National courts and other non-judicial bodies

In the European Union, the protection of fundamental rights is guaranteed both at national level by Member States' constitutional systems and at EU level by the Charter of Fundamental Rights of the European Union.

The European Court of Human Rights in Strasbourg, which is not an EU institution but an organ of the Council of Europe, provides an additional layer of protection in case of alleged violations of the rights set out in the European Convention on Human Rights.

The EU Charter of Fundamental Rights sets out a series of individual rights and freedoms. It entrenches the rights developed in the case law of the Court of Justice of the EU, found in the European Convention on Human Rights, as well as other rights and principles resulting from the constitutional traditions of EU Member States and other international instruments.

Drawn up by government representatives and parliamentarians from all EU countries, the Charter sets out fundamental rights – such as freedom of expression or religion, as well as economic and social rights – reflecting Europe's common values and constitutional heritage. The Charter also contains newer, so-called "third generation" rights, such as the right to data protection and the right to good administration.

If you consider that your fundamental rights have been violated, you have the possibility to seek help from various institutions or authorities in the Member States, or, under certain conditions, at EU level.

This section provides information on the institutions to contact in cases of violation of fundamental rights. Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.

At national level

The Charter of Fundamental Rights of the European Union applies to Member States only when they are implementing EU law. The public authorities of the Member States – legislative, executive and judicial – are only bound to comply with the Charter when implementing EU law, notably when they are applying EU regulations or decisions or implementing EU directives. Judges in the Member States, under the guidance of the Court of Justice, have the power to ensure that the Charter is respected by the Member States only when they are implementing EU law.

If a situation does not relate to EU law, it is up to national authorities, including the courts, to enforce fundamental rights. Where the Charter does not apply, fundamental rights continue to be guaranteed at national level according to the national constitutional systems. Member States have extensive national rules on fundamental rights, the respect of which is guaranteed by national courts.

All Member States have made commitments under the European Convention of Human Rights, independently of their obligations under EU law. Therefore, as a last resort, and after exhausting all remedies available at national level, individuals may bring an action at the European Court of Human Rights in Strasbourg for violation by a Member State of a fundamental right guaranteed by the European Convention on Human Rights.

The European Court of Human Rights has designed an admissibility checklist in order to help potential applicants work out for themselves whether there may be obstacles to their complaints being examined by the Court.

At EU level

The role of the European Commission

The EU Charter of Fundamental Rights applies to all actions by EU institutions. The role of the Commission is to ensure that its legislative proposals respect the Charter. All EU institutions (and notably the European Parliament and the Council) are responsible for respecting the Charter throughout the legislative process.

The Charter applies to Member States only when they are implementing EU law. If an individual considers that a national authority has violated the Charter when implementing EU law, he can complain to the Commission, which has the power to start infringement proceedings against the Member State.

The Commission is not a judicial body or a court of appeal against the decisions of national or international courts. Nor does it, as a matter of principle, examine the merits of an individual case, except if this is relevant to carry out its task of ensuring that the Member States apply EU law correctly. In particular, if it detects a wider problem, the Commission can contact the national authorities to have it fixed, and ultimately it can take a Member State to the Court of Justice. The objective of these proceedings is to ensure that the national law in question - or a practice by national administrations or courts - is aligned with the requirements of EU law.

The Court of Justice of the European Union

The Court of Justice in Luxembourg is an institution of the European Union. It is the final authority in relation to the Treaties, the Charter and EU law. It makes sure that they are interpreted and applied in the same way across the Union, and that EU institutions and the Member States do what EU law requires of them.

When individuals or businesses consider that an act of the EU institutions directly affecting them violates their fundamental rights, they can bring their case before the Court of Justice, which subject to certain conditions has the power to annul such act. However, an individual cannot bring an action against another person (natural or legal) or against a Member State before the Court of Justice.

The European Court of Human Rights

The entry into force of the Lisbon Treaty requires the European Union to accede to the European Convention on Human Rights. When this process is completed, individuals who consider their human rights have been violated by the EU, after exhausting all remedies available at national level, will also be able to bring their case in front of the European Court of Human Rights. This will introduce an additional judicial control in terms of protecting fundamental rights in the EU.

Last update: 18/01/2019

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Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Belgien

Nationale Gerichtshöfe

Bürgerbeauftragter

Einrichtungen zum Schutz der Menschenrechte

Sonstige

Nationale Gerichtshöfe

Die belgischen Gerichtshöfe und Gerichte können in allen Streitigkeiten über die Ausübung oder die Nutzung von Rechten, einschließlich der Grundrechte, angerufen werden. Entsprechende Verfahren können von natürlichen Personen oder öffentlichen Stellen eingeleitet werden.

Welches Gericht zuständig ist, hängt von der Art und Schwere der Zuwiderhandlung bzw. der Eigenschaft der Parteien (Kaufmann/Kauffrau, Journalist usw.) ab.

Der Verfassungsgerichtshof (Cour constitutionnelle/Grondwettelijk Hof) bestimmt, ob Rechtsvorschriften im Einklang mit den folgenden Artikeln der Verfassung stehen:

  • Titel II, Artikel 8 bis 32 („Die Belgier und ihre Rechte“);
  • Artikel 170 und 172 (Rechtmäßigkeit von Steuern und Steuergerechtigkeit);
  • Artikel 191 (Schutz ausländischer Staatsangehöriger).

Informationen über die Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte und ihre Zuständigkeit finden Sie auf den folgenden Seiten dieses Portals:

Links zum Thema:

Bürgerbeauftragter

Bürgerbeauftragte (Ombudsleute) sind von den Parlamenten des Bundes und der Gliedstaaten Belgiens eingesetzte unabhängige Kontrollorgane und haben die Aufgabe, Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Vorgehen oder die Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden zu prüfen. Im Rahmen dieser allgemeinen Zuständigkeit befassen sie sich auch mit Beschwerden, die mittelbar oder unmittelbar die Menschenrechte berühren. Die Bürgerbeauftragten prüfen, ob die Verwaltungsbehörden im Einklang mit den Regeln zum Schutz der Menschenrechte handeln und die Normen guter Verwaltungspraxis einhalten.

Die Bürgerbeauftragten sind nicht mit privaten Mediatoren zu verwechseln, die im Rahmen von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren tätig werden.

Jeder, der eine Beschwerde gegen eine Verwaltungsbehörde vorzubringen hat, kann sich an einen Bürgerbeauftragten (Ombudsmann) wenden. Bürgerbeauftragte werden tätig, ohne dass Gebühren anfallen. Sie verfügen über weitreichende Untersuchungsbefugnisse.

Bürgerbeauftragte versuchen, Beschwerden gemeinsam mit den betroffenen Verwaltungsbehörden beizulegen, und unterbreiten der jeweiligen Behörde Empfehlungen zur Behebung festgestellter Probleme. Sie veröffentlichen regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeit.

Die Zuständigkeit der Bürgerbeauftragten richtet sich nach den jeweils betroffenen Verwaltungsbehörden.

In Angelegenheiten auf Bundesebene sollten sich die Bürgerinnen und Bürger an den  Link öffnet neues FensterFöderalen Ombudsmann (Médiateur fédéral/federale Ombudsman) wenden.

In Angelegenheiten auf der Ebene der Regionen und der Gemeinschaften können sich die Bürgerinnen und Bürger an folgende Stellen wenden:

Darüber hinaus gibt es spezielle Ombudsleute für Kinder:

Einrichtungen zum Schutz der Menschenrechte

  • Mit dem Schutz der Chancengleichheit beauftragte Stellen

Zentrum für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung

Das Link öffnet neues FensterZentrum für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung (Centre pour l’égalité des chances et la lutte contre le racisme/Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding) hat den Auftrag, die Chancengleichheit zu fördern und jede Form von Diskriminierung, Ausgrenzung, Einschränkung oder Bevorzugung aufgrund von Staatsangehörigkeit, vermeintlicher Rasse, Hautfarbe, Abstammung, nationaler oder ethnischer Herkunft, sexueller Ausrichtung, Personenstand, Geburt, Vermögen, Alter, Glauben oder Weltanschauung, aktuellem oder künftigem Gesundheitszustand, Behinderung, politischer Überzeugung, körperlichen oder genetischen Merkmalen oder sozialer Herkunft zu bekämpfen.

An das Zentrum kann sich jeder wenden,

  • der Fragen zu Diskriminierung, zu Rassismus, zum Aufenthalt oder zu den Grundrechten ausländischer Staatsangehöriger hat oder eine Stellungnahme dazu einholen möchte;
  • der Opfer oder Zeuge einer Diskriminierung oder eines rassistischen Akts geworden ist.

Die allgemeine Beratungsstelle des Zentrums erteilt zunächst eine erste Auskunft und holt bei Bedarf zusätzliche Informationen zur weiteren Bearbeitung des Falls ein.

Ist zur Bearbeitung einer Anfrage eine eingehendere Prüfung oder Untersuchung erforderlich, oder müssen zur weiteren Bearbeitung einer Anfrage Dritte kontaktiert werden, wird der Vorgang an einen Spezialisten der erweiterten Beratungsstelle des Zentrums weitergeleitet.

Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass das Zentrum nicht zuständig ist, so informiert es die betroffene Person und verweist sie nach Möglichkeit an eine andere Stelle oder Person, die die Anfrage bearbeiten kann (eine Verwaltungsbehörde, eine auf allgemeine oder erweiterte Beratungshilfe spezialisierte private oder öffentliche Stelle, eine Polizeidienststelle oder einen Rechtsanwalt).

Bürgerinnen und Bürger können sich direkt an das Zentrum wenden. Auf der Website des Zentrums werden zudem Adressen von Link öffnet neues FensterVereinigungen oder Einrichtungen, die über besondere Fachkenntnisse verfügen oder auf lokaler Ebene tätig sind genannt, mit denen das Zentrum Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit geschlossen hat und an die sich Betroffene in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Diskriminierung ebenfalls wenden können.

Centre pour l’égalité des chances et la lutte contre le racisme/
Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding
Rue Royale/Koningsstraat 138
1000 Brüssel
Tel.: (+32) 800 12 800 – (gebührenfreie Nummer für Auskünfte aller Art)
(+32) 2 212 30 00

Link zum Thema:

Link öffnet neues FensterZentrum für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung

Institut für die Gleichstellung von Frauen und Männern

Das Link öffnet neues FensterInstitut für die Gleichstellung von Frauen und Männern (Institut pour l’égalité des femmes et des hommes/Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen) ist eine unabhängige öffentliche Stelle zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Das Institut kann Rechtsbeistand leisten und in Streitsachen, die die Diskriminierung zwischen Mann und Frau und gegenüber Transsexuellen zum Gegenstand haben, Gerichtsverfahren anstrengen.

Das Institut ist über ein Link öffnet neues FensterOnline-Formular oder unter folgender Adresse erreichbar:

Institut pour l'égalité des femmes et des hommes/
Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen
Rue Ernest Blerot/Ernest Blerotstraat 1
1070 Brüssel
Tel.: (+32) 800 12 800 – (gebührenfreie Nummer für Auskünfte aller Art)
(+32) 2 233 42 65
Fax: (+32) 2 233 40 32
E-Mail: Link öffnet neues Fensteregalite.hommesfemmes@iefh.belgique.be

Link zum Thema:

Link öffnet neues FensterInstitut für die Gleichstellung von Frauen und Männern

  • Ausschuss für den Schutz des Privatlebens

Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens (Commission de la protection de la vie privée/Commisie voor de bescherming van de persoonlijke levenssfeer) wurde nach der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz des Persönlichkeitsrechts vom 8. Dezember 1992 als unabhängiger Ausschuss unter der Schirmherrschaft der Abgeordnetenkammer gegründet. Er ist folglich dem Justizminister gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.

Bei dem Ausschuss zum Schutz des Privatlebens handelt es sich um eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die sicherstellen soll, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte respektiert werden.

Die verschiedenen Aufgaben des Ausschusses verteilen sich auf fünf Haupttätigkeitsfelder, nämlich Unterstützung, Information, Behandlung von Beschwerden, Stellungnahmen und Empfehlungen sowie Einhaltung der Vorschriften.

– Unterstützung: Dieses Tätigkeitsfeld ist eng mit dem Aufgabenbereich „Information“ verbunden. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens leistet jedem Unterstützung, seien es Behörden, der Privatsektor, Bürgerinnen und Bürger oder Datenverantwortliche (natürliche oder juristische Personen).

Zu den Aufgaben des Ausschusses auf diesem Gebiet zählt Folgendes: Übermittlung von angefragten Informationen an jeden, unabhängig davon, ob es sich um Datensubjekte oder Datenverantwortliche handelt, Ausübung der Zugangs- und Berichtigungsrechte, Bearbeitung von Mitteilungen, Aktualisierung des öffentlichen Registers, Übermittlung von Informationen im Rahmen der Beschwerdebearbeitung, Übermittlung von Daten, die von natürlichen Personen oder Datenverantwortlichen angefragt wurden, jährliche Berichte an das Parlament.

Der Ausschuss leistet sowohl öffentlichen Stellen als auch Datenverantwortlichen Unterstützung, indem er auf entsprechendes Ersuchen informelle Vorabkonsultationen organisiert, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass bei der Entwicklung von Projekten datenschutzrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden. Der Ausschuss unterstützt darüber hinaus auch Datensubjekte bei der Ausübung ihrer Rechte, indem er diese Personen über ihre Rechte und das einzuhaltende Verfahren informiert. Im Kontext des internationalen Datenaustauschs unterstützt der Ausschuss die an grenzübergreifenden Aktivitäten beteiligten Organisationen. Von grenzübergreifenden Datenströmen betroffene Datensubjekte erhalten vom Ausschuss Unterstützung, so wie dies auch auf nationaler Ebene der Fall ist.

– Information: Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt sowohl Behörden als auch Dateninhabern und Datenverantwortlichen Informationen.

Bestandteile dieses Tätigkeitsfelds sind die jährliche Berichterstattung an das Parlament und die Erstellung eines Managementplans, die Festlegung einer internen Geschäftsordnung, das Führen eines öffentlichen Registers und ganz allgemein die Information der Öffentlichkeit (Website, Konferenzen, gezielte Antworten an Kunden, Aufklärung und Sensibilisierung usw.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Arbeit des Ausschusses dabei nicht unbedingt auf die innerstaatliche Ebene beschränkt, sondern sich häufig auch auf die internationale Ebene erstreckt; dort spielt der Ausschuss eine Schlüsselrolle bei der Übermittlung von Informationen und in der Aufklärungs- und Sensibilisierungsarbeit.

– Beschwerdebearbeitung: Reicht ein Datensubjekt eine Beschwerde ein, handelt der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens als Mediator.

Beachten Datenverantwortliche die Rechte von Datensubjekten nicht, wird der Ausschuss auf Ersuchen des Datensubjekts aktiv, um die betreffenden Rechte (Widerspruchsrecht, Recht auf Berichtigung, indirekten Zugang usw.) durchzusetzen. Zu diesem Zweck bedient sich der Ausschuss aller verfügbaren Mittel (Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, Klage vor den Zivilgerichten usw.). Bei grenzübergreifenden Datenschutzverstößen arbeitet der Ausschuss an internationalen Ermittlungen mit, in deren Rahmen die Beteiligung aller zuständigen Datenschutzbehörden bei der Suche nach praktischen Lösungen erforderlich ist.

– Stellungnahmen: Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens gibt Stellungnahmen zu Verordnungen und Normen heraus.

Die Tätigkeiten des Ausschusses auf diesem Gebiet betreffen vor allem Behörden und andere zuständige Stellen. Hier gibt der Ausschuss Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen mit Bezug zu Aspekten der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes ab. Der Ausschuss ist durch seine Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Arbeitsgruppen (beispielsweise der Artikel-29-Datenschutzgruppe, der Internationalen Arbeitsgruppe „Datenschutz in der Telekommunikation“ („Berlin Group“), der Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten, sonstigen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz usw.) sowie durch seine Kontakte mit ähnlichen Organisationen im Ausland an der Entscheidungsfindung auf dem Gebiet des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre beteiligt.

– Einhaltung der Vorschriften: Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens stellt sicher, dass die Rechtsvorschriften zum Datenschutz eingehalten werden.

In den Verantwortungsbereich des Ausschusses fällt auch die Ermächtigung von bestimmten Stellen, als Datenverantwortliche personenbezogene Daten zu empfangen, zu verarbeiten und mitzuteilen. Darüber hinaus beaufsichtigt der Ausschuss diese Datenverantwortlichen und führt bei ihnen Kontrollen durch, gibt Empfehlungen und bewertet die von ihnen eingeführten Sicherheitsmaßnahmen.

Ersuchen um Auskunft oder Unterstützung sowie Beschwerden können per Post, Telefon oder E-Mail unter folgenden Kontaktdaten direkt an den Ausschuss gerichtet werden:

Commission de la protection de la vie privée/
Commissie voor de bescherming van de persoonlijke levenssfeer

Rue de la Presse/Drukpersstraat 35
1000 Brüssel
Tel.: (+32) 2 274 48 00
Fax: (+32) 2 274 48 35
Link öffnet neues Fenstercommission@privacycommission.be

Die Dienststelle des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ist für Bürgerinnen und Bürger während der Bürozeiten erreichbar, allerdings nur nach Terminvereinbarung. Wenn Sie eine allgemeine Beratung wünschen, rufen Sie bitte die Nummer +32 2 274 48 79 an oder füllen Sie das Link öffnet neues FensterOnline-Kontaktformular aus.

Link zum Thema:

Link öffnet neues FensterAusschuss für den Schutz des Privatlebens

  • Sonstige Stellen für Chancengleichheit

Aufsichtskommissionen für die Justizvollzugsanstalten

Aufsichtskommissionen für die Justizvollzugsanstalten (commissions de surveillance des établissements pénitentiaires/commissies van toezicht op het gevangeniswezen) gewährleisten eine externe Kontrolle der Behandlung von Häftlingen. Sie leiten die Beschwerden der Häftlinge an die Gefängnisleitung oder an den Justizminister weiter, um die vorgebrachten Probleme zu lösen.

Für jede Justizvollzugsanstalt besteht eine Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommissionen setzen sich aus Bürgerinnen und Bürgern als Vertretung der Zivilgesellschaft sowie mindestens einem Arzt und einem Rechtsanwalt zusammen; den Vorsitz führt ein Richter. Der zentrale Kontrollrat für das Gefängniswesen (Conseil central de surveillance pénitentiaire/Centrale toezichtsraad voor de gevangeniswezen) koordiniert die lokalen Kommissionen und übermittelt dem Justizminister auf dessen Wunsch oder aus eigener Initiative Stellungnahmen zu Fragen der Behandlung von Häftlingen.

Links zum Thema:

Beschwerdekommission (zuständig für die in geschlossenen Zentren, in Unterkünften und in Auffanglagern festgehaltenen ausländischen Staatsangehörigen)

Die Beschwerdekommission (Commission des plaintes/Klachtencommissie) befasst sich mit Einzelbeschwerden der in geschlossenen Zentren, in Unterkünften und Auffanglagern untergebrachten ausländischen Staatsangehörigen über die Bedingungen ihres Gewahrsams und insbesondere über Vorkommnisse in diesen Zentren und Unterkünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten nach dem Königlichen Erlass vom 2. August 2002 (geschlossene Zentren), dem Königlichen Erlass vom 8. Juni 2009 (Auffanglager) und dem Königlichen Erlass vom 14. Mai 2009 (Unterkünfte).

Bei den in diesen Einrichtungen festgehaltenen Personen kann es sich um illegale Einwanderer, abgewiesene Asylbewerber oder ausländische Staatsangehörige handeln, die die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllen.

Beschwerdeführer können ihre Einwände gegen eine Entscheidung mittels Erhebung einer Anfechtungsklage vor dem Staatsrat vorbringen.

Die Kommission ist unter folgender Anschrift erreichbar:

Secrétariat permanent de la Commission des plaintes/Permanent secretariaat van de Klachtencommissie
Service Public Fédéral Intérieur/Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken
Rue de Louvain/Leuvenseweg 1
1000 Brüssel

Link zum Thema:

Link öffnet neues FensterFöderaler Öffentlicher Dienst – Inneres

Ständiger Kontrollausschuss für die Polizeidienststellen

Der Link öffnet neues FensterStändige Kontrollausschuss für die Polizeidienststellen (Comité permanent de contrôle des services de police/Vast Comité van Toezicht op de politiediensten – „Comité P“) ist das externe Kontrollorgan der Polizei. Der Ausschuss ist dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Aufsichtsfunktion des Ausschusses betrifft insbesondere den Schutz der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte natürlicher Personen sowie die Koordinierung und Effizienz der Polizeikräfte.

Jeder von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Bürger kann eine Beschwerde einreichen, einen Sachverhalt anzeigen oder dem Ausschuss sonstige Informationen übermitteln.

Auch jedes Mitglied der Polizeikräfte kann, ohne zuvor die Erlaubnis seines Vorgesetzten einholen zu müssen und ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen, eine Beschwerde einreichen oder einen Sachverhalt anzeigen.

Beschwerden können mittels eines Link öffnet neues Fensterelektronischen Formulars eingereicht werden.

Der Ausschuss ist über die folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Comité permanent de contrôle des services de police/Vast Comité van Toezicht op de politiediensten

Rue de la Presse/Drukpersstraat 35/1
1000 Brüssel
Tel.: (+32) 2 286 28 11
Fax: +32 2 286 28 99
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@comitep.be

Link zum Thema:

Link öffnet neues FensterStändiger Kontrollausschuss für die Polizeidienststellen

Sonstige

Allgemeine soziale Beratungsdienste

Die allgemeine soziale Beratung (accueil social de première ligne/sociale eerstelijnswerking) umfasst die Information und Beratung von Bürgerinnen und Bürgern mit speziellen Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit der Justiz.

  • Im Zivilrecht: Trennung, Scheidung, allgemeine Fragen der elterlichen Sorge, Hauptaufenthalt, Zweitaufenthalt oder wechselnder Aufenthalt der Kinder, Umgangsrecht.
  • Im Strafrecht: Mediation in Strafsachen, Alternativen zur Untersuchungshaft, Bewährungshilfe, Sozialstunden, Haftaussetzung, probeweise Freilassung aus der Sicherungsverwahrung in einer psychiatrischen Einrichtung, Rehabilitierung, Straferlass, elektronische Überwachung, Hafturlaub, Bewährungsstrafe, Haftlockerung, vorläufige Freilassung im Hinblick auf die Ausweisung oder Auslieferung, vorläufige Freilassung aus gesundheitlichen Gründen, Umwandlung einer Freiheitsstrafe in Sozialstunden.
  • Information der Opfer von Straftaten: Rechte der Nebenkläger/Geschädigten.
  • Allgemeine Informationen zu den Verfahren vor Zivil- und Strafgerichten.

Das Link öffnet neues FensterAdressbuch des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz enthält ein Verzeichnis der Gemeindejustizzentren (maisons de justice/justitiehuizen) mit Kontaktdaten.

Link zum Thema:

Link öffnet neues FensterPublikation des Föderalen Öffentlichen Dienstes – Zugang zur Justiz in Belgien

Allgemeine und erweiterte Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Bei der allgemeinen Beratungshilfe (aide juridique de première ligne/eerstelijnsbijstand) handelt es sich um eine Erstberatung in Form von praktischen Informationen, Rechtsauskünften oder einer ersten Rechtsberatung. Diese allgemeine Beratungshilfe erfolgt durch Angehörige der Rechtsberufe, gewöhnlich durch Rechtsanwälte.

Die erweiterte Beratungshilfe beinhaltet, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein kostenlos oder zu einem reduzierten Honorar arbeitender Rechtsanwalt bestellt wird. Die Verfahrenskosten (Gerichtsvollzieher, Sachverständige, Abschriften usw.) werden weder ganz noch teilweise erlassen, können aber im Rahmen der Prozesskostenhilfe übernommen werden.

Durch die Prozesskostenhilfe werden Bürgerinnen und Bürger ganz oder teilweise von der Zahlung der Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens befreit, wenn sie nicht über ausreichende Mittel verfügen.

Weitere Informationen finden Sie im E-Justiz-Portal auf der Seite Verfahrenskosten – Belgien.

Link zum Thema:

Ausschuss für die finanzielle Unterstützung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter

Laut Gesetz kann Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und Gelegenheitsrettern, und in bestimmten Fällen auch ihren Angehörigen, eine staatliche finanzielle Unterstützung gewährt werden.

Anträge können direkt an den Ausschuss gerichtet, aber auch über einen Rechtsanwalt oder eine der vom Sozialhilfedienst betriebenen Opfer-Hotlines gestellt werden. Eine entsprechende Liste ist auf der Website des Link öffnet neues FensterFöderalen Öffentlichen Dienstes Justiz (siehe Inhaltsverzeichnis, Justiz von A bis Z, finanzielle Unterstützung von Opfern) zu finden.

Der Ausschuss ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Service public fédéral de la Justice/Federale overheidsdienst Justitie
Commission pour l’aide financière aux victimes d’actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels/Commissie voor Financiële Hulp aan Slachtoffers van Opzettelijke Gewelddaden en aan de Occasionele Redders
Boulevard de Waterloo/Waterlose Steenweg 115
Tel.: (+32) 2 542 72 07
(+32) 2 542 72 08
Link öffnet neues Fenstercommission.victimes@just.fgov.be

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des E-Justiz-Portals zu Opfern von Straftaten.

Link zum Thema:

Link öffnet neues FensterFöderaler öffentlicher Dienst Justiz

Letzte Aktualisierung: 18/12/2017

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Bulgarien

Nationale Gerichtshöfe

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Bürgerbeauftragte/-r

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Sonstige

Nationale Gerichtshöfe

Angelegenheiten, die die EU-Grundrechtsnormen betreffen, können in der ersten Instanz vor jedem bulgarischen Gericht angehört und verhandelt werden, da die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Europäischen Primärrecht gehört (und im gleichen Umfang gilt wie der Vertrag von Lissabon). Deshalb kann sich jeder bulgarische Bürger an das Bezirksgericht (Окръжен съд) wenden und sich auf die Grundrechtscharta berufen, wenn er der Meinung ist, dass er in seinen Grundrechten verletzt wurde. Die bulgarischen Gerichte verfügen über dieselben Befugnisse im Hinblick auf die in der bulgarischen Verfassung verankerten Grundrechte und auf alle völkerrechtlichen Verträge, die Bulgarien geschlossen hat.

Rechtsbehelfe gegen einzelne Entscheidungen von Verwaltungsbehörden können bei den Verwaltungsgerichten und dem Obersten Verwaltungsgericht (Върховен административен съд) eingelegt werden.

Jedes Gericht in Bulgarien verfügt über eine eigene Website mit einer Beschreibung des Aufbaus und der Tätigkeit des Gerichts. Auf der Website des Link öffnet neues FensterObersten Justizrats (Висшия съдебен съвет) findet sich eine detaillierte Liste der Gerichte in Bulgarien mit ihren Anschriften und Webseiten (nur Bulgarisch).

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Siehe das nachfolgende Kapitel „Bürgerbeauftragte/-r“.

Bürgerbeauftragte/-r

Bürgerbeauftragte/-r der Republik Bulgarien (Омбудсман на Република България)

Adresse:

Ul. George Washington No. 22
Sofia 1202, Bulgaria
Tel.: +359 2 810 69 55
E-Mail: Link öffnet neues Fensterpriemna@ombudsman.bg
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.ombudsman.bg/

  • Name der Stelle/Behörde, die Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen entgegennimmt

Der Bürgerbeauftragte prüft anhand der gesetzlichen Mittel, ob die Rechte und Freiheiten von Bürgern durch Handlungen oder Versäumnisse nationaler oder kommunaler Behörden bzw. durch Personen, die mit der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen betraut wurden, beeinträchtigt oder verletzt wurden. Er verfügt über ein weitreichendes Mandat, das sich auf alle politischen, wirtschaftlichen, bürgerlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Bürger erstreckt. Sein Amt dient dem Schutz der Rechte aller Bürger, einschließlich der Rechte von Kindern, Behinderten, Minderheiten und ausländischen Staatsangehörigen.

  • Kurze Beschreibung der von der Behörde/Einrichtung bearbeiteten Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Beschwerden können per Post, persönlich, per E-Mail oder sogar mündlich beim Bürgerbeauftragten vorgebracht werden und werden von einem Bediensteten offiziell registriert. Ihre Bearbeitung erfolgt durch die Eingangsstelle und die Registratur. Die Eingangsstelle besteht seit dem 5. Januar 2006 und ist täglich geöffnet. Die Sachbearbeiter dieses Amtes bearbeiten Bürgeranfragen persönlich oder telefonisch. Der Bürgerbeauftragte ist nach vorheriger Terminvereinbarung donnerstags zwischen 9.00 Uhr und 12.30 Uhr auch persönlich für die Bürger zu sprechen.

  • Kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung der Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Beschwerden und Hinweise können von allen Bürgern ohne Ansehen ihrer Nationalität, ihres Geschlechts, ihrer politischen Überzeugung oder ihrer Religion beim Bürgerbeauftragten eingereicht werden. Anonyme Beschwerden und Hinweise in Bezug auf Ereignisse, die länger als zwei Jahre zurückliegen, werden nicht geprüft. Der Bürgerbeauftragte kann auch auf eigene Initiative Untersuchungen einleiten, wenn er der Auffassung ist, dass diese dem öffentlichen Interesse dienen.

Eingehende Beschwerden werden in ein Register eingetragen, bevor sie je nach Art der Beschwerde vom Leiter des Amtes an die zuständige Abteilung weitergeleitet werden. Der Abteilungsleiter weist den Fall einem Sachbearbeiter zu, der die Untersuchung innerhalb eines Monats durchführt. Bei Fällen, die einer gründlicheren Untersuchung bedürfen, wird die Bearbeitungsfrist auf drei Monate verlängert. Der Sachbearbeiter kann den Beschwerdeführer um zusätzliche Informationen bitten oder die zuständige Verwaltungsbehörde ersuchen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder Auskünfte zu erteilen. Nationale und kommunale Behörden sowie juristische und natürliche Personen sind bezüglich der beim Bürgerbeauftragten eingegangenen Beschwerden dazu verpflichtet, ihm in ihrem Besitz befindliche Informationen aus eigenem Antrieb zur Verfügung zu stellen und aus eigener Veranlassung mit ihm zusammenzuarbeiten. Wenn sich die Beschwerde auf eine Angelegenheit bezieht, die an eine höher gestellte Verwaltungsbehörde oder an eine andere Facheinrichtung weitergeleitet werden kann (ein Komitee oder eine Agentur), kann der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer empfehlen, sich mit der betreffenden Stelle in Verbindung zu setzen, es sei denn, der Fall ist so gelagert, dass er auch vom Bürgerbeauftragten zu prüfen ist. Fällt eine Angelegenheit nicht in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten, wird dieser die Angelegenheit nicht prüfen, sondern den Beschwerdeführer davon in Kenntnis setzen und an die zuständige Stelle verweisen. Wenn der Beschwerdeführer damit einverstanden ist, kann der Bürgerbeauftragte die Beschwerde auch direkt an diese Stelle weiterleiten.

Der Bürgerbeauftragte kann durch die Übersendung eines Mediationsangebots an den Beschwerdeführer und an die Stelle oder Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, jederzeit seine Mediationsdienste anbieten, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Wenn beide Seiten einverstanden sind, wird der Bürgerbeauftragte sie auf jede erdenkliche Weise dabei unterstützen, die Streitigkeit beizulegen, beispielsweise, indem er sie miteinander in Kontakt bringt oder bei Verhandlungen zwischen den Parteien behilflich ist.

  • Kurze Beschreibung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Je nach den Ergebnissen der Untersuchung kann der Bürgerbeauftragte neben dem Antwortschreiben an den Beschwerdeführer Empfehlungen an die zuständige Behörde aussprechen, und zwar zu Maßnahmen, die diese ergreifen kann, damit die Gründe bzw. Praktiken beseitigt werden, die dazu führten, dass die Rechte der betreffenden Person verletzt wurden. Der Bürgerbeauftragte erteilt häufig Stellungnahmen zu bestimmten Themen, die dann auf seiner Website veröffentlicht und an die zuständige Behörde sowie die Medien weitergeleitet werden. Wird festgestellt, dass die Ursache des Problems im bestehenden Rechtsrahmen liegt, kann der Bürgerbeauftragte Empfehlungen an die Nationalversammlung und den Ministerrat aussprechen, damit die erforderlichen Änderungen an den Rechtsvorschriften vorgenommen werden. Wird festgestellt, dass Rechtsvorschriften im Widerspruch zur Verfassung stehen und die Rechte und Freiheiten der Bürger verletzen, ist der Bürgerbeauftragte berechtigt, das Verfassungsgericht mit der Angelegenheit zu befassen, um prüfen zu lassen, ob dies wirklich der Fall ist. Auch bei Widersprüchen in der Rechtsprechung ist der Bürgerbeauftragte befugt, die Angelegenheit vor das Oberste Kassationsgericht oder das Oberste Verwaltungsgericht zu bringen, um eine Auslegungsentscheidung zu erlangen.

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Nationale Diskriminierungs-Beschwerdestelle (Орган по въпросите на равенството)

1. Anti-Diskriminierungsausschuss (Комисия за защита от дискриминация)

Adresse:

Bul. Dragan Tsankov No. 35
Sofia 1125, Bulgaria
Tel.: + 359 2 807 30 30
Fax: + 359 2 807 30 58
E-Mail: Link öffnet neues Fensterkzd@kzd.bg
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.kzd-nondiscrimination.com/

  • Name der Stelle/Behörde, die Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen entgegennimmt

Anti-Diskriminierungsausschuss (Комисия за защита от дискриминация)

  • Kurze Beschreibung der von der Behörde/Einrichtung bearbeiteten Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Der Anti-Diskriminierungsausschuss kann sich mit einem Fall befassen:

  • aufgrund einer schriftliche Beschwerde der betroffenen Person(en),
  • aus eigener Veranlassung,
  • aufgrund von Informationen von natürlichen oder juristischen Personen sowie von staatlichen bzw. öffentlichen Stellen.

Die Beschwerde oder der Hinweis muss innerhalb von drei Jahren ab dem Datum, an dem sich die Zuwiderhandlung ereignet hat, beim Anti-Diskriminierungsausschuss eingehen. Ist diese Frist verstrichen, wird die Beschwerde nicht mehr geprüft. Wenn bereits eine Untersuchung in die Wege geleitet wurde, wird der Fall geschlossen. Ist bereits ein Gericht mit der Angelegenheit befasst, wird der Ausschuss kein Verfahren in die Wege leiten. Wird die Beschwerde oder der Hinweis zurückgezogen, oder korrigiert der Beschwerdeführer einen Fehler nicht innerhalb einer vom Ausschuss gesetzten Frist, wird der Fall geschlossen.

In der Beschwerde muss das Folgende angegeben werden:

  • der Name des Beschwerdeführers;
  • die Kontaktadresse bzw. der Firmensitz des Beschwerdeführers;
  • eine Beschreibung des Sachverhalts, auf den sich die Beschwerde bezieht. So ist bei Zuwiderhandlungen von Privatpersonen anzugeben, welche Handlungen wann, wo und von wem vorgenommen oder unterlassen wurden; bei Zuwiderhandlungen von Angestellten des Beschwerdegegners ist auszuführen, aufgrund welcher Handlungen oder Versäumnisse, die in den gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der betreffenden Mitarbeiter begründet sind und einen Zusammenhang zu ihrer Tätigkeit aufweisen, der Beschwerdegegner für die diskriminierenden Verhaltensweisen seiner Mitarbeiter verantwortlich zu machen ist;
  • eine konkrete Beschreibung der erbetenen Abhilfemaßnahmen. Diese müssen im Rahmen der Befugnisse des Anti-Diskriminierungsausschusses liegen, die im Anti-Diskriminierungsgesetz festgelegt sind. Der Beschwerdeführer muss Beweise vorlegen, z. B. schriftliche Unterlagen oder andere konkrete Beweismittel, die seiner Auffassung nach vom Anti-Diskriminierungsausschuss geprüft werden sollten (so sollte er etwa Personen benennen, die seiner Meinung nach als Zeugen angehört werden sollten, oder den Aufbewahrungsort von Dokumenten angeben, die sich im Besitz Dritter, nicht am Verfahren Beteiligter befinden);
  • Datum der Beschwerde und Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters.
  • Kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung der Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Der Vorsitzende des Anti-Diskriminierungsausschusses leitet die Akte einem Untersuchungsgremium zu, das sich auf die jeweilige Art der Diskriminierung spezialisiert hat. Dieses Untersuchungsgremium ernennt einen Vorsitzenden und einen Berichterstatter aus seinen eigenen Reihen. Der Berichterstatter sammelt alle Beweisunterlagen, die erforderlich sind, um den Sachverhalt zu dokumentieren. Die Untersuchung muss innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein. Bei komplexen Fällen kann der Vorsitzende des Anti-Diskriminierungsausschusses die Frist um weitere 30 Tage verlängern. Nach dem Abschluss der Untersuchung legt der Berichterstatter dem Vorsitzenden des Untersuchungsgremiums seine Ergebnisse vor. Der Vorsitzende setzt dann einen Termin für die öffentliche Verhandlung fest und fordert die Parteien dazu auf, bei diesem Termin anwesend zu sein.

Der Anti-Diskriminierungsausschuss kann

  • Unterlagen und weitere auf die Untersuchung bezogene Informationen anfordern;
  • von den Personen, zulasten derer die Untersuchung durchgeführt wird, Erläuterungen einfordern;
  • Zeugen befragen.

Alle Privatpersonen sowie sämtliche nationalen und kommunalen Behörden sind dazu verpflichtet, mit dem Anti-Diskriminierungsausschuss zusammenzuarbeiten, indem sie ihm Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen und Fragen schriftlich beantworten, wenn sie dazu aufgefordert werden. Jegliche Weigerung, diese Verpflichtung zu erfüllen, führt zur Verhängung eines Bußgelds.

  • Kurze Beschreibung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

In der ersten Sitzung fordert der Vorsitzende des Untersuchungsgremiums die Parteien auf, ihren Streit gütlich beizulegen. Geschieht dies, wird die getroffene Vereinbarung durch einen Beschluss des Gremiums gebilligt, und der Fall ist abgeschlossen. Kommen die Parteien zu einer Teilvereinbarung, läuft das Verfahren bezüglich des Teils, für den keine Einigung erzielt wurde, weiter. Die Vereinbarung ist vollstreckbar und ihre Einhaltung wird durch den Ausschuss überwacht.

Wird keine Einigung erzielt, entscheidet der Anti-Diskriminierungsausschuss den Fall allein aufgrund der Sachlage innerhalb von 14 Tagen nach der öffentlichen Verhandlung.

In seiner Entscheidung kann der Anti-Diskriminierungsausschuss

  • feststellen, ob eine Rechtsverletzung begangen wurde;
  • feststellen, wer Täter und wer Opfer ist;
  • eine Strafe oder verbindliche behördliche Maßnahmen auferlegen, wenn er eine Rechtsverletzung feststellt.

Der Anti-Diskriminierungsausschuss kann folgende verbindliche behördliche Maßnahmen ergreifen:

  • Er kann Arbeitgebern und Beamten des Staates verbindliche Anweisungen erteilen, um Verstöße gegen die Antidiskriminierungsvorschriften zu beheben;
  • er kann rechtswidrige Entscheidungen und Bestimmungen eines Arbeitgebers, die zur ungleichen Behandlung von Personen führen oder führen können, außer Kraft setzen.

Der Anti-Diskriminierungsausschuss sorgt im Einklang mit dem Gesetz für die Einhaltung seiner Entscheidungen.

Die Entscheidungen des Anti-Diskriminierungsausschusses können innerhalb von 14 Tagen beim Verwaltungsgericht der Stadt Sofia angefochten werden.

2. Nationaler Rat für die Gleichstellung der Geschlechter

(Националния съвет по равнопоставеността на жените и мъжете към Министерския съвет)

Adresse:

Council of Ministers
bul. Dondukov No. 1
Sofia 1594, Bulgaria
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://saveti.government.bg/web/cc_19/1

  • Name der Stelle/Behörde, die Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen entgegennimmt

Nationaler Rat für die Gleichstellung der Geschlechter des Ministerrats (Националния съвет по равнопоставеността на жените и мъжете към Министерския съвет)

  • Kurze Beschreibung der von der Behörde/Einrichtung bearbeiteten Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Der Nationale Rat für die Gleichstellung der Geschlechter erleichtert die Konsultation, Kooperation und Koordination zwischen staatlichen Stellen und Nichtregierungsorganisationen und gewährleistet auf diese Weise ihre Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung der nationalen Gleichstellungspolitik.

  • Kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung der Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Der Nationale Rat für die Gleichstellung der Geschlechter

  • berät den Ministerrat;
  • prüft Gesetzentwürfe und andere Rechtsakte bezüglich der Gleichstellung der Geschlechter und erteilt Stellungnahmen dazu;
  • prüft die Beschlussentwürfe des Ministerrats und erstellt eine Stellungnahme darüber, ob diese mit der Gleichstellungspolitik vereinbar sind;
  • koordiniert die Maßnahmen von staatlichen Stellen und Nichtregierungsorganisationen zur Umsetzung der nationalen Gleichstellungspolitik und zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen Bulgariens diesbezüglich;
  • schlägt auf eigene Veranlassung oder gemeinsam mit dem Anti-Diskriminierungsausschuss Maßnahmen zur Verwirklichung der nationalen Geschlechterpolitik vor;
  • pflegt den Kontakt zu ausländischen Gremien und internationalen Organisationen, die mit ähnlichen Aufgaben betraut und in vergleichbaren Bereichen tätig sind;
  • unterstützt die Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen bei der Durchführung nationaler und regionaler Projekte auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter sowie im Bereich der Vereinbarkeit von Familie, Elternschaft und Beruf und überwacht die Ergebnisse;
  • gibt Studien über Themen in Auftrag, die seinen Tätigkeitsbereich betreffen.
  • Kurze Beschreibung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Entwicklung und Umsetzung der nationalen Gleichstellungspolitik.

Datenschutzbehörde

1. Datenschutzkommission (Комисията за защита на личните данни)

Adresse:

Bul. Prof. Tsvetan Lazarov No 2
Sofia 1592, Bulgaria
Tel.: + 359 2 91 53 518
Fax: + 359 2 91 53 525
E-Mail: Link öffnet neues Fensterkzld@cpdp.bg
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.cpdp.bg/

  • Name der Stelle/Behörde, die Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen entgegennimmt

Datenschutzkommission (Комисията за защита на личните данни)

  • Kurze Beschreibung der von der Behörde/Einrichtung bearbeiteten Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Die Datenschutzkommission unterstützt die Regierung bei der Durchführung ihrer Datenschutzpolitik.

Sie ist zur Prüfung von Beschwerden berechtigt, durch die die Wahrung von Rechten angestrebt wird, die nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes verletzt wurden.

  • Kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung der Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Jeder kann der Datenschutzkommission die Verletzung seiner durch das Datenschutzgesetz geschützten Rechte zur Kenntnis bringen, und zwar innerhalb eines Jahres ab dem Bekanntwerden des Rechtsverstoßes und spätestens fünf Jahre nach der Zuwiderhandlung. Sobald eine Beschwerde bei der Kommission eingeht, wird sie an die Direktion für Rechtsverfahren und Rechtsaufsicht weitergeleitet, die der Kommission eine Stellungnahme über die Einordnung und die Zulässigkeit der Beschwerde übermittelt. Die Kommission entscheidet dann unter Ausschluss der Öffentlichkeit, ob die Beschwerde zulässig ist und welches Verfahren zur Anwendung kommen soll. Sie kann eine Untersuchung einleiten, Beweise erheben oder eine Stellungnahme von Dritten einholen. Wird die Beschwerde als zulässig eingestuft, werden die Parteien ordnungsgemäß informiert und ein Termin für eine öffentliche Anhörung festgesetzt. Die Parteien werden ebenso wie etwaige andere Beteiligte aufgefordert, zu diesem Termin zu erscheinen. Die Kommission erlässt innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang der Beschwerde eine Entscheidung. Den Parteien und allen anderen Beteiligten wird eine Kopie der Entscheidung übersandt. Die Kommission kann der Person/Stelle, die den Datenschutz verletzt hat, verbindliche Anweisungen erteilen, eine Frist setzen, innerhalb deren die Ursache für die Datenschutzverletzung beseitigt werden muss, oder eine Verwaltungsstrafe verhängen. Die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab ihrem Empfang vor dem Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden.

  • Kurze Beschreibung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Privatpersonen, juristische Personen und Regierungsstellen können die Kommission ersuchen, zu Entwürfen von Rechtsvorschriften, die sich auf das Datenschutzgesetz beziehen, Stellung zu nehmen.

Die Kommission kann den für die Verarbeitung personenbezogener Daten zuständigen Personen verbindliche Anweisungen erteilen und die Verarbeitung personenbezogener Daten vorübergehend untersagen, wenn Datenschutzvorschriften verletzt wurden.

Weitere spezialisierte Stellen

1. Nationaler Rat für Ethnische Minderheiten und Integration   (Националния съвет по етническите и интеграционните въпроси към Министерски съвет)

Adresse:

Ministerial Council
bul. Dondukov No. 1
Sofia 1594, Bulgaria
Tel.: +359 2 940 36 22
Fax: +359 2 940 21 18
E-Mail: Link öffnet neues FensterRositsa.Ivanova@government.bg – Sekretärin des NSSIEV
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.nccedi.government.bg/

  • Name der Stelle/Behörde, die Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen entgegennimmt

Nationaler Rat für Ethnische Minderheiten und Integration des Ministerrats (Националния съвет по етническите и интеграционните въпроси към Министерски съвет)

  • Kurze Beschreibung der von der Behörde/Einrichtung bearbeiteten Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Dieses Gremium und sein Sekretariat befassen sich mit allen Fragen, die auf die verschiedenen Ethnien bezogen sind.

Obwohl es im Sekretariat keine spezielle Abteilung für die Bearbeitung von Beschwerden und Anträgen gibt, werden diese im Bedarfsfall von Sachverständigen des Sekretariats bearbeitet.

  • Kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung der Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Der Nationale Rat für Ethnische Minderheiten und Integration ist ein Gremium mit Beratungs- und Koordinierungsaufgaben, das den Ministerrat bei der Entwicklung und Umsetzung seiner politischen Strategien zur Integration der ethnischen Minderheiten unterstützt.

Er unterstützt die Kooperation der staatlichen Stellen und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Interessen von ethnischen Minderheiten einsetzen und die Beziehungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen fördern.

Außerdem koordiniert und überwacht er die Durchführung des Nationalen Aktionsplans für die Dekade der Roma-Integration 2005-2015 sowie die Umsetzung der Verpflichtungen, die alle staatlichen Stellen entsprechend ihrer organisatorischen Zuständigkeit hinsichtlich der Dekade der Roma-Integration eingegangen sind.

Jede Region hat ihren eigenen Rat für ethnische Minderheiten und Integration, der mit der regionalen Verwaltung zusammenarbeitet. Hierbei handelt es sich um Beratungs- und Koordinierungsgremien, die die Umsetzung politischer Maßnahmen zur Integration der ethnischen Minderheiten auf Bezirksebene unterstützen.

Die Gemeinderäte können eigene kommunale Räte für ethnische Minderheiten und Integration einsetzen.

  • Kurze Beschreibung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Neben seinen umfassenden Verwaltungsaufgaben hat das Sekretariat des Nationalen Rats für Ethnische Minderheiten und Integration die Aufgabe, funktionale Verbindungen zu den regionalen und lokalen Räten für die Zwecke der Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten und diese bei ethnischen Fragen und integrationsbezogenen Themen methodisch zu unterstützen.

2. Agentur für Menschen mit Behinderung (Агенция за хора с увреждания)

Adresse:

Agency for People with Disabilities
Ul. Sofroni Vrachanski No. 104-106
Sofia 1233, Bulgaria
Tel.: +359 2 940 80 95; 832 90 73
Fax: +359 2 832 41 62
E-Mail: Link öffnet neues Fensterahu@mlsp.government.bg
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://ahu.mlsp.government.bg

  • Name der Stelle/Behörde, die Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen entgegennimmt

Agentur für Menschen mit Behinderung (Агенция за хора с увреждания)

  • Kurze Beschreibung der von der Behörde/Einrichtung bearbeiteten Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Die Agentur bearbeitet hauptsächlich Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der Lieferanten von medizinischen Hilfsmitteln und Geräten sowie in das Verzeichnis der Fachbetriebe, die von bzw. zugunsten von Menschen mit Behinderung geführt werden und auf die Rechte von Menschen mit besonderen Bedürfnissen ausgerichtet sind. Darüber hinaus verwaltet die Agentur Projekte der verschiedenen von ihr finanzierten Programme.

  • Kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung der Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Anträge werden im „Dokman“-Informationssystem erfasst und dann vom Geschäftsführer an den Büroleiter und die Direktoren der Agentur weitergeleitet, die sie den Sachbearbeitern zuteilen.

  • Kurze Beschreibung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Wenn der Antrag nicht bearbeitet wird, ergeht ein entsprechendes Antwortschreiben.

3. Staatliche Agentur für Kinderschutz (Държавната агенция за закрила на детето)

Adresse:

Ul. Triaditsa No. 2
Sofia 1051, Bulgaria
Tel.: +359 2 933 90 10, +359 2 933 90 16
Fax: +359 2 980 24 15
E-Mail: Link öffnet neues Fenstersacp@sacp.government.bg
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://sacp.government.bg/

  • Name der Stelle/Behörde, die Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen entgegennimmt

Staatliche Agentur für Kinderschutz (Държавната агенция за закрила на детето)

  • Kurze Beschreibung der von der Behörde/Einrichtung bearbeiteten Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Die Einhaltung der in der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Rechte des Kindes wird in Bulgarien durch das im Jahr 2000 verabschiedete Kinderschutzgesetz und die im Jahr 2001 geschaffene Staatliche Agentur für Kinderschutz gewährleistet. Bulgarien ist deshalb verpflichtet, Eltern, Vormündern und Betreuern geeignete Unterstützung zu bieten und eine Infrastruktur mit Kinderbetreuungs-Einrichtungen und ‑Dienstleistungen zu errichten.

Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen sind in Bulgarien die folgenden Personen und Institutionen zuständig:

  • der Leiter der Staatlichen Agentur für Kinderschutz (Държавната агенция за закрила на детето);
  • die Außenstellen der Sozialämter;
  • die Ministerien für Arbeit und Sozialpolitik, für Innere Angelegenheiten, für Bildung, Jugend und Wissenschaft, der Justiz, für Auswärtige Angelegenheiten, für Kultur und für Gesundheit sowie die Bürgermeister in den Gemeinden.
  • Kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung der Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Das Kinderschutzgesetz bietet gefährdeten Kindern besonderen Schutz und regelt das Recht aller Kinder, vor Gewalt geschützt zu werden; insbesondere verbietet dieses Gesetz, dass ein Kind zu Handlungen gezwungen wird, die seiner körperlichen, geistigen, seelischen oder schulischen Entwicklung schaden, und schützt Kinder vor Erziehungsmaßnahmen, die ihre Würde verletzen, sowie vor körperlichen, seelischen und anderen Formen der Gewalt oder Nötigung, die nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sind; ferner unterbindet dieses Gesetz den Missbrauch von Kindern für die Zwecke des Bettelns, der Prostitution, der Verbreitung von Pornografie sowie des Erwerbs unrechtmäßiger Einnahmen und schützt sie vor sexuellem Missbrauch.

In Bulgarien stehen die folgenden Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung:

  • im familiären Umfeld: Beratung, Unterstützung, rechtlicher Beistand sowie psychologische und soziale Betreuung. Diese Maßnahmen werden vom Sozialamt auf Antrag der Kindeseltern, des Vormunds, der Betreuer oder des Kindes selbst bzw. auf Veranlassung des Sozialamtes ergriffen. Die Leistungen werden vom Sozialamt oder von anderen Dienstleistern erbracht;
  • außerhalb der Familie: Unterbringung des Kindes bei Verwandten, engen Freunden oder in einer Pflegefamilie, soziale Dienstleistungen, die im Wohnumfeld des Kindes oder in einem Heim erbracht werden. Die vorstehenden Maßnahmen werden von einem Gericht angeordnet. Das Sozialamt kümmert sich um die vorläufige Unterbringung des Kindes bis das Gericht den Beschluss erlassen hat;
  • erst wenn alle Versuche, das Kind in einem familiären Milieu unterzubringen, gescheitert sind, wird es in einem Kinderheim aufgenommen.
  • Kurze Beschreibung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Die Staatliche Agentur für Kinderschutz gewährleistet die Wahrung der Rechte des Kindes durch

  • Inspektionsbesuche, um die Einhaltung der Rechte des Kindes in allen öffentlichen und privaten Schulen, Vorschulen, Kindergärten, Kinderbetreuungszentren und ihren jeweiligen Abteilungen, in sämtlichen medizinischen Einrichtungen und allen Außenstellen der Sozialämter sowie bei jeglichen Einrichtungen, die soziale Dienstleistungen für Kinder erbringen, und bei allen gemeinnützigen Kinderschutz-Organisationen sicherzustellen;
  • die Beaufsichtigung der Einrichtungen, die besondere Betreuungsleistungen für Kinder anbieten;
  • die Durchsetzung von Mindeststandards bei der Erbringung von sozialen Dienstleistungen. Die Agentur kann zu allen vorstehenden Gesichtspunkten verbindliche Anordnungen erteilen, um Verstöße gegen die Rechte des Kindes abzustellen. Werden diese Anweisungen nicht eingehalten, kann am Ende eines langwierigen Verfahrens eine Geldbuße oder eine andere finanzielle Sanktion verhängt werden. Wird im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens festgestellt, dass ein Kind in seinen Rechten verletzt wurde, erlässt die Agentur zunächst eine verbindliche Anordnung (d. h. einen individuellen Verwaltungsakt), gegen die binnen einer gesetzlichen Frist von 14 Tagen bei Gericht Widerspruch eingelegt werden kann. Wenn dies nicht geschieht, wird die verbindliche Anordnung rechtskräftig. Sobald die Frist zur Umsetzung der verbindlichen Anordnung verstrichen ist, muss die zuwiderhandelnde Partei die Agentur davon unterrichten, dass sie die Anordnung erfüllt hat.

4. Staatliche Flüchtlingsagentur (Държавна агенция за бежанците при Министерския съвет)

Adresse:

State Agency for Refugees with the Council of Ministers
Bul. Knyaginya Maria Luiza No. 114 B
Serdika
1233 Sofia; Bulgaria
Tel.: +359 2 80 80 901 - Agenturleiter
Fax: +359 2 295 59 905
E-Mail: Link öffnet neues Fenstersar@saref.government.bg
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.aref.government.bg/

  • Name der Stelle/Behörde, die Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen entgegennimmt

Staatliche Flüchtlingsagentur (Държавна агенция за бежанците)

  • Kurze Beschreibung der von der Behörde/Einrichtung bearbeiteten Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Asylanträge und Anträge auf Familienzusammenführung werden nach dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz geprüft, wobei der Familiennachzug durch Artikel 34 geregelt wird. Sämtliche Entscheidungen, die in Asylverfahren und in Verfahren über den Nachzug von Familienangehörigen ergehen, können nach diesem Gesetz angefochten werden. Alle anderen Anträge unterliegen den internen Verfahrensvorschriften für die Gewährung der verschiedenen Schutzstatus.

  • Kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung der Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz ist das wichtigste bulgarische Gesetz zur Regelung der Rechte von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Personen, die humanitären Schutz (subsidiären Schutz) beantragen. Zusammen mit der Verwaltungsverfahrensordnung und dem Ausländergesetz bildet es den Rechtsrahmen des bulgarischen Asylsystems.

Unter dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz gibt es die folgenden vier Arten des besonderen Schutzes:

  • Asyl wird vom Präsidenten der Republik Bulgarien ausländischen Staatsbürgern gewährt, die aufgrund ihres Glaubens, ihrer politischen Überzeugung oder ihres Engagements für international anerkannte Rechte und Freiheiten verfolgt wurden;
  • Flüchtlingsstatus;
  • humanitärer Status (dieser entspricht dem subsidiären Schutzstatus nach Artikel 15 der Asylanerkennungsrichtlinie 2004/83/EG);
  • vorübergehender Schutz wird unter bestimmten Bedingungen bei einem massiven Flüchtlingszustrom gewährt.

Die Prüfung der Anträge auf Anerkennung des Flüchtlingsstatus bzw. des humanitären Status obliegt der Staatlichen Flüchtlingsagentur, und für die Entscheidung über diese Anträge ist ausschließlich der Leiter der Flüchtlingsagentur zuständig.

Derzeit werden alle Anträge auf Anerkennung des Flüchtlingsstatus in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Sofia und im Dorf Banya in der Nähe von Nova Zagora bearbeitet.

Asylbewerber müssen persönlich bei der Agentur erscheinen. Anträge, die an der Grenze oder bei einer anderen Behörde gestellt werden, sind unverzüglich an die Agentur weiterzuleiten.

Die Asylbewerber werden an dem Tag, an dem sie ihren Antrag bei der Agentur stellen, registriert.

Die Agentur muss die Asylbewerber über das Verfahren, ihre Rechte und Pflichten sowie über die Stellen, die rechtliche und soziale Unterstützung anbieten, informieren. Diese Informationen müssen in einer für sie verständlichen Sprache abgefasst sein und werden ihnen von einem Dolmetscher unmittelbar vor der Registrierung ihres Antrags vorgelesen. Den Asylbewerbern wird eine Kopie dieser Belehrung in der betreffenden Sprache ausgehändigt. Sie müssen ein Formular ausfüllen, in dem sie ausschließlich ihre körperlichen Merkmale eintragen. Der Antrag wird dann im Einklang mit dem Dubliner Verfahren bearbeitet. Die Fingerabdrücke der Asylbewerber werden abgenommen und in der Eurodac-Datenbank abgespeichert, und es werden ihnen einige Standardfragen über ihre Reise gestellt.

Wenn Bulgarien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist, erfolgt diese im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens, demzufolge die Stelle (d. h. ein Vertreter des Leiters der betreffenden Stelle) für die Entscheidung über den Antrag zuständig ist, die die Überprüfung des Asylbewerbers vorgenommen hat. Diese Stelle kann den Asylantrag ablehnen, wenn der Fall die Kriterien des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes nicht erfüllt, sie kann das Verfahren zum Abschluss bringen oder die Akte zur weiteren Bearbeitung nach dem Standardverfahren an die zuständige Stelle weiterleiten.

Ergeht innerhalb von drei Tagen keine Entscheidung wird das Asylbegehren automatisch im Rahmen des Standardverfahrens bearbeitet. Die Entscheidung der Stelle, die die Überprüfung des Schutzsuchenden vorgenommen hat, muss von den zuständigen Regierungsbeamten gebilligt werden. Erforderlichenfalls kann der Fall zur eingehenderen Prüfung zurückverwiesen werden. Sobald die Entscheidung gebilligt wurde, wird sie von der Behörde schriftlich niedergelegt, von der Abteilung zur Überprüfung der formalen Aspekte des Verfahrens genehmigt, von einer Reihe von Regierungsbeamten unterzeichnet und dem Leiter der Agentur zur Unterschrift vorlegt.

  • Kurze Beschreibung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Anerkennung des Flüchtlingsstatus bzw. des humanitären Status oder Ablehnung des Asylantrags

5. Ständige Kommission für Menschenrechte und Polizeiethik (Постоянна комисия по правата на човека и полицейската етика)

Adresse:

Ministry of the Interior
Ul 6 Septemvri No. 29
Sofia 1000, Bulgaria
Tel.: + 359 2 982 50 00 – (Zentrale)
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.mvr.bg/

  • Name der Stelle/Behörde, die Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen entgegennimmt

Ständige Kommission für Menschenrechte und Polizeiethik (Постоянна комисия по правата на човека и полицейската етика)

  • Kurze Beschreibung der von der Behörde/Einrichtung bearbeiteten Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Diese Kommission ist das Verbindungsglied zwischen dem Innenministerium und den Organisationen der Zivilgesellschaft und hat deshalb wichtige Aufgaben inne. Sie unterhält Außenstellen in den Regionaldirektionen des Innenministeriums.

Der Kommission obliegt die Prüfung sämtlicher Angelegenheiten, die auf den Schutz der Menschenrechte bezogen sind und von denen die Abteilungen des Innenministeriums Kenntnis erlangen.

  • Kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung der Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Zur Tätigkeit der Kommission zählt die aktive Zusammenarbeit mit den Organisationen der Zivilgesellschaft, die Förderung positiver Polizeipraktiken und die Angleichung der Vorschriften an die Verpflichtungen, die Bulgarien im Rahmen seiner EU-Mitgliedschaft eingegangen ist. Sie erledigt ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit einem Arbeitsprogramm, das auf jährlicher Basis aktualisiert wird. Dieses Jahresarbeitsprogramm umfasst die folgenden Tätigkeiten:

  • Überprüfung der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Empfehlung von Verbesserungen;
  • Förderung ethischer Standards sowie der Einhaltung der Menschenrechte im Arbeitsalltag der Polizei;
  • Bereitstellung von Fortbildungen für Polizeibeamte zum Thema Menschenrechte.
  • Kurze Beschreibung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens
  • Wahrung der Rechte von verdächtigen Personen, die sich in Polizeigewahrsam befinden;
  • Einhaltung des Verhaltenskodex der Polizei;
  • Durchführung von Kontrollen, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Bestimmungen und die Vorschriften des Ministeriums eingehalten werden, und zwar v. a. die Regelungen, die auf die polizeiliche Berufsethik und die Menschenrechte bezogen sind.

6. Komitee für Menschenrechte, Religion und Petitionen der Nationalversammlung (Комисия по правата на човека, вероизповеданията, жалбите и петициите на гражданите към Народното събрание)

Adresse:

Human Rights, Religion, Citizen's Complaints and Petitions Committee
Pl. Narodno Sabranie No 2 (Hemicycle)
Pl. Knyaz Aleksandar I No 1 (Commissions and cabinets of Members of Parliament)
Sofia 1169, Bulgaria
Zentrale: +359 2 939 39
Fax: +359 2 981 31 31
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfocenter@parliament.bg
E-Mail: Link öffnet neues Fensterhumanrights@parliament.bg
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.parliament.bg

  • Name der Stelle/Behörde, die Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen entgegennimmt

Komitee für Menschenrechte, Religion und Petitionen der Nationalversammlung (Комисия по правата на човека, вероизповеданията, жалбите и петициите на гражданите към Народното събрание)

  • Kurze Beschreibung der von der Behörde/Einrichtung bearbeiteten Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

In den Tätigkeitsbereich des Komitees fallen die auf die Menschenrechte und die Religionsausübung bezogenen Rechtsvorschriften und andere Angelegenheiten, zu denen die Anliegen von Bürgern, Nichtregierungsorganisationen, Verbänden und Stiftungen zählen, die dem Komitee in Form von Beschwerden, Anfragen, Anträgen, Hinweisen, Petitionen, Vorschlägen usw. vorgelegt werden.

Die Themen sind äußerst vielfältig und erstrecken sich auf alle gesellschaftlichen Bereiche, die nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fallen. Die Beschwerden beziehen sich zumeist auf soziale Missstände, gefolgt von Beschwerden über das Justizwesen, in Bezug auf Verbraucherrechte, über Handlungen und Unterlassungen von Behörden, die dem Innenministerium unterstellt sind, über allgemeine und einzelne Stadtplanungsentscheidungen, über rechtswidrige Baumaßnahmen sowie über die Rückübertragung des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Die Zusammenarbeit wird im Hinblick auf Fragen des Bildungs- und des Gesundheitswesens, auf Handlungen und Versäumnisse der kommunalen Behörden und Gebietskörperschaften, auf Aspekte der Religionsausübung, auf Beschwerden über Maßnahmen staatlicher Behörden, auf diskriminierende Verhaltensweisen oder Probleme ethnischer Minderheiten angestrebt.

  • Kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung der Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Das Komitee stellt das unmittelbare Bindeglied zwischen Parlament und Bürgern dar. Seine Aufgaben sind klar definiert und in seiner Geschäftsordnung ist genau festgelegt, wie die große Anzahl an Beschwerden, Anträgen, Petitionen und Vorschlägen, die dem Komitee per Post oder E-Mail übermittelt werden und/oder bei der Registratur der Nationalversammlung eingehen, zu registrieren, weiterzuleiten und zu archivieren sind und wie jeder Schritt in diesem Ablauf zu dokumentieren ist. Jedes Dokument erhält ein Aktenzeichen, wird in einem speziellen Register erfasst und einem Sachbearbeiter zugeteilt, der es prüft und dem Absender ein Antwortschreiben übermittelt oder die Akte gegebenenfalls binnen einer angemessenen Frist an die zuständige Behörde weiterleitet. Das Komitee achtet besonders darauf, dass sowohl die kommunalen als auch die nationalen Behörden die in der Verwaltungsverfahrensordnung niedergelegten gesetzlichen Beantwortungsfristen einhalten. Die Sachbearbeiter des Komitees erteilen auch telefonische Beratung über die geltenden Verfahrensrechte und geben Auskunft darüber, in welchen Fällen sie Unterstützung leisten können.

Anonyme Petitionen werden nicht geprüft.

  • Kurze Beschreibung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Die Bürger erhalten Rat und Unterstützung bei Themen, die auf den Schutz der durch die bulgarische Verfassung garantierten Staatsbürgerrechte bezogen sind.

7. Generaldirektion des Justizministeriums für die Vollstreckung von Strafurteilen (Главна дирекция ‘Изпълнение на наказанията’)

Adresse:

Bul. General N. Stoletov No 21
Sofia 1309, Bulgaria
Tel.: + 359 2 813 91 90
Fax: +359 2 931 15 74
E-Mail: Link öffnet neues Fenstergdin_ias@abv.bg; Link öffnet neues Fenstergdin@gdin.bg
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.gdin.bg/

  • Name der Stelle/Behörde, die Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen entgegennimmt

Generaldirektion des Justizministeriums für die Vollstreckung von Strafurteilen (Главна дирекция ‘Изпълнение на наказанията’)

  • Kurze Beschreibung der von der Behörde/Einrichtung bearbeiteten Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Die Beschwerden der Inhaftierten beziehen sich hauptsächlich auf Disziplinarmaßnahmen, die Überstellung an andere Anstalten, die Haft- und Unterbringungsbedingungen, die medizinische Versorgung und das Verhalten des Gefängnispersonals.

  • Kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung der Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Gegen Disziplinarmaßnahmen, die nach Artikel 101 des Strafvollzugsgesetzes verhängt wurden, kann innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum ihrer Bekanntgabe Beschwerde bei der Generaldirektion für den Vollzug von Strafurteilen eingelegt werden, wenn sie vom Leiter des Gefängnisses oder einer anderen Haftanstalt angeordnet wurden; wurden die Disziplinarmaßnahmen von der Generaldirektion für die Vollstreckung von Strafurteilen verhängt, muss die Beschwerde an das Justizministerium gerichtet werden. Gegen die Anordnung von Einzelhaft kann innerhalb von drei Tagen nach ihrer Androhung Beschwerde vor dem für die Haftanstalt zuständigen Kreisgericht eingelegt werden.

Die Einzelhaft von mehr als zwei Monaten ohne das Recht auf Teilnahme an Gruppenaktivitäten (Artikel 120 des Strafvollzugsgesetzes) muss von der Generaldirektion für die Vollstreckung von Strafurteilen angeordnet werden. Gegen die entsprechende Entscheidung der Generaldirektion kann innerhalb von drei Tagen ab der Androhung der Einzelhaft Beschwerde beim zuständigen Bezirksgericht eingelegt werden.

Überstellungen werden von der Generaldirektion für die Vollstreckung von Strafurteilen angeordnet; gegen sie kann innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Bekanntgabe Beschwerde beim Justizministerium eingelegt werden.

Entscheidungen zur Verhängung von Haftverschärfungen werden von der Kommission für die Vollstreckung von Strafurteilen nach Artikel 74 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes erlassen; gegen sie kann innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Bekanntgabe Beschwerde vor dem für die Haftanstalt zuständigen Bezirksgericht eingelegt werden.

Nach Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Kommunen für von ihnen verursachte Schäden und den einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensordnung sind die Verwaltungsgerichte für Beschwerden über die Unterbringungsbedingungen, die medizinische Versorgung und das Verhalten des Anstaltspersonals zuständig. Gegen die entsprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte können einmal Rechtsmittel eingelegt werden. Forderungen nach Artikel 71 Absatz 1 des Antidiskriminierungsgesetzes werden vor den Kreisgerichten oder dem Anti-Diskriminierungsausschuss verhandelt. Dieses Verfahren wird durch die Zivilprozessordnung geregelt. Die entsprechenden Entscheidungen können in zwei Instanzen angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Anti-Diskriminierungsausschuss kann nach der Verwaltungsverfahrensordnung vor dem Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.

  • Kurze Beschreibung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Sobald die Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte rechtskräftig sind, sind sie verbindlich und werden von der Generaldirektion und ihren regionalen Dienststellen umgesetzt.

8. Nationale Kommission für die Bekämpfung des Menschenhandels (Национална комисия за борба с трафика на хора към Министерския съвет)

Adresse:

Blvd G. M. Dimitrov No 52
1797 Sofia, Bulgaria
Tel.: + 359 2 807 80 50
Fax: + 359 2 807 80 59
E-Mail: Link öffnet neues Fensteroffice@antitraffic.government.bg
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://antitraffic.government.bg/

  • Name der Stelle/Behörde, die Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen entgegennimmt

Nationale Kommission des Ministerrats für die Bekämpfung des Menschenhandels (Национална комисия за борба с трафика на хора към Министерския съвет)

  • Kurze Beschreibung der von der Behörde/Einrichtung bearbeiteten Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Personen, die dem Menschenhandel zum Opfer gefallen sind, und jegliche anderen in ihrem Namen handelnden Personen können dem Kommissionssekretariat Hinweise auf Fälle des Menschenhandels zukommen lassen.

Die Kommission befasst sich auch mit Beschwerden von Bürgern, die auf ihre administrativen Abläufe bezogen sind. Die Fristen für die Bearbeitung dieser Beschwerden sind gesetzlich geregelt.

  • Kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung der Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Die Kommission leitet die Hinweise an die zuständige Regierungsstelle zur Durchführung von Kontrollen und Ermittlungen und/oder zur Aufklärung der Umstände weiter. Den Opfern wird nach Artikel 20 des Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels Anonymität zugesichert; dabei wird der Schutz ihrer personenbezogenen Daten gewährleistet. Bei minderjährigen Opfern des Menschenhandels ist die Kommission verpflichtet, unverzüglich die Staatliche Agentur für Kinderschutz einzuschalten, die die durch das Kinderschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen ergreift.

Nach Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels können Vertreter von gemeinnützigen Einrichtungen und in Bulgarien ansässigen internationalen Organisationen, die in diesem im Bereich tätig sind, an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. Dafür müssen sie nach Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission einen schriftlichen Antrag und beweiskräftige Unterlagen bei ihr einreichen.

  • Kurze Beschreibung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder enthalten sie fehlerhafte Angaben, kann die Kommission den Antragsteller auffordern, innerhalb einer festgesetzten Frist Dokumente nachzureichen oder Angaben zu berichtigen. Die Entscheidung des Vorsitzenden der Kommission oder eines bevollmächtigten Regierungsbeamten ergeht innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Antrag einschließlich beweiskräftiger Unterlagen bei der Kommission eingegangen ist, und kann vor dem Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden.

9. Zentralkommission zur Bekämpfung der Jugendkriminalität (Централната комисия за борба срещу противообществените прояви на малолетните и непълнолетните към Министерския съвет)

Adresse:

Bul. Knyaz Dondukov No 9, 4th floor
Sofia 1000, Bulgaria
Tel.: + 359 2 981 11 33
Fax: +359 2 987 40 01
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.ckbppmn.government.bg/obshti/funktzii.html

  • Name der Stelle/Behörde, die Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen entgegennimmt

Zentralkommission zur Bekämpfung der Jugendkriminalität des Ministerrats (Централната комисия за борба срещу противообществените прояви на малолетните и непълнолетните към Министерския съвет)

  • Kurze Beschreibung der von der Behörde/Einrichtung bearbeiteten Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Zu den Aufgaben der Kommission zählen die folgenden Tätigkeiten:

  • Koordinierung der Maßnahmen von Regierungsstellen und gemeinnützigen Organisationen zur Bekämpfung der Jugendkriminalität;
  • landesweite Lenkung und Überwachung der Arbeit der örtlichen Kommissionen für die Bekämpfung der Jugendkriminalität;
  • Auswertung und Zusammenstellung von statistischen Daten, Untersuchung von Entwicklungstendenzen und Erstellung von Prognosen;
  • Mitarbeit an Gesetzesentwürfen, die die Probleme Minderjähriger betreffen;
  • Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit für Verhaltensauffälligkeiten von Jugendlichen und Heranwachsenden;

Unterrichtung der Öffentlichkeit über Umstände, die kriminelle Verhaltensweisen häufig begünstigen, über die erzieherischen Maßnahmen, die ergriffen werden können, sowie über die Lage der Jugendkriminalität im Land und ihre aktuelle Entwicklung.

  • Kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung der Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Die örtlichen Kommissionen für die Bekämpfung der Jugendkriminalität sind für die Durchführung, Lenkung und Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung des antisozialen Verhaltens von Jugendlichen auf kommunaler Ebene verantwortlich.

Sie sind auch berechtigt, Fälle von Jugendkriminalität zu untersuchen. Das Strafgesetzbuch verfügt über einen Abschnitt mit „Besonderen Bestimmungen für Minderjährige“, der dem Artikel 40 des Kinderrechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und der Regel 11 der Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit entspricht. Der genannte Abschnitt des Strafgesetzbuchs sieht vor, dass den in Artikel 13 des Gesetzes zur Bekämpfung der Jugendkriminalität niedergelegten erzieherischen Maßnahmen der Vorrang einzuräumen ist. Diese Maßnahmen werden außerhalb des Strafrechtssystems durchgeführt und haben eine rein erzieherische und soziale Funktion. Dazu zählt auch die Beratung über den Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten, die Förderung einer stärkeren Einbindung der Eltern und die Unterstützung durch ausgebildete Pädagogen.

  • Kurze Beschreibung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, sobald die Ursachen problematischer Verhaltensweisen analysiert wurden. In Fällen der Verwahrlosung können auch Maßnahmen hinsichtlich der Eltern ergriffen werden.

10. Nationales Büro für Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe (Национално бюро за правна помощ)

Adresse:

Ul. Razvigor No 1
Sofia 1421, Bulgaria
Tel.: +359 2 81 93 200
Fax: + 359 2 865 48 12
E-Mail: Link öffnet neues Fensternbpp@nbpp.government.bg
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://mjs.bg

  • Name der Stelle/Behörde, die Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen entgegennimmt

Nationales Büro für Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe (Национално бюро за правна помощ)

  • Kurze Beschreibung der von der Behörde/Einrichtung bearbeiteten Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Anträge auf Rechtsberatung oder Prozesskostenhilfe müssen beim Leiter des Büros gestellt werden.

  • Kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung der Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Einem Antragsteller kann Rechtsberatung oder Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Er muss monatliche Sozialleistungen beziehen oder eine entsprechende Anspruchsberechtigung besitzen;
  • er muss in einem Heim oder einer vergleichbaren sozialen Einrichtung untergebracht sein; oder
  • es muss sich um Pflegefamilien, Verwandte oder enge Freunde handeln, denen nach dem Kinderschutzgesetz die Verantwortung für ein Pflegekind übertragen wurde.

Der Antragsteller muss eine der folgenden Unterlagen vorlegen:

  • eine Bescheinigung des Leiters der kommunalen Außenstelle des Sozialamts (auch bekannt als Direktion für die Erbringung von Sozialleistungen ) im Original, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung monatliche Sozialleistungen nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung für das Sozialhilfegesetz bezieht;

oder

  • eine Bescheinigung des Leiters der kommunalen Außenstelle des Sozialamts im Original, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für den Bezug von monatlichen Sozialleistungen erfüllt.

Zudem muss

  • der Antragsteller eine Erklärung über die Vermögensverhältnisse seiner Familie einreichen.
  • Kurze Beschreibung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Der Leiter des Büros entscheidet, ob rechtliche Beratung bzw. Prozesskostenhilfe gewährt wird.

Gegen diese Entscheidung kann in Übereinstimmung mit der Verwaltungsverfahrensordnung vor dem Verwaltungsgericht der Stadt Sofia Beschwerde eingelegt werden.

11. Nationaler Rat zur Unterstützung und Entschädigung der Opfer von Straftaten (Национален съвет за подпомагане и компенсация на пострадали от престъпления)

Adresse:

Ministry of Justice
ul. Slavyanska No. 1
Sofia 1040, Bulgaria
Tel.: + 359 2 9 237 359
Fax: +359 2 980 62 93
E-Mail: Link öffnet neues Fenstercompensation@justice.government.bg
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.compensation.bg

  • Name der Stelle/Behörde, die Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen entgegennimmt

Nationaler Rat zur Unterstützung und Entschädigung der Opfer von Straftaten (Национален съвет за подпомагане и компенсация на пострадали от престъпления)

  • Kurze Beschreibung der von der Behörde/Einrichtung bearbeiteten Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Der Rat bearbeitet Anträge auf finanzielle Entschädigung, wie sie vom Gesetz über die Unterstützung und Entschädigung von Kriminalitätsopfern vorgesehen ist. Um für eine Entschädigungsleistung in Betracht zu kommen, muss das Opfer der Straftat einen finanziellen Verlust erlitten haben, und zwar infolge einer terroristischen Handlung, eines Tötungsdeliktes, einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung oder einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung mit ernstzunehmenden gesundheitlichen Folgen, infolge des Menschenhandels, infolge von Straftaten, die im Rahmen der organisierten Kriminalität begangen wurden, oder infolge anderer schwerwiegender Straftaten, die mit Vorsatz begangen wurden und zum Tod oder zu gravierenden Verletzungen des Opfers geführt haben (Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Unterstützung und Entschädigung der Opfer von Straftaten). Die Straftat muss nach dem 30. Juni 2005 begangen worden sein. Nach dem Gesetz ist eine Entschädigung für die folgenden finanziellen Schäden vorgesehen, wenn sie die unmittelbare Folge einer Straftat sind:

1. Kosten für medizinische Behandlung, die nicht von der Staatlichen Krankenkasse erstattet werden;

2. Verdienstausfälle;

3. Rechtskosten;

4. Verlust der Existenzgrundlage;

5. Bestattungskosten;

6. sonstige materielle Schäden.

Es müssen entsprechende Belege vorgelegt werden.

  • Kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung der Anträge/Beschwerden/Rechtsbehelfe

Die Opfer der Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Unterstützung und Entschädigung von Opfern von Straftaten näher bezeichnet werden, können innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Entscheidung einer in Artikel 12 des vorstehenden Gesetzes aufgeführten Justizbehörde Rechtskraft erlangt hat, beim Regierungspräsidenten ihres Verwaltungsbezirks oder beim Nationalen Rat zur Unterstützung und Entschädigung der Opfer von Straftaten einen Antrag auf finanzielle Entschädigung stellen. Der Nationale Rat zur Unterstützung und Entschädigung der Opfer von Straftaten ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem dieser bei ihm eingegangen ist, zu prüfen.

  • Kurze Beschreibung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Der Rat tagt mindestens einmal im Vierteljahr, um über Entschädigungsanträge zu entscheiden. Seine Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder gefällt, müssen mit einer Begründung versehen sein und können nicht angefochten werden.

Sonstige

Datenbank der Nichtregierungsorganisationen: Link öffnet neues Fensterhttp://www.ngobg.info/bg/search/advanced.html

Letzte Aktualisierung: 20/07/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Tschechien

Nationale Gerichte

Bei Diskriminierungsfällen ist im Allgemeinen das Kreisgericht des Beschuldigten (d. h. der Person, die der Diskriminierung angeklagt ist) in erster Instanz zuständig. Sind alle ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft worden, besteht die Möglichkeit, das Link öffnet neues FensterVerfassungsgericht mit einer Individualverfassungsbeschwerde anzurufen.

Verfassungsgericht

Joštova 8, 660 83 Brno 2

Tel. (+420) 542 162 111
Fax: (+420) 542 161 309, +420 542 161 169

E-Mail: Link öffnet neues Fensterpodani@usoud.cz

Das Rechtsorgan zum Schutz der Verfassungskonformität ist das Verfassungsgericht, dessen Status und Zuständigkeiten in der Verfassung der Tschechischen Republik verankert sind. Das Verfassungsgericht steht außerhalb des Systems der ordentlichen Gerichte. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Verfassungskonformität und die in der Verfassung, der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten und anderen Verfassungsgesetzen der Tschechischen Republik festgeschriebenen Grundrechte und -freiheiten zu schützen und zu gewährleisten, dass die Macht des Staates im Einklang mit der Verfassung ausgeübt wird.

Nach Artikel 87 der Verfassung entscheidet das Verfassungsgericht unter anderem über die von juristischen oder natürlichen Personen eingereichten Beschwerden gegen rechtskräftige, vollstreckbare Entscheidungen und andere von öffentlichen Stellen vorgenommene Eingriffe, die ihre durch die Verfassung garantierten Grundrechte und -freiheiten berühren. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind rechtskräftig und nicht beschwerdefähig.

Das Verfassungsgericht stellt auf seiner Website einen Leitfaden für das Verfahren der Link öffnet neues FensterVerfassungsbeschwerde mit grundlegenden Informationen zu diesem Verfahren bereit.

Nationale Einrichtungen zur Verteidigung der Menschenrechte

Die wichtigste nationale Menschenrechtsstelle, die sich mit Verletzungen grundlegender Menschenrechte befasst, ist der bzw. die Bürgerbeauftragte (siehe unten).

Auf Regierungsebene fällt das Thema Menschenrechte in den Zuständigkeitsbereich des Ministers für Menschenrechte, Chancengleichheit und Rechtsetzung; weitere in diesem Bereich als beratende Organe der Regierung tätige Stellen sind der Rat für Menschenrechte, der Rat für die Gleichstellung der Geschlechter, der Rat für nationale Minderheiten und der Regierungsausschuss für Menschen mit Behinderungen.

Bürgerbeauftragte/-r

Link öffnet neues FensterBürgerbeauftragte/-r

Údolní 39
Brno, 602 00

Telefon: +420 542 542 111
Fax: +420 542 542 112

E-Mail: Link öffnet neues Fensterpodatelna@ochrance.cz

Der bzw. die Bürgerbeauftragte ist eine autonome, unabhängige und unparteiische staatliche Stelle, die außerhalb der öffentlichen Verwaltung steht und folglich keine Behörde ist. Er oder sie schützt Personen gegenüber Behörden und anderen, staatliche Verwaltungsaufgaben ausführenden Einrichtungen, wenn deren Verhalten

  • rechtswidrig,
  • rechtmäßig, aber anderweitig mit Mängeln oder Fehlern behaftet und folglich nicht mit den Grundsätzen demokratischer Rechtsstaatlichkeit und guter Verwaltung vereinbar ist oder
  • wenn diese Stellen untätig sind.

Der/die Bürgerbeauftrage ist zur Bearbeitung von Beschwerden befugt, die sich gegen die Tätigkeiten folgender Stellen richten:

  • Ministerien und andere, für die gesamte Tschechische Republik zuständige Verwaltungsbehörden sowie deren nachgeordnete Verwaltungsbehörden,
  • territoriale Selbstverwaltungsorgane (d. h. Gemeinden und Regionen), allerdings nur, wenn diese staatliche Verwaltungsakte ausführen, und nicht, wenn sie ihre eigenen Befugnisse (der Selbstverwaltung) ausüben,
  • die Tschechische Nationalbank, soweit diese als Verwaltungsbehörde handelt,
  • den Rat für Hörfunk und Fernsehen,
  • die Polizei der Tschechischen Republik mit Ausnahme von Ermittlungen im Zusammenhang mit Strafverfahren;
  • die Armee der Tschechische Republik und die Burgwache,
  • den Strafvollzugsdienst der Tschechischen Republik,
  • Einrichtungen, in denen Personen in Gewahrsam oder Haft genommen werden, schützende oder institutionelle Bildung sowie eine schützende Behandlung erhalten,
  • Krankenversicherungsgesellschaften,
  • gerichtliche und staatsanwaltliche Stellen in Ausübung staatlicher Verwaltungsaufgaben (insbesondere in Bezug auf Verzögerungen bei Verfahren, Untätigkeit der Gerichte und unangemessenes Verhalten von Richtern), nicht gegen tatsächliche Entscheidungen eines Gerichts oder Staatsanwalts.

Seit 2006 untersteht dem bzw. der Bürgerbeauftragten auch der Schutz der Rechte von Personen, deren Freiheit eingeschränkt wurde.

Der bzw. die Bürgerbeauftragte ist nicht berechtigt, in privatrechtliche Beziehungen oder Streitigkeiten einzugreifen (dazu gehören auch Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Behörde ist). Die einzige Ausnahme sind Beschwerden über diskriminierendes Verhalten – in derartigen Fällen darf der oder die Bürgerbeauftragte auch auf dem Gebiet des Privatrechts tätig werden.

Der oder die Bürgerbeauftragte kann unabhängige Untersuchungen führen, darf aber weder anstelle von Verwaltungsbehörden handeln noch deren Entscheidungen aufheben oder ändern. Stellt er oder sie jedoch eine Unregelmäßigkeit fest, kann er oder sie die Behörden oder Einrichtungen auffordern, Abhilfe zu schaffen.

Kommt eine Verwaltungsbehörde oder eine Einrichtung zur Unterbringung von Personen, deren Freiheit eingeschränkt wurde, ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem oder der Bürgerbeauftragten nicht nach oder trifft sie keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, nachdem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, kann der oder die Bürgerbeauftragte die Öffentlichkeit über die Angelegenheit informieren.

Die Offenlegung ist eine Sanktion, die dem oder der Bürgerbeauftragten nach dem Gesetz zur Verfügung steht. In einem solchen Fall kann der bzw. die Bürgerbeauftragte der Öffentlichkeit auch die Vor- und Nachnamen bestimmter Personen offenlegen, die im Namen der im Irrtum befindlichen Behörde handeln.

Beschwerden bei dem oder der Bürgerbeauftragten müssen von der Person, die um den Schutz ihrer Rechte nachsucht, oder aber von ihrem gesetzlichen Vertreter eingereicht werden. Wird die Beschwerde im Namen einer anderen Person eingereicht, muss dies mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht oder einem anderen Dokument, aus dem der Umfang der Bevollmächtigung hervorgeht, nachgewiesen werden.

Eine Beschwerde muss stets Folgendes enthalten:

  • Vor- und Nachname, Anschrift und Telefonnummer des Beschwerdeführers; handelt es sich um eine juristische Person, den Namen, den eingetragenen Sitz und die Person, der Handlungsvollmacht erteilt wurde;
  • eine Beschreibung der maßgeblichen Umstände der Sache, einschließlich einer Angabe darüber, ob und mit welchem Ergebnis die Angelegenheit an eine andere Stelle verwiesen worden ist;
  • Angabe der Behörde oder Behörden, gegen die sich die Beschwerde richtet;
  • einen Nachweis, dass der Beschwerdeführer die Behörde, auf die sich die Beschwerde bezieht, erfolglos um Abhilfe ersucht hat;
  • eine Kopie der Entscheidung, d. h. falls in der betreffenden Angelegenheit eine Entscheidung ergangen ist, muss der Beschwerdeführer diese in Kopie übermitteln;
  • ferner Kopien von Dokumenten, die sich auf die Angelegenheit beziehen und wichtige Informationen enthalten.

Die Dauer der Ermittlungen und die Beilegung des Beschwerdefalles sind unterschiedlich und hängen stets von den Umständen und der Komplexität des jeweiligen Falls ab. Im Gesetz werden keine Fristen für den bzw. die Bürgerbeauftragte/-n festgelegt, er oder sie ist jedoch bemüht, sämtliche Beschwerden im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten schnellstmöglich zu bearbeiten.

Dagegen wie der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde handhabt, sowie gegen das erzielte Ergebnis sind keine Rechtsmittel (Berufung) möglich.

Beschwerden können wie folgt eingereicht werden:

Schriftlich – vorzugsweise auf einem ausgedruckten Link öffnet neues FensterBeschwerdeformular (verfügbar in Englisch und Tschechisch), das an folgende Anschrift geschickt wird: Veřejný ochránce práv, Údolní 39, 602 00 Brno. Es besteht auch die Möglichkeit, ein persönliches Schreiben zu schicken.

Per E-Mail (auch ohne elektronische Signatur) an Link öffnet neues Fensterpodatelna@ochrance.cz mit einer Beschreibung der wesentlichen Punkte des Problems. Noch besser ist es, das Link öffnet neues FensterBeschwerdeformular auszufüllen und per E-Mail zu übermitteln.

Datenbox – die ID des Büros des/der Bürgerbeauftragten lautet jz5adky. Die Datennachricht kann ein ausgefülltes Beschwerdeformular oder ein persönliches Schreiben mit wichtigen Informationen über das Problem enthalten.

Nutzung eines interaktiven Link öffnet neues FensterOnline-Formulars eines elektronischen Einreichungsdienstes (Filing Service), der garantiert, dass die eingereichten Unterlagen alle erforderlichen Angaben enthalten.

Persönliche Übergabe bei der Einreichungsstelle des Büros des bzw. der Bürgerbeauftragten (Údolní 39, Brno), werktags von 8:00 bis 16:00 Uhr. Auf diese Weise kann eine Beschwerde mit Anlagen nicht nur schriftlich (auf Papier) sondern auch auf einem Datenträger übergeben werden.

Beschwerde zur Niederschrift – an Wochentagen besteht von 8:00 bis 16:00 Uhr die Möglichkeit, persönlich bei Annahmestelle für Beschwerden im Gebäude des Büros des bzw. der Bürgerbeauftragten die Beschwerde zu erörtern und von einem Rechtsanwalt des Büros niederschreiben zu lassen.

Fachbehörden für den Schutz der Menschenrechte

Ombudsmänner für Kinder

In der Tschechischen Republik gibt es keinen Ombudsmann für Kinder; derzeit behandelt der Bürgerbeauftragte die von Kindern eingereichten Beschwerden bezüglich des Schutzes ihrer Rechte und Interessen.

Link öffnet neues FensterBürgerbeauftragte/-r

Údolní 39
Brno, 602 00

Telefon: +420 542 542 888
Fax: +420 542 542 112

E-Mail: Link öffnet neues Fensterdeti@ochrance.cz

Kinder können auf verschiedene Weise Kontakt mit dem/der Bürgerbeauftragten aufnehmen, nämlich per Brief, der per Post oder persönlich an folgende Adresse: Veřejná ochránkyně práv, Údolní 39, 602 00 Brno, oder mittels des Link öffnet neues Fensterinteraktiven Formulars (verfügbar in Tschechisch), das den Anweisungen entsprechend ausgefüllt und per E-Mail an Link öffnet neues Fensterdeti@ochrance.cz gesendet wird, oder aber persönlich an der Anschrift des/der Bürgerbeauftragten, wo das Kind das Problem mit einem Rechtsanwalt des Büros des Bürgerbeauftragten erörtern und niederschreiben lassen kann.

In der Beschwerde sollte insbesondere Folgendes ausdrücklich angegeben werden:

  • über wen oder worüber sich das Kind beschwert (einschließlich zumindest des Namens der Behörde, sonstigen Einrichtung oder Person, mit der das Kind zu tun hatte),
  • Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnsitz des Kindes,
  • eine Beschreibung des Problems,
  • Kontaktdaten, d. h. Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Postanschrift.

Der/die Bürgerbeauftragte kann dem Kind beispielsweise in folgenden Fällen helfen:

  • bei Fehlverhalten eines Sozialarbeiters,
  • wenn Gerichtsverfahren lange dauern,
  • wenn sich ein Richter unangemessen verhält,
  • wenn das Kind in der Schule gemobbt wird,
  • wenn das Kind keine Zulassung zu einer Schule erhält,
  • bei einer ungewöhnlich strengen Ordnung, Mobbing usw. im Zuhause eines Kindes,
  • wenn die Eltern des Kindes keine Sozialleistungen erhalten haben,
  • wenn die Rente der Großeltern des Kindes von den Behörden falsch berechnet wurde,
  • wenn sich die Baubehörde nicht mit dem schlechten (baulichen oder technischen) Zustand eines Gebäudes befasst oder ein Nachbar ein Bauwerk ohne Genehmigung errichtet,
  • wenn sich die Behörden nicht mit einer Abfalldeponie an einem verbotenen Standort befassen,
  • wenn eine Beschwerde über ein nicht funktionierendes Produkt nicht bearbeitet wurde.

Der oder die Bürgerbeauftragte darf jedoch nicht

  • die Entscheidung eines Gerichts abändern,
  • in die Ermittlungen der tschechischen Polizei eingreifen (diesbezüglich verfügt der mit der Aufsicht über die Tätigkeiten der Polizei betraute Staatsanwalt über gewisse Befugnisse),
  • in Streitigkeiten zwischen Personen eingreifen (wie Grundstücksstreitigkeiten zwischen Nachbarn, Streitigkeiten zwischen Eltern oder anderen Familienmitgliedern usw.) – diese Angelegenheiten müssen an ein Gericht verwiesen werden.

Hilfseinrichtungen für Diskriminierungsopfer

Bürgerbeauftragte/-r

Údolní 39
Brno, 602 00

Telefon: +420 542 542 111
Fax: +420 542 542 112

E-Mail: Link öffnet neues Fensterpodatelna@ochrance.cz

Im Rahmen des Bürgerbeauftragtengesetzes leistet der oder die Bürgerbeauftragte Diskriminierungsopfern folgende methodische Unterstützung:

  • der bzw. die Bürgerbeauftragte bewertet, ob das fragliche Verhalten tatsächlich eine Diskriminierung im Sinne des Antidiskriminierungsgesetzes darstellt;
  • er oder sie berät Diskriminierungsopfer über die Vorgehensweise, d. h. an wen sie sich wenden müssen und wie sie einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens wegen Diskriminierung stellen.

Bei der Einreichung eines Ersuchens um Prüfung eines Diskriminierungsfalls bei dem/der Bürgerbeauftragten muss der Antragsteller das mutmaßlich diskriminierende Verhalten so genau wie möglich beschreiben und dem Antrag sämtliche Nachweise beifügen, mit denen die Diskriminierung belegt werden kann.

Amt für den Schutz personenbezogener Daten

Link öffnet neues FensterAmt für den Schutz personenbezogener Daten

Pplk. Sochora 27
170 00 Prag 7

Telefon: +420 234 665 111
Fax: +420 234 665 444

E-Mail: Link öffnet neues Fensterposta@uoou.cz

Das Amt für den Schutz personenbezogener Daten (OPPD) ist eine unabhängige Stelle, die

  • die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten überwacht,
  • ein Register genehmigter Verarbeitungen personenbezogener Daten führt,
  • Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über Verstöße gegen das Gesetz entgegennimmt,
  • Beratung über den Schutz personenbezogener Daten leistet.

Die Tätigkeiten des Büros sind in der jeweils gültigen Fassung des Gesetzes Nr. 101/2000 über den Schutz personenbezogener Daten und zur Änderung bestimmter Gesetze festgelegt.

Das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten dient dem Schutz des in der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten verbrieften Rechts der Bürgerinnen und Bürger auf Schutz gegen den unbefugten Eingriff in ihre Privatsphäre und gegen die unbefugte Erfassung, Veröffentlichung oder den sonstigen Missbrauch personenbezogener Daten.

Jede Person, die feststellt oder einen hinreichenden Verdacht hat, dass ihre personenbezogenen Daten unter Verletzung des Rechts auf Schutz des privaten und persönlichen Lebens sowie unter Verletzung des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten verarbeitet werden – beispielsweise wenn die verarbeiteten personenbezogenen Daten fehlerhaft sind oder über den Zweck, für den sie angefordert wurden, hinausgehen – ist berechtigt, eine entsprechende Eingabe an das Datenschutzamt zu richten.

Eine Eingabe, mit der auf eine vermutete Verletzung des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten aufmerksam gemacht wird, muss Folgendes enthalten:

  • die Angaben zu der Person, die der Verletzung des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten verdächtigt wird,
  • Beschreibung der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der gegen das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten verstoßen wurde,
  • Angabe der personenbezogenen Daten (oder zumindest der entsprechenden Kategorien), die unter Verletzung des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten verarbeitet wurden,
  • Dokumente oder andere Unterlagen (bzw. Kopien davon), die das Verhältnis zwischen der meldenden Person (dem Beschwerdeführer) und der Person, die deren personenbezogenen Daten zu Unrecht verarbeitet hat, belegen,
  • Dokumente oder andere Unterlagen (bzw. Kopien davon), anhand derer die Verletzung des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten festgestellt werden kann,
  • Verweise auf verfügbare Quellen, die den beschriebenen Sachverhalt bezeugen können,
  • Kontaktdaten der meldenden Person (des Beschwerdeführers).

Beschwerden können auch anonym beim Büro eingereicht oder elektronisch übermittelt werden.

Der Beschwerdeführer ist in einem möglichen Verwaltungsverfahren kein Verfahrensbeteiligter, kann aber als Zeuge gehört werden.

Sonstige Fachbehörden

Die Hauptstelle, an die sich natürliche Personen bei einer Verletzung grundlegender Menschenrechte wenden können, ist der oder die Bürgerbeauftragte. Andere Organisationen auf diesem Gebiet sind beispielsweise:

Die Verwaltungsbehörde für Flüchtlingseinrichtungen des Innenministeriums

Link öffnet neues Fensterhttp://www.suz.cz/

Lhotecká 7
143 01 Prag 12

Telefon: +420 974 827 118
Fax: +420 974 827 280

E-Mail: Link öffnet neues Fensterpodatelna@suz.cz

Die Verwaltungsbehörde für Flüchtlingseinrichtungen untersteht dem Staat, d. h. dem stellvertretenden Innenminister für öffentliche Ordnung und Sicherheit; sie arbeitet mit staatlichen und internationalen Einrichtungen, Organen der örtlichen Selbstverwaltung und Nichtregierungsorganisationen zusammen. Darüber hinaus verwaltet die Behörde Hafteinrichtungen für ausländische Staatsangehörige und betreibt seit 2009 ein Netz von Zentren zur Förderung der Integration ausländischer Staatsangehöriger in regionalen Hauptstädten.
Die Tschechische Republik stellt Asylbewerbern, Flüchtlingen und in Gewahrsam genommenen Ausländern im Einklang mit Gesetz Nr. 326/1999 über den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in der Tschechischen Republik und Gesetz Nr. 325/1999 über das Asyl über diese Verwaltungsbehörde Unterkünfte und andere Dienste zur Verfügung. Ihr Ziel ist es, diesem Personenkreis angemessene, würdige Bedingungen zu bieten.

Nationaler Rat der Menschen mit Behinderungen der Tschechischen Republik

Partyzánská 7
170 00 Prag 7 – Holešovice
Telefon: 266 753 421
E-Mail: Link öffnet neues Fensternrzpcr@nrzp.cz

Seit dem 11. Dezember 2014 vertritt der Nationale Rat der Menschen mit Behinderungen als eingetragener nationaler Verband die Interessen von Menschen mit Behinderungen im Umgang mit staatlichen und öffentlichen Einrichtungen. Die Funktion des Nationalen Rates besteht darin, die Integration von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft zu unterstützen und die Menschrechte dieses Personenkreises konsequent zu verteidigen. Der Rat ist das wichtigste Beratungsorgan des Regierungsausschusses für Menschen mit Behinderungen.

Weitere Prioritäten des Rates sind:

  • die Koordinierung von Organisationen für Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten gemeinsamen Interesses,
  • Informierung der Öffentlichkeit über Behinderungen;
  • Monitoring von Diskriminierungsfällen, die sich gegen Menschen mit Behinderungen richten,
  • Durchführung von Projekten zur Verbesserung des Lebens mit einer Behinderung,
  • Planungen in Bezug auf die Herstellung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen auf regionaler Ebene,
  • Unterhaltung eines nationalen Netzes professioneller Sozialberatungszentren,
  • Herausgabe von Veröffentlichungen, Magazinen und Informationsmaterial.

Sonstige

In der Tschechischen Republik gibt es eine Reihe gemeinnütziger Organisationen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen und den betroffenen Menschen bei Verletzungen dieser Rechte helfen.

Zentrum für die Integration von Ausländern

Link öffnet neues Fensterhttps://www.cicops.cz/en/

Pernerova 32/10, 186 00, Prag 8
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@cicpraha.org

Das Zentrum für die Integration von Ausländern (CIF) ist eine 2003 gegründete Bürgervereinigung zur Unterstützung ausländischer Staatsangehöriger bei der Integration in die tschechische Gesellschaft.

Sein Schwerpunkt ist die Bereitstellung ambulanter und aufsuchender Sozialdienste und Bildungsprogramme für Ausländer mit langfristigem oder dauerhaftem Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Das Zentrum hat Niederlassungen in allen Regionen Tschechiens mit besonderem Schwerpunkt auf Prag und Mittelböhmen. Die Organisation ist nach dem Sozialdienstegesetz als Sozialdienst registriert und besitzt eine Akkreditierung nach dem Gesetz über Freiwilligendienste.

Zu den Haupttätigkeiten der Organisation zählen:

  • Sozialberatung für Immigranten: ausländische Staatsangehörige mit langfristigem und dauerhaftem Wohnsitz und unter internationalem bzw. subsidiärem Schutz stehende Personen;
  • Berufsberatung und Entwicklung von Programmen und Aktivitäten für Immigranten im Hinblick auf deren Eintritt in den Arbeitsmarkt;
  • Organisation niederschwelliger (offener) Sprachkurse in Tschechisch und anderer fachbezogener Tschechischkurse für Ausländer, einschließlich der Entwicklung neuer, fortschrittlicher Lehrmethoden;
  • Organisation sonstiger Bildungsaktivitäten (Ausbildung von Lehrern für Tschechisch und Fremdsprachen, Fremdsprachenunterricht, Weiterbildung von pädagogischen Kräften, Nachhilfe, Computerkurse usw.);
  • Freiwilligenprogramm – Betreuung in Form einer individuellen Zusammenarbeit zwischen Betreuten und Freiwilligen sowie die Organisation von Freizeitaktivitäten und sozialen Aktivitäten, Zusammenkünften, Diskussionen, Themenabenden usw.);
  • Informationsarbeit – Seminare, Informationsmaterial.

Das Ziel aller Programme besteht darin, in die Tschechische Republik einwandernden Menschen ein unabhängiges, würdiges Leben in der Tschechischen Republik zu ermöglichen, und zugleich sicherzustellen, dass sie die Gesetze des Landes und rein zwischenmenschliche Verhaltensregeln kennen und beachten. Darüber hinaus werden Verständnis, Hilfsbereitschaft und Respekt für die Individualität jedes einzelnen Migranten von der aufnehmenden Gesellschaft gefördert.

Letzte Aktualisierung: 16/12/2021

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Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Deutschland

Nationale Gerichte

Zur Beachtung der Grundrechte sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Fühlen sich Personen in ihren Grundrechten verletzt, haben sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

Sie können dabei insbesondere geltend machen, eine für ihren Fall maßgebliche gesetzliche Regelung verstoße gegen das Grundgesetz. Schließt sich das Fachgericht ihrer Einschätzung an, wird es die gesetzliche Regelung dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle zur Entscheidung vorlegen. Folgt das Fachgericht dem nicht, kann nach Erschöpfung des Rechtsweges das Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde angerufen werden.

Bürgerinnen und Bürger können vor den Fachgerichten auch Verletzungen der Grundrechtecharta geltend machen, wenn mit der angegriffenen Maßnahme Unionsrecht durchgeführt wird. Das Fachgericht hat sich insoweit ergebende Fragen ggf. dem EuGH vorzulegen (Art. 267 AEUV). Geschieht dies zu Unrecht nicht, kann auch das – als Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht beanstandet werden. Zudem zieht das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Prüfung von Verfassungsbeschwerden in unionsrechtlich determinierten Materien die Grundrechtecharta auch als unmittelbaren Prüfungsmaßstab heran.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar. An seine Entscheidungen sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht gilt als „Hüter des Grundgesetzes“. Zu seinen Aufgaben gehört, das Grundgesetz verbindlich auszulegen und für die Durchsetzung der Grundrechte zu sorgen. Es ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes und ein eigenständiges Verfassungsorgan.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet unter anderem nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a) des Grundgesetzes (GG) über Verfassungsbeschwerden, die von jeder natürlichen oder juristischen Person mit der Behauptung erhoben werden können, durch die deutsche öffentliche Gewalt in ihren Grundrechten (vgl. Art. 1 bis Art. 19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103, Art. 104 GG) verletzt zu sein.

Die Verfassungsbeschwerde ist keine Erweiterung des fachgerichtlichen Instanzenzuges, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, in dem nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft wird. Einzelheiten sind in Link öffnet neues FensterArt. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG und Link öffnet neues Fenster§§ 90 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.

Informationen über die Verfassungsbeschwerde, insbesondere was bei ihrer Erhebung unbedingt zu beachten ist, sind in einem Link öffnet neues FensterMerkblatt des Bundesverfassungsgerichts zusammengefasst.

Das Bundesverfassungsgericht ist wie folgt erreichbar:

Postfach 1771
76006 Karlsruhe

Telefon: 0721 9101 - 0
Fax: 0721 9101 - 382

Webseite: Link öffnet neues Fensterhttps://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/homepage_node.html

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Deutsches Institut für Menschenrechte

Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands (§ 1 DIMR-Gesetz). Es setzt sich dafür ein, dass Deutschland die Menschenrechte im In- und Ausland einhält und fördert. Das Institut begleitet und überwacht zudem die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention und hat hierfür entsprechende Monitoring-Stellen eingerichtet.

Das Institut ist nur den Menschenrechten verpflichtet und politisch unabhängig. Seit 2015 regelt das „Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte“ die Rechtsstellung, die Aufgaben und die Finanzierung des Instituts. Es ist als gemeinnütziger Verein organisiert und wird vom Deutschen Bundestag sowie – für einzelne Projekte – aus Drittmitteln finanziert.

Allerdings hat das Institut nicht den Auftrag, Anfragen von Einzelpersonen zu bearbeiten, die von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind. Das Institut gibt jedoch nach bestem Vermögen Auskunft über geeignete Beratungsstellen.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist erreichbar:

Zimmerstraße 26/27
10969 Berlin

Telefon: 030 259 359 - 0
Fax: 030 259 359 - 59


E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@institut-fuer-menschenrechte.de
Webseite: Link öffnet neues Fensterhttps://www.institut-fuer-menschenrechte.de/

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die ihren Sitz beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat, ist eine unabhängige Anlaufstelle für Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind. Ihre Aufgaben sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgeschrieben. Die Antidiskriminierungsstelle soll Anlaufstelle für alle Menschen sein, die sich aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt fühlen.

Gesetzliche Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle sind

  • Information, Beratung und auf Wunsch Unterstützung von Betroffenen bei einer gütlichen Beilegung, ggf. Vermittlung ortsnaher Unterstützungsangebote,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen,
  • Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen,
  • regelmäßige Vorlage eines Berichtes an den Deutschen Bundestag, verbunden mit Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung von Benachteiligungen.

Menschen, die sich diskriminiert fühlen oder Fragen zum AGG haben, können sich telefonisch, per E-Mail, per Post oder mittels eines elektronischen Kontaktformulars an die Antidiskriminierungsstelle wenden. Unternehmerinnen und Unternehmer finden unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.antidiskriminierungsstelle.de/ zudem einen Leitfaden, der grundlegende Fragen zur Umsetzung des AGG in Betrieben beantwortet.

Die Antidiskriminierungsstelle ist wie folgt erreichbar:

Glinkastraße 24
10117 Berlin

Telefon: 030 18 555 - 1855

E-Mail für Beratungsanfragen: Link öffnet neues Fensterberatung@ads.bund.de
E-Mail für allgemeine Anfragen: Link öffnet neues Fensterpoststelle@ads.bund.de
Webseite: Link öffnet neues Fensterhttp://www.antidiskriminierungsstelle.de/

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist eigenständige und unabhängige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz auf der Ebene des Bundes. Die Aufgaben des oder der BfDI sind in Artikel 57 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und in § 14 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Die wichtigsten Aufgaben sind:

  • Überwachung und Durchsetzung der DSGVO und des BDSG und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz,
  • Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten,
  • Beratung des Deutschen Bundestags und des Bundesrats, der Bundesregierung und anderer Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Datenschutz,
  • Sensibilisierung und Beratung der datenschutzrechtlich Verantwortlichen in ihrem Zuständigkeitsbereich über die ihnen aus der DSGVO, dem BDSG und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz entstehenden Pflichten,
  • Bearbeitung von Beschwerden von Personen, die von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffen sind, oder Beschwerden von Datenschutzverbänden,
  • Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Aufsichtsbehörden in Deutschland und Europa, Austausch von Informationen und Leistung von Amtshilfe,
  • Durchführung von datenschutzrechtlichen Untersuchungen und Kontrollen,
  • Leistung von Beiträgen zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses.

Der BfDI kann außerdem Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht er außerdem Hinweisen auf datenschutzrelevante Vorgänge bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

Jeder hat nach Artikel 77 DSGVO oder – im Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz – nach § 60 BDSG das Recht, sich mit einer Beschwerde an den BfDI zu wenden, wenn er der Ansicht ist, dass eine der Aufsicht des BfDI unterliegende Stelle seine Rechte verletzt hat.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist erreichbar unter:

Graurheindorfer Str. 153
53117 Bonn

Telefon: 0228 997799 - 0
Fax: 0228 997799 - 5550

E-Mail: Link öffnet neues Fensterpoststelle@bfdi.bund.de
Webseite: Link öffnet neues Fensterhttp://www.bfdi.bund.de

Auch kann über Online-Formulare Kontakt mit dem BfDI aufgenommen, Beschwerden eingereicht und Datenschutzverstöße gemeldet werden.

Darüber hinaus sind die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der Länder für den öffentlichen und den nicht-öffentlichen Bereich, des Rundfunks, der Kirchen, der Datenschutzbeauftragten in Europa und im übrigen Ausland auf der Website des Link öffnet neues FensterBFDI zusammengestellt.

Letzte Aktualisierung: 10/07/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Estland

Nationale Gerichte

Landgerichte (maakohus), Verwaltungsgerichte (halduskohus), Bezirksgerichte (ringkonnakohus) und der Staatsgerichtshof (riigikohus)

Die Kontaktangaben der Gerichte und weitere Informationen stehen auf der Link öffnet neues FensterWebsite der Gerichte zur Verfügung.

Die Landgerichte sind in erster Instanz für alle Zivil- und Strafsachen sowie Ordnungswidrigkeiten zuständig. Gegen die Entscheidung eines Landgerichts können Rechtsmittel bei einem Bezirksgericht eingelegt werden. Es gibt vier Landgerichte in Estland: das Landgericht Harju, das Landgericht Viru, das Landgericht Tartu und das Landgericht Pärnu.

Für Verwaltungssachen sind in erster Instanz die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, die Erhebung einer Verwaltungsklage und die Verfahrensvorschriften sind in der Link öffnet neues FensterVerwaltungsgerichtsordnung (halduskohtumenetluse seadustik) geregelt. In Estland gibt es zwei Verwaltungsgerichte: das Verwaltungsgericht Tallinn und das Verwaltungsgericht Tartu.

Bezirksgerichte überprüfen als Rechtsmittelgerichte die in erster Instanz ergangenen Urteile der Landgerichte und Verwaltungsgerichte. Rechtsmittelverfahren vor den Bezirksgerichten werden von einer Kammer bestehend aus drei Richtern verhandelt. In Estland gibt es zwei Bezirksgerichte: das Bezirksgericht Tallinn und das Bezirksgericht Tartu.

Estlands oberstes Gericht ist der Staatsgerichtshof. Laut estnischem Grundgesetz ist der Staatsgerichtshof zugleich Kassationsgericht und Verfassungsgericht. Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs ist im Link öffnet neues FensterGerichtsgesetz geregelt. Der Staatsgerichtshof ist zuständig für:

  • die verfassungsrechtliche Prüfung
  • Kassationsverfahren
  • Prüfung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens
  • Übernahme anderer gesetzlich festgelegter Aufgaben

Eine Kassationsbeschwerde beim Staatsgerichtshof steht jeder Partei offen, die mit der Entscheidung eines nachgeordneten Gerichts unzufrieden ist. Der Staatsgerichtshof lässt eine Kassationsbeschwerde zu, wenn die Beschwerdegründe nahelegen, dass ein nachgeordnetes Gericht eine Vorschrift des materiellen Rechts falsch angewendet oder in erheblicher Weise eine Verfahrensvorschrift verletzt hat, was möglicherweise zu einer falschen Entscheidung geführt hat.

Wenn sich eine Person durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts (etwa durch den Staat oder eine Kommunalverwaltung) aufgrund eines Verwaltungsakts oder -vorgangs in ihren Rechten verletzt oder in ihren Freiheiten eingeschränkt fühlt, kann sie die Sache vor das Verwaltungsgericht bringen. Für Streitigkeiten über die Reform der Eigentumsverhältnisse oder die Bodenreformen, öffentliche Dienstleistungen, die Steuerverwaltung, Probleme im Zusammenhang mit Fragen der Staatsbürgerschaft und Migration, die öffentliche Auftragsvergabe, Staatseigentum, das Bau- und Planungsrecht und die Haftung des Staates sind die Bezirksgerichte zuständig.

Fälle, bei denen es um zivilrechtliche Rechtsverletzungen geht, also etwa Vertragsstreitigkeiten, Familiensachen, erbrechtliche oder sachenrechtliche Streitigkeiten, Probleme im Zusammenhang mit der Tätigkeit und der Leitung von Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen sowie Schutzrechtsstreitigkeiten, Insolvenzfälle und arbeitsrechtliche Streitigkeiten, können vor das Landgericht gebracht werden.

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Seit 1. Januar 2019 ist der Justizkanzler für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte auf der Grundlage der Resolution 48/134 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993 über nationale Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte zuständig. Nationale Menschenrechtsinstitutionen können eine förmliche internationale Akkreditierung beantragen. Der Justizkanzler hat die Einleitung des Akkreditierungsverfahrens förmlich beantragt; das Verfahren war aber am 30. September 2020 noch nicht abgeschlossen.

Bürgerbeauftragte/-r

Die Funktion des Bürgerbeauftragten wird vom Justizkanzler wahrgenommen.

Büro des Link öffnet neues FensterJustizkanzlers: Kohtu 8, 15193 Tallinn, Estland

Der Justizkanzler wacht über die Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der Gesetzgebung und nimmt die Aufgaben eines Bürgerbeauftragten sowie eines Kinderbeauftragten wahr.

Der Justizkanzler überwacht in seiner Eigenschaft als Bürgerbeauftragter die Tätigkeit von Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und prüft, ob die staatlichen Behörden die Grundrechte und Grundfreiheiten achten und nach guter Verwaltungspraxis verfahren. Der Justizkanzler kontrolliert

  • die Tätigkeit staatlicher Organe und Behörden,
  • die Tätigkeit von Organen der örtlichen Selbstverwaltung,
  • die Tätigkeit der Organe oder Stellen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privaten Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Jeder hat das Recht, den Justizkanzler zu ersuchen, die Tätigkeit von Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, zu überprüfen.

Stellt der Justizkanzler fest, dass eine Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, rechtswidrig handelt, richtet er eine Stellungnahme an sie, in der er ausführt, auf welche Weise sie gegen das Gesetz verstoßen hat, und gegebenenfalls Empfehlungen für eine gesetzeskonforme und gute Verwaltungspraxis oder Vorschläge zur Behebung der Rechtsverletzung unterbreitet. In beiden Fällen prüft er vor Abgabe einer Stellungnahme, ob die Stelle die gesetzlichen Vorschriften befolgt hat und die Kommunikation mit dem Betroffenen der guten Verwaltungspraxis entsprochen hat. In seiner Stellungnahme kann der Justizkanzler Kritik üben, seine Meinung äußern oder gezielte Empfehlungen zur Behebung der Rechtsverletzung unterbreiten.

Justizkanzler

Link öffnet neues FensterBüro des Justizkanzlers: Kohtu 8, 15193 Tallinn, Estland

Jeder hat das Recht, den Justizkanzler zu ersuchen, ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit und Konformität mit anderen Gesetzen zu überprüfen. Der Justizkanzler kontrolliert, ob vom Gesetzgeber und von der Exekutive sowie von Kommunalverwaltungen erlassene Vorschriften mit dem Grundgesetz und anderen Gesetzen vereinbar sind.

Der Justizkanzler kontrolliert die Vereinbarkeit von

  • Gesetzen mit dem Grundgesetz,
  • von der Regierung der Republik erlassenen Verordnungen mit dem Grundgesetz und anderen Rechtsvorschriften,
  • Ministerialverordnungen mit dem Grundgesetz und anderen Rechtsvorschriften,
  • Verordnungen der örtlichen Selbstverwaltungen (Städte und Gemeinden) mit dem Grundgesetz und anderen Rechtsvorschriften,
  • Rechtsakten juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit dem Gesetz.

Stellt der Justizkanzler fest, dass ein Rechtsakt gegen das Grundgesetz oder gegen andere Gesetze verstößt, geht er wie folgt vor:

  • Er übermittelt der Stelle, die den Rechtsakt erlassen hat, einen Vorschlag zur Herstellung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit des Rechtsakts innerhalb von 20 Tagen.
    Wird der Vorschlag ignoriert, ersucht der Justizkanzler den Staatsgerichtshof, den Rechtsakt für ungültig zu erklären.
  • Er kann dem Staatsgerichtshof einen Bericht vorlegen und darin auf die Probleme in dem Rechtsakt aufmerksam machen.

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Die Funktion des Kinderbeauftragten wird vom Justizkanzler wahrgenommen.

Der Justizkanzler nimmt die Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Kindern nach Artikel 4 des Kinderrechtsübereinkommens wahr.

Link öffnet neues FensterBüro des Justizkanzlers: Kohtu 8, 15193 Tallinn, Estland

Die Berater der Abteilung für die Rechte von Kindern und jungen Menschen haben im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Bearbeitung von Kinderrechte betreffenden Anträgen in Verfahren vor dem Verfassungsgericht und in Verfahren, an denen der Bürgerbeauftragte beteiligt ist
  • Vorbereitung und Durchführung von Inspektionen in Kinderbetreuungseinrichtungen
  • Vorbereitung von Anträgen und Stellungnahmen in Verfahren vor dem Verfassungsgericht
  • Aufklärung über Kinderrechte und Sensibilisierung für das Kinderrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, Bewusstseinsbildung und Schulungen im Bereich der Kinderrechte
  • Durchführung von Erhebungen und Studien zu Fragen der Förderung und des Schutzes von Kinderrechten
  • Organisation der Zusammenarbeit zwischen Kinder- und Jugendorganisationen, Bürgerverbänden, NRO, Berufsverbänden sowie Forschungsinstituten und staatlichen Stellen

Darüber hinaus nimmt der Justizkanzler folgende Aufgaben wahr:

  • Beilegung von Streitigkeiten zwischen Privaten wegen Diskriminierung auf der Grundlage des Grundgesetzes und anderer Gesetze
  • Tätigkeit als nationales Präventionsgremium gemäß Artikel 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
  • Überwachung der Einhaltung der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und verdeckten Überwachung von personenbezogenen Daten und damit zusammenhängenden Informationen durch die Behörden der vollziehenden Gewalt
  • Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach Artikel 33 Absatz 2

Gleichstellungsstelle

Link öffnet neues FensterBeauftragter für Gleichstellung und Gleichbehandlung, Roosikrantsi 8b, 10119 Tallinn, Estland

Der Beauftragte für Gleichstellung und Gleichbehandlung ist ein unabhängiger, unparteiischer Sachverständiger, dessen Tätigkeit auf dem Gleichstellungsgesetz und dem Gleichbehandlungsgesetz beruht. Er hat die Aufgabe, die Einhaltung beider Gesetze zu überwachen. Der Beauftragte berät und unterstützt Menschen in mit Diskriminierung in Zusammenhang stehenden Konflikten und erstellt Gutachten zu Fällen von Diskriminierung.

Der Beauftragte für Gleichstellung und Gleichbehandlung

  • nimmt Anträge von Bürgern entgegen und nimmt zu Fällen von Diskriminierung Stellung
  • analysiert die Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf die Stellung von Frauen und Männern und Angehörigen von Minderheiten in der Gesellschaft
  • unterbreitet der Regierung der Republik, staatlichen Behörden sowie Kommunalverwaltungen und -behörden Vorschläge zur Änderung von Rechtsvorschriften
  • berät und informiert die Regierung der Republik, staatliche Behörden sowie Kommunalverwaltungen und -behörden in Fragen der Anwendung des Gleichstellungsgesetzes und des Gleichbehandlungsgesetzes
  • trifft Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung und der Gleichbehandlung von Frauen und Männern

Der Beauftragte gibt gegenüber Diskriminierungsopfern und Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Überwachung der Einhaltung von Gleichbehandlungsvorschriften haben, Stellungnahmen ab. Zweck dieser Stellungnahmen ist eine Einschätzung, anhand deren in Verbindung mit dem Gleichstellungsgesetz, dem Gleichbehandlungsgesetz und für die Republik Estland bindenden internationalen Abkommen und anderen Rechtsvorschriften beurteilt werden kann, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung in dem betreffenden Rechtsverhältnis verletzt worden ist.

Der Beauftragte verfasst Stellungnahmen auf Antrag. Der Antrag muss eine Beschreibung des Sachverhalts der mutmaßlichen Diskriminierung enthalten. Um eine Stellungnahme abzugeben, kann der Beauftragte von allen Personen, die möglicherweise im Besitz von zur Feststellung des Sachverhalts einer Diskriminierung erforderlichen Informationen sind, Auskünfte einholen und schriftliche Erläuterungen zu diesem Sachverhalt sowie die Vorlage von Dokumenten oder Kopien davon innerhalb einer von ihm festgelegten Frist verlangen.

Datenschutzbehörde

Link öffnet neues FensterDatenschutzinspektion, Tatari 39, 10134 Tallinn, Estland

Die Datenschutzinspektion ist für den Schutz folgender verfassungsmäßiger Rechte zuständig:

  • das Recht auf Auskunft über die Tätigkeit von Behörden
  • das Recht auf Achtung der Privatsphäre beim Umgang mit personenbezogenen Daten
  • das Recht auf Zugang zu den eigenen Daten

Personen, deren Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten oder beim Zugang zu öffentlichen Informationen verletzt worden sind, können sich an die Datenschutzinspektion wenden.

Die Datenschutzinspektion muss informiert werden, wenn gegen die Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Unternehmen oder einer Einrichtung verstoßen wurde. Dies ist allerdings nicht notwendig, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Rechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen durch diesen Verstoß bedroht sind. Der Datenschutzinspektion sind die Kontaktangaben des Datenschutzbeauftragten des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Einrichtung mitzuteilen.

Die Datenschutzinspektion ist am einfachsten über die Website Link öffnet neues Fensterhttps://www.aki.ee/en/contacts erreichbar.

Andere spezialisierte Stellen

Es gibt keine anderen spezialisierten Stellen.

Sonstige

Estnische Rechtsanwaltskammer

Link öffnet neues FensterEstnische Rechtsanwaltskammer, Rävala pst 3, 10143 Tallinn, Estland

Die estnische Rechtsanwaltskammer ist eine Vereinigung estnischer Rechtsanwälte, die in erster Linie Bürger juristisch beraten und vertreten. Die estnische Rechtsanwaltskammer ist ein am 14. Juni 1919 gegründeter, selbstverwalteter Berufsverband von Rechtsanwälten und organisiert die Erbringung juristischer Dienstleistungen im privaten und öffentlichen Interesse. Die Tätigkeit der estnischen Rechtsanwaltskammer umfasst unter anderem die Organisation der beruflichen Fortbildung von Anwälten, Beziehungen zu Juristen, staatlichen Behörden und zahlreichen einheimischen und ausländischen Organisationen sowie die aktive Beteiligung an der Gesetzgebung. Die Kammer wird außerdem im öffentlichen Interesse tätig, indem sie die Verteidigung und Vertretung in Zivil- und Verwaltungssachen übernimmt, bei denen der Staat für die Gebühren aufkommt.

Staatliche Prozesskostenhilfe muss grundsätzlich Link öffnet neues Fensterbeantragt werden. Prozesskostenhilfeanträge sind in der Regel an das Gericht zu richten. Ist der Antragsteller Verdächtiger in einer Strafsache, in der kein Anwaltszwang besteht, wird der Prozesskostenhilfeantrag an die Ermittlungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Prozesskostenhilfeanträge sind in estnischer Sprache einzureichen. Sie können auch in englischer Sprache eingereicht werden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eine juristische Person mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist.

Auf Antrag der Ermittlungsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bestellt die estnische Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt, der die juristischen Dienstleistungen erbringt. In der Regel kann eine Person, die Prozesskostenhilfe erhält, ihren Anwalt nicht selbst auswählen. Sie kann allerdings beantragen, ihr einen bestimmten Anwalt beizuordnen, wenn dieser sich dazu bereiterklärt hat. In diesem Fall ist der Name des Anwalts, der seine Bereitschaft erklärt hat, sofort im Prozesskostenhilfeantrag anzugeben.

In Verfahren, in denen Anwaltszwang besteht, muss die betreffende Person gar nichts tun, um Prozesskostenhilfe zu erhalten (es sei denn, sie hat sich selbst einen Anwalt genommen). Der Beamte, der das Verfahren leitet, hat die Bestellung eines Anwalts für die betreffende Person zu veranlassen. Ein Prozesskostenhilfeantrag ist nicht erforderlich.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2021

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Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Irland

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Irische Kommission für Menschenrechte und Gleichstellung (Irish Human Rights & Equality Commission)

Anschrift:

16-22 Green Street,
Rotunda,
Dublin 7,
D07 CR20

Tel.: + 353 (0) 1 8589601  - Montag bis Freitag 9-13 Uhr und 14-17 Uhr.
Fax: + 353 (0) 1 8589609

E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@ihrec.ie

Die Irische Menschenrechtskommission (Irish Human Rights Commission) und die Gleichstellungsbehörde (Equality Authority) gingen 2013 in der Irischen Kommission für Menschenrechte und Gleichstellung auf Link öffnet neues Fenster(Irish Human Rights and Equality Commission (IHREC)). Die IHREC ist eine unabhängige öffentlich-rechtliche Körperschaft. Sie soll in Irland die Menschenrechte und die Gleichstellung fördern und schützen und die Herausbildung einer Geisteshaltung unterstützen, die auf die Achtung der Menschenrechte, Gleichheit und interkulturelle Verständigung gerichtet ist.

Der Kommission wurden folgende Aufgaben übertragen:

  • Schutz und Förderung der Menschenrechte und der Gleichstellung
  • Förderung einer Geisteshaltung, die auf die Achtung der Menschenrechte, Gleichheit und die interkulturelle Verständigung im Land gerichtet ist
  • Förderung des Verständnisses für die Bedeutung der Menschenrechte und Gleichstellung in Irland und Sensibilisierung für diese Rechte
  • Unterstützung bewährter Verfahren in interkulturellen Beziehungen, Förderung von Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt im Land und Achtung der Freiheit und Würde jeder Person
  • Beitrag zur Beseitigung von Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierung und widerrechtlichem Verhalten

Die Kommission kann auch Gesetze und deren praktische Anwendung in Irland auf deren Geeignetheit und Wirksamkeit in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte und die Förderung der Gleichstellung überprüfen. Sie kann aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Ministers Legislativvorschläge auf etwaige Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Gleichstellung prüfen und darüber Bericht erstatten. Sie kann zudem entweder von sich aus oder auf Ersuchen der Regierung Empfehlungen zu Maßnahmen abgeben, die ihrer Ansicht nach getroffen werden sollten, um die Menschenrechte und das Recht auf Gleichstellung in Irland zu stärken, zu schützen und durchzusetzen.

In rechtlicher Hinsicht ist es Aufgabe der Kommission, auf die Abstellung von Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierung und widerrechtlichem Verhalten hinzuwirken. Die IHREC kann auch beantragen, in Verfahren vor dem High Court oder dem Supreme Court, die Menschenrechte oder Gleichstellungsrechte berühren oder zum Gegenstand haben, als „amicus curiae“ aufzutreten (inwieweit diesem Antrag stattgegeben wird, steht im alleinigen Ermessen dieser Gerichte.)

Die IHREC leistet Personen, die ihre Rechte geltend machen wollen, auch praktische Unterstützung einschließlich in Rechtssachen, soweit sie dies gemäß section 40 für zweckmäßig erachtet. Nach section 41 oder 19 des Gesetzes von 2003 kann die IHREC, wenn sie dies für zweckmäßig hält, ein geeignetes Gerichtsverfahren einleiten. Die Kommission kann auf der Grundlage und nach Maßgabe von section 35 Untersuchungen durchführen. Sie kann auch nach eigenem Ermessen Berichte erstellen und veröffentlichen unter anderem zu Forschungsarbeiten, die sie selbst durchgeführt, in Auftrag gegeben oder finanziell oder anderweitig unterstützt hat.

Die IHREC soll auf einen Wandel in der Gesellschaft hinwirken und kann hierzu Forschungstätigkeiten oder Bildungsmaßnahmen durchführen, in Auftrag geben und finanziell oder auf andere Weise unterstützen. Sie kann Bildungs- und Schulungsangebote zu Menschenrechts- und Gleichstellungsfragen bereitstellen oder unterstützen. Sie kann entweder von sich aus oder auf Ersuchen des Ministers Programme und Projekte zur Förderung der Integration von Migranten und anderen Minderheiten, der Gleichstellung (einschließlich der Geschlechtergleichstellung) sowie der Achtung der Vielfalt und der kulturellen Unterschiede durchführen, in Auftrag geben oder finanziell oder auf andere Weise unterstützen. Die IHREC kann Untersuchungen zur Gleichstellung durchführen und Aktionspläne ausarbeiten oder gegebenenfalls dazu anregen.

Bürgerbeauftragte/r für Kinderrechte

Anschrift:

Ombudsman for Children’s Office
Millennium House
52–56 Great Strand Street
Dublin 1
Irland

Tel.: 01 865 6800

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.oco.ie/
E-Mail: Link öffnet neues Fensterococomplaint@oco.ie


Aufgaben: Das Amt des/der Kinderbeauftragten (Ombudsman for Children’s Office (OCO)) ist eine im Jahr 2004 gegründete unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung und zum Schutz der Rechte und des Wohls von Kindern und jungen Menschen bis 18 Jahren in Irland. Es ist eine nationale Menschenrechtsinstitution im Sinne der Pariser Grundsätze zu nationalen Menschenrechtsinstitutionen der Vereinten Nationen. Richtschnur für die Arbeit des OCO sind die internationalen Verpflichtungen Irlands zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Verpflichtungen.

Der/die Kinderbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben unabhängig und direkt dem Oireachtas (Parlament) unterstellt.

Die Aufgaben des OCO sind im Ombudsman for Children Act 2002 geregelt. Die wichtigsten Aufgaben sind:

  • Gewährleistung eines unabhängigen, unparteiischen und kostenlosen Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden von Kindern und Jugendlichen (oder von Erwachsenen in deren Namen) über öffentliche Einrichtungen, Schulen oder Krankenhäuser
  • Beratung von Ministern in Fragen des Rechts und der Politik in Bezug auf Kinder
  • Unterstützung öffentlicher Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Praktiken und Verfahren im Interesse von Kindern
  • Thematisierung von Anliegen, die für Kinder und Jugendliche selbst von Belang sind und
  • Sensibilisierung für Fragen in Bezug auf die Rechte und das Wohl von Kindern und die Durchsetzung dieser Rechte

Im Hinblick auf die Beschwerdebearbeitung sind in dem Gesetz aus dem Jahr 2002 Standardgründe für die Prüfung von Beschwerden und die Durchführung von Untersuchungen festgelegt. Der/die Bürgerbeauftragte kann Voruntersuchungen oder Untersuchungen entweder aufgrund von eingegangenen Beschwerden oder von sich aus einleiten.

In Anbetracht dessen, dass die Wirkung einer Maßnahme auf ein Kind Gegenstand jeder von dem/der Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchung sein muss und Kinder selbst Beschwerde erheben können, enthält das Gesetz spezielle Vorschriften, die der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern Rechnung tragen:

  • Verpflichtung zur Berücksichtigung des Wohls des Kindes
  • Verpflichtung zur gebührenden Berücksichtigung der Wünsche des Kindes

Verfahren: Nach Eingang einer Beschwerde beim OCO wird diese auf ihre Zulässigkeit geprüft und beurteilt, ob sie aufgrund ihrer Art ein Eilverfahren erfordert.

Das OCO ist stets bestrebt, Lösungen für Beschwerden schnellstmöglich vor Ort zu finden, und ist verpflichtet, der öffentlichen Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, zunächst Gelegenheit zu geben, den vom Beschwerdeführer beanstandeten Missstand abzustellen.

Ist eine Beschwerde zulässig, findet eine Voruntersuchung statt. Hält das OCO nach Abschluss der Voruntersuchung eine Untersuchung für gerechtfertigt, kann es die Beschwerde eingehender untersuchen.

Weitere Informationen über das Beschwerdeverfahren des OCO unter: Link öffnet neues Fensterhttps://www.oco.ie/complaints/

Ergebnis: Nach Abschluss einer Untersuchung kann das OCO der öffentlichen Einrichtung, der Schule oder dem Krankenhaus auf der Grundlage des Untersuchungsergebnisses Empfehlungen unterbreiten. Diese Empfehlungen können auf eine Verbesserung der Situation des betreffenden Kindes oder der betreffenden Kinder und/oder auf umfassendere Systemänderungen zum Wohl von Kindern abzielen.

Die Empfehlungen sind rechtlich nicht bindend. Das OCO ist jedoch gesetzlich befugt, dem Oireachtas (Parlament) einen Sonderbericht vorzulegen, falls eine öffentliche Einrichtung den Empfehlungen des OCO nicht folgt.

Bürgerbeauftragte/-r

Anschrift:

Office of the Ombudsman, 
6 Earlsfort Terrace,
Dublin 2

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.ombudsman.ie/
E-Mail: Link öffnet neues Fenstercommunications@ombudsman.ie

Tel: +353 (0) 1 639 5600

Art der angenommenen Ersuchen:

Der/die Bürgerbeauftragte ist zuständig für Beschwerden über:

  • Regierungsstellen
  • Kommunale Behörden
  • den Health Service Executive (HSE)
  • Einrichtungen wie Wohltätigkeitsorganisationen und ehrenamtlich tätige Einrichtungen, die im Auftrag des HSE Gesundheits- und Sozialdienste erbringen
  • Ämter
  • alle öffentlichen Stellen, die unter den Disability Act 2005 fallen

Verfahren nach Einreichung eines Ersuchens
Die betreffende öffentliche Stelle kann aufgefordert werden, einen Bericht vorzulegen. Nötigenfalls können Akten und Aufzeichnungen geprüft und Bedienstete befragt werden. Das Amt des/der Bürgerbeauftragten entscheidet dann, ob

  • die Beschwerde zulässig ist und
  • der Beschwerdeführer durch die Maßnahme oder Entscheidung der öffentlichen Stelle geschädigt worden ist.

In den meisten Fällen werden Beschwerden informell behandelt. Das Amt des/der Bürgerbeauftragten kann das Problem direkt mit der öffentlichen Stelle erörtern oder die betreffenden Akten prüfen. In komplexeren Fällen kann eine eingehende Untersuchung erforderlich sein. Es gibt auch ein internes Beschwerdeverfahren für Beschwerdeführer, die mit dem Ergebnis ihrer Beschwerde unzufrieden sind.

Mögliche Ergebnisse des Verfahrens

Falls das Amt zu dem Schluss kommt, dass dem Beschwerdeführer durch eine unfaire oder unangemessene Handlung der öffentlichen Stelle ein Schaden entstanden ist und diese nichts zur Abhilfe unternommen hat, kann das Amt der öffentlichen Stelle entsprechende Schritte empfehlen. Es kann die öffentliche Stelle, sofern es dies für angemessen hält, auffordern,

  • ihre Handlung zu überdenken,
  • ihre Entscheidung zu ändern und/oder
  • dem Beschwerdeführer
    • eine Erklärung,
    • eine Entschuldigung und/oder
    • eine finanzielle Entschädigung anzubieten.

Falls das Amt des/der Bürgerbeauftragten zu dem Schluss kommt, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, erläutert es seine Entscheidung.

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Bürgerbeauftragte/r für Kinderrechte

Siehe Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Datenschutzbehörde

Amt des/der Datenschutzbeauftragten (Office of the Data Protection Commissioner)

21 Fitzwilliam Square South,
Dublin 2,
D02 RD28

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.dataprotection.ie/

Aufgabe des/der Datenschutzbeauftragten ist die Wahrung der Rechte des Einzelnen nach den Data Protection Acts 1988 und 2003 sowie die Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gegenüber für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Wer sich in seinen Rechten verletzt fühlt, kann Beschwerde bei dem/der Datenschutzbeauftragten erheben, der/die die Angelegenheit untersucht und jegliche zu ihrer Klärung erforderlichen Schritte einleitet. Jeder Bürger kann sich schriftlich an den bzw. die Datenschutzbeauftragte/-n wenden. Dabei müssen Einzelheiten zu dem der Beschwerde zugrunde liegenden Vorfall mitgeteilt und die Organisation oder Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, genau benannt werden. Außerdem ist anzugeben, was unternommen wurde, damit sich die Organisation mit dem Anliegen befasst, und wie diese darauf reagiert hat. Kopien der Korrespondenz mit der Organisation und weitere Belege sollten ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.  Der/die Datenschutzbeauftragte wendet sich dann wegen der Angelegenheit an die Organisation.

Je nach Art der Beschwerde kann der/die Datenschutzbeauftragte zunächst versuchen, eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden. Kann keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, führt der/die Datenschutzbeauftragte eine vollständige Untersuchung des gesamten Sachverhalts durch, bevor eine formelle Entscheidung ergeht. Nach Abschluss der Untersuchung teilt der bzw. die Datenschutzbeauftragte den betroffenen Parteien die Entscheidung schriftlich mit. Bei Beschwerden wegen Verstößen gegen die Electronic Communications Regulations (SI 535 2003, geändert durch SI 526 2008) kann der/die Datenschutzbeauftragte beschließen, die betreffende Organisation strafrechtlich zu verfolgen.

Weitere spezialisierte Stellen

i) Stelle zur Bekämpfung des Menschenhandels (Anti-Human Trafficking Unit)

Department of Justice
Criminal Justice Policy
Human Trafficking Policy
Community Safety Policy & Economic, Transnational and Organised Crime Policy
51 St Stephen's Green
Dublin, D02 HK52

Tel.: +353 1 602 8202

E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@justice.ie

Human Trafficking Investigation and Co-ordination Unit,

An Garda Síochána (Ireland National Police Service)

Garda National Protective Service Bureau,
Harcourt St
Saint Kevin's
Dublin

Tel.: +353 1 666 0000

E-Mail: Link öffnet neues Fensterblueblindfold@garda.ie
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.garda.ie/Controller.aspx?Page=5416&Lang=1
  • Kurze Erläuterung der Art von Ersuchen, mit denen sich die Stelle befasst:
    Auskunftsersuchen zu Fragen des Menschenhandels in Irland.

ii) International Protection Appeals Tribunal

International Protection Appeals Tribunal,
7 Hanover Street East,
Dublin 2

Aufgaben: Das International Protection Appeals Tribunal ist eine unabhängige Stelle, die im Asylverfahren über Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Asylantrags durch das Office of the Refugee Applications Commissioner entscheidet. Außerdem entscheidet das International Protection Appeals Tribunal über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Office of the Refugee Applications Commissioner nach der Dublin-II-Verordnung.

Verfahren:

Asylbewerber, deren Antrag auf internationalen Schutz vom International Protection Office abgelehnt wurde, können gegen die Entscheidung beim International Protection Appeals Tribunal einen Rechtsbehelf einlegen. In Ihrem Ablehnungsschreiben werden Sie darüber informiert, ob Sie das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs haben und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt werden muss.

Zusammen mit Ihrem Ablehnungsschreiben sollten Sie ein Rechtsbehelfsformular erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, so können sie das Rechtsbehelfsformular von Link öffnet neues Fensterdieser Seite herunterladen.
Alle beim International Protection Appeals Tribunal eingegangenen Rechtsbehelfe werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Sie werden benachrichtigt, wenn Ihnen ein Anhörungsdatum zugewiesen wurde.

Vor Einlegung eines Rechtsbehelfs sollten Sie

  • sich vergewissern, dass Sie das der Art Ihres Rechtsbehelfs entsprechende Formular ausfüllen,
  • sicherstellen, dass Ihr Rechtsbehelf innerhalb der im Ablehnungsschreiben des International Protection Office angegebenen Frist eingereicht wird,
  • sicherstellen, dass alle Abschnitte des Rechtsbehelfsformulars ausgefüllt sind und das Formular unterzeichnet wurde.

Sie können Ihr Rechtsbehelfsformular wie folgt einreichen:

Per Post an:
The International Protection Appeals Tribunal
6/7 Hanover Street East
Dublin D02 W320
Tel.: +353 (0) 1 474 8400

Eingescannt per E-Mail an: Link öffnet neues Fensterinfo@protectionappeals.ie

Der Rechtsbehelf muss innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Datum des Ablehnungsbescheids des Refugee Applications Commissioner eingelegt werden. Die Länge dieser Frist richtet sich nach den Feststellungen des Refugee Applications Commissioner in dem jeweiligen Fall und beträgt 15, 10 oder 4 Arbeitstage. Welche Frist im konkreten Fall zutrifft, ist dem Ablehnungsbescheid des Refugee Applications Commissioner zu entnehmen.

Das ausgefüllte Formular „Notice of Appeal“ ist zu richten an:

The Chairperson
International Protection Appeals Tribunal
6/7 Hanover Street East
Dublin 2

Fax: 00353 1 4748410

Der Einlieferungsschein (bei Postsendung) bzw. der Sendebericht (bei Übermittlung durch Fax) muss aufbewahrt werden.

Ergebnis: Falls dem Rechtsbehelf stattgegeben wird, hat das Mitglied des Refugee Appeals Tribunal die Anerkennung als Flüchtling empfohlen. Diese Entscheidung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Die Akte wird dann an die Ministerial Decisions Unit des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung übermittelt.

Falls der Rechtsbehelf abgewiesen wird, hat das Mitglied des Refugee Appeals Tribunal empfohlen, die Anerkennung als Flüchtling abzulehnen. Diese Entscheidung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Die Akte wird dann an die Repatriation Unit des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung übermittelt.

iii) Polizeibeauftragte/-r (Garda (Police) Ombudsman)

The Garda Síochána Ombudsman Commission

150 Abbey Street Upper
Dublin 1,
Irland

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.gardaombudsman.ie/

Kurze Erläuterung der Art von Ersuchen, mit denen sich die Stelle befasst:

Die Stelle befasst sich mit Beschwerden und Meldungen in Bezug auf das Verhalten von Angehörigen der Garda Síochána, der Nationalpolizei Irlands. Am häufigsten wird Polizeibeamten in Beschwerden Amtsmissbrauch, Unhöflichkeit, Gewaltanwendung und Amtspflichtverletzung vorgeworfen.
Meldungen betreffen Todesfälle oder schwere Verletzungen.

Bürger (die nicht der Garda Síochána angehören) können an die Commission gerichtete Beschwerden persönlich in jedem Amt, elektronisch, telefonisch, per Post, in jeder Polizeidienststelle oder persönlich bei einem Mitglied der Commission einreichen. Die Ombudsman Commission befasst sich auch mit vom Polizeipräsidenten (Commissioner of the Garda Síochána) gemeldeten Angelegenheiten, die nach Ansicht des Polizeipräsidenten darauf hindeuten, dass das Verhalten eines Polizeibeamten zum Tod oder zu einer schweren Verletzung einer Person geführt hat. Die Commission kann auch ohne Vorliegen einer Beschwerde eine Untersuchung einleiten, wenn sie dies im öffentlichen Interesse für erforderlich hält.

Kurze Erläuterung des Verfahrens nach Einreichung eines Ersuchens:

Eine eingereichte Beschwerde ist entweder gesetzlich zulässig oder unzulässig. Wird sie für unzulässig befunden, folgt keine Untersuchung.
Wird sie für zulässig befunden, kann gegebenenfalls mit Zustimmung des Beschwerdeführers und des betreffenden Polizeibeamten der Versuch unternommen werden, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Andernfalls kann untersucht werden, ob ein Verstoß gegen die Garda Síochána (Discipline) Regulations 2007 oder eine Straftat vorliegt. Die Beteiligten haben Anspruch darauf, über den Fortschritt und die Ergebnisse einer Untersuchung unterrichtet zu werden.

Kurze Erläuterung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens:

Eine Beschwerde kann für unzulässig befunden werden.

Eine Untersuchung kann jederzeit abgebrochen werden, wenn die Commission, nachdem die Beschwerde für zulässig befunden wurde, sie aufgrund neuer Informationen für ungerechtfertigt oder schikanös erachtet oder zu der Auffassung gelangt, dass sie vorsätzlich falsche oder irreführende Angaben enthält, oder unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung der Untersuchung für überflüssig oder nicht in vertretbarer Weise durchführbar hält.

Infolge einer Untersuchung kann ein Polizeibeamter mit einer Sanktion belegt werden.

Ferner kann nach einer Untersuchung ein Disziplinarverfahren eingeleitet und gegen den Polizeibeamten eine Disziplinarstrafe verhängt werden.

Außerdem kann die Akte an den Director of Public Prosecutions (Obersten Staatsanwalt) weitergeleitet werden. Daraufhin können Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden, die zu einer Gerichtsverhandlung führen können.

Letzte Aktualisierung: 16/04/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Griechenland

Nationale Gerichte

In Griechenland gibt es keine Gerichte, die speziell für Rechtsbehelfe bei Grundrechtsverletzungen zuständig sind. Je nach Art der verletzenden Straftat oder Handlung sind die nationalen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichte zuständig.

Ob ein Grundrecht verletzt worden ist, wird anhand des nationalen materiellen Rechts festgestellt. Wie das Verfahren vor dem zuständigen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgericht abläuft, ist im nationalen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrensrecht geregelt.

Das Verfahren endet jeweils mit einem Urteil, mit dem der Anspruch entweder abgewiesen oder – wenn das Urteil rechtskräftig ist – unmittelbar vollstreckbar wird.

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Griechische Nationale Menschenrechtskommission

Neofitou Vamva 6
10674 Athen, Griechenland

Die Nationale Menschenrechtskommission (NCHR) wurde vor Kurzem im Einklang mit den Vorschriften der Vereinten Nationen und den Pariser Grundsätzen zur Beratung der Regierung in Fragen der Menschenrechte als unabhängige Stelle eingerichtet. Sie umfasst Mitglieder, die von 32 Stellen (unabhängige Behörden, Fakultäten der Rechtswissenschaften und sonstiger Wissenschaftsbereiche der Universitäten, Gewerkschaften, NRO, politische Parteien und Ministerien) benannt wurden.

Zweckbestimmung der NCHR ist es, alle staatlichen Stellen regelmäßig darauf hinzuweisen, dass die Menschenrechte aller Personen, die ihren Wohnsitz im griechischen Hoheitsgebiet haben, wirksam geschützt werden müssen.

Nach dem Gesetz zur Gründung der NCHR (Gesetz Nr. 2667/1998, in der geänderten und derzeit geltenden Fassung) hat die NCHR im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  1. Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Menschenrechten auf Ersuchen der Regierung oder der Konferenz der Parlamentspräsidenten oder auf Vorschlag der Parlamentsmitglieder oder von NRO;
  2. Unterbreitung von Empfehlungen und Vorschlägen, Erarbeitung von Studien sowie Vorlage von Berichten und Stellungnahmen für legislative, administrative oder sonstige Maßnahmen, die zu einem besseren Schutz der Menschenrechte beitragen;
  3. Entwicklung von Initiativen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Medien für Menschenrechtsfragen;
  4. Start von Initiativen, die dazu dienen, die Achtung der Menschenrechte im Bildungssystem zu fördern;
  5. ständiger Kontakt zu und Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, vergleichbaren Stellen in anderen Ländern sowie nationalen und internationalen NRO;
  6. Stellungnahmen zu nationalen Berichten an internationale Menschenrechtsorganisationen;
  7. Veröffentlichung von Standpunkten der NCHR über alle geeigneten Kanäle;
  8. Erstellung eines Jahresberichts über den Schutz der Menschenrechte;
  9. Einrichtung eines Dokumentationszentrums für Menschenrechte;
  10. Prüfung der Vereinbarkeit griechischer Rechtsvorschriften mit den völkerrechtlichen Bestimmungen über den Schutz der Menschenrechte und diesbezügliche Stellungnahmen an die zuständigen Behörden.

Bürgerbeauftragte/-r

Der bzw. die Bürgerbeauftragte ist eine in der Verfassung verankerte unabhängige Institution. Das Amt des/der Bürgerbeauftragten wurde mit Gesetz Nr. 2477/97 eingerichtet. Es besteht seit dem 1. Oktober 1998. Den Rechtsrahmen für seine Tätigkeit bildet das Gesetz Nr. 3094/03. Der Bürgerbeauftragte erbringt seine Dienste unentgeltlich.

Er untersucht einzelne Verwaltungsakte oder Fälle, in denen öffentliche Stellen durch ihr Tun oder Unterlassen Rechte oder berechtigte Interessen von natürlichen oder juristischen Personen verletzt haben.

Bevor sich ein Bürger an den Bürgerbeauftragten wendet, muss er sich zunächst an die mit dem Fall befasste öffentlichen Stelle wenden. Erst wenn das Problem so nicht behoben werden konnte, kann eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten erfolgen.

Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, zwischen Bürgern und öffentlichen Stellen zu vermitteln, um Bürgerrechte zu schützen, Missstände zu bekämpfen und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren.

In seiner Rolle als Vermittler gibt der Bürgerbeauftragte den Verwaltungsbehörden Ratschläge und Empfehlungen. Der Bürgerbeauftragte kann weder Strafen verhängen noch rechtswidrige Verwaltungsakte aufheben.

Hadziyanni Mexi 5
11528 Athen, Griechenland

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Bürgerbeauftragt/-er für Kinderrechtsfragen

Der Bürgerbeauftragte (siehe oben) untersucht auch Fälle, in denen öffentliche Stellen oder Privatpersonen durch ihr Tun oder Unterlassen Kinderrechte verletzt haben.

Zum Schutz der Rechte von Kindern ist der Bürgerbeauftragte auch für die Untersuchung von Verletzungen von Kinderrechten zuständig, die Privatpersonen (juristischen oder natürlichen Personen) zurechenbar sind.

Stellen, die von Amts wegen für die Förderung des Gleichheitsgrundsatzes zuständig sind

I. Mit Gesetz Nr. 3304/2005 zur Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 und 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 wurden der Bürgerbeauftragte, die Gleichstellungskommission und die Arbeitsaufsicht (SEPE) als Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung bestimmt und ihre jeweiligen Zuständigkeiten festgelegt.

Ihr Aufgabenbereich umfasst Folgendes:

  1. Der Bürgerbeauftragte ist für die Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zuständig, wenn dieser von öffentlichen Stellen verletzt wird. Der Begriff „öffentliche Stellen“ bezieht sich hier auf die Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 3094/2003 (Staatsanzeiger, Serie I, Nr. 10), „Bürgerbeauftragte/-r und andere Bestimmungen“.
  2. Die Gleichstellungskommission kümmert sich um die Förderung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn dieser von anderen als den oben genannten natürlichen oder juristischen Personen verletzt wird, ausgenommen im Bereich Beschäftigung und Arbeit.
  3. In diesem Bereich ist die Arbeitsaufsicht (SEPE) für die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zuständig, wenn dieser von anderen als den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen verletzt wird.

ΙΙ. Das Gesetz Nr. 3896/2010 (Staatsanzeiger, Serie I, Nr. 207, 8.12.2010) „über die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen – Angleichung der geltenden Rechtsvorschriften an die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 und andere einschlägige Vorschriften“ enthält ein absolutes Verbot aller Formen von direkter oder indirekter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Ziel des Gesetzes ist es, die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen in folgenden Bereichen sicherzustellen:

  1. Zugang zu Beschäftigung, einschließlich Laufbahnentwicklung, und zu beruflicher Bildung;
  2. Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich Gehalt, und
  3. betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, wie in der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen.

Dem Bürgerbeauftragten obliegt im Rahmen des oben genannten Gesetzes die Überwachung und Förderung der Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Artikel 25 des Gesetzes Nr. 3896/2010).

Griechische Datenschutzbehörde (Αρχή Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα)

Die Griechische Datenschutzbehörde ist eine nach dem Gesetz Nr. 2472/1997 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG eingerichtete unabhängige Stelle.

Sie ist für den Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre von natürlichen Personen in Griechenland nach Maßgabe der Gesetze Nr. 2472/1997 und Nr. 3471/2006 zuständig.

Hauptzweck der Griechischen Datenschutzbehörde ist es, die Bürger und Bürgerinnen vor einer unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen und ihnen zu helfen, wenn ihre Rechte in diesem Zusammenhang in einem beliebigen Arbeitsbereich verletzt wurden.

Eine weitere Aufgabe der Griechischen Datenschutzbehörde besteht darin, die für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu unterstützen. Dabei trägt sie den neuen Dienstleistungserfordernissen der griechischen Gesellschaft und der Verbreitung moderner Formen der digitalen Kommunikation und der digitalen Netzwerke Rechnung.

Die Griechische Datenschutzbehörde führt entweder von sich aus oder aufgrund von Beschwerden Kontrollen von Aufzeichnungen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors durch. Diese Kontrollen werden von Beamten der Prüfungsabteilung (Τμήματος των Ελεγκτών) vorgenommen, denen in wichtigen Fällen Mitglieder der Griechischen Datenschutzbehörde zur Seite stehen. Die Personen, die die Kontrollen durchführen, verfügen als Sonderermittler über ein Recht auf Zugang zu allen Aufzeichnungen; ein wie auch immer gearteter Geheimhaltungsanspruch kann ihnen nicht entgegengehalten werden.

Im Rahmen dieser Kontrollen wird zunächst geprüft, ob die kontrollierte Stelle die Vorgaben der Gesetze Nr. 2472/97 und 3471/2006 (Melde- und Informationspflichten, etwaige sonstige Pflichten und Nachweise) erfüllt. Anschließend folgt eine Kontrolle des IT-Systems, die sich gemäß Artikel 6 und 10 des Gesetzes Nr. 2472/1997 auf die grundlegenden Eigenschaften des Systems, die Art der Daten und das durch die organisatorischen und technischen Maßnahmen des für die Verarbeitung Verantwortlichen gewährleistete Datenschutzniveau erstreckt. Nach Abschluss der Kontrolle werden die Ergebnisse in einem Bericht festgehalten, der der Griechischen Datenschutzbehörde vorgelegt wird.

Die Griechische Datenschutzbehörde ist auch für die unabhängige Überwachung des nationalen Teils des Schengener Informationssystems gemäß Artikel 114 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (Gesetz Nr. 2514/1997, Staatsanzeiger, Serie I, Nr. 140) zuständig; sie fungiert als nationale Kontrollinstanz im Sinne des Artikels 23 des Europol-Übereinkommens (Gesetz Nr. 2605/1998, Staatsanzeiger I/88) und als nationale Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 17 des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (Gesetz Nr. 2706/1999, Staatsanzeiger I/77); und nimmt die Aufsichtsaufgaben wahr, die sich aus anderen internationalen Übereinkünften ergeben.

Die Griechische Datenschutzbehörde prüft Beschwerden und Anfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Rechts und dem Schutz der Rechte der Antragsteller, wenn diese durch die Datenverarbeitung verletzt werden, und erlässt diesbezügliche Entscheidungen. Darüber hinaus verhängt sie Strafen gegen für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls deren Vertreter, wenn diese gegen ihre Pflicht nach dem Gesetz Nr. 2472/97 oder eine andere Vorschrift zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen. Schließlich kann die Griechische Datenschutzbehörde Verstöße gegen Datenschutzvorschriften bei den zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden melden.

Κifissias 1-3
11523 Athen, Griechenland

Nützliche Links

Link öffnet neues FensterGriechische Nationale Menschenrechtskommission

Link öffnet neues FensterGriechische Datenschutzbehörde

Link öffnet neues FensterGriechischer Bürgerbeauftragter

Letzte Aktualisierung: 12/03/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Spanien

Nationale Gerichte

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Bürgerbeauftragte/r

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Sonstige Einrichtungen

Nationale Gerichte

Verfassungsgericht

Der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten obliegt in erster Linie den Gerichten. In der spanischen Verfassung ist hierzu als besonderer, letzter Rechtsbehelf die Verfassungsbeschwerde (recurso de amparo constitucional) vorgesehen, die beim Link öffnet neues FensterVerfassungsgericht (Tribunal Constitucional) erhoben wird. Das Verfassungsgericht ist die höchste Auslegungsinstanz der Verfassung. Es ist damit das höchste Rechtsprechungsorgan, wenn es um verfassungsmäßige Garantien geht, und Garant der in der Verfassung verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten.

Sie können das Verfassungsgericht auf folgendem Weg kontaktieren:

  • per Post an:
    Tribunal Constitucional
    Calle Domenico Scarlatti 6
    28003 Madrid
    Spanien
  • per Telefon unter der Nummer +34 915508000
  • per Fax an die Nummer +34 915444088
  • per E-Mail an: Link öffnet neues Fensterbuzon@tribunalconstitucional.es

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.tribunalconstitucional.es/en und Link öffnet neues Fensterhttps://www.poderjudicial.es.

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Siehe Abschnitt über den Bürgerbeauftragten.

Bürgerbeauftragte/r

Der Bürgerbeauftragte (Defensor del Pueblo) schützt und verteidigt die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger. In dieser Eigenschaft überwacht er im ganzen spanischen Hoheitsgebiet die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Einrichtungen, die mit öffentlichen Dienstleistungen betraut sind, sowie der spanischen Verwaltungsstellen im Ausland, die Leistungen für spanische Staatsbürger erbringen.

Das Amt des Bürgerbeauftragten hat derzeit Herrn Francisco Fernandez Marugan inne.

Beschwerden über die Funktionsweise der Justiz werden vom Bürgerbeauftragten an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die den Beschwerden nachgeht und entweder die nach dem Gesetz gebotenen Maßnahmen ergreift oder den Generalrat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) einschaltet. Der Bürgerbeauftragte kann auch Empfehlungen an die Regierung richten, wenn er Gesetzesänderungen für geboten hält.

Der Bürgerbeauftragte hat das Recht, Verfassungsbeschwerde zu erheben und das Habeas-corpus-Verfahren einzuleiten.

In folgenden Fällen hat der Bürgerbeauftragte KEINE Handlungsbefugnis:

  • Es liegt keine Handlung der öffentlichen Verwaltung vor.
  • Es handelt sich um einen Streit zwischen Privaten.
  • Es ist mehr als ein Jahr verstrichen, seitdem der Bürger Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die Gegenstand seiner Beschwerde sind.
  • Es handelt sich um eine anonyme Beschwerde ohne konkretes Begehren, die auf bösgläubiges Verhalten schließen lässt oder durch deren Bearbeitung legitime Rechte Dritter verletzt werden könnten.
  • Die Beschwerde steht inhaltlich im Widerspruch zu einer Gerichtsentscheidung.

Sie können sich ohne Beistand eines Rechtsanwalts oder Staatsanwalts an den Bürgerbeauftragten wenden. Das gesamte Verfahren ist für den Bürger kostenlos.

Das Verfahren beginnt mit Einreichung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift muss Folgendes enthalten: Vor- und Nachname, Anschrift, den Gegenstand Ihrer Beschwerde und eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der betroffenen Behörde(n). Die Beschwerdeschrift muss vom Beschwerdeführer unterschrieben werden.

Es empfiehlt sich, der Beschwerdeschrift eine Kopie der wichtigsten Unterlagen beizufügen, die mit der Beschwerde im Zusammenhang stehen. Nach Eingang der Beschwerdeschrift wird der Beschwerde ein Aktenzeichen zugewiesen und Ihnen mitgeteilt. Unter Angabe dieses Aktenzeichens können Sie sich über den Stand des Verfahrens informieren.

Sie können Ihre Beschwerde auf folgende Weise an den Bürgerbeauftragten richten:

  • Online: über das elektronische Register auf der Website des Bürgerbeauftragten unter der Rubrik „Link öffnet neues FensterPresenta tu queja
  • Persönlich: am Sitz des Bürgerbeauftragten in Madrid, calle Zurbano 42, montags bis freitags von 9.00 bis 14.00 Uhr und montags bis donnerstags von 16.00 bis 18.00 Uhr (das Büro des Bürgerbeauftragten ist im August an den Nachmittagen geschlossen)
  • Per Post an:
    Defensor del Pueblo
    Calle Zurbano 42
    28010 Madrid
    Spanien
  • Per Fax an die Nummer +34 913081158.

Nähere Auskünfte über den Bürgerbeauftragten oder den Stand Ihrer Beschwerde erhalten Sie:

  • direkt im Büro des Bürgerbeauftragten in Madrid, calle Zurbano 42
  • per E-Mail an: Link öffnet neues Fensterregistro@defensordelpueblo.es.
  • telefonisch unter folgenden Nummern:
    - 900101025 (nur von Spanien aus): Unter dieser gebührenfreien Telefonnummer können Sie sich über das Amt des Bürgerbeauftragten und seine Aufgaben sowie über das Beschwerdeverfahren informieren.
    - +34 914327900: Unter dieser Nummer erhalten Sie Auskunft über den Stand Ihrer Beschwerde.
    Diese Telefonnummern sind zu folgenden Zeiten erreichbar:
    - Montags bis donnerstags von 9.00 bis 14.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr
    - Freitags von 9.00 bis 14.00 Uhr und von 16.00 bis 18.00 Uhr (ausgenommen im August an den Nachmittagen).

Weitere Informationen finden Sie unter: Link öffnet neues Fensterhttps://www.defensordelpueblo.es.

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

  • Bürgerbeauftragte/r für Kinderrechte

Der Bürgerbeauftragte wacht über die Rechte aller Bürger unabhängig von ihrem Alter. Daneben gibt es in mehreren Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) auch Einrichtungen für den Schutz Minderjähriger.

Nach spanischem Recht können sich Minderjährige mit Beschwerden an den Bürgerbeauftragten oder an vergleichbare Einrichtungen der Autonomen Gemeinschaften wenden.

  • Rat für Gleichstellungsfragen

Rat für die Förderung der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft (Consejo para la promoción de la igualdad de trato y no discriminación de las personas por el origen racial y étnico)

Der Rat setzt sich aus Vertretern staatlicher, regionaler und kommunaler Behörden, repräsentativer Unternehmens- und Gewerkschaftsverbände sowie gemeinnütziger Einrichtungen zusammen, die sich für die Gleichbehandlung aller Menschen ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft einsetzen.

Der Rat fördert die Gleichbehandlung unter anderem im Bildungs- und Gesundheitswesen sowie beim Zugang zu Sozialleistungen, zu Wohnraum, zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und allgemein zu Gütern oder Leistungen.

Er nimmt hierzu im Wesentlichen vier Aufgaben wahr:

  1. Unabhängige Beratung von Personen, die Opfer von Diskriminierung geworden sind, bei Beschwerdeverfahren
  2. Veröffentlichung von Studien, Untersuchungen und Berichten in eigener Verantwortung
  3. Förderung von Maßnahmen, die einen Beitrag zur Gleichbehandlung und Beseitigung von Diskriminierung leisten, durch Formulierung entsprechender Empfehlungen und Vorschläge
  4. Erstellung und Annahme seines jährlichen Tätigkeitsberichts und Vorlage an das Gleichstellungsministerium

Weitere Informationen finden Sie unter: Link öffnet neues Fensterhttps://igualdadynodiscriminacion.igualdad.gob.es und Link öffnet neues Fensterhttps://igualdadynodiscriminacion.igualdad.gob.es/contactar/home.htm.

  • Datenschutzbehörde

Spanische Datenschutzbehörde (Agencia Española de Protección de Datos)

Die spanische Datenschutzbehörde ist eine unabhängige Kontrollinstanz, die über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften wacht und das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten wahrt.

Die Datenschutzbehörde nimmt Anträge und Beschwerden von Bürgern entgegen und informiert über die im Link öffnet neues FensterDatenschutzgesetz (Ley Orgánica de Protección de Datos) garantierten Rechte. Sie berät und informiert die Personen, die für Datenbestände verantwortlich sind, die personenbezogene Daten enthalten (Unternehmen, Behörden und sonstige Einrichtungen), damit die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Aufgaben in Bezug auf die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen

  • Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden
  • Information über die gesetzlich anerkannten Rechte
  • Förderung von Informationskampagnen über die Medien

Aufgaben in Bezug auf Personen, die Daten verarbeiten

  • Erteilung der im Gesetz vorgesehenen Genehmigungen
  • Anordnung von Berichtigungen
  • Verhängung eines Verarbeitungsverbots im Falle einer rechtswidrigen Verarbeitung und Löschung der Daten
  • Verhängung von Sanktionen
  • Anforderung von Auskünften und Unterstützung
  • Genehmigung von Datenübermittlungen ins Ausland

Sie können Ihre Auskunftsersuchen, Beschwerden, Anzeigen oder Vorschläge auf folgendem Weg an die Datenschutzbehörde richten:

  • per Post an:
    Agencia Española de Protección de Datos
    Calle Jorge Juan 6
    28001 Madrid
    Spanien
  • telefonisch unter der Nummer +34 912663517
  • per E-Mail an: Link öffnet neues Fensterciudadano@agpd.es

Weitere Informationen finden Sie unter: Link öffnet neues Fensterhttps://www.agpd.es/.

  • Otros organismos especializados

Spanisches Komitee der Vertreter von Menschen mit Behinderungen (Comité Español de Representantes de Personas con Discapacidad)

Das spanische Komitee der Vertreter von Menschen mit Behinderungen (CERMI) bietet eine Aktionsplattform für die dreieinhalb Millionen Behinderten und ihre Familien, die angesichts ihrer sozialen Benachteiligung beschlossen haben, gemeinsam über die Organisationen, in denen sie sich zusammengeschlossen haben, für die Anerkennung ihrer Rechte und für Chancengleichheit in der spanischen Gesellschaft einzutreten.

Sie können sich auf folgendem Weg an das CERMI wenden:

  • per Post:
    Comité Español de Representantes de Personas con Discapacidad
    Secretaría General
    Calle Recoletos 1 Bajo
    28001 Madrid
    Spanien
  • telefonisch unter der Nummer +34 913601678
  • per Fax an die Nummer +34 914290317
  • per E-Mail an: Link öffnet neues Fenstercermi@cermi.es

Weitere Informationen finden Sie unter: Link öffnet neues Fensterhttp://www.cermi.es/.

Empfehlenswert ist auch die Website der staatlichen Beobachtungsstelle (Observatorio Estatal de la discapacidad): Link öffnet neues Fensterhttps://www.observatoriodeladiscapacidad.info.

Asyl- und Flüchtlingsamt (Oficina de Asilo y Refugio (OAR))

Das Asyl- und Flüchtlingsamt, das dem Innenministerium unterstellt ist, hat die Aufgabe, auf der Grundlage des geltenden Asylrechts Empfehlungen für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln auszusprechen.

Darüber hinaus hat das Amt folgende Aufgaben:

  • Prüfung und Bearbeitung von Anträgen zur Feststellung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Übereinkünfte
  • Prüfung und Erledigung aller an der Grenze sowie im Staatsgebiet und in den spanischen diplomatischen Vertretungen im Ausland gestellten Asylanträge

Sie können sich auf folgendem Weg an das OAR wenden:

  • per Post:
    Oficina de Asilo y Refugio
    Calle Pradillo 40
    28002 Madrid
    Spanien
  • telefonisch unter der Nummer +34 915372170.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Innenministeriums unter der Link öffnet neues Fensterentsprechenden Rubrik.

Generalsekretariat für den Strafvollzug (Secretaría General de Instituciones Penitenciarias)

Der Strafvollzug ist nicht nur Teil der Sicherheitspolitik eines Landes, sondern auch der Interventionsmaßnahmen im sozialen Bereich. Verfassungsmäßige Aufgabe und Hauptzweck des Strafvollzugs ist die Organisation und Durchführung aller Tätigkeiten, die auf die Vollstreckung von Strafen und Strafmaßnahmen durch den Staat gerichtet sind.

Weitere Auskünfte erhalten Sie

  • per Post:
    Secretaría General de Instituciones Penitenciarias
    Calle Alcalá 38-40
    28014 Madrid
    Spanien
  • telefonisch unter der Nummer +34 913354700
  • per Fax an die Nummer +34 913354052.

Weitere Informationen finden Sie unter: Link öffnet neues Fensterhttp://www.institucionpenitenciaria.es/.

Sonstige Einrichtungen

Allgemeiner Rat der spanischen Anwaltschaft (Consejo General de la Abogacía Española)

Der allgemeine Rat der spanischen Anwaltschaft (CGAE) ist das oberste Vertretungs-, Koordinierungs- und Exekutivorgan der spanischen Anwaltskammern. Als juristische Person des öffentlichen Rechts verfügt der Rat zur Erfüllung seiner Aufgaben über die volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit.

Der CGAE legt Regeln für die Ausübung des Anwaltsberufs fest und wacht über den Ruf des Berufsstands. Es gibt 83 Anwaltskammern in Spanien, denen insgesamt 137 447 praktizierende Anwälte angehören (Stand: Dezember 2016), sowie 10 Autonome Räte der Anwaltskammern (Consejos Autonómicos de Colegios de Abogados).

Das Recht auf kostenlosen rechtlichen Beistand in Spanien ist sehr weit gefasst. Die Anwaltskammern garantieren allen spanischen Bürgerinnen und Bürgern das Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz und bieten im Rahmen der Prozesskostenhilfe allgemeine rechtliche Beratung und rechtlichen Beistand sowie spezielle Leistungen für bestimmte Personengruppen wie Inhaftierte, Immigranten, Frauen, Opfer häuslicher Gewalt und Senioren.

Sie können sich auf folgendem Weg an den CGAE wenden:

  • per Post:
    Consejo General de la Abogacía Española
    Paseo Recoletos 13
    28004 Madrid
    Spanien
  • telefonisch unter der Nummer +34 915232593
  • per E-Mail an: Link öffnet neues Fensterinformacion@cgae.es

Weitere Informationen finden Sie unter: Link öffnet neues Fensterhttp://www.cgae.es/ und Link öffnet neues Fensterhttps://www.abogacia.es/servicios/ciudadanos/servicios-de-orientacion-juridica-gratuita.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

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Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Frankreich

Gerichte

Staatliche Menschenrechtsinstitution

Ombudsstelle: Bürgerbeauftragte/-r

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Sonstige Facheinrichtungen

Gerichte

Die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen werden im ersten Rechtszug von den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten gewährleistet, die im Rahmen eines Rechtsstreits mit diesbezüglichen Fragen befasst werden können.

Für die Normenkontrolle ist der Verfassungsrat (Conseil constitutionnel) zuständig, der über die Verfassungsmäßigkeit sowohl verkündeter als auch noch nicht verkündeter Gesetze entscheidet:

  • Prüfung von noch nicht verkündeten Gesetzen: Verfassungsergänzungsgesetze und Geschäftsordnungen der Parlamentskammern müssen dem Verfassungsrat vorgelegt werden, bevor sie verkündet werden bzw. in Kraft treten. Auch eine internationale Verpflichtung kann vor ihrer Ratifizierung oder Genehmigung an den Verfassungsrat verwiesen werden. Ferner können einfache Gesetze vor ihrer Verkündung zur Überprüfung an den Verfassungsrat verwiesen werden.
  • Prüfung verkündeter Gesetze: Im Rahmen der Verfassungsänderung vom 23. Juli 2008 wurde Artikel 61‑1 in die Verfassung eingefügt, mit dem die sogenannte vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit (question prioritaire de constitutionalité) geschaffen wurde. Mit dieser Verfassungsänderung erhalten Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, während eines Gerichtsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit eines verkündeten Gesetzes, von dem sie annehmen, dass es die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten verletzt, anzufechten. Das Gericht leitet die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit an den Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) oder den Staatsrat (Conseil d'État) weiter. Der Staatsrat bzw. der Kassationsgerichtshof kann die betreffende Frage dem Verfassungsrat vorlegen, der innerhalb von drei Monaten darüber entscheiden muss. Seit dem 1. März 2010 prüft der Verfassungsrat somit auf Vorlage des Staatsrats oder des Kassationsgerichtshofs, ob eine Rechtsvorschrift, die bereits in Kraft ist, die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten verletzt. Die betreffende Vorschrift kann gegebenenfalls vom Verfassungsrat aufgehoben werden.

Weitere Informationen über die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit unter:

Informationen über die Organisationsweise der Gerichte und die gerichtliche Zuständigkeit sind den Websites des Staatsrats, des Kassationsgerichtshofs und des Verfassungsrats zu entnehmen.

Staatliche Menschenrechtsinstitution

Nationale Beratende Kommission für Menschenrechte

Die 1947 gegründete Nationale Beratende Kommission für Menschenrechte (Commission nationale consultative des droits de l’homme – CNCDH) ist die staatliche Menschenrechtsinstitution Frankreichs. Die Kommission ist einer unabhängigen Verwaltungsbehörde gleichgestellt und nimmt ihre Aufgaben völlig unabhängig war (nach Gesetz Nr. 2007‑292 vom 5. März 2007). Der CNCDH gehören 64 namhafte Persönlichkeiten sowie Vertreter und Vertreterinnen zivilgesellschaftlicher Organisationen an.

Aufgaben

Die CNCDH fördert den Dialog zwischen der Regierung, dem Parlament, den Institutionen und der Zivilgesellschaft auf dem Gebiet der Menschenrechte, des humanitären Rechts und des humanitären Handelns sowie der Bekämpfung von Rassismus.

  • Aus diesem Grund wirkt sie bei der Erstellung von Berichten mit, die Frankreich entsprechend seinen vertraglichen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Menschenrechte bei internationalen Organisationen vorzulegen hat.
  • Sie trägt zur Menschenrechtserziehung bei.
  • Sie ist für die Erstellung des öffentlichen Jahresberichts über die Rassismusbekämpfung nach Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1990 verantwortlich.
  • Sie kann auf eigene Initiative Behörden auf Maßnahmen aufmerksam machen, die ihres Erachtens dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte dienlich sind. Sie kann Fragen im Zusammenhang mit humanitären Notlagen zur Sprache bringen und Informationen über mögliche Reaktionen auf derartige Situationen austauschen.
  • Sie veröffentlicht die von ihr angenommenen Stellungnahmen und Berichte.

Die Arbeit der CNCDH teilen sich fünf Unterkommissionen: eine Kommission für soziale und ethische Fragen, eine für Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit, Diskriminierung und benachteiligte Gruppen, eine für Institutionen, Justiz, Polizei und Migrationsfragen, eine für europäische und internationale Fragen und eine für humanitäres Völkerrecht und humanitäres Handeln.

Anschrift:

Commission nationale consultative des droits de l’homme
35 Rue Saint-Dominique, 75007
Paris

Weitere Informationen: Link öffnet neues Fensterhttps://www.cncdh.fr

Ombudsstelle: Bürgerbeauftragte/-r

Der bzw. die Bürgerbeauftragte (Défenseur des droits) ist eine unabhängige Einrichtung, die seit dem 23. Juli 2008 in der Verfassung verankert ist und durch das Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2011‑33 und das einfache Gesetz Nr. 2011‑334 vom 29. März 2011 geschaffen wurde.

Aufgaben

Der/die Bürgerbeauftragte hat folgende Aufgaben:

  • Verteidigung der individuellen Rechte und Freiheiten in den Beziehungen mit den Behörden
  • Verteidigung und Förderung der Interessen und Rechte von Kindern
  • Bekämpfung gesetzlich untersagter Diskriminierung und Förderung der Gleichstellung
  • Sicherstellung der Einhaltung ethischer Grundsätze durch die in Sicherheitsdiensten tätigen Personen

Das Amt des/der Bürgerbeauftragten entstand aus der Zusammenlegung von vier bestehenden Einrichtungen, nämlich der Nationalen Ombudsperson (Médiateur de la République), dem Kinderrechtebeauftragten (Défenseur des enfants), der Hohen Behörde zur Bekämpfung von Diskriminierung und Förderung der Gleichstellung (Haute Autorité de Lutte contre les Discriminations et pour l’Egalité – HALDE) und der Nationalen Kommission für Sicherheitsethik (Commission Nationale de Déontologie de la Sécurité – CNDS).

Befugnisse

Der/die Bürgerbeauftragte ist befugt zur Entgegennahme von Beschwerden natürlicher und juristischer Personen, darunter auch Minderjähriger, die den Schutz ihrer Rechte verlangen. Er/ sie darf ferner jederzeit auf eigene Initiative Fälle prüfen, die in den Bereich seiner/ihrer Befugnisse fallen.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben besitzt der/die Bürgerbeauftragte einerseits Befugnisse, bei Individualbeschwerden Ermittlungen und Beweisaufnahmen durchzuführen, in deren Rahmen er bzw. sie relevante Dokumente entgegennehmen, Personen befragen und Besichtigungen vor Ort vornehmen darf. Zum anderen kann der/die Bürgerbeauftragte auch Änderungsvorschläge zu Gesetzen oder Verordnungen machen und Empfehlungen sowohl an öffentliche als auch an private Stellen richten.

Er/sie kann ferner Empfehlungen zur Lösung von Problemen oder Behebung von Verstößen geben, die ihm bzw. ihr gemeldet werden. Die betroffenen Personen oder Behörden müssen den/die Bürgerbeauftragte/-n über die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen informieren. Geschieht dies nicht oder ist der/die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Empfehlungen nicht aufgegriffen wurden, kann er bzw. sie die betroffene Person oder Behörde anweisen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu treffen. Wird auf diese Anordnung hin nichts unternommen, kann der/die Bürgerbeauftragte einen Sonderbericht an die betroffene Person oder Behörde richten. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Der/die Bürgerbeauftragte kann darüber hinaus Mediationsverfahren unterstützen, Kompromisse vorschlagen sowie Opfern bei der Antragstellung helfen und die für ihren jeweiligen Fall zweckdienlichen Verfahren ermitteln.

Der/die Bürgerbeauftragte kann Fälle, die ihm bzw. ihr bekannt geworden sind und bei denen davon ausgegangen werden kann, dass Sanktionen gerechtfertigt sind, an Behörden verweisen, die zur Einleitung von Disziplinarverfahren befugt sind. Zur Unterstützung von Beschwerdeführern kann er bzw. sie sich mittels schriftlich oder mündlich vorgetragener Bemerkungen auch in Gerichtsverfahren einschalten.

Organisation

In den Büros des/der Bürgerbeauftragten in Paris arbeiten fast 250 Menschen. Im französischen Mutterland und seinen überseeischen Departements setzen sich etwa 400 Freiwillige für die Bürgerinnen und Bürger ein, um sie bei der Verteidigung ihrer Rechte zu unterstützen, ihre Beschwerden entgegenzunehmen und ihre Anfragen zu beantworten. Diese Freiwilligen sitzen in verschiedenen örtlichen, gut zugänglichen Einrichtungen wie Präfekturen und Unterpräfekturen, Rechtsauskunftsbüros, Zugangsstellen für rechtliche Unterstützung und Räumlichkeiten von Gemeindeverwaltungen. Die Vertreterinnen und Vertreter des/der Bürgerbeauftragten führen auch Beratungen in Gefängnissen durch und arbeiten auf Ebene der Departements mit Zentren für Menschen mit Behinderungen zusammen.

Der/die Bürgerbeauftragte führt den Vorsitz in Gremien, die ihn bzw. sie bei der Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben in den Bereichen „Verteidigung und Förderung der Rechte von Kindern“, „Bekämpfung der Diskriminierung und Förderung der Gleichstellung“ und „Ethik auf dem Gebiet der Sicherheit“ unterstützen.

Der Premierminister bestellt auf Vorschlag des/der Bürgerbeauftragten dessen bzw. deren Stellvertreter, unter anderem:

  • eine/-n Kinderbeauftragte/-n, der bzw. die zugleich stellvertretende/-r Vorsitzende/-r des für die Verteidigung und Förderung der Rechte von Kindern zuständigen Gremiums ist,
  • eine/-n Stellvertreter/-in, der bzw. die zugleich stellvertretende/-r Vorsitzende/-r des für Ethik auf dem Gebiet der Sicherheit zuständigen Gremiums ist,
  • eine/-n Stellvertreter/-in, der bzw. die zugleich stellvertretende/-r Vorsitzende/-r des für die Bekämpfung der Diskriminierung und Förderung der Gleichstellung zuständigen Gremiums ist.

Befassung des/der Bürgerbeauftragten

Jede natürliche Person und jede juristische Person (ein Unternehmen, eine Vereinigung usw.) kann sich direkt und gebührenfrei an den bzw. die Bürgerbeauftragte/-n wenden, wenn sie

  • meint, diskriminiert zu werden;
  • Kenntnis davon hat, dass sich ein Vertreter einer öffentlichen (Polizei, Gendarmerie, Zoll usw.) oder privaten (Sicherheitspersonal usw.) Strafverfolgungsstelle nicht an die Regeln des Verhaltenskodexes gehalten hat;
  • Schwierigkeiten in ihren Beziehungen mit einem öffentlichen Dienst hat (Familienkasse (Caisse d’Allocations Familiales), Arbeitsamt (Pôle Emploi), Rentenstelle usw.);
  • meint, dass die Rechte eines Kindes nicht respektiert werden.

Ferner können sich Kinder oder Minderjährige unter 18 Jahren, Mitglieder der Familie des Kindes bzw. dessen gesetzliche Vertreter, medizinische oder soziale Dienste, zur Verteidigung der Rechte von Kindern gegründete Vereinigungen, Mitglieder des französischen Parlaments und französische Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie ausländische Einrichtungen mit den gleichen Aufgaben wie der bzw. die Bürgerbeauftragte an den bzw. die Bürgerbeauftragte/-n wenden. Letztere/-r kann im Namen französischer Kinder, ausländischer in Frankreich lebender Kinder und französischer im Ausland lebender Kinder auf zahlreichen mit dem Schutz von Kinderrechten zusammenhängenden Gebieten tätig werden, insbesondere Kinderschutz, Gesundheit und Behinderung, Strafgerichtsbarkeit, Adoption, Bildung für Alle und ausländische Minderjährige.

Bürgerinnen und Bürger können ihre Beschwerde direkt an den/ die Bürgerbeauftragte/-n richten, indem sie

Anschrift:

Défenseur des droits
Libre réponse 71120
75342 Paris Cedex 07

Weitere Informationen: Link öffnet neues Fensterhttps://www.defenseurdesdroits.fr/en

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Es bestehen noch weitere Facheinrichtungen auf dem Gebiet der Grundrechte und Grundfreiheiten. Hierzu zählen:

die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz:

Nationale Datenschutzbehörde (Commission nationale de l’informatique et des libertés – CNIL)

Die CNIL ist die französische Aufsichtsbehörde für den Schutz personenbezogener Daten. Sie nimmt ihre Aufgaben im Einklang mit dem geänderten Gesetz Nr. 78‑17 vom 6. Januar 1978 in seiner jeweils gültigen Fassung wahr.

Aufgaben

Die nationale Datenschutzbehörde ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Sie informiert alle Dateninhaber und Datenverantwortlichen über ihre Rechte und Pflichten.
  • Sie stellt sicher, dass personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 6. Januar 1978 in seiner jeweils gültigen Fassung verarbeitet werden. Abhängig von den jeweils betroffenen Daten genehmigt sie die Verarbeitung, gibt Gutachten ab und nimmt Datenverarbeitungserklärungen entgegen.
  • Sie nimmt Forderungen, Gesuche und Beschwerden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten entgegen und informiert deren Urheber über die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen:
  • Sie reagiert auf von Behörden und gegebenenfalls Gerichten gestellte Ersuchen um Gutachten und berät Einzelpersonen und Organe, die die Durchführung einer automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten planen.
  • Sie informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich gemäß Link öffnet neues FensterArtikel 40 der Strafprozessordnung (Code de procédure pénale) über Vergehen, die ihr zur Kenntnis gebracht werden, und sie kann in Strafverfahren Stellungnahmen abgeben.
  • Sie kann im Wege einer besonderen Entscheidung eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder ihren Generalsekretär beauftragen, Kontrollen in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge durchzuführen oder die Durchführung solcher Kontrollen durch Beamte ihrer Dienststellen zu veranlassen und gegebenenfalls Kopien von Dokumenten oder Datenmedien mit Relevanz für ihre Aufgaben einzuholen.
  • Sie ist zu Entwürfen von Gesetzen oder Erlassen bzw. zu einzelnen Bestimmungen eines Gesetzes- oder Erlassentwurfs zu konsultieren, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten oder die Verarbeitung derartiger Daten beziehen.

Die CNIL legt dem Präsidenten der Republik und dem Premierminister jedes Jahr einen öffentlichen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben vor.

Befassung der CNIL

Jede Person kann sich an die CNIL werden, wenn sie Schwierigkeiten bei der Ausübung ihrer Rechte hat. Zur Geltendmachung ihrer Daten- und Freiheitsrechte müssen sich Bürgerinnen und Bürger zunächst an die Stellen wenden, die im Besitz ihrer Daten sind. Bei Schwierigkeiten, einer unbefriedigenden Antwort oder dem Ausbleiben einer Antwort kann bei der CNIL online eine Beschwerde zu verschiedenen Bereichen wie Internet, Handel, Arbeit, Telefon, Bankwesen und Kredite eingereicht werden.

Link zum Thema: Link öffnet neues Fensterhttps://www.cnil.fr/fr/plaintes

Anschrift:

Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés
3 Place de Fontenoy - TSA 80715
75334 PARIS CEDEX 07

Weitere Informationen: Link öffnet neues Fensterhttps://www.cnil.fr/

Generalkontrolleur/-in der Orte des Freiheitsentzugs

Im Anschluss an die Ratifizierung des Link öffnet neues FensterFakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das am 18. Dezember 2002 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, schuf der französische Gesetzgeber mit dem Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 2007‑1545 vom 30. Oktober 2007 die Position des Generalkontrolleurs bzw. der Generalkontrolleurin der Orte des Freiheitsentzugs (Contrôleur général des lieux de privation de liberté). Es handelt sich hierbei um eine unabhängige Verwaltungsbehörde.

Aufgaben

Der bzw. die Generalkontrolleur/-in stellt sicher, dass Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, human und unter Achtung der jedem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden und dass eine gerechte Abwägung zwischen der Achtung der Grundrechte von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, und Erwägungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorgenommen wird. Der bzw. die Generalkontrolleur/-in hat dafür zu sorgen, dass diese Personen nicht in ihren Grundrechten verletzt werden.

Im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben prüft der/die Generalkontrolleur/-in nicht nur die Bedingungen in Haft- oder Unterbringungseinrichtungen oder bei Krankenhausaufenthalten, sondern auch die Arbeitsbedingungen des Personals und anderer Beteiligter, da sich diese unweigerlich auf das Funktionieren der jeweiligen Einrichtung und die Art der Beziehungen zu den Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, auswirken. Dem/ der Generalkontrolleur/-in steht die Wahl der zu besuchenden Einrichtungen frei, wobei diese Besuche entweder geplant (in diesem Fall wird die Einrichtungsleitung einige Tage im Voraus über den Besuch benachrichtigt) oder unangekündigt erfolgen können.

Befugnisse

Der/ die Generalkontrolleur/-in kann jederzeit überall im französischen Hoheitsgebiet jeden Ort besuchen, an dem Personen die Freiheit entzogen ist; dies können Haftanstalten, Einrichtungen des Gesundheitswesen, der gemeinsamen Amtsgewalt des Gesundheitsministeriums und des Justizministeriums unterstellte Einrichtungen, Gewahrsamseinrichtungen von Polizei und Gendarmerie, Einrichtungen, in denen Zollbehörden Personen festhalten, Unterbringungseinrichtungen der Verwaltungsbehörden und Einrichtungen für ausländische Staatsangehörige sowie Bereiche in Häfen und Flughäfen, in denen Personen festgehalten werden, sein. Der/die Generalkontrolleur/-in ist für die Beaufsichtigung der praktischen Durchführung von Verfahren zur Abschiebung ausländischer Staatsangehöriger und ihrer Übergabe an die Behörden des Bestimmungsstaates verantwortlich.

Die betroffenen Behörden können einem Besuch nur widersprechen, wenn ernste, zwingende Gründe im Zusammenhang mit der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, Naturkatastrophen oder schweren Störungen an dem für den Besuch vorgesehenen Ort vorliegen.

Der/die Generalkontrolleur/-in übermittelt dem bzw. den betroffenen Minister/-n einen Besuchsbericht und Empfehlungen, die veröffentlicht werden können. Er bzw. sie legt darüber hinaus dem Präsidenten der Republik und dem Parlament einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, der veröffentlicht wird.

Befassung des Generalkontrolleurs bzw. der Generalkontrolleurin der Orte des Freiheitsentzugs

Bürgerinnen und Bürger können sich an den bzw. die Generalkontrolleur/-in der Orte des Freiheitsentzugs wenden, um Situationen zu melden, die nach ihrer Auffassung ihre eigenen Grundrechte oder die Grundrechte einer Person, der die Freiheit entzogen ist (oder kürzlich entzogen wurde), verletzen und mit den Bedingungen in Haft-, Gewahrsams- oder Unterbringungseinrichtungen oder bei Krankenhausaufenthalten oder aber mit der Organisation oder dem Betrieb eines Dienstes zusammenhängen. Dem bzw. der Generalkontrolleur/-in der Orte des Freiheitsentzugs können Fälle nur per Post zur Kenntnis gebracht werden:

Madame la Contrôleure générale des lieux de privation de liberté
BP 10301
75921 Paris cedex 19

Personen, denen die Freiheit entzogen ist, deren Angehörige, beteiligte Personen innerhalb der Einrichtung und das Personal können während Besuchen der Einrichtung direkt um ein Gespräch mit dem/der Generalkontrolleur/-in oder einem der Kontrolleure in seinem/ihrem Team bitten.

Anschrift:

Le Contrôleur général des lieux de privation de liberté

16/18 quai de la Loire
BP 10301
75921 Paris Cedex 19

Weitere Informationen: Link öffnet neues Fensterhttps://www.cglpl.fr

Sonstige Facheinrichtungen

  • Zugang zum Recht: Zugangsstellen für rechtliche Unterstützung, Rechtsauskunftszentren und Anlaufstellen der Justiz

Um den Menschen den Zugang zu Informationen über ihre Rechte, gerichtliche Verfahren und das Justizwesen zu erleichtern und sie bei Schritten zu unterstützen, die sie zur Wahrnehmung eines Rechts unternehmen, wurden in Frankreich Zugangsstellen für rechtliche Unterstützung (points d’accès au droit), Rechtsauskunftszentren (maisons de justice et du droit) und Anlaufstellen der Justiz (antennes de justice) geschaffen. Diese Stellen sind örtliche, gut zugängliche Zentren für juristische Dienste, die Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte aufklären und bestimmte Verfahren der einvernehmlichen Streitbeilegung anbieten können.

Das Verzeichnis der Zugangsstellen für rechtliche Unterstützung, Rechtsauskunftszentren und Anlaufstellen der Justiz ist erhältlich unter:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.annuaires.justice.gouv.fr/annuaires-12162

Weitere Informationen:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.vie-publique.fr/decouverte-institutions/justice/fonctionnement/modes-alternatifs/que-sont-maisons-justice-du-droit.html

Letzte Aktualisierung: 08/03/2018

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Kroatien

Nationale Gerichte

Den durch Gesetz geschaffenen Gerichten kommt eine besondere Rolle beim Schutz der Menschenrechte zu. Ihre Autonomie und Unabhängigkeit sind in der Verfassung verankert. Ein besonderer Mechanismus soll die Wahrnehmung verfassungsmäßiger Rechte und Freiheiten garantieren – die Verfassungsbeschwerde. Sie kann von Bürgerinnen und Bürgern eingelegt werden, die sich durch nationale Behörden, kommunale oder regionale Selbstverwaltungsgremien oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die über ihre Rechte und Pflichten entscheiden oder sich mit dem Verdacht oder Vorwurf einer Straftat befassen, in ihren von der Verfassung garantierten Menschenrechten oder Grundfreiheiten verletzt sehen. Eine Verfassungsbeschwerde kann erst eingelegt werden, nachdem alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft sind.

Verfassungsgericht der Republik Kroatien (Ustavni sud Republike Hrvatske)
Trg svetog Marka 4
10000 Zagreb
Tel.: +385 1 6400 251
Fax: +385 1 4551 055
Link öffnet neues Fensterhttps://www.usud.hr/

Oberster Gerichtshof der Republik Kroatien (Vrhovni sud Republike Hrvatske)
Trg Nikole Šubića Zrinskog 3
10 000 Zagreb
Tel.: +385 1 486 22 22, +385 1 481 00 36
Fax: +385 1 481 00 35
E-Mail: Link öffnet neues Fenstervsrh@vsrh.hr
Link öffnet neues Fensterhttp://www.vsrh.hr/

Link öffnet neues FensterGespanschaftsgerichte (Županijski sudovi)
Link öffnet neues FensterAmtsgerichte (Općinski sudovi)

Hohes Handelsgericht der Republik Kroatien (Visoki trgovački sud Republike Hrvatske)
Berislavićeva 11, 10 000 Zagreb
Tel.: +385 1 489 68 88
Fax: +385 1 487 23 29
Link öffnet neues Fensterhttp://www.vtsrh.hr/
Handelsgerichte (Trgovački sudovi) in der Republik Kroatien PDF(192 Kb)hr

Link öffnet neues FensterHandelsgerichte

Hoher Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien (Visoki upravni sud Republike Hrvatske)
Frankopanska 16, 10 000, Zagreb
Tel.: +385 1 480 78 00
Fax: +385 1 480 79 28
Link öffnet neues Fensterhttp://www.upravnisudrh.hr/

Link öffnet neues FensterVerwaltungsgerichte (Upravni sudovi)

Hohes Gericht für Ordnungswidrigkeiten der Republik Kroatien (Visoki prekršajni sud Republike Hrvatske)
Ulica Augusta Šenoe 30, 10 000 Zagreb
Tel.: +385 1 480 75 10
Fax: +385 1 461 12 91
E-Mail: Link öffnet neues Fensterpredsjednik@vpsrh.pravosudje.hr
Link öffnet neues Fensterhttps://sudovi.hr/VPSRH/

Bürgerbeauftragte/-r (Pučki pravobranitelj)

Trg hrvatskih velikana 6
10 000 Zagreb
Kroatien
Tel.: +385 1 4851 855, +385 1 4851 853
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@ombudsman.hr
Fax: +385 1 6431 628

Nach Artikel 93 der kroatischen Verfassung ist der/die Bürgerbeauftragte als Vertreter des kroatischen Parlaments für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und den Gesetzen des Landes sowie den von der Republik Kroatien unterzeichneten internationalen Übereinkünften über Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, tätig.

Der/die Bürgerbeauftragte und seine/ihre Vertreter werden vom kroatischen Parlament für acht Jahre gewählt. Der/die Bürgerbeauftragte soll die Bürgerinnen und Bürger vor Menschenrechtsverletzungen schützen, die aus Handlungen staatlicher Stellen und mit amtlichen Befugnissen ausgestatteter Rechtsträger resultieren. Der/die Bürgerbeauftragte ist die zentrale Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Wahrnehmung der Aufgaben des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter und jede andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Der/die Bürgerbeauftragte übt diese Tätigkeit unabhängig und autonom aus.

Kompetenzen:

Schutz der Menschenrechte

Bürgerinnen und Bürger können sich an den/die Bürgerbeauftragte/-n wenden, wenn sie sich durch Behörden in ihren Rechten verletzt fühlen. Im Fall einer Beschwerde führt der/die Bürgerbeauftragte auf der Grundlage der ihm/ihr zugegangenen Unterlagen eine Untersuchung durch. Staatliche Stellen, mit amtlichen Befugnissen ausgestattete Stellen sowie lokale und regionale Selbstverwaltungsgremien, d. h. sämtliche Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sind verpflichtet, ihm/ihr alle verlangten Auskünfte zu erteilen.

Auf der Grundlage der festgestellten Fakten kann der/die Bürgerbeauftragte Stellungnahmen abgeben, Empfehlungen aussprechen und die entsprechenden Behörden oder übergeordneten Stellen sowie gegebenenfalls auch das kroatische Parlament unterrichten.

Außerdem prüft der/die Bürgerbeauftragte die Vereinbarkeit von Vorschriften mit der kroatischen Verfassung und internationalen Menschenrechtsübereinkünften und kann das kroatische Parlament auffordern, menschenrechtsrelevante Vorschriften zu ändern bzw. anzunehmen. Er/sie kann das kroatische Parlament dazu auffordern, Rechtsvorschriften mit der Verfassung und den Gesetzen in Einklang zu bringen. Er/sie ist befugt, Verfahren vor dem kroatischen Verfassungsgericht anzustrengen, um die Vereinbarkeit von Gesetzen und anderen Vorschriften mit der kroatischen Verfassung prüfen zu lassen.

Förderung der Menschenrechte

Die Förderung der Menschenrechte beinhaltet Forschung und Analyse, den Aufbau und die Pflege von Datenbanken und Dokumentation, die zeitnahe und regelmäßige Information der Öffentlichkeit und von Interessenträgern, den Anstoß zur Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, mit internationalen Organisationen und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie Initiativen zur Abstimmung von Rechtsvorschriften mit internationalen und europäischen Normen und zur Anwendung dieser Vorschriften.

Zentralstelle zur Bekämpfung von Diskriminierung

Der/die Bürgerbeauftragte nimmt Beschwerden von natürlichen und juristischen Personen entgegen, erteilt die notwendigen Auskünfte über Rechte und Pflichten und Möglichkeiten rechtlichen und sonstigen Schutzes, prüft individuelle Anträge und leitet im Rahmen seiner bzw. ihrer Zuständigkeit Maßnahmen ein, um Diskriminierung zu beseitigen und die Rechte benachteiligter Personen zu schützen (außer in laufenden Verfahren). Er/sie führt Mediationsverfahren durch, um mit Zustimmung beider Parteien nach Möglichkeit einen außergerichtlichen Vergleich zu erzielen, und legt dem zuständigen Staatsanwalt Berichte über Fälle strafrechtlich relevanter Diskriminierung vor.

Nationaler Präventionsmechanismus

Der/die Bürgerbeauftragte wird im Rahmen des nationalen Präventionsmechanismus tätig, um Folter und jede andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung überall dort zu verhindern, wo Personen die Freiheit entzogen wird oder in Gewahrsam oder in Haft genommen oder unter öffentlicher Aufsicht in Räumen festgehalten werden, die sie nicht verlassen dürfen.

Das bedeutet, dass Vertreter des/der Bürgerbeauftragten in dieser Eigenschaft Gefängnisse, Haftanstalten und verschiedene Einrichtungen, in denen geistig behinderte Menschen untergebracht sind, als Präventionsmaßnahme zum Schutz von Personen besuchen, die sich im Freiheitsentzug befinden oder deren Freiheit eingeschränkt ist.

Nationale Menschenrechtsinstitution (NMRI)

Seit 2009 ist der/die Bürgerbeauftragte die einzige nationale Institution zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (NMRI) in der Republik Kroatien, der nach den Pariser Prinzipien der UN mit ihren Vorgaben für die Unabhängigkeit der nationalen Menschenrechtsinstitutionen der A-Status zuerkannt worden ist.

Dieses höchste Maß an institutioneller Unabhängigkeit wurde dem/der Bürgerbeauftragten im Juli 2013 erneut zuerkannt, nachdem die UN die Umsetzung ihrer Empfehlungen für den Erhalt und die Förderung eines unabhängigen Status überprüft hatte.

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Kinderbeauftragte/-r (Pravobranitelj za djecu)

Teslina 10
10 000 Zagreb
Kroatien
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@dijete.hr
Tel.: 01/4929 669
Fax: 01/4921 277
Link öffnet neues Fensterhttp://www.dijete.hr

Tätigkeiten

Der/die Kinderbeauftragte kontrolliert, ob Gesetze und andere in Kroatien geltende Vorschriften zum Schutz der Rechte und Interessen von Kindern mit der kroatischen Verfassung, der Kinderrechtskonvention und anderen internationalen Übereinkünften zum Schutz der Rechte und Interessen von Kindern im Einklang stehen. Er/sie überprüft Kinderrechtsverletzungen im Einzelfall und befasst sich mit dem Vorkommen und den Arten von Verletzungen der Rechte und Interessen von Kindern im Allgemeinen. Er/sie tritt für den Schutz und die Förderung der Rechte und Interessen von Kindern mit besonderen Bedürfnissen ein und empfiehlt Maßnahmen zum Aufbau eines umfassenden Systems zum Schutz und zur Förderung von Kinderrechten und zur Verhinderung schädigender Handlungen, die ihre Interessen gefährden. Er/sie informiert und berät Kinder darüber, wie sie ihre Rechte und Interessen wahrnehmen und schützen können; arbeitet mit Kindern zusammen, ermuntert sie, ihre Meinung zu äußern, hört sich ihre Meinung an, initiiert öffentliche Aktivitäten zur Verbesserung des Status von Kindern und beteiligt sich auch selbst daran und macht Vorschläge, wie ihre Rolle in der Gesellschaft gestärkt werden kann. Er/sie hat Zugang zu allen, und das Recht auf Einsicht in alle, – auch vertraulichen – Daten, Informationen und Dokumente mit Bezug auf die Rechte und den Schutz von Kindern. Er/sie ist befugt, alle Einrichtungen, staatlichen Stellen, juristischen und natürlichen Personen, die als gesetzliche Betreuer von Kindern tätig werden, sowie kirchliche Gemeinschaften, in denen Kinder sich aufhalten oder vorübergehend oder dauerhaft untergebracht sind, zu inspizieren.

Wenn er/sie feststellt, dass ein Kind physischer oder seelischer Gewalt, sexueller Gewalt, Missbrauch oder Ausbeutung, Vernachlässigung oder Nachlässigkeit ausgesetzt ist, ist er/sie verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu melden und das zuständige Sozialzentrum zu informieren sowie Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Kindes zu empfehlen. Er/sie kann professionelle Hilfe von Sachverständigen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, die sich mit dem Schutz, der Betreuung, der Entwicklung und den Rechten von Kindern befassen, und erhält dann umgehend Unterstützung.

Gleichstellungsbeauftragte/-r (Pravobraniteljica za ravnopravnost spolova)

Preobraženska 4/1
10 000 Zagreb
Tel.: +385 1 48 48 100
Fax: +385 1 48 44 600
E-Mail: Link öffnet neues Fensterravnopravnost@prs.hr
Link öffnet neues Fensterhttp://www.prs.hr

Tätigkeiten

Der/die Gleichstellungsbeauftragte befasst sich mit Beschwerden im Zusammenhang mit geschlechtsbedingter Diskriminierung, dem Ehe- oder Familienstand oder der sexuellen Orientierung. Er/sie prüft Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und Fälle von Diskriminierung von Einzelpersonen oder Gruppen von Personen durch nationale Behörden, kommunale und regionale Selbstverwaltungseinrichtungen und andere Stellen mit amtlichen Befugnissen sowie durch Bedienstete dieser Einrichtungen und andere juristische und natürliche Personen.

Der/die Gleichstellungsbeauftragte ist im Rahmen seiner bzw. ihrer Tätigkeit befugt, Meldung zu erstatten sowie Vorschläge und Empfehlungen auszusprechen.

Wenn er/sie feststellt, dass gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen wurde, kann er/sie die verfassungsmäßige Überprüfung des Gesetzes sowie die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit anderer Vorschriften beantragen.

Behindertenbeauftragte/-r (Pravobraniteljica za osobe s invaliditetom)

Savska cesta 41/3
10 000 Zagreb
Tel.: +385 1 6102 170
Fax: +385 1 6177 901
E-Mail: Link öffnet neues Fensterured@posi.hr

Tätigkeiten

Das Amt des/der Behindertenbeauftragten ist eine eigenständige nationale Institution, deren Hauptaufgabe darin besteht, die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Verfassung der Republik Kroatien, internationaler Übereinkünfte und Gesetze zu überwachen und zu fördern. Werden die Rechte von Menschen mit Behinderungen verletzt, kann der/die Behindertenbeauftragte Warnungen aussprechen, Maßnahmen vorschlagen, Empfehlungen aussprechen, informieren und Berichte über eingeleitete Maßnahmen anfordern.

Wenn der/die Behindertenbeauftragte feststellt, dass eine gesetzliche Regelung gegen die Interessen von Menschen mit Behinderungen oder Kindern mit Entwicklungsstörungen verstößt, sie in irgendeiner Weise benachteiligt oder ihre Situation gegenüber Menschen ohne Behinderung verschlechtert, unterbreitet er/sie einen Vorschlag zur Änderung dieser gesetzlichen Regelung.

Der/die Behindertenbeauftragte nimmt Beschwerden von Personen mit Behinderungen und ihren Vertretern entgegen, prüft Beschwerden über die Verletzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und versucht, zusammen mit den für das Beheben dieser Probleme zuständigen Institutionen eine optimale Lösung zu finden. Der/die Behindertenbeauftragte berät Personen mit Behinderungen, wie sie ihre Rechte und Interessen wahrnehmen und schützen können.

Schutz personenbezogener Daten

Behörde für den Schutz personenbezogener Daten (Agencija za zaštitu osobnih podataka)

Martićeva 14
10 000 Zagreb

Tel.: +385 460 90 00
Fax: +385 4609-099
E-Mail: Link öffnet neues Fensterazop@azop.hr
Link öffnet neues Fensterhttp://www.azop.hr

Die Behörde für den Schutz personenbezogener Daten ist eine juristische Person, die mit der amtlichen Befugnis ausgestattet ist, ihre Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten unabhängig und autonom auszuüben. Sie ist für administrative und fachliche Aufgaben rund um den Schutz personenbezogener Daten zuständig. Die Behörde überwacht im Rahmen ihrer amtlichen Zuständigkeit den Schutz personenbezogener Daten, weist auf Fälle missbräuchlicher Erhebung personenbezogener Daten hin, erstellt das Verzeichnis der Länder und internationalen Organisationen mit ordnungsgemäß geregeltem Datenschutz, bearbeitet die Anträge auf Überprüfung von Verstößen gegen die im Datenschutzgesetz verankerten Rechte und führt das Zentralregister personenbezogener Daten.

Prozesskostenhilfe

Mit der Annahme des Prozesskostenhilfegesetzes hat das Justizministerium die umfassende und schwierige Aufgabe übernommen, ein Prozesskostenhilfesystem einzurichten.

Die Prozesskostenhilfe ermöglicht es sozial benachteiligten Bürgerinnen und Bürgern, Anwälte zu beauftragen, Rechtsberatung hinsichtlich rechtlicher Schritte einzuholen und gleichberechtigten Zugang zu gerichtlichen und behördlichen Verfahren zu erhalten.

Bürgerinnen und Bürger mit Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Anspruchsberechtigt im Sinne des Prozesskostenhilfegesetzes sind:

  • Kroatische Staatsangehörige
  • Kinder, die nicht kroatische Staatsangehörige sind, sich aber ohne Begleitung eines nach dem Gesetz verantwortlichen Erwachsenen in Kroatien aufhalten
  • Ausländer mit befristetem Aufenthaltsrecht, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit, und Ausländer mit Daueraufenthaltsrecht
  • ausländische Staatsangehörige, denen vorübergehender Schutz gewährt wird
  • Ausländer, die sich illegal aufhalten, und Ausländer bei einem Kurzaufenthalt, in dem Ausweisungs- oder Rückführungsverfahren
  • Asylbewerber, Personen mit Asylstatus und Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus und ihre Familienangehörigen, die sich rechtmäßig in Kroatien aufhalten, in dem Verfahren, in dem ihnen nach einem besonderen Gesetz keine Rechtshilfe gewährt wird

Anbieter von Prozesskostenhilfe

Im Prozesskostenhilfegesetz sind folgende Anbieter von unentgeltlicher Rechtsberatung vorgesehen:

  • Rechtsanwältinnen/-anwälte
  • Zugelassene Vereinigungen
  • Law Clinics
  • Verwaltungsämter in den Gespanschaften

Arten von Prozesskostenhilfe

Bei der Prozesskostenhilfe wird zwischen primärer und sekundärer Prozesskostenhilfe unterschieden.

Primäre Prozesskostenhilfe

Primäre Prozesskostenhilfe umfasst:

  • Allgemeine Rechtsauskünfte
  • Rechtsberatung
  • Erstellung von Schriftsätzen an Einrichtungen des öffentlichen Rechts, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und internationale Organisationen im Rahmen internationaler Übereinkünfte und Vorschriften über die Arbeitsweise dieser Einrichtungen
  • Vertretung in Verfahren vor Einrichtungen des öffentlichen Rechts
  • Rechtsbeistand bei der außergerichtlichen, gütlichen Beilegung von Streitsachen

Primäre Prozesskostenhilfe wird von Verwaltungsämtern in den Gespanschaften, zugelassenen Vereinigungen und Law Clinics angeboten.
Die für primäre Prozesskostenhilfe zuständigen Stellen sind befugt, allgemeine Rechtsauskünfte zu erteilen, Rechtsberatung anzubieten und Schriftsätze zu erstellen.

Personen, die ihren Anspruch auf primäre Prozesskostenhilfe geltend machen möchten, wird empfohlen, sich direkt an die Stellen zu wenden, die primären Rechtsbeistand anbieten.

Sekundäre Prozesskostenhilfe

Die sekundäre Prozesskostenhilfe umfasst:

  • Rechtsberatung
  • Erstellung von Schriftsätzen in Verfahren zum Schutz der Rechte von Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber
  • Erstellung von Schriftsätzen in Rechtsstreitigkeiten
  • Vertretung in Gerichtsverfahren
  • Rechtsbeistand bei der gütlichen Beilegung von Streitsachen
  • Befreiung von den Kosten des Gerichtsverfahrens
  • Befreiung von Gerichtskosten

Sekundäre Prozesskostenhilfe wird von Anwälten erbracht.

Sekundäre Prozesskostenhilfe kann in folgenden Verfahren gewährt werden:

  • Verfahren im Zusammenhang mit dinglichen Rechten, ausgenommen Grundbuchverfahren
  • Arbeitsrechtliche Verfahren
  • Familienrechtliche Verfahren, außer bei einer einvernehmlichen Scheidung, wenn die Ehegatten keine gemeinsamen oder adoptierten minderjährigen Kinder oder volljährigen Kinder haben, für die sie die elterliche Sorge haben
  • Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren im Zusammenhang mit der Zwangseinziehung oder Sicherung von Forderungen aus dem Verfahren, in dem Prozesskostenhilfe nach den Bestimmungen des Prozesskostenhilfegesetzes gewährt werden kann
  • Gütliche Beilegung von Streitsachen
  • Ausnahmsweise in allen anderen Verwaltungs- und Zivilverfahren, wenn sich die Notwendigkeit aus den spezifischen Lebensumständen des Antragstellers und der Mitglieder seines Haushalts ergibt, im Einklang mit dem grundlegenden Ziel des Prozesskostenhilfegesetzes

Das Verfahren für die Gewährung von sekundärer Prozesskostenhilfe wird durch einen Antrag an die zuständige Verwaltungsbehörde der Gespanschaft oder der Stadt Zagreb eingeleitet.

Gemäß den Bestimmungen des Prozesskostenhilfegesetzes muss jeder, der seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe geltend machen will, ein entsprechendes Formular ausfüllen und diesen Antrag beim zuständigen Amt in der Gespanschaft einreichen, in der sich sein Wohnsitz befindet. Dem Antrag beizufügen ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Antragstellers und der erwachsenen Mitglieder seines Haushalts, durch die alle einkommensrelevanten Daten offengelegt und die materielle und strafrechtliche Haftung für die Richtigkeit der Angaben im Antrag übernommen werden.

Das Antragsformular kann von der Website des Justizministeriums heruntergeladen werden. Außerdem ist es bei den Verwaltungsämtern in den Gespanschaften, bei den Amtsgerichten sowie den Sozialzentren während der regulären Öffnungszeiten erhältlich.

Für die Stellung von Anträgen, die persönlich oder per Einschreiben eingereicht werden, fallen keine Verwaltungskosten an.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet die vollständige oder teilweise Übernahme der anfallenden Kosten je nach finanzieller Situation des Antragstellers. Unter Berücksichtigung der materiellen Umstände des Begünstigten können die Kosten des Verfahrens anteilsmäßig geteilt werden.

Bei anteiliger Prozesskostenhilfe wird die Differenz zwischen der insgesamt gewährten Prozesskostenhilfe und dem Anwaltshonorar vom Begünstigten nach dem in der Gebührenordnung für Anwälte und Gerichtskosten festgelegten Wert der Leistung entrichtet.

Das Justizministerium entscheidet in zweiter Instanz über die von Antragstellern eingelegten Rechtsbehelfe, entscheidet in erster Instanz über die Eintragung von Anbietern primärer Prozesskostenhilfe in das entsprechende Register, führt das Register und beaufsichtigt die Anbieter primärer Prozesskostenhilfe auf administrativer und fachlicher Ebene.

Informationen über Prozesskostenhilfe finden Sie auf der Website des Justizministeriums der Republik Kroatien Link öffnet neues FensterWebsite des Justizministeriums der Republik Kroatien oder können Sie per E-Mail unter Link öffnet neues Fensterbesplatna.pravna.pomoc@pravosudje.hr anfordern. Ihre Anfrage wird schnellstmöglich beantwortet.

Fragen können direkt an die Verwaltungsämter in den Gespanschaften gerichtet werden.

Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug

Um eine Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug handelt es sich, wenn die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, ihren Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Staat hat, in dem sich das Gericht befindet oder die Entscheidung vollstreckt werden soll.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten wird Prozesskostenhilfe für Zivil- und Handelssachen, Mediationsverfahren, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, die Vollstreckung öffentlicher Urkunden und die Rechtsberatung in solchen Verfahren gewährt. Die Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten finden auf Steuer-, Zoll- und andere Verwaltungsverfahren keine Anwendung.

Ein Antragsteller, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kroatien hat und Prozesskostenhilfe in einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug beim Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaates benötigt, muss den Antrag beim zuständigen Amt seines Wohn- oder Aufenthaltsortes stellen. Die zuständige Stelle leitet den Antrag innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Antrags an das Justizministerium weiter. Das Justizministerium übersetzt den Antrag und die Begleitunterlagen in die oder in eine Amtssprache des Mitgliedstaates und der zuständigen Stelle, an die sich der Antrag richtet, und leitet ihn innerhalb von 15 Tagen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiter, in dem sich das Gericht befindet oder die Entscheidung vollstreckt werden soll (die Empfangsbehörde). Wenn keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, trägt der Antragsteller die Kosten für die Übersetzung.

Der Antragsteller kann den Antrag auch direkt an die Empfangsbehörde in dem Mitgliedstaat schicken, in dem sich das Gericht befindet oder die Entscheidung vollstreckt werden soll.

Ein Antragsteller, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und Prozesskostenhilfe in einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug vor einem Gericht der Republik der Kroatien beantragt, hat einen Anspruch nach Maßgabe des Prozesskostenhilfegesetzes. In der Republik Kroatien müssen Antragsteller oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Übermittlungsbehörde), den Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Justizministerium (Empfangsbehörde) stellen. Die Anträge und die Begleitunterlagen sind ins Kroatische zu übersetzen; andernfalls wird der Antrag abgelehnt.

Anträge werden mit dem Standardformular gemäß der Entscheidung der Kommission 2004/844/EG vom 9. November 2004 zur Erstellung eines Formulars für Anträge auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen eingereicht.

Letzte Aktualisierung: 20/12/2021

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Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Zypern

Nationale Gerichte

Bezirksgericht Nikosia (Eparchiakó Dikastírio Lefkosías)
Charalampos Mouskou St.
1405 Nicosia
Cyprus

Bezirksgericht Limassol (Eparchiakó Dikastírio Lemesoú)
8 Lordou Vyrona Ave.
3726 Limassol
PO Box 54619
Cyprus

Bezirksgericht Larnaka (Eparchiakó Dikastírio Lárnakas)
Artemidos Ave.
6301 Larnaca
PO Box 40107
Cyprus

Bezirksgericht Paphos (Eparchiakó Dikastírio Páfou)
Corner of Neophytou St. & Nikolaidi St.
8100 Paphos
PO Box 60007
Cyprus

Bezirksgericht Famagusta (Eparchiakó Dikastírio Ammochóstou)
2 Sotiras St.
5286 Paralimni
Cyprus

Bezirksgericht Kyrenia (Eparchiakó Dikastírio Kerýneias)
Charalampos Mouskou St.
1405 Nicosia
Cyprus

Nationale Menschenrechtsinstitutionen:

Verwaltungs- und Menschenrechtskommissar (Ombudsmann)

Das Amt des Verwaltungs- und Menschenrechtskommissars (Epítropos Dioikíseos kai Anthropínon Dikaiomáton, auch bekannt als „Ombudsmann“) ist eine unabhängige Institution, die 1991 offiziell eingerichtet wurde. Der Kommissar ist primär für die außergerichtliche Kontrolle der Verwaltung und den Schutz der Menschenrechte verantwortlich.

Vorrangige Aufgabe ist es, die Rechtmäßigkeit zu gewährleisten, die verantwortungsvolle Staatsführung zu fördern, die Rechte des Einzelnen zu schützen, Missstände in der Verwaltung zu bekämpfen und generell den Schutz der Bürger- und Menschenrechte zu sichern.

Der Kommissar leitet in der Regel eine Untersuchung ein, wenn ein Bürger oder eine Bürgerin, der oder die von der betreffenden Handlung direkt und persönlich betroffen ist, eine Beschwerde einreicht. Er kann aber auch auf Anordnung des Ministerrats hin oder aus eigener Initiative tätig werden, wenn es sich um eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse handelt.

Die Vorschläge und Empfehlungen des Kommissars sind nicht bindend. Es ist aber eine Frage des Prinzips, wenn sich die betreffenden Behörden nicht daran halten. Dies kommt stärker zum Ausdruck, seitdem aufgrund der jüngsten Gesetzesänderung der Kommissar befugt ist, die zuständige Behörde zu konsultieren, um zu klären, wie die Behörde den Standpunkt des Kommissars übernehmen und praktisch befolgen könnte.

Der Kommissar verfügt über besonders weit gefasste Befugnisse, da er zusätzlich folgende Funktionen innehat:

Antidiskriminierungsstelle: Der Kommissar prüft in dieser Funktion entweder auf Antrag oder aus eigener Initiative die mögliche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Gründen der Rasse, der nationalen oder ethnischen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, der Sprache, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung, der Religion sowie einer politischen oder sonstigen Anschauung in den Bereichen Sozialschutz, soziale Sicherheit, Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung, Mitgliedschaft in Vereinigungen und Gewerkschaften oder hinsichtlich des Zugangs zu Gütern und Dienstleistungen einschließlich Wohnraum. Der Kommissar wird sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor tätig.

Gleichstellungsstelle: Der Kommissar prüft in dieser Funktion entweder auf Antrag oder aus eigener Initiative die mögliche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Gründen des Geschlechts bzw. der geschlechtlichen Identität, der Rasse, der nationalen oder ethnischen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, der Sprache, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung, der Religion sowie einer politischen oder sonstigen Anschauung in den Bereichen Beschäftigung, Arbeit und Berufsausbildung, einschließlich in Arbeitsverträgen und anderen Dokumenten im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, Einstellungen, Entlassungen, Stellenanzeigen in Zeitungen usw. Der Kommissar prüft außerdem insbesondere, ob eine geschlechterspezifische Diskriminierung hinsichtlich des Zugangs zu Gütern und Dienstleistungen vorliegt (z. B. im Bereich der Bildung, der Gesundheitsdienste und der Bank- und Versicherungsdienstleistungen). Der Kommissar wird sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor tätig.

Unabhängige Behörde zur Verhütung von Folter: In dieser Eigenschaft kann der Kommissar Orte, an denen Personen die Freiheit teilweise oder vollständig entzogen ist (z. B. Gefängnisse, Hafteinrichtungen der Polizei, psychiatrische Anstalten oder Altenheime), nach Belieben besuchen, um die dortigen Lebensbedingungen festzustellen und zu protokollieren. Ziel ist es, die Würde und die Rechte der Personen, die sich in einer solchen Situation befinden, zu gewährleisten. Im Anschluss an einen solchen Besuch unterbreitet der Kommissar Empfehlungen zur Verbesserung der vorgefundenen Verhältnisse und zur Änderung von Rechtsvorschriften bzw. des institutionellen Rahmens. Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit und der offenen Kommunikation mit den zuständigen Behörden kann der Kommissar durch entsprechende Empfehlungen und Vorschläge auch zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung beitragen. Der Kommissar wird sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor tätig.

Nationale Menschenrechtseinrichtung: Der Kommissar unterbreitet in dieser Eigenschaft Stellungnahmen, Empfehlungen oder Vorschläge, wenn er der Meinung ist, dass eine staatliche Behörde Menschenrechte verletzt oder eingeschränkt hat. Darüber hinaus ergreift er allgemeinere Maßnahmen zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und steht zu diesem Zweck mit Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sowie mit anderen organisierten Gruppen in Kontakt.

Unabhängige Behörde für die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen: Der Kommissar ist in dieser Eigenschaft für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Zypern verantwortlich.

Er prüft von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, ob die staatlichen Behörden den Vorgaben des Übereinkommens nachkommen, und erstattet Bericht darüber, wie sich die Situation verbessern lässt. Darüber hinaus arbeitet der Kommissar mit anderen auf diesem Gebiet tätigen Stellen zusammen, bietet Schulungen an, fördert die Sensibilisierung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und stärkt deren Durchsetzung.

Polizei der Republik Zypern

Bei der Polizei der Republik Zypern wurden Stellen (Büros) für die Förderung, den Schutz und die Stärkung grundlegender Menschenrechte eingerichtet. Nachstehend folgt eine kurze Übersicht über die Aufgaben und Pflichten dieser Stellen, um die Bemühungen der Polizei zur Sicherstellung des Schutzes der Menschenrechte zu veranschaulichen.

  • Büro für Menschenrechte

Das Büro für Menschenrechte untersteht der Direktion „Europäische Union und Internationale Zusammenarbeit“ des zyprischen Polizeipräsidiums. Zu seinen Aufgaben zählen:

  1. die Untersuchung und Umsetzung von aus Beschlüssen der verschiedenen EU-Menschenrechtsinstitutionen herrührenden Verpflichtungen in polizeirelevanten Bereichen;
  2. die Umsetzung der Empfehlungen des Europarates zu den Haftbedingungen in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen usw.;
  3. die Durchführung von systematischen Kontrollen in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen und die Unterbreitung entsprechender Berichte sowie von Empfehlungen darüber, wie sich die Haft- und Lebensbedingungen von Gefangenen verbessern lassen;
  4. die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Organen in Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte aller Bürger und Bürgerinnen, sowie die Abgabe von Empfehlungen, die sicherstellen sollen, dass die Rechtsvorschriften und Übereinkommen, die von der Republik Zypern unterzeichnet und ratifiziert worden sind, von der Polizei eingehalten werden
  5. die Zusammenarbeit mit der zyprischen Polizeiakademie bei der Planung und Durchführung von Schulungsprogrammen in Sachen Menschenrechte;
  6. die Ausarbeitung und Kommunizierung von Rundschreiben und Handbüchern zum Thema Schutz und Förderung von Menschenrechten.
  • Büro für die Bekämpfung von Diskriminierung

Das Büro für die Bekämpfung von Diskriminierung untersteht der Kriminaldirektion des zyprischen Polizeipräsidiums und befasst sich mit der Prävention und der Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

Seine Aufgaben umfassen vor allem:

  1. die Koordination, Überwachung und Zusammenarbeit der Polizeidienststellen bei der Untersuchung und Dokumentation von rassistischen bzw. rassistisch motivierten Straftaten und anderen Vorfällen;
  2. die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Nichtregierungsorganisationen, die sich im Kampf gegen Diskriminierung und Rassismus engagieren;
  3. die Zusammenarbeit mit der zyprischen Polizeiakademie und anderen Organisationen für die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für Polizeibeamte;
  4. die Funktion als Verbindungsbüro der zyprischen Polizei und anderen Stellen, die für die Gestaltung einer effektiveren Antirassismuspolitik verantwortlich sind;
  5. die Stärkung und die Umsetzung des nationalen Rechtsrahmens in Bezug auf internationale und EU-Leitlinien und Verpflichtungen.
  • Büro für häusliche Gewalt und Kindesmissbrauch

Das Büro für häusliche Gewalt und Kindesmissbrauch untersteht der Kriminaldirektion des zyprischen Polizeipräsidiums und nimmt primär Koordinierungs-, Durchsetzungs- und Unterstützungsaufgaben wahr.

Dazu gehören vor allem die Verfolgung von Verfahren und Vorfällen, die Prüfung von Strafakten und die Unterbreitung von Stellungnahmen zur weiteren Vorgehensweise. Im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Durchsetzung des Rechts arbeitet das Büro für häusliche Gewalt und Kindesmissbrauch mit den jeweils befassten Ermittlungsbehörden sowie mit Familienberatern, Sozialarbeitern und anderen in diesem Bereich zuständigen staatlichen und nicht staatlichen Stellen zusammen, aber auch mit Opfern im Rahmen telefonischer Kontakte oder persönlicher Gespräche. Das Büro veranstaltet auch Schulungsseminare für Polizeibeamte in Zusammenarbeit mit der zyprischen Polizeiakademie.

  • Büro für die Bekämpfung des Menschenhandels

Das Büro für die Bekämpfung des Menschenhandels untersteht der Kriminaldirektion des zyprischen Polizeipräsidiums und befasst sich mit der Bekämpfung des Menschenhandels auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und der Ausbeutung von Menschen und zum Schutz der Opfer und anderer relevanter Rechtsvorschriften und Verpflichtungen der Polizei auf europäischer und internationaler Ebene.

Seine Aufgaben und Pflichten umfassen vor allem:

  1. die Bearbeitung, Analyse und Verwertung von Informationen in Bezug auf Straftaten, die in seinen Verantwortungsbereich fallen;
  2. die Koordination der Aktivitäten und Aktionen sämtlicher Polizeidirektionen, -dienststellen und -stationen um sicherzustellen, dass landesweite Operationen gut geplant und zweckmäßig organisiert sind;
  3. die Identifizierung der Opfer von Menschenhandel oder Ausbeutung nach den Vorgaben des entsprechenden Leitfadens und den einschlägigen Rechtsvorschriften;
  4. die Beratung von Polizeibeamten in Fragen des Menschenhandels;
  5. die Verfolgung von Untersuchungen in Fällen mit Bezug zu Menschenhandel und gegebenenfalls die Beratung der Ermittlungsbeamten, unabhängig davon, welcher Dienststelle sie angehören;
  6. die Untersuchung von komplizierten und schwerwiegenden Verstößen gegen das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und der Ausbeutung von Menschen und zum Schutz der Opfer unter den Anweisungen des Kriminalpolizeichefs und in Zusammenarbeit mit speziell ausgebildeten Beamten der lokalen Strafermittlungsbehörden;
  7. die Beantwortung von Ersuchen ausländischer Behörden im Zusammenhang mit der Erteilung von Rechtshilfe in Fällen mit Bezug zu Menschenhandel;
  8. die Führung einer statistischen Datenbank und die Erstellung entsprechender Berichte und Statistiken;
  9. sonstige durch das Gesetz und den nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel vorgesehene Aufgaben sowie Aufgaben, die ihm vom Polizeichef übertragen wurden.

Außerdem arbeitet das Büro im Hinblick auf die Sicherung und den Schutz der Rechte von identifizierten Opfern von Menschenhandel mit der Sozialbehörde sowie verschiedenen Nichtregierungsorganisationen wie Cyprus Stop Trafficking, KISA, Caritas, Well Spring usw. zusammen.

Kommissar für Kinderrechte

Die Institution des Kommissars für Kinderrechte (Epítropos Prostasías ton Dikaiomáton tou Paidioú) wurde durch das am 22. Juni 2007 in Kraft getretene Gesetz über den Kommissar für den Schutz der Kinderrechte (Gesetz Nr. 74(I)/2007) eingeführt. Das Gesetz regelt die Bestellung des Kommissars, die Einrichtung und die Arbeitsweise seiner Behörde sowie andere damit zusammenhängende Modalitäten. Es wurde 2014 durch das Gesetz über den Schutz der Kinderrechte [44(I)/2014] im Hinblick auf die Regelung weiterer Gesichtspunkte geändert.

Das Gesetz enthält wichtige Vorgaben, die es dem Kommissar ermöglichen, als unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution zum Schutz und zur Förderung der Kinderrechte zu handeln. Das Gesetz sieht weitreichende Kompetenzen und Pflichten für den Kommissar vor, die auf vier Säulen ruhen:

  • Kontrolle und Überwachung der Gesetzgebung sowie der von öffentlichen und privaten Stellen angewendeten Verfahren und Praktiken;
  • Kinderförderung und -mitbestimmung;
  • Aufklärung und Sensibilisierung der Kinder und der übrigen Gesellschaft in Sachen Kinderrechte;
  • Vertretung von Kindern und deren Interessen in sie betreffenden Verfahren.

Als erste Kommissarin für Kinderrechte wurde Frau Leda Koursoumba ernannt. Sie ist derzeit in zweiter Amtszeit als Kommissarin tätig.

Kontakt:

Corner of Apelli St. and Pavlou Nirvana St., 5th floor, 1496

Tel.: +357 22873200
Fax: +357 22872365

E-Mail: Link öffnet neues Fensterchildcom@ccr.gov.cy
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.childcom.org.cy/

Kommissar für Datenschutz

Der Kommissar für Datenschutz (Epítropos Prostasías Dedoménon Prosopikoú Charaktíra) ist eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die durch das zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erlassene Gesetz 112 von 2001 über die Datenverarbeitung (Schutz natürlicher Personen) (Gesetz Nr. 112(I)/2001) geschaffen wurde.

Der Kommissar überwacht die Anwendung des genannten Gesetzes. Seine Aufgaben umfassen die Durchführung von Kontrollen, die Erteilung von gesetzlich vorgesehenen Genehmigungen und die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen. Der Kommissar arbeitet in Fragen seines Zuständigkeitsbereichs mit den entsprechenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und dem Europarat zusammen, um die Achtung der Rechte der europäischen Bürger und Bürgerinnen auf Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer personenbezogenen Daten zu fördern.

Der Kommissar ist als nationale Aufsichtsbehörde Ansprechpartner für Europol, Eurojust, Eurodac, SIS II (Schengener Informationssystem der zweiten Generation), VIS (Visa-Informationssystem), ZIS (Zollinformationssystem) und IMI (Binnenmarktinformationssystem).

Das Büro des Kommissars verfolgt das Ziel, die breite Öffentlichkeit über die gesetzlich verankerten Rechte aufzuklären und die Datenschutzkultur in öffentlichen und privaten Bereichen zu fördern.

Abteilung für soziale Inklusion von Menschen mit Behinderungen beim Ministerium für Arbeit, Wohlfahrt und Sozialversicherung

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist ein Meilenstein in der Entwicklung der Behindertenrechte; darin verpflichten sich die Vertragsstaaten, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um die Rechte der Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu sichern. Die Republik Zypern hat das Übereinkommen 2011 ratifiziert und 2013 den ersten nationalen Aktionsplan für Menschen mit Behinderungen ausgearbeitet und verabschiedet.

Zuständig ist die Abteilung für soziale Inklusion von Menschen mit Behinderungen, der die Koordinierung der Umsetzung des UNO-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der nationalen Aktionspläne 2013–2015 und 2017–2020 obliegt.

Weitere Aufgabe dieser Abteilung ist die Förderung des sozialen Schutzes, der sozialen Inklusion und der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Schwerpunkte sind:

  • die Durchführung von behinderungs- und funktionalitätsspezifischen Bewertungen und Zertifizierungen;
  • die Gewährung von Sozialleistungen an Menschen mit Behinderungen;
  • die Förderung von direkten und indirekten Rehabilitations- und sonstigen Unterstützungsleistungen.

Die Abteilung hat den Auftrag, die Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und durch die Planung, Koordinierung und Umsetzung von Reformen neue Integrationsperspektiven für sie zu eröffnen.

Nationale Struktur für Frauenrechte

  1. Die Nationale Struktur für Frauenrechte (Ethnikós Michanismós gia ta Dikaiómata tis Gynaíkas) wurde am 16. Februar 1994 mit Beschluss Nr. 40.609 des Ministerrats geschaffen.
  2. Die Nationale Struktur für Frauenrechte ist die zentrale Organisation für die Ausarbeitung und Förderung staatlicher Maßnahmen zur Beseitigung von auf dem Gesetz beruhender Diskriminierung von Frauen sowie die Gewährleistung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen in allen Rechtsbereichen. Des Weiteren setzt sie sich für den für die praktische Umsetzung des Prinzips der Gleichberechtigung und der Chancengleichheit erforderlichen Gesinnungswandel ein, indem sie spezielle Programme zur Unterstützung und Stärkung der Frau in ihrem vielfältigen Rollenbild fördert und den Aspekt der Gleichberechtigung in alle Programme und Strategien einbezieht.
  3. Gemäß Beschluss Nr. 76.789 des Ministerrats vom 23.4.2014 sitzt hat die Kommissarin für Gleichberechtigung den Vorsitz im Beirat und im Nationalen Ausschuss der Nationalen Struktur für Frauenrechte. Die Aufgaben des Generalsekretariats werden von Bediensteten des Ministeriums für Justiz und Öffentliche Ordnung wahrgenommen, die dem Referat Gleichberechtigung angehören.
  4. Die Nationale Struktur für Frauenrechte verfügt über drei Kollektivorgane: a) Beirat, b) Nationaler Ausschuss und c) Interministerieller Ausschuss. Außerdem unterhält sie ein Generalsekretariat.
  5. Dem Beirat der Nationalen Struktur für Frauenrechte gehören 19 Mitgliedsorganisationen an. Bei den Mitgliedern des Beirats handelt es sich um Frauenorganisationen, Gewerkschaften und andere Nichtregierungsorganisationen, darunter zwei türkisch-zyprische Frauenorganisationen (eine Liste der Beiratsmitglieder ist beigefügt).
  6. Dem Nationalen Ausschuss der Nationalen Struktur für Frauenrechte gehören 69 Mitgliedsorganisationen an, darunter parteinahe Organisationen, Organisationen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Ausbeutung von Frauen, Schulungs-, Forschungs-, Antirassismus- und Landwirtschaftsorganisationen, Gewerkschaften, Friedensorganisationen, Vertriebenenorganisationen, Familien- und Kinderorganisationen usw.
  7. Der Interministerielle Ausschuss der Nationalen Struktur für Frauenrechte besteht aus Beauftragten für Frauenrechte aus allen Ministerien sowie der Generaldirektion für Europäische Programme, Koordination und Entwicklung.
  8. Das Generalsekretariat bereitet die Sitzungen der Organe der Nationalen Struktur für Frauenrechte vor und leistet administrative und wissenschaftliche Unterstützung und Beratung zur Umsetzung der gefassten Beschlüsse.

Parlamentarischer Ausschuss für Menschenrechte und Chancengleichheit von Männern und Frauen

Hauptaufgabe des Parlamentarischen Ausschusses für Menschenrechte und Chancengleichheit von Männern und Frauen ist es, im Rahmen der Ausübung parlamentarischer Kontrolle die Beachtung der zyprischen Verfassung, internationaler Verträge und der einschlägigen Gesetzesvorschriften in der Republik Zypern zu analysieren und zu überprüfen.

In diesem Zusammenhang untersucht der Ausschuss Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegen zyprische Bürger und Bürgerinnen und Personen, die in Zypern leben, und legt der Abgeordnetenkammer die entsprechenden Berichte vor.

Letzte Aktualisierung: 11/04/2022

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Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Lettland

Nationale Gerichtshöfe

Mit Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen befassen sich in Lettland Gerichte in drei Instanzen, die Bezirks- oder Stadtgerichte (rajonu (pilsētu) tiesas), die Regionalgerichte (apgabaltiesas) und der Oberste Gerichtshof (Augstākā tiesa). Eine Übersicht über die Gerichte finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

Außerdem gibt es das Verfassungsgericht (Satversmes tiesa), das sich auf der Grundlage der Verfassung und des Link öffnet neues FensterVerfassungsgerichtsgesetzes (Satversmes tiesas likums) mit Fällen befasst, in denen es um die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen und andere Angelegenheiten geht, für die es kraft Gesetzes zuständig ist.

Im Einklang mit dem Link öffnet neues FensterGerichtsverfassungsgesetz (Likums „Par tiesu varu“) sind die Grundsätze und Verfahren für Gerichtsverhandlungen im Link öffnet neues FensterVerfassungsgerichtsgesetz, in der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung (Civilprocesa likums), in der Link öffnet neues FensterStrafprozessordnung (Kriminālprocesa likums) und im Link öffnet neues FensterVerwaltungsverfahrensgesetz (Administratīvā procesa likums) verankert. Im Verwaltungsverfahrensgesetz sind der Instanzenzug, die im Verfahren und am Ende des Verfahrens zu treffenden Entscheidungen und die Vollstreckungsverfahren geregelt.

Einrichtungen zum Schutz der Menschenrechte

Der Link öffnet neues FensterBürgerbeauftragte (Tiesībsarga birojs) arbeitet auf der Grundlage des Link öffnet neues FensterGesetzes über den Bürgerbeauftragten (Tiesībsarga likums).

Wer der Meinung ist, dass Menschenrechte – seine eigenen oder die einer anderen Person –verletzt worden sind oder dass gegen die Grundsätze einer guten Staatsführung verstoßen worden ist, kann sich mit einer schriftlichen Beschwerde oder Eingabe an den Bürgerbeauftragten wenden. Das Verfahren zur Annahme und Prüfung von Beschwerden ist im Gesetz über den Bürgerbeauftragten und in den Verordnungen über den Umgang mit Beschwerden (sūdzību izskatīšanas reglaments) geregelt. Danach muss der Bürgerbeauftragte bei Eingang einer schriftlichen Beschwerde entscheiden, ob er die Sache annimmt oder ablehnt (die Beschwerde wird abgewiesen, wenn sie keine ausreichenden Angaben zur Rechtsverletzung enthält oder wenn sie nicht in die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten fällt). Er muss dem Beschwerdeführer seine Entscheidung mitteilen. Die Sache ist innerhalb von drei Monaten zu prüfen. Sie endet entweder mit einer Einigung zwischen den Parteien oder mit einer Empfehlung des Bürgerbeauftragten. Die Empfehlung des Bürgerbeauftragten ist rechtlich nicht bindend.

Nach § 13 Absatz 6 des Gesetzes über den Bürgerbeauftragten kann der Bürgerbeauftragte auch von Amts wegen tätig werden.

Kontaktangaben des Bürgerbeauftragten der Republik Lettland:

Baznīcas ielā 25
Riga
LV-1010

Tel.: +371 67686768
Fax: 67244074

E-Mail: Link öffnet neues Fenstertiesibsargs@tiesibsargs.lv

Geöffnet täglich von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

Beratung nur nach Terminvereinbarung. Die Beratung ist kostenfrei.

Bürgerbeauftragter für Kinderangelegenheiten

Der Link öffnet neues FensterBürgerbeauftragte arbeitet auf der Grundlage des Link öffnet neues FensterGesetzes über den Bürgerbeauftragten. Gemäß § 652 Absatz 2 des Link öffnet neues FensterKinderschutzgesetzes (Bērnu tiesību aizsardzības likums) befasst sich der Bürgerbeauftragte auch mit Beschwerden wegen Verletzung von Kinderrechten. Dabei geht es insbesondere um Rechtsverletzungen, die von staatlichen und lokalen Behörden oder ihren Mitarbeitern begangen werden.

Kontaktangaben des Bürgerbeauftragten der Republik Lettland:

Baznīcas ielā 25
Riga
LV-1010

Tel.: +371 67686768
Fax: 67244074

E-Mail: Link öffnet neues Fenstertiesibsargs@tiesibsargs.lv

Geöffnet täglich von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

Beratung nur nach Terminvereinbarung. Die Beratung ist kostenfrei.

Die Link öffnet neues FensterStaatliche Aufsichtsbehörde für den Schutz von Kinderrechten (Valsts bērnu tiesību aizsardzības inspekcija) überwacht und prüft die Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen zum Schutz von Kinderrechten gemäß § 651 des Link öffnet neues FensterKinderschutzgesetzes.

Die Inspektoren für den Schutz von Kinderrechten sind erreichbar unter:

53 Ventspils iela
Riga
LV–1002

Tel.: +371 67359128, +371 67359133

Geöffnet montags von 13.00 Uhr bis 18 Uhr und donnerstags von 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr.
Genauere Informationen über Anträge und Beschwerden zu Kinderrechten finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

Gleichstellungsbehörde

Der Link öffnet neues FensterBürgerbeauftragte arbeitet auf der Grundlage des Link öffnet neues FensterGesetzes über den Bürgerbeauftragten.

Kontaktangaben des Bürgerbeauftragten der Republik Lettland:

25 Baznīcas ielā
Riga
LV-1010

Tel.: +371 67686768
Fax: 67244074

E-Mail: Link öffnet neues Fenstertiesibsargs@tiesibsargs.lv

Geöffnet täglich von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

Beratung nur nach Terminvereinbarung. Die Beratung ist kostenfrei.

Datenschutzbehörde

Die Link öffnet neues Fensterstaatliche Datenschutzbehörde (Datu valsts inspekcija, DVI) wacht über den Schutz personenbezogener Daten.

Gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes über amtliche Anträge (Iesniegumu likums, seit 1. Januar 2008 in Kraft) und § 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (seit 1. Februar 2004 in Kraft) muss die Behörde an sie gerichtete Anträge und Beschwerden innerhalb eines Monats prüfen und beantworten. Falls weitere Angaben für eine Prüfung des Antrags bzw. der Beschwerde benötigt werden, kann diese Frist verlängert werden.

Die Behörde kann bei Verstößen gegen die Datenschutzvorschriften Strafen verhängen. Ihre Entscheidungen sind gerichtlich anfechtbar.

Kontaktangaben der Datenschutzbehörde:

Blaumaņa iela 11/13-15
Riga
LV-1011

Tel.: +371 67223131
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@dvi.gov.lv

Nach Terminvereinbarung.

Telefonisch sind die Mitarbeiter werktags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr erreichbar.

Weitere spezialisierte Stellen

Das Link öffnet neues FensterLettische Zentrum für Menschenrechte (Latvijas cilvēktiesību centrs, LCC) ist eine unabhängige Nichtregierungsorganisation, die sich mit Menschenrechtserziehung, Menschenrechtsforschung und nationalen Beziehungen befasst. Zu ihren Tätigkeitsbereichen gehören soziale Integration, Toleranz und Antidiskriminierung, geschlossene Einrichtungen, Rechtsberatung, Schutz der Interessen psychisch kranker Menschen und Verhinderung von Diskriminierung dieser Menschen, Hasskriminalität und Asylsuchende.

Kontaktangaben des Lettischen Zentrums für Menschenrechte:

13 Alberta iela
7.stāvs
Riga
LV-1010
Latvia

Tel.: +371 67039290
Fax: +371 67039291

E-Mail: Link öffnet neues Fensteroffice@humanrights.org.lv

Sonstige

Die Link öffnet neues FensterProzesskostenhilfestelle (Juridiskās palīdzības administrācija, JPA) arbeitet auf der Grundlage des Link öffnet neues FensterProzesskostenhilfegesetzes (Valsts nodrošinātās juridiskās palīdzības likums), des Link öffnet neues FensterGesetzes über staatliche Entschädigung für Opfer von Straftaten (Likums par valsts kompensāciju cietušajiem) und der Kabinettsverordnung Nr. 869 vom 15. November 2005 über die Link öffnet neues FensterStatuten der Prozesskostenhilfestelle (Juridiskās palīdzības administrācijas nolikums). Sie prüft Anträge auf Prozesskostenhilfe und entscheidet über die Gewährung; sie prüft Ansprüche auf staatliche Entschädigung und entscheidet, ob Zahlungen gewährt werden; sie prüft Anträge von Personen auf Zulassung als Rechtsbeistand und schließt Verträge mit Rechtsbeiständen. Weitere Aufgaben nimmt sie nach Maßgabe der genannten Gesetze und Verordnungen wahr.

Das Formblatt für den Antrag auf Zulassung als Rechtsbeistand findet sich auf der Website der Prozesskostenhilfestelle unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.jpa.gov.lv/par-mums-eng im Abschnitt Juridiskās palīdzības sniedzējiem [Rechtsbeistände].

Kontaktangaben der Prozesskostenhilfestelle:

Brīvības gatve 214
Riga
LV-1039

Tel. (gebührenfrei): + 371 680001801, Tel.: +371 67514208
Fax: +37167514209

E-Mail: Link öffnet neues Fensterjpa@jpa.gov.lv

Der Zuflucht bietende Verein „Sicheres Haus“

Der Zuflucht bietende Verein „Sicheres Haus“ [Link öffnet neues FensterNVO Patvērums „Drošā māja”] wurde gegründet, um Opfern von Menschenhandel und legalen Einwanderern sowie Asylsuchenden, Flüchtlingen und Personen mit alternativem Schutzstatus Hilfe anzubieten und ihnen das Recht jedes Einzelnen auf angemessene Unterstützung und Schutz zu gewähren, die Rehabilitierung und Wiedereingliederung von Menschen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, zu fördern, und legalen Einwanderern Unterstützung anzubieten. Ermöglicht wird dies durch die Entwicklung interaktiver Schulungsformen und Kooperation mit staatlichen und lokalen Institutionen sowie sozialen und christlichen Einrichtungen in Lettland und weltweit. Im September 2010 wurde der Verein als gemeinnützige Organisation anerkannt. Seit 2007 ist er berechtigt, Opfern von Menschenhandel staatlich finanzierte Leistungen zur sozialen Rehabilitierung zu gewähren.

Kontaktangaben:

Lāčplēša iela 75 - 9/10
Riga
LV-1011

Tel.: +371 67898343, +371 28612120

E-Mail: Link öffnet neues Fensterdrosa.maja@gmail.com

Letzte Aktualisierung: 25/12/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Luxemburg

Nationale Gerichtshöfe

Die Grundrechte sind in internationalen Rechtstexten wie der Europäischen Menschenrechtskonvention oder den Konventionen der Vereinten Nationen sowie in der luxemburgischen Verfassung und, soweit es europäisches Recht betrifft, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.

Die in diesen Rechtstexten verankerten Grundrechte können vor jedem nationalen Gericht geltend gemacht werden: vor Straf-, Zivil-, Handels- und Verwaltungsgerichten.

Grundrechtsverletzungen können von den nationalen Gerichten, sowohl den Straf- als auch den Zivilgerichten und gegebenenfalls auch den Handels- oder Verwaltungsgerichten, geahndet werden.

Link öffnet neues Fensterhttps://justice.public.lu/fr.html

Link öffnet neues Fensterhttps://justice.public.lu/fr/annuaire.html

Bürgerbeauftragte/r (Médiateur institutionnel)

Bürgerbeauftragte/r

Der Bürgerbeauftragte ist dem Parlament (Chambre des députés) angegliedert. Er erhält keine Anweisungen von einer Behörde bezüglich seiner Tätigkeit.

Der Bürgerbeauftragte nimmt Beschwerden von natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts in Angelegenheiten entgegen, die mit der Arbeitsweise staatlicher und lokaler Behörden sowie staatlichen oder lokalen Behörden unterstehender öffentlicher Einrichtungen zu tun haben, soweit diese Angelegenheiten die Personen selbst, nicht aber ihre gewerblichen, finanziellen und kommerziellen Aktivitäten betreffen. Die beim Bürgerbeauftragten eingehenden Beschwerden können direkt oder indirekt mit Menschenrechten zu tun haben.

Jede natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts, die meint, in einer sie betreffenden Angelegenheit habe eine der im vorangegangenen Abschnitt genannten Behörden nicht ordnungsgemäß gehandelt oder gegen geltende Abkommen, Gesetze oder Verordnungen verstoßen, kann sich mit einer schriftlichen Beschwerde oder einer mündlichen Erklärung an das Büro des Bürgerbeauftragten wenden und darum ersuchen, die Sache an den Bürgerbeauftragten weiterzuleiten.

Bevor Beschwerde erhoben werden kann, muss zunächst versucht werden, die Angelegenheit mit den betreffenden Stellen direkt zu klären.

Eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten hat keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf andere, insbesondere bei den zuständigen Gerichten eingeleitete Verfahren.

Der Bürgerbeauftragte kann nicht in ein Gerichtsverfahren eingreifen und auch die Gründe für eine Gerichtsentscheidung nicht anfechten. Wenn eine rechtskräftige Entscheidung jedoch nicht vollstreckt werden kann, kann er die betreffende Stelle auffordern, der Entscheidung innerhalb einer von ihm gesetzten Frist nachzukommen.

Die Beschwerde muss sich auf eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Angelegenheit beziehen. Beschwerden dürfen sich nicht auf die Arbeitsweise der Behörde im Allgemeinen beziehen.

Wenn der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde für gerechtfertigt hält, berät er den Beschwerdeführer und die Behörde und spricht Empfehlungen an die betreffende Stelle und den Beschwerdeführer aus, die seiner Einschätzung nach eine einvernehmliche Einigung in der Angelegenheit ermöglichen. Er kann beispielsweise Verbesserungsvorschläge für die Arbeitsweise der betreffenden Stelle unterbreiten.

Wenn der Bürgerbeauftragte aufgrund einer eingegangenen Beschwerde zu der Auffassung gelangt, dass die Anwendung der beanstandeten Entscheidung eine Ungerechtigkeit zur Folge hat, kann er der betreffenden Stelle im Einklang mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Lösungen für eine gerechte Regelung der Situation des Beschwerdeführers empfehlen. Außerdem kann er für die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, auf die sich die Entscheidung stützt, Änderungen vorschlagen, die er für erforderlich hält.

Die Entscheidung des Bürgerbeauftragten, einer Beschwerde nicht nachzugehen, kann gerichtlich nicht angefochten werden.

Bürgerbeauftragte/r

36, rue du Marché-aux-Herbes
L-1728 Luxemburg

Tel.: +352 26270101
Fax: +352 26270102

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.ombudsman.lu/
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@ombudsman.lu

Einrichtungen zum Schutz der Menschenrechte

Beratende Menschenrechtskommission (Commission consultative des droits de l'Homme)

Die Menschenrechtskommission (CCDH) ist ein beratendes Regierungsgremium. Sie ist für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte im Großherzogtum Luxemburg zuständig. Zu diesem Zweck legt sie der Regierung Stellungnahmen, Studien, Positionspapiere und Empfehlungen vor, die sie vollkommen unabhängig zu allgemeingültigen Fragen bezüglich der Menschenrechte im Großherzogtum Luxemburg erstellt. In ihren Stellungnahmen macht sie die Regierung auf Maßnahmen aufmerksam, die ihrer Auffassung nach zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte beitragen würden. Der Premierminister leitet die Stellungnahmen, Studien, Positionspapiere und Empfehlungen an das Parlament weiter.

Die Menschenrechtskommission ist ein reines Beratungsorgan für die Regierung ohne Entscheidungsbefugnis.

Die CCDH ist nicht befugt, sich mit Einzelfällen zu befassen.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit:

  • befasst sich die CCDH uneingeschränkt mit Fragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und die von der Regierung vorgelegt oder von der Kommission selbst auf Vorschlag eines ihrer Mitglieder oder einer anderen Person oder Einrichtung aufgegriffen werden können;
  • hört die CCDH jeden an und nimmt alle relevanten Informationen oder Dokumente entgegen, die für eine Bewertung von Situationen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, notwendig sind;
  • wendet sie sich direkt oder durch die Presse an die Öffentlichkeit, insbesondere, um ihre Stellungnahmen und Empfehlungen bekannt zu machen;
  • steht sie mit anderen Gremien sowohl innerhalb als auch außerhalb der Justiz im Dialog über den Schutz und die Förderung der Menschenrechte.

Beratende Menschenrechtskommission

71-73, rue Adolphe Fischer
L-1520 Luxemburg

Tel.: +352 26202852
Fax: +352 26202855
Fax: +352 26202855

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://ccdh.public.lu/
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@ccdh.public.lu

Bürgerbeauftragte/r für Kinder und Jugendliche (Ombudsman Kanner a Jugendlecher (OKaJu))

Aufgaben des OKaJu

Im Gesetz vom 1. April 2020 zur Einrichtung des Bürgerbeauftragten für Kinder und Jugendliche sind dessen Aufgaben festgelegt:

  1. Er prüft Beschwerden über die Verletzung der Kinderrechte. Er formuliert Empfehlungen zur Behebung der gemeldeten Situation.
  2. Er analysiert die zum Schutz und zur Förderung der Rechte des Kindes geschaffenen Mechanismen, um den zuständigen Organen gegebenenfalls Anpassungen vorzuschlagen, die den Schutz der Kinderrechte besser gewährleisten.
  3. Er meldet den zuständigen Behörden Verletzungen der Kinderrechte.
  4. Er berät natürliche oder juristische Personen bei der Umsetzung der Kinderrechte.
  5. Er sensibilisiert die Kinder für ihre Rechte und die Öffentlichkeit für die Kinderrechte im Allgemeinen.
  6. Er bereitet Stellungnahmen zu allen Gesetzentwürfen, Gesetzesvorlagen und Entwürfen von großherzoglichen Verordnungen vor, die eine Auswirkung auf die Kinderrechte haben könnten.
  7. Er bereitet auf Antrag der Regierung oder der Abgeordnetenkammer Stellungnahmen zu allen Fragen vor, die die Rechte des Kindes betreffen.

Die Mitglieder des OKaJu greifen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht in laufende Gerichtsverfahren ein.

Jede natürliche oder juristische Person kann beim OKaJu einen schriftlichen oder mündlichen Antrag auf Beratung zur Wahrnehmung der Kinderrechte stellen.

Die Antwort des OKaJu kann je nach Form des Antrags schriftlich oder mündlich erfolgen.

Ombudsman fir Kanner a Jugendlecher

2, rue Fort Wallis
L-2714 Luxemburg

Tel.: +352 26123124
Fax: +352 26123125

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://ork.lu/index.php/de/

Zentrum für Gleichbehandlung (Centre pour l'égalité de traitement)

Das Zentrum für Gleichbehandlung (CET) arbeitet vollkommen unabhängig. Es soll die Gleichbehandlung aller Menschen ohne jegliche Diskriminierung aufgrund von rassischer oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Glaubensbekenntnis, Behinderung oder Alter fördern, analysieren und überwachen.

In diesem Zusammenhang kann das Zentrum:

  • Berichte veröffentlichen, Empfehlungen und Ratschläge aussprechen sowie Studien zu allen Fragen rund um das Thema Diskriminierung erstellen;
  • Informations- oder Dokumentationsmaterial erstellen und verteilen, das für seine Arbeit wichtig ist;
  • Menschen, die sich im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes über die Gleichbehandlung vom 28. November 2006 diskriminiert fühlen, durch ein Beratungs- und Orientierungsangebot helfen und sie über ihre persönlichen Rechte, die geltenden Rechtsvorschriften, die Rechtsprechung und Mittel zur Wahrnehmung ihrer Rechte informieren.

Informationen über persönliche Umstände oder Einzelfälle, von denen die Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Ungeachtet dessen kann das Zentrum den zuständigen Justizbehörden Informationen über die Diskriminierung einer Person nach Artikel 1 des Gesetzes über die Gleichbehandlung vom 28. November 2006 zuleiten.

Die Mitglieder des Zentrums können im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht in laufende Gerichtsverfahren eingreifen.

Die Mitglieder des Zentrums sind im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, benötigte Informationen, Nachweise oder Dokumente anzufordern, soweit sie nicht dem Arztgeheimnis oder einem anderen Berufsgeheimnis unterliegen.

Zentrum für Gleichbehandlung

B.P. 2026
L-1020 Luxemburg

Tel.: +352 26483033
Fax: +352 26483873

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://cet.lu/fr/
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@cet.lu

Nationale Kommission für den Datenschutz (Commission nationale pour la protection des données)

Die nationale Kommission für den Datenschutz ist eine Behörde in Form einer öffentlichen Einrichtung. Sie ist in ihrer Arbeit vollkommen unabhängig.

Jedes Jahr legt sie dem Kabinett einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.

Die Datenschutzkommission hat die Aufgabe:

  • die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Nutzung verarbeiteter Daten zu überwachen und zu überprüfen und die für die Verarbeitung verantwortlichen Stellen über ihre Verpflichtungen zu informieren;
  • die Achtung der persönlichen Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere die Achtung der Privatsphäre, sicherzustellen und die Öffentlichkeit über die Rechte der Betroffenen zu informieren;
  • Beschwerden und Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegenzunehmen und zu prüfen;
  • die Regierung auf deren Ersuchen oder von sich aus über die Folgen der Entwicklung in der Datenverarbeitungs- und Informationstechnologie in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten zu beraten; zu diesem Zweck kann sie Studien, Erhebungen oder Expertengutachten durchführen.

Die Kommission wacht darüber hinaus über die Anwendung der Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 30. Mai 2005 über den Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation und ihrer Durchführungsverordnungen.

Jeder kann sich persönlich oder durch einen Anwalt oder eine andere bevollmächtigte natürliche oder juristische Person mit einem Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Grundrechte und Grundfreiheiten bei einer Datenverarbeitung an die Datenschutzkommission wenden. Der Antragsteller wird über das weitere Vorgehen unterrichtet.

Insbesondere kann jeder bei der Datenschutzkommission einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten stellen, dessen Recht auf Zugang zu den Daten verweigert oder eingeschränkt wurde.

Die Kommission informiert die Justizbehörden über Gesetzesverstöße, von denen sie Kenntnis erlangt hat.

Nationale Kommission für den Datenschutz

15, Boulevard du Jazz
L-4370 Belvaux

Tel. +352 261060-1
Fax +352 261060-29

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://cnpd.public.lu/fr.html

Nationales Aufnahmeamt (Office national de l’accueil (ONA))

Das Nationale Aufnahmeamt (ONA) wurde durch das Link öffnet neues FensterGesetz vom 4. Dezember 2019 geschaffen. Die Bestimmungen des neuen Aufnahmegesetzes traten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Das Nationale Aufnahmeamt ersetzt das Office luxembourgeois de l‘accueil et de l‘intégration (OLAI), das durch das geänderte Link öffnet neues FensterGesetz vom 16. Dezember 2008 über die Aufnahme und Integration von Ausländern im Großherzogtum Luxemburg eingerichtet worden war.

Aufgabenbereich des ONA:

  1. Organisation der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Sinne des Link öffnet neues FensterGesetzes vom 18. Dezember 2015 über internationalen Schutz und vorübergehenden Schutz;
  2. Verwaltung von Unterkünften für die vorübergehende Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Flüchtlingen und Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, im Sinne des Link öffnet neues Fenstergenannten Gesetzes vom 18. Dezember 2015;
  3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei der Einrichtung und Verwaltung von Unterkünften für die vorübergehende Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Flüchtlingen und Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben;
  4. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei der Förderung des Baus und der Ausstattung von Unterkünften für die vorübergehende Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Flüchtlingen und Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben.

Bei der Erfüllung dieser Aufgaben arbeitet das ONA mit europäischen und internationalen Organisationen zusammen.

In hinreichend begründeten familiären, humanitären oder gesundheitlichen Ausnahmefällen kann das ONA Drittstaatsangehörigen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Link öffnet neues Fenstergeänderten Gesetzes vom 29. August 2008 über die Freizügigkeit und die Einwanderung, die keinen Anspruch auf bestehende Hilfen und Beihilfen haben, Ad-hoc-Unterstützung gewähren.

Nationales Aufnahmeamt (ONA)

5, rue Carlo Hemmer
L-1734 Luxemburg

Tel.: +352 24785700
Fax: +352 24785720

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://ona.gouvernement.lu/en/service.html
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@olai.public.lu

Zugang zur Justiz

Juristischer Informationsdienst (Service d’accueil et d’information juridique)

Diese bei den Gerichten angesiedelte Dienststelle unterliegt der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (procureur général d’Etat). Sie soll Anfragen von Privatpersonen beantworten und allgemeine Auskünfte über ihre Rechte erteilen und Mittel und Wege zur Wahrnehmung ihrer Rechte aufzeigen.

Der Informationsdienst hat die Aufgabe:

  • Anfragen von Privatpersonen zu beantworten und sie an die entsprechenden Abteilungen zu verweisen und ihnen die benötigten Informationen und praktischen Hilfen zu geben;
  • Privatpersonen allgemeine Auskünfte über ihre Rechte in Bezug auf die aufgetretenen Probleme zu erteilen und Wege und Mittel aufzuzeigen, wie sie ihre Rechte geltend machen können;
  • Beschwerden von Privatpersonen anzuhören über die Schwierigkeiten, ihre Rechte geltend zu machen, und Lösungswege aufzuzeigen.

Auskünfte werden ausschließlich mündlich erteilt. Der Informationsdienst erteilt keine schriftliche Beratung.

Service d’accueil et d’information juridique – Luxemburg

Cité judiciaire
Bâtiment BC
L-2080 - Luxemburg

Tel.: +352 475981-345/325/600

Link öffnet neues Fensterpgsin@justice.etat.lu

Service d’accueil et d’information juridique – Diekirch

Justice de paix

Place Joseph Bech
L-9211 - Diekirch

Tel.: +352 802315

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe kann dem Kläger oder dem Beklagten für Gerichtsverfahren und außergerichtliche Verfahren, für streitige und nichtstreitige Verfahren gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass das Einkommen des Antragstellers nicht ausreicht, d. h. der Eingliederungshilfe (Revenu d’insertion sociale (REVIS)) entspricht. Zur Feststellung der Bedürftigkeit werden Einkommen und Vermögen des Antragstellers und der mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen herangezogen.

Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn die Klage aussichtslos, unbegründet oder unzulässig ist oder wenn die Kosten im Hinblick auf das Ziel unverhältnismäßig hoch sind.

Prozesskostenhilfe wird auch nicht gewährt, wenn der Antragsteller Ansprüche gegenüber Dritten auf Erstattung der Kosten hat, die von der Prozesskostenhilfe gedeckt werden sollen.

Wer Prozesskostenhilfe erhält, hat Anspruch auf den Beistand eines Anwalts und einer anderen juristischen Fachkraft, deren Unterstützung für die Sache, das Verfahren oder die Rechtsdurchsetzung erforderlich ist.

Der Vorsitzende der Anwaltskammer (Bâtonnier de l’Ordre des avocats) oder das von ihm benannte Mitglied des Rates der Kammer (Conseil de l’ordre) für den Bezirk, in dem sich der Wohnsitz des Antragstellers befindet, entscheidet über die Gewährung der Prozesskostenhilfe. Wenn der Antragsteller nicht in Luxemburg wohnt, muss der Vorsitzende oder das von ihm benannte Mitglied des Rates der Kammer darüber entscheiden.

Wer bedürftig ist, kann sich in Anhörungen oder schriftlich an den Vorsitzenden der Anwaltskammer wenden.

Wenn eine Person, die sich in Polizeigewahrsam befindet, einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe geltend macht, leitet der Anwalt, der die Person während ihrer Inhaftierung begleitet, den Antrag an den Vorsitzenden weiter.

WebsiteLink öffnet neues Fensterhttps://www.barreau.lu/recourir-a-un-avocat/assistance-judiciaire/

Für den Gerichtsbezirk Luxemburg

Vorsitzender der Anwaltskammer Luxemburg
Abteilung für Prozesskostenhilfe (Service de l’Assistance Judiciaire)
45, Allée Scheffer, L-2520 Luxemburg
L-2013 Luxemburg

Tel.: +352 467272-1

Für den Gerichtsbezirk Diekirch

Vorsitzender der Kammer Diekirch
B.P. 68
L-9201 Diekirch

Letzte Aktualisierung: 24/04/2023

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Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Ungarn

I. Nationale Gerichte

I.1. Gerichte

I.2. Das Verfassungsgericht

II. Nationale Menschenrechtsinstitutionen, Grundrechtsbeauftragte/-r

II.1. Grundrechtsbeauftragte/-r

II.2. Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

II.2.1. Die ungarische nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit

II.2.2. Die Gleichbehandlungsbehörde

II.2.3. Die Unabhängige Kammer für Beschwerden gegen die Polizei

III. Sonstige

III.1. Die ungarische Staatsanwaltschaft

III.2. Opferbetreuung

III.3. Prozesskostenhilfe



I. Nationale Gerichte

I. 1. Gerichte

1. Aufgaben

Nach dem Grundgesetz Ungarns (der Verfassung Ungarns) besteht die Aufgabe der nationalen Gerichtshöfe in der Rechtspflege. Darunter ist zu verstehen, dass die Gerichte in Strafsachen und zivilen Rechtsstreitigkeiten Urteile fällen, über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen und Gemeindeverordnungen entscheiden und feststellen, ob eine Gemeinde gegen ihre gesetzlichen Verpflichtungen verstoßen hat. Auch andere Rechtssachen können kraft Gesetz der Entscheidung durch die Gerichte unterliegen.

Die Grundsätze, auf die sich die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit stützt, sind im Grundgesetz festgeschrieben und lauten wie folgt: Richter unterliegen nur dem Gesetz, ihnen dürfen bezüglich ihrer Tätigkeit der Urteilsfindung keine Anweisungen erteilt werden und sie dürfen nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen im Rahmen der dort festgelegten Verfahren ihres Amtes enthoben werden. Sie dürfen weder einer politischen Partei angehören noch sich politisch betätigen.

2. Organisation

In Ungarn obliegt die Aufgabe der Rechtspflege der Kuria (Kúria) Ungarns, den Tafelgerichten, den Landgerichten, den Amtsgerichten und den Verwaltungs- und Arbeitsgerichten.

Zwischen den verschiedenen Instanzen besteht kein hierarchisches Verhältnis. In der Hierarchie höher angesiedelte Gerichte haben gegenüber Gerichten auf niedrigeren Ebenen in der Hierarchie keine Weisungsbefugnis. Richter fällen ihre Entscheidungen im Einklang mit dem Gesetz und ihren moralischen Überzeugungen.

Amtsgerichte (járásbíróságok)

Die meisten erstinstanzlichen Rechtssachen werden vor Amtsgerichten verhandelt. Derzeit wird in Ungarn in 111 Amtsgerichten Recht gesprochen. Der ungarische Begriff für die Amtsgerichte in Budapest lautet „kerületi bíróság”. Insgesamt arbeiten in den 23 Stadtbezirken Budapests sechs vereinigte Amtsgerichte (egyesített kerületi bíróság). Amtsgerichte sind Gerichte des ersten Rechtszuges und werden von einem Präsidenten geleitet.

Verwaltungs- und Arbeitsgerichte

In Ungarn gibt es 20 Verwaltungs- und Arbeitsgerichte, die sich, wie ihr Name schon sagt, ausschließlich mit verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Sachen befassen. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, Verwaltungsentscheidungen zu prüfen und in Rechtssachen zu entscheiden, denen Arbeitsverhältnisse oder beschäftigungsähnliche Verhältnisse zugrunde liegen.

Landgerichte (törvényszékek)

Die Landgerichte erfüllen die Aufgaben der Gerichte des ersten oder zweiten Rechtszuges. Für die Verweisung einer Rechtssache an ein Landgericht bestehen zwei alternative Methoden. Die eine Methode greift dann, wenn eine beteiligte Partei gegen ein im ersten Rechtszug (also bei einem Amtsgericht oder einem Verwaltungs- und Arbeitsgericht) ergangenes Urteil Rechtsmittel einlegt. Allerdings beginnen einige Rechtssachen vor einem Landgericht, das in diesem Fall als Gericht des ersten Rechtszuges handelt. Im Verfahrensrecht (der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung) ist festgelegt, welche Rechtssachen jeweils betroffen sind, beispielsweise aufgrund der Höhe der Streitsumme, weil es sich um einen besonderen Fall handelt oder weil es um eine besonders schwere Straftat geht. In Landgerichten bestehen Kammern, Gruppen und Abteilungen für Straf-, Zivil- und Wirtschaftsrecht sowie verwaltungs- und arbeitsrechtliche Abteilungen, die dem Präsidenten unterstehen.

Tafelgerichte (ítélőtáblák)

Die fünf Tafelgerichte stellen eine Ebene zwischen den Landgerichten und der Kuria dar und wurden zur Entlastung des ehemaligen Obersten Gerichtshofs geschaffen. Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landgerichte wird von den Tafelgerichten entschieden. In Strafsachen, bei denen das Landgericht das Gericht des zweiten Rechtszuges war, sind Tafelgerichte Gerichte des dritten Rechtszuges. Tafelgerichte verfügen über Kammern und Abteilungen für Straf- und Zivilrecht und unterstehen einem Präsidenten.

Die Kuria Ungarns

Die Kuria steht an der Spitze der Gerichtshierarchie und wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Ihre wichtigste Aufgabe besteht in der Schaffung einer einheitlichen, kohärenten Rechtsprechungspraxis. Die Kuria erfüllt diese Aufgabe durch das Fällen von Entscheidungen, die als Einheitsentscheidungen bezeichnet werden. Diese Entscheidungen geben eine grundsätzliche Orientierung und sind für die Gerichte verbindlich.

Die Kuria

  • entscheidet in den gesetzlich festgelegten Rechtssachen als Rechtsmittelinstanz über Entscheidungen der Landgerichte oder Tafelgerichte;
  • beurteilt Überprüfungsanträge;
  • fällt für die Gerichte verbindliche Einheitsentscheidungen;
  • führt in abgeschlossenen, rechtskräftig entschiedenen Rechtssachen Rechtsprechungsanalysen durch und untersucht und prüft innerhalb dieses Rahmens die Rechtsprechung der Gerichte;
  • veröffentlicht Gerichtsentscheidungen über Grundsatzfragen;
  • entscheidet darüber, ob Gemeindeverordnungen mit anderen Rechtsvorschriften kollidieren und aufgehoben werden müssen;
  • trifft Entscheidungen, in denen sie feststellt, dass eine Gemeinde gegen ihre gesetzlichen Verpflichtungen verstoßen hat.

In der Kuria bestehen Kammern mit Zuständigkeit für Urteilsfindung, Einheitsentscheidungen, Gemeinden und Grundsatzentscheidungen. Ferner gibt es in der Kuria straf-, zivil-, verwaltungs- und arbeitsrechtliche Abteilungen sowie Gruppen zur Analyse der Rechtsprechung.

Landesgerichtsamt (Országos Bírósági Hivatal) und Landesrichterrat (Országos Bírói Tanács)

Der Präsident des Landesgerichtsamts (OBH) erfüllt zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gerichte, übt Leitungsbefugnisse im Rahmen des die Gerichte betreffenden Kapitels des Haushaltsgesetzes aus und beaufsichtigt die Verwaltungstätigkeiten der Präsidenten der Tafelgerichte und der Landgerichte. Der Landesrichterrat (OBT), ein von Richtern gewähltes und ausschließlich mit Richtern besetztes unabhängiges Organ, ist das Aufsichtsgremium für die zentrale Gerichtsverwaltung. Über seine Aufsichtsaufgaben hinaus ist der Landesrichterrat auch an der Verwaltung der Gerichte beteiligt.

3. Kontaktdaten

Országos Bírósági Hivatal
Anschrift: 1055 Budapest, Szalay u. 16.
Postanschrift: 1363 Budapest Pf.: 24.

Telefon: +36 (1) 354 41 00
Fax: +36 (1) 312-4453

E-Mail: Link öffnet neues Fensterobh@obh.birosag.hu
Link öffnet neues FensterDie Website der Gerichte

I.2. Das Verfassungsgericht

1. Aufgaben

Das Verfassungsgericht (Alkotmánybíróság) ist das oberste Organ für den Schutz des Grundgesetzes. Seine Aufgaben bestehen im Schutz der demokratischen Rechtsstaatlichkeit, der Verfassungsordnung und der im Grundgesetz garantierten Rechte. Weitere Aufgaben sind die Sicherstellung der internen Kohärenz der Rechtsordnung und die Durchsetzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung.

Das Verfassungsgericht wurde 1989 durch die Nationalversammlung geschaffen. Im Grundgesetz sind die grundlegenden Vorschriften bezüglich der Aufgaben und des Hauptzwecks des Verfassungsgerichts festgelegt, während das Verfassungsgerichtsgesetz die Grundzüge der organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorschriften enthält. In der Geschäftsordnung werden die Verfahren des Verfassungsgerichts im Detail geregelt.

2. Organisation

Das Verfassungsgericht ist ein Organ, das sich aus fünfzehn Mitgliedern zusammensetzt, die von der Nationalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten für eine Amtszeit von zwölf Jahren gewählt werden. Richter am Verfassungsgericht können nur Personen werden, die sich als akademische Juristen ausgezeichnet haben oder mindestens zwanzig Jahre juristische Berufserfahrung vorweisen können. Der Präsident des Verfassungsgerichts wird von der Nationalversammlung aus der Mitte der Verfassungsrichter gewählt. Seine ihre Amtszeit entspricht der Amtszeit eines Verfassungsrichters.

Das Verfassungsgericht tagt in Vollsitzungen, Kammersitzungen mit fünf Mitgliedern oder als Einzelrichter. Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und andere bedeutende Rechtssachen werden vom Plenum gefällt.

Die Geschäftsstelle erfüllt Aufgaben in den Bereichen Organisation, Betrieb, Verwaltung und Beschlussfassung. Die Leitung der Geschäftsstelle hat der Generalsekretär inne, der auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin vom Plenum gewählt wird.

3. Befugnisse

Vorabprüfung der Konformität mit dem Grundgesetz

Der Initiator eines Gesetzes, die Regierung oder der Präsident der Nationalversammlung können die Nationalversammlung auffordern, dem Verfassungsgericht ein verabschiedetes Gesetz zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorzulegen, damit festgestellt wird, ob das Gesetz mit dem Grundgesetz im Einklang steht.

Ferner ist der Präsident der Republik verpflichtet, ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz dem Verfassungsgericht vorzulegen und nicht zu unterzeichnen, wenn er der Auffassung ist, dass das Gesetz insgesamt oder darin enthaltende Bestimmungen dem Grundgesetz zuwiderlaufen. Das Gericht hat dann zu untersuchen, ob das Gesetz mit dem Grundgesetz konform ist. Stellt das Verfassungsgericht fest, dass das geprüfte Gesetz im Widerspruch zum Grundgesetz steht, kann es nicht verkündet werden.

Ex-post-Prüfung der Konformität mit dem Grundgesetz (Normenkontrollverfahren)

Dieses 2012 eingeführte Verfahren kann von der Regierung, einem Viertel der Parlamentsmitglieder, dem Grundrechtsbeauftragten, dem Präsidenten der Kuria oder der Generalstaatsanwaltschaft eingeleitet werden.

Das Verfassungsgericht hebt angefochtene Bestimmungen auf, wenn es im Rahmen dieses Verfahren feststellt, dass sie im Widerspruch zum Grundgesetz stehen.

Einleitung eines konkreten Normenkontrollverfahrens durch einen Richter

Gelangt ein Richter im Verlauf der Verhandlung einer Rechtssache zu der Auffassung, dass das anzuwendende Gesetz im Widerspruch zum Grundgesetz steht, muss er das Verfassungsgericht um Prüfung und Aussetzung des Verfahrens ersuchen. In auf richterliche Initiative eingeleiteten Prüfungen kann das Verfassungsgericht entscheiden, dass die Rechtsvorschrift oder die Bestimmung im Widerspruch zum Grundgesetzt steht, und diese in dem konkreten Fall für nicht anwendbar oder sogar allgemein für ungültig erklären.

Verfassungsbeschwerden

Die Verfassungsbeschwerde zählt zu den wichtigsten Instrumenten für den Schutz der Grundrechte. In erster Linie kann man sich der Verfassungsbeschwerde bedienen, wenn die im Grundgesetz vorgesehenen Grundrechte des Beschwerdeführers im Zuge der Urteilsfällung durch ein Gericht verletzt worden sind. Zu einer solchen Rechtsverletzung kann es im Verlauf eines Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der betreffenden Rechtssache kommen, wenn ein dem Grundgesetz zuwiderlaufendes Gesetz angewendet wird oder wenn die in der Hauptsache ergangene Entscheidung selbst bzw. eine andere, das Gerichtsverfahren abschließende Entscheidung im Widerspruch zum Grundgesetz steht. In Ausnahmefällen kann eine Verfassungsbeschwerde eigereicht werden, wenn die Grundrechte des Beschwerdeführers in einer Rechtssache unmittelbar, ohne das Vorliegen einer Gerichtsentscheidung, verletzt worden sind. Das Verfassungsgericht wird dann Gesetze oder Urteile aufheben, bei denen es feststellt, dass sie im Widerspruch zum Grundgesetz stehen.

Prüfung von Konflikten mit internationalen Verträgen

Nach dem Verfassungsgerichtsgesetz kann ein ungarisches Gesetz auf seine Konformität mit einem internationalen Vertrag überprüft werden. Das Prüfverfahren kann von einem Viertel der Parlamentsmitglieder, der Regierung, dem Grundrechtsbeauftragten, dem Präsidenten der Kuria oder der Generalstaatsanwaltschaft oder einem Richter bzw. eingeleitet werden und betrifft das in einer Rechtssache anzuwendende Recht.

Das Verfassungsgericht kann ein Gesetz, bei dem es feststellt, dass es im Konflikt mit einem internationalen Vertrag steht, ganz oder teilweise aufheben und den Gesetzgeber auffordern, innerhalb einer festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen zur Beilegung des Konflikts zu treffen.

Zusätzliche Befugnisse

Auf Vorschlag der Nationalversammlung oder ihres ständigen Ausschusses, des Präsidenten der Republik oder der Regierung legt das Verfassungsgericht die Bestimmungen des Grundgesetzes in Bezug auf bestimmte Verfassungsfragen aus, sofern eine solche Auslegung unmittelbar aus dem Grundgesetz abgeleitet werden kann.

Ein jeder kann vorschlagen, dass das Verfassungsgericht eine Entscheidung der Nationalversammlung zur Anberaumung eines Referendums oder Ablehnung der Anberaumung eines obligatorischen Referendums überprüft.

Die Nationalversammlung kann die Vertretung einer Gemeinde oder der Selbstverwaltung einer Minderheit auflösen, wenn diese in einer dem Grundgesetz zuwiderlaufenden Weise arbeitet. Zuvor gibt das Verfassungsgericht auf Initiative der Regierung seine Stellungnahme zu dem jeweiligen Fall ab.

Das Verfassungsgericht führt auf Vorschlag der Nationalversammlung das Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten der Republik durch.

Das Verfassungsgericht kann Entscheidungen im Zusammenhang mit Kompetenzstreitigkeiten zwischen staatlichen Organen und zwischen Organen der Staatsverwaltung und der örtlichen Selbstverwaltung treffen.

Das Verfassungsgericht kann von Amts wegen feststellen, dass eine Maßnahme aufgrund einer gesetzgeberischen Unterlassung im Widerspruch zum Grundgesetz steht. In einem solchen Fall fordert es die für die Unterlassung verantwortliche Stelle zur Behebung auf.

4. Kontaktdaten

Anschrift: 1015 Budapest, Donáti u. 35–45.
Postanschrift: 1535 Budapest, Pf. 773.

Telefon: +36 (1) 488 31 00

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II. Nationale Menschenrechtsinstitutionen, Grundrechtsbeauftragte/-r

II.1. Grundrechtsbeauftragte/-r (Az Alapvető Jogok Biztosa) (eine nationale Menschenrechtsinstitution der Vereinten Nationen)

1. Grundrechtsbeauftragte/-r

Im Einklang mit dem Grundgesetz Ungarns verabschiedete die Nationalversammlung das Gesetz über den Grundrechtsbeauftragten und schuf damit ein neues, einheitliches Ombudssystem.

Der/die Grundrechtsbeauftragte ist nur dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Er/sie wird im Rahmen seiner/ihrer ausschließlich auf dem Grundgesetz und anderen Gesetzen beruhenden Verfahren unabhängig tätig. Der/die Grundrechtsbeauftragte wird auf Vorschlag des Präsidenten der Republik mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Vertreter der Nationalversammlung für sechs Jahre gewählt und erstattet der Nationalversammlung jährlich Bericht über seine bzw. ihre Arbeit.

Der/die Grundrechtsbeauftragte kann einmal wiedergewählt werden. Im Rahmen des Gesetzes über den Grundrechtsbeauftragten stehen dem/der Grundrechtsbeauftragten zwei Stellvertreter zur Seite: der/die für den Schutz der Interessen künftiger Generationen verantwortliche stellvertretende Beauftragte und der/die für den Schutz der Rechte der in Ungarn lebenden ethnischen Minderheiten zuständige stellvertretende Beauftragte. Der/die von der Nationalversammlung gewählte Grundrechtsbeauftragte schlägt die Stellvertreter vor, die ebenfalls von der Nationalversammlung gewählt werden.

2. Verfahren und Maßnahmen

Die Hauptaufgabe des/der Grundrechtsbeauftragten besteht in der Untersuchung von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Grundrechten und der Einleitung allgemeiner oder besonderer Abhilfemaßnahmen.

Innerhalb der im Gesetz zur Regelung seiner/ihrer Befugnisse gesetzten Grenzen wählt der/die Grundrechtsbeauftragte die von ihm oder ihr jeweils für angemessen erachtete Maßnahme; hierbei kann es sich um Folgendes handeln:

  • eine Empfehlung zur Beseitigung der Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Grundrechten, gerichtet an das Aufsichtsorgan der Stelle, die die Grundrechtsverletzung verursachte;
  • eine gemeinsam mit der Leitung der betroffenen Stelle eingeleitete Abhilfemaßnahme für die Grundrechtsverletzung;
  • einen Vorschlag für ein verfassungsgerichtliches Verfahren;
  • die Einleitung einer Prüfung der Vereinbarkeit einer Gemeindeverordnung mit anderen Rechtsvorschriften durch die Kuria;
  • die über den Generalstaatsanwalt erfolgende Einleitung staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen;
  • die Einleitung eines Verfahrens, mit dem eine Person vor der zuständigen Stelle zur Rechenschaft gezogen wird, wenn dem/der Bürgerbeauftragten ein hinreichender Verdacht bekannt wird, dass ein geringfügiges Vergehen oder ein Disziplinarvergehen begangen worden ist. Handelt es sich um eine strafbare Handlung, muss das Verfahren zwingend eingeleitet werden;
  • einen Vorschlag zur Änderung, Aufhebung oder Veröffentlichung einer Rechtsvorschrift oder eines Rechtsakts der staatlichen Verwaltung durch eine Stelle, die befugt ist, Gesetze oder staatliche Verwaltungsakte zu erlassen;
  • als abschließende Maßnahme die im Rahmen des Jahresberichts erfolgende Vorlage eines Falls bei der Nationalversammlung.

Jede Person, die der Auffassung ist, dass die Handlungen oder Unterlassungen einer Behörde ihre Grundrechte verletzt haben oder dies unmittelbar zu tun drohen, kann sich an den/die Grundrechtsbeauftragte(n) wenden, sofern die betreffende Person sämtliche verfügbaren Möglichkeiten verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelfe – außer richterlichen Überprüfungen von Verwaltungsentscheidungen – ausgeschöpft hat oder aber über keine Rechtsbehelfe verfügt.

Der/die Grundrechtsbeauftragte und die stellvertretenden Beauftragten überwachen die Durchsetzung der Rechte der in Ungarn lebenden ethnischen Minderheiten und die Interessen künftiger Generationen.

Der/die Grundrechtsbeauftragte darf die Tätigkeiten der Nationalversammlung, des Präsidenten der Republik, des Verfassungsgerichts, des ungarischen Rechnungshofes oder der Staatsanwaltschaft nicht prüfen; hiervon ausgenommen sind die Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft.

Der/die Beauftragte kann nicht tätig werden, wenn

  • seit der Veröffentlichung der abschließenden Verwaltungsentscheidung in der Sache, um die es in der Beschwerde geht, mehr als ein Jahr verstrichen ist,
  • das Verfahren vor dem 23. Oktober 1989 begann,
  • ein Gerichtsverfahren zur Prüfung der Verwaltungsentscheidung angestrengt worden ist oder bereits eine rechtskräftige richterliche Entscheidung ergangen ist,
  • die den Schriftsatz einreichende Person ihre Identität nicht offengelegt hat und die Untersuchung ohne diese Angaben nicht durchgeführt werden kann.

Niemand darf diskriminiert werden, weil er sich an den/die Grundrechtsbeauftragte(n) gewandt hat.

Mittel zur Einreichung einer Beschwerde:

  • elektronisch: mit Hilfe des Menüpunktes „Ügyet szeretnék indítani“ (Ich möchte einen Fall melden) der Website www.ajbh.hu oder mittels des „Intelligens űrlap” (intelligentes Formblatt), das auf der Website zur Verfügung steht
  • per E-Mail an: panasz@ajbh.hu
  • persönlich bei der Beschwerdestelle des Büros des/der Grundrechtsbeauftragten (Budapest V. ker., Nádor u. 22.), nach Terminvereinbarung
  • per Post: Alapvető Jogok Biztosának Hivatala (Büro des/der Grundrechtsbeauftragten) 1387 Budapest Pf. 40.

Die Einreichung der Beschwerde und das von dem/der Beauftragten durchgeführte Verfahren sind gebührenfrei. Dem eingereichten Schriftsatz sind Kopien der bisher erstellten Dokumente und die für die Beurteilung der Beschwerde erforderlichen Dokumente beizufügen.

3. Dem öffentlichen Interesse dienende Offenlegungen

Im Rahmen des Gesetzes über Beschwerden und dem öffentlichen Interesse dienende Offenlegungen können seit dem 1. Januar 2014 Offenlegungen, die dem öffentlichen Interesse dienen, auch über ein geschütztes elektronisches System erfolgen, das der/die Grundrechtsbeauftragte betreibt. In Offenlegungen, die dem öffentlichen Interesse dienen, wird auf Umstände aufmerksam gemacht, deren Berichtigung oder Beseitigung im Interesse der Gemeinschaft oder der Gesellschaft insgesamt liegt. Eine dem öffentlichen Interesse dienende Offenlegung kann auch eine Empfehlung beinhalten.

Dem öffentlichen Interesse dienende Offenlegungen können wie folgt vorgenommen werden:

  • elektronisch mittels des geschützten elektronischen Systems (https://www.ajbh.hu/kozerdeku-bejelentes-benyujtasa) oder
  • persönlich bei der Beschwerdestelle des Büros des/der Grundrechtsbeauftragten (Budapest V. ker., Nádor u. 22.), nach Terminvereinbarung.

4. Nationaler OPCAT-Mechanismus zur Verhütung von Folter

Seit dem 1. Januar 2015 erfüllt der/die Grundrechtsbeauftragte persönlich oder durch seine/ihre Mitarbeiter Aufgaben als nationaler Mechanismus zur Verhütung von Folter in Ungarn nach dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT). Die Aufgaben des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter beinhalten:

  • die Inspektion von Haftanstalten zu Zwecken der Prävention und anlässlich von Meldungen,
    • die Befragung von Häftlingen,
    • die Prüfung von Unterlagen,
  • die Übermittlung von Rückmeldungen,
  • Konsultationen mit Behörden,
  • die Formulierung von Empfehlungen,
  • die Erstellung von Berichten.

5. Kontaktdaten

Anschrift: 1051 Budapest, Nádor utca 22.
Postanschrift: 1387 Budapest Pf. 40.

Telefon: (+36-1) 475-7100
Fax: (+36-1) 269-1615

E-Mail: Link öffnet neues Fensterpanasz@ajbh.hu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.ajbh.hu/hu

II.2. Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

II.2.1. Die ungarische nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit

1. Aufgaben und Organisation

Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Offenlegung von dem öffentlichen Interesse dienenden Informationen sind grundlegende Verfassungsrechte. In Artikel VI des Grundgesetzes Ungarns heißt es:

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihrer Kommunikation sowie ihres guten Rufes.

(2) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie darauf, Zugang zu Daten von öffentlichem Interesse zu haben und diese zu verbreiten.

(3) Die Einhaltung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten sowie darauf, Zugang zu Daten von öffentlichem Interesse zu haben, wird von einer unabhängigen, mit einem Schwerpunktgesetz geschaffenen Behörde kontrolliert.

An die Stelle des Datenschutzbeauftragten, der von 1995 bis 2011 bestand, ist die ungarische Nationalbehörde für Datenschutz und Informationsfreiheit (Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság - NAIH) getreten. Seit dem 1. Januar 2012 unterstützt die NAIH durch zusätzliche ordnungspolitische Maßnahmen (beispielsweise die Verhängung von Geldbußen bei Verstößen gegen den Datenschutz) die Gewährleistung der Informationsrechte.

Der Wesensgehalt dieser Rechte, die Pflichten der Datenverantwortlichen sowie die Organisation und die Verfahren der NAIH sind im Informationsgesetz niedergelegt (Gesetz CXII aus dem Jahr 2011 über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Informationsfreiheit). Die genauen Anforderungen an bestimmte Datenverarbeitungsverfahren sind jedoch in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten (beispielsweise dem Polizeigesetz und dem Gesetz über die öffentliche Bildung). Laut § 1 des Informationsgesetzes besteht die Zielsetzung des Gesetzes im Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen und in der Sicherstellung der Transparenz öffentlicher Angelegenheiten.

Die NAIH ist eine unabhängige, autonome Regierungsstelle, deren Präsident vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Premierministers für neun Jahre bestellt wird und die in Abteilungen gegliedert ist.

2. Befugnisse

Die Hauptaufgabe der NAIH besteht darin, auf der Grundlage von online, schriftlich oder persönlich übermittelten Meldungen und Beschwerden Ermittlungen in Angelegenheiten des Datenschutzes und der Informationsfreiheit durchzuführen und von Amts wegen Verwaltungsverfahren zum Datenschutz einzuleiten, wenn der mutmaßliche Verstoß viele Menschen betrifft, in erheblichem Umfang Interessen beeinträchtigen oder erheblichen Schaden verursachen könnte.

Die Behörde kann darüber hinaus von Amts wegen Verwaltungsverfahren zur Kontrolle von als Verschlusssachen eingestuften Daten führen, Verstöße im Zusammenhang mit Informationen von öffentlichem Interesse oder Informationen, die aus Gründen des öffentlichen Interesses öffentlich sind, an ein Gericht verweisen und bei gerichtlichen Klagen tätig werden. Außerdem führt sie das Datenschutzregister.

Zu den Befugnissen der Behörde zählt auch die Abgabe von Stellungnahmen zu maßgeblichen Rechtsvorschriften, die Vertretung Ungarns in gemeinsamen Datenschutzgremien der EU und – gegen eine Gebühr – die Durchführung von Datenschutzaudits auf Ersuchen des Datenverantwortlichen.

3. Kontaktdaten

Anschrift: 1125 Budapest Szilágyi Erzsébet fasor 22/C.
Postanschrift: 1530 Budapest, Pf.: 5.

Telefon: (+36-1) 391-1400

E-Mail: Link öffnet neues Fensterugyfelszolgalat@naih.hu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.naih.hu/

II.2.2. Die Gleichbehandlungsbehörde

1. Aufgaben und Organisation

Nach dem Gesetz über Gleichbehandlung und die Förderung der Chancengleichheit fällt die Durchsetzung des Gebots der Gleichbehandlung in Ungarn in die Zuständigkeit der Gleichbehandlungsbehörde (Egyenlő Bánásmód Hatóság), deren Zuständigkeitsbereich sich über das gesamte Staatsgebiet erstreckt. Die Behörde ist eine autonome Regierungsstelle. Sie ist unabhängig und unterliegt nur dem Gesetz. Sie ist nicht weisungsgebunden und führt ihre Aufgaben getrennt von anderen Stellen ohne unzulässige Beeinflussung aus. Der Behörde dürfen Aufgaben nur kraft Gesetz übertragen werden. Die Behörde wird von einem/einer Präsident/-in geleitet, der bzw. die vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Premierministers für neun Jahre bestellt wird.

Die wichtigste Aufgabe und Haupttätigkeit der Behörde besteht in der Prüfung von bei ihr eingehenden Beschwerden und Meldungen in Bezug auf Diskriminierungsfragen. Unterstützt wird die Arbeit der Behörde durch ein landesweites Netz von Länderreferenten für Gleichbehandlung.

Nach dem Gesetz ist unter einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Diskriminierung) die Diskriminierung einer Person aufgrund eines tatsächlichen oder vermeintlichen geschützten Merkmals zu verstehen.

Die im Rahmen des Gesetzes geschützten Merkmale sind:

  1. Geschlecht
  2. Rasse
  3. Hautfarbe
  4. Staatsangehörigkeit
  5. Nationalität
  6. Muttersprache
  7. Behinderung
  8. Gesundheitszustand
  9. religiöse oder weltanschauliche Überzeugung
  10. politische oder sonstige Meinung
  11. Familienstand
  12. Mutterschaft (Schwangerschaft) oder Vaterschaft
  13. sexuelle Ausrichtung
  14. geschlechtliche Identität
  15. Alter
  16. soziale Herkunft
  17. Vermögen
  18. der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis oder beschäftigungsähnliche Verhältnis einer Person einer Teilzeitregelung oder Befristung unterliegt
  19. Mitgliedschaft in einem Interessenvertretungsverband
  20. sonstiger Status, sonstige Eigenschaft oder sonstiges Merkmal

In der letztgenannten Kategorie können Eigenschaften oder Merkmale, die im Gesetz nicht aufgeführt werden, aber vergleichbarer Art sind, gemäß der Auslegung des Gesetzes durch die Behörde als geschützte Merkmale berücksichtigt werden.

Die Behörde untersucht Verstöße gegenüber Personen und Gruppen, deren geschützte Merkmale im Gesetz sehr weit gefasst sind. Die Behörde wird normalerweise auf Ersuchen der Person oder Personen, die Opfer der Diskriminierung wurde(n), aktiv. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Organisationen der Zivilgesellschaft oder Vertretungsverbände ein Verfahren vor der Behörde einleiten, wenn ein Verstoß gegen eine Gruppe mit geschützten Merkmalen eingetreten ist oder einzutreten droht. Die Behörde kann von Amts wegen gegen den ungarischen Staat, Gemeindeverwaltungen oder Selbstverwaltungen von Minderheiten, deren Organe, in behördlicher Eigenschaft handelnde Organisationen, die ungarischen Streitkräfte und Strafverfolgungsbehörden tätig werden. Am häufigsten führt die Behörde Ermittlungen in den Bereichen Beschäftigung, Sozialversicherung, Gesundheitswesen, Wohnungswesen, Bildung und Versorgung mit Waren und Dienstleistungen durch.

2. Befugnisse

Die Behörde führt ihre Ermittlungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren durch. Im Verfahren gelten besondere Beweisregeln. Der oder die Geschädigte (der bzw. die Antragsteller/-in) muss nachweisen, dass er bzw. sie einen Nachteil erlitten hat und zum Zeitpunkt des Verstoßes tatsächlich über ein im Gesetz definiertes, geschütztes Merkmal verfügte – oder dies von der zuwiderhandelnden Person angenommen wurde. Ist der oder die Antragsteller/-in der Verpflichtung zur Vorlage solcher Beweise nachgekommen, muss die Gegenpartei (d. h. die Partei, gegen die das Verfahren geführt wird) beweisen, dass die Umstände, die in den von der geschädigten Partei vorgelegten Beweisen belegt werden, nicht aufgetreten sind, dass sie das Gleichbehandlungsgebot eingehalten hat oder dass sie in dem betreffenden Rechtsverhältnis nicht zur Einhaltung dieses Gebots verpflichtet war.

Die Behörde bemüht sich stets um einen Vergleich zwischen den beteiligten Parteien, bevor sie ihre Entscheidung fällt. Ist dies erfolgreich, bestätigt sie den Vergleich. Erzielen die beteiligten Parteien keinen Vergleich, fällt die Behörde auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Ermittlungen ihre Entscheidung in der Hauptsache. Stellt die Behörde einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot fest, kann sie als Strafmaßnahme die Beseitigung der rechtswidrigen Umstände anordnen, das rechtswidrige Verhalten in der Zukunft verbieten, die Offenlegung ihrer rechtskräftigen Entscheidung mit der Feststellung des Verstoßes gegenüber der Öffentlichkeit anordnen, eine Geldbuße zwischen 50 000 HUF und 6 Mio. HUF auferlegen und weitere, in besonderen Rechtsvorschriften festgelegte Rechtsfolgen eintreten lassen. Gegen die Entscheidung der Behörde sind keine Rechtsmittel auf dem Verwaltungsweg möglich, sie kann aber in einem verwaltungsrechtlichen Streitverfahren vom Verwaltungs- und Arbeitsgericht überprüft werden.

Neben der Untersuchung besonderer Diskriminierungsfälle hat die Behörde eine Reihe anderer gesetzlich festgelegter Aufgaben. Zu diesen Aufgaben zählt beispielsweise die Bereitstellung von Informationen und Hilfsangeboten für Betroffene, damit diese Maßnahmen gegen Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots treffen können. Weitere Aufgaben sind Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen in Bezug auf die Gleichbehandlung, Gesetzgebungsvorschläge auf dem Gebiet der Gleichbehandlung, Information der Öffentlichkeit und der Nationalversammlung über den Stand der Durchsetzung der Gleichbehandlung sowie die Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen usw.

Die Behörde ist Mitglied des Netzwerkes von Gleichbehandlungsstellen in Europa (EQUINET), in der über 40 Mitgliedsorganisationen aus 33 europäischen Ländern vereint sind, die in ihren jeweiligen Ländern die Aufgaben nationaler Gleichbehandlungsstellen wahrnehmen. Das Personal der Behörde beteiligt sich an der Arbeit themenspezifischer Gequient-Arbeitsgruppen und nimmt an den mehrmals im Jahr veranstalteten Schulungen und Seminaren teil, um bei den neuesten Erfolgen in der internationalen Entwicklung des Gleichbehandlungsrechts stets einen aktuellen Kenntnisstand zu haben und mit Vertretern europäischer Organisationen, die ähnliche Aufgaben wie die der Gleichbehandlungsbehörde wahrnehmen, Erfahrungen auszutauschen.

Die Behörde nimmt im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen regelmäßig an Veranstaltungen und Themenprojekten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarates teil.

Ausführliche Angaben zur Gleichbehandlungsbehörde sind auf deren Website zu finden.

3. Kontaktdaten

Sitz: 1013 Budapest, Krisztina kürt. 39/B

Telefonnummer: (+36-1) 795-2975
Faxnummer: (+36-1) 795-0760

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.egyenlobanasmod.hu/

II.2.3. Unabhängige Kammer für Beschwerden gegen die Polizei

1. Aufgaben und Organisation

Im Jahr 2008 beschloss die Nationalversammlung die Gründung der unabhängigen Kammer für Beschwerden gegen die Polizei (Független Rendészeti Panasztestület). Damit sollte eine besondere Einrichtung für Beschwerden gegen polizeiliche Verfahren geschaffen werden. Diese Einrichtung setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die von der Nationalversammlung für sechs Jahre gewählt werden. Die Mitglieder haben einen rechtswissenschaftlichen Universitätsabschluss und dürfen von niemandem Anweisungen entgegennehmen. Die Grundlagen für ihre Geschäftsordnung sind gesetzlich festgelegt.

Den rechtlichen Rahmen für die Arbeit der Kammer bildet in erster Linie das Polizeigesetz. Die Kammer hat die Aufgabe, unabhängig von hierarchischen Beziehungen unter dem Aspekt des Schutzes der Grundrechte im Beschwerdeverfahren innerhalb des polizeilichen Aufgabenbereichs Ermittlungen zu führen. Die Tätigkeiten der Polizei werden von der Kammer also auf der Grundlage konkreter Beschwerden in Einzelfällen geprüft, d. h. nicht generell und abstrakt.

2. Befugnisse und Verfahren

Wer kann wann und wie eine Beschwerde einlegen?

Eine Beschwerde kann von jeder Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eingelegt werden. Dabei ist anzugeben:

  • Wer war Ziel der polizeilichen Maßnahmen bzw. wer ist von der polizeilichen Maßnahme betroffen?
  • Wer ist von der polizeilichen Unterlassung betroffen?
  • Wer wurde von der Polizei Zwangsmaßnahmen unterworfen und meint, dass seine bzw. ihre Grundrechte infolgedessen eingeschränkt bzw. seine oder ihre Menschenrechte verletzt wurden.

Die Beschwerde kann persönlich, durch einen Bevollmächtigten oder den gesetzlichen Vertreter eingelegt werden (bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Personen durch den gesetzlichen Vertreter). Dies muss innerhalb von 20 Tagen nach der polizeilichen Maßnahme, der polizeilichen Unterlassung oder der Zwangsmaßnahme erfolgen. Wird dem Beschwerdeführer dies erst später bekannt, gilt eine Frist von 20 Tagen nach dem Tag des erstmaligen Bekanntwerdens. Die Beschwerde kann per Post (in diesem Fall muss der Beschwerdeführer den Schriftsatz persönlich unterschreiben), per Fax oder E-Mail über die Website der Kammer eingereicht werden. Auch eine persönliche Übergabe ist nach telefonischer Terminabsprache während der Geschäftszeiten der Kammer möglich.

Wurde dem Beschwerdeführer durch objektive Hindernisse die fristgerechte Einreichung des Schriftsatzes unmöglich gemacht, kann die Verzögerung entschuldigt werden, wenn der Beschwerdeführer innerhalb von sechs Monaten die verspätete Einreichung begründet (beispielsweise durch eine langzeitige stationäre Behandlung in einem Krankenhaus).

Wurde die Frist von 20 Tagen versäumt, sind aber seit dem Ereignis (oder dem Bekanntwerden des Ereignisses) noch keine 30 Tage verstrichen, kann sich die betroffene Person an die Leitung (Polizeichef oder Polizeikommissar) der Polizeistelle wenden, an der die Beamten die Maßnahmen anwandten, gegen die Beschwerde eingelegt wird. In diesem Fall gilt die Frist noch als eingehalten. In Fällen dieser Art führt die Leitung der Polizeistation das Beschwerdeverfahren durch.

Was prüft die Kammer?

  • das Gebot, polizeilichen Pflichten und Anweisungen nachzukommen, Verletzungen oder mangelnde Erfüllung dieser Pflichten und Anweisungen (insbesondere des Gebots zur Ergreifung von Maßnahmen, der Verhältnismäßigkeit, der Identifizierbarkeit, der Pflicht zur Hilfeleistung usw.),
  • polizeiliche Maßnahmen oder die Unterlassung polizeilicher Maßnahmen und deren Rechtmäßigkeit (insbesondere Personenkontrollen, Untersuchung von Kleidung, Gepäck und Fahrzeugen, Festnahmen, Vorführung zu Befragungen, ausländerpolizeiliche Verfahren, in Privatwohnungen getroffene Maßnahmen, Maßnahmen zum Vollzug des Straßenverkehrsrechts usw.),
  • Einsatz und Rechtmäßigkeit von Zwangsmitteln (insbesondere physischer Zwang, Handschellen, chemische Wirkstoffe, Elektroschockpistolen, Schlagstöcke, Straßensperren, Einsatz von Feuerwaffen, Einsatz von Gruppengewalt, Auflösung von Menschenmengen usw.).

Wann darf die Kammer kein Verfahren einleiten oder keine Untersuchung materialrechtlicher Aspekte eines Falls durchführen?

Da die Kammer dazu gesetzlich nicht bevollmächtigt ist, hat sie keine Befugnis und folglich auch kein Recht,

  • allgemeine Stellungnahmen, Verbesserungsvorschläge, kritische Stellungnahmen oder dem öffentlichen Interesse dienende Offenlegungen zu bewerten,
  • geringfügige Vergehen zu untersuchen oder verhängte Bußgelder zu senken oder aufzuheben,
  • die Rechtmäßigkeit von Handlungen zu bewerten, die im Zuge von Strafverfahren vorgenommen wurden,
  • Schadenersatz zuzusprechen,
  • die straf-, verwaltungs- oder disziplinarrechtliche Haftung eingreifender Polizeibeamter festzustellen,
  • die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, die in Verwaltungs- oder Strafverfahren getroffen wurden, zu überprüfen.

Trat eine zu beanstandende polizeiliche Handlung im Zuge anderer laufender Verfahren, beispielsweise Straf- oder Verwaltungsverfahren, auf, muss sich der Beschwerdeführer darüber hinaus der verfügbaren Rechtsbehelfe bedienen und seine Einwände in dem jeweiligen laufenden Verfahren vorbringen. Dies gilt nicht, wenn der Beschwerdeführer die Weise, in der ein Verfahrensakt durchgeführt wurde (beispielsweise der Tonfall bei der Befragung eines Zeugen, die Art und Weise, in der ein Haus durchsucht wurde) beanstandet. In einem solchen Fall hat die Kammer ebenfalls das Recht, eine Untersuchung durchzuführen.

Was Sie über das Verfahren wissen müssen

Der Beschwerdeführer kann zwischen zwei Möglichkeiten wählen, wenn er eine Untersuchung seines Falls wünscht: er kann sich an die Leitung der Polizeibehörde, von der die beanstandete Maßnahme durchgeführt wurde, oder aber an die Kammer wenden. Der Beschwerdeführer kann also wählen, ob eine Behörde innerhalb der Organisationsstruktur der Polizei (die Leitung der Behörde, die die Maßnahme durchführte) oder eine unabhängige Stelle außerhalb der Polizei (die Kammer) die Beschwerde prüft. Diese Bestimmung soll zugleich der Trennung der beiden Verfahren dienen, sodass nur jeweils eines der beiden Verfahren durchgeführt werden kann – nämlich das vom Beschwerdeführer gewählte.

Die Kammer ist darüber hinaus berechtigt, Erkundigungen über bei der Polizei eingereichte Beschwerden einzuholen. Wird ihr ein Fall bekannt, in dem die Voraussetzungen für ihr Eingreifen erfüllt sind, benachrichtigt sie den Beschwerdeführer und die den Fall bearbeitende Polizeibehörde entsprechend. Der Beschwerdeführer kann innerhalb von acht Tagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung die Polizeibehörde ersuchen, seine Beschwerde im Anschluss an die Untersuchung seitens der Kammer zu prüfen. Die mit der Bearbeitung des Falls betraute Polizeibehörde muss ihr Verfahren aussetzen, sobald die Benachrichtigung der Kammer bei ihr eingeht. Diese Fallverweisung kann im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen die Polizei bis zu dem Zeitpunkt, an dem die abschließende Verwaltungsentscheidung ergeht, von den Beschwerdeführern selbst eingeleitet werden. Sind die Voraussetzungen für eine Fallverweisung erfüllt, wird der Beschwerdefall im Rahmen des Kammerverfahrens weitergeführt.

Bei einer Untersuchung materialrechtlicher Aspekte einer Beschwerde strebt die Kammer an, festzustellen, ob die in der Beschwerde beschriebenen polizeilichen Maßnahmen den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurden, ob sie erforderlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig waren und ob sie Grundrechte des Beschwerdeführers verletzten.

Wird im Zuge der Untersuchung eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers festgestellt, muss die Kammer zusätzlich bewerten, wie schwerwiegend diese Verletzung in Anbetracht sämtlicher Umstände des Falls ist. Gelangt die Kammer zu dem Schluss, dass

  • keine Rechtsverletzung stattfand (beispielsweise weil die Einschränkung der Grundrechte des Antragstellers rechtmäßig erfolgte),
  • aufgrund von Widersprüchen zwischen Schriftsätzen, die sich auf der Grundlage der vorliegenden Dokumente nicht klären lassen, keine Verletzung eines Grundrechts festgestellt werden kann oder
  • tatsächlich eine Grundrechtsverletzung aufgetreten ist, diese aber von geringfügiger Bedeutung war,

dann leitet sie ihre Bewertung der Leitung der zuständigen Polizeibehörde zu, die dann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entscheidet. Dabei stützt sich die Polizeibehörde auf die für die Polizei geltenden Vorschriften und berücksichtigt die in der Bewertung der Kammer dargelegte Rechtslage. Der Beschwerdeführer kann gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Zu den Rechtsmitteln zählt unter anderem die Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung der Entscheidung nach dem Gesetz über die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsdienstleistungen. Beschwerdeführer können im Voraus Einwände dagegen erheben, dass die Kammer das Beschwerdeverfahren an die zuständige Polizeibehörde verweist, wenn sie beispielsweise davon ausgehen, dass sie dort Vorurteilen ausgesetzt wären, oder wenn sie mögliche Konsequenzen fürchten. In einem solchen Fall müsste die Kammer das Verfahren jedoch einstellen, weil es aufgrund des Einwands des Beschwerdeführers nicht weiterverwiesen werden kann.

Stellt die Kammer eine schwerwiegende Verletzung von Grundrechten fest, leitet sie – je nach betroffener Behörde – ihre Bewertung an den Präsidenten der ungarischen Nationalpolizei, den Generaldirektor der für Aufgaben der internen Verbrechensverhütung und Verbrechensaufdeckung zuständigen Stelle oder den Generaldirektor der Stelle für Terrorismusbekämpfung weiter. Diese Stellen fällen dann nach den geltenden Vorschriften und unter Berücksichtigung der in der Bewertung der Kammer dargelegten Rechtslage eine Entscheidung über die Beschwerde. Weicht die Entscheidung der den Fall bearbeitenden Stelle von der Bewertung der Kammer ab, müssen die Gründe dafür dargelegt werden. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, gegen eine auf diese Weise gefällte polizeiliche Entscheidung Rechtsmittel bei Gericht einzulegen. In einem solchen Gerichtsverfahren kann die Bewertung der Kammer verwendet werden.

Weitere detaillierte Regelungen bezüglich der Arbeitsweise der Kammer sind der auf der Website der Kammer veröffentlichten Geschäftsordnung zu entnehmen.

3. Kontaktdaten

Postanschrift: H-1358 Budapest, Széchenyi rakpart 19.

Telefon: +36-1/441-6501
Fax: +36-1/441-6502

E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@repate.hu
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.repate.hu/index.php?lang=hu

III. Sonstige

III.1. Die ungarische Staatsanwaltschaft

1. Die Organisation der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft Ungarns ist eine unabhängige verfassungsrechtliche Institution und unterliegt nur dem Gesetz.

Die Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung und Verwaltung des Generalstaatsanwalts, der von der Nationalversammlung für eine Amtszeit von neun Jahren aus dem Kreis der Staatsanwälte gewählt wird; er ist folglich dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Generalstaatsanwalt muss jährlich über die Arbeit der Staatsanwaltschaft Bericht erstatten.

Die staatsanwaltschaftlichen Organe in Ungarn sind:

  1. die Generalstaatsanwaltschaft
  2. leitende Staatsanwaltschaften für Berufungsverfahren
  3. leitende Staatsanwaltschaften
  4. Kreisstaatsanwaltschaften.

Unabhängige leitende Staatsanwaltschaften oder Staatsanwaltschaften auf Kreisebene können eingerichtet und mit der Aufgabe betraut werden. staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und in gerechtfertigten Fällen weitere staatsanwaltliche Aufgaben wahrzunehmen.

Es gibt fünf leitende Staatsanwaltschaften für Berufungsverfahren und 21 leitende Staatsanwaltschaften (eine für die Hauptstadt, 19 für die Bezirke und eine zentrale ermittelnde Staatsanwaltschaft), die alle unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft stehen. Der organisatorische Aufbau der leitenden Staatsanwaltschaften ist – mit Ausnahme der zentralen ermittelnden Staatsanwaltschaft – im Wesentlichen durch eine Trennung zwischen Tätigkeiten, die das Strafrecht betreffen, und solchen, bei denen es um öffentliches Recht geht, geprägt.

Kreisstaatsanwaltschaften und den leitenden Hauptstadts- und Bezirksstaatsanwaltschaften unterstehende Staatsanwaltschaften auf Kreisebene bearbeiten Fälle, die nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder Anweisungen des Generalstaatsanwalts anderen Strafverfolgungsbehörden zugewiesen wurden. Ferner führen sie Aufgaben im Zusammenhang mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen aus.

Die Wissenschafts- und Forschungseinrichtung der Staatsanwaltschaft, das Nationale Institut für Kriminologie (Országos Kriminológiai Intézet), ist als Bestandteil der Organisation der Staatsanwaltschaft jedoch kein Strafverfolgungsorgan. Ihre Arbeit besteht in der Entwicklung von Theorien und praktischen Verfahren in der Verbrechensforschung, der Kriminologie und der Strafrechtswissenschaft.

2. Die wichtigsten Aufgaben der Staatsanwaltschaft

Der Generalstaatsanwalt und die Staatsanwaltschaft sind unabhängig. Als in die Rechtspflege eingreifende Staatsanwälte sind sie alleinige Vollstrecker des Strafanspruchs des Staates. Die Staatsanwaltschaft verfolgt Straftaten, ergreift Maßnahmen gegen sonstige rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen und fördert die Verbrechensverhütung.

Der Generalstaatsanwalt und die Staatsanwaltschaft

  1. üben im Gesetz festgelegte Rechte in Verbindung mit Ermittlungen aus;
  2. vertreten die Staatsanwaltschaft in Gerichtsverfahren;
  3. beaufsichtigen den rechtmäßigen Betrieb von Strafvollzugsdiensten;
  4. üben als mit dem Schutz des öffentlichen Interesses betraute Stellen weitere, im Gesetz festgelegte Befugnisse und Zuständigkeiten aus.

Die Staatsanwaltschaft

  1. führt in den in der Strafprozessordnung aufgeführten Fällen Ermittlungen durch (staatsanwaltschaftliche Ermittlungen);
  2. wacht darüber, dass von einer Ermittlungsbehörde durchgeführte, unabhängige Ermittlungen unter Einhaltung der Gesetze durchgeführt werden (Ermittlungsaufsicht);
  3. übt weitere, im Gesetz festgelegte Rechte im Zusammenhang mit Ermittlungen aus;
  4. übt in ihrer Eigenschaft als Staatsanwalt die den Behörden verliehene Befugnis zur Klageerhebung aus, vertritt die Staatsanwalt in Gerichtsverfahren und übt die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Berufungsrechte aus;
  5. übt die Rechtsaufsicht über die Rechtskonformität von Strafen, Nebenstrafen, Maßnahmen, Zwangsmaßnahmen zum Entzug oder zur Einschränkung der Freiheit sowie Folgemaßnahmen aus; ferner führt sie die Rechtsaufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften für die Führung von Datenbanken mit straf- und verwaltungsrechtlichen Aufzeichnungen und Daten über Meistgesuchte sowie Entscheidungen zur zentralen Sperrung elektronischer Daten; des Weiteren beteiligt sie sich an Verfahren, die von urteilsprechenden Richtern geleitet werden;
  6. trägt zur ordnungsgemäßen Anwendung der Rechtsvorschriften in Gerichtsverfahren bei (Einbeziehung eines Staatsanwalts in Gerichtsverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Handelsgerichten);
  7. fördert das rechtskonforme Verhalten von Stellen, die in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln oder außergerichtliche Streitigkeiten lenken;
  8. schenkt der Verfolgung strafbarer, von Kindern oder gegen Kinder verübter Handlungen sowie der Einhaltung der Sonderregeln für Verwaltungs- und Strafverfahren gegen Minderjährige besondere Aufmerksamkeit, arbeitet an der Durchsetzung der Rechte von Kindern in den gesetzlich festgelegten Fällen mit und leitet Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Kinderschutzmaßnahmen ein;
  9. führt die aus internationalen Verträgen erwachsenden Aufgaben aus, insbesondere in Bezug auf die Gewährung von und das Ersuchen um Rechtshilfe;
  10. erfüllt Ungarns Aufgaben im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an Eurojust;
  11. leistet die Vertretung bei Klagen auf Schadenersatz für Rechtsverstöße und Ausgleich von Schäden, die im Zuge ihrer Tätigkeiten verursacht wurden.

Zum Schutz des öffentlichen Interesses ist die Staatsanwaltschaft bestrebt, sicherzustellen, dass das Gesetz von allen eingehalten wird. Werden Gesetze verletzt, wird die Staatsanwaltschaft in den im Gesetz festgelegten Fällen und auf die dort definierte Weise im Interesse der Wahrung der Rechtmäßigkeit tätig. Sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, muss die Staatsanwaltshaft tätig werden, wenn eine Stelle, die eine Rechtsverletzung zu beenden hat, nicht die erforderliche Maßnahme trifft, obgleich sie nach dem Grundgesetz, einem Rechtsakt, einer sonstigen Rechtsvorschrift oder einem sonstigen Rechtsakt der Verwaltungsbehörden dazu angehalten ist. Dies gilt ebenfalls, wenn zur Beendigung einer Rechtsverletzung, deren Ursache ein Gesetzesverstoß ist, eine sofortige Maßnahme des Staatsanwalts oder der Staatsanwältin erforderlich ist.

Die außerhalb des Strafrechts fallenden, dem öffentlichen Interesse dienenden Befugnisse und Zuständigkeiten, die von der Staatsanwaltschaft als in der Rechtspflege mitwirkender Stelle auszuüben sind, sind in besonderen Rechtsvorschriften festgelegt. Staatsanwälte üben diese Befugnisse in erster Linie durch die Anstrengung von Gerichtsverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Initiierung von verwaltungsbehördlichen Verfahren und das Einlegen von Rechtsmitteln aus.

3. Kontaktdaten

Generalstaatsanwalt: Dr. Péter Polt
Sitz: 1055 Budapest, Markó u. 16.
Postanschrift: 1372 Budapest, Pf. 438.

Telefonnummer: +36 -1354-5500

E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@mku.hu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://mklu.hu/

III.2. Opferbetreuung

Der Opferbetreuungsdienst (Áldozatsegítő Szolgálat) leistet in erster Linie Opfern, die insbesondere körperliche oder seelische Schäden (psychisches Trauma, Schock) erlitten haben oder denen als direkte Folge eines Verbrechens oder Vermögensdelikts Verluste entstanden sind, Hilfe. Der Staat schätzt die Bedürfnisse der Opfer ein und erbringt ihnen entsprechend angepasste Dienstleistungen.

1. Das Verfahren

Opferbetreuungsdienste werden von speziell dafür vorgesehenen Einrichtungen der Hauptstadt- oder Bezirksregierungsämter bereitgestellt. Opfer können sich an jeden Opferbetreuungsdienst wenden und dort ihre Forderungen geltend machen. Darüber hinaus können sie bei jedem Opferbetreuungsdienst einen Antrag auf finanzielle Soforthilfe, auf die Bescheinigung ihres Status als Verbrechensopfer und auf Schadenersatz einreichen (Link öffnet neues FensterPDF).

Für Anträge auf finanzielle Soforthilfe, die Bescheinigung des Status als Verbrechensopfer und auf Schadenersatz müssen die jeweiligen Formulare verwendet werden (Link öffnet neues FensterAntragsformular, Link öffnet neues FensterAntrag auf Bescheinigung des Status als Verbrechensopfer – jeweils auf Ungarisch). Die Opferbetreuungsdienste helfen beim Ausfüllen der Formulare.

Opferbetreuungsverfahren sind gebührenfrei.

Anträge auf finanzielle Soforthilfe können innerhalb von fünf Tagen nach dem Verbrechen oder Vermögensdelikt eingereicht werden. Schadenersatzanträge können innerhalb von drei Monaten, nachdem das Verbrechen begangen wurde, eingereicht werden. Dabei gelten die im Gesetz über die Unterstützung von Verbrechensopfern und staatlichen Schadenersatz vorgesehenen Ausnahmen.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Opferbetreuungsdiensten müssen innerhalb von 15 Tagen beim Opferbetreuungsdienst eingereicht werden, sind aber an das Amt für Justiz zu richten.

2. Dienstleistungen

Im Rahmen des Opferbetreuungsgesetzes werden folgende Dienste geleistet:

  • Hilfe bei der Geltendmachung von Forderungen: Der Opferbetreuungsdienst hilft Opfern in der für ihre jeweiligen Bedürfnisse angemessenen Weise und in entsprechendem Umfang bei der Geltendmachung ihrer Grundrechte. Das heißt, dass der Betreuungsdienst die Opfer über ihre Rechte und Pflichten in Straf- und Verwaltungsverfahren, die Voraussetzungen für den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, Krankenversicherung, Sozialleistungen und sonstige staatliche Unterstützung aufklärt, ihnen Informationen übermittelt, Rechtsauskunft erteilt, emotionale Unterstützung und jede andere praktische Hilfestellung in diesem Zusammenhang leistet;
  • finanzielle Soforthilfe: Soforthilfe kann im Zuge laufender Strafverfahren in Höhe eines im Gesetz festgelegten Betrags für Unterkunft, Kleidung, Fahrtkosten, Verpflegung sowie medizinische Behandlungskosten und Beerdigungskosten geleistet werden, wenn das Opfer infolge des Verbrechens oder Eigentumsdelikts nicht in der Lage ist, diese Kosten zu tragen;
  • Bescheinigung des Status als Opfer: Im Zuge laufender Strafverfahren bescheinigt der Opferbetreuungsdienst mittels einer auf Polizeiunterlagen beruhenden amtlichen Bescheinigung den Opferstatus der betreffenden Person; das Opfer kann die Bescheinigung in Verwaltungs- und anderen Verfahren verwenden, beispielsweise für die Ausstellung von Dokumenten oder die Gewährung von Zugang zu Prozesskostenhilfe usw.;
  • Zeugenbeistand: Zu einer Gerichtsverhandlung geladene Zeugen können sich an den Zeugenbeistandsbeamten des Gerichts wenden, um sich beraten zu lassen; der Zeugenbeistandsbeamte des Gerichts ist ein Justizbediensteter, der Zeugen gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften Orientierungshilfe für ihre Aussage leistet, um ihnen ihr Auftreten vor Gericht zu erleichtern;
  • Bereitstellung geschützter Unterkünfte: Der Staat stellt bei Bedarf geschützte Unterkünfte für als Opfer von Menschenhandel identifizierte ungarische Staatsangehörige oder Personen mit dem Recht, sich in Ungarn frei zu bewegen und niederzulassen, zur Verfügung; dabei ist es unerheblich, ob ein Strafverfahren begonnen hat oder nicht;
  • Staatlicher Schadenersatz: Die Angehörigen eines bei einem gegen eine Person gerichteten Gewaltverbrechen getöteten Menschen oder bei einem solchen Verbrechen schwer verletzte Personen können staatlichen Schadenersatz in Form einer Einmalzahlung oder einer monatlichen Zuwendung beantragen, wenn sie bedürftig im Sinne des Gesetzes sind.

3. Kontaktdaten

Durchgehend (24/7) besetzte, aus den Netzen in Ungarn kostenlos erreichbare Opferbetreuungsnummer:

+36 (1) 80 225 225

Link öffnet neues FensterOpferbetreuungsdienste

Weitere detaillierte Informationen über Link öffnet neues FensterOpferbetreuung (auf Ungarisch).

III.3. Prozesskostenhilfe

Nach dem Prozesskostenhilfegesetz besteht das Hauptziel des Dienstes für Prozesskostenhilfe (Jogi Segítségnyújtó Szolgálat) darin, sozial bedürftigen Menschen – innerhalb gewisser Grenzen und in einer festgelegten Form – professionelle rechtliche Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte und Beilegung ihrer Rechtsstreitigkeiten zu leisten.

1. Das Verfahren

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann persönlich oder per Post (Link öffnet neues FensterProzesskostenhilfe – Kontaktdaten) bei der Einrichtung („Regionalbüro“) eingereicht werden, die beim zuständigen Bezirks- oder Hauptstadtregierungsamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers oder, in Ermangelung eines solchen, der Korrespondenzanschrift oder des Arbeitsortes des Antragstellers für Prozesskostenhilfe verantwortlich ist. Hierzu wird ein Formular ausgefüllt und unterschrieben (Link öffnet neues Fensterhttp://igazsagugyihivatal.gov.hu/dokumentumok-jogi-segitsegnyujtas) und die erforderlichen Anlagen werden beigefügt. Die Einreichung des Antrags ist kostenlos.

Mit der (rechtskräftigen) Bewilligungsentscheidung des Regionalbüros erhält die betreffende Person Zugriff auf die Dienstleistungen jedes Pflichtanwalts (Rechtsanwälte, Anwaltskanzleien, Organisationen der Zivilgesellschaft), der in dem vom Amt für Justiz geführten Verzeichnis der Pflichtanwälte geführt wird (Link öffnet neues Fensterhttp://www.kimisz.gov.hu/alaptev/nepugyvedje/nevjegyzek).

Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Dienststelle für Prozesskostenhilfe müssen innerhalb von 15 Tagen beim Regionalbüro eingereicht werden, sind aber an das Amt für Justiz zu richten.

2. Grundlegende Formen der Prozesskostenhilfe

A) Unterstützung bei außergerichtlichen Verfahren

  • wenn zur Beilegung einer Streitigkeit noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde,
  • Beratung und/oder Entwurf von Dokumenten,
  • gewährt keinen Anspruch auf Vertretung, der Pflichtanwalt darf nicht im Namen oder an Stelle des Mandanten handeln.

B) Unterstützung bei Gerichtsverfahren

  • wenn bereits eine Rechtssache vor Gericht anhängig ist,
  • Bereitstellung einer Vertretung,
  • kann der Person, die das Verbrechen oder Vergehen begangen hat, nicht gewährt werden,
  • dem Opfer kann ab dem Beginn der Ermittlungs- und Strafverfolgungsphasen eines Strafverfahrens ein Recht auf rechtliche Vertretung gewährt werden.

C) In einfachen Fällen gewährt die Dienststelle dem Mandanten ohne Prüfung seiner finanziellen Mittel eine kurze, mündliche Beratung.

3. Voraussetzungen für einen Anspruch

A) Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:

  • Der Staat trägt ein Jahr lang die Honorare des Pflichtanwalts/rechtlichen Vertreters oder der Staat legt die Honorare für juristische Dienstleistungen ein Jahr lang aus, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten die gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllen.
  • Der Staat legt für jeden Mandanten die Honorare für juristische Dienstleistungen aus, bei dem der Opferbetreuungsdienst in einem Einzelverfahren festgestellt hat, dass er Opfer eines Verbrechens geworden ist; ferner muss er die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfüllen.

B) Strafverfahren:

  • Der Staat legt die Honorare des Pflichtanwalts/rechtlichen Vertreters ein Jahr lang aus, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten die gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllen.
  • Der Staat legt für jeden Mandanten die Honorare für juristische Dienstleistungen aus, bei dem der Opferbetreuungsdienst in einem Einzelverfahren festgestellt hat, dass er Opfer eines Verbrechens geworden ist; ferner muss er die im Gesetz festgelegten Kriterien bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfüllen.

C.) Allgemeine Regeln:

Mandanten müssen mit Hilfe der im Prozesskostenhilfegesetz aufgeführten Dokumente Nachweise ihres Einkommens und des Einkommens von mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorlegen.

Das Gesetz nennt die Fälle, in denen keine Unterstützung gewährt werden kann. Dies gilt beispielsweise für das Aufsetzen von Verträgen, es sei denn, die vertragschließenden Parteien beantragen gemeinsam Unterstützung und die Voraussetzungen dafür sind in jeder Hinsicht erfüllt. Ebenso wenig wird in Zollsachen usw. Unterstützung gewährt

4. Kontaktdaten

Link öffnet neues FensterRegionalbüros:

Weitere, detaillierte Informationen über Link öffnet neues FensterProzesskostenhilfe (auf Ungarisch).

Letzte Aktualisierung: 22/12/2017

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Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Malta

Nationale Gerichtshöfe

Bürgerbeauftragte/-r

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Sonstige

Nationale Gerichtshöfe

Anschrift

First Hall Civil Court (Constitutional Jurisdiction)
Constitutional Court
Courts of Justice
Republic Street
Valletta
Malta

Kurze Erläuterung der Art von Ersuchen, mit denen sich die Stelle befasst

Jede Person, die sich in einem der grundlegenden Menschenrechte nach Artikel 33 bis 45 der Verfassung verletzt fühlt oder eine solche Verletzung befürchtet, oder jede andere von der First Hall des Civil Court auf Veranlassung einer Person, die eine solche Verletzung geltend macht, benannte Person kann unbeschadet jeglicher weiterer rechtlicher Schritte, die ihr in derselben Angelegenheit gesetzlich zustehen, bei der First Hall des Civil Court Klage einreichen.

Nur die im juristischen Sinne unmittelbar betroffene Person kann eine Menschenrechtsklage einreichen. Dies ist eine grundlegende Voraussetzung.

Wichtiger Hinweis: Die Person muss, bevor sie bei der First Hall des Civil Court Verfassungsklage einreicht, zunächst sämtliche verfügbaren und geeigneten anderen Rechtsmittel ausschöpfen.

Wenn also eine Person sich in ihren grundlegenden Menschenrechten verletzt fühlt, muss sie zuerst die verfügbaren Rechtsmittel ausschöpfen. Erst wenn sie damit keinen Erfolg hat, kann sie Klage beim First Hall Civil Court (Constitutional Jurisdiction) einreichen. Wenn die First Hall des Civil Court ein Urteil erlassen hat, kann jede Partei Berufung beim Verfassungsgericht einlegen. Das Verfassungsgericht ist somit ein Gericht zweiter Instanz. Erst wenn die Person vor dem Verfassungsgericht unterliegt oder mit dem Urteil des Verfassungsgerichts nicht einverstanden oder zufrieden ist, kann sie die Sache vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg bringen.

Kurze Erläuterung des Verfahrens nach Einreichung eines Ersuchens

Wird vor einem Court of Magistrates eine verfassungsrechtliche Frage aufgeworfen, prüft das Gericht, ob sie ungerechtfertigt oder schikanös ist. Befindet das Gericht die Frage für ungerechtfertigt oder schikanös, ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig. Befindet sie das Gericht hingegen nicht für ungerechtfertigt oder schikanös, verweist der Richter die Sache an das First Hall Civil Court (Constitutional Jurisdiction). Fühlt sich die Person durch das Urteil des First Hall Civil Court (Constitutional Jurisdiction) beschwert, kann sie Berufung beim Verfassungsgericht einlegen. Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts wird die Sache an den Court of Magistrates zurückverwiesen.

Bei einer Verfassungsklage vor der First Hall des Civil Court ist kurz und präzise darzulegen, aus welchen Fakten sich die Beschwerde ergibt und in Bezug auf welche Bestimmung oder Bestimmungen der Verfassung eine stattgefundene, gegenwärtige oder drohende Verletzung geltend gemacht wird.

Ferner ist in der Klage der vom Kläger begehrte Rechtsschutz anzugeben, wobei das Gericht jedoch, sofern die Klage zugelassen wird, auch jeden anderen in seine Zuständigkeit fallenden Rechtsschutz gewähren kann, den es für angemessener hält.

Rechtsmittelverfahren

Bei an die First Hall des Civil Court verwiesenen Rechtssachen ist die Klage dem Beklagten unverzüglich zuzustellen. Das Gericht beraumt innerhalb von acht Arbeitstagen nach Klageeinreichung oder nach dem fristgerechten Eingang der Erwiderung des Beklagten oder, sofern keine Erwiderung eingereicht wird, nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist einen Verhandlungstermin an.

Berufung kann innerhalb von acht Arbeitstagen nach dem Datum der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden. Der Berufungsbeklagte kann innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Zustellung des Antrags eine schriftliche Erwiderung einreichen.

Das Gericht, gegen dessen Entscheidung Berufung beim Verfassungsgericht möglich ist, kann in dringenden Fällen auf schriftlichen oder mündlichen Antrag einer der Parteien sofort nach Erlass der Entscheidung die Berufungs- oder die Erwiderungsfrist verkürzen. Wird unmittelbar nach Erlass der Entscheidung von keiner der Parteien ein solcher Antrag gestellt, kann jede Partei diesen Antrag schriftlich stellen. In diesem Fall erlässt das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, nach summarischer Anhörung der Parteien, und sofern es dies für notwendig erachtet, den entsprechenden Beschluss.

Sobald für eine Sache ein Verhandlungstermin anberaumt wurde, gewährleistet das Gericht in Einklang mit der ordnungsgemäßen Rechtspflege einen zügigen Ablauf des Verfahrens, wobei die Verhandlungen an aufeinanderfolgenden Tagen oder, wenn dies nicht möglich ist, in möglichst kurzen Abständen stattfinden.

Für Verfassungsrechtssachen und Rechtssachen nach dem European Convention Act sowie solche, bei denen Eile geboten ist, sind Verhandlungstermine nötigenfalls für den Nachmittag anzuberaumen, um den Sitzungsplan des Gerichts nicht zu stören. Danach sind die Verhandlungen an aufeinanderfolgenden Tagen so lange fortzusetzen, bis die Sache abgeschlossen ist und die Verhandlung zur Urteilsfindung vertagt wird.

Kurze Erläuterung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Seit 1987 kann jede Person in Malta, die nach Abschluss des Verfahrens vor der First Hall des Civil Court und dem Verfassungsgericht von Malta mit dem Urteil des Verfassungsgerichts nicht einverstanden oder zufrieden ist, die Sache vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg bringen.

Während vor dem Verfassungsgericht sowohl der Kläger als auch der Staat Berufung einlegen kann, darf nur die betroffene Person ihre Sache vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bringen (Recht auf Individualbeschwerde). Der Staat ist also nicht befugt, die Sache vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen.

Bürgerbeauftragte/-r

Anschrift

Office of the Ombudsman
11, St Paul’s Street
Valletta VLT 1210
Malta
Kurze Erläuterung der Art von Ersuchen, mit denen sich die Stelle befasst

Das Amt des Parlamentarischen Bürgerbeauftragten wurde geschaffen, um dem Wunsch, die Rechte des Einzelnen zu schützen, und der Notwendigkeit einer juristischen Kontrolle der Staatsgewalt Rechnung zu tragen. Es hat sich als wichtiges Instrument zur Entwicklung von Regeln für das Funktionieren der Verwaltung sowie für die Fortentwicklung der einheitlichen und ordnungsgemäßen Anwendung von Rechtsvorschriften erwiesen. Als Beamter des Parlaments ergänzt der Bürgerbeauftragte die parlamentarische Arbeit und überwacht die Tätigkeit der Verwaltung. Somit stärkt das Amt des Bürgerbeauftragten auch das Parlament als solches und den demokratischen Prozess, in dem das Parlament die Verwaltung kontrolliert.

Der Bürgerbeauftragte untersucht Beschwerden von Bürgern, die sich durch einen auf unbeabsichtigten oder vorsätzlichen Machtmissbrauch oder ungehöriges, unzumutbares oder unangemessenes Verhalten der betreffenden Behörden zurückzuführenden Verwaltungsmissstand in ihren wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Rechten verletzt fühlen.

Solche Missstände können sein:

  • unangemessene und vermeidbare Verzögerungen bei Entscheidungen, der Beantwortung von Schreiben und der Gewährung von Rechten und Ansprüchen;
  • ungerechte Anwendung von Vorschriften und Verfahren und Nichteinhaltung vorgeschriebener Verfahren;
  • Verwaltungspraxis und Vorgehensweisen, die im Widerspruch zu früheren Vorgehensweisen öffentlicher Stellen in vergleichbaren Situationen stehen;
  • Verweigerung des Zugangs zu Informationen, die von unmittelbarem Interesse für die Bürger sind, und Vorenthaltung angemessener Informationen;
  • Ungleichbehandlung von in derselben Situation befindlichen Bürgern;
  • Mangel an Höflichkeit von Beamten gegenüber den Bürgern;
  • Fehler im Umgang mit Anliegen von Bürgern;
  • starre und unflexible Anwendung von Vorschriften und Verfahren und daraus resultierende ungerechte Behandlung;
  • unterlassene Aufklärung von Bürgern über ihre Rechte und Möglichkeiten, gegen Entscheidungen, die ihre Interessen verletzen, Rechtsmittel einzulegen;
  • Nichtwiedergutmachung von Schäden, die Bürgern von öffentlichen Stellen zugefügt wurden, und mangelnde Offenheit für Vorschläge zu geeigneten Wiedergutmachungsmaßnahmen wie Entschuldigungen, Erklärungen und freiwilligen Entschädigungszahlungen auch ohne einschlägige gesetzliche Vorschriften;
  • Verletzung der behördlichen Pflicht, Handlungen und Entscheidungen gegenüber den unmittelbar davon Betroffenen zu begründen;
  • Verletzung der Pflicht, fair und unabhängig zu handeln und von Voreingenommenheit, Vorurteilen und Vorzugsbehandlung gleich aus welchem Grund abzusehen.

Kurze Erläuterung des Verfahrens nach Einreichung eines Ersuchens

Wenn der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde erhält, prüft er zunächst, ob sie zulässig ist. Ist sie unzulässig, wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich der Bürgerbeauftragte nicht mit dem Fall befassen wird. Ist sie hingegen zulässig, wird die Angelegenheit untersucht, um festzustellen, ob sie tatsächlich einen Verwaltungsmissstand betrifft.

Das Büro des Bürgerbeauftragten bestätigt innerhalb von 48 Stunden den Eingang einer Beschwerde und teilt dem Beschwerdeführer mit, welcher Untersuchungsbeamte den Bürgerbeauftragten bei der Bearbeitung des Falls unterstützt und für persönliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer zur Verfügung steht. Die Bestätigung gibt auch Auskunft darüber, welche Schritte zur Bearbeitung der Beschwerde vorgesehen sind.

Im Durchschnitt dauert die Untersuchung einer Beschwerde 50 bis 60 Arbeitstage.

Bei zulässigen Beschwerden prüft der Bürgerbeauftragte zur Feststellung des Sachverhalts zunächst die Umstände, die Anlass zu der Beschwerde gegeben haben.

Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Leiter der betreffenden Dienststelle oder je nach Fall den Leiter der Organisation oder den Bürgermeister der Gemeinde von seiner Absicht, eine Untersuchung durchzuführen.

Der Bürgerbeauftragte kann nach eigenem Ermessen Personen befragen, Informationen einholen und Erkundigungen anstellen. Er ist befugt, Zeugen vorzuladen und jegliche Zeugen oder von der Untersuchung betroffene Personen unter Eid aussagen zu lassen.

Wer sich als geladener Zeuge ohne triftigen Grund weigert, die vom Bürgerbeauftragten gestellten Fragen nach bestem Wissen zu beantworten oder geforderte Dokumente vorzulegen, macht sich strafbar. Jedoch darf niemand, der vor dem Bürgerbeauftragten aussagt, zur Beantwortung von Fragen gezwungen werden, wenn er sich dadurch der Strafverfolgung aussetzen würde. Jeder Zeuge genießt dieselben Rechte wie Zeugen, die vor Gericht aussagen.

Bei Untersuchungen, die Ministerien, Dienststellen, Organisationen oder Gemeinden betreffen, kann der Bürgerbeauftragte jederzeit während oder nach der Untersuchung Minister, Dienststellenleiter, Leiter von Organisationen, Bürgermeister oder andere Personen konsultieren, die dies wünschen oder denen aufgrund der Untersuchung eine Empfehlung unterbreitet wurde.

Gelangt der Bürgerbeauftragte während oder nach einer Untersuchung zu der Ansicht, dass hinreichende Beweise für eine erhebliche Pflichtverletzung oder ein erhebliches Fehlverhalten eines Beamten oder Bediensteten eines Ministeriums, einer Dienststelle, einer Organisation oder einer Gemeinde vorliegen, leitet er die Sache an die zuständige Behörde, gegebenenfalls auch die Polizei, weiter.

Kurze Erläuterung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Aufgrund der Untersuchung bildet sich der Bürgerbeauftragte seine unabhängige Meinung darüber, ob die untersuchte Handlung oder Entscheidung

  • gesetzwidrig war,
  • unangemessen, ungerecht, unzumutbar oder diskriminierend war,
  • einer Rechtsvorschrift oder Verfahrensweise entsprach, die (möglicherweise) unangemessen, ungerecht, unzumutbar oder diskriminierend ist,
  • ganz oder teilweise auf einem Rechts- oder Sachverhaltsirrtum beruhte,
  • falsch war.

Gelangt der Bürgerbeauftragte zu der Ansicht, dass

  • die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die zuständige Behörde weitergeleitet werden sollte,
  • die Unterlassung behoben werden sollte,
  • die Entscheidung aufgehoben oder abgeändert werden sollte,
  • eine Verfahrensweise, auf der die Entscheidung, Empfehlung, Handlung oder Unterlassung beruhte, geändert werden sollte,
  • eine Gesetz, auf dem die Entscheidung, Empfehlung, Handlung oder Unterlassung beruhte, überprüft werden sollte,
  • die Entscheidung hätte begründet werden müssen oder
  • andere Schritte unternommen werden sollten,

übermittelt er dem betreffenden Ministerium, der betreffenden Dienststelle, Organisation oder Gemeinde seine begründete Stellungnahme und kann nach eigenem Ermessen Empfehlungen unterbreiten. Er kann in diesem Fall das Ministerium, die Dienststelle, Organisation oder Gemeinde auffordern, ihm innerhalb einer bestimmten Frist Vorschläge zur Umsetzung seiner Empfehlungen zu unterbreiten. Im Falle einer Untersuchung übermittelt der Bürgerbeauftragte außerdem eine Kopie seines Berichts oder seiner Empfehlung an den zuständigen Minister oder, sofern es eine Gemeinde betrifft, an den Bürgermeister.

Wird innerhalb einer angemessenen Frist nach Übermittlung des Berichts nichts unternommen, kann der Bürgerbeauftragte nach eigenem Ermessen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ministeriums, der Dienststelle, der Organisation bzw. der Gemeinde, eine Kopie des Berichts und der Empfehlungen an den Premierminister übersenden und anschließend dem Repräsentantenhaus in einer von ihm für richtig erachteten Weise Bericht erstatten.

Das Vorgehen oder die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind, außer wegen Unzuständigkeit, nicht gerichtlich anfechtbar.

Der Bürgerbeauftragte ist in der Regel befugt, von sich aus Untersuchungen einzuleiten und Stellung zu nehmen, eine Beschwerde ist also für die Prüfung eines Sachverhalts oder Falls nicht zwingend notwendig. Darüber hinaus ist der Bürgerbeauftragte befugt, administrative oder legislative Empfehlungen zu unterbreiten. Er kann außerdem beschließen, der Verwaltung Empfehlungen zur Änderung des Umgangs mit bestimmten Angelegenheiten zu unterbreiten, und sogar Gesetzesänderungen empfehlen. Die Entscheidung des Bürgerbeauftragten ist jedoch nicht bindend. Sie hat allerdings großes moralisches und politisches Gewicht, wenn er als unabhängige und angesehene Institution die Einstellung einer bestimmten Verfahrensweise oder die Änderung eines bestimmten Gesetzes vorschlägt. Eine Entscheidung des Bürgerbeauftragten ist daher nicht einklagbar oder mittels einer gerichtlichen Anordnung durchsetzbar.

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

  • Bürgerbeauftragte/r für Kinderrechte

Commissioner for Children

Anschrift

Commissioner for Children
Centru Hidma Socjali
469, St Joseph High Rd
Santa Venera SVR 1012
Malta
Für Ersuchen zuständige Abteilung/Stelle innerhalb der Institution (ggf.)

Agenzija Appogg

Die Agenzija Appogg leistet wertvolle Dienste zum Schutz von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die missbraucht und/oder vernachlässigt worden sind oder in Gefahr sind, missbraucht und/oder vernachlässigt zu werden.

Die Abteilung Child Protection Services untersucht Hinweise aus der Bevölkerung sowie von anderen Fachleuten, die mit Kindern und ihren Familien arbeiten, die darauf hindeuten, dass ein Kind aufgrund körperlicher, sexueller oder seelischer Misshandlung und/oder Vernachlässigung in hohem Maße geschädigt wird oder zu werden droht.

Kurze Erläuterung der Art von Ersuchen, mit denen sich die Stelle befasst

Beschwerden über familiäre Probleme im Zusammenhang mit ehelicher Trennung und dem Sorgerecht. In solchen Verfahren kommt das Kind nur selten zu Wort. Da sich die Entscheidung des Gerichts wesentlich auf das Leben des Kindes auswirkt, ist es äußerst wichtig, dass die Ansichten des Kindes angemessen berücksichtigt werden.

Beschwerden im Bildungsbereich, etwa über gefährliche Baumaschinen in der Nähe von Schulen und den Zustand von für die Beförderung von Schülern eingesetzten Minibussen.

Beschwerden im Zusammenhang mit Gerichtsurteilen zum Kindesunterhalt und Sorgerecht, die von Elternteilen häufig deshalb beanstandet werden, weil sie die Entscheidungen für voreingenommen oder schädlich für das Wohl des Kindes halten.

Beschwerden im Zusammenhang mit der Anmeldung von Kindern in Vereinen, wonach Kinder von den Vereinen ausgebeutet werden und somit nicht die Möglichkeit haben, Sport zu treiben und davon zu profitieren. Beschwerden über den zunehmend schlechteren Zustand von Spielplätzen, in denen Besorgnis um die die Sicherheit der dort spielenden Kinder geäußert wird.

Beschwerden über Missbrauch.

Kurze Erläuterung des Verfahrens nach Einreichung eines Ersuchens

Der Commissioner for Children kann für sämtliche mit der Ausübung seiner Pflichten verbundenen Zwecke entweder aufgrund einer an ihn von einer beliebigen Person gerichteten Beschwerde oder von sich aus Untersuchungen durchführen. Er darf jedoch keine Untersuchungen zu konkreten, individuellen Konflikten zwischen einem Kind und seinen Eltern oder Erziehungsberechtigten durchführen, insbesondere nicht in Angelegenheiten, die die elterliche Aufsichtspflicht oder andere Fragen betreffen, die in die Zuständigkeit von Gerichten fallen. In einem solchen Fall teilt der Commissioner for Children dem Beschwerdeführer den Grund für die Ablehnung mit.

Beschließt der Commissioner for Children, einer Beschwerde nachzugehen, teilt er dem Beschwerdeführer mit, dass eine Untersuchung durchgeführt wird, und unterrichtet gegebenenfalls betroffene Dienststellen, Einrichtungen, Organisationen oder Firmen von seiner Absicht, die Untersuchung durchzuführen.

Er kann dem Beschwerdeführer raten, sämtliche behördlichen oder gerichtlichen Schritte zu unternehmen.

Für die Zwecke der Untersuchung kann der Commissioner for Children jeden, der sich im Besitz von für die Untersuchung relevanten Dokumenten oder Informationen befindet, auffordern, diese Dokumente vorzulegen bzw. die Informationen schriftlich preiszugeben und/oder zu einem bestimmten Termin an einem bestimmten Ort zu erscheinen und unter Eid Auskunft zu erteilen.

Er kann Zeugen vorladen und ist befugt, jede von der Untersuchung betroffene Person unter Eid zu stellen und von ihr die Preisgabe der entsprechenden Informationen zu verlangen. Ungeachtet dessen ist niemand verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Dokumente vorzulegen, zu deren Erteilung bzw. Vorlage die Person auch in einem Zivil- oder Strafverfahren vor einem Gericht nicht gezwungen werden könnte.

Kurze Erläuterung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Stellt der Commissioner for Children im Laufe einer Untersuchung fest, dass eine Handlung einer Person in strafrechtlich relevanter Weise gegen ein Gesetz verstößt, meldet er dies unverzüglich dem Generalstaatsanwalt.

Der Commissioner for Children erstellt und veröffentlicht bei jeder offiziellen Untersuchung einen Bericht, der auch die ihm notwendig oder zweckmäßig erscheinenden Empfehlungen enthält.

Er kann Personen oder Einrichtungen Maßnahmen empfehlen, die er für notwendig oder zweckmäßig hält, und diese Empfehlungen ohne Preisgabe der Identität der Person, auf die sich der Bericht bezieht, nach eigenem Ermessen veröffentlichen.

Entschließt sich der Commissioner for Children, Empfehlungen zu unterbreiten, wird ein Bericht zur Begründung der Empfehlungen verfasst, von dem jede Person oder Stelle, an die die Empfehlungen gerichtet sind, eine Kopie erhält.

Stellt sich heraus, dass eine bestimmte Person oder Stelle gegen das von Malta ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verstößt, kann der Commissioner for Children Empfehlungen in Form einer Compliance Notice (Einhaltungsaufforderung) unterbreiten, in der er darlegt, in welcher Weise gegen das Übereinkommen verstoßen wurde und welche Maßnahmen zu treffen sind, um den Verstoß abzustellen.

Der Commissioner for Children kann, wenn er es für erforderlich hält, für Entscheidungen oder Politikvorschläge, die sich auf Kinder auswirken, eine Kinder-Folgenabschätzung (Child Impact Assessment) durchführen und auch veröffentlichen.

  • Diskriminierungs-Beschwerdestelle

National Commission for the Promotion of Equality

Anschrift

Flat 4, Gattard House
National Road
Blata l-Bajda
Malta

Kurze Erläuterung der Art von Ersuchen, mit denen sich die Stelle befasst

Wer glaubt, Opfer von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft geworden zu sein, kann bei der NCPE Beschwerde erheben.

Die NCPE befasst sich mit Beschwerden wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder familiärer Pflichten. Hierzu zählen:

  • direkte oder indirekte Benachteiligung von Männern und Frauen aufgrund ihres Geschlechts oder familiärer Pflichten
  • Benachteiligung einer Frau wegen einer tatsächlichen oder möglichen Schwangerschaft oder Entbindung
  • Benachteiligung von Männern und Frauen wegen ihrer Elternschaft, familiären Verantwortung oder aus einem anderen auf das Geschlecht bezogenen Grund
  • jede Behandlung, die auf Vorschriften, Kriterien oder Verfahren beruht, die Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig und durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt

Sie befasst sich auch mit Beschwerden wegen beschäftigungsbezogener Diskriminierung, d. h. unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung von Personen bei der Einstellung, der Festlegung von Einstellungsbedingungen oder der Entlassung von Mitarbeitern.

Beschwerden können außerdem die Diskriminierung von Personen bei der Gewährung jeglicher Art von Krediten von Banken, Finanzinstituten oder Versicherungsunternehmen betreffen.

Diskriminierung von Ehegatten von Selbstständigen, die weder angestellt noch Partner sind und sich an der selbstständigen Tätigkeit beteiligen, indem sie dieselben Arbeiten wie ihre Ehegatten ausführen oder Nebenaufgaben erledigen.

Diskriminierung von Personen beim Zugang zu Lehr- und Ausbildungsgängen, bei der Berufsberatung, der Vergabe von Bildungsfördergeldern an Studenten oder Auszubildende, der Auswahl und Umsetzung von Bildungsinhalten sowie der Beurteilung der Fähigkeiten und Kenntnisse von Studenten oder Auszubildenden.

Beschwerden wegen sexueller Belästigung, d. h. Nötigung zu körperlich intimen Handlungen oder Aufforderung zu sexuellen Gefälligkeiten oder Nötigung zu Handlungen oder Verhaltensweisen sexueller Natur einschließlich sprachlicher Äußerungen und Gesten oder des Verfassens, Zeigens oder Verbreitens von schriftlichen Äußerungen, Bildern oder sonstigem Material, sofern die Handlungen, Äußerungen oder Verhaltensweisen von den Personen, an die sie gerichtet sind, als unerwünscht angesehen werden oder nach billigem Ermessen als beleidigend, erniedrigend oder einschüchternd empfunden werden können.

Diskriminierung bei der Veröffentlichung oder Darstellung von Werbung oder Stellenanzeigen, die Arbeitssuchende unterschiedlich behandeln oder von Arbeitssuchenden Angaben zu ihrem Privatleben oder ihrer Familienplanung verlangen.

Kurze Erläuterung des Verfahrens nach Einreichung eines Ersuchens

Die NCPE kann in jeglichen Angelegenheiten, bei denen es um mutmaßlich rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen geht, oder auf schriftliche Beschwerde von Personen, die glauben, Opfer von Diskriminierung geworden zu sein, Untersuchungen einleiten.

Jeder der NCPE zur Untersuchung vorgelegte Fall wird vertraulich behandelt.

Der Eingang jeder Beschwerde wird schriftlich bestätigt.

Der für Beschwerden zuständige Unterausschuss der NCPE erörtert in seinen Sitzungen eingegangene Beschwerden und unterrichtet die Parteien, gegen die sich Beschwerden richten, schriftlich über die erhobenen Vorwürfe und fordert sie zur Stellungnahme auf.

Zur Unterstützung der Untersuchungen können persönliche Gespräche geführt werden.

Die NCPE kann auch beide Seiten vorladen und versuchen, eine für alle Beteiligten annehmbare Lösung zu vermitteln, die der Zustimmung beider Seiten bedarf.

Die NCPE ist bemüht, alle Beschwerden möglichst schnell zu bearbeiten.

Kurze Erläuterung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Nach Abschluss der Untersuchung kann die NCPE die Beschwerde abweisen.

Stellt die NCPE fest, dass eine Beschwerde begründet ist und die beanstandete Handlung eine Straftat darstellt, meldet sie dies dem Commissioner of Police, damit dieser weitere Schritte veranlassen kann.

Stellt die in der Beschwerde beanstandete Handlung keine Straftat dar, wendet sich die NCPE an die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, um die Situation zu bereinigen und zur Regelung der Angelegenheit zwischen dem Beschwerdeführer und der betreffenden Person zu vermitteln.

Wirft eine Person einer anderen Person Diskriminierung vor, kann die NCPE die Sache von sich aus an das zuständige Zivil- oder Fachgericht verweisen.

  • Datenschutzbehörde

Data Protection Commissioner

Anschrift

Office of the Information and Data Protection Commissioner
Airways House, Second Floor
High Street
Sliema SLM 1549
Malta
Kurze Erläuterung der Art von Ersuchen, mit denen sich die Stelle befasst

Datenschutz ist enorm wichtig geworden, weil die von Behörden im Rahmen ihrer Tätigkeit gesammelten Daten riesige Mengen an personenbezogenen Daten umfassen. Es steht außer Frage, dass die Behörden in Bezug auf die von ihnen gesammelten Informationen bestimmten Verpflichtungen unterliegen. Diese Verpflichtungen sollen für ein Gleichgewicht zwischen der Freiheit jedes Einzelnen, als Teil des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung Informationen zu erhalten, zu geben und weiterzugeben, und dem Recht jedes Einzelnen auf Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens sorgen.

Der Data Protection Commissioner (Datenschutzbeauftragte) untersucht Beschwerden, die folgende Aspekte betreffen:

  • unangemessene und gesetzwidrige Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in Einklang mit bewährten Verfahren steht
  • Erhebung personenbezogener Daten zu unrechtmäßigen Zwecken
  • Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken, die mit dem Erhebungszweck der Daten unvereinbar sind
  • unerwünschte Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung (gemeinhin als Spam bekannt)
  • Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen den Data Protection Act an ein Drittland

Kurze Erläuterung des Verfahrens nach Einreichung eines Ersuchens

Der Datenschutzbeauftragte ist befugt, sich im Rahmen seiner Untersuchungen Zugang zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie zu Informationen und Unterlagen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu verschaffen.

Der Datenschutzbeauftragte konsultiert die von der Untersuchung unmittelbar Betroffenen.

Er ist befugt, jede Person zur Aussage und zur Vorlage von Dokumenten vorzuladen.

Der Datenschutzbeauftragte hat dieselben Befugnisse zum Betreten und zur Durchsuchung von Räumlichkeiten, wie sie der Vollzugspolizei nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zustehen. Deshalb kann er Räumlichkeiten, auf die sich eine Beschwerde bezieht, nötigenfalls durchsuchen.

Kurze Erläuterung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Der Datenschutzbeauftragte kann bei Verstößen oder drohenden Verstößen gegen den Data Protection Act Zivilverfahren einleiten.

Er kann sämtliche Straftaten, die ihm im Zuge seiner Untersuchungen bekannt werden, bei den zuständigen Behörden anzeigen.

Der Datenschutzbeauftragte kann die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten anordnen, ein vorläufiges oder endgültiges Verarbeitungsverbot verhängen oder den für die Verarbeitung Verantwortlichen ermahnen oder verwarnen.

Falls der Datenschutzbeauftragte nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten den gesetzlichen Vorschriften entspricht, kann er dem für die Verarbeitung Verantwortlichen untersagen, personenbezogene Daten auf andere Weise als durch Speichern zu verarbeiten.

Kommt der Datenschutzbeauftragte zu dem Schluss, dass personenbezogene Daten in rechtswidriger Weise verarbeitet worden sind oder verarbeitet werden können, kann er die Abstellung des Mangels anordnen. Falls der Anordnung nicht Folge geleistet wird oder die Angelegenheit dringend ist, kann er dem für die Verarbeitung Verantwortlichen untersagen, personenbezogene Daten auf andere Weise als durch Speichern zu verarbeiten.

Falls der für die Verarbeitung Verantwortliche keine Sicherheitsmaßnahmen umsetzt, kann der Datenschutzbeauftragte ein Bußgeld verhängen. Kommt der für die Verarbeitung Verantwortliche dem Bescheid nicht nach, leitet der Datenschutzbeauftragte gegen ihn ein Verfahren ein.

Dieses Bußgeld gilt als privatrechtliche Schuld gegenüber dem Datenschutzbeauftragten und begründet einen vollstreckbaren Titel, so als wäre die Zahlung des Bußgeldes durch ein zivilgerichtliches Urteil verhängt worden.

Befindet der Datenschutzbeauftragte, dass die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind, weist er den für die Verarbeitung Verantwortlichen per Bescheid an, die personenbezogenen Daten zu löschen.

Fühlt sich der für die Verarbeitung Verantwortliche hingegen durch die Entscheidung des Datenschutzbeauftragten ungerecht behandelt, kann er innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Bescheids beim Court of Appeal die Aufhebung des Bescheids des Datenschutzbeauftragten beantragen.

Jede Person, die sich durch die Entscheidung des Datenschutzbeauftragten ungerecht behandelt fühlt, hat das Recht, dagegen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Data Protection Appeals Tribunal schriftlich Beschwerde einzulegen.

  • Weitere spezialisierte Stellen

National Commission Persons with Disability

Anschrift

National Commission Persons with Disability
Bugeja Institute
Braille Street
Santa Venera SVR 1619

Für Ersuchen zuständige Abteilung/Stelle innerhalb der Institution (ggf.)

Equal Opportunities Compliance Unit

Die National Commission Persons with Disability hat innerhalb ihres Sekretariats die Equal Opportunities Compliance Unit eingerichtet, deren Aufgabe darin besteht, die Chancengleichheit zu fördern und die Bestimmungen des Equal Opportunities (Persons with Disability) Act umzusetzen. Sie untersucht daher Fälle von Diskriminierung aufgrund von Behinderung.

  • Die Equal Opportunities Compliance Unit bietet auf diesem Gebiet Beratung und Auskunft.
  • Sie unterstützt behinderte Menschen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem Equal Opportunities Act.
  • Sie setzt sich für Änderungen in Politik und Praxis sowie die Sensibilisierung für dieses Thema ein, um zu erreichen, dass Menschen mit Behinderungen fairer behandelt werden.
  • Sie registriert und untersucht angezeigte Fälle von Diskriminierung aufgrund von Behinderung, führt Gespräche, um eine gerechte Lösung zu erreichen, und schaltet nur als letztes Mittel die Gerichte ein.

Kurze Erläuterung der Art von Ersuchen, mit denen sich die Stelle befasst

Menschen mit Behinderung und ihre Familien werden sich ihrer Rechte in immer stärkerem Maße bewusst. Die National Commission Persons with Disability tut ihr Möglichstes, um Beschwerden, die Menschen mit Behinderungen betreffen, nachzugehen und zu einer abschließenden Lösung zu kommen.

Sie befasst sich mit folgenden Arten von Ersuchen:

  • Anträge auf Arbeitszeitverkürzung
  • Anträge auf Einstellung von Förderlehrern
  • Beschwerden wegen fehlender behindertengerechter Schulbusse
  • Beschwerden wegen fehlender barrierefreier Zugangsmöglichkeiten zu Kirchen, Theatern, Musikclubs, Toiletten, Bankfilialen, Hotels, Geschäften oder Restaurants oder wegen fehlender Rollstuhlrampen an Bürgersteigen oder unzugänglicher Bürgersteige
  • Beschwerden wegen Mobbings von Behinderten
  • Beschwerden wegen fehlender Aufzugsanlagen
  • Beschwerden wegen fehlender behindertengerechter Mietwagen
  • Beschwerden wegen fehlender barrierefreier Unterkünfte
  • Beschwerden wegen diskriminierender Reiseversicherungen

Kurze Erläuterung des Verfahrens nach Einreichung eines Ersuchens

Die National Commission Persons with Disability kann von sich aus Untersuchungen zu jeglichen nach dem Equal Opportunities (Persons with Disability) Act mutmaßlich rechtswidrigen Handlungen einleiten.

Sie kann auch aufgrund von schriftlichen Beschwerden über Personen, die nach dem Equal Opportunities (Persons with Disability) Act mutmaßlich rechtswidrige Handlungen begangen haben, Untersuchungen einleiten.

Derartige Beschwerden kann jede durch die betreffende Handlung in ihren Rechten verletzte Person oder ein Elternteil, ein Rechtsbeistand oder ein Familienmitglied einer Person mit geistiger Behinderung einreichen.

Benötigt die Person, die Beschwerde einreichen möchte, Hilfe, um die Beschwerde mündlich oder schriftlich zu formulieren, stellt die National Commission Persons with Disability die entsprechende Hilfe bereit.

Der Eingang einer schriftlichen Beschwerde wird schriftlich bestätigt. Die Equal Opportunities Compliance Unit prüft die Beschwerde. Falls sie unbegründet ist, wird dies dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf mögliche alternative Mittel des Rechtsschutzes mitgeteilt.

Ist die Beschwerde begründet und handelt es sich anscheinend um einen Fall von Diskriminierung, untersucht die Equal Opportunities Compliance Unit die Beschwerde.

Der Beschuldigte wird über die Beschwerde benachrichtigt und um Stellungnahme gebeten, damit die Equal Opportunities Compliance Unit zu einer vorläufigen Einschätzung gelangen kann.

Der Beschuldigte wird aufgefordert, einen Vorschlag mit einem Zeitrahmen zu unterbreiten, aus dem hervorgeht, wie und wann die zur Abstellung der Diskriminierung erforderlichen Änderungen vorgenommen werden können.

Mithilfe von Mediationsverfahren versucht die Equal Opportunities Compliance Unit, eine schnelle und gerechte Lösung auszuhandeln.

Schlagen alle Bemühungen fehl, ist die National Commission Persons with Disability verpflichtet, beim Arbitration Centre rechtliche Schritte einzuleiten oder vor Gericht zu gehen.

Kurze Erläuterung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Nach Abschluss der Untersuchung kann die National Commission Persons with Disability geeignete rechtliche Maßnahmen ergreifen.

Im Falle einer mutmaßlichen Diskriminierung einer Person durch eine andere kann sie die Sache an die First Hall des Civil Court weiterleiten. Dies hindert jedoch niemanden, der ein berechtigtes Interesse hat, daran, vor Gericht wegen Diskriminierung zu klagen, insbesondere auf Schadenersatz.

Die National Commission Persons with Disability versucht stets, einvernehmliche Lösungen zu erreichen.

Refugee Commission und Refugee Appeals Board

Anschrift

Malta Emigrants’ Commission
Dar l-Emigrant
Castille Place
Valletta
Malta

Die Emigrants’ Commission ist eine nichtstaatliche, gemeinnützige und ehrenamtliche Organisation, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, Menschen in Not durch kostenlose Dienstleistungs-, Beratungs- und Schutzangebote zu unterstützen.

Ihre Dienstleistungen können alle von Migration Betroffenen einschließlich Einwanderer, Flüchtlinge und Touristen in Anspruch nehmen.

Kurze Erläuterung der Art von Ersuchen, mit denen sich die Stelle befasst

Wichtigste Aufgabe des Office of the Refugee Commissioner (Flüchtlingsamt) ist die Entgegennahme und Bearbeitung von Asylanträgen und die Entscheidung darüber gemäß dem Refugees Act. Grundlegendes Ziel des Amtes ist die Gewährleistung einer völlig unabhängigen, fairen, effizienten und zügigen Feststellung der Asylberechtigung bei höchstmöglicher Qualität der Anhörungs-, Prüfungs- und Entscheidungsprozesse.

Asylbewerber können sich in zentralen Aufnahmeeinrichtungen beim Flüchtlingsamt registrieren lassen, indem sie einen Fragebogen mit der Bezeichnung Preliminary Questionnaire ausfüllen. Diesen Fragebogen erhalten Einwanderer in den geschlossenen Zentren gleichzeitig mit entsprechenden Informationen über ihr Recht, internationalen Schutz zu beantragen.

Er steht in verschiedenen Sprachen zur Verfügung, um den Einwanderern das Ausfüllen des Fragebogens zu erleichtern.

Mitarbeiter des Flüchtlingsamtes klären Drittstaatsangehörige über das Asylverfahren und über ihre Rechte und Pflichten während des gesamten Verfahrens auf. Das Flüchtlingsamt stellt Asylbewerbern auch Dolmetscher zur Verfügung, die ihnen dabei helfen, das Preliminary Questionnaire korrekt auszufüllen.

Kurze Erläuterung des Verfahrens nach Einreichung eines Ersuchens

Nach Eingang des formellen Antrags auf Anerkennung als Flüchtling lädt das Amt die Bewerber zu Anhörungen. Die Anhörungen werden von Mitarbeitern des Flüchtlingsamtes, nötigenfalls unter Hinzuziehung von Dolmetschern, geführt.

Der Asylbewerber wird nochmals über seine gesetzlichen Rechte und Pflichten belehrt, darunter auch über sein Recht, sich an das UN-Flüchtlingshilfswerk zu wenden.

Dem Bewerber werden die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Ihm wird Gelegenheit gegeben, seinen Fall umfassend darzulegen, ihn durch Zeugenaussagen und Belege zu untermauern und alle im Antrag angegebenen Gründe ausführlich zu erläutern.

Das Flüchtlingsamt prüft zunächst, ob der Asylbewerber die gesetzlichen Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Kommt eine Anerkennung als Flüchtling nicht infrage, prüft das Amt weiter, ob der Bewerber die gesetzlichen Kriterien für die Gewährung von subsidiärem Schutz erfüllt.

Kurze Erläuterung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Die Empfehlung des Flüchtlingsamtes wird in jedem Fall dem Innenministerium zugeleitet. Der Bewerber erhält eine Kopie der Empfehlung sowie eine kurze vertrauliche Begründung der Empfehlung. Im Falle einer ablehnenden Empfehlung wird der Bewerber außerdem über sein Recht belehrt, dagegen Widerspruch beim Refugee Appeals Board einzulegen, und das dabei zu beachtende Verfahren erläutert.

Das Flüchtlingsamt kann zwei Arten von Schutz empfehlen: die Anerkennung als Flüchtling und subsidiären Schutz.

Kommt das Flüchtlingsamt zu dem Schluss, dass der Asylbewerber die Kriterien für eine Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, kann es dem Minister die Gewährung von subsidiärem Schutz empfehlen. Dies betrifft abgelehnte Asylbewerber, denen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ernsthafte Gefahr für Leib und Leben droht.

Das Amt muss dies auch empfehlen, wenn die ernsthafte Gefahr für Leib und Leben erst nach einem ablehnenden Bescheid über die Gewährung von subsidiärem Schutz entsteht.

Das Flüchtlingsamt kann dem Innenministerium auch die Gewährung eines anderen Schutzes, des vorläufigen humanitären Schutzes, empfehlen. Dabei handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, das in besonderen und außerordentlichen Fällen greift, wenn dem Asylbewerber weder die Anerkennung als Flüchtling noch die Gewährung von subsidiärem Schutz zusteht, er aber dennoch aus besonderen humanitären Gründen des Schutzes bedarf.

Sonstige

Victim Support Malta
Anschrift
Victim Support Malta
Dun Guzepp Gonzi Street
Tarxien TXN 1633
Malta

Kurze Erläuterung der Art von Ersuchen, mit denen sich die Stelle befasst

Victim Support Malta wurde im Juni 2004 errichtet und im Juli 2006 offiziell gegründet. Die Organisation kümmert sich um alle Arten von Opfern von Straftaten, von häuslicher Gewalt über sexuelle Belästigung bis hin zu Todesfällen in der Familie.

Aufgaben von Victim Support Malta:

  • Sammlung und Verwaltung von Informationen über Strafverfahren, Straf- und Therapiesysteme,
  • Vernetzung mit Partnerorganisationen, um Opfern und Zeugen vor Gericht Orientierung und Beratung im Umgang mit den oben genannten Verfahren und Systemen bieten zu können
  • Beratung von Opfern und Zeugen vor Gericht und genaue Beobachtung ihrer Bedürfnisse
  • Förderung und Unterstützung von Einzelpersonen und Organisationen bei der Durchführung professioneller Studien zur Strafjustiz und zu straftatbezogenen Aspekten

Kurze Erläuterung des Verfahrens nach Einreichung eines Ersuchens

Opfer von Straftaten jeglicher Art, die sich an Victim Support Malta wenden, werden sofort an den Koordinator weitergeleitet. Nachdem der Koordinator mit dem Opfer einer Straftat in Kontakt gekommen ist, nimmt er eine schnelle erste Einschätzung vor, um die Schwere des Falls zu beurteilen. In der Regel werden Name und Telefonnummer des Opfers für Rückfragen notiert.

Nach diesem kurzen Gespräch leitet der Koordinator den Fall an einen der fachlich geschulten ehrenamtlichen Mitarbeiter weiter. Diese ehrenamtlichen Mitarbeiter sind Bürger, die einen vier- bis sechswöchigen Intensivkurs in Beratung und Unterstützung für Opfer von Straftaten absolviert haben.

Der Mitarbeiter, dem der Fall zugeteilt wurde, nimmt schnellstmöglich Kontakt zu dem Opfer auf und vereinbart mit ihm einen geeigneten Termin für ein erstes Treffen, bei dem er von dem Opfer die für die Ausarbeitung eines Maßnahmenplans erforderlichen Informationen einholt. Das Opfer wird gebeten, zur weiteren Bearbeitung des Falls eine Einverständniserklärung zu unterzeichnen.

Kurze Erläuterung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens

Nun analysieren der ehrenamtliche Mitarbeiter und der Koordinator den vorläufigen Maßnahmenplan und legen das weitere Vorgehen fest. Das Opfer wird darüber entsprechend unterrichtet. Ab diesem Zeitpunkt bleibt der Mitarbeiter während des gesamten Prozesses, in dem sich das Opfer von den Folgen der Straftat erholt, in ständigem und regelmäßigem Kontakt mit ihm.

Victim Support Malta steht unter der Aufsicht des Director, der die Tätigkeit und Ergebnisse der Einrichtung überwacht.

Letzte Aktualisierung: 10/09/2012

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Niederlande

In Kapitel 1 der Verfassung sind die Grundrechte verankert. Danach haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, ihr Leben ohne staatliche Einmischung zu gestalten. Außerdem gewährt die Verfassung das Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben. Beispiele für Grundrechte sind: die Meinungsfreiheit, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Wahlrecht und das Recht auf Gleichbehandlung.

Es gibt zwei Arten von Grundrechten:

  • klassische Grundrechte: bürgerliche und politische Rechte. Dazu zählen das Wahlrecht, die Meinungsfreiheit, das Recht auf Privatsphäre, die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot;
  • soziale Grundrechte: wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Dazu zählen das Recht auf Wohnung, soziale Sicherheit, Gesundheitsversorgung und Bildung.

Soziale Grundrechte sind in der Regel nicht gerichtlich einklagbar. Dagegen sind die klassischen Grundrechte einklagbar. So kann beispielsweise eine Bürgerin oder ein Bürger Klage erheben, wenn eine Kommunalbehörde eine Demonstration ohne guten Grund verbieten will.

Letzte Aktualisierung: 14/05/2018

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Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Polen

Nationale Gerichte

Gemäß der polnischen Verfassung ('Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej') hat jeder das Recht auf gerechte öffentliche Verhandlung ohne unbegründete Verzögerung vor dem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht. Das bedeutet, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rechten und Freiheiten, die das nationale Recht garantiert, die nationalen Gerichte angerufen werden können. Rechtssachen im Bereich des Zivil-, Familien- und Jugendrechts, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts und des Handels- und Konkursrechts, sowie Straf- und Vollzugssachen werden durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Die Verwaltungsgerichte prüfen die Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörden. Die Rechtspflege innerhalb der polnischen Streitkräfte obliegt den Militärgerichten im Rahmen parlamentarischer Gesetze; solche Gesetze legen auch die Zuständigkeit dieser Gerichte in Fällen, in denen es sich nicht um Mitglieder der polnischen Streitkräfte handelt, fest.

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Verwaltungs- und die Militärgerichtsbarkeit gilt das Zweiinstanzenprinzip, d. h. eine Partei, die mit der Entscheidung des Gerichts nicht zufrieden ist, kann Rechtsmittel gegen diese Entscheidung bei einem höheren Gericht einlegen.

Darüber hinaus hat nach der polnischen Verfassung jeder, dessen verfassungsmäßige Freiheiten oder Rechte verletzt worden sind, das Recht, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Trybunał Konstytucyjny) einzulegen. Die Verfassungsbeschwerde kann nur von einem Rechtsanwalt ('adwokat') oder Rechtsbeistand ('radca prawny') aufgesetzt werden (ausgenommen sind Fälle, in denen Richter ('Link öffnet neues Fenstersędziowie'), Staatsanwälte (prokuratorzy'), Rechtsanwälte ('adwokaci'), Rechtsbeistände ('radcowie prawni'), Notare ('notariusze') oder Rechtsprofessoren bzw. promovierte Juristen Beschwerdeführer sind) und ist kostenfrei. Die Verfassungsbeschwerde kann einen normativen Akt betreffen, auf dessen Grundlage ein Gericht oder ein Organ der öffentlichen Verwaltung endgültig über in der Verfassung festgelegte Freiheiten, Rechte oder Pflichten entschieden hat.

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Bürgerbeauftragter ('Rzecznik Praw Obywatelskich')

Anschrift: Aleja Solidarności 77, 00-090 Warschau

Funktion des Bürgerbeauftragten ist der Schutz der in der Verfassung und anderen normativen Akten festgelegten Rechte und Freiheiten von Personen.

Jeder hat das Recht, den Bürgerbeauftragten in Zusammenhang mit dem Schutz seiner Rechte und Freiheiten um Hilfe zu ersuchen, wenn diese von Behörden verletzt wurden.

Eingaben an den Bürgerbeauftragten sind gebührenfrei.

Der Bürgerbeauftragte kann nach Überprüfung des Antrags

  • sich der Angelegenheit annehmen;
  • dem Antragsteller die ihm zustehenden Rechtsbehelfe aufzeigen;
  • die Angelegenheit an die zuständige Stelle weiterreichen;
  • den Antrag ablehnen.

Nimmt sich der Bürgerbeauftragte der Angelegenheit an, kann er

  • eigene Untersuchungen durchführen;
  • die zuständigen Stellen um Überprüfung der Angelegenheit bzw. eines Teiles davon ersuchen;
  • den Sejm (erste Kammer des polnischen Parlaments) ersuchen, die Oberste Kontrollkammer ('Najwyższa Izba Kontroli') zur Durchführung einer Untersuchung aufzufordern, bei der die Angelegenheit oder ein Teil davon überprüft wird.

Der Bürgerbeauftragte kann im Rahmen dieses Verfahrens

  • die Angelegenheit vor Ort prüfen (auch ohne Vorankündigung);
  • Klarstellungen sowie die Übermittlung von Dokumenten zum betreffenden Fall bei der jeweiligen Behörde anfordern;
  • Informationen über den Stand von Verfahren bei Gericht, Staatsanwaltschaft oder anderen Rechtsdurchsetzungsorganen anfordern und nach dem Abschluss eines Verfahrens und der Verkündigung des Urteils die Zusendung der Akte an das Büro des Bürgerbeauftragten zur Überprüfung verlangen;
  • Sachverständigen- und andere Gutachten in Auftrag geben.

Nach der Untersuchung einer Angelegenheit kann der Bürgerbeauftragte

  • dem Antragsteller mitteilen, dass keine Verletzung von Rechte oder Freiheiten festgestellt wurde;
  • Behörden, Organe oder Institutionen, die nachweislich Rechte und Freiheiten verletzt haben, zur Beseitigung der betreffenden Verletzung auffordern und anschließend die Umsetzung der ausgesprochenen Empfehlungen überwachen;
  • die der betreffenden Einrichtung vorgesetzte Behörde auffordern, die entsprechenden gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen;
  • die Eröffnung eines Verfahrens beantragen und sich an anhängigen Zivilverfahren beteiligen;
  • bei Straftaten, die von Amts wegen verfolgt werden, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt verlangen;
  • die Einleitung von Verwaltungsverfahren beantragen, beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen und an diesen Verfahren teilnehmen;
  • bei geringfügigen Vergehen die Verhängung einer Geldbuße und die Aufhebung der endgültigen Entscheidung beantragen;
  • Klage oder Kassationsbeschwerde gegen ein endgültiges Urteil einlegen.

Falls der Bürgerbeauftragte die Änderung oder den Erlass eines normativen Akts in Bezug auf Rechte und Freiheiten für notwendig erachtet, kann er dies bei den zuständigen Stellen beantragen.

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Bürgerbeauftragter für Kinder ('Rzecznik Praw Dziecka')

Anschrift: ul. Przemysłowa 30/32, 00-450 Warschau

Der Bürgerbeauftragte für Kinder setzt sich für den Schutz der Rechte des Kindes ein, darunter

  • das Recht auf Leben und Gesundheitsversorgung;
  • das Recht auf Aufwachsen in einer Familie;
  • das Recht auf adäquate Lebensbedingungen;
  • das Recht auf Bildung;
  • die Rechte von Kindern mit Behinderungen;
  • den Schutz von Kindern gegen jede Form von Gewalt, Grausamkeit, Ausbeutung, Unsittlichkeit, Verwahrlosung und anderen Missständen.

Jeder hat das Recht, den Bürgerbeauftragten für Kinder um Unterstützung zu ersuchen, wenn es um den Schutz von Rechten oder Interessen eines Kindes geht.

Der Antrag an den Bürgerbeauftragten für Kinder ist gebührenfrei.

Der Bürgerbeauftragte für Kinder kann im Zuge eines von ihm geführten Verfahrens

  • die Angelegenheit vor Ort prüfen (auch ohne Vorankündigung);
  • Klarstellungen sowie die Übermittlung von Dokumenten zum betreffenden Fall bei der jeweiligen Behörde anfordern;
  • Sachverständigen- und andere Gutachten in Auftrag geben.

Nach der Untersuchung einer Angelegenheit kann der Bürgerbeauftragte für Kinder

  • die zuständigen Stellen auffordern, Maßnahmen zum Wohl des Kindes zu ergreifen;
  • bei Feststellung einer Verletzung der Rechte oder Interessen von Kindern durch eine bestimmte Stelle, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder die Verhängung dienstlicher Sanktionen gegen diese Stelle verlangen;
  • sich an Verfahren vor dem Verfassungsgericht, die aufgrund eines Antrags des Bürgerbeauftragten anhängig sind, oder in Fällen der Verfassungsklage, die die Kindesrechte zum Gegenstand haben, beteiligen;
  • beim Obersten Gerichtshof ('Sąd Najwyższy') Entscheidungen über Abweichungen in der Auslegung von Rechtsvorschriften bezüglich der Rechte von Kindern beantragen;
  • Κlage oder Kassationsbeschwerde einlegen;
  • die Eröffnung eines Verfahrens beantragen und sich an anhängigen Zivilverfahren beteiligen;
  • an Verfahren teilnehmen, an denen Minderjährige beteiligt sind;
  • in Fällen von Straftaten, vom zuständigen Staatsanwalt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verlangen;
  • die Einleitung von Verwaltungsverfahren beantragen, beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen und an diesen Verfahren teilnehmen;
  • in Fällen von geringfügigen Vergehen die Verhängung einer Geldbuße beantragen.

Falls der Bürgerbeauftragte für Kinder die Änderung oder den Erlass eines normativen Akts in Bezug auf Rechte und Freiheiten von Kindern für notwendig erachtet, kann er dies bei den zuständigen Stellen beantragen.

Bürgerbeauftragter für Patientenrechte ('Rzecznik Praw Pacjenta')

Anschrift: ul. Młynarska 46, 01-171 Warschau

Der Bürgerbeauftragte für Patientenrechte ist für den Schutz der Rechte von Patienten zuständig.

Jeder hat das Recht, den Bürgerbeauftragten für Patientenrechte um Hilfe zu ersuchen, wenn die Rechte eines Patienten verletzt wurden.

Der Antrag an den Bürgerbeauftragten für Patientenrechte ist gebührenfrei.

Der Bürgerbeauftragte für Patientenrechte kann nach Überprüfung des Antrags

  • sich der Angelegenheit annehmen;
  • dem Antragsteller die ihm zustehenden Rechtsbehelfe aufzeigen;
  • die Angelegenheit an die zuständige Stelle weiterleiten;
  • den Antrag ablehnen.

Nimmt sich der Bürgerbeauftragte für Patientenrechte der Angelegenheit an, kann er

  • eigene Untersuchungen durchführen;
  • die zuständigen Stellen um Überprüfung der Angelegenheit bzw. eines Teiles davon ersuchen.

Der Bürgerbeauftragte für Patientenrechte kann im Rahmen dieses Verfahrens

  • die Angelegenheit vor Ort prüfen (auch ohne Vorankündigung);
  • Klarstellungen sowie die Übermittlung von Dokumenten zum betreffenden Fall bei der jeweiligen Behörde anfordern;
  • Informationen über den Stand von Verfahren bei Gericht, Staatsanwaltschaft oder anderen Rechtsdurchsetzungsorganen anfordern und nach dem Abschluss eines Verfahrens und der Verkündung des Urteils die Zusendung der Akte an das Büro des Bürgerbeauftragten für Patientenrechte zur Überprüfung verlangen;
  • Sachverständigen- und andere Gutachten in Auftrag geben.

Nach der Untersuchung einer Angelegenheit kann der Bürgerbeauftragte

  • dem Antragsteller mitteilen, dass keine Verletzung von Patientenrechten festgestellt wurde;
  • Behörden, Organe oder Institutionen, die nachweislich gegen Patientenrechte verstoßen haben, auffordern, dies zu beseitigen;
  • die jeweils der Einrichtung vorgesetzte Behörde auffordern, die entsprechenden gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen;
  • die Eröffnung eines Verfahrens beantragen und sich an anhängigen Zivilverfahren beteiligen.

Falls der Bürgerbeauftragte für Patientenrechte die Änderung oder den Erlass eines normativen Akts in Bezug auf Rechte und Freiheiten von Patienten für notwendig erachtet, kann er dies bei den zuständigen Stellen beantragen.

Generalinspektor für den Schutz personenbezogener Daten ('Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych')

Anschrift: ul. Stawki 2, 00-193 Warschau

Der Generalinspektor ist für den Schutz personenbezogener Daten zuständig.

Vorschriften des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten ('ustawa o ochronie danych osobowych')

Das vom Generalinspektor geführte Verwaltungsverfahren besteht in der Untersuchung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Betroffenen.

Im Zuge des Verfahrens haben der Generalinspektor, der Stellvertreter des Generalinspektors und die ermächtigten Mitarbeiter insbesondere das Recht:

  • die Räumlichkeit, in der sich die Datensammlung mit den personenbezogenen Daten befindet, sowie Räumlichkeiten, in denen die Daten verarbeitet werden, zu betreten und erforderliche Kontrollen durchzuführen;
  • Erklärungen zu verlangen sowie Personen zu laden und zu verhören, um den Sachverhalt festzustellen;
  • alle Unterlagen und Daten einzusehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ermittlungen stehen, und Kopien davon zu machen;
  • die zur Datenverarbeitung verwendeten Einrichtungen, Datenträger und IT-Systeme zu untersuchen;
  • Sachverständigen- und andere Gutachten in Auftrag zu geben.

Nach dem Abschluss des Verfahrens ordnet der Generalinspektor, soweit Gesetzesverstöße festgestellt wurden, durch Verwaltungsentscheidung die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes an, insbesondere durch

  • Beseitigung der Verstöße,
  • Ergänzung, Aktualisierung, Berichtigung, Übermittlung oder Nichtübermittlung personenbezogener Daten,
  • Einsatz zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen für personenbezogene Daten,
  • Einstellung der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland,
  • Sicherstellung der Daten oder deren Übermittlung an andere Stellen,
  • Löschen personenbezogener Daten.

Darüber hinaus steht es dem Generalinspektor frei, auf der Grundlage der im Rahmen der Untersuchung gesammelten Informationen von Amts wegen

  • ein Schreiben an die betreffende Einrichtung zu richten;
  • die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens gegen die für das Auftreten von Verstößen verantwortlichen Personen zu fordern;
  • die Strafverfolgungsbehörden über die vermutete Straftat zu unterrichten.

Falls der Generalinspektor die Änderung oder den Erlass eines normativen Akts in Bezug auf den Datenschutz für notwendig erachtet, kann er dies bei den zuständigen Stellen beantragen.

Regierungsbevollmächtigter für Gleichstellung ('Pełnomocnik Rządu ds. Równego Traktowania')

Anschrift: Al. Ujazdowskie 1/3, 00-583 Warschau

Der Regierungsbevollmächtigte ist für die Umsetzung der Regierungspolitik im Bereich Gleichstellung und Antidiskriminierung verantwortlich.

Jeder hat das Recht, Beschwerden, Anträge oder Petitionen beim Regierungsbevollmächtigten einzureichen.

Die Einreichung von Beschwerden, Anträgen oder Petitionen ist gebührenfrei.

Falls die Beantwortung einer solchen Eingabe die vorherige Überprüfung und Klarstellung des Sachverhalts im jeweiligen Fall erfordert, trägt der Regierungsbevollmächtigte die notwendigen Beweise zusammen. Er kann zu diesem Zweck die erforderlichen Beweise und Klarstellungen bei anderen Behörden anfordern.

Die Eingaben sind unverzüglich zu bearbeiten; insbesondere sind

  • Beschwerden oder Anträge binnen eines Monats,
  • Petitionen binnen drei Monaten zu bearbeiten.

Der Regierungsbevollmächtigte unterrichtet den Antragsteller wie in dem Fall vorgegangen wird.

Wird eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung festgestellt, ergreift der Regierungsbevollmächtigte Maßnahmen zur Beseitigung oder Begrenzung der Auswirkungen dieser Verletzung.

Falls der Regierungsbevollmächtigte die Änderung oder den Erlass eines normativen Akts in Bezug auf Gleichbehandlung und Antidiskriminierung für notwendig erachtet, kann er dies bei den zuständigen Stellen beantragen.

Regierungsbevollmächtigter für Menschen mit Behinderungen ('Pełnomocnik Rządu ds. Osób Niepełnosprawnych)

Dem Regierungsbevollmächtigten obliegt die wesentliche Aufsicht der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Gesetzes für die berufliche und soziale Rehabilitation und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (ustawa o rehabilitacji zawodowej i społecznej oraz zatrudnianiu osób niepełnosprawnych).

Er beaufsichtigt die Ausstellung von Gutachten über die Feststellung einer Behinderung sowie des Grades der Behinderung.

Jedermann hat das Recht, Beschwerden, Anträge oder Petitionen beim Regierungsbevollmächtigten einzureichen.

Falls die Beantwortung einer solchen Eingabe die vorherige Überprüfung und Klarstellung des Sachverhalts im jeweiligen Fall erfordert, trägt der Regierungsbevollmächtigte die notwendigen Beweise zusammen. Er kann zu diesem Zweck die erforderlichen Beweise und Klarstellungen bei anderen Behörden anfordern.

Die Eingaben sind unverzüglich zu bearbeiten; insbesondere sind

  • Beschwerden oder Anträge binnen eines Monats,
  • Petitionen binnen drei Monaten zu bearbeiten.

Der Regierungsbevollmächtigte unterrichtet den Antragsteller wie in dem Fall vorgegangen wird.

Stellt der Regierungsbevollmächtigte im Rahmen der Aufsicht fest, dass begründete Zweifel an der Vereinbarkeit einer Verwaltungsentscheidung mit der Sachlage im jeweiligen Fall bestehen oder dass die Verwaltungsentscheidung möglicherweise unrechtmäßig ergangen ist, kann er die zuständige Behörde auffordern

  • die Entscheidung zu annullieren und
  • das Verfahren wieder aufzunehmen.

Weitere spezialisierte Stellen

Landesrat für Rundfunk und Fernsehen

Anschrift: Skwer kard. S. Wyszyńskiego 9, 01-015 Warschau

Der Landesrat für Rundfunk und Fernsehen schützt die Freiheit des Wortes, die Autonomie der Mediendienstleister sowie die Interessen der Empfänger und sichert den offenen und pluralistischen Charakter in Hörfunk und Fernsehen.

Jedermann hat das Recht, Beschwerden, Anträge oder Petitionen beim Rat einzureichen.

Die Eingabe von Beschwerden, Anträgen oder Petitionen ist gebührenfrei.

Im Falle einer Beschwerde, die eine bestimmte Sendung betrifft, sind darin das genaue Datum und die Uhrzeit der Sendung, der Name des Senders sowie der Titel der Sendung zu nennen (bzw. sonstige Informationen anzugeben, die die Identifizierung des beanstandeten Senders ermöglichen).

Der Vorsitzende des Landesrats kann die Mediendienstleister auffordern, Beweise, Unterlagen und Klarstellungen jeder Art beizubringen, aufgrund derer festgestellt werden kann, ob die Mediendienstleister im Einklang mit dem Gesetz gehandelt haben.

Die Eingaben sind unverzüglich zu bearbeiten; insbesondere sind Beschwerden oder Anträge binnen eines Monats, Petitionen binnen drei Monaten zu bearbeiten.

Der Landesrat unterrichtet den Antragsteller wie in dem Fall vorgegangen wird.

Der Vorsitzende des Landesrats kann die Unterlassung von Mediendiensten, die einen Verstoß gegen das Gesetz darstellen, verlangen.

In bestimmten Fällen kann er eine Geldbuße gegen den Mediendienstleister verhängen.

Letzte Aktualisierung: 23/01/2018

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Portugal

Nationale Gerichte

Bürger und Bürgerinnen, die sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen, können sich an die Gerichte wenden. Die portugiesischen Gerichte (Zivil- und Verwaltungsgerichte) sind nach Artikel 202 der Verfassung der Portugiesischen Republik für die Rechtsprechung, die Wahrung der gesetzlich geschützten Rechte und Interessen der Bürgerinnen und Bürger, die Ahndung von Verstößen gegen rechtsstaatliche Grundsätze und die Beilegung von Streitigkeiten öffentlich- und privatrechtlicher Natur zuständig.

Dem Verfassungsgericht kommt durch seine Rechtsprechung in Rechts- und Verfassungsfragen eine besondere Bedeutung zu. Wenn alle ordentlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden (Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 72 des Organgesetzes des Verfassungsgerichts (Lei Orgânica do Tribunal Constitucional)), ist die Partei, die sich während des Verfahrens auf die Verfassungswidrigkeit einer angewandten Rechtsvorschrift berufen hat, berechtigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Weitere Informationen stehen auf der folgenden Internetseite zur Verfügung: Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten – Portugal

Nationale Menschenrechtsinstitution

Bürgerbeauftragte/r (O Provedor de Justiça)

Seit 1999 erfüllt der bzw. die portugiesische Bürgerbeauftragte neben den nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten auch die Aufgaben als nationale Menschenrechtsinstitution, die von den Vereinten Nationen mit dem Status „A“ akkreditiert wurde, weil sie die Pariser Grundsätze in vollem Umfang erfüllt.

Somit zählen auch die Förderung und der Schutz der Grundrechte zu den Pflichten des/der Bürgerbeauftragten, wobei den Rechten von Personen, die wegen ihres Alters oder aufgrund von psychomotorischen Beeinträchtigungen am schutzbedürftigsten sind, besondere Aufmerksamkeit gilt, d. h. Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen.

Für die Einreichung und Bearbeitung von Beschwerden gilt das Verfahren, das im Folgenden ausführlicher erläutert wird.

Bürgerbeauftragte/-r

Das Amt des Ombudsmanns für das Rechtswesen (nachstehend der bzw. die Bürgerbeauftragte) ist ein staatliches Organ mit der Aufgabe, die Rechte, Freiheiten, Garantien und rechtmäßigen Interessen der Bürger und Bürgerinnen zu fördern und zu schützen (Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 9/91 vom 9. April 1991 in seiner aktuellen Fassung), wenn sie bei den Interaktionen der Bürger mit den Behörden ohne Rechtsgrund beschnitten werden. Wenn kein anderer Weg offen steht, sei es, weil alle Rechtsbehelfe (administrativer und/oder gerichtlicher Natur) ausgeschöpft wurden, sei es, weil die Frist für das Einlegen von Rechtsbehelfen verstrichen ist, können sich die Bürger an den Bürgerbeauftragten oder die Bürgerbeauftragte wenden und unentgeltlich unter Angabe von Gründen eine Beschwerde einreichen.

Wie bereits dargelegt, hat der oder die portugiesische Bürgerbeauftragte auch die Funktion der nationalen Menschenrechtsinstitution inne, die mit dem nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter betraut ist.

Im Mai 2013 beschloss der Ministerrat, dem Bürgerbeauftragten bzw. der Bürgerbeauftragten nach dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe die Aufgaben im Zusammenhang mit dem nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter zu übertragen. Dementsprechend inspiziert der bzw. die Bürgerbeauftragte Einrichtungen, in denen Menschen zwangsuntergebracht werden (z. B. Gefängnisse, Krankenhäuser, psychiatrische Kliniken oder Jugendstrafanstalten). Der/die Bürgerbeauftragte kontrolliert die Qualität der Unterbringung und Ernährung von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, die Einhaltung der Grundrechte der Anstaltsinsassen (insbesondere das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf den persönlichen Umgang mit Verwandten und Anwälten, soweit dies ermöglicht werden kann) und stellt sicher, dass individuelle Therapieprogramme (oder Ähnliches) angeboten werden.

Bearbeitung von Beschwerden:

Beschwerden können per Post, Fax, E-Mail, Telefon oder persönlich beim/bei der Bürgerbeauftragten (Link öffnet neues Fensterfür Adressen hier klicken), über ein elektronisches Beschwerdeformular (Link öffnet neues Fensterhier klicken und bei jeder Staatsanwaltschaft eingereicht werden).

Nicht alle Mitteilungen, die der bzw. die Bürgerbeauftragte erhält, sind tatsächlich Beschwerden – häufig handelt es sich um anonyme Erklärungen, einfache Informationsanfragen oder Ersuchen um Rechtsberatung sowie allgemeine Meinungsäußerungen zu bestimmten Themen. Ein Rückmeldung zu diesen Mitteilungen ist nicht möglich.

Eine Beschwerde löst ein Verfahren aus (und zwar nicht notwendigerweise ein neues Verfahren, denn auf gleichartige Angelegenheiten bezogene Beschwerden können aus Gründen der Schnelligkeit und der Verfahrensökonomie zu einem einzigen Verfahren zusammengefasst werden), in dessen Verlauf eine ordnungsgemäße Untersuchung durchgeführt wird. Es werden also die erforderlichen Nachforschungen zur Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen, z. B. durch Anhörung der Einrichtung, gegen die sich die Beschwerde richtet, oder auch des Beschwerdeführers selbst, der ebenfalls eine Anhörung beim/bei der Bürgerbeauftragten beantragen kann.

Am Ende des Beschwerdeverfahrens können Empfehlungen, Vorschläge oder Anmerkungen erteilt oder andere alternative Verfahren in die Wege geleitet werden, um gegensätzliche Interessen miteinander in Einklang zu bringen. Darüber hinaus kann eine Beschwerde dazu führen, dass ein Antrag auf Überprüfung der Verfassungs- bzw. Rechtmäßigkeit gestellt wird.

Der/die Bürgerbeauftragte kann auch von sich aus Verfahren einleiten, um Sachverhalte zu untersuchen, von denen er bzw. sie auf welche Art auch immer Kenntnis erlangt hat und die in seinen/ihren Aufgabenbereich fallen.

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Organisation zum Schutz der Rechte des Kindes

Nationale Kommission zur Förderung der Rechte und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Comissão Nacional de Promoção dos Direitos e Proteção das Crianças e Jovens – CNPDPCJ)

Die Kommission wird bei der Planung staatlichen Handelns unterstützend tätig und koordiniert, überwacht und evaluiert die Maßnahmen öffentlicher Stellen und der Zivilgesellschaft zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Kindern und Jugendlichen. Eine ihrer wichtigsten Aufgaben besteht darin, die Unterzeichnung von Protokollen über die Koordinierung und die Zusammenarbeit unter anderem zwischen den über das gesamte Land verteilten Ausschüssen für Kinder- und Jugendschutz (Comissões de Proteção de Crianças e Jovens – CPCJ ) zu fördern.

Dabei handelt es sich um nichtgerichtliche staatliche Einrichtungen, die eigenständig arbeiten und deren Ziel die Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie die Verhütung bzw. Beendigung von Situationen ist, die die Sicherheit, Gesundheit, Ausbildung, Erziehung und allgemeine Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können. Die Staatsanwaltschaft (Ministério Público – MP) überwacht die Tätigkeit der CPJC, beurteilt die Rechtmäßigkeit und Begründetheit ihrer Entscheidungen und nimmt gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung vor.

Die Ausschüsse kommen sowohl im Plenum als auch in Sitzungen im kleineren Kreis zusammen. Den Sitzungen, an denen alle Ausschussmitglieder teilnehmen, obliegt die Umsetzung von Maßnahmen zur Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie zur Verhütung von Situationen, die Kinder und Jugendliche gefährden könnten.

Ein in kleinem Kreis tagender Ausschuss greift ein, wenn sich ein Kind oder Jugendlicher in einer Gefahrensituation befindet, insbesondere durch: Betreuung und Beratung von Personen, die sich an den Schutzausschuss wenden; Entscheidung über die Eröffnung und Durchführung von Verfahren zur Förderung und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, Erstbewertung von Situationen, die dem Schutzausschuss zur Kenntnis gelangt sind, Untersuchung von Fällen, Aufforderung an Mitglieder des Plenarausschusses, sich gegebenenfalls an der Untersuchung von Fällen zu beteiligen, Entscheidung über die Umsetzung von Förderungs- und Schutzmaßnahmen und Überwachung der Durchführung dieser Maßnahmen (hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die die Zustimmung einer für eine Adoption ausgewählten Person oder einer mit Adoptionsangelegenheiten betrauten Einrichtung erfordern), Untersuchung und Überwachung der Förderungs- und Schutzmaßnahmen, die von ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schutzausschüssen gefordert wurden, halbjährliche Berichterstattung an den Plenarausschuss über die eingeleiteten Verfahren und den Stand der laufenden Verfahren, ohne Nennung der beteiligten Personen.

Bearbeitung von Beschwerden:

Jeder kann den CPCJ Informationen über eine Situation, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher gefährdet wird, direkt per Brief, Telefon, Fax oder E-Mail sowie persönlich in einem der Büros der CPCJ zukommen lassen. Die örtliche Zuständigkeit der Ausschüsse richtet sich nach der Gemeinde, in der sich das Büro des jeweiligen Ausschusses befindet. Link öffnet neues FensterHier klicken, um die Liste der Büros des Ausschusses aufzurufen und das für den Wohnort des betroffenen Kindes zuständige Büro in Erfahrung zu bringen.

Die CPCJ können nur mit Einverständnis der Eltern tätig werden und unter anderem folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Gemeinsame Unterstützung der Eltern
  • Gemeinsame Unterstützung eines anderen Familienmitglieds
  • Übertragung der Sorge auf eine Person mit gutem Leumund
  • Unterstützung einer eigenständigen Lebensführung
  • Unterbringung in einer Pflegefamilie
  • Unterbringung in einer Einrichtung

Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz eines Kindes oder Jugendlichen werden, je nachdem, worum es sich dabei handelt, im gewöhnlichen Lebensumfeld der Betroffenen oder durch ihre Unterbringung in einer Pflegefamilie oder Einrichtung umgesetzt.

Gleichbehandlungsgremien

Kommission für Bürgerfragen und Gleichstellung der Geschlechter (Comissão para a Cidadania e a Igualdade de Género – CIG)

Die CIG ist das staatliche Organ zur Förderung und Wahrung des Prinzips der Gleichbehandlung von Mann und Frau. Sie ist in den folgenden Bereichen tätig: staatsbürgerliche Bildung, Gleichstellung der Geschlechter; Schutz von Mutter- und Vaterschaft, Förderung von Instrumenten zur Unterstützung der gleichberechtigten Teilhabe von Mann und Frau in verschiedenen Lebensbereichen, Vereinbarkeit von Familie, Privatleben und Beruf für Frauen und Männer, Bekämpfung der häuslichen und der geschlechtsbezogenen Gewalt und des Menschenhandels sowie Unterstützung der Opfer.

Die CIG ist ein zentraler Dienst unter direkter Verwaltung des Staates mit autonomer Verwaltung. Sie ist im Präsidium des Ministerrats vertreten und ist dem Staatssekretär für Bürgerschafts- und Gleichstellungsangelegenheiten unterstellt.

Sie ist insbesondere dafür zuständig, in Fällen der Diskriminierung oder der geschlechtsbezogenen Gewalt Beschwerden entgegenzunehmen und gegebenenfalls auch einzulegen, sowie den zuständigen Behörden bzw. den beteiligten Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen Stellungnahmen und Empfehlungen zu erteilen.

Bearbeitung von Beschwerden:

Beschwerden über Fälle der Diskriminierung oder der geschlechtsbezogenen Gewalt können per E-Mail, über die CIG-Facebook-Seite oder auch in Papierform bei der CIG eingereicht werden.

Eingegangene Beschwerden werden von den internen Dienststellen der CIG, die dem Beschwerdeführer auf dem von ihm genutzten Kommunikationskanal antworten, geprüft und klassifiziert. Die CIG kann den betroffenen Einrichtungen Stellungnahmen und/oder Empfehlungen erteilen und/oder die Fälle an die zuständige Behörde weiterleiten, z. B. an die Staatsanwaltschaft, die ASAE (Autoridade de Segurança Alimentar e Económica – Behörde für Lebensmittel- und wirtschaftliche Sicherheit) oder die ERC (Entidade Reguladora para a Comunicação Social – staatliche Medienregulierungsstelle); ist letzteres der Fall, wird den betroffenen Einrichtungen eine entsprechende Kopie übermittelt.

Hohe Kommission für Migration (Alto Comissariado para as Migrações – ACM)

[Kommission zur Förderung der Gleichstellung und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Rasse (Comissão para a Igualdade e Contra a Discriminação Racial – CICDR)]

Die Hohe Kommission für Migration (ACM) ist eine öffentliche Einrichtung, deren Tätigkeit die Festlegung, Umsetzung und Bewertung sektorspezifischer und sektorübergreifender staatlicher Strategien im Bereich der Migration umfasst, die für die Anwerbung von Migranten im nationalen und internationalen Kontext sowie im Kontext der portugiesischsprachigen Welt relevant und geeignet sind, Einwanderer und ethnische Gruppen, insbesondere Roma-Gemeinschaften, zu integrieren, zwischen Kulturen, Ethnien und Religionen zu vermitteln und ihre Vielfalt zu fördern. Eine ihrer wichtigsten Aufgaben ist die Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, der Nationalität, der ethnischen Herkunft oder der Religion, unabhängig von der konkreten Form der Diskriminierung, mit Aktionen, Kampagnen und Veranstaltungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie durch die Verfolgung gesetzlich sanktionierter Ordnungswidrigkeiten.

Die unter der Schirmherrschaft der ACM stehende Kommission für Gleichstellung und gegen Rassendiskriminierung (Comissão para a Igualdade e Contra a Discriminação Racial – CICDR) widmet sich der Aufgabe, Rassendiskriminierung zu verhindern und zu verbieten und Handlungen zu bestrafen, durch die Grundrechte verletzt oder wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Ethnie, der Hautfarbe, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder der Herkunftsregion verweigert oder beschnitten werden. Die Bedingungen und Grenzen ihrer Tätigkeit sind im Gesetz Nr. 93/2017 vom 26. August 2017 geregelt, das den rechtlichen Rahmen für die Prävention und das Verbot von Diskriminierung und Maßnahmen gegen Diskriminierung vorgibt. Dieses Gesetz verbietet jede Form der Diskriminierung (wie sie im Gesetz definiert ist), einschließlich einer Reihe von Praktiken, die auf die Rasse, die ethnische Zugehörigkeit, die Hautfarbe, die Staatsangehörigkeit, die Abstammung oder die Herkunftsregion abstellen.

Bearbeitung von Beschwerden:

Beschwerden können per Brief, Fax, E-Mail oder Telefon bei der Hohen Kommission für Migration oder direkt bei der CICDR eingereicht werden. Auf der CICDR-Website steht auch Link öffnet neues Fensterein elektronisches Beschwerdeformular zur Verfügung.

Eine Diskriminierung durch eine natürliche Person stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe des ein- bis zweifachen Werts des Sozialhilfeindex geahndet wird. Eine Diskriminierung durch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe des vier- bis zwanzigfachen Werts des Sozialhilfeindex geahndet wird.

Sowohl bei natürlichen Personen als auch bei juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts steht die Verhängung von Geldbußen einer etwaigen zivilrechtlichen Haftung oder der Verhängung einer zusätzlichen Sanktion in demselben Fall nicht entgegen.

Die Kommission führt ein Register mit Angaben zu natürlichen und juristischen Personen, gegen die Geldbußen und zusätzliche Sanktionen verhängt wurden. Die Gerichte und die Behörde für Arbeitsbedingungen (Autoridade para as Condições do Trabalho) müssen der Kommission alle Entscheidungen übermitteln, in denen das Vorliegen diskriminierender Praktiken festgestellt wurde. Ist die Frist für eine gerichtliche Anfechtung abgelaufen und wurde keine Klage erhoben oder ist die Entscheidung der Kommission rechtskräftig geworden, werden Auszüge dieser Entscheidung für einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Website der ACM veröffentlicht. Diese Auszüge enthalten als Mindestangaben die Identität der juristischen Person, die der Diskriminierung für schuldig befunden wurde, Informationen über die Art und Form der Diskriminierung sowie die verhängten Geldbußen und zusätzlichen Sanktionen.

Datenschutzbehörde

Nationale Datenschutzkommission (Comissão Nacional de Proteção de Dados – CNPD)

Die CNPD ist ein eigenständiges Verwaltungsorgan, das der Versammlung der Republik – dem portugiesischen Parlament – unterstellt ist. Ihre Aufgabe besteht darin, die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten auszuüben und sicherzustellen, dass dabei die Menschenrechte sowie die in der Verfassung und in den Gesetzen verankerten Freiheiten und Garantien der Bürger vollumfänglich eingehalten werden. Als nationale Behörde für Datenschutzaufsicht arbeitet sie mit den Datenschutzbehörden anderer Staaten zusammen, um die Rechte von im Ausland lebenden Personen zu schützen und zu wahren.

Bearbeitung von Beschwerden:

Beschwerden und Anträge natürlicher Personen, die mit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in Zusammenhang stehen, sollten schriftlich bei der CNPD eingereicht werden. Beschwerden können auch anhand des elektronischen Link öffnet neues FensterFormulars auf der CNPD-Website eingelegt werden. Erforderlich sind Name und Anschrift sowie die Unterschrift des Verfassers.

Nachdem der Eingang der Beschwerde registriert wurde, wird diese geprüft und einem Mitglied der CNPD zu einer ersten Bewertung vorgelegt. Fällt der Sachverhalt nicht in den Aufgabenbereich der CNPD oder kann aufgrund der Art der Darlegung keine Entscheidung erlassen werden, kann der Fall von dem Mitglied der CNPD, dem die Angelegenheit zugewiesen wurde, beschieden oder weitergeleitet werden.

Die Entscheidungen der CNPD werden durch einfache Mehrheit ihrer Mitglieder getroffen. Sie haben einen bindenden Charakter und können angefochten werden.

Weitere spezialisierte Stellen

Nationale Einrichtung zur Rehabilitation (Instituto Nacional para a Reabilitação, IP – INR, I.P.)

Die Nationale Einrichtung zur Rehabilitation ist eine integrative Einrichtung des Staates, die derzeit dem Ressort des Ministeriums für Arbeit, Solidarität und Soziale Sicherung unterstellt ist. Sie verfügt über eine eigene Verwaltung und einen eigenen Haushalt. Sie setzt sich dafür ein, dass die Chancengleichheit behinderter Menschen gewahrt, ihre Ungleichbehandlung bekämpft und die Selbstverantwortung und Selbstbestimmung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch die Stärkung ihrer Grundrechte gefördert wird.

Die Einrichtung ist für Beschwerden zuständig, die nach dem Gesetz Nr. 46/2006 vom 28. August 2006, das die Diskriminierung aufgrund einer Behinderung und des Vorliegens eines ernsthaften Gesundheitsrisikos verbietet, eingereicht werden. Der Ausdruck Diskriminierung bezeichnet in diesem Zusammenhang jegliche Handlung, die die Grundrechte eines Menschen aufgrund einer Behinderung gleich welcher Art verletzt oder einer Person die Ausübung eines jedweden Rechts aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung versagt oder einschränkt.

Bearbeitung von Beschwerden:

Zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens sollte der INR, I.P. eine vollständige Darlegung des als diskriminierend angesehenen Sachverhalts übermittelt werden. Auf der Website Link öffnet neues Fensterhttps://www.inr.pt/formulario-de-queixa steht ein Beschwerdeformular zur Verfügung, das per E-Mail an folgende Adresse gesendet werden kann: Link öffnet neues Fensterinr@inr.mtsss.pt.

In der Beschwerde muss der Beschwerdeführer angegeben (vollständiger Name, Nummer des Personalausweises oder der Bürgerkarte, Steuernummer, vollständige Anschrift, Telefonnummer oder anderweitige Kontaktdaten) und der komplette Sachverhalt klar dargelegt werden. Zur Stützung der Beschwerde sind ferner Zeugen unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Kontaktdaten zu benennen und soweit möglich Beweismittel (z. B. Gegenstände oder Dokumente), die das Vorliegen der diskriminierenden Behandlung belegen, vorzulegen.

Nach Eingang der Beschwerde wird der Fall an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet (Generalinspektionen, Aufsichtsbehörden oder andere zuständige Stellen), die mit einer Überprüfungs- und/oder Sanktionsbefugnis während der Ermittlungsphase ausgestattet ist. Am Ende dieses Verfahrensabschnitts, in dem auch Beweise erhoben werden, wird das Verfahren entweder eingestellt oder es wird eine Geldbuße (zusammen mit etwaigen weiteren Sanktionen) verhängt. Eine Kopie der Entscheidung wird der INR übermittelt.

Der Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot wird mit einer Geldbuße zwischen dem Fünffachen und dem Dreißigfachen des garantierten monatlichen Mindestlohns geahndet, je nachdem ob die Zuwiderhandlung von einer natürlichen oder einer juristischen Person begangen wurde.

In Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes und der Schuld des Täters können zusätzliche Strafen auferlegt werden, z. B. die Beschlagnahmung von Vermögenswerten, die Verhängung von Berufsverboten bzw. die Untersagung der Ausübung bestimmter Tätigkeiten, die Versagung des Anspruchs auf öffentliche Subventionen oder Leistungen, die Schließung von Einrichtungen sowie die Veröffentlichung der Verurteilungen.

Kommission für die Gleichstellung in Arbeit und Beschäftigung (Comissão para a Igualdade no Trabalho e no Emprego – CITE).

Die CITE ist ein auf dem Kollegialprinzip beruhendes Dreiergremium mit gleichberechtigten Mitgliedern, das über organisatorische Eigenständigkeit verfügt und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Sie fördert die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz, in Beschäftigungsverhältnissen und in der Berufsbildung. Darüber hinaus leistet sie einen Beitrag zur Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Pflichten sowie der in diesem Bereich bestehenden Vereinbarungen und Verträge. Schließlich ist sie an der Durchsetzung der Verpflichtungen zum Schutz der Elternschaft sowie zur Vereinbarkeit von Familie, Privatleben und Beruf beteiligt, und zwar in der Privatwirtschaft, im öffentlichen und genossenschaftlichen Sektor.

Zu ihren Hauptaufgaben zählt die Prüfung der bei ihr eingegangenen Beschwerden sowie von Sachverhalten, die ihr zur Kenntnis gelangt sind und die Anlass zur Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, in Beschäftigungsverhältnissen und in der Berufsbildung vorliegt. Darüber hinaus setzt sie sich für den Schutz der Elternschaft und die Vereinbarkeit von Familie, Privatleben und Beruf ein und stellt in diesem Zusammenhang Informationen zur Verfügung und leistet rechtlichen Beistand.

Bearbeitung von Beschwerden:

Jeder kann Beschwerde gegen Stellenausschreibungen und andere Methoden der Anwerbung von Arbeitskräften einreichen, wenn damit der Gleichstellungsgrundsatz von Männern und Frauen beim Zugang zur Beschäftigung nicht garantiert ist.

Darüber hinaus kann jeder Arbeitnehmer im Fall der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zur Beschäftigung, am Arbeitsplatz und in der Berufsbildung Beschwerde einlegen.

Beschwerden können per Post, Fax und E-Mail eingereicht werden. Beschwerden können per Brief, Fax, E-Mail oder Telefon unter der kostenfreien Nummer 800 204 684 sowie persönlich in den Räumlichkeiten der CITE nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Nummer 21 780 37 09 eingereicht werden.

Die CITE ist verpflichtet, der Behörde für die Arbeitsbedingungen (Autoridade para as Condições do Trabalho) Aussagen zu melden, die eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts vermuten lassen oder bestätigen, woraufhin die Behörde das im Folgenden beschriebene Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnen kann.

Behörde für die Arbeitsbedingungen (Autoridade para as Condições do Trabalho – ACT)

Die ACT ist eine staatliche Behörde, deren Ziel es ist, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen auf dem gesamten portugiesischen Festland zu unterstützen, indem sie die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften in der Privatwirtschaft überwacht und die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in allen Branchen des privaten Sektors fördert.

Darüber hinaus kontrolliert sie die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze in allen Sektoren und in der zentralen öffentlichen Verwaltung (Körperschaften der unmittelbaren, mittelbaren und lokalen Verwaltung), und zwar vor allem bei öffentlichen Einrichtungen sowie bei Verfahren zur Bereitstellung von personalisierten Dienstleistungen und zur Vergabe öffentlicher Gelder.

Beschwerde kann erhoben werden, wenn die Räumlichkeiten, Anlagen oder Ausstattung unzulänglich sind oder Vorschriften, die in den Zuständigkeitsbereich der ACT fallen, nicht eingehalten werden. Hierzu zählen vor allem Regelungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, befristete Arbeitsverträge, Ungleichbehandlung und Diskriminierung am Arbeitsplatz, die Entsendung von Arbeitnehmern, Dauer und Organisation der Arbeitszeit, die gewerkschaftliche Vertretung der Arbeitnehmer, nicht angemeldete oder irreguläre Arbeitsverhältnisse, Zeitarbeit und Arbeitsverhältnisse von Immigranten.

Bearbeitung von Beschwerden:

Jeder Arbeitnehmer, Arbeitnehmervertreter und jede andere interessierte Partei kann durch Ausfüllen des elektronischen Link öffnet neues FensterFormulars, das auf der ACT-Website zur Verfügung steht, eine Beschwerde einreichen.

Stellt der Arbeitsaufsichtsbeamte bei der Ausübung seiner Pflichten persönlich und unmittelbar (selbst nach dem Vorfall) einen Verstoß fest, der mit Geldbuße geahndet wird, wird ein amtlicher Bericht angefertigt. Bei Zuwiderhandlungen, die der Arbeitsaufsichtsbeamte nicht persönlich festgestellt hat, erstellt dieser einen Vorfallsbericht, in dem er die vorliegenden Beweise und mindestens zwei Zeugen angibt.

Nach Anfertigung des Berichts wird die Person, der der Verstoß zur Last gelegt wird, davon in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wird ihr eine Frist von 15 Tagen eingeräumt, um die Geldbuße freiwillig zu begleichen, ein Antwortschreiben nebst etwaigen Beweisstücken und einer Liste von Zeugen einzureichen oder persönlich bei der Behörde vorstellig zu werden und sich zu der Sache zu äußern.

Der Untersuchungszeitraum beträgt 60 Tage und kann in hinreichend begründeten Fällen mehrmals um die gleiche Zeitspanne verlängert werden.

Im Falle von besonders gravierenden verwaltungsrechtlichen Delikten oder fortgesetzten schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden, kann als zusätzliche Sanktionsmaßnahme die Öffentlichkeit in Kenntnis gesetzt werden. Im Wiederholungsfall können unter Berücksichtigung der Nachteile, die dem Arbeitnehmer entstanden sind, und des wirtschaftlichen Nutzens, der dem Arbeitnehmer durch die diskriminierende Handlung entgangen ist, gegen den Arbeitgeber weitere Zusatzstrafen verhängt werden, z. B. ein befristetes Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten, der Entzug des Rechts auf Teilnahme an Versteigerungen oder öffentlichen Ausschreibungen sowie die Veröffentlichung der Sanktionen.

Besteht der Rechtsverstoß in einem Pflichtversäumnis, befreit die Zahlung einer Geldbuße die zuwiderhandelnde Person nicht davon, die Verpflichtung nachträglich zu erfüllen, soweit dies noch möglich ist. Besteht das regelwidrige Verhalten in der Nichtzahlung von Geldbeträgen, kann die ACT zusätzlich zur Verhängung einer Geldbuße anordnen, dass die den Arbeitnehmern zustehenden Summen innerhalb der Frist zur Begleichung der Geldbuße zu entrichten sind.

Portugiesische Umweltagentur (Agência Portuguesa do Ambiente – APA)

Die Aufgabe der portugiesischen Umweltagentur besteht darin, in Abstimmung mit auf andere Politikbereiche bezogenen Strategien und in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen, die sich für die gleichen Ziele einsetzen, auf dem Prinzip der Bürgerbeteiligung beruhende integrierte Managementansätze vorzuschlagen, zu entwickeln und zu überwachen, die die Umsetzung politischer Strategien zugunsten einer nachhaltigen, umweltgerechten Entwicklung unterstützen. Sie setzt sich für ein hohes Umweltschutzniveau, für die Verbesserung des Umweltschutzes sowie für die Erbringung hochwertiger Dienstleistungen zugunsten der Bürger ein. Die Agentur ist auch die nationale Behörde, die für die Umsetzung des Umwelthaftungssystems zuständig ist.

Zu Umweltschäden gehören unter anderem i) die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume; ii) die Schädigung der Gewässer; iii) die Schädigung des Bodens.

Werden Umweltschäden beobachtet oder ist das Auftreten von Umweltschäden unmittelbar zu befürchten, kann die Agentur informiert und zum Eingreifen aufgefordert werden. Die Person, die der Agentur derartige Vorkommnisse mitteilt, sollte gleichzeitig alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen, die von Belang sein könnten, und alle Angaben zu etwaigen Abhilfemaßnahmen einreichen.

Bearbeitung von Beschwerden:

Jede Person/interessierte Partei kann der Agentur auf dem Postweg oder per E-Mail eine Aufforderung zum Tätigwerden übermitteln. Darüber hinaus steht auf der Website der Agentur ein Link öffnet neues Fensterelektronisches Kontaktformular zur Verfügung.

Die zuständige Behörde prüft die Aufforderung zum Tätigwerden und informiert die interessierten Parteien darüber, ob dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht. Wenn die zuständige Behörde das Vorliegen eines Umweltschadens bestätigt und dem Ersuchen des Antragstellers entspricht, wird das betroffene Unternehmen von der Aufforderung zum Tätigwerden in Kenntnis gesetzt, um es dazu zu veranlassen, eine Entscheidung über Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Generalinspektion für Landwirtschaft, Meer, Umwelt und Raumplanung (Inspeção-Geral da Agricultura, do Mar, do Ambiente e do Ordenamento do Território – IGAMAOT)

IGAMAOT ist ein zentraler Dienst unter direkter Verwaltung des Staates, der die Verwaltung, Leitung und Aufgabenstellung der in seinem Wirkungsfeld tätigen Stellen kontrolliert, überprüft und beaufsichtigt. Im Bereich der Regulierung der Lebensmittelindustrie und der Ernährungssicherheit überwacht sie die Förderung durch nationale und durch EU-Gelder. Im Bereich des Umweltschutzes, der Raumplanung und des Naturschutzes ist sie für die kontinuierliche Kontrolle und Beurteilung der Rechtmäßigkeit ergriffener Maßnahmen verantwortlich.

Ihre Tätigkeit erstreckt sich ebenso auf den öffentlichen Sektor und die Privatwirtschaft wie auf Einzelpersonen, und zwar in Angelegenheiten, die sich auf Umweltvorschriften, Raumplanung und den Naturschutz beziehen. Darüber hinaus ist sie für die Begünstigten nationaler und europäischer Fördermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft und der Fischerei zuständig.

Bei der IGAMAOT können Beschwerden über Vorkommnisse eingereicht werden, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Je nachdem, wie der gemeldete Sachverhalt beschaffen ist, greift sie in Fällen, die ein gravierendes potenzielles Risiko bergen, zusammen mit anderen zuständigen Behörden ein.

Bearbeitung von Beschwerden:

Auf der Website der IGAMAOT steht ein E-Desk zur Verfügung, über den Beschwerden mithilfe eines Link öffnet neues Fensterelektronischen Formulars eingereicht werden können. Anzugeben sind Namen und Kontaktdaten des Beschwerdeführers sowie eine detaillierte Beschreibung der beanstandeten Situation. Der Beschwerdeführer kann beantragen, dass seine Angaben vertraulich behandelt werden, indem er im entsprechenden Kästchen ein Häkchen setzt.

Anhand der Beschwerden, Meldungen, Vorfallsberichte und anderer an die IGAMAOT gerichteter Ersuchen, die eine Inspektion nahelegen, wird über die Eröffnung eines besonderen Verfahrens nach der Verwaltungsverfahrensordnung entschieden.

Anonyme Beschwerden werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie sind hinreichend begründet oder dokumentiert.

Während des Verwaltungsverfahrens setzt IGAMAOT eine Frist fest, binnen deren die betroffenen Stellen auf ihre Auskunftsanfragen oder Ersuchen um Übermittlung von Informationen antworten müssen.

Im Rahmen der Untersuchung können noch Maßnahmen bezüglich der betroffenen Stellen ergriffen werden, um Informationen einzuholen und Beweise zu erheben, anhand deren beurteilt werden kann, ob tatsächlich eine Inspektion durchzuführen ist.

Nach der Prüfung des Falls wird, ohne die Entscheidung im Rahmen des für Strafverfolgungszwecke zwingend vorgeschriebenen Berichts vorwegzunehmen, ein mit Gründen versehener Vorschlag erstellt und dem Generalinspekteur vorgelegt. Dieser kann den Fall zu den Akten legen, ihn weiter verfolgen, besondere Maßnahmen ergreifen oder ihn an das Mitglied der Regierung verweisen, das für die IGAMAOT zuständig ist, das dann seinerseits entscheidet, wie mit dem Fall zu verfahren ist.

Generalinspektion der Justiz (Inspeção-Geral dos Serviços de Justiça – IGSJ)

Die IGSJ ist ein eigenständiger zentraler Dienst unter direkter Verwaltung des Staates. Ihre Aufgabe besteht in der Prüfung, Inspektion und Beaufsichtigung sämtlicher Stellen, Behörden und Einrichtungen, die unter die Zuständigkeit des Justizministeriums fallen oder seiner Aufsicht und Regulierung unterstellt sind, insbesondere die Justizvollzugsanstalten. Sie korrigiert rechtswidriges Verhalten und Regelverstöße und optimiert die Arbeitsweise der Dienststellen.

Beschwerden sind zulässig, wenn sie sich auf Handlungen oder Unterlassungen beziehen, die als unrechtmäßig angesehen werden, unter anderem auf Verzögerungen bei der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen, eine schlechte Dienstleistungsqualität, unangemessenes Verhalten von Arbeitnehmern oder Beauftragten, schlechte Bedingungen in den Räumlichkeiten, allgemein auf jegliche Regelwidrigkeit oder Unzulänglichkeit in den Funktionsabläufen der Dienste.

Bearbeitung von Beschwerden:

Beschwerden können ohne besondere Formalität auf eine der folgenden Weisen eingereicht werden: persönlich, per Post oder per Telefon, Fax oder E-Mail. Ein entsprechendes Link öffnet neues FensterBeschwerdeformular ist auf der Website der IGSJ verfügbar.

Persönlich eingereichte Beschwerden, Vorfallsberichte und Meldungen werden vom für diese Zwecke turnusmäßig eingeteilten Inspekteur angenommen.

Eingereichten Beschwerden wird stets eine Fallnummer zugewiesen. Diese wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der sie bei jeder Kontaktaufnahme mit der IGSJ angeben muss. Eine Beschwerde kann gegebenenfalls mit einem bereits laufenden oder bevorstehenden Inspektions- bzw. Prüfverfahren zusammengefasst werden.

Der Beschwerdeführer kann unter Angabe der Fallnummer über jeglichen Kommunikationskanal von der IGSJ Auskunft über den Stand des Verfahrens verlangen. Wenn die Beschwerde über die IGSJ-Website eingereicht wurde, kann der Bearbeitungsfortschritt anhand des Zugangspassworts verfolgt werden, das bei der elektronischen Einreichung generiert wurde.

Anonyme Beschwerden werden nur dann geprüft, wenn die Aussagen als schlüssig und hinreichend detailliert angesehen werden. Bei anonymen Beschwerden werden dem Beschwerdeführer keine Informationen über etwaige Ermittlungsergebnisse mitgeteilt und es ist auch nicht möglich, den Bearbeitungsfortschritt des Falls über die IGSJ-Website zu verfolgen, da der Zugriff auf diese Angaben lediglich registrierten Nutzern möglich ist.

Generalinspektion Innere Angelegenheiten (Inspeção-Geral da Administração Interna – IGAI)

Die IGAI ist ein eigenständiger Dienst und mit der externen Kontrolle der Tätigkeit der Polizei betraut. Sie ist dem Ressort des Innenministeriums zugeordnet (Ministério da Administração Interna – MAI) und für alle Sicherheitsdienste und Sicherheitskräfte zuständig, die diesem Ministerium unterstellt sind, nämlich die GNR (Guarda Nacional Republicana – Gendarmerie), die PSP (Polícia de Segurança Pública – Polizei) und den SEF (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras – Ausländer- und Grenzbehörde). Die IGAI ist für die Prüfung, Inspektion und Beaufsichtigung dieser Behörden auf hoher Ebene verantwortlich und stellt sicher, dass die Rechte der Bürger gewahrt werden. Dabei richtet sie ein besonderes Augenmerk auf den Schutz der Menschenrechte und auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Beschwerden gegen als rechtswidrig angesehene Handlungen und Unterlassungen können von Personen (mit portugiesischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit), Personengruppen, Verbänden, Unternehmen und Körperschaften gleich welcher Art eingereicht werden, insbesondere wenn sie sich auf Grundrechtsverstöße durch Mitarbeiter der Dienste beziehen, die dem Innenministerium unterstellt sind. Zu derartigen Verstößen zählen: Verzögerungen bei der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen, eine schlechte Dienstleistungsqualität, unangemessenes Verhalten von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder anderen Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums, ein schlechter Zustand der Räumlichkeiten und allgemein jegliche Regelwidrigkeit oder Unzulänglichkeit in den Funktionsabläufen der Dienste.

Bearbeitung von Beschwerden:

Beschwerden können ohne besondere Formalität auf folgende Weise eingelegt werden: per Post, persönlich, per E-Mail oder unter Verwendung des elektronischen Link öffnet neues FensterBeschwerdeformulars.

Die Beschwerde sollte eine detaillierte Beschreibung des gemeldeten Sachverhalts enthalten, die verantwortliche Person benennen und die genaue Angabe des Zeitpunkts sowie des Ortes (Straße, Hausnummer, Stadt, Stadtteil, Bezirk, Gemeinde) umfassen. Soweit möglich sollte ihr auch eine Landkarte oder ein Stadtplan beigefügt werden, denen der genaue Ort der beanstandeten Zuwiderhandlung zu entnehmen ist.

Falls zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorfallsberichts keine Nachweise vorgelegt werden können, müssen diese sobald wie möglich nachgereicht werden.

Die IGAI stellt sicher, dass alle Beschwerden, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, ordnungsgemäß geprüft werden und alle Beschwerdeführer, deren Identität bekannt ist, eine Antwort erhalten. Unter Angabe der Fallnummer können von der IGAI Informationen über den Bearbeitungsstand des Falls eingeholt werden.

Anonyme Beschwerden werden nur dann geprüft, wenn die Aussagen als schlüssig und hinreichend detailliert angesehen werden.

Generalinspektion Bildung und Wissenschaft (Inspeção-Geral da Educação e Ciência – IGEC)

Die IGEC überwacht die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Handlungen der Dienststellen, Einrichtungen und Agenturen des Ministeriums für Bildung und Erziehung und der Körperschaften, die in dessen Zuständigkeit fallen. Darüber hinaus ist sie für die Überwachung, Prüfung und Beaufsichtigung der Einrichtungen des Bildungswesens verantwortlich, und zwar im schulischen (Grundschulen, weiterführende Schulen und Hochschulen) und im vorschulischen Bereich. Zu ihren Aufgaben zählen darüber hinaus besondere Formen der Bildung und Erziehung, die außerschulische Bildung, Wissenschaft und Technologie sowie die Einrichtungen, Dienststellen und Agenturen des Bildungsministeriums.

Die Ombudsstelle der IGEC ist für die Wahrung, den Schutz und die Förderung der Rechte und rechtmäßigen Interessen der Bürger verantwortlich und stellt sicher, dass das portugiesische Bildungswesen fair und gerecht ist. Zu ihren Aufgaben zählt die Prüfung und Bearbeitung von Beschwerden von Personen, die Bildungsleistungen in Anspruch nehmen oder im Bildungswesen tätig sind, und die gegebenenfalls zu Untersuchungs- oder Disziplinarverfahren führen.

Bearbeitung von Beschwerden:

Beschwerden können per Post, Fax und E-Mail (Link öffnet neues Fensterigec@igec.mec.pt) eingereicht werden. Vor Einreichen einer Beschwerde bei der IGEC sollten sowohl Nutzer als auch Mitarbeiter des Bildungswesens die Situation nach Möglichkeit der zuständigen Stelle des Schulverbunds, der Einzelschule, Hochschule oder höheren Bildungsanstalt darlegen.

Die Tätigkeiten der Ombudsstelle werden von den Personen in den jeweiligen Inspektionsgebieten der IGEC ausgeführt, die für die Beurteilung der Beschwerden von Nutzern und Vertretern des Bildungssystems verantwortlich sind und die darüber entscheiden, welches Verfahren für die Behandlung einer Beschwerde am besten geeignet erscheint. Sie können auch eine Voruntersuchung durchführen, um damit den Gegenstand der Beschwerde genau zu bestimmen und die Beschwerdegründe rasch und effizient zu konkretisieren. Bezieht sich eine Beschwerde auf eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Leiters eines Schulverbunds/einer Einzelschule, des Rektors/Präsidenten/Direktors einer Hochschule oder höheren Bildungseinrichtung oder der Generaldirektion der schulischen Einrichtungen fällt, wird sie durch den jeweiligen regionalen Bildungsbeauftragten direkt an die betreffende Stelle weitergeleitet. Beschwerden über Bildungsanstalten und wissenschaftliche Einrichtungen und Dienststellen werden nach der Anhörung der Parteien direkt von der IGEC geprüft.

Beschwerden, die bei der Hauptniederlassung der IGEC eingehen, werden an die territorial zuständige Dienststelle übermittelt, damit dort entschieden werden kann, welches Verfahren für den Fall am besten geeignet ist.

Die Direktoren der Schulverbünde und Einzelschulen haben ebenso wie die Rektoren/Präsidenten/Direktoren von Hochschulen und höheren Bildungseinrichtungen Disziplinargewalt über die Lehrkräfte, das nicht unterrichtende Personal und die Schüler und Studenten. Der Generaldirektor der schulischen Einrichtungen kann durch die regionalen Bildungsbeauftragten wiederum die Disziplinargewalt über das Verwaltungs- und Leitungsorgan von Schulverbünden und Einzelschulen ausüben.

Wurde im Rahmen einer Inspektion nachgewiesen, dass ein Disziplinarverstoß vorliegt, ist der Generalinspekteur befugt, das entsprechende Disziplinarverfahren in die Wege zu leiten.

Bei der Hauptniederlassung oder bei den territorialen Dienststellen eingehende Beschwerden, die sich auf andere Verwaltungssektoren und/oder private Einrichtungen beziehen, die nicht dem Ministerium für Wissenschaft und Bildung unterstellt sind, werden an die zuständige zentrale, regionale oder kommunale Stelle des Staates weitergeleitet, und die betreffende Partei wird davon benachrichtigt.

Generalinspektion des Gesundheitswesens (Inspeção-Geral das Atividades em Saúde – IGAS)

Die IGAS ist ein zentraler Dienst unter direkter Verwaltung des Staates. Ihre Aufgabe besteht darin, sicherzustellen, dass in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung die Gesetze eingehalten werden und ein hohes technisches Niveau gewahrt wird, und zwar sowohl aufseiten des Gesundheitsministeriums und der Einrichtungen und Dienststellen in seiner Zuständigkeit als auch aufseiten von Einrichtungen des öffentlichen, privaten und sozialen Sektors.

Der IGAS können alle Unregelmäßigkeiten oder Unzulänglichkeiten in den Funktionsabläufen der Dienststellen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemeldet werden, z. B.: als rechtswidrig angesehene Handlungen und Unterlassungen, die Veruntreuung von Geldern und öffentlichen Mitteln, Betrug und Korruption, Hindernisse oder ungleiche Behandlung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen in besonderen Einrichtungen, Fehlverhalten des Gesundheitspersonals usw.

Wenn die IGAS für die beanstandeten Sachverhalte nicht zuständig ist, werden Meldungen und Beschwerden von Personen und Einrichtungen, deren Identität ordnungsgemäß nachgewiesen wurde, an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

Bearbeitung von Beschwerden:

Beschwerden können von Personen (mit portugiesischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit), Personengruppen, Verbänden, Unternehmen und Körperschaften gleich welcher Art auf dem Postweg oder per E-Mail eingereicht werden.

Beschwerden/Meldungen können jederzeit eingereicht werden. Sie müssen die vollständigen Angaben zum Vorwurf enthalten und begründet sein. Soweit möglich müssen detaillierte Angaben zur Person oder Organisation gemacht werden, auf die sich die Beschwerde bezieht. Auch sollte der komplette Sachverhalt einschließlich sämtlicher relevanter Daten und Örtlichkeiten geschildert und der Beschwerdeführer benannt werden (Name und Kontaktdaten). Schließlich sollte angegeben werden, ob bereits eine andere Stelle mit der Beschwerde/Meldung befasst wurde.

Die IGAS prüft Beschwerden und Meldungen, wenn die Schilderung des Zeitpunkts, des Ortes, des Sachverhalts sowie einer etwaigen Haftung als schlüssig und hinreichend detailliert angesehen werden und der Verfasser angegeben wurde.

Beschwerden/Meldungen können zu einer Inspektion oder zu einem Verfahren zur Klärung des Sachverhalts nach der IGAS-Verordnung über die Durchführung von Inspektionen führen.
Bei Inspektionsverfahren wird stets das Prinzip des beiderseitigen rechtlichen Gehörs eingehalten, d. h. den betroffenen Personen wird die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern. Ausgenommen hiervon sind gesetzlich geregelte Fälle, in denen strafrechtliche Ermittlungen oder die Aufnahme von Beweisen nach objektiven Gesichtspunkten behindert werden können.

Betroffene Parteien, deren Identität ordnungsgemäß nachgewiesen wurde, werden über das Ergebnis der Maßnahmen der IGAS informiert.

Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen (Entidade Reguladora da Saúde – ERS)

Die ERS ist eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe es ist, die Tätigkeiten der Einrichtungen des Gesundheitswesens zu reglementieren, darunter fallen abgesehen von den Apotheken alle öffentlichen, privaten und sozialen Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge, die auf dem portugiesischen Festland Gesundheitsdienstleistungen für die allgemeine Öffentlichkeit erbringen.

Ihr Aufsichts- und Regulierungsauftrag umfasst unter anderem die folgenden Aufgaben: Behandlung von Beschwerden der Patienten, der Träger der Einrichtungen und der Einrichtungen selbst; Inspektionen und Prüfungen bezüglich der Ausstattung der Einrichtungen; Untersuchung von Sachverhalten, die die Rechte der Patienten gefährden können; Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren und Verhängung von Strafen; Erteilung von Anweisungen, Empfehlungen und Stellungnahmen; Durchführung von Studien über die Organisation des Gesundheitssystems.

Die ERS ist für Beschwerden in den folgenden Bereichen zuständig:

  • Zugang zu Gesundheitsleistungen
  • Diskriminierung
  • Qualität der medizinischen/fachlichen Betreuung
  • Qualität der administrativen Betreuung
  • Patientenrechte
  • Wartezeiten auf eine Behandlung
  • Wartezeiten auf einen Termin
  • Finanzielle Probleme
  • Rechtliche Probleme
  • Qualität der Ausstattung der Einrichtungen

Bearbeitung von Beschwerden:

Personen, die Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen, können anhand des Beschwerdebuchs, das in allen Einrichtungen, in denen öffentliche Dienstleistungen erbracht werden, zugänglich sein muss, Beschwerde einreichen. Darüber hinaus können sie sich unmittelbar nach dem Vorfall direkt an das Unternehmen, den Dienstleistungserbringer oder Anbieter wenden.

Schließlich können Vorfälle der ERS auch direkt auf dem Postweg, per Telefon, durch persönliche Vorsprache oder über das Online-Beschwerdebuch gemeldet werden, das auf dem Link öffnet neues FensterERS-Portal zur Verfügung steht. Die ERS bearbeitet Beschwerden, die über das Online-Beschwerdebuch eingereicht werden, in genau der gleichen Art und Weise, wie sie mit Beschwerden aus dem herkömmlichen Beschwerdebuch umgeht, das in den Gesundheitseinrichtungen vorhanden ist.

Wenn der Beschwerdeführer seine Aussage in das Beschwerdebuch der Gesundheitseinrichtung vor Ort eingetragen hat, kann er der ERS eine Kopie übermitteln. Diese sollte ihm zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung ausgehändigt werden (blauer Papierbogen). Der Beschwerdeempfänger muss die Beschwerde innerhalb von zehn Arbeitstagen an die ERS weiterleiten.

Wenn die Betroffenen ihre Beschwerde per Brief, Fax oder E-Mail dem Beschwerdeempfänger direkt übermitteln, können sie der ERS eine entsprechende Kopie zukommen lassen.

Nach Eingang der Beschwerde fordert die ERS den Beschwerdeführer auf, alle relevanten Sachverhalte vorzutragen. Abhängig vom Inhalt der Beschwerde und der dargelegten Anschuldigungen wird die ERS die Maßnahmen ergreifen, die sie im Einklang mit ihren gesetzlichen Befugnissen für angemessen hält. Wenn eine Beschwerde nicht mit den notwendigen Angaben versehen oder nicht hinreichend schlüssig ist, wird der Fall nicht weiter verfolgt. Fällt eine Beschwerde nicht in ihren Aufgabenbereich, teilt die ERS dem Beschwerdeführer mit, welche Stelle dafür zuständig ist, und leitet die Beschwerde an diese Stelle weiter.

Generalinspektion des Ministeriums für Arbeit, Solidarität und Soziale Sicherheit (Inspeção-Geral do Ministério do Trabalho, Solidariedade e Segurança Social – IGMTSSS)

Die IGMTSSS ist ein Dienst unter direkter Verwaltung des Staates und Teil des Ministeriums für Arbeit, Solidarität und Soziale Sicherung (Ministério do Trabalho, Solidariedade e Segurança Social – MTSSS). Ihr obliegt die Aufsicht über die Dienststellen und Einrichtungen des Arbeitsministeriums sowie der Körperschaften in dessen Zuständigkeitsbereich.

Die IGMTSSS beurteilt die Einhaltung der Rechts- und Regulierungsvorschriften durch die Stellen und Ämter des Ministeriums und der Organisationen und Körperschaften, die in dessen Zuständigkeitsbereich fallen, und bewertet deren Verwaltung und Leistungsfähigkeit durch Inspektionen und Prüfungen. Sie beurteilt die Qualität der Dienstleistungen, die für die Bürger erbracht werden, und schlägt Änderungen und Maßnahmen vor, um festgestellte Unzulänglichkeiten und Unregelmäßigkeiten zu beheben.

Die Generalinspektion bearbeitet Beschwerden und Vorfallsberichte über Verstöße von Körperschaften, die dem Arbeitsministerium unterstellt sind, insbesondere von Einrichtungen der Santa Casa da Misericórdia (Heiliges Haus der Barmherzigkeit, eine soziale Einrichtung der katholischen Kirche) sowie von privaten Sozialträgern.

Bearbeitung von Beschwerden:

Beschwerden können per Post, E-Mail oder anhand eines Link öffnet neues Fensterelektronischen Formulars eingereicht werden, das auf der Website zur Verfügung steht. Neben der Angabe des Beschwerdegegenstands sowie des Ortes und des Zeitpunkts, an dem sich der Vorfall zugetragen hat, sollte die Beschwerde einen kurze, klare Beschreibung der Ereignisse enthalten, die zu der Beschwerde geführt haben.

Behörde für Lebensmittel- und wirtschaftliche Sicherheit (Autoridade de Segurança Alimentar e Económica – ASAE)

Die ASAE ist die nationale Verwaltungsbehörde, die für Lebensmittelsicherheit und wirtschaftliche Aufsicht zuständig ist. Sie ist dafür verantwortlich, Risiken in der Lebensmittelkette zu bewerten und darüber zu informieren. Ferner ist sie für die Regulierung der Wirtschaftstätigkeit in der Lebensmittelbranche und im Nichtnahrungsmittelsektor zuständig, da sie die Einhaltung der einschlägigen Regelungen überwacht.

Alle Anbieter von Lebensmitteln und Erbringer von Dienstleistungen, die ihre Tätigkeit in einer festen, permanenten und physischen Niederlassung ausüben, direkten Umgang mit der allgemeinen Öffentlichkeit haben und Lebensmittel oder Dienstleistungen in Portugal anbieten, müssen über ein Beschwerdebuch verfügen.

Bearbeitung von Beschwerden:

Wenn ein Kunde bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung oder beim Kauf eines Produkts nicht vollständig zufrieden ist, kann er das Beschwerdebuch verlangen, in dem er die Gründe für seine Unzufriedenheit darlegen kann. Die betroffenen Unternehmen müssen die Beschwerdeformulare innerhalb von zehn Arbeitstagen im Original an die ASAE weiterleiten.

Rechtswidrige Handlungen, die sich auf Ordnungswidrigkeiten oder Strafsachen beziehen, die in den Aufgabenbereich der Behörde fallen, können auch anhand eines Link öffnet neues FensterBeschwerdeformulars gemeldet werden.

Wenn die angezeigte rechtswidrige Handlung nicht dem Aufgabengebiet der ASAE entspricht, wird die Beschwerde an die zuständige Behörde weitergeleitet.

In der Beschwerde ist der vollständige Sachverhalt wiederzugeben und zu begründen. Soweit möglich sollte sie eine genaue Beschreibung der Vorkommnisse, der Organisation, gegen die Beschwerde eingelegt wird, des Ortes (Adresse und/oder andere Orientierungspunkte), an dem sich das Ereignis zugetragen hat, der Beschwerdegründe und anderer maßgeblicher Aspekte enthalten. Bei anonymen Anzeigen ist es nicht möglich, nachträglich Informationen einzureichen.

Wenn eine Beschwerde oder eine entsprechende Meldung bei ihr eingeht, leitet die ASAE das geeignete Verfahren in die Wege, sofern der in der Beschwerde dargelegte Sachverhalt das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gegen eine konkrete geltende Regelung nahelegt. Andernfalls informiert die ASAE den Beschwerdegegner, damit dieser innerhalb von zehn Arbeitstagen zu dem Vorwurf Stellung nehmen kann.

Die ASAE kann die Beschwerde nach Prüfung der Aussagen und des Beschwerdegegenstands an eine andere Stelle weiterleiten, die in der Angelegenheit zuständig ist, oder vorschlagen, dass das Verfahren eingestellt wird, wenn ein Eingreifen unbegründet ist.

Wenn die Prüfung der Beschwerdegründe zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens führt und nachdem alle erforderlichen Schritte zur Lösung des Problems ergriffen wurden, informiert die ASAE den Beschwerdeführer schriftlich über die Verfahren oder Maßnahmen, die infolge der Beschwerde in die Wege geleitet werden oder wurden (sofern dessen Identität ordnungsgemäß festgestellt wurde).

Sonstige Stellen

Institut für soziale Sicherheit (Instituto de Segurança Social, I.P. – ISS)

Das ISS ist eine öffentliche Einrichtung mit einem besonderen Rechtsstatus. Es ist der indirekten Verwaltung des Staates unterstellt, verfügt über organisatorische und finanzielle Eigenständigkeit und eigenes Vermögen.

Seine Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass bei Bedarf unentgeltlicher Rechtsschutz gewährt wird. Dieser steht natürlichen Personen und Einrichtungen ohne Erwerbszweck zu, die bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, einer Ehescheidung, der Räumung eines Mietobjekts, einer Pfändung usw. nicht für die Kosten eines Gerichtsverfahrens bzw. bei einer einvernehmlichen Ehescheidung für die Kosten eines außergerichtlichen Verfahrens aufkommen können.

Der Rechtsschutz umfasst:

Rechtsberatung – Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur fachlichen Abklärung des auf bestimmte Probleme oder Fälle anwendbaren Rechts, wenn die Rechte oder rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt werden oder verletzt werden könnten (nicht für Einrichtungen ohne Erwerbszweck).

Prozesskostenhilfe – Beauftragung eines Rechtsanwalts und Übernahme der Anwaltskosten oder Begleichung des Honorars und der Auslagen eines gerichtlich bestellten Rechtsbeistands (defensor oficioso – so werden Rechtsanwälte bezeichnet, die im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren für einen Beklagten tätig werden), Befreiung von den Prozesskosten, und zwar auch von der ratenweisen Bezahlung dieser Kosten und Zuweisung eines Gerichtsvollziehers (dessen Aufgaben stets von einem Justizbeamten erfüllt werden).

Einen Anspruch auf Rechtsschutz haben:

  • portugiesische Staatsbürger und Bürger der Europäischen Union
  • Ausländer und Staatenlose mit einem gültigen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
  • Ausländer ohne einen gültigen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn die Gesetze ihres Herkunftslands portugiesischen Staatsangehörigen das gleiche Recht einräumen
  • Personen, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, der nicht mit dem Mitgliedstaat identisch ist, in dem das Verfahren durchgeführt werden soll (grenzüberschreitender Rechtsstreit)
  • juristische Personen ohne Erwerbszweck – sie haben lediglich Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Form der Befreiung von Prozess- und Verfahrenskosten, der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der Übernahme der Anwaltskosten, der Begleichung der Kosten für einen gerichtlich bestellten Rechtsbeistand und der Zuweisung eines Gerichtsvollziehers

Die vorstehenden natürlichen und juristischen Personen müssen nachweisen, dass sie nicht in der Lage sind, für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen (Anwaltskosten usw.).

Nach portugiesischem Recht befinden sich Menschen, die aufgrund ihres Einkommens, ihres Vermögens und ihrer laufenden Haushaltsausgaben nach objektiven Gesichtspunkten nicht in der Lage sind, für die Verfahrenskosten aufzukommen, in einer finanziellen Notlage.

Formulare zur Beantragung von Prozesskostenhilfe sind unentgeltlich in jedem Servicebüro der portugiesischen Sozialversicherungsanstalt (Segurança Social) erhältlich oder können in Link öffnet neues Fensterelektronischem Format auf der entsprechenden Internetseite heruntergeladen werden.

Der Antrag kann persönlich oder auf dem Postweg an jedes Servicebüro der Sozialversicherungsanstalt übermittelt werden, wobei alle erforderlichen Dokumente anzufügen sind.

Ob eine Person Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, kann anhand des Prozesskostenhilferechners ermittelt werden, der auf der folgenden Internetseite in der rechten Spalte zur Verfügung steht: Link öffnet neues Fensterhttp://www.seg-social.pt/calculo-do-valor-de-rendimento-para-efeitos-de-proteccao-juridica

Weitere Informationen sind auf der Internetseite Prozesskostenhilfe erhältlich:

Kommission zum Schutz der Opfer von Straftaten (Comissão para a Proteção das Vítimas de Crimes)

Die Kommission zum Schutz der Opfer von Straftaten ist eine Einrichtung des Justizministeriums und für die Annahme, Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf staatliche Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen und häuslicher Gewalt zuständig.

Eigentlich ist der Täter zur Entschädigung des Opfers verpflichtet. Allerdings kann der Staat in bestimmten Fällen einen Vorschuss zahlen, wenn der Täter nicht zu einer Entschädigungszahlung in der Lage ist oder diese nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erwirkt werden kann und die Tat zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Lebensstandards oder der Lebensqualität des Opfers geführt hat.

Die Entschädigungsforderung kann bis zu einem Jahr nach dem Datum, an dem die Straftat begangen wurde, oder im Fall eines Strafprozesses bis zu einem Jahr nach dem Datum der rechtskräftigen Entscheidung eingereicht werden. Opfer, die zum Zeitpunkt der Straftat minderjährig waren, können die Entschädigungsforderung bis zum Ablauf des Jahres einreichen, das auf das Erreichen bzw. auf die Erklärung ihrer Volljährigkeit folgt.

Die Entschädigungsforderung ist anhand des dafür vorgesehenen Formulars einzureichen, das bei der Kommission oder in den Niederlassungen der portugiesischen Vereinigung zur Unterstützung der Opfer von Straftaten (Associação de Apoio à Vítima, APAV) erhältlich ist. Auf der Website der Kommission steht auch ein Link öffnet neues FensterBeschwerdeformular zur Verfügung.

Bei der Einreichung der Forderung entstehen dem Opfer keinerlei Kosten oder Ausgaben und die hierfür benötigten Dokumente und Bescheinigungen werden ebenfalls unentgeltlich bereitgestellt.

Wenn die Straftat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union begangen wurde, kann der Antrag auf eine Entschädigungszahlung durch den betreffenden Staat bei der portugiesischen Kommission zum Schutz der Opfer von Straftaten gestellt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hat.

Letzte Aktualisierung: 05/02/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Rumänien

Nationale Gerichte

Bürgerbeauftragte/-r

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Weitere spezialisierte Stellen

Nationale Gerichte

Je nachdem, welchem Rechtsgebiet die Handlung, durch die die Rechte einer Person verletzt wurden, grundsätzlich zuzuordnen ist (also Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht usw.), kann die betroffene Person die Sache entweder direkt vor Gericht bringen – bei zivilrechtlichen Angelegenheiten in der Regel durch Klageerhebung – oder sich gemäß den gesetzlich festgelegten Verfahren an andere öffentliche Einrichtungen wenden.

Eine Person, deren Rechte durch eine unter das Strafgesetzbuch fallende Handlung verletzt wurden, kann die Tat entweder bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft anzeigen, woraufhin ein Strafverfahren gemäß der Strafprozessordnung eingeleitet wird.

In verwaltungsrechtlichen Streitfällen kann nach dem Gesetz Nr. 554/2004 jede Person, die sich von einer öffentlichen Stelle durch einen Verwaltungsakt oder die Nichtbearbeitung eines Antrags innerhalb der gesetzlichen Frist in ihren Rechten oder berechtigten Interessen verletzt fühlt, beim zuständigen Verwaltungsgericht die Aufhebung des Verwaltungsaktes, die Anerkennung des beanspruchten Rechtes oder berechtigten Interesses sowie die Wiedergutmachung des zugefügten Schadens beantragen. Ebenso kann jede Person, die sich durch einen einzelnen, für ein anderes Rechtssubjekt bestimmten Verwaltungsakt in ihren Rechten oder berechtigten Interessen verletzt fühlt, die Sache vor das Verwaltungsgericht bringen. In der Regel muss die betreffende Person, bevor sie die Sache vor das zuständige Verwaltungsgericht bringt, das in Artikel 7 des Gesetzes Nr. 554/2004 näher beschriebene Vorverfahren durchlaufen. Dazu muss sie die betreffende öffentliche Stelle oder gegebenenfalls die dieser übergeordnete Stelle ersuchen, den Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufzuheben.

Die Zuständigkeit der Gerichte und der anderen oben genannten Einrichtungen ist in den geltenden Gesetzgebungsakten (etwa der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung oder dem Gesetz Nr. 554/2004) geregelt.

Die Gerichtsverfahren sind in der Regel Verfahren des einfachen Rechts mit bestimmten, durch das jeweilige Rechtsgebiet bestimmte Besonderheiten (nähere Informationen dazu finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttps://portal.just.ro/SitePages/ghid.aspx, nur in rumänischer Sprache).

Die Kontaktdaten der Gerichte und weitere Informationen finden Sie im Gerichtsportal  Link öffnet neues FensterPortalul instanţelor de judecată (nur in rumänischer Sprache).

Bürgerbeauftragte/-r

Bürgerbeauftragte/-r

(AVOCATUL POPORULUI)

Anschrift der Zentrale:

Strada Eugeniu Carada No 3
Sector 3
Bukarest

Karte: Link öffnet neues Fensterhttps://avp.ro/index.php/en/contact-2/

Kontaktdaten der Zentrale:

Dispatcherzentrum, Telefonnr.: (+40) (0)21 3127134;
Telefonzentrale: (+40) (0)21 3129462
E-Mail: Link öffnet neues Fensteravp@avp.ro
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://avp.ro

Sprechstunden:

Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr für Gespräche mit Fachpersonal (Berater und Sachverständige). Auf Wunsch können Bürgerinnen und Bürger auch einen Gesprächstermin mit dem oder der Bürgerbeauftragten und dessen oder deren Stellvertreter/-innen vereinbaren.

Anschriften der regionalen Zweigstellen:

Link öffnet neues FensterRegionale Zweigstellen des/der rumänischen Bürgerbeauftragten

Überblick über die Einrichtung (Rechtsgrundlage, Vorstellung, Organisation, Aufgaben, Beschwerden, Verfahren)

Link öffnet neues Fensterhttps://avp.ro/index.php/en/presentation/scurt-istoric/ (Rumänisch und Englisch).

Muster-Beschwerdeformular:

Link öffnet neues Fensterhttps://avp.ro/index.php/cum-sesizez-avocatul-poporului/formularul-unei-petitii/

Die wichtigsten den bzw. die Bürgerbeauftragte/n betreffenden Vorschriften:

  • Artikel 58 bis 60, Artikel 65 Absatz 2, Artikel 146 Buchstaben a und d der Verfassung Rumäniens;
  • Gesetz Nr. 35/1997 über die Errichtung und Arbeitsweise der Institution des Bürgerbeauftragten, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I Nr. 844 vom 15. September 2004, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung;
  • Verordnung über die Errichtung und Arbeitsweise der Institution des Bürgerbeauftragten, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I Nr. 922 vom 11. Oktober 2004, in der durch den Beschluss Nr. 6/2007 der Ständigen Vertretungen der Abgeordnetenkammer und des Senats geänderten und im Amtsblatt Rumäniens Nr. 445 vom 29. Juni 2007 veröffentlichten Fassung;
  • Gesetz Nr. 554/2004 über Verwaltungsbeschwerden, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Teil I Nr. 1154 vom 7. Dezember 2004, in der nachfolgend geänderten Fassung;
  • Gesetz Nr. 202/2010 über bestimmte Maßnahmen zur Beschleunigung der Bearbeitung von Rechtssachen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I Nr. 714 vom 26. Oktober 2010 in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung.

Zweck und Besonderheiten:

  1. Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in ihren Beziehungen zu Behörden;
  2. der oder die Bürgerbeauftragte ist eine eigenständige, von anderen Behörden unabhängige Behörde;
  3. die Einrichtung verfügt innerhalb des Staatshaushalts über einen eigenen Etat;
  4. er oder sie übt seine bzw. ihre Aufgaben nicht anstelle anderer Behörden aus;
  5. der oder die Bürgerbeauftragte unterliegt keinem imperativen oder repräsentativen Mandat und ist niemandem gegenüber weisungsgebunden;
  6. die Tätigkeit des oder der Bürgerbeauftragten ist öffentlich; auf Wunsch von Bürgerinnen und Bürgern, deren Rechte und Freiheiten verletzt worden sind, oder in anderen begründeten Fällen können diese Tätigkeiten jedoch für vertraulich erklärt werden;
  7. der oder die Bürgerbeauftragte wird von Amts wegen oder auf Ersuchen von natürlichen Personen, Unternehmen, Vereinen oder anderen juristischen Personen tätig. Beschwerden können unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter, Geschlecht, politischer Zugehörigkeit oder religiösen Überzeugungen eingereicht werden.

Stellvertreter des bzw. der Bürgerbeauftragten

Der bzw. die Bürgerbeauftragte wird von Stellvertretern unterstützt, die auf folgende Tätigkeitsbereiche spezialisiert sind:

  1. Menschenrechte, Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Religionen und nationalen Minderheiten;
  2. Rechte von Kindern, Familien, jungen Menschen, Rentnern und Menschen mit Behinderungen;
  3. Streitkräfte, Justizwesen, Polizei, Haftanstalten;
  4. Eigentum, Arbeit, soziale Sicherheit, Steuern und Abgaben.

Wer in welchen Angelegenheiten Beschwerde bei dem oder der Bürgerbeauftragten einlegen kann:

1. Rechtsakte und Maßnahmen, gegen die Beschwerde eingereicht werden kann

Beschwerden sind gegen Verwaltungsakte oder Maßnahmen von Behörden, die zur Verletzung der Rechte und Freiheiten von Bürgern führen, möglich.

Dem Gesetz nach fallen Akte eigenständiger Körperschaften des öffentlichen Rechts ebenfalls in die Kategorie der Verwaltungsakte und somit in die Zuständigkeit des oder der Bürgerbeauftragten.

Untätigkeit von Verwaltungsbehörden und der verspätete Erlass von Akten gelten ebenfalls als Verwaltungsakte.

Folgendes fällt nicht in die Zuständigkeit des oder der Bürgerbeauftragten, und eventuell dazu eingereichte Beschwerden werden ohne Angabe von Gründen abgelehnt:

  • Akte der Abgeordnetenkammer, des Senats oder des Parlaments;
  • Akte und Maßnahmen von Abgeordneten und Senatoren;
  • Akte und Maßnahmen des Präsidenten von Rumänien;
  • Akte und Maßnahmen der Regierung mit Ausnahme von Gesetzen und Verordnungen;
  • Akte und Maßnahmen des Verfassungsgerichtshofs;
  • Akte und Maßnahmen des Präsidenten des Legislativrates;
  • Akte und Maßnahmen einer Justizbehörde.

2. Wer kann sich mit Beschwerden an den oder die Bürgerbeauftragte/-n wenden?

Jede natürliche Person kann sich unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter, Geschlecht, politischer Zugehörigkeit oder religiösen Überzeugungen mit einer Beschwerde an den bzw. die Bürgerbeauftragte/-n wenden.

3. Die Institution des bzw. der Bürgerbeauftragten erfüllt ihre Pflicht zum Schutz der Rechte und Freiheiten von Bürgern in ihren Beziehungen mit Behörden:

  • auf Antrag der benachteiligten Person;
  • von Amts wegen.

4. Voraussetzungen für die Annahme und Prüfung einer Beschwerde:

  • Sie muss schriftlich abgefasst sein und kann per Post, E-Mail oder Fax übermittelt oder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten (der sich ausweisen muss) in der Zentrale oder einer regionalen Zweigstelle entweder im Rahmen eines persönlichen Gesprächs oder an der Anmeldung abgegeben werden.
  • In begründeten Fällen kann dem Beschwerdeführer gestattet werden, die Eingabe auf Wunsch mündlich oder über den Dispatcherdienst einzureichen. Die Beschwerde wird dann von den zuständigen Mitarbeitern auf einem Standardformular aufgenommen.
  • Sie muss vom Beschwerdeführer unterzeichnet sein.
  • Sie muss Folgendes enthalten:
    • vollständige Angaben zu der mutmaßlich in ihren bürgerlichen Rechten und Freiheiten verletzten Person (Name, Vorname, Wohnsitz);
    • Angaben über den zugefügten Schaden (verletzte Rechte und Freiheiten, Bezeichnung und Beschreibung der betroffenen Maßnahmen);
    • Angaben zur betreffenden Behörde bzw. zum betreffenden Beamten;
    • Nachweis der Verzögerung oder der Weigerung der staatlichen Verwaltungsbehörde, die Angelegenheit den Rechtsvorschriften entsprechend innerhalb der festgelegten Frist zu bearbeiten;
    • obligatorische Angabe, ob die Beschwerde Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder war;
    • Angaben zu den zuvor in Kenntnis gesetzten Behörden;
    • als Anlagen beizufügen sind jegliche Dokumente, die zur Begründung der Beschwerde dienen können;
  • bei dem oder der Bürgerbeauftragten eingereichte Beschwerden sind von der Stempelsteuer befreit.

5. In folgenden Fällen wird eine Beschwerde abgewiesen:

  • wenn der Gegenstand einer Beschwerde nicht in die Zuständigkeit des oder der Bürgerbeauftragten fällt;
  • wenn Beschwerden anonym (nicht registriert) oder im Namen einer anderen Person ohne deren Zustimmung eingereicht werden;
  • wenn Beschwerden länger als ein Jahr nach dem Tag, an dem die mutmaßliche Verletzung von Rechten oder Freiheiten eintrat oder an dem der betroffenen Person die mutmaßliche Verletzung bekannt wurde, eingereicht werden;
  • offensichtlich unbegründete Beschwerden können unter Angabe von Gründen abgelehnt werden.

6. Vorgehen bei der Bearbeitung von Beschwerden:

  • Untersuchungen – der oder die Bürgerbeauftragte ist berechtigt, eigene Untersuchungen durchzuführen, von den Verwaltungsbehörden dafür benötigte Auskünfte und Unterlagen einzuholen sowie Behördenleiter und Beamte, die für die Beilegung von Beschwerden erforderliche Auskünfte erteilen können, zu befragen und deren Aussagen aufzunehmen.
  • Empfehlungen – in Ausübung seiner bzw. ihrer Aufgaben spricht der bzw. die Bürgerbeauftragte Empfehlungen aus. In diesen Empfehlungen weist er bzw. sie die Verwaltungsbehörden gegebenenfalls auf die Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten oder Maßnahmen hin.
  • Sonderberichte – stellt der oder die Bürgerbeauftragte im Rahmen der Untersuchungen Mängel in den Rechtsvorschriften oder schwere Fälle von Korruption oder Verstößen gegen nationale Gesetze fest, übermittelt er oder sie den Präsidenten der beiden Kammern des Parlaments oder gegebenenfalls dem Premierminister einen Bericht mit diesen Feststellungen.
  • Dispatcherdienst – die Zentrale des bzw. der Bürgerbeauftragten und die 14 regionalen Zweigstellen unterhalten einen Dispatcherdienst (Telefonnr. 021 312 7134 [Zentrale]; Link öffnet neues Fensterhttps://avp.ro/index.php/contact/birouri-teritoriale/). Bürgerinnen und Bürger können während der folgenden Zeiten anrufen: Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr.
  • Gesprächstermine – können mit dem Fachpersonal der Einrichtung vereinbart werden. Nach den Vorschriften über die Errichtung und Arbeitsweise der Einrichtung des Bürgerbeauftragten besteht für Bürgerinnen und Bürger darüber hinaus die Möglichkeit, sich zu einem persönlichen Gespräch mit dem bzw. der Bürgerbeauftragten persönlich oder seinen bzw. ihren Stellvertretern oder aber mit den Vertretern der regionalen Zweigstellen anzumelden.

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Bürgerbeauftragte/r für Kinderrechtsfragen

NATIONALE BEHÖRDE FÜR KINDERSCHUTZ UND ADOPTION (AUTORITATEA NAȚIONALĂ PENTRU PROTECȚIA COPILULUI ȘI ADOPȚIE)

Anschrift:

Bulevardul G-ral Gheorghe Magheru No 7
Sector 1
010322 Bukarest

Kontaktdaten:

Tel.: (+40) (0)21 3153633, (+40) (0)21 3153630, (+40) (0)21 3100789, (+40) (0)21 3100790
Fax: (+40) (0)21 3127474
E-Mail: Link öffnet neues Fensteroffice@anpfdc.ro
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.copii.ro

Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr:

Montag bis Donnerstag: 08:30-16:30 Uhr

Freitag: 08:30-14:00 Uhr

Abteilung für Adoptionen: Dienstag und Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr

Überblick über die Einrichtung (Rechtsgrundlage, Vorstellung, Organisation, Aufgaben, angebotene Dienstleistungen):

Link öffnet neues Fensterhttp://www.copii.ro/despre-noi/misiune/,
Link öffnet neues Fensterhttp://www.copii.ro/activity/child-protection-system/overview/?lang=en.

Die Generaldirektion für Kinderschutz ist eine Fachdirektion der Nationalen Behörde für den Schutz der Rechte des Kindes und für die Adoption.

Aufgaben:

  • Ausarbeitung und Begründung von Programmen im Bereich des Familienschutzes und zur Verhütung und Bekämpfung von häuslicher Gewalt sowie zum Schutz und zur Förderung der Rechte des Kindes;
  • Überwachung der Einhaltung der Rechte des Kindes und Empfehlungen für Maßnahmen an zentrale oder lokale Behörden;
  • zentrale Erfassung und Zusammenfassung von Informationen über die Einhaltung der Grundsätze und Regeln des durch das Gesetz Nr. 18/1990 ratifizierten Übereinkommens über die Rechte des Kindes (in der neu veröffentlichten und geänderten Fassung) sowie Verfolgung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses für die Rechte des Kindes;
  • Koordinierung und methodische Anleitung der Tätigkeit von Diensten, deren Aufgabe es ist, die Trennung von Kindern von ihren Eltern zu verhindern oder den besonderen Schutz von Kindern zu gewährleisten, und der Tätigkeit von Kinderschutzausschüssen;
  • Erarbeitung von Normen, ausführlichen Regeln und Arbeitsverfahren für Dienste, die sich mit Gewalttätern befassen sowie für Dienste, deren Aufgabe es ist, die Trennung von Kindern von ihren Eltern zu verhindern und den besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie den Schutz der Familie und von Opfern häuslicher Gewalt zu gewährleisten;
  • Erarbeitung von Lizenzierungsverfahren und Bewertungskriterien für Dienste zur Vermeidung der Trennung von Kindern von ihren Eltern, zum besonderen Schutz von Kindern, Jugendlichen und Opfern häuslicher Gewalt sowie Lizenzierung dieser Dienste;
  • Koordinierung und methodische Anleitung von Tätigkeiten zur Unterstützung von Familien und Opfern häuslicher Gewalt sowie der für sie erbrachten Dienstleistungen.

Gleichstellungsgremium

NATIONALER RAT ZUR BEKÄMPFUNG VON DISKRIMINIERUNG (CONSILIUL NAȚIONAL PENTRU COMBATEREA DISCRIMINĂRII - CNCD)

Anschrift der Zentrale:

Piata Valter Maracineanu Nos 1-3, Sector 1, 010155 Bukarest

Telefonnr.: (+40) (0)21 3126578; (+40) (0)21 3126579
Fax: (+40) (0)21 3126585
E-Mail: Link öffnet neues Fenstersupport@cncd.org.ro
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.cncd.ro/

Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr:

Montag bis Donnerstag: 8:00-16:30 Uhr; Freitag: 08:00-14:00 Uhr

Anschriften der regionalen Geschäftsstellen und des Forschungszentrums:

Link öffnet neues Fensterhttps://www.cncd.ro/contact/

Überblick über die Einrichtung (Rechtsgrundlage, Vorstellung, Organisation, Aufgaben, Beschwerden, Verfahren)

Link öffnet neues Fensterhttps://www.cncd.ro/,
Link öffnet neues Fensterhttps://www.cncd.ro/proiecte,
Link öffnet neues Fensterhttps://www.cncd.ro/despre-cncd-prezentare-generala/

Rechtsgrundlage:

Grundlage für die Tätigkeit des Nationalen Rates zur Bekämpfung von Diskriminierung ist die Link öffnet neues FensterRegierungsverordnung Nr. 137/2000 über die Verhütung und Ahndung aller Formen von Diskriminierung in der neu veröffentlichten Fassung.

Vorstellung der Einrichtung:

Der Nationale Rat zur Bekämpfung von Diskriminierung (CNCD) ist eine vom Parlament kontrollierte, eigenständige staatliche Behörde, die mit der Bekämpfung von Diskriminierung beauftragt ist. Der Rat ist ein Garant für die Einhaltung und Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den von Rumänien geschlossenen internationalen Abkommen. Grundlage für die Tätigkeit des Nationalen Rates zur Bekämpfung von Diskriminierung ist die Regierungsverordnung Nr. 137/2000 über die Verhütung und Ahndung aller Formen von Diskriminierung in der neu veröffentlichten Fassung.

1. Welche Angaben muss eine Beschwerde enthalten?

Eine Beschwerde muss zwingend folgende Angaben enthalten:

  • Name und Vorname des Beschwerdeführers;
  • die Anschrift, die vom Beschwerdeführer zur Beantwortung angegeben wurde und die Anschrift, unter der der CNCD beim Beschwerdeführer eventuell erforderliche, zusätzliche fallrelevante Informationen anfordern kann;
  • die Telefonnummer, unter der der Beschwerdeführer für weitere Auskünfte erreichbar ist;
  • den eigentlichen Gegenstand der Beschwerde mit einer ausführlichen Beschreibung der mutmaßlich diskriminierenden Handlungen;
  • Angaben zu der Person, die der Diskriminierung beschuldigt wird (Anschrift, gegebenenfalls Telefonnummer usw.), damit diese zu einer Anhörung vor den Exekutivausschuss des CNCD geladen werden kann oder weitere Ermittlungen durchgeführt werden können.

2. Was geschieht nach Einreichen der Beschwerde?

Die Beschwerde wird registriert und dem Exekutivausschuss zur Bearbeitung weitergeleitet. Beschwerden können innerhalb eines Jahres nach der mutmaßlich diskriminierenden Handlung oder dem Tag, an dem der Betroffene davon Kenntnis erlangt hat, an den CNCD verwiesen werden. Die Person, die mutmaßlich diskriminiert wurde, kann sich an ein Gericht wenden, um die Folgen diskriminierender Handlungen berichtigen oder die Lage, die vor der diskriminierenden Handlung bestand, wiederherstellen zu lassen. Die Frist für die Beilegung der Beschwerde beträgt 90 Tage.

Der Exekutivausschuss untersucht, ob eine diskriminierende Handlung stattgefunden hat, indem er die Beteiligten mit Empfangsbestätigung vorlädt. Ein Nichterscheinen von Beteiligten steht der weiteren Bearbeitung einer Beschwerde nicht entgegen. Um eine korrekte Entscheidung sicherzustellen, können zusätzliche Ermittlungen durchgeführt und dazu auch Beteiligte befragt werden.

Der Beschwerdeführer muss nachweisen, dass die diskriminierende Handlung stattgefunden hat, während der Beschuldigte nachweisen muss, dass die betreffende Handlung keine Diskriminierung darstellt.

Die Entscheidung (der Beschluss des Exekutivausschusses) wird den Parteien innerhalb von 15 Tagen nachdem der Beschluss in der Sitzung des Exekutivausschusses gefasst wurde, schriftlich mitgeteilt. Die Parteien können den Beschluss des Exekutivausschusses innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Zugang vor Gericht anfechten. Beide Parteien sind von der gerichtlichen Stempelsteuer befreit.

3. Wie werden diskriminierende Handlungen geahndet?

Diskriminierende Handlungen werden geahndet durch:

  • Verwarnung;
  • Bußgeld in Höhe von 1000 RON bis 30 000 RON, falls die Diskriminierung eine Einzelperson betraf;
  • Bußgeld in Höhe von 2000 RON bis 100 000 RON, falls die Diskriminierung eine Gruppe von Personen oder eine Gemeinschaft betraf.

NATIONALES AMT FÜR ROMA

(AGENȚIA NAȚIONALĂ PENTRU ROMI – ANR)

Kontaktdaten:

Str. Splaiul Independentei No 202, 8th floor, room 23, Sector 6, Bukarest

Tel.: (+40) (0)21 3113048
Fax: (+40) (0)21 3113047
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@anr.gov.ro.
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.anr.gov.ro

Kontaktdaten der Regional- und Kreisämter:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.anr.gov.ro/index.php/contact

Überblick über die Einrichtung (Mission, Struktur, Ergebnisse):

Link öffnet neues Fensterhttp://www.anr.gov.ro

Rechtsgrundlage:

Regierungsverordnung Nr. 78/2004 über die Errichtung des Nationalen Amtes für Roma, verabschiedet in der durch das Gesetz Nr. 7/2005 geänderten Fassung.

Nach Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1703/2004 über die Errichtung und Arbeitsweise des Nationalen Amtes für Roma in seiner nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung hat die Einrichtung folgende Hauptaufgaben:

  • Erarbeitung der Politik und Strategie der Regierung zum Schutz der Rechte der Roma-Minderheit und andere in Gesetzgebungsakten zur Regelung seines Tätigkeitsbereichs vorgesehene Aufgaben;
  • Initiierung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Roma bei zentralen und lokalen Verwaltungsbehörden;
  • Bestätigung von Gesetzesentwürfen und anderen Gesetzgebungsakten, die für die Rechte und Pflichten von Angehörigen der Roma-Minderheit von Bedeutung sind;
  • Überwachung der Umsetzung nationaler und internationaler Gesetzgebungsakte zum Schutz der Roma-Minderheit;
  • Entgegennahme und Prüfung von Anfragen und Hinweisen von Institutionen, Organisationen oder Einzelpersonen und fachlich fundierte Stellungnahme dazu;
  • Entwicklung eines Systems zur Informationsübermittlung, Schulung und fachkundigen Beratung für die Roma-Minderheit;
  • Analyse und Bewertung potenziell diskriminierender Auswirkungen geltender Vorschriften und aktiver Einsatz für die Verbesserung des derzeitigen Rechtsrahmens.

Das Nationale Amt für Roma übt seine Funktionen wie folgt aus:

  • Es arbeitet mit den Ministerien und Behörden der Zentralverwaltung und der kommunalen Verwaltung, mit anderen öffentlichen Einrichtungen sowie mit natürlichen und juristischen Personen zusammen.
  • Es arbeitet mit zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen in Rumänien und im Ausland zusammen.
  • Es nutzt Beratungs- und Hilfsangebote in Rumänien und im Ausland sowie von Aus- und Fortbildungsprogrammen für seine Mitarbeiter und finanziert sie aus den ihm zugewiesenen Haushaltsmitteln und anderen in Rumänien oder im Ausland den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend beschafften Mittel.
  • Es initiiert und fördert Maßnahmen, Projekte und sektorale Programmen zur Verbesserung der Lage der Roma gemeinsam mit spezialisierten privaten Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen und nimmt daran teil.

NATIONALE BEHÖRDE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN (AUTORITATEA NATIONALĂ PENTRU PERSOANELE CU DIZABILITĂȚI)

Anschrift der Zentrale:

Calea Victoriei No 194
Bukarest

Kontaktdaten:

Tel.: (+40) (0)21 2125438; (+40) (0) 21 2125439; (+40) (0)21 3220976; (+40) (0)21 3226303; (+40) (0)213226304; (+40) (0)21 3207155
Fax: (+40) (0)21 2125443
E-Mail: Link öffnet neues Fensterregistratura@anph.ro

Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr:

Montag bis Freitag: 9:00 Uhr-16 Uhr (für den telefonischen Kontakt)

Überblick über die Einrichtung (Struktur, Aufgaben, Vorschriften für die Organisation und Arbeitsweise):

Link öffnet neues Fensterhttp://www.mmuncii.ro/j33/index.php/en/about-us

Rechtsgrundlage:

Die nationale Behörde für Menschen mit Behinderungen ist Teil der zentralen öffentlichen Verwaltung. Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist dem Ministerium für Arbeit, Familie, soziale Sicherheit und Senioren unterstellt.

Die Behörde ist die zentrale Koordinierungsstelle für Maßnahmen, die dem besonderen Schutz und der Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen dienen. Dazu erarbeitet sie politische Grundsätze, Strategien und Normen für die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und überwacht die Anwendung der einschlägigen Vorschriften.

Gesetzgebungsakte zur Regelung der Rechte von Menschen mit Behinderungen:

Menschen mit Behinderungen betreffende Rechtsakte:

  • Dringlichkeitsanordnung Nr. 86/2014 der Regierung zur Festlegung bestimmter Umstrukturierungsmaßnahmen auf zentraler Ebene der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetzgebungsakte;
  • Regierungsbeschluss Nr. 50/2015 zur Errichtung, Arbeitsweise und zu den Aufgaben der nationalen Behörde für Menschen mit Behinderungen.

Datenschutzbehörde

NATIONALE AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(AUTORITATEA NAȚIONALĂ DE SUPRAVEGHERE A PRELUCRĂRII DATELOR CU CARACTER PERSONAL – ANSPDCP)

Anschrift der Zentrale:

B-dul G-ral. Gheorghe Magheru No 28-30, Sector 1, 010336 Bukarest

Kontaktdaten:

Tel.:  (+40) (0)31 8059211; (+40) (0)31 8059212
Fax: (+40) (0)31 8059602
E-Mail: Link öffnet neues Fensteranspdcp@dataprotection.ro
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.dataprotection.ro

Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr:

  • Die Geschäftsstelle der Nationalen Aufsichtsbehörde ist Montag bis Freitag von 09:00 bis 13:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet.
  • Gesprächstermine können Montag bis Freitag von 11:00 bis 13:00 Uhr vereinbart werden.

Überblick über die Einrichtung:

Die Nationale Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in ihrer Tätigkeit völlig unabhängig und neutral. Die Behörde überwacht und prüft die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie unter das Gesetz Nr. 677/2001 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr (in seiner nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung) fällt.

Zweck:

Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, Familie und Privatleben, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr dieser Daten.

Rechtsgrundlage:

Gesetz Nr. 102/2005 über die Einrichtung, Organisation und Arbeitsweise der Nationalen Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Aufgaben (Auswahl):

  • Entgegennahme und Prüfung von Meldungen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen;
  • Genehmigung der Datenverarbeitung in den im Gesetz vorgesehenen Fällen;
  • Entscheidung über die vorläufige Aussetzung oder Einstellung der Datenverarbeitung, die teilweise bzw. vollständige Löschung der verarbeiteten Daten, Weiterleitung von Fällen an die Strafverfolgungsbehörden oder Einleitung rechtlicher Schritte in Fällen, in denen die Behörde Verstöße gegen das Gesetz feststellt;
  • Aufklärung natürlicher und/oder juristischer Personen über die Pflicht zur Einhaltung der im Gesetz Nr. 677/2001 vorgesehenen Obliegenheiten und Verfahren;
  • Führung des öffentlichen Registers für die Verarbeitung personenbezogener Daten und dessen Verfügbarkeit für die Öffentlichkeit;
  • Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden, Meldungen oder Anträgen natürlicher Personen und Mitteilung der erzielten Lösung oder gegebenenfalls der getroffenen Maßnahme;
  • Durchführung von Kontrollen im Vorfeld, wenn bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Datenverwalter mit besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der Bürger zu rechnen ist;
  • Durchführung von Ermittlungen von Amts wegen oder aufgrund eingegangener Beschwerden oder Meldungen;
  • Empfehlungen und Stellungnahmen zu jeglichen Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Antrag von Bürgern, Behörden oder Verwaltungsorganen.

Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden, Meldungen und Anträgen:

Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, können sich schriftlich an die Aufsichtsbehörde wenden, wenn sie sich in ihren Rechten nach dem Gesetz Nr. 677/2001 verletzt fühlen, sofern nicht zuvor in der gleichen Sache rechtliche Schritte unternommen worden sind. Vorher müssen sie sich jedoch an den Datenverwalter, gegen den sich die Beschwerde richtet, gewandt haben.

Standardformblätter zur möglichen Verwendung durch Personen, die beabsichtigen, bei der ANSPDCP eine Beschwerde einzureichen, sind auf der Website der Behörde erhältlich.

Weitere spezialisierte Stellen

ABGEORDNETER RICHTER

(JUDECĂTORUL DELEGAT)

Rechtsgrundlage:

Gesetz Nr. 254 vom 2. Juni 2013 über die Vollstreckung der in Strafverfahrenen durch Organe der Justiz ergangenen Urteile und angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahmen und Beschluss Nr. 89/2014 des Obersten Rates der Magistratur zur Genehmigung der Vorschriften über die Organisation der Tätigkeit der zur Beaufsichtigung der Durchführung von Freiheitsstrafen abgeordnete Richter.

Vorstellung und Funktion:

Abgeordnete Richter sind Richter im rumänischen Justizsystem. Sie werden jährlich vom Präsidenten des Berufungsgerichts an die einzelnen, im Bezirk des Berufungsgerichts befindlichen Justizvollzugsanstalten abgeordnet. Zur Beaufsichtigung des Strafvollzugs abgeordnete Richter beaufsichtigen und überwachen die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen. Richter, die an Haftanstalten, zu denen auch Gewahrsams- und Sicherungsverwahrungszentren oder reine Sicherungsverwahrungszenten gehören, abgeordnet sind, beaufsichtigen und überwachen auch die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen der Sicherungswahrung. Gleichzeitig gewährleistet der Richter den Schutz der gesetzlichen Rechte von Strafgefangenen.

Beschwerden:

  1. Ein Verurteilter kann innerhalb von drei Tagen, nachdem ihm die Bedingungen des Strafvollzugs bekanntgegeben worden sind, bei dem zur Beaufsichtigung des Strafvollzugs abgeordneten Richter Beschwerde gegen die Art der Festlegung dieser Bedingungen einlegen (Gesetz Nr. 254/2013, Artikel 39 Absatz 3).
  2. Ein Verurteilter kann innerhalb von drei Tagen, nachdem ihm der Beschluss eines Ausschusses zur Änderung der Strafvollzugsbedingungen bekanntgegeben worden ist, bei dem zur Beaufsichtigung des Strafvollzugs abgeordneten Richter Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen (Gesetz Nr. 254/2013, Artikel 40 Absatz 11).
  3. Ein Verurteilter kann innerhalb von zehn Tagen, nachdem ihm ein Beschluss der Haftanstaltsverwaltung über Maßnahmen bezüglich der Ausübung der in dem genannten Gesetz vorgesehenen Rechte bekannt geworden ist, bei dem zur Beaufsichtigung des Strafvollzugs abgeordneten Richter Beschwerde gegen diese Maßnahmen einlegen (Gesetz Nr. 254/2013, Artikel 56 Absatz 2).
  4. Ein Verurteilter kann innerhalb von drei Tagen, nachdem ihm ein Beschluss des Disziplinarausschusses zur Verhängung einer Disziplinarstrafe bekanntgegeben worden ist, bei dem zur Beaufsichtigung des Strafvollzugs abgeordneten Richter Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen (Gesetz Nr. 254/2013, Artikel 104 Absatz 1).

Ein Inhaftierter kann innerhalb von drei Tagen, nachdem ihm der Beschluss eines Ausschusses zur Änderung der Gewahrsamsbedingungen bekanntgegeben worden ist, bei dem zur Beaufsichtigung freiheitsentziehender Maßnahmen zuständigen Richter Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen (Gesetz Nr. 254/2013, Artikel 153 Absatz 8).

GENERALINSPEKTION FÜR EINWANDERUNG

(INSPECTORATUL GENERAL PENTRU IMIGRĂRI)

Anschrift der Zentrale:

Strada Lt. col. Marinescu C-tin No 15A, Sector 5, Bukarest

Tel.: (+40) (0)21 4109940

Fax: (+40) (0)21 4107501

E-Mailadresse ausschließlich für die Zusendung von Ausweiskopien: Link öffnet neues Fensterigi@mai.gov.ro and Link öffnet neues Fensterdocument.igi@mai.gov.ro

Anschriften verschiedener Direktionen der Generalinspektion für Einwanderung:

Link öffnet neues Fensterhttps://igi.mai.gov.ro/contact/

Regionale Referate der Generalinspektion für Einwanderung:

Link öffnet neues Fensterhttps://igi.mai.gov.ro/en/contact-en/

Vorstellung der Einrichtung:

Aufbau und Arbeitsweise der Generalinspektion für Einwanderung entsprechen der einer Abteilung der zentralen öffentlichen Verwaltung. Die Generalinspektion ist eine öffentliche Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie ist dem Ministerium für Verwaltung und Inneres (Ministerul Administrației și Internelor) unterstellt.

Zweck:

Die Generalinspektion für Einwanderung wurde im Rahmen der Umstrukturierung des Rumänischen Einwanderungsamtes (Oficiul Român pentru Imigrări) gegründet und führt Aufgaben auf dem Gebiet der Umsetzung von Rumäniens Politik in den Bereichen der Migration, des Asyls, der Integration von Ausländern und der Durchsetzung damit zusammenhängender Rechtsvorschriften aus.

Die Tätigkeit der Generalinspektion für Einwanderung stellt eine öffentliche Dienstleistung zur Wahrung sowohl der Interessen Einzelner als auch der Gemeinschaft dar; sie unterstützt staatliche Einrichtungen und arbeitet ausschließlich im Einklang mit dem Gesetz.

Rechtsgrundlage:

Der organisatorische Aufbau und die Pflichten der Generalinspektion für Einwanderung sind in der jeweils geänderten und ergänzten Fassung des Regierungsbeschlusses Nr. 639 vom 20. Juni 2007 dargelegt.

Die Generalinspektion gliedert sich in Zentraldirektionen, Dienststellen und weitere Fachabteilungen, regionale Zentren zur Unterbringung von Asylbewerbern und zur Bearbeitung von Asylanträgen, regionale Unterbringungszentren für in öffentlichen Gewahrsam genommene Ausländer sowie Dienstabteilungen auf Bezirksebene.

In Ausübung ihrer Pflichten arbeitet die Generalinspektion für Einwanderung mit dem Ministerium für Verwaltung und Inneres und anderen staatlichen Einrichtungen sowie mit Nichtregierungsorganisationen und ausländischen Staatsangehörigen zusammen, die sich im Zusammenhang mit Migration und humanitärem Schutz engagieren. Den Rechtsvorschriften entsprechend trifft die Generalinspektion Vereinbarungen mit gleichartigen Einrichtungen im Ausland sowie mit internationalen Organisationen.

Weitere für EU- und Nicht-EU-Bürger relevante Informationen, wie Asyl und Einwanderung, die Rechtsvorschriften sowie die Programme und Strategien der Generalinspektion für Einwanderung sind auf der Link öffnet neues FensterWebsite der Generalinspektion (Rumänisch und Englisch) zu finden.

ARBEITSAUFSICHTSBEHÖRDE

(INSPECȚIA MUNCII)

Anschrift der Einrichtung:

Str. Matei Voievod No 14, Sector 2, Bukarest

Tel.: (+40) (0)21 3027030

Fax: (+40) (0)21 3027064; +40 21 2520097

E-Mail: Link öffnet neues Fenstercomunicare@inspectiamuncii.ro

E-Mailadresse für die Zusendung von Ausweiskopien: Link öffnet neues Fenstercopiedoc@inspectiamuncii.ro

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.inspectiamuncii.ro/

Öffnungszeiten der Arbeitsaufsichtsbehörde

Montag bis Donnerstag: 08:00-16:30 Uhr

Freitag: 08:00-14:00 Uhr

Vorstellung der Einrichtung:

Die Arbeitsaufsichtsbehörde gehört zur zentralen öffentlichen Verwaltung und ist dem Ministerium für Arbeit, Familie, soziale Sicherheit und Senioren unterstellt. Ihre Zentrale befindet sich in der Gemeinde Bukarest.

Die Einrichtung hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und erfüllt die Funktionen einer staatlichen Behörde zur Kontrolle der Arbeitgeber-Arbeitnehmer Beziehungen, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie der Marktaufsicht.

Zweck der Einrichtung:

Der Verantwortungsbereich der Arbeitsaufsichtsbehörde umfasst Folgendes: Gewährleistung der sozialen Sicherheit am Arbeitsplatz nach Artikel 41 der Verfassung Rumäniens (Neuveröffentlichung), nach dem IAO-Übereinkommen Nr. 81/1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, ratifiziert durch Erlass des Staatsrates Nr. 284/1973, und nach dem IAO-Übereinkommen Nr. 129/1969 über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft, ratifiziert durch Erlass des Staatsrates Nr. 83/1975.

Rechtsgrundlage:

Die Einrichtung und Arbeitsweise der Behörde ist geregelt durch:

  • Gesetz Nr. 108/1999 (Neuveröffentlichung) in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung;
  • Regierungsbeschluss Nr. 1377/2009 in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung.

Der Arbeitsaufsichtsbehörde unterstehen die folgenden Stellen:

Informationen über Beschwerden, die bei der Arbeitsaufsichtsbehörde eingereicht werden können, sind der Link öffnet neues FensterWebsite der Einrichtung (Rumänisch) zu entnehmen.

Informationen von allgemeinem Interesse stehen auf der Link öffnet neues FensterWebsite der Einrichtung (Rumänisch) zur Verfügung.

NATIONALE ARBEITSVERMITTLUNGSAGENTUR

(AGENȚIA NAȚIONALĂ PENTRU OCUPAREA FORȚEI DE MUNCĂ - ANOFM)

Anschrift der Zentrale:

Strada Avalanșei No 20-22, Sector 4, 040305 Bukarest

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag: 08:00-16:30 Uhr

Freitag: 08:00-14:00 Uhr

Gesprächstermine:

Gesprächstermine mit dem Präsidenten der Nationalen Arbeitsvermittlungsagentur können jeweils für den ersten oder dritten Donnerstag im Monat zwischen 11:00 und 12:00 Uhr vereinbart werden. Terminvereinbarungen sind telefonisch unter der Nummer (+40) (0)21 3039831 möglich.

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.anofm.ro/index.html?agentie=ANOFM&page=0

E-Mail: Link öffnet neues Fensteranofm@anofm.ro

Informationen über die Websites der Zweigstellen der Nationalen Arbeitsvermittlungsagentur in den Landkreisen sind der Link öffnet neues FensterWebsite der Einrichtung (Rumänisch) zu entnehmen.

Vorstellung der Einrichtung:

Die Agentur bietet eine breite Palette an Dienstleistungen, dazu gehören unter anderem Berufsberatung, Berufsausbildungskurse, Beratungsdienste vor Arbeitskräftefreisetzungen, Praktika, Beratung bei Unternehmensgründungen, Subventionierung der Beschäftigung von Angehörigen benachteiligter Gruppen und die Bereitstellung günstiger Darlehen für die Schaffung von Arbeitsplätzen.

Die Agentur dient Arbeitslosen ebenso wie Unternehmen.

Ihr wichtigstes Ziel ist die Erhöhung der Beschäftigungsquote und somit die Senkung der Arbeitslosigkeit.

Rechtsgrundlage:

- Gesetz Nr. 202 über die Errichtung und Arbeitsweise der Nationalen Arbeitsvermittlungsagentur;

- Regierungsbeschluss Nr. 1610 über die Satzung der Nationalen Arbeitsvermittlungsagentur (ANOFM).

Die wichtigsten Aufgaben der Nationalen Arbeitsvermittlungsagentur:

  • Institutionalisierung des sozialen Dialogs auf dem Gebiet der Beschäftigung und Berufsausbildung;
  • Anwendung von Strategien auf dem Gebiet der Beschäftigung und Berufsausbildung;
  • Anwendung von Maßnahmen der sozialen Sicherheit für Arbeitslose.

Weitere Informationen sind auf der Link öffnet neues FensterWebsite der Einrichtung (Rumänisch) zu finden.

NATIONALE UMWELTSCHUTZBEHÖRDE

(AGENȚIA NAȚIONALĂ PENTRU PROTECȚIA MEDIULUI - ANPM)

Zentrale:

Splaiul Independenței No 294, Block B, Sector 6, 060031 Bukarest

Tel.: (+40) (0)21 2071101; (+40) (0)21 2071102

Fax: (+40) (0) 21 2071103

E-Mail: Link öffnet neues Fensteroffice@anpm.ro

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.anpm.ro/

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag: 08:00-16:30 Uhr

Freitag: 08:00-14:00 Uhr

Vorstellung der Einrichtung:

Die Nationale Umweltschutzbehörde ist Teil der zentralen öffentlichen Verwaltung und dem Umweltministerium unterstellt. Im Rahmen des Link öffnet neues FensterRegierungsbeschlusses Nr. 1000 vom 17. Oktober 2012 bezüglich der Umstrukturierung und der Arbeitsweise der Nationalen Umweltschutzbehörde und nachgeordneter öffentlicher Einrichtungen erhielt die Behörde Befugnisse zur Umsetzung politischer Strategien und Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

Zweck:

Die Nationale Umweltschutzbehörde handelt im Rahmen europäischer und internationaler Zusammenarbeit zum Schutz ökologischer Grundsätze und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

Die Aufgaben der Nationalen Umweltschutzbehörde:

  • Sicherstellung einer strategischen Umweltplanung;
  • Überwachung von Umweltfaktoren;
  • Befassung mit der Zulassung von Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben;
  • Umsetzung umweltrechtlicher Vorschriften und umweltpolitischer Strategien auf nationaler und lokaler Ebene;
  • Übermittlungen von Berichten an die Europäische Umweltagentur zu folgenden Themen: Luftqualität, Klimawandel, Schutzgebiete, Verunreinigung von Boden und Wasser.

Beschwerden können gemäß der Regierungsverordnung Nr. 27/2002 zur Regelung der Beilegung von Beschwerden (verabschiedet durch das Gesetz Nr. 233/2002) per E-Mail an Link öffnet neues Fensteroffice@anpm.ro gerichtet werden.

Anonymen Beschwerden oder Beschwerden ohne Angaben zur Person wird nicht nachgegangen.

NATIONALE VERBRAUCHERSCHUTZBEHÖRDE

(AUTORITATEA NAȚIONALĂ PENTRU PROTECȚIA CONSUMATORILOR - ANPC)

Anschrift:

Bulevardul Aviatorilor No 72, Sector 1, 011865 Bukarest

E-Mail: Link öffnet neues Fenstercabinet@anpc.ro

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag: 08:00-16:30 Uhr

Freitag: 08:00-14:00 Uhr

Rechtsgrundlage:

  • Regierungsbeschluss Nr. 700/2012 über die Errichtung und Arbeitsweise der Nationalen Verbraucherschutzbehörde.

Zu den Aufgaben der Verbraucherschutzbehörde zählt Folgendes:

  1. Erarbeitung von Verbraucherschutzstrategien und Sicherstellung einer entsprechenden Verzahnung mit entsprechenden EU-Strategien gemeinsam mit weiteren auf Verbraucherschutz spezialisierten Stellen der öffentlichen Verwaltung auf zentraler und lokaler Ebene sowie mit nichtstaatlichen Verbrauchereinrichtungen;
  2. Angleichung des nationalen Rechtsrahmens an die EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes;
  3. Erarbeitung von Entwürfen für verbraucherschutzrechtliche Gesetzgebungsakte, die der Regierung zur Genehmigung und Verabschiedung vorgelegt werden, wobei diese Gesetzgebungsakte die Herstellung, Verpackung, Etikettierung, Konservierung, Lagerung, Beförderung, Einfuhr und Vermarktung von Erzeugnissen, die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, und das Verbot asymmetrischer Vertragsstrafen zwischen Abnehmern und Erbringern öffentlicher Dienstleistungen und anderer Dienstleistungen allgemeinen Interesses betreffen, um Gefahren für das Leben, die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu vermeiden sowie Beeinträchtigungen ihrer rechtmäßigen Rechte und Interessen zu verhindern;
  4. Vorbereitung von Verfahren bezüglich der Ziele, der Bedingungen und der Methoden einer Zusammenarbeit bei der Durchführung von Verbraucherschutzaktivitäten gemeinsam mit anderen Facheinrichtungen der öffentlichen Verwaltung.

Ein vollständiges Verzeichnis der Pflichten der Verbraucherschutzbehörde ANPC ist der  Link öffnet neues FensterWebsite der Einrichtung (Rumänisch und Englisch) zu entnehmen.

Meldungen und Beschwerden:

Verbraucherinnen und Verbraucher können Meldungen und Beschwerden an die Zentralen der Regional- oder Kreiskommissariate für Verbraucherschutz oder an das Kommissariat für Verbraucherschutz der Gemeinde Bukarest senden, ausschlaggebend ist dabei der jeweilige Amtsbereich, in dem der Wirtschaftsteilnehmer, gegen den sich die Beschwerde richtet, seine Geschäftstätigkeit ausübt.

Wenn Sie eine Meldung oder Beschwerde einreichen möchten, öffnen Sie bitte den Link  Link öffnet neues FensterINFO Beschwerden; dort finden Sie die Hinweise zum  Link öffnet neues FensterVerfahren für die Einreichung von Beschwerden und  Link öffnet neues Fensterdie Kontaktdaten der Regional- und Kreiskommissariate für Verbraucherschutz (Rumänisch und Englisch).

Nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften müssen Beschwerden und Meldungen schriftlich oder in elektronischer Form eingereicht werden; sie können aber auch persönlich vorgetragen werden.

Beschwerden können in elektronischer Form auf der Link öffnet neues FensterWebsite eingereicht werden.

Beschwerden oder Meldungen müssen im Namen des Beschwerdeführers bzw. der meldenden Person eingereicht werden.

Beschwerden und Meldungen werden innerhalb der gesetzlichen Frist (nach Regierungsverordnung Nr. 27/2002) bearbeitet, sofern alle erforderlichen Belege, d. h. Rechnungen für steuerliche Zwecke, Kassenbon oder sonstige Quittungen, der Vertrag oder Garantieschein, um den es geht, oder sonstige, zweckdienliche Dokumente beigefügt wurden.

Für eine Bearbeitung durch die Kommissariate müssen Beschwerden die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Andernfalls werden sie wegen fehlender Angaben eingestellt.

NATIONALE KRANKENVERSICHERUNGSAGENTUR

(CASA NAȚIONALĂ DE ASIGURĂRI DE SĂNĂTATE - CNAS)

Anschrift::

Calea Călărașilor No 248, Bl. S19, Sector 3, 030634 Bukarest

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.cnas.ro/

E-Mail: Link öffnet neues Fensterrelpubl1@casan.ro

Tel.: (+40) (0) 37-2309236

Fax: (+40) (0) 37-2309165

Vorstellung der Einrichtung:

Die Nationale Krankenversicherungsagentur (CNAS) ist eine eigenständige, öffentliche Einrichtung, die dem nationalen Interesse dient und eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Ihr Aufgabenbereich beinhaltet die Sicherstellung einer beständigen, koordinierten Arbeitsweise des sozialen Krankenversicherungssystems in Rumänien.

Rechtsgrundlage:

  • Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 150 vom 20. November 2002;
  • Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 180/2000;
  • Gesetz Nr. 145/1997.

Zweck:

Entwicklung und Aufrechterhaltung eines sozialen Krankenkassensystems, in dem die Rechte der Versicherten geachtet und ihre Bedürfnisse erfüllt werden.

Allgemeine Ziele:

  • Schutz der Versicherten vor Kosten von Gesundheitsdienstleistungen bei Krankheit oder Unfall;
  • Sicherstellung eines umfassenden, gerechten und diskriminierungsfreien Versicherungsschutzes der Versicherten unter der Voraussetzung der effizienten Nutzung der Sozialen Einheitskrankenkasse Rumäniens.

Einzelziele:

  • Sicherstellung des Zugangs zu Gesundheitsdienstleistungen, Arzneimitteln und medizintechnischen Geräten;
  • Sicherstellung eines gerechten, diskriminierungsfreien Schutzes unter der Voraussetzung der effizienten Nutzung der Sozialen Einheitskrankenkasse Rumäniens;
  • Steigerung der Zufriedenheit der Versicherten mit der Qualität der Dienste;
  • Verbesserung der Übermittlung von Informationen an die Versicherten.

STÄNDIGE WAHLBEHÖRDE

(AUTORITATEA ELECTORALĂ PERMANENTĂ)

Anschrift der Zentrale:

Str. Stavropoleos No 6, Sector 3, 030084 Bukarest

Tel.: (+40) (0)21-3100824

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.roaep.ro/prezentare/en/

E-Mail: Link öffnet neues Fenstercomunicare@roaep.ro

Vorstellung der Einrichtung:

Die Ständige Wahlbehörde ist eine eigenständige Verwaltungseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, der allgemeine Befugnisse in Wahlangelegenheiten verliehen wurden. Ihr Auftrag besteht darin, für die Organisation und Abhaltung von Wahlen und Referenden zu sorgen und sicherzustellen, dass die Finanzierung politischer Parteien und Wahlkampagnen im Einklang mit der Verfassung und den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie internationalen und europäischen Normen erfolgt.

Rechtsgrundlage:

  • Beschluss Nr. 4 vom 22. Juni 2016 zur Genehmigung der Vorschriften für die Organisation und Arbeitsweise der Ständigen Wahlbehörde und des Zentrums für „Wahlsachverständige“;
  • Gesetz Nr. 334/2006 über die Finanzierung der Tätigkeiten und Wahlkampagnen politischer Parteien (Neuveröffentlichung);
  • Gesetz Nr. 208/2015 über die Wahlen zum Senat und zur Abgeordnetenkammer und über die Organisation und Arbeitsweise der Ständigen Wahlbehörde in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung.

Zweck:

  • Sicherstellung regelmäßiger, freier und fairer Wahlverfahren unter effizientem und transparentem Einsatz menschlicher, finanzieller und wirtschaftlicher Ressourcen;
  • Sicherstellung einer korrekten und transparenten Finanzierung von politischen Parteien und Wahlkampagnen;
  • Sicherstellung eines integrierten Ansatzes beim Management des Wahlverfahrens.

Funktionen (keine vollständige Auflistung):

  • strategische Funktion: Festlegung sektorspezifischer Ziele in ihrem Tätigkeitsgebiet;
  • ordnungspolitische Funktion: Vorbereitung des zur Erfüllung der strategischen Pflichten in Wahlangelegenheiten erforderlichen Rechtsrahmens sowie Vorbereitung und Genehmigung von Normen und verpflichtenden technischen Vorschriften für sämtliche, mit wahlbezogenen Aufgaben betraute Einrichtungen und Behörden; Vorlage des Rechtsrahmens zur Genehmigung,
  • Managementfunktion: Sicherstellung der Organisation und Koordination der für das Abhalten von Wahlverfahren erforderlichen Tätigkeiten und Ressourcen;
  • Funktion als staatliche Behörde: Sicherstellung der Überwachung und landesweiten Anwendung von speziell auf das Wahlsystem bezogenen Vorschriften sowie von Vorschriften zur Modernisierung des rumänischen Wahlsystems, Sicherstellung von dessen Verknüpfung mit den Wahlsystemen anderer EU-Länder;
  • Kontrollfunktion: Überprüfungen der Konformität mit dem Gesetz und gegebenenfalls Anwendung der im Gesetz vorgesehenen Sanktionen;

Informationen über weitere Funktionen sind Link öffnet neues Fensterhier verfügbar.

Aufgaben (keine vollständige Auflistung):

  • Erstellung von Vorschlägen bezüglich der mit der Abhaltung von Wahlen verbundenen Logistik, Übermittlung der Vorschläge an die Regierung und die betroffenen örtlichen Behörden, Überwachung der Umsetzung von Vorschlägen;
  • Überwachung der zur Abgrenzung der Bereiche von Wahllokalen, der Auswahl von Räumlichkeiten für Wahllokale und der Standorte für Wahlbüros eingesetzten Methode;
  • Überwachung der fristgerechten Bereitstellung der Ausstattung und Zubehöre für Wahllokale: Standard-Wahlurnen und Wahlkabinen, Stempel und Stempelkissen, Behälter zum Transport der Wahlzettel usw.; Überwachung der sicheren Aufbewahrung dieser Ausstattungsgegenstände und Zubehöre in der Zeit zwischen Wahlen;
  • Überwachung des Verfahrens für die Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit der Mittel für die gestaffelte Bereitstellung der mit der Abhaltung von Wahlverfahren verbundenen Logistik;
  • Überwachung der Sicherheit der Wahllokale, Wahlzettel sowie sonstiger, für Wahlen erforderlicher Dokumente und Materialien;
  • Überwachung der Erstellung und des Drucks der ständigen Wählerlisten;
  • Überwachung und Kontrolle der Aktualisierung des Wählerverzeichnisses.

Informationen über weitere Aufgaben sind Link öffnet neues Fensterhier verfügbar.

RUMÄNISCHES INSTITUT FÜR MENSCHENRECHTE

(INSTITUTUL ROMÂN PENTRU DREPTURILE OMULUI - IRDO)

Anschrift:

B-dul Nicolae Bălcescu No 21, Sector 1, Bukarest

Tel.: (+40) (0)21-3114921

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://irdo.ro/english/index.php

E-Mail Link öffnet neues Fensteroffice@irdo.ro

Vorstellung der Einrichtung:

Das Rumänische Institut für Menschenrechte (IRDO) ist eine unabhängige nationale Einrichtung, die nach ihrem Gründungsgesetz mit Aufgaben auf den Gebieten der Forschung, der Schulung, der Verbreitung von Informationen und der Erbringung fachkundiger Beratung betraut wurde. In diesem Gesetz sind auch Garantien für die Unabhängigkeit und Neutralität nach den von den Vereinten Nationen und dem Europarat festgelegten Kriterien vorgesehen; beide Organisationen empfehlen die Gründung solcher Institute in demokratischen Staaten.

Im Zuge der Durchführung seiner besonderen Aufgaben auf den Gebieten der Forschung, Schulung und Bereitstellung von Informationen und fachkundiger Beratung behält das Rumänische Institut für Menschenrechte sowohl die in internationalen Abkommen in Bezug auf die Menschenrechte festgelegten Regeln und Normen als auch die einschlägige Rechtsprechung internationaler Gerichtshöfe im Auge.

Überdies ist das Rumänische Institut für Menschenrechte gewähltes Mitglied einer Reihe internationaler, der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte gewidmeter Einrichtungen.

Die Dienste des Instituts stehen jedem zur Verfügung, der sie benötigt. Die Grundsatzdokumente und bibliografischen Nachweise stehen kostenlos zur Verfügung oder werden zu den reinen Vervielfältigungskosten übermittelt.

Das Institut kann von wissenschaftlichen Institutionen oder Einrichtungen mit fachspezifischen Forschungsarbeiten beauftragt werden. Auch erstellt es auf Ersuchen von Fachforen in Rumänien und im Ausland Gutachten. Die Gebühren für derartige Dienstleistungen werden von der Institutsleitung festgelegt.

Rechtsgrundlage:

Gesetz Nr. 9/1991 über die Errichtung des Rumänischen Instituts für Menschenrechte.

Zweck:

Zu den Aufgaben des Menschenrechtsinstituts gehört es sicherzustellen, dass öffentliche Einrichtungen, nichtstaatliche Vereinigungen und rumänische Bürgerinnen und Bürger stets gut über Menschenrechtsangelegenheiten und darüber informiert sind, wie die Menschenrechte in anderen Ländern, insbesondere in den Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa garantiert werden.

Gleichzeitig ist das Institut bestrebt, bei internationalen Einrichtungen und der allgemeinen Öffentlichkeit im Ausland das Bewusstsein für die bestehenden praktischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Wahrung und des Schutzes der Menschenrechte in Rumänien zu schärfen.

Die Aufgaben des Rumänischen Instituts für Menschenrechte:

  1. Einrichtung, Aufrechterhaltung und Betrieb eines Dokumentationszentrums mit Texten internationaler Übereinkommen, Gesetzen, Urkunden, Studien und Veröffentlichungen über Menschenrechte sowie bibliografischen Nachweisen, das allen Nutzern offensteht;
  2. regelmäßige Informationen an öffentliche Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und Bürgerinnen und Bürger, indem insbesondere auf internationale Urkunden, praktische Verfahren und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Menschrechte aufmerksam gemacht wird, erforderlichenfalls auch mittels Bereitstellung von Übersetzungen;
  3. Organisation von Schulungsprogrammen, die entweder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit besonderen Verantwortlichkeiten für den Schutz der Menschenrechte zugeschnitten sind, oder die so gestaltet sind, dass sie breitere Kreise der Öffentlichkeit für Menschenrechtsfragen sensibilisieren;
  4. regelmäßig oder auf Anfrage erfolgende Übermittlung von Informationen über die von der Regierung und nichtstaatlichen Einrichtungen in Rumänien unternommenen Anstrengungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, über ähnliche Anstrengungen in anderen Ländern sowie über die von Rumänien übernommenen internationalen Verpflichtungen und die Art und Weise, wie diese erfüllt werden;
  5. Übermittlung von Dokumenten mit Bezug auf Aspekte der Menschenrechte, die in Gesetzgebungsvorschlägen berührt werden, sowie in anderen, vom Parlament geprüften Angelegenheiten auf Anfrage an die Parlamentsausschüsse;
  6. Durchführung von Forschungsarbeiten zu verschiedenen Aspekten der Förderung und Wahrung der Menschenrechte in Rumänien und im Ausland;
  7. Veröffentlichung eines Menschenrechtsbulletins und Sicherstellung seiner weiten Verbreitung, unter anderem mittels Bereitstellung von Übersetzungen in andere Sprachen;
  8. Organisation öffentlicher Meinungsumfragen zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte in Rumänien.

Weitere Informationen über das Rumänische Institut für Menschenrechte sind der Link öffnet neues FensterWebsite der Einrichtung (Rumänisch und Englisch) zu entnehmen.

Letzte Aktualisierung: 21/08/2018

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Slowenien

Nationale Gerichte

Link öffnet neues Fensterhttp://www.sodisce.si/sodisca/sodni_sistem/seznam_sodisc/

Verfassungsgericht der Republik Slowenien (Ustavno sodišče Republike Slovenije)
Beethovnova ulica 10
1001 Ljubljana
p. p. 1713
Tel.: + 386 (01) 477 64 00; + 386 (01) 477 64 15
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@us-rs.si,
Verwaltungsgerichtshof der Republik Slowenien (Upravno sodišče Republike Slovenije)
Fajfarjeva 33
1000 Ljubljana
Tel.: + 386 (01) 47 00 100
Fax: + 386 (01) 47 00 150
E-Mail: Link öffnet neues Fensterurad.uprlj@sodisce.si
Auswärtige Abteilung des Gerichtshofs in Maribor
Tel.: + 386 (02) 230 20 30
Fax: + 386 (02) 230 20 48
E-Mail: Link öffnet neues Fensteroddelek.uprmb@sodisce.si
Auswärtige Abteilung des Gerichtshofs in Nova Gorica
Tel.: + 386 (05) 33 55 200
Fax: + 386 (05) 33 55 221
E-Mail: Link öffnet neues Fensteroddelek.uprng@sodisce.si
Auswärtige Abteilung des Gerichtshofs in Celje
Tel.: + 386 (03) 42 75 380
Fax: + 386 (03) 42 75 388
E-Mail: Link öffnet neues Fensteroddelek.uprce@sodisce.si

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Siehe Menschenrechtsbeauftragte/-r

Menschenrechtsbeauftragte/-r

In der Republik Slowenien wurde das Amt eines/einer Menschenrechtsbeauftragten geschaffen, der/die den allgemeinen Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gewährleisten soll. Der bzw. die Menschenrechtsbeauftragte, die vier Stellvertreter oder die Assistenten nehmen Anzeigen von Personen entgegen, die der Ansicht sind, dass die Entscheidung einer staatlichen Stelle, eines Organs der örtlichen Selbstverwaltung oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ein Menschenrecht oder eine Grundfreiheit verletzt hat. Der/die Menschenrechtsbeauftragte ist auf der Grundlage des Gesetzes über den Menschenrechtsbeauftragten von 1994 (Zakon o Varuhu človekovih pravic) tätig.

Der/die Menschenrechtsbeauftragte kann:

  • die Zuwiderhandelnden auffordern, den Verstoß abzustellen oder die Unregelmäßigkeit zu beseitigen;
  • Schadensersatz vorschlagen;
  • im Namen und mit Vollmacht der betroffenen Person beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit bestimmter Vorschriften oder Verwaltungsakte stellen;
  • Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung eines Rechtes einlegen;
  • die Regierung oder das Parlament auffordern, Gesetze und andere Bestimmungen zu ändern;
  • allen Organen, für die er bzw. sie zuständig ist, Verbesserungen an ihrer Arbeitsweise und in ihren Beziehungen zu ihren Kunden vorschlagen;
  • sich zu einem bestimmten Fall frei äußern, der mit der Verletzung von Rechten oder Freiheiten im Zusammenhang steht. Dabei ist es unerheblich, um welche Art von Verfahren es sich handelt oder in welcher Phase der Prüfung sich die Sache vor dem betreffenden Organ befindet.

Der/die Menschenrechtsbeauftragte darf nicht im Namen der betreffenden staatlichen Stelle, des Organs der örtlichen Selbstverwaltung oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln bzw. an ihrer Stelle Verstöße abstellen oder Unregelmäßigkeiten beseitigen.

Vielmehr ist das Abstellen eines Verstoßes oder die Beseitigung einer Unregelmäßigkeit Pflicht desjenigen, der diese begangen hat. Der/die Menschenrechtsbeauftragte darf nur in Ausnahmefällen Fälle prüfen, die bei Gericht anhängig sind.

Im privaten Sektor besitzt der bzw. die Menschenrechtsbeauftragte keine Befugnisse. Daher ist eine Intervention beispielsweise bei Rechtsverletzungen durch Privatunternehmen nicht zulässig. In derartigen Fällen kann der bzw. die Menschenrechtsbeauftragte lediglich auf die jeweiligen staatlichen Stellen, die Organe der örtlichen Selbstverwaltung oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, welche die Tätigkeit von Privatunternehmen oder Privatpersonen beaufsichtigen, einwirken.

Der/die Menschenrechtsbeauftragte überwacht ferner in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen und humanitären Organisationen die Haftanstalten und die Behandlung von inhaftierten Personen oder Personen, deren Freiheit eingeschränkt worden ist.

Der/die Menschenrechtsbeauftragte hat die Befugnis zur Beaufsichtigung, Ermahnung und Beratung, verfügt aber nicht über Entscheidungsbefugnisse.

Der/die Bürgerbeauftragte organisiert und vermittelt sogenannte Kinderanwälte, die einem Netzwerk von Freiwilligen angehören, das allen Kindern gleichberechtigten Zugang zu Beistand gewährleistet.

Kinderanwälte helfen Kindern dabei, ihre Meinung in allen Gerichtsverfahren und Fällen, an denen sie beteiligt sind, zum Ausdruck zu bringen, und leiten diese Meinung an die zuständigen Stellen und Organisationen weiter, damit diese über die Rechte und Leistungen eines Kindes entscheