe b des Strafgesetzbuchs), Störung des Betriebs öffentlicher Versorgungsunternehmen, durch die große oder sehr große finanzielle Einbußen herbeigeführt werden (§ 260 Absatz 3 und 4 des Strafgesetzbuchs); Computerbetrug, durch den ein großer oder sehr großer Schaden herbeiführt wird (§ 300/C Absatz 4 Buchstaben b und c des Strafgesetzbuchs), Steuerhinterziehung und Verstöße gegen die eigenen Aufsichts- und Prüfungspflichten im Zusammenhang damit, die zu großen oder schwerwiegenden Einnahmeausfällen des Staates führen (§ 310 Absatz 4 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 sowie § 310/A des Strafgesetzbuchs), Missbrauch von Mitteln des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, durch den das Vermögen Anderer in großem oder besonders großem Ausmaß beschädigt wird (§ 313/C Absatz 5 Buchstabe a des Strafgesetzbuchs und § 313/C Absatz 6 des Strafgesetzbuchs), Diebstahl (§ 316 Absatz 6 Buchstabe a und § 316 Absatz 7 des Strafgesetzbuchs), Veruntreuung und Unterschlagung (§ 317 Absatz 6 Buchstabe a und § 317 Absatz 7 des Strafgesetzbuchs) von hochwertigen oder außergewöhnlich hochwertigen Sachen, Betrug, durch den das Vermögen Anderer in großem oder besonders großem Ausmaß beschädigt wird (§ 318 Absatz 6 Buchstabe a und § 318 Absatz 7 des Strafgesetzbuchs) Veruntreuung oder Unterschlagung von Geldern, wenn dadurch das Vermögen eines Anderen in großem oder außergewöhnlich großem Ausmaß beschädigt wird (§ 319 Absatz 3 Buchstaben c und d des Strafgesetzbuchs), fahrlässige Misswirtschaft bei der Verwaltung von Geldmitteln, wenn dadurch ein großer oder besonders großer Vermögensschaden herbeigeführt wird (§ 320 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs), Raub (§ 321 Absatz 4 Buchstabe b des Strafgesetzbuchs) und Plünderung hochwertiger oder besonders hochwertiger Gegenstände (§ 322 Absatz 3 Buchstabe a des Strafgesetzbuchs); Vandalismus, wenn dadurch ein großer oder sehr großer Schaden herbeigeführt wird (§ 324 Absatz 5 und 6 des Strafgesetzbuchs); Annahme hochwertiger oder besonders hochwertiger gestohlener Sachen (§ 326 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 des Strafgesetzbuchs); Verletzung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, wenn dies zu Vermögensverlusten großen oder sehr großen Ausmaßes führt (§ 329/A Absatz 3 des Strafgesetzbuchs), sowie Verstöße gegen den Schutz gewerblicher Rechte (§ 329/D Absatz 3 des Strafgesetzbuchs);
    9. strafbare Handlungen, die nach Militärrecht abzuurteilen sind;
    10. Kommunistische Straftaten und Straftaten, die nach dem Völkerrecht nicht verjähren, nach dem Gesetz über die strafrechtliche Haftung für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Nichtanwendbarkeit der gesetzlichen Verjährungsfristen auf solche Verbrechen sowie die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Verbrechen, die während der kommunistischen Diktatur begangen wurden.

    Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte wird in der Regel durch den Ort bestimmt, an dem die Straftat begangen wurde.

    Wenn dem Beklagten Straftaten zur Last gelegt werden, die der Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichte unterliegen, dann wird das Verfahren vor dem Landgericht verhandelt.

    Gerichte der zweiten Instanz

    Landgerichte sind die Rechtsmittelinstanz für Verfahren, die originär in die Zuständigkeit der Amtsgerichte als erste Instanz fallen.

    Tafelgerichte sind die Rechtsmittelinstanz für Streitigkeiten, die in erster Instanz von den Landgerichten verhandelt wurden.

    Die Kuria ist die Rechtsmittelinstanz für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Tafelgerichte fallen, sofern es sich um rechtsmittelfähige Entscheidungen handelt.

    Gerichte der dritten Instanz

    Tafelgerichte sind die Rechtsmittelinstanz für Streitigkeiten, die in zweiter Instanz vor den Landgerichten verhandelt wurden.

    Die Kuria ist die übergeordnete Rechtsmittelinstanz für Strafsachen, die in zweiter Instanz vor einem Tafelgericht verhandelt wurden.

    Zusammensetzung der Gerichte

    Ist die Straftat mit mindestens acht Jahren Freiheitsentzug bewehrt, so tritt der Spruchkörper am Amtsgericht als Gremium zusammen, das aus einem Berufsrichter und zwei Beisitzern besteht. Ansonsten wird das Verfahren vor dem Einzelrichter durchgeführt.

    In der ersten Instanz können die Spruchkörper am Landgericht ebenfalls als Gremium zusammentreten und sind dann mit einem Berufsrichter und zwei Beisitzern besetzt.

    In der zweiten und dritten Instanz treten die Spruchkörper als Gremium zusammen und sind mit drei Berufsrichtern besetzt. Die Kuria verhandelt in einem aus drei oder fünf Berufsrichtern bestehenden Spruchkörper.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterOffizielle Website der ungarischen Gerichte

    Letzte Aktualisierung: 30/10/2019

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Ordentliche Gerichte - Malta

    Dieser Abschnitt informiert über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Malta.

    Ordentliche Gerichtsbarkeit - Einführung

    Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Zivil- und Strafgerichte in Malta.

    Zivilgerichtsbarkeit

    Court of Appeal

    Zweite Instanz

    Letzte Instanz

    Das Berufungsgericht ist zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der unteren und oberen Zivilgerichte. (i) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der First Hall of the Civil Court (Erste Kammer des erstinstanzlichen oberen Zivilgerichts) und des Zivilgerichts (Kammer für Familiensachen). (ii) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kammer für Zivilsachen des Court of Magistrates (Amtsgericht für kleinere Straf- und Zivilsachen), des Small Claims Tribunal (Gericht für Streitigkeiten mit geringem Streitwert) und der Verwaltungsgerichte.

    (i) Mit drei Richtern besetzt.


    (ii) Mit einem Richter besetzt.

    Civil Court: First Hall of the Civil Court



    Civil Court (Kammer „Freiwillige Gerichtsbarkeit“)




    Civil Court (Kammer „Familiensachen“)

    Erste Instanz

    Die First Hall of the Civil Courts entscheidet in Zivil- und Handelssachen, die über die Zuständigkeit des Court of Magistrates hinausgehen. In ihre verfassungsrechtliche Zuständigkeit fallen auch Verfahren, in denen eine Verletzung der verfassungsmäßig und durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützten Menschenrechte und Grundfreiheiten geltend gemacht wird.

    Die Kammer „Freiwillige Gerichtsbarkeit“ des Zivilgerichts ist für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Hierzu gehören Entmündigungen und die Aberkennung der Geschäftsfähigkeit geistig Erkrankter sowie die Bestellung eines Vormunds für diese Personen, die Eröffnung der Erbfolge und die Bestätigung von Testamentsvollstreckern. Hier werden auch geheime Testamente hinterlegt.

    Die Kammer „Familiensachen“ des Zivilgerichts ist für alle Familiensachen zuständig. Dazu gehören die Aufhebung einer Ehe, die Trennung von Eheleuten, die Ehescheidung sowie Unterhaltssachen und das Sorgerecht.

    Dem Gericht sitzt ein Richter vor 




    Dem Gericht sitzt ein Richter vor




    Dem Gericht sitzt ein Richter vor

    Court of Magistrates

    Erste Instanz

    In Zivilsachen obliegt den Courts of Magistrates die untere Gerichtsbarkeit der ersten Instanz. Der Streitwert ist im Regelfall auf 15 000 EUR begrenzt.

    Dem Gericht sitzt ein Richter (Magistrate) vor.

    Court of Magistrates Gozo

    Erste Instanz

    In Zivilsachen hat das Court of Magistrates Gozo eine doppelte Zuständigkeit: als untere Gerichtsbarkeit, vergleichbar der des entsprechenden Gerichts in Malta, und als obere Gerichtsbarkeit, vergleichbar der Zuständigkeit der First Hall of the Civil Court, mit Ausnahme der verfassungsrelevanten Streitsachen, und des Civil Court (Kammer „Freiwillige Gerichtsbarkeit“).

    Dem Gericht sitzt ein Richter (Magistrate) vor.

    Small Claims Tribunal

    Erste Instanz

    Dieses Gericht für Streitigkeiten mit geringem Streitwert entscheidet im summarischen Verfahren nach Billigkeit und Recht über Forderungen, die einen Wert von 5 000 EUR nicht übersteigen.

    Dem Gericht sitzt ein Schlichter (Adjudicator) vor.

    Strafgerichtsbarkeit

    Court of Criminal Appeal

    Zweite Instanz

    Das Berufungsgericht für Strafsachen entscheidet im Rahmen der oberen Gerichtsbarkeit über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Criminal Court. Im Rahmen der unteren Gerichtsbarkeit entscheidet es über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des als Strafgericht zuständigen Court of Magistrates.

    Mit drei Richtern besetzt. Mit einem Richter besetzt.

    Criminal Court

    Erste Instanz

    Das Gericht entscheidet als Strafgericht über Strafsachen, die über die Zuständigkeit des Court of Magistrates hinausgehen.

    Mit einem vorsitzenden Richter und neun Geschworenen besetzt.

    Court of Magistrates

    Erste Instanz

    In Strafsachen hat das Gericht eine doppelte Zuständigkeit: als Court of Criminal Judicature für Strafsachen, die in seine Zuständigkeit fallen, und als Ermittlungsgericht für Straftaten, für die das Criminal Court zuständig ist. (i) Court of Criminal Judicature – das Gericht ist für die Verhandlung aller Straftaten zuständig, die mit bis zu sechs Monaten Gefängnis bestraft werden. (ii) Ermittlungsgericht – das Gericht führt die gerichtlichen Voruntersuchungen bei strafbaren Handlungen durch und übergibt den Fall dann dem Generalstaatsanwalt (Attorney General). Wenn der Angeklagte keinen Einspruch einlegt, kann der Generalstaatsanwalt Fälle, die mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden, an das Court of Magistrates zurückverweisen, das den Fall verhandelt und darüber entscheidet.

    Mit einem Richter (Magistrate) besetzt.

    Court of Magistrates Gozo

    Erste Instanz

    In Strafsachen hat das Court of Magistrates Gozo dieselbe Zuständigkeit wie das Court of Magistrates als Strafgericht und als Ermittlungsgericht.

    Mit einem Richter (Magistrate) besetzt.

    Juvenile Court

    Erste Instanz

    Das Jugendgericht entscheidet über Anklagen und andere Verfahren gegen Jugendliche unter 16 Jahren und kann auch Sorgerechtsbeschlüsse erlassen.

    Mit einem vorsitzenden Richter (Magistrate) und zwei Beisitzern besetzt.

    Rechtsdatenbanken

    Siehe unter der maltesischen Seite „Gerichtsorganisation in den Mitgliedstaaten - Malta“. Dort gibt es detailliertere Informationen und Links zu den entsprechenden Datenbanken.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterMinisterium für Justiz, Kultur und Kommunalverwaltung

    Link öffnet neues FensterGerichtsdienste

    Link öffnet neues FensterGerichtsdienste - Sentenzi Online

    Link öffnet neues FensterGerichtsdienste - Gerichtsverfahren

    Link öffnet neues FensterGerichtsdienste - Nutzungsplan der Sitzungssäle

    Link öffnet neues FensterGerichtsdienste – Statistik

    Link öffnet neues FensterGerichtsdienste - Zwangsversteigerungen

    Link öffnet neues FensterGerichtsdienste - Formulare für Zivilsachen (auf Maltesisch)

    Link öffnet neues FensterGerichtssachverständige

    Link öffnet neues FensterRechtsdienste (Gesetzessammlung für Malta)

    Letzte Aktualisierung: 04/05/2021

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Ordentliche Gerichte - Niederlande

    Dieser Abschnitt informiert über die ordentlichen Gerichte in den Niederlanden.

    Bezirksgerichte (rechtbanken)

    In den Niederlanden gibt es 11 Bezirksgerichte.

    Jedes Bezirksgericht ist in mehrere Link öffnet neues FensterAbteilungen gegliedert:

    • Zivilrecht (Konflikte zwischen Privatpersonen und/oder Organisationen)
    • Verwaltungsrecht (Konflikte zwischen Privatpersonen oder Organisationen und Behörden)
    • Strafrecht (Straftaten)

    Daneben besteht beim Bezirksgericht ein Kantonssektor (kanton), in dem sich der Kantonsrichter u. a. mit leichten Strafsachen und Zivilsachen bis zu einem Wert von 25 000 EUR befasst.

    Rechtsmittelinstanzen

    Eine Partei, die mit dem Urteil des Bezirksgerichts nicht einverstanden ist, kann ein Rechtsmittel einlegen. Rechtsmittel in Zivil- und Strafsachen werden von einem der vier Gerichtshöfe (gerechtshoven) verhandelt. In Verwaltungssachen kann das Rechtsmittel je nach Streitgegenstand von einem der folgenden Gerichte verhandelt werden:

    • Gerichtshöfe (gerechtshoven)
    • Zentrales Rechtsmittelgericht (Centrale Raad van Beroep)
    • Rechtsmittelkollegium für die Wirtschaft (College van Beroep voor het Bedrijfsleven)
    • Staatsrat (Raad van State), Abteilung Verwaltungssachen (Afdeling bestuursrechtspraak)

    Oberster Gerichtshof (Hoge Raad)

    Der Oberste Gerichtshof ist das höchste Rechtsprechungsorgan der Niederlande auf dem Gebiet des Zivil-, Straf- und Steuerrechts. Der Oberste Gerichtshof kann Urteile insbesondere der Gerichtshöfe im Wege der Kassation (cassatie) aufheben (in diesem Verfahren werden die Urteile in rechtlicher Hinsicht überprüft). Ferner hat der Oberste Gerichtshof die Aufgabe, die Einheit und die Weiterentwicklung des niederländischen Rechts zu gewährleisten.

    Weitere Informationen über die Organisation des Gerichtswesens finden Sie auf der Website Link öffnet neues Fensterrechtspraak.nl.

    Rechtsdatenbank

    Die Gerichte veröffentlichen einen großen Teil ihrer Entscheidungen. Diese Entscheidungen werden durch Aufnahme in die Datenbank auf der Website Link öffnet neues Fensterrechtspraak.nl der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

    Ist der Zugang zur Datenbank kostenlos?

    Ja, der Zugang ist kostenlos.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterNiederländische Justiz und Oberster Gerichtshof der Niederlande

    Link öffnet neues FensterInformationen über das niederländische Gerichtswesen (in englischer Sprache)

    Letzte Aktualisierung: 05/05/2023

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Ordentliche Gerichte - Österreich

    Der folgende Abschnitt informiert über die ordentliche Gerichtsbarkeit für Zivil- und Strafsachen in Österreich.

    Ordentliche Gerichtsbarkeit - Einführung

    Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist in vier Stufen organisiert. Mit der Rechtsprechung sind derzeit (März 2023) folgende Gerichte betraut:

    • 113 Bezirksgerichte
    • 20 Landesgerichte
    • 4 Oberlandesgerichte
    • Oberster Gerichtshof

    Seit dem Jahresbeginn 2013 wurde durch Zusammenlegungen bzw. Neugründungen von Bezirksgerichten in den Bundesländern Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark, Salzburg, Tirol und Burgenland die Zahl der Bezirksgerichte stufenweise von 141 auf 113 (seit 1.3.2023) reduziert.

    Die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege nehmen folgende Staatsanwaltschaften wahr:

    • 16 Staatsanwaltschaften
    • Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption
    • 4 Oberstaatsanwaltschaften
    • Generalprokuratur

    Für den Vollzug von Freiheitsstrafen sind 28 Justizanstalten zuständig.

    A. Gerichtsorganisation: Zivil- und Strafgerichtsbarkeit

    Streitigkeiten werden in erster Instanz entweder den Bezirksgerichten oder den Landesgerichten zugewiesen. Die Abgrenzung der Zuständigkeit erfolgt in Zivilsachen grundsätzlich nach der Art der Streitsache (Eigenzuständigkeit), für alle anderen Materien nach dem Wert des Streitgegenstandes (Wertzuständigkeit). Die Eigenzuständigkeit geht der Wertzuständigkeit stets vor.

    In Strafsachen richtet sich die Abgrenzung nach dem für die Straftat angedrohten Strafausmaß.

    Bezirksgerichte (erste Organisationsebene)

    Bezirksgerichte sind Gerichte erster Instanz. Sie sind zuständig für:

    • Zivilsachen mit einem Streitwert bis 15.000 EUR (Wertzuständigkeit)
    • bestimmte Arten von Streitigkeiten (unabhängig vom Streitwert), insbesondere Familien-, Miet- und Exekutionssachen (Eigenzuständigkeit)
    • Entscheidungen im Strafrechtsbereich über alle Vergehen, für die eine bloße Geldstrafe, eine Geldstrafe und eine ein Jahr nicht übersteigende Freiheitsstrafe oder nur eine solche Freiheitsstrafe angedroht ist (z.B. fahrlässige Körperverletzung, Diebstahl)

    Landesgerichte bzw. Gerichtshöfe erster Instanz (zweite Organisationsebene)

    Landesgerichte (in Strafsachen) bzw. Gerichthöfe erster Instanz (in Zivilsachen) sind zuständig:

    • in erster Instanz für alle nicht den Bezirksgerichten zugewiesenen Rechtssachen. Darüber hinaus besteht Eigenzuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Atomhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz, dem Datenschutzgesetz, für Wettbewerbs- oder Urheberrechtsstreitigkeiten
    • in zweiter Instanz für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte

    Oberlandesgerichte bzw. Gerichtshöfe zweiter Instanz (dritte Organisationsebene)

    Diese sind auf der dritten Organisationsebene eingerichtet. Sie befinden sich in Wien (für Wien, Niederösterreich und Burgenland), Graz (für die Steiermark und Kärnten), Linz (für Oberösterreich und Salzburg) und Innsbruck (für Tirol und Vorarlberg).

    Diese Gerichte entscheiden in Zivil- und Strafsachen stets als Rechtsmittelgerichte (in zweiter Instanz).

    Daneben kommt diesen Gerichten eine besondere Bedeutung in der Justizverwaltung zu. Der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. des Gerichtshofs zweiter Instanz ist Leiter der Justizverwaltung aller in seinem Gerichtsbezirk gelegenen Gerichte; er untersteht in dieser Funktion nur noch direkt dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Justiz.

    Der Oberste Gerichtshof (vierte Organisationsebene)

    Der Oberste Gerichtshof in Wien ist die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Er wird neben dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht bezeichnet. Das heißt, dass gegen seine Entscheidungen kein weiterer (innerstaatlicher) Rechtszug mehr möglich ist.

    Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trägt maßgeblich zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamten Bundesgebiet bei.

    Obwohl die untergeordneten Gerichte nicht durch Gesetz an seine Entscheidungen gebunden sind, orientieren sie sich in der Regel an der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

    B. Zivilgerichtsbarkeit

    Die Zivilgerichtsbarkeit gliedert sich in das allgemeine Zivilverfahren, das arbeitsgerichtliche Verfahren, Handelssachen und das Außerstreitverfahren.

    Im allgemeinen Zivilprozess werden jene Angelegenheiten des Privatrechts entschieden, die nicht vor die Handelsgerichte oder Arbeitsgerichte gehören, oder für die das Außerstreitverfahren vorgesehen ist.

    C. Instanzenzug

    C.1. Instanzenzug in Zivilsachen

    In allgemeinen Zivilverfahren bestehen grundsätzlich zwei verschiedene Instanzenzüge, die jeweils dreistufig sein können. Streitigkeiten werden in erster Instanz entweder den Bezirksgerichten oder den Landesgerichten zugewiesen.

    Ist in erster Instanz das Bezirksgericht zuständig, führt der Rechtsmittelweg zum Gerichtshof erster Instanz. Dort entscheidet ein Berufungssenat über das Rechtsmittel.

    Entscheidet in erster Instanz der Gerichtshof erster Instanz, so führt der Instanzenzug zum Gerichtshof zweiter Instanz, wo ein Berufungssenat in zweiter Instanz entscheidet.

    Die Gerichte zweiter Instanz sind nur zur Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung berufen. Sie entscheiden die Sache daher grundsätzlich nur auf der Grundlage der bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorliegenden Sachanträge und des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Tatsachenvorbringens. Die Gerichte zweiter Instanz können in der Sache selbst (bestätigend oder abändernd) entscheiden. Zu diesem Zweck können sie das Verfahren - in den von den Anträgen und dem Vorbringen in erster Instanz abgesteckten Rahmen - ganz oder teilweise neu durchführen oder ergänzen oder die Entscheidung der ersten Instanz aufheben und dieser eine neuerliche Entscheidung auftragen, oder die Klage zurückweisen.

    In Fällen, in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind, können noch Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden.

    Der Oberste Gerichtshof entscheidet nur mehr über Rechtsfragen und ist daher in seiner Entscheidung an die bisher festgestellten Tatsachen gebunden. Er beurteilt daher nur mehr die Richtigkeit der auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidung oder nimmt Nichtigkeiten und in eingeschränktem Umfang auch Verfahrensmängel des bisherigen Verfahrens wahr. Der Oberste Gerichtshof wird nicht bloß kassatorisch tätig; auch er kann in der Sache selbst (bestätigend oder abändernd) entscheiden, die bisherigen Entscheidungen aufheben und dem Gericht erster oder zweiter Instanz eine neuerliche Entscheidung auftragen, oder die Klage zurückweisen.

    In erster Instanz entscheidet in der überwiegenden Anzahl der Fälle ein Einzelrichter (und nur in Streitigkeiten über 100.000 Euro auf Antrag einer Partei ein Senat aus drei Richtern). In zweiter Instanz entscheidet ein Senat aus drei, beim Obersten Gerichtshof ein Senat aus fünf Richtern. Handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (etwa die Änderung einer ständigen Rechtsprechung), so tritt beim Obersten Gerichtshof ein sogenannter verstärkter Senat aus elf Richtern zusammen.

    C.2. Instanzenzug in Strafsachen

    Im Strafverfahren ist der Instanzenzug zweistufig.

    Entscheidet das Bezirksgericht in erster Instanz, können Rechtsmittel eingelegt werden:

    • wegen Nichtigkeit
    • gegen den Schuldspruch und das Strafmaß

    Das übergeordnete Landesgericht entscheidet darüber durch einen Dreirichter-Senat.

    Entscheidet das Landesgericht in erster Instanz durch einen Einzelrichter (bei allen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren bedrohten Verbrechen und Vergehen (z.B. Falschaussagen vor Gericht), so können Rechtsmittel eingelegt werden:

    • wegen Nichtigkeit
    • gegen den Schuldspruch und das Strafmaß

    Das übergeordnete Oberlandesgericht entscheidet darüber durch einen Dreirichter-Senat.

    Ist das Landesgericht als Schöffengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig, so muss mit einer Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Werden hingegen Rechtsmittel gegen das Strafmaß eingelegt, so entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht.

    D. Rechtsmittel

    Im allgemeinen Zivilverfahren können Urteile erster Instanz mit dem Rechtsmittel der Berufung bekämpft werden. Berufung kann in allen Fällen aus dem Grund der Nichtigkeit oder der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, in bestimmten Materien oder jedenfalls über einem Streitwert von 2.700 Euro auch wegen Verfahrensmängeln oder unrichtiger Tatsachenfeststellung erhoben werden.

    Urteile zweiter Instanz können mit dem Rechtsmittel der Revision bekämpft werden. Dieses Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unterliegt jedoch - abhängig von der Materie - unterschiedlichen Einschränkungen. Grundsätzlich entscheidet der Oberste Gerichtshof nur mehr Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung; das Vorliegen einer solchen ist daher Voraussetzung dafür, dass der Oberste Gerichtshof die Revision annimmt. Abgesehen davon sind in bestimmten Angelegenheiten Urteile der zweiten Instanz unter einem Streitwert von 5.000 Euro jedenfalls unanfechtbar oder muss die Revision an den Obersten Gerichtshof auch von der zweiten Instanz (unmittelbar oder über neuerlichen Antrag) zugelassen werden, wenn der Streitwert nicht über 30.000 Euro liegt.

    E. Rechtsdatenbanken

    Die Link öffnet neues FensterWebsite der österreichischen Justiz informiert allgemein über das österreichische Rechtssystem.

    Ist der Zugang zur Datenbank kostenlos?

    Ja, der Zugang zur Website der österreichischen Justiz ist kostenlos.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterZuständigkeit der Gerichte - Österreich

    Letzte Aktualisierung: 31/03/2023

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Polnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
    Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.

    Ordentliche Gerichte - Polen

    In diesem Abschnitt erhalten Sie Informationen über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Polen.

    Ordentliche Gerichtsbarkeit

    Das System der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen umfasst Appellationsgerichte (sądy apelacyjne), Bezirksgerichte (sądy okręgowe) und Kreisgerichte (sądy rejonowe). Diese Gerichte entscheiden u. a. in Rechtssachen im Bereich des Strafrechts, Zivilrechts, Familien- und Jugendrechts, Handelsrechts, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – außer in Rechtssachen, die in die Zuständigkeit besonderer Gerichte wie Militärgerichte fallen.

    Die ordentlichen Gerichte unterhalten auch Grundbuch- und Hypothekenregister sowie das Pfandregister, das nationale Gerichtsregister und das nationale Strafregister.

    Zivilgerichtsbarkeit

    An jedem Appellations-, Bezirks- und Kreisgericht gibt es eine Abteilung für Zivilrecht (wydział cywilny).

    Strafgerichtsbarkeit

    An jedem Appellations-, Bezirks- und Kreisgericht gibt es eine Abteilung für Strafrecht (wydział karny).

    Rechtsdatenbanken

    Die Website der Link öffnet neues Fensterpolnischen Regierung enthält eine Liste veröffentlichter Rechtsvorschriften seit 1918.

    Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.

    Letzte Aktualisierung: 19/07/2023

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    Ordentliche Gerichte - Portugal

    Dieser Abschnitt informiert über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Portugal.

    Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    Neben dem Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional), das für die Rechtsprechung zu verfassungsrechtlichen Fragen zuständig ist, bestehen in Portugal folgende Arten von Gerichten:

    1. der Oberste Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) und die Justizgerichte erster und zweiter Instanz
    2. das Oberste Verwaltungsgericht (Supremo Tribunal Administrativo) und die Verwaltungs- und Finanzgerichte
    3. der Rechnungshof (Tribunal de Contas)

    Außerdem können Seegerichte, Schiedsgerichte und Friedensgerichte eingerichtet werden.

    Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen und in welcher Form die vorstehend genannten Gerichte unabhängig voneinander oder gemeinsam ein Konfliktgericht (Tribunal dos Conflitos) einsetzen können, das Zuständigkeitskonflikte zwischen Gerichten beilegt.

    Abgesehen von Militärgerichten (tribunais militares), die im Kriegsfall eingesetzt werden können, ist die Einrichtung von Gerichten mit ausschließlicher Zuständigkeit für bestimmte Arten von Straftaten nicht zulässig.

    Justizgerichte

    Oberster Gerichtshof

    Der Oberste Gerichtshof ist unbeschadet der Kompetenzen des Verfassungsgerichts das höchste Organ der Rechtspflege in der Hierarchie der Justizgerichte. Er ist in Abteilungen für Zivilsachen, Strafsachen und Sozialsachen gegliedert.

    Er hat seinen Sitz in Lissabon und ist für das gesamte portugiesische Staatsgebiet zuständig.

    Der Oberste Gerichtshof wird von einem Präsidenten geleitet und entscheidet als Gerichtsplenum (alle Richter, aus denen sich die Abteilungen zusammensetzen), als Fachabteilungsplenum oder als Abteilung.

    Abgesehen von den im Gesetz festgelegten Ausnahmefällen befasst sich der Oberste Gerichtshof ausschließlich mit Rechtsfragen.

    Rechtsmittelgerichte

    Die Rechtsmittelgerichte (tribunais da relação) sind in der Regel Gerichte zweiter Instanz.

    Rechtsmittelgerichte gibt es derzeit in Lissabon, Porto, Coimbra, Évora und Guimarães. Sie werden von einem Präsidenten geleitet und entscheiden als Plenum oder als Abteilung.

    Die Rechtsmittelgerichte gliedern sich in Abteilungen für Zivilsachen, Strafsachen, Sozialsachen, Familien- und Jugendsachen, Handelssachen, Immaterialgüter- und Wettbewerbssachen sowie Regulierungs- und Aufsichtssachen. Ob ein Rechtsmittelgericht über Abteilungen für Sozialsachen, Familien- und Jugendsachen, Handelssachen, Immaterialgüter- und Wettbewerbssachen sowie Regulierungs- und Aufsichtssachen verfügt, hängt von der Zahl und der Komplexität der zu bearbeitenden Fälle ab. Die Abteilungen werden auf Vorschlag des Präsidenten des betreffenden Rechtsmittelgerichts durch Beschluss des Obersten Justizrats eingerichtet.

    Justizgerichte erster Instanz (Tribunais judiciais de 1.ª instância)

    Justizgerichte erster Instanz sind in der Regel Bezirksgerichte (tribunais de comarca). Sie verhandeln alle Rechtssachen, die nicht anderen Gerichten zugewiesen sind, und sind sowohl mit allgemeinen als auch mit fachlichen Zuständigkeiten ausgestattet.

    Die Bezirksgerichte sind in Spruchkörper mit allgemeinen oder fachlichen Zuständigkeiten gegliedert und haben Außenstellen in ihrer näheren Umgebung. Die Bezeichnung der Spruchkörper umfasst die Art der Verfahren, mit denen sie befasst sind, und den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Standort haben.

    Es können Spruchkörper mit folgenden fachlichen Zuständigkeiten gebildet werden:

    1. für Zivilsachen am Hauptsitz des Gerichts (Central cível)
    2. für Zivilsachen in einer Außenstelle des Gerichts (Local cível)
    3. für Strafsachen am Hauptsitz des Gerichts (Central criminal)
    4. für Strafsachen in einer Außenstelle des Gerichts (Local criminal)
    5. für Kleinkriminalität in einer Außenstelle des Gerichts (Local de pequena criminalidade)
    6. für strafrechtliche Ermittlungen (Instrução criminal)
    7. für Familien- und Jugendsachen (Família e menores)
    8. für Arbeitssachen (Trabalho)
    9. für Handelssachen (Comércio)
    10. für Zwangsvollstreckungssachen (Execução)

    Beim Justizgericht erster Instanz entscheidet je nach Fall der Einzelrichter, das Plenum oder das Schwurgericht. Jedes Bezirksgericht hat einen Präsidenten, der mit Vertretungs-, Führungs-, Verfahrensleitungs-, Verwaltungs- und funktionalen Befugnissen ausgestattet ist.

    Wenn an einem Gericht oder Spruchkörper mehr als fünf Richter tätig sind, kann der Präsident des Gerichts dem Obersten Justizrat die Einsetzung eines koordinierenden Richters (magistrado judicial coordenador) für einen oder mehrere der Spruchkörper vorschlagen, nachdem er die Zustimmung des betreffenden Richters eingeholt und die anderen Richter gehört hat. Der koordinierende Richter erfüllt die ihm vom Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung und unbeschadet dessen Rechts, sie wieder an sich zu ziehen (avocação – Evokationsrecht), und erstattet dem Präsidenten auf Aufforderung Bericht über die Tätigkeit der Richter.

    Verwaltungs- und Finanzgerichte

    Die Verwaltungs- und Finanzgerichte entscheiden über Klagen und Rechtsmittel, um Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen in Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten beizulegen. Es bestehen folgende Verwaltungs- und Finanzgerichte:

    1. das Oberste Verwaltungsgericht
    2. die zentralen Verwaltungsgerichte
    3. die Bezirksverwaltungsgerichte
    4. die Finanzgerichte

    Oberstes Verwaltungsgericht

    Das Oberste Verwaltungsgericht ist unbeschadet der Kompetenzen des Verfassungsgerichts das höchste Organ der Rechtspflege in der Hierarchie der Verwaltungs- und Finanzgerichte.

    Es hat seinen Sitz in Lissabon und ist für das gesamte portugiesische Staatsgebiet zuständig.

    Das Oberste Verwaltungsgericht ist in eine Abteilung für Verwaltungssachen und eine Abteilung für Finanzsachen gegliedert. Seine Aufgabe besteht im Wesentlichen darin, über Rechtsmittel gegen Urteile der zentralen Verwaltungsgerichte zu entscheiden.

    Das Oberste Verwaltungsgericht wird von einem Präsidenten geleitet, dem drei Vizepräsidenten zur Seite stehen.

    Je nach Streitgegenstand entscheidet das Gericht als Gerichtsplenum, als Abteilungsplenum oder als Abteilung. Das Gerichtsplenum und das Abteilungsplenum prüfen nur Rechtsfragen.

    Zentrale Verwaltungsgerichte

    Die zentralen Verwaltungsgerichte sind in der Regel Gerichte zweiter Instanz, die für Verwaltungssachen zuständig sind. Derzeit gibt es zwei zentrale Verwaltungsgerichte (Nord und Süd).

    Ihre wichtigste Aufgabe besteht darin, über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksverwaltungsgerichte und der Finanzgerichte zu entscheiden.

    Jedes Gericht ist in eine Abteilung für Verwaltungssachen und eine Abteilung für Finanzsachen gegliedert.

    Die zentralen Verwaltungsgerichte werden jeweils von einem Präsidenten geleitet, dem zwei Vizepräsidenten zur Seite stehen.

    Die zentralen Verwaltungsgerichte prüfen Sach- und Rechtsfragen.

    Bezirksverwaltungsgerichte und Finanzgerichte

    Dies sind Gerichte erster Instanz, deren wichtigste Aufgabe darin besteht, in Verwaltungs- und Finanzsachen zu entscheiden. Sie arbeiten entweder eigenständig unter der Bezeichnung „Bezirksverwaltungsgericht“ bzw. „Finanzgericht“ oder gemeinsam unter der Bezeichnung „Verwaltungs- und Finanzgericht“.

    Sie werden von einem Präsidenten geleitet, der vom Obersten Rat der Verwaltungs- und Finanzgerichte (Conselho Superior dos Tribunais Administrativos e Fiscais) für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt wird.

    In der Regel entscheidet an diesen Gerichten der Einzelrichter, für bestimmte Fällen sieht das Gesetz jedoch eine andere Besetzung vor.

    Friedensgerichte

    Die Friedensgerichte (julgados de paz) bieten eine alternative Form der Beilegung von Streitigkeiten, die ausschließlich zivilrechtlicher Natur sind, einen geringen Streitwert haben und nicht das Familien-, Erb- oder Arbeitsrecht betreffen.

    Nach dem Gesetz Nr. 78/2011 vom 13. Juli 2011 in seiner derzeitigen Fassung sind die Friedensgerichte befugt, Feststellungsklagen zu prüfen und zu entscheiden, deren Streitwert nicht höher ist als der Betrag, bis zu dem die Justizgerichte erster Instanz zuständig sind (15 000 EUR).

    Nach Artikel 9 des genannten Gesetzes sind die Friedensgerichte zuständig für:

    1. Klagen zur Durchsetzung schuldrechtlicher Ansprüche, ausgenommen Klagen zur Durchsetzung finanzieller Ansprüche aus einem vorformulierten Standardvertrag
    2. Klagen auf Herausgabe beweglicher Sachen
    3. Klagen, die sich aus den Rechten und Pflichten der Miteigentümer einer Immobilie ergeben, es sei denn, die Eigentümerversammlung hat beschlossen, dass Streitigkeiten zwischen Miteigentümern oder zwischen Miteigentümern und dem Verwalter in einem Schiedsverfahren beigelegt werden müssen
    4. Klagen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Grundstückseigentümern wegen befristeter Notwegerechte, wegen des natürlichen Abflusses von Wasser, wegen Bauwerken zum Schutz vor Überschwemmung, wegen der gemeinsamen Nutzung von Gräben, Kanälen und Hecken, wegen der Ausrichtung von Fenstern, Türen, Balkons und ähnlichen Konstruktionen, wegen des Abflusses von Dachrinnen, wegen der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sowie wegen Trennwänden und -mauern
    5. Klagen zur Wiedererlangung des Eigentums, zum Schutz des Besitzes sowie im Zusammenhang mit der Ersitzung, dem Erwerb und der Teilung von Vermögenswerten, die im Eigentum mehrerer Personen stehen
    6. Klagen im Zusammenhang mit dem Recht auf Nutzung und Verwaltung von Gemeinschaftseigentum, Flächenrechten, Nießbrauchrechten, Nutzungs- und Wohnrechten sowie dinglichen Rechten auf Nutzung einer Immobilie als Teilzeiteigentum (Timesharing)
    7. Klagen im Zusammenhang mit Miet- und Pachtverträgen, ausgenommen Räumungsklagen
    8. Klagen im Zusammenhang mit der vertraglichen und außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung
    9. Klagen wegen der Nichterfüllung von Verträgen, ausgenommen Arbeitsverträge und Landpachtverträge
    10. Klagen im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche

    Wenn keine Anklage erhoben oder die Anklage fallen gelassen wurde, sind die Friedensgerichte auch befugt, Klagen auf zivilrechtlichen Schadensersatz wegen eines der folgenden Tatbestände zu verhandeln:

    1. einfache Körperverletzung
    2. fahrlässige Körperverletzung
    3. Verleumdung
    4. Beleidigung
    5. einfacher Diebstahl
    6. einfache Sachbeschädigung
    7. Veränderung von Grenzzeichen
    8. Betrug zur Erlangung von Nahrungsmitteln, Getränken oder Dienstleistungen

    Nach Artikel 16 des oben genannten Gesetzes verfügt jedes Friedensgericht über eine Mediationsstelle, die allen Personen offensteht, die ihre Streitigkeiten im Wege eines alternativen Verfahrens beilegen möchten. Durch die Mediation soll eine Einigung der Parteien über eine vorläufige Lösung des Konflikts unterstützt werden. Die Mediationsstelle kann bei allen Streitigkeiten tätig werden, die Gegenstand einer Mediation sein können, auch wenn sie nicht in die Zuständigkeit des Friedensgerichts fallen.

    Letzte Aktualisierung: 29/01/2024

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    Ordentliche Gerichte - Rumänien

    Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Rumänien.

    Das rumänische Gerichtssystem – Einführung

    Das rumänische Gerichtssystem ist wie folgt aufgebaut:

    Gerichte und Staatsanwaltschaften

    Ebene 1

    1. Bezirksgerichte (Judecătorii) (176)
    2. Staatsanwaltschaften

    Ebene 2

    1. Kreisgerichte (Tribunale) (42)
    2. Fachgerichte (Tribunale Specializate) (3)
    3. Jugend- und Familiengericht (Tribunalul pentru Minori și Familie) (1)
    4. Staatsanwaltschaften

    Ebene 3

    1. Appellationshöfe (Curţi de Apel) (15)
    2. Staatsanwaltschaften

    Ebene 4

    1. Oberster Kassations- und Gerichtshof (Înalta Curte de Casatie si Justitie)
    2. Staatsanwaltschaft
    • Das rumänische Gerichtssystem besteht aus dem Obersten Kassations- und Gerichtshof und weiteren Gerichten.

    Gerichte

    Oberster Kassations- und Gerichtshof

    Das Link öffnet neues Fensterhöchste Gericht Rumäniens ist allein befugt, die einheitliche Auslegung und Anwendung der Gesetze durch die anderen Gerichte zu gewährleisten. Das wichtigste Verfahren zu diesem Zweck ist der Rekurs im Interesse des Gesetzes.

    Der Oberste Kassations- und Gerichtshof verfügt über vier Abteilungen mit jeweils eigener Zuständigkeit:

    • Zivilabteilung I
    • Zivilabteilung II
    • Strafabteilung
    • Abteilung für Verwaltungs- und Steuersachen

    Weitere Spruchkörper des Obersten Gerichts- und Kassationshofs mit jeweils eigener Zuständigkeit sind die vier Fünfrichterkollegien, die Vereinigten Abteilungen, das Kollegium für Rekurse im Interesse des Gesetzes und das Kollegium zur Klärung bestimmter Rechtsfragen.

    Die Zivilabteilungen I und II und die Abteilung für Verwaltungs- und Steuersachen des Obersten Kassations- und Gerichtshofs entscheiden über Rekurse gegen Urteile der Appellationshöfe und andere Gerichtsentscheidungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sowie über Rekurse gegen nicht rechtskräftige Urteile oder richterliche Handlungen jeglicher Art, wenn kein anderer Rechtsbehelf eingelegt werden kann und das Verfahren vor dem Appellationshof unterbrochen wurde.

    Die Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs verhandelt

    1. in erster Instanz die Rechtssachen und Anträge, für die der Oberste Kassations- und Gerichtshof nach dem Gesetz im ersten Rechtszug zuständig ist

    Die Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs befasst sich als erstinstanzliches Gericht mit Staatsschutzdelikten sowie mit Straftaten, die von Senatoren, Abgeordneten, rumänischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, Regierungsmitgliedern, Verfassungsrichtern, Mitgliedern des Obersten Rates der Magistratur oder Richtern oder Staatsanwälten beim Obersten Kassations- und Gerichtshof begangen wurden.

    1. Appellationen gegen Strafurteile, die in erster Instanz von einem Appellationshof oder vom Militärappellationshof erlassen wurden
    2. Beschwerden gegen Strafurteile, die in erster Instanz von einem Appellationshof, vom Militärappellationshof oder von der Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs erlassen wurden
    3. Appellationen gegen nicht rechtskräftige Urteile oder richterliche Handlungen jeglicher Art, wenn kein anderer Rechtsbehelf eingelegt werden kann und das Verfahren vor dem Appellationshof unterbrochen wurde
    4. Rekurse gegen rechtskräftige Strafurteile in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
    5. Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung bestimmter Rechtsfragen
    6. Zuständigkeitskonflikte, wenn sie für die an dem Streit beteiligten Gerichte das gemeinsame ranghöhere Gericht ist
    7. Anträge auf Verweisung einer Rechtssache vom eigentlich zuständigen an einen anderen Appellationshof
    8. andere im Gesetz vorgesehene Rechtssachen

    Fünfrichterkollegien

    Nach Artikel 24 des Gesetzes Nr. 304/2004 in der neu veröffentlichten und später geänderten und ergänzten Fassung entscheiden die Fünfrichterkollegien über Appellationen gegen Urteile, die in erster Instanz von der Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs erlassen wurden, nach vorheriger Zulassung über Rekurse gegen im Appellationsverfahren ergangene Urteile der Fünfrichterkollegien, über Beschwerden gegen Schlussanträge, die bei der Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs in erster Instanz gestellt wurden, in Disziplinarsachen, für die sie nach dem Gesetz zuständig sind, in anderen Rechtssachen, die nach dem Gesetz an sie verwiesen werden und in ihre Zuständigkeit fallen, sowie über Rekurse gegen Urteile eines anderen Fünfrichterkollegiums, mit denen ein Antrag auf Vorlage beim Verfassungsgerichtshof abgelehnt wurde. Nach Artikel 51 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 317/2004 in der neu veröffentlichten Fassung sind die Fünfrichterkollegien auch für Rekurse gegen Entscheidungen zuständig, die vom Obersten Rat der Magistratur in Disziplinarverfahren erlassen wurden.

    Die Spruchkörper des Obersten Kassations- und Gerichtshofs tagen als Vereinigte Abteilungen, um

    1. über Vorlagen in Bezug auf eine Änderung der Rechtsprechung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs zu entscheiden
    2. den Verfassungsgerichtshof anzurufen, um die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrer Verkündung überprüfen zu lassen

    Appellationshof

    Jeder rumänische Link öffnet neues FensterAppellationshof wird von einem Präsidenten geleitet, dem ein oder zwei Vizepräsidenten zur Seite gestellt werden können.

    An den Appellationshöfen bestehen Fachabteilungen oder -kollegien für

    • Zivilsachen
    • Strafsachen
    • Jugend- und Familiensachen
    • Verwaltungs- und Steuersachen
    • Rechtssachen in Bezug auf das Arbeits- und Sozialrecht, das Gesellschaftsrecht, das Handelsregister, das Insolvenzrecht, das Wettbewerbsrecht und andere Angelegenheiten
    • Rechtssachen im Bereich See- und Binnenschifffahrt.

    Die 15 Appellationshöfe sind Gerichte mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Zuständigkeitsbereich mehrere (in der Regel drei) Kreisgerichte umfasst.

    Der Appellationshof ist für folgende Zivilsachen zuständig:

    Als erstinstanzliches Gericht verhandelt er Verwaltungs- und Steuersachen nach Maßgabe der besonderen Rechtsvorschriften.

    Als Appellationsgericht verhandelt er Appellationen gegen erstinstanzliche Urteile der Kreisgerichte.

    Als Rekursgericht verhandelt er Rekurse gegen im Appellationsverfahren ergangene Urteile von Kreisgerichten oder gegen erstinstanzliche Urteile von Kreisgerichten, gegen die nach dem Gesetz keine Appellation möglich ist, sowie andere Rechtssachen, die ihm nach dem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind.

    Der Appellationshof ist für folgende Strafsachen zuständig:

    Als erstinstanzliches Gericht für:

    • Straftaten nach den Artikeln 394 bis 397, 399 bis 412 und 438 bis 445 des Strafgesetzbuchs
    • Straftaten, die sich gegen die nationale Sicherheit Rumäniens richten und für die besondere Gesetze gelten
    • Straftaten, die von Richtern oder Staatsanwälten beim Bezirks- oder Kreisgericht begangen werden
    • Straftaten, die von Rechtsanwälten, Notaren, Justizvollzugsbeamten, Rechnungsprüfern des Rechnungshofs oder externen öffentlichen Rechnungsprüfern begangen werden
    • Straftaten, die von Leitern von im Einklang mit dem Gesetz organisierten Religionsgemeinschaften und anderen hochrangigen religiösen Würdenträgern ab dem Rang eines Bischofs bzw. einem diesem gleichgestellten Rang begangen werden
    • Straftaten, die von Assistenzrichtern am Obersten Kassations- und Gerichtshof, von Richtern am Appellationshof oder am Militärappellationshof oder von Staatsanwälten bei diesen Gerichten begangen werden
    • Straftaten, die von Mitgliedern des Rechnungshofs, vom Vorsitzenden des Legislativrats, vom Bürgerbeauftragten, von Stellvertretern des Bürgerbeauftragten oder von hochrangigen Polizeibeamten (Quästoren) begangen werden
    • Anträge auf Verweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht nach Maßgabe der Gesetze

    Als Appellationsgericht verhandelt er Appellationen gegen erstinstanzliche Strafurteile der Bezirks- und Kreisgerichte.

    Der Appellationshof entscheidet ferner im Falle von Zuständigkeitskonflikten zwischen Kreisgerichten oder zwischen Bezirksgerichten und Kreisgerichten seines Zuständigkeitsbereichs oder zwischen Bezirksgerichten im Zuständigkeitsbereich verschiedener Kreisgerichte seines Zuständigkeitsbereichs.

    Der Appellationshof entscheidet außerdem über Anträge auf Auslieferung oder Überstellung verurteilter Personen ins Ausland.

    Kreisgerichte

    Die Link öffnet neues Fenster42 Kreisgerichte sind Gerichte mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Zuständigkeitsbereich eines Kreisgerichts umfasst alle Bezirksgerichte des Kreises, in dem es seinen Sitz hat.

    An den Kreisgerichten bestehen Fachabteilungen oder -kollegien für

    • Zivilsachen
    • Strafsachen
    • Jugend- und Familiensachen
    • Verwaltungs- und Steuersachen
    • Rechtssachen in Bezug auf das Arbeits- und Sozialrecht, das Gesellschaftsrecht, das Handelsregister, das Insolvenzrecht, das Wettbewerbsrecht und andere Angelegenheiten
    • Rechtssachen im Bereich See- und Binnenschifffahrt

    Das Kreisgericht ist für folgende Zivilsachen zuständig:

    Als erstinstanzliches Gericht verhandelt es sämtliche Klagen, die nicht nach dem Gesetz in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen.

    Als Appellationsgericht verhandelt es Appellationen gegen erstinstanzliche Urteile der Bezirksgerichte.

    Als Rekursgericht verhandelt es Rekurse gegen im Appellationsverfahren ergangene Urteile von Bezirksgerichten, gegen die nach dem Gesetz keine Appellation möglich ist, sowie andere Rechtssachen, die ihm nach dem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind.

    Das Kreisgericht ist für folgende Strafsachen zuständig:

    Als erstinstanzliches Gericht für:

    • Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, schwere Sachbeschädigung, Straftaten mit besonders schweren Folgen, Migrantenschleusung, Folter, Korruption und Amtsdelikte, Offenlegung von Staatsgeheimnissen, Offenlegung von Dienstgeheimnissen oder nichtöffentlichen nachrichtendienstlichen Informationen, rechtswidrige Beschaffung von Finanzmitteln, Veruntreuung, Verstöße gegen die Vorschriften für Kernmaterial oder andere radioaktive Stoffe, Verstöße gegen die Sprengstoffvorschriften, Übertragung des AIDS-Erregers, Straftaten gegen die Sicherheit und Integrität von Informationssystemen und Daten, Bildung einer organisierten kriminellen Vereinigung
    • vorsätzlich begangene Straftaten, die den Tod eines Menschen zur Folge haben
    • Straftaten, deren Verfolgung die Direktion für Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus (Direcția de Investigare a Infracțiunilor de Criminalitate Organizată) oder die Nationale Direktion zur Bekämpfung der Korruption (Direcția Națională Anticorupție) an sich gezogen hat, es sei denn, es handelt sich um Straftaten, die nach dem Gesetz in die Zuständigkeit höherer Gerichte fallen
    • Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Steuerhinterziehung im Sinne des Artikels 9 des Gesetzes Nr. 241/2005 zur Verhinderung und Bekämpfung der Steuerhinterziehung in der geänderten Fassung
    • sonstige Straftaten, die nach dem Gesetz in seine Zuständigkeit fallen.

    Das Kreisgericht entscheidet über Zuständigkeitskonflikte zwischen Bezirksgerichten seines Zuständigkeitsbereichs sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über Beschwerden gegen Urteile der Bezirksgerichte.

    Bezirksgerichte

    Bezirksgerichte, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, bestehen in den Kreisen und in der Stadt Bukarest.

    Das Bezirksgericht ist hauptsächlich für folgende Zivilsachen zuständig:

    • Klagen, die nach dem Zivilgesetzbuch in die Zuständigkeit des Sorgerechts- und Familiengerichts fallen, sofern im Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist
    • Klagen im Zusammenhang mit Personenstandsangelegenheiten nach Maßgabe des Gesetzes
    • Klagen im Zusammenhang mit der Verwaltung von mehrgeschossigen Gebäuden, Wohnungen oder Flächen, die im ausschließlichen Eigentum mehrerer Personen stehen, sowie im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümergemeinschaften und anderen natürlichen oder juristischen Personen
    • Räumungsklagen
    • Klagen in Bezug auf gemeinsame Mauern oder Gräben, den Abstand zwischen Gebäuden oder Bepflanzungen sowie Wegerechte und sonstige Belastungen oder Beschränkungen des Eigentumsrechts, die durch Gesetz, Vereinbarung der Parteien oder Gerichtsentscheidung festgelegt sind
    • Klagen auf Änderung oder Markierung von Grundstücksgrenzen
    • Besitzschutzklagen
    • Klagen im Zusammenhang mit einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung mit einem nicht bezifferbaren Streitwert, ausgenommen Klagen, die nach dem Gesetz in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen
    • Klagen auf gerichtliche Feststellung des Ablebens einer Person
    • Teilungsklagen, unabhängig vom Streitwert
    • Erbschaftsklagen, unabhängig vom Streitwert
    • Ersitzungsklagen, unabhängig vom Streitwert
    • Klagen im Zusammenhang mit Eigentum, Besitz oder Nutzung von Land, ausgenommen Klagen, die nach besonderen Gesetzen in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen
    • sonstige Klagen mit einem bezifferbaren Streitwert von höchstens 200 000 RON, unabhängig davon, ob es sich bei den Parteien um Unternehmer handelt

    Darüber hinaus entscheidet das Bezirksgericht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der örtlich zuständigen lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung und anderer örtlich zuständiger Stellen sowie über alle sonstigen Klagen, die nach dem Gesetz in seine Zuständigkeit fallen.

    Das Bezirksgericht ist hauptsächlich für folgende Strafsachen zuständig:

    grundsätzlich alle Arten von Strafsachen, ausgenommen solche, die nach dem Gesetz in erster Instanz vom Kreisgericht, vom Appellationshof oder vom Obersten Kassations- und Gerichtshof zu verhandeln sind

    Weitere Informationen zu diesen Gerichten finden Sie auf dem Link öffnet neues FensterGerichtsportal des rumänischen Justizministeriums.

    Rechtsdatenbanken

    Folgende Rechtsdatenbanken sind über das Internet zugänglich:

    Letzte Aktualisierung: 24/02/2020

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Ordentliche Gerichte - Slowenien

    Dieser Abschnitt informiert über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Slowenien.

    Ordentliche Gerichtsbarkeit

    Nach Artikel 98 des Gerichtsgesetzes gibt es in Slowenien die folgenden ordentlichen Gerichte:

    • Bezirksgerichte (okrajna sodišča)
    • Kreisgerichte (okrožna sodišča)
    • Obergerichte (višja sodišča)
    • den Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišče Republike Slovenije)

    Zuständigkeit des Bezirksgerichts

    Nach Artikel 99 des Gerichtsgesetzes ist das Bezirksgericht in Slowenien für Folgendes zuständig:

    Strafsachen

    1. Entscheidung in erster Instanz über mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bedrohte Straftaten, ausgenommen über Presse, Hörfunk, Fernsehen oder andere Medien begangene rufschädigende oder ehrverletzende Straftaten
    2. Ermittlungen in den oben genannten Strafsachen
    3. Wahrnehmung anderer im Gesetz festgelegter Aufgaben

    Zivilsachen

    Entscheidung in erster Instanz über:

    1. Zivilsachen nach Maßgabe der Zivilprozessordnung
    2. Nachlasssachen und andere nichtstreitige Angelegenheiten, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sowie Grundbuchsachen
    3. Zwangsvollstreckung und Sicherung von Ansprüchen, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist

    Sonstige Sachen

    Entscheidung in anderen im Gesetz festgelegten Angelegenheiten

    Prozesskostenhilfe

    Entscheidung über Prozesskostenhilfe, sofern nach dem Gesetz kein anderes Gericht zuständig ist, und Entscheidung über internationale Rechtshilfe im Falle geringfügiger Zuwiderhandlungen

    Zuständigkeit des Kreisgerichts

    Nach Artikel 101 des Gerichtsgesetzes ist das Kreisgericht in Slowenien für Folgendes zuständig:

    Strafsachen

    1. Entscheidung in erster Instanz in Strafsachen, die nicht in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen
    2. Ermittlungen in den unter Nummer 1 genannten Strafsachen
    3. Vorverfahren und Entscheidung in erster Instanz in Strafsachen, an denen Minderjährige beteiligt sind
    4. Entscheidung in erster Instanz über die Vollstreckung von Strafurteilen ausländischer Gerichte
    5. Vollstreckung von Strafurteilen, die nach den Nummern 1, 3 und 4 ergangen sind, und Vollstreckung der Strafurteile der Bezirksgerichte
    6. Entscheidung über die Einschränkung von Menschenrechten und Grundfreiheiten
    7. Entscheidung in einer Vorverfahrenskammer (auch in Strafsachen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen)
    8. Wahrnehmung anderer im Gesetz festgelegter Aufgaben
    9. Kontrolle der korrekten und gesetzeskonformen Behandlung von Strafgefangenen und Beaufsichtigung von Häftlingen

    In komplexeren Fällen, in denen es um organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität, Terrorismus, Korruption und ähnliche kriminelle Tätigkeiten geht, sind Fachabteilungen der Kreisgerichte für die Wahrnehmung der unter den Nummern 1, 2, 3, 6, 7 und 8 genannten Aufgaben zuständig.

    Zivilsachen

    Entscheidung in erster Instanz über:

    1. Zivilsachen nach Maßgabe der Zivilprozessordnung
    2. Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Gerichte
    3. Zwangsvergleiche, Insolvenzen und Liquidationen im eigenen Gerichtsbezirk sowie damit verbundene Rechtsstreitigkeiten
    4. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums
    5. Vorschläge für vorläufige Maßnahmen vor Beginn eines Verfahrens, in dem das Gericht nach den Vorschriften über Wirtschaftsstreitigkeiten entscheidet, Angelegenheiten, für die ein Schiedsverfahren vereinbart wurde, und Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz in Angelegenheiten des geistigen Eigentums
    6. im Gesetz festgelegte nichtstreitige Verfahren

    Sonstige Sachen

    • Führung des Handelsregisters
    • Entscheidung in anderen im Gesetz festgelegten Angelegenheiten
    • Prozesskostenhilfe in Zivil-, Straf- und sonstigen Sachen
    • internationale Rechtshilfe

    Zuständigkeit des Obergerichts

    Nach Artikel 104 des Gerichtsgesetzes ist das Obergericht für Folgendes zuständig:

    1. Entscheidung in zweiter Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirks- und Kreisgerichte seines Gerichtsbezirks
    2. Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Bezirks- oder Kreisgerichten seines Gerichtsbezirks und Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Bezirks- oder Kreisgericht seines Gerichtsbezirks
    3. Wahrnehmung anderer im Gesetz festgelegter Aufgaben

    Rechtsdatenbanken

    Name und URL der Datenbank

    Link öffnet neues FensterSodstvo Republike Slovenije (Gerichte der Republik Slowenien)

    Ist der Zugang zur Datenbank kostenlos?

    Ja, der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.

    Kurze Beschreibung des Inhalts

    Über die Website Link öffnet neues FensterSodstvo Republike Slovenije (Gerichte der Republik Slowenien) haben Sie Zugang zu verschiedenen Datenbanken:

    • Justizsystem der Republik Slowenien
    • Justizverwaltung
    • Öffentliche Register (Grundbuch, Justizregister)

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterListe der Gerichte

    Letzte Aktualisierung: 27/04/2020

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    Ordentliche Gerichte - Slowakei

    Dieser Abschnitt informiert über die ordentliche Gerichtsbarkeit in der Slowakei.

    Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

    Die rechtsprechende Gewalt in der Slowakischen Republik wird von unabhängigen und unparteiischen Gerichten ausgeübt. Auf allen Ebenen sind die Angelegenheiten der Justiz von denen anderer nationaler Behörden getrennt.

    Rechtsdatenbanken

    Datenbank des slowakischen Justizministeriums Link öffnet neues FensterSlov-Lex

    Das Projekt „Elektronische Gesetzessammlung (Slov-Lex)“ des slowakischen Justizministeriums basiert auf zwei miteinander verbundenen Informationssystemen:

    1. eZbierka (eSammlung) – ein Informationssystem, das verbindliche konsolidierte Gesetzestexte und andere Normen in elektronischer Form für die Rechtsadressaten bereitstellt
    2. eLegislativa (eGesetzgebung) – ein Prozessmanagement-Informationssystem für alle Phasen des Gesetzgebungsverfahrens, ausgestattet mit hoch entwickelten Bearbeitungswerkzeugen für den Gesetzgeber

    Vorteile für die Zielgruppen:

    Der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass alle Personen das geltende Recht sowie ihre Rechte und Pflichten kennen müssen, stößt angesichts des steigenden Volumens und der Komplexität der Gesetze in der Praxis auf immer größere Schwierigkeiten. Das Projekt Slov-Lex sichert jedermann einen effektiven Zugang zu den geltenden Vorschriften und trägt auf diese Weise zu einer einfacheren Befolgung dieses Rechtsgrundsatzes bei:

    • Bürgern – bietet insbesondere der eZbierka-Teil des Projekts Vorteile durch einen kostenlosen, formal und inhaltlich verbesserten Zugang zum geltenden Recht und durch eine bessere Sichtbarkeit neuer Rechtsvorschriften
    • Juristen – erhalten jederzeit Zugang zum geltenden Recht und können sich sowohl allgemein als auch in den Bereichen, auf die sich spezialisiert haben, über neue Rechtsakte der Slowakischen Republik und der Europäischen Union informieren
    • Unternehmer – können ebenfalls zu jeder Zeit kostenlos die geltenden Rechtsvorschriften einsehen und sich über neue Rechtsakte der Slowakischen Republik und der Europäischen Union sowohl allgemein als auch in den Bereichen, in denen sie tätig sind, informieren; ein transparenteres Regelungsumfeld bietet unternehmerfreundlichere Rahmenbedingungen und verringert den mit einer Geschäftstätigkeit verbundenen Verwaltungsaufwand
    • lokale und regionale Behörden – erhalten zu jeder Zeit kostenlos Zugang zum geltenden Recht, wodurch sich ihr Verwaltungsaufwand verringert; die verwaltungstechnisch aufwendige und kostspielige Verpflichtung, an Arbeitstagen Zugang zur Gesetzessammlung zu gewähren (verbunden mit der Entgegennahme und Archivierung der Papierfassungen der Sammlung), wird ersetzt durch die Verpflichtung, an Arbeitstagen Unterstützung bei der Einsichtnahme in die Sammlung zu gewährleisten
    • öffentlichen Verwaltungen – bietet das Projekt einerseits einen kontinuierlichen kostenlosen Zugang zu den geltenden Rechtsquellen und verringert andererseits den Verwaltungsaufwand und somit die Kosten des Gesetzgebungsverfahrens; des Weiteren bietet es ihnen die Möglichkeit, ihre Rolle bei der Anwendung und Umsetzung des Rechts der Europäischen Union besser wahrzunehmen
    • Justizbehörden – können jederzeit rasch das zu jedem beliebigen Zeitpunkt geltende Recht und einschlägige Gerichtsentscheidungen einsehen, sodass Routinetätigkeiten zumindest teilweise entfallen und Richter und Gerichtsbedienstete effizienter arbeiten können
    • Gesetzgebungsorgane – erhalten ein effizientes Werkzeug für die Ausarbeitung von Rechtsakten und die Verwaltung des Gesetzgebungsprozesses, das ihnen einen Teil der aufwendigen Verwaltungsarbeit abnimmt und es ihnen so ermöglicht, sich stärker auf den Inhalt der anhängigen Vorschläge zu konzentrieren

    Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    Die slowakische Justiz

    Das Gerichtssystem der Slowakei umfasst:

    • Bezirksgerichte (54)
    • Regionalgerichte (8)
    • das Spezialisierte Strafgericht
    • den Obersten Gerichtshof der Slowakischen Republik

    Zuständigkeit der Gerichte

    Bezirksgerichte

    Die Bezirksgerichte entscheiden als erstinstanzliche Gerichte in Zivil- und Strafsachen, sofern in den Vorschriften über die Gerichtsverfahren nichts anderes bestimmt ist.

    Ferner sind sie für Wahlrechtssachen zuständig, soweit dies in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

    Regionalgerichte

    Die Regionalgerichte entscheiden als zweitinstanzliche Gerichte über Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Bezirksgerichte in Zivil- und Strafsachen.

    In den Verfahrensvorschriften sind zudem Zivil- und Strafsachen festgelegt, die von den Regionalgerichten in erster Instanz verhandelt werden.

    Auch über Verwaltungssachen entscheiden die Regionalgerichte in erster Instanz, sofern in besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

    Ferner sind sie für Rechtssachen zuständig, die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (Gesetz Nr. 166/2003 über den Schutz der Privatsphäre vor unerlaubter Verwendung von Informationstechnologie und zur Änderung bestimmter Gesetze).

    Das Spezialisierte Strafgericht

    Das Spezialisierte Strafgericht entscheidet über Straf- und andere Rechtssachen, die in den Vorschriften über die Gerichtsverfahren festgelegt sind.

    Der Oberste Gerichtshof

    Der Oberste Gerichtshof hat die folgenden Zuständigkeiten:

    • ordentliche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Regionalgerichte und des Spezialisierten Strafgerichts, soweit dies in den Vorschriften über die Gerichtsverfahren vorgesehen ist
    • außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte, der Regionalgerichte, des Spezialisierten Strafgerichts und des Obersten Gerichtshofs, soweit dies in den Vorschriften über die Gerichtsverfahren vorgesehen ist
    • Zuständigkeitskonflikte zwischen Gerichten und Behörden der zentralen Staatsverwaltung
    • Neuzuweisung von Rechtssachen an ein anderes als das eigentlich zuständige Gericht, soweit dies in den Vorschriften über die Gerichtsverfahren vorgesehen ist
    • sonstige Rechtssachen, soweit dies in einem Gesetz oder einem völkerrechtlichen Vertrag vorgesehen ist

    Der Oberste Gerichtshof überprüft Gerichtsentscheidungen in rechtskräftig abgeschlossenen Rechtssachen.

    Der Oberste Gerichtshof überwacht die einheitliche Auslegung und Anwendung von Gesetzen und anderen Rechtsakten mit allgemeiner Geltung durch

    • seine Rechtsprechung
    • Gutachten mit dem Ziel, die Auslegung von Gesetzen und anderen Rechtsakten mit allgemeiner Geltung zu vereinheitlichen
    • Veröffentlichung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen, die von zentraler Bedeutung sind, in der Sammlung der Gutachten des Obersten Gerichtshofs und der Entscheidungen der Gerichte der Slowakischen Republik

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterJustizministerium

    Letzte Aktualisierung: 27/02/2023

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    Ordentliche Gerichte - Finnland

    Dieser Abschnitt informiert über die allgemeinen Gerichte und die Verwaltungsgerichte in Finnland.

    Allgemeine Gerichte und Verwaltungsgerichte – Einführung

    Das finnische Gerichtswesen gliedert sich in allgemeine Gerichte, die für Zivil- und Strafsachen zuständig sind, Verwaltungsgerichte, denen die gerichtliche Kontrolle von Verwaltungshandlungen obliegt, sowie bestimmte Fachgerichte.

    Allgemeine Gerichte sind Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit, das heißt, sie befassen sich mit Rechtssachen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen. Die allgemeinen Gerichte in Finnland umfassen

    • 20 Bezirksgerichte (käräjäoikeudet/tingsrätterna)
    • Rechtsmittelgerichte (hovioikeudet/hovrätterna)
    • den Obersten Gerichtshof (korkein oikeus/högsta domstolen)

    Die finnische Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus allgemeinen Verwaltungsgerichten (hallinto-oikeudet/förvaltningsdomstolarna).

    Die allgemeinen Verwaltungsgerichte gliedern sich in den Obersten Verwaltungsgerichtshof (korkein hallinto-oikeus/högsta förvaltningsdomstolen) und die regionalen Verwaltungsgerichte. In Finnland gibt es sechs Verwaltungsgerichte: Helsinki, Hämeenlinna, Ostfinnland, Nordfinnland, Turku und Vaasa. Daneben besteht für die Ålandinseln das Verwaltungsgericht Åland.

    Der Oberste Verwaltungsgerichtshof ist die letzte Instanz in Verwaltungssachen.

    Bezirksgerichte

    Die Link öffnet neues FensterBezirksgerichte fungieren als erstinstanzliche Gerichte. Sie sind für Straf- und Zivilsachen sowie für bestimmte nichtstreitige Angelegenheiten, z. B. Scheidungen, zuständig. Zurzeit gibt es in Finnland 20 Bezirksgerichte, die sich in ihrer Größe, was die Personalausstattung und die Zahl der zu bearbeitenden Rechtssachen angeht, erheblich voneinander unterscheiden. Die Bezirksgerichte behandeln jedes Jahr rund 550 000 Rechtssachen (80 000 Strafsachen, 420 000 Zivilsachen und 50 000 nichtstreitige Angelegenheiten). Zusammen verfügen sie über rund 1900 Beschäftigte.

    Tätigkeit und Verwaltung der Bezirksgerichte sind im Gerichtsgesetz (tuomioistuinlaki/domstolslag, 673/2016) und in der Geschäftsordnung der Bezirksgerichte geregelt. Nach diesem Gesetz leitet der oberste Richter an einem erstinstanzlichen Gericht auch dessen Verwaltung.

    Am Bezirksgericht sind auch Laienrichter tätig, die an der Entscheidungsfindung in Rechtssachen mitwirken, in denen es um schwere Straftaten oder um Bodenrechte geht. Die Laienrichter werden vom Gemeinderat ernannt. Das Justizministerium legt fest, wie viele Laienrichter in jeder Gemeinde auszuwählen sind. Die Laienrichter erhalten eine Aufwandsentschädigung aus staatlichen Mitteln.

    Verfahren beim Bezirksgericht

    Das Zivilverfahren beim Bezirksgericht umfasst zwei Phasen: das Vorverfahren und die Hauptverhandlung. Das Vorverfahren beginnt mit den Schriftsätzen der Parteien. Rechtsstreitigkeiten, die unbestrittene Ansprüche betreffen, werden häufig bereits in dieser Phase beigelegt. Das mündliche Vorverfahren findet in Form einer vorbereitenden Verhandlung vor einem Einzelrichter statt.

    Kann der Rechtsstreit in dieser Phase nicht beigelegt werden, wird eine gesonderte Hauptverhandlung anberaumt. Die Hauptverhandlung wird entweder von einem Einzelrichter oder von drei Richtern geleitet. Nach Möglichkeit findet die Hauptverhandlung unmittelbar nach der vorbereitenden Verhandlung statt.

    Bei Strafsachen hängt die Besetzung des Gerichts von der Straftat ab. Bagatelldelikte können von einem Einzelrichter verhandelt werden, bei schweren Straftaten besteht der Spruchkörper in der Regel aus einem Berufs- und zwei Laienrichtern oder aus drei Berufsrichtern.

    Für das Strafverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie für das Zivilverfahren. Auch ein Strafprozess kann mit einer vorbereitenden Verhandlung beginnen. Das Gericht kann den Angeklagten auffordern, vor der Hauptverhandlung zu dem Fall Stellung zu nehmen. Es handelt sich um ein mündliches Verfahren, und das Urteil beruht auf den Tatsachen und Beweisen, die die Parteien dem Gericht unterbreitet haben. Die Beweiserhebung erfolgt ausschließlich in der Hauptverhandlung. Auch in Strafsachen findet die Hauptverhandlung, wenn möglich, unmittelbar nach der vorbereitenden Verhandlung statt. Die Besetzung des Gerichts darf während der Hauptverhandlung nicht geändert werden. Bestimmte Strafsachen können unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen im schriftlichen Verfahren behandelt werden, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattfinden muss.

    Wenn das Gericht keinen Konsens über das Urteil erzielt, wird abgestimmt. Jedes Mitglied des Spruchkörpers hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Zivilverfahren die Stimme des Richters, im Strafverfahren obsiegt die mildere Alternative.

    Das Urteil besteht aus dem Tenor und der Begründung. Meistens wird das Urteil am Ende der Hauptverhandlung verkündet. In umfangreichen oder komplexen Verfahren kann das Urteil später ergehen, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Hauptverhandlung. In diesem Fall können die Parteien das Urteil in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des Gerichts abholen.

    Rechtsmittelgerichte

    In Finnland gibt es fünf Link öffnet neues FensterRechtsmittelgerichte: Helsinki, Ostfinnland (in Kuopio), Rovaniemi, Vaasa und Turku.

    Als Gericht zweiter Instanz prüft das Rechtsmittelgericht Rechtsmittel und Beschwerden gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte. In einigen Fällen kann das Rechtsmittelgericht auch in erster Instanz entscheiden. So verhandelt es unter anderem Amtsdelikte, an denen Richter oder hohe Beamte an Verwaltungsgerichten in seinem Zuständigkeitsbereich beteiligt sind.

    Das Rechtsmittelgericht führt auch die Aufsicht über die Tätigkeit der Bezirksgerichte in seinem Zuständigkeitsbereich und ist für bestimmte Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung zuständig, zum Beispiel gibt es gegenüber dem Richterernennungsausschuss eine Stellungnahme zu den Bewerbern für das Richteramt an einem Bezirks- oder Rechtsmittelgericht ab. Die hierfür erforderliche Besetzung des Rechtsmittelgerichts ist im Gesetz festgelegt. Für die Arbeit und die Leistungsfähigkeit des Rechtsmittelgerichts ist der Präsident verantwortlich.

    Das Rechtsmittelgericht ist in Abteilungen gegliedert. Eine Abteilung besteht aus dem Abteilungsleiter und den übrigen Richtern. In der Regel bilden drei Richter einen Spruchkörper.

    Verfahren beim Rechtsmittelgericht

    In bestimmten Straf- und Zivilsachen muss der Rechtsbehelfsführer beim Rechtsmittelgericht die Zulassung des Rechtsmittels beantragen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das Rechtsmittel zugelassen werden kann, ist im Gesetz festgelegt. Das Rechtsmittel wird im schriftlichen Verfahren oder in einer mündlichen Hauptverhandlung geprüft.

    Oberster Gerichtshof

    Link öffnet neues FensterDer Oberste Gerichtshof ist die höchste Rechtsmittelinstanz in Finnland. Er gliedert sich in Kammern, für deren Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von fünf Mitgliedern erforderlich ist.

    Um den Obersten Gerichtshof mit einer Rechtssache befassen zu können, muss eine Partei die Zulassung des Rechtsmittels gegen das Urteil eines Gerichts beantragen. Der Oberste Gerichtshof prüft den Antrag und entscheidet, ob das Rechtsmittel in dem betreffenden Fall zugelassen werden kann. Diese Entscheidung wird von einem Spruchkörper getroffen, der aus zwei oder drei Richtern besteht. Das Rechtsmittel kann nur unter den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen zugelassen werden.

    Seit 1980 haben die Urteile des Obersten Gerichtshofs Präzedenzwirkung. In der Praxis wird durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Rechtsregel geschaffen, die die anderen Gerichte in ähnlichen Fällen befolgen müssen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist nicht erforderlich, wenn ein Rechtsmittelgericht in erster Instanz entschieden hat.

    Der Oberste Gerichtshof wird von seinem Präsidenten geleitet. Die übrigen Richter werden als Richter am Obersten Gerichtshof bezeichnet. Eine Rechtssache kann vom Generalsekretär, von einem Referenten, von einem Justizhauptsekretär oder von einem Justizsekretär vorgelegt werden.

    Neben der Prüfung von Verfahrensfragen ist der Oberste Gerichtshof auch dafür zuständig, Richter an allgemeinen Gerichten für auf mehr als ein Jahr befristete Stellen zu ernennen. Der Oberste Gerichtshof gibt auch Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Begnadigungen durch den Präsidenten der Republik ab, die ihm dieser zur Bestätigung vorlegt.

    Die Verfahren beim Obersten Gerichtshof sind in der Regel schriftlich, bei Bedarf können jedoch auch mündliche Verhandlungen anberaumt werden.

    Allgemeine Verwaltungsgerichte

    Verwaltungsgerichte

    Nach der finnischen Verfassung muss das Recht bei jeder öffentlichen Tätigkeit strikt befolgt werden. Eine Person oder Organisation, die der Auffassung ist, dass die Entscheidung einer staatlichen oder kommunalen Behörde in einer sie betreffenden Angelegenheit rechtswidrig ist, hat grundsätzlich das Recht, diese Entscheidung anzufechten.

    Beim Erlass einer Entscheidung muss eine Behörde angeben, wie und wo ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt werden kann. In vielen Fällen kann zunächst bei der betreffenden Verwaltungsbehörde eine Berichtigung beantragt werden. Danach kann eine unzufriedene Partei einen Rechtsbehelf beim Link öffnet neues FensterVerwaltungsgericht einlegen. Die Verwaltungsgerichtsbezirke basieren auf den finnischen Regionen, ein Verwaltungsgericht ist für eine Region oder mehrere Regionen zuständig.

    Wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird, überprüft das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung. Falls der Rechtsbehelfsführer mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzufrieden ist, kann er in den meisten Fällen ein Rechtsmittel beim Obersten Verwaltungsgerichtshof einlegen oder bei diesem zumindest die Zulassung des Rechtsmittels beantragen.

    Bestimmungen über die Verwaltungsgerichte finden sich im Verwaltungsgerichtsgesetz (hallinto-oikeuslaki/lag om förvaltningsdomstolarna, 430/1999), in der Verordnung des Staatsrats über die Zuständigkeitsbereiche der Verwaltungsgerichte (valtioneuvoston asetus hallinto-oikeuksien tuomiopiireistä/statsrådets förordning om förvaltningsdomstolarnas domkretsar, 865/2016) und in verschiedenen Geschäftsordnungen. Die Verfahrensbestimmungen für die Verwaltungsgerichte sind in der Verwaltungsprozessordnung (hallintolainkäyttölaki/förvaltningsprocesslag, 586/1996) festgelegt.

    Jedes Jahr werden die Verwaltungsgerichte mit rund 20 000 Fällen befasst. Den größten Teil davon machen Rechtsbehelfe aus, die Verwaltungsgerichte bearbeiten jedoch auch Verwaltungsstreitsachen und andere ihnen vorgelegte Angelegenheiten. Die Registerklassifikation umfasst knapp 300 verschiedene Fallkategorien und zeigt damit, wie unterschiedlich die von den Verwaltungsgerichten behandelten Angelegenheiten sind. Die Verwaltungsgerichte sind allgemeine regionale Gerichte und verhandeln grundsätzlich alle Verwaltungssachen. Für einige Sachen sind jedoch bestimmte Verwaltungsgerichte zentral zuständig:

    • Das Verwaltungsgericht Helsinki verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für Mehrwertsteuer- und Zollsachen.
    • Das Verwaltungsgericht Vaasa verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für Genehmigungs- und Zwangssachen nach dem Wasser- und dem Umweltschutzgesetz.
    • Das Verwaltungsgericht Hämeenlinna prüft Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Agrarsubventionen, der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums und der strukturellen Unterstützung für die Landwirtschaft.
    • Das Verwaltungsgericht Nordfinnland prüft Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Subventionen für Rentierhaltung und natürliche Lebensgrundlagen sowie Rechtsbehelfe in bestimmten Angelegenheiten, die nach dem Skolt-Gesetz (kolttalaki/skoltlag, 253/1995) entschieden werden.

    Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind der Präsident und die Richter am Verwaltungsgericht. Für die Arbeit und die Leistungsfähigkeit des Gerichts ist der Präsident verantwortlich. Das Verwaltungsgericht kann Abteilungen einrichten, die jeweils von einem Berufsrichter geleitet werden. Neben den Richtern am Verwaltungsgericht umfasst das Personal des Verwaltungsgerichts Referenten und Bürokräfte. Insgesamt sind bei den Verwaltungsgerichten rund 550 Personen beschäftigt.

    Spruchkörper des Verwaltungsgerichts

    Die Verwaltungsgerichte sind Kollegialgerichte, für deren Beschlussfähigkeit in der Regel die Anwesenheit von drei Mitgliedern erforderlich ist. Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind der Präsident und die Richter am Verwaltungsgericht. In bestimmten Verfahren, die zum Beispiel die psychische Gesundheit eines Menschen oder die Inobhutnahme eines Kindes betreffen, wirkt auch ein teilzeitbeschäftigtes sachverständiges Mitglied an der Prüfung und Entscheidung der Sache mit. Wenn es um Fragen des Umweltschutz- oder des Wassergesetzes geht, umfasst der Spruchkörper neben Juristen auch Naturwissenschaftler oder Ingenieure. In solchen Fällen ist das Gericht üblicherweise mit vier Mitgliedern besetzt.

    Über bestimmte einfache Rechtsbehelfe können die Verwaltungsgerichte auch mit weniger Mitgliedern entscheiden, sofern der Rechtsschutz der Parteien dadurch nicht gefährdet wird.

    Die im Gesetz aufgeführten Rechtsbehelfe können von zwei Mitgliedern verhandelt werden, wenn die Sache klar ist und keine neue Auslegung des Gesetzes erfordert. Hierzu gehören bestimmte Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Einkommen-, Immobilien- und Kraftfahrzeugsteuern sowie Baugenehmigungen. Falls sich die beiden Mitglieder eines zweiköpfigen Spruchkörpers nicht auf eine Entscheidung einigen können, muss die Sache in der normalen Besetzung mit drei Mitgliedern entschieden werden. Ein Mitglied kann beispielsweise über Rechtsbehelfe entscheiden, die Strafzettel für Falschparken, Abschleppgebühren, Führerscheine und Bußgelder im Bereich des öffentlichen Verkehrs betreffen. Ein Mitglied kann auch Entscheidungen über alle vorläufigen Vollstreckungsverbote treffen und die Vollstreckung von Steuern oder Zahlungen verbieten oder aussetzen.

    Verfahren beim Verwaltungsgericht

    Beim Verwaltungsgericht werden die Rechtssachen in erster Linie im schriftlichen Verfahren geprüft, jedoch sind in den letzten Jahren mündliche Verhandlungen und Ortstermine mehr und mehr üblich geworden. Vor allem in Kinderschutz- und Ausländersachen hat die Zahl der mündlichen Verhandlungen zugenommen.

    Grundsätzlich muss der Kläger oder Rechtsbehelfsführer seinen Anspruch und die entsprechenden Gründe darlegen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch von Amts wegen für eine ordnungsgemäße Prüfung der Sache zu sorgen. Nach der Verwaltungsprozessordnung muss das Verwaltungsgericht die Sache so weit prüfen, wie die Unparteilichkeit und Fairness des Verfahrens sowie die Art des Falles dies verlangen.

    Die Verwaltungsgerichte versuchen, die Rechtssachen in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten. Bestimmte Sachen werden jedoch als dringlich behandelt. Sobald ein Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig geworden ist, bereitet der Referent die Rechtssache vor. Als Referenten am Verwaltungsgericht können unter anderem Hilfsrichter und Notare, zuweilen aber auch Verwaltungsrichter tätig sein. Der Referent ist für die Einholung aller notwendigen Erklärungen und Berichte bei den betreffenden Behörden sowie für die Anhörung der Parteien zuständig.

    Sobald das Verfahren anhängig ist, werden die einschlägigen Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft und in Rechtbehelfsverfahren eine Erklärung und sachdienliche Hintergrunddokumente bei der Behörde eingeholt, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Anschließend werden die übrigen Parteien und der Rechtsbehelfsführer gehört.

    Der Referent arbeitet den Entwurf einer Entscheidung in der betreffenden Sache aus. Die Richter machen sich mit den Unterlagen und dem Entscheidungsentwurf vertraut und entscheiden die Sache dann in einer Sitzung des Verwaltungsgerichts.

    Das Verwaltungsgericht berücksichtigt alle Umstände, die sich in dem betreffenden Fall ergeben, und beschließt, welche Umstände für die Entscheidung von Belang sind. Wenn die an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder keinen Konsens erzielen, wird abgestimmt. Der Referent hat das Recht, eine abweichende Stellungnahme in der Sache abzugeben. Die Begründung kann nach der Sitzung noch geändert werden. Sobald die Entscheidung unterzeichnet ist, wird sie den Parteien zugestellt.

    Oberster Verwaltungsgerichtshof

    Der Link öffnet neues FensterOberste Verwaltungsgerichtshof ist die letzte Instanz in Verwaltungssachen und die höchste Autorität in Verfahrensfragen.

    Bei den vom Obersten Verwaltungsgerichtshof bearbeiteten Rechtssachen handelt es sich zum größten Teil um Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte. In einigen Fällen muss der Rechtsbehelfsführer beim Obersten Verwaltungsgerichtshof zunächst die Zulassung des Rechtsmittels beantragen.

    In Finnland können auch Entscheidungen der Regierung oder eines Ministeriums, d. h. der Stellen mit den höchsten Exekutivbefugnissen, angefochten werden.

    Zu Gesetzgebungsfragen kann der Oberste Verwaltungsgerichtshof Stellungnahmen abgeben und Vorschläge unterbreiten. Ferner überwacht er in seinem Zuständigkeitsbereich das gerichtliche Verfahren. Er hat dafür zu sorgen, dass das Verwaltungsgerichtssystem widerspruchsfrei und effizient arbeitet. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof ist auch dafür zuständig, Richter an Verwaltungsgerichten für auf mehr als ein Jahr befristete Stellen zu ernennen.

    Der Präsident leitet den Obersten Verwaltungsgerichtshof. Die übrigen Richter werden als Richter am Obersten Verwaltungsgerichtshof bezeichnet. Neben rund 20 Richtern sind am Obersten Verwaltungsgerichtshof rund 50 Referenten und etwa genauso viele sonstige Bedienstete beschäftigt. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof ist in Kammern gegliedert. Vorgesetzter der Bürokräfte ist der Generalsekretär.

    Jedes Jahr werden beim Obersten Verwaltungsgerichtshof rund 6 000 Rechtsmittel eingelegt. Beim Obersten Verwaltungsgerichtshof werden die Rechtssachen in der Regel von einem fünfköpfigen Spruchkörper entschieden. Bei der Ablehnung der Zulassung eines Rechtsmittels kann der Spruchkörper mit drei Richtern besetzt sein. In den im Umweltschutz- und im Wassergesetz genannten Fällen sowie in Fällen, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums wie z. B. Patente betreffen, setzt sich die Kammer aus Juristen und zwei teilzeitbeschäftigten sachverständigen Mitgliedern zusammen. Die sachverständigen Mitglieder haben den Status eines unabhängigen Richters. Beim Obersten Verwaltungsgerichtshof werden die Rechtssachen in erster Linie im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Zahl der mündlichen Verhandlungen und Ortstermine liegt bei weniger als 10 pro Jahr.

    Rechtsdatenbanken und Websites

    Name der Datenbank

    Link öffnet neues FensterWebsite Finlex

    Link öffnet neues FensterWebsite der finnischen Justiz

    Ist der Zugang zur Datenbank kostenlos?

    Ja, der Zugang ist kostenlos.

    Die Website Link öffnet neues Fensteroikeus.fi enthält Informationen über das finnische Gerichtswesen. Dieser zentrale Online-Dienst bietet Informationen zu Gerichten, Staatsanwälten, Gerichtsvollziehern, Rechtsberatungs- und Prozesskostenhilfestellen sowie den sonstigen Organen der Rechtspflege in Finnland.

    Die Website enthält zum Beispiel die neueste Rechtsprechung der Rechtsmittel- und der Verwaltungsgerichte. Zu den umfassenderen Datenbanken des Obersten Gerichtshofs, der Rechtsmittelgerichte, der Verwaltungsgerichte und der Fachgerichte gelangt man über den vom finnischen Justizministerium kostenlos bereitgestellten Link öffnet neues FensterDienst Finlex.

    Letzte Aktualisierung: 02/02/2021

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Ordentliche Gerichte - Schweden

    Dieser Abschnitt informiert über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Schweden.

    Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

    Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für Straf- und Zivilsachen zuständig. Sie ist dreistufig:

    Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung zuständig. Sie ist ebenfalls dreistufig:

    Außerdem wurden noch einige Fachgerichte für besondere Zuständigkeiten eingerichtet wie z.B. das Link öffnet neues FensterArbeitsgericht (Arbetsdomstolen) und das Gericht für Markt- und Link öffnet neues FensterWettbewerbsangelegenheiten (Marknadsdomstolen).

    Letzte Aktualisierung: 09/11/2020

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    Ordentliche Gerichte - England und Wales

    Diese Seite informiert über die ordentliche Gerichtsbarkeit in England und Wales.

    Nachstehend werden die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in England und Wales beschrieben. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Website von Link öffnet neues FensterHer Majesty's Courts and Tribunals Service, der alle Gerichte mit Ausnahme des Supreme Court verwaltet und unterstützt.

    Supreme Court

    Am 1. Oktober 2009 übernahm der Link öffnet neues FensterSupreme Court of the United Kingdom die Zuständigkeiten des Appellate Committee (Rechtsmittelausschuss) des House of Lords. Er übernahm auch die Aufgaben, die zuvor dem Judicial Committee (Justizausschuss) des Privy Council übertragen waren (der Privy Council ist die höchste Rechtsmittelinstanz für mehrere unabhängige Länder des Commonwealth, überseeische Gebiete des Vereinigten Königreichs sowie Besitzungen der britischen Krone).

    Der Supreme Court ist das höchste Rechtsmittelgericht für Straf- und Zivilsachen im Vereinigten Königreich, außer für Strafsachen in Schottland, wo kein Rechtsmittel beim Supreme Court eingelegt werden kann. Ein Rechtsmittelverfahren vor dem Supreme Court wird in der Regel nur dann zugelassen, wenn die streitige Rechtsfrage von Bedeutung für die Öffentlichkeit ist.

    Court of Appeal

    Der Court of Appeal besteht aus zwei Abteilungen, der Strafrechtsabteilung und der Zivilrechtsabteilung, deren Verhandlungen in der Regel in London stattfinden.

    Die Criminal Division (Strafrechtsabteilung) unter dem Vorsitz des Lord Chief Justice (Lordoberrichter) entscheidet über Rechtsmittel von Personen, die vom Crown Court verurteilt wurden, gegen den Schuldspruch oder das Strafmaß. Die Strafrechtsabteilung des Court of Appeal kann einen Schuldspruch aufheben oder bestätigen, die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnen oder das Strafmaß ändern (aber nicht erhöhen). Wird eine Sache allerdings vom Link öffnet neues FensterAttorney General (Generalstaatsanwalt) vor den Court of Appeal gebracht, so ist das Gericht befugt, das Strafmaß zu erhöhen, wenn es ihm unverhältnismäßig milde erscheint.

    Die Zuständigkeit des Gerichts erstreckt sich auch auf Eilverfahren, z. B. den vorläufigen Rechtsschutz bei Einschränkungen der Pressefreiheit oder staatlich auferlegten Zugangsbeschränkungen, auf von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel sowie auf diverse Rechtsmittel nach dem Proceeds of Crime Act 2002 (Gesetz über Erträge aus Straftaten). Darüber hinaus befasst sich das Gericht mit Rechtsmitteln in Militärgerichtssachen.

    Die Strafrechtsabteilung tritt in der Regel in einer Besetzung mit drei Richtern zusammen, die ein (mit Mehrheit gefälltes) Urteil als Entscheidung des Gerichts verkünden.

    Die Civil Division (Zivilrechtsabteilung) des Court of Appeal wird vom Master of the Rolls geleitet. Sie befasst sich hauptsächlich mit Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des High Court (bzw. seiner Abteilungen für Zivil-, Wirtschafts- und Familiensachen – Chancery, Queen's Bench und Family Division), der County Courts (Grafschaftsgerichte) in ganz England und Wales sowie bestimmter Tribunals (Schieds- und Beschwerdestellen). In der Regel bilden drei Lord Justices (Lordrichter) einen Spruchkörper. Im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung können sie jede Anordnung erlassen, die das vorinstanzliche Gericht ihrer Auffassung nach hätte erlassen müssen. In manchen Fällen wird eine Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet.

    Zeugen werden beim Court of Appeal selten gehört. Die Entscheidungen werden in der Regel auf der Grundlage von Schriftstücken, Verhandlungsprotokollen und Ausführungen der Rechtsanwälte der Parteien getroffen.

    High Court

    Der High Court hat seinen Sitz in London, kann aber Verhandlungen auch in anderen Teilen Englands oder in Wales abhalten. Der High Court kann sich mit nahezu allen Zivilsachen befassen, wenngleich er sich in der Praxis auf größere und komplexere Fälle konzentriert. Er besteht aus drei Abteilungen:

    • Die Queen's Bench Division, die größte dieser Abteilungen, behandelt eine große Bandbreite von Zivilsachen. Hierzu gehören Klagen auf Schadenersatz aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, Verleumdungsklagen, Rechtsstreitigkeiten in den Bereichen Handel, Technologie und Bauwesen sowie seerechtliche Streitigkeiten (Zivilprozesse im Zusammenhang mit Schiffen, in denen es z. B. um Kollision, Beschädigung der Ladung oder Bergung geht).
    • Die Chancery Division ist vor allem für Eigentumsfragen zuständig, darunter Nachlassverwaltung, Auslegung von Testamenten, Patente und geistiges Eigentum, Insolvenzen sowie Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kapital- und Personengesellschaften.
    • Die Family Division verhandelt komplexere Scheidungssachen und damit verbundene Unterhalts- und Ehesachen. Ferner befasst sich diese Abteilung mit Sorgerechtssachen, die Kinder betreffen (insbesondere im Zusammenhang mit Vormundschaft, Adoption und Kindesentführung), Rechtssachen im Zuständigkeitsbereich des Court of Protection (Vormundschaftsgericht) und Rechtssachen, die sich auf die medizinische Behandlung von in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden Kindern beziehen.

    Administrative Court

    Der Administrative Court nimmt verschiedene Aufgaben wahr, zu denen die Verwaltungsrechtsprechung in England und Wales sowie die Dienstaufsicht über die unteren Gerichte und die Tribunals gehört.

    Die Dienstaufsicht besteht im Wesentlichen in der gerichtlichen Überprüfung der Tätigkeit von Personen und Stellen, die Aufgaben im Bereich des öffentlichen Rechts wahrnehmen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass diese Stellen und Personen ihre Entscheidungen nach Recht und Gesetz treffen und die Befugnisse, die ihnen vom Parlament übertragen wurden, nicht überschreiten.

    Des Weiteren entscheidet der Administrative Court über eine Reihe gesetzlich vorgesehener Rechtsmittel und Anträge:

    • Anfechtung der Entscheidungen von Ministern, Kommunalbehörden und Tribunals nach Maßgabe bestimmter Gesetze
    • Anträge nach dem Nationality, Immigration and Asylum Act 2002 (Staatsangehörigkeits-, Einwanderungs- und Asylgesetz)
    • Rechtsmittel („case stated“) gegen bestimmte Entscheidungen der Magistrates' Courts und des Crown Court
    • Anträge auf Haftprüfung („habeas corpus“)
    • Anträge auf Versetzung in den Anklagestand wegen Missachtung des Gerichts
    • Anträge in Bezug auf notorische Prozessführer (Personen, denen vom High Court untersagt wurde, ohne vorherige Genehmigung in England oder Wales Zivilklagen einzureichen, weil Missbrauch des Gerichts zu befürchten ist)
    • Anträge nach dem Coroners Act 1988 (Gesetz über die gerichtsmedizinische Untersuchung von Menschen, die keines natürlichen Todes gestorben sind)
    • Anträge auf der Grundlage folgender Gesetze: Prevention of Terrorism Act (Gesetz zur Terrorismusbekämpfung), Proceeds of Crime Act (Gesetz über Erlöse aus Straftaten), Drugs Trafficking Act (Gesetz gegen Drogenhandel) und Criminal Justice Act (Strafverfolgungsgesetz)

    Im Jahr 2009 wurden in Birmingham, Cardiff, Leeds und Manchester Außenstellen des Administrative Court eröffnet, damit Kläger bzw. Antragsteller bestimmte Anträge in größerer Nähe zu ihrem Wohnort stellen können. Eine weitere Außenstelle wurde im November 2012 in Bristol eröffnet.

    Divisional Courts

    Bestimmte Rechtsmittel gegen Entscheidungen der unteren Gerichte werden von den Divisional Courts des High Court verhandelt, die in einer Besetzung mit mindestens zwei Richtern zusammentreten.

    Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der County Courts im Zuständigkeitsbereich der Chancery Division und der Queen's Bench Division entscheiden die jeweiligen Divisional Courts.

    Die Divisional Courts der Queen's Bench Division befassen sich unter anderem mit Rechtsmitteln zur Überprüfung von Entscheidungen der Magistrates' Courts und des Crown Court in rechtlicher Hinsicht (außer in Verfahren, die durch Anklage beim Crown Court eingeleitet wurden).

    Ein Divisional Court der Family Division ist Rechtsmittelgericht für Entscheidungen der County Courts in Familiensachen.

    County Courts

    Die County Courts bearbeiten die Mehrzahl der Zivilsachen in England und Wales. Vereinfacht dargestellt werden die weniger komplizierten Zivilsachen von den County Courts verhandelt, die komplexeren vom High Court. Die Fälle, mit denen sich die County Courts befassen, betreffen größtenteils die Beitreibung von Forderungen. Zu ihren Zuständigkeiten gehören jedoch auch die Wiederinbesitznahme von Immobilien (z. B. wenn Hypotheken nicht mehr abbezahlt werden), Personen- und Sachschäden sowie Insolvenzsachen.  Einige County Courts fungieren auch als Bezirksgeschäftsstelle des High Court, bei der Verfahren vor dem High Court eingeleitet werden können. Zudem verfügen manche County Courts über eine fachliche Zuständigkeit, damit sie weniger komplexe Rechtssachen übernehmen können, die andernfalls vom High Court zu entscheiden wären.

    Geld-/Schadenersatzforderungen mit einem Streitwert von unter 5000 £ werden in der Regel in einem besonderen Verfahren für geringfügige Forderungen behandelt. Dieses soll die kostengünstige und formlose Beilegung von Streitigkeiten ohne Einschaltung eines Anwalts ermöglichen. Der Richter kann dabei dem Kläger und dem Beklagten mit Fragen bei der Sachverhaltsdarstellung helfen. Darüber hinaus bieten die County Courts einen internen Mediationsdienst für geringfügige Forderungen an. Bei anderen streitigen Forderungen kann auch ein externer Mediator in Anspruch genommen werden.

    Ferner bearbeiten die County Courts Familiensachen (Scheidungssachen, Bestimmung des Wohnsitzes von Kindern, Sorgerechts- und Adoptionssachen). Besonders komplexe Familiensachen können auch vom High Court verhandelt werden. Im Londoner Innenstadtbereich ist für sämtliche Familiensachen nicht der jeweilige County Court, sondern die Family Division des High Court über ihre Hauptgeschäftsstelle zuständig. Familienmediation wird über den gerichtlichen Beratungs- und Unterstützungsdienst für Kinder und Familien (Children and Family Court Advisory and Support Service – CAFCASS) angeboten.

    Crown Court

    Der Crown Court ist ein landesweit tätiges Gericht, das seine Verhandlungen in verschiedenen Städten in England und Wales abhält. Er befasst sich mit allen schweren Straftaten, die von den Magistrates' Courts an ihn verwiesen werden. Die Verhandlung findet vor einem Richter und 12 Geschworenen aus der Bevölkerung statt.

    Geschworene werden mitunter auch in Zivilsachen (beispielsweise bei Verleumdungsklagen oder Klagen gegen die Polizei wegen böswilliger Einleitung eines Strafverfahrens) benötigt; dies kommt allerdings nicht häufig vor. Ein solcher Fall wird dann vom High Court oder von einem County Court verhandelt. Der Crown Court dient auch als Rechtsmittelgericht für Entscheidungen der Richter an den Magistrates' Courts.

    Magistrates' Courts

    Die Magistrates' Courts bearbeiten in erster Linie Strafsachen. Die meisten Straftaten werden von diesen Gerichten behandelt, die schwereren an den Crown Court verwiesen. Die Magistrates' Courts befassen sich ferner mit bestimmten Zivilsachen, unter anderem Familiensachen, der Beitreibung bestimmter Forderungen wie Gemeindesteuern, Gewerbegenehmigungen (zum Beispiel Konzessionen für den Alkoholausschank), Verstößen gegen Lizenzbedingungen oder gerichtliche Anordnungen sowie Wett- und Spielstreitigkeiten.

    Die meisten Rechtssachen bei den Magistrates' Courts werden von Laienrichtern (auch Friedensrichter genannt) verhandelt. Diese Laienrichter besitzen keine juristische Ausbildung. Ein Spruchkörper setzt sich in der Regel aus drei Laienrichtern zusammen, die in Rechtsfragen von rechtskundigen Beisitzern beraten werden. Mit den komplexeren Rechtssachen bei den Magistrates' Courts befassen sich vollzeitbeschäftigte Berufsrichter, die District Judges (Magistrates' Courts) genannt werden. Daneben gibt es teilzeitbeschäftigte Deputy District Judges (Magistrates' Courts).

    Da die Magistrates' Courts nur befugt sind, Straftäter zu Geldstrafen und (zeitlich begrenzten) Freiheitsstrafen zu verurteilen, werden einige Strafsachen zur Festlegung des Strafmaßes an den Crown Court verwiesen.

    Einige Magistrates' Courts fungieren als „Youth Courts“ (Jugendgerichte) oder „Family Proceedings Courts“ (Familiengerichte). Sie sind mit besonders ausgebildeten Richtern besetzt, die sich mit Anklagen gegen Kinder und Jugendliche, mit Kinder und Jugendliche betreffenden Anträgen oder mit Familiensachen befassen.

    Links zum Thema

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    Letzte Aktualisierung: 28/05/2020

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    Ordentliche Gerichte - Nordirland

    Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über die Gerichtsbarkeit in Nordirland.

    Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung

    Das Gerichtswesen in Nordirland ist folgendermaßen aufgebaut:

    Supreme Court (Oberster Gerichtshof)

    Im Jahr 2009 übernahm der Supreme Court of the United Kingdom die Aufgaben des Appellate Committee (Rechtsmittelausschuss) des House of Lords. Ebenso übernahm er die Funktionen, die zuvor dem Judicial Committee des Privy Council (Rechtsausschuss des Kronrates) zugewiesen waren (der Privy Council ist die höchste Rechtsmittelinstanz für mehrere unabhängige Länder des Commonwealth, dem Vereinigten Königreich unterstehende Territorien in Übersee sowie Besitzungen der britischen Krone).

    Der Supreme Court ist die höchste Rechtsmittelinstanz im Vereinigten Königreich sowohl für Straf- als auch Zivilsachen, wobei in schottischen Strafsachen beim Supreme Court keine Rechtsmittel eingelegt werden dürfen. Für gewöhnlich wird ein Appellationsverfahren vor dem Supreme Court nur dann zugelassen, wenn die streitige Rechtsfrage von öffentlichem Interesse ist.

    Court of Appeal (Appellationsgericht)

    Der Court of Appeal befindet sich in den Royal Courts of Justice in Belfast und ist die Rechtsmittelinstanz für Strafsachen des Crown Court und für Zivilsachen des High Court.

    High Court

    Der High Court in Belfast befasst sich mit Zivilsachen, ist die Berufungsinstanz für Strafsachen und hat die Möglichkeit, Handlungen von Privatpersonen oder Organisationen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Normalerweise befasst sich der High Court mit Sachen, bei denen der Streitwert £ 30 000 übersteigt. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Sache mit einem Streitwert von über £ 30 000 vom High Court an den County Court überwiesen werden; ebenso kann der County Court eine Sache, in der der Streitwert unter £ 30 000 liegt, an den High Court verweisen.

    Der High Court gliedert sich in die folgenden drei Hauptabteilungen:

    • Family Division: Die Family Division befasst sich mit komplexen strittigen Scheidungsfällen, Vormundschafts- und Adoptionssachen, Fällen häuslicher Gewalt usw. Darüber hinaus verhandelt sie in zweiter Instanz Ehesachen, die von einem Magistrates’ oder County Court entschieden wurden, und befasst sich mit Fällen von Geistesgestörtheit und einfachen Nachlassangelegenheiten.
    • Queens Bench Division: Die Queens Bench Division befasst sich mit großen und/oder komplexen Schadensersatzklagen. Ferner ist sie in einer begrenzten Zahl von Fällen die Rechtmittelinstanz für Entscheidungen der Magistrates’ oder Crown Courts. Ansonsten überprüft sie Handlungen von Organisationen auf ihre Rechtmäßigkeit und entscheidet über Klagen wegen Beleidigung und Verleumdung.
    • Chancery Division: Die Chancery Division befasst sich mit Treuhandverhältnissen, Testamentsanfechtungen, der Liquidation von Unternehmen, Insolvenzen, Hypotheken, karitativen Organisationen, Anfechtungen von Steuererklärungen (normalerweise Einkommenssteuererklärungen) usw.

    Crown Court

    Vor den Crown Court gelangen folgende Sachen:

    • schwere Straftaten, über die ein Richter meistens zusammen mit Geschworenen zu Gericht sitzt
    • Urteile von Magistrates’ Courts, die an den Crown Court zur Festlegung des Strafmaßes verwiesen werden.

    Crown Courts verhängen härtere Freiheits- und Geldstrafen als Magistrates’ Courts.

    County Court

    County Courts befassen sich mit Zivilsachen, die vor einem Einzelrichter oder einem District Judge verhandelt werden. Normalerweise fallen in die Zuständigkeit eines County Court Sachen mit einem Streitwert von bis zu £ 30 000 (bzw. £ 45 000 in Vermögenssachen). Sachen mit einem höheren Streitwert werden vor dem High Court verhandelt – siehe oben. Bei allen Forderungen aus ordentlichen Kreditverträgen ist unabhängig von ihrem Wert zunächst der County Court zu befassen.

    Beispiele für Sachen, die vor dem County Court verhandelt werden:

    County Courts verhandeln über eine breite Palette von Rechtssachen, hauptsächlich aber über folgende:

    • Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern wie beispielsweise Räumungsklagen, Mietrückstände, Reparaturen
    • verbraucherrechtliche Streitigkeiten: beispielsweise fehlerhafte Waren oder Dienstleistungen
    • Ansprüche bei Personenschäden (wegen fahrlässiger Körperverletzung): beispielsweise Verkehrsunfälle, Sturz in ein Loch im Bürgersteig, Arbeitsunfälle
    • unstrittige Scheidungssachen, aber nur bei einigen County Courts
    • Fälle von Diskriminierung aufgrund der Rasse und des Geschlechts
    • Schuldverhältnisse: beispielsweise ein Gläubiger, der auf Zahlung klagt
    • aus einem Beschäftigungsverhältnis entstehende Streitsachen: beispielsweise Lohn- oder Gehaltsrückstände oder Lohn- oder Gehaltspfändungen
    • Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines Magistrates' Court, über die ein Richter (und bei jugendlichen Beklagten) mindestens zwei Laienrichter verhandeln.

    Bagatellsachen

    Bagatellfälle werden ebenfalls vor dem County Court verhandelt. Als Bagatellsache gilt im Allgemeinen eine Sache, deren Streitwert £ 3000 nicht übersteigt.

    Magistrates’ Courts

    Magistrates’ Courts befassen sich mit Strafsachen und einigen Zivilsachen. Die Sachen werden vor einem District Judge (Magistrates’ Court) verhandelt.

    Strafsachen vor den Magistrates’ Courts

    Vor den Magistrates’ Courts werden Straftaten verhandelt, in denen der Beklagte keinen Anspruch auf ein Verfahren mit Geschworenen hat. Diese werden als Ordnungswidrigkeit bezeichnet. Bei Ordnungswidrigkeiten besteht die Höchststrafe in einer sechsmonatigen Haftstrafe und/oder einer Geldstrafe von bis zu £ 5000.

    Magistrates’ Courts befassen sich auch mit Straftaten, bei denen der Beklagte zwischen einer Verhandlung durch ein Geschworenengericht und einer Verhandlung vor dem Magistrates’ Court wählen kann. Entscheidet sich der Beklagte für eine Verhandlung durch ein Geschworenengericht, wird die Sache an den Crown Court überwiesen.

    Youth Court (Jugendgericht)

    Das Jugendgericht kümmert sich um jugendliche Straftäter zwischen zehn und siebzehn Jahren. Das Jugendgericht ist Bestandteil des Magistrates' Court; die Sachen werden vor einem District Judge (Magistrates' Court) und zwei weiteren besonders geschulten Laienrichtern verhandelt. Wird ein Jugendlicher einer besonders schweren Straftat beschuldigt, die bei einem Erwachsenen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 14 Jahren belegt wird, kann das Jugendgericht seine Sache an den Crown Court verweisen.

    Zivilsachen vor den Magistrates’ Courts

    Magistrates’ Courts befassen sich mit einer begrenzten Anzahl von Zivilsachen, beispielsweise

    • bestimmten Forderungsrückständen, beispielsweise bei der Einkommenssteuer, den Sozialversicherungsbeiträgen, der MwSt, Ratenzahlungen
    • Lizenzen: beispielsweise Erteilung, Verlängerung oder Entzug von Lizenzen für Kneipen und Klubs
    • bestimmten Ehesachen: beispielsweise Unterhalt und Entfernung eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung
    • Kindeswohl, beispielsweise Anordnung der Betreuung oder Überwachung durch das Jugendamt, Adoptionsverfahren und Entscheidung über den Aufenthaltsort.

    Coroners Courts

    Untersuchung der Umstände plötzlicher, gewaltsamer oder unnatürlicher Todesfälle.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterNorthern Ireland Courts and Tribunals Service

    Letzte Aktualisierung: 16/01/2019

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    Ordentliche Gerichte - Schottland

    Auf dieser Seite finden Sie eine Einführung in die ordentliche Gerichtsbarkeit in Schottland.

    Der Court of Session, der High Court of Justiciary, die Sheriff Courts und die Justice of the Peace Courts werden vom Link öffnet neues FensterScottish Courts and Tribunals Service (SCTS) verwaltet. Der schottische Gerichtsdienst ist eine unabhängige Einrichtung unter der Leitung des Lord President, des ranghöchsten schottischen Richters.

    Die obersten Gerichte Schottlands

    Die obersten Gerichte sind in Schottland der Court of Session und der High Court of Justiciary.

    Court of Session

    Der Court of Session, das oberste Zivilgericht in Schottland, hat seinen Sitz im Parliament House in Edinburgh. Als Rechtsmittelgericht, aber auch als erstinstanzliches Zivilgericht befasst er sich mit Rechtsstreitigkeiten unter anderem im Zusammenhang mit der Beitreibung von Forderungen, Schadenersatz, Familien- und Handelssachen.

    High Court of Justiciary

    Der High Court of Justiciary ist für Rechtsmittel in Bezug auf förmliche Strafverfahren und schwere Straftaten zuständig. Die Verhandlungen finden vor einem Richter und Geschworenen statt.

    Rechtsmittel verhandelt das Gericht in Edinburgh.  Für andere Rechtssachen verfügt das Gericht über Standorte in Edinburgh, Glasgow und Aberdeen, Verhandlungen werden aber auch in anderen Städten in ganz Schottland abgehalten.

    Sheriff Courts

    Schottland ist in sechs große Gerichtsbezirke („Sheriffdoms“) eingeteilt. An der Spitze jedes Sheriffdoms steht ein Sheriff Principal, der nicht nur als Rechtsmittelrichter in Zivilsachen tätig ist, sondern auch die Verantwortung für die effiziente Führung der Geschäfte der Sheriff Courts trägt.

    In den Sheriffdoms gibt es insgesamt 39 Sheriff Courts von unterschiedlicher Größe und Zusammensetzung, aber mit derselben Aufgabenstellung.

    Die Entscheidungen werden von einem Richter, dem „Sheriff“, erlassen. Die Tätigkeit der Sheriff Courts lässt sich grob einteilen in die Bereiche Zivilsachen, Strafsachen und testamentarische Angelegenheiten. Die Sheriff Courts werden von den örtlichen Sheriff Clerks und deren Mitarbeitern verwaltet.

    Summary Sheriffs sind für summarische Verfahren zuständig und befugt, sowohl in Straf- als auch in Zivilverfahren einige der Aufgaben eines Sheriffs wahrzunehmen.

    Daneben gibt es einen neuen für ganz Schottland zuständigen Personal Injury Court mit Sitz in Edinburgh, der sich mit Personenschäden befasst.

    Beim Sheriff Appeal Court für Zivilsachen entscheidet ein Einzelrichter oder ein mit drei Richtern besetzter Spruchkörper über Rechtsmittel gegen zivilrechtliche Entscheidungen der Sheriff Courts.

    Der Sheriff Appeal Court für Strafsachen verhandelt Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die von Richtern und Friedensrichtern in summarischen Strafverfahren erlassen wurden.  Er ist auch für alle Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Sheriff Court und des Justice of the Peace Court über die Freilassung gegen Kaution zuständig.

    Zivilsachen

    In den meisten Zivilsachen geht es um Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen. Beim Sheriff Court gibt es drei Arten von Verfahren:

    • Im ordentlichen Klageverfahren („ordinary action“) werden hauptsächlich Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Scheidung, Kinder und Vermögen sowie Geld-/Schadensersatzforderungen mit einem Streitwert von über 5000 £ verhandelt.  Mit Ausnahme von Familiensachen (in denen nicht ausschließlich auf Unterhalt geklagt wird) können Klagen mit einem Streitwert von bis zu 100 000 £ nur beim Sheriff Court erhoben werden.
    • Im summarischen Verfahren („summary cause“) werden hauptsächlich Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Mietrückstände bei Sozialwohnungen und Schadenersatz für Personenschäden mit einem Streitwert von bis zu 5000 £ verhandelt.
    • Im einfachen Verfahren („simple procedure“) werden Ansprüche mit einem Streitwert von bis zu 5000 £ verhandelt, die auf eine Zahlung, eine Lieferung, die Herausgabe einer beweglichen Sache oder eine Anweisung zu einer Handlung gerichtet sind.

    Zudem befasst sich der Sheriff Court mit vielen anderen zivilrechtlichen Anträgen und Verfahren, u. a. in folgenden Bereichen:

    • Adoption von Kindern
    • Liquidation von Unternehmen
    • Untersuchung tödlicher Unfälle
    • Insolvenzen

    Strafsachen

    Strafsachen können vom Sheriff Court entweder in einem förmlichen oder in einem summarischen Verfahren verhandelt werden. Der Procurator Fiscal (Staatsanwalt) entscheidet, welches Verfahren in einem bestimmten Fall anzuwenden ist.

    Das förmliche Verfahren wird bei schweren Straftaten angewendet, bei denen die Anklage zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten oder einer Geldstrafe in unbegrenzter Höhe führen kann. Diese Fälle werden vor einem Richter und Geschworenen verhandelt.

    Bei weniger schweren Straftaten wird das summarische Verfahren vor einem Sheriff ohne Geschworene angewendet. Die Strafzumessungsbefugnis des Sheriffs ist zwar grundsätzlich auf Freiheitsstrafen von höchstens zwölf Monaten beschränkt, kann jedoch in bestimmten Fällen erweitert werden.

    Testamentarische Angelegenheiten

    Bei den testamentarischen Angelegenheiten geht es im Wesentlichen um die Auseinandersetzung von Nachlässen. Durch eine gerichtliche Bestätigung („confirmation“) wird einem Testamentsvollstrecker die Befugnis übertragen, den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu verteilen. Diese Bestätigung wird erst erteilt, nachdem ein Bestandsverzeichnis des Nachlasses bei Gericht eingereicht wurde.

    Beträgt der Bruttowert des Nachlasses nicht mehr als 36 000 £, so gilt dieser als „small estate“, und die Person, die die Bestätigung als Testamentsvollstrecker beantragt hat, wird beim Ausfüllen des entsprechenden Formulars von den Mitarbeitern des örtlichen Sheriff Clerks unterstützt. Liegt der Wert des Nachlasses über 36 000 £, so wird der Person, die die Bestätigung beantragt hat, geraten, einen Anwalt hinzuzuziehen.

    Justice of the Peace Courts

    Ein Justice of the Peace Court ist ein Friedensgericht, das aus einem Laienrichter und einem juristisch vorgebildeten Beisitzer besteht. Der Beisitzer berät den Laienrichter in Rechts- und Verfahrensfragen. Das Gericht befasst sich hauptsächlich mit summarischen Strafverfahren in weniger schweren Fällen. Als Höchststrafe kann der Friedensrichter eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen oder eine Geldstrafe von 2500 £ verhängen.

    Der Sheriff Clerk nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle für den Sheriff Court und den Justice of the Peace Court wahr, unter anderem:

    • Einziehung von Geldstrafen und Entschädigungsanordnungen
    • Ausfertigung von Kopien gerichtlicher Beschlüsse, z. B. im Zusammenhang mit der Freilassung gegen Kaution, der Anordnung gemeinnütziger Arbeit oder freiheitsbeschränkenden Anordnungen
    • Ladung und Begleitung der Geschworenen

    Ausführlichere Informationen über die Gerichte in Schottland finden Sie auf der Website des Link öffnet neues FensterScottish Courts and Tribunals Service.

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    Letzte Aktualisierung: 28/05/2020

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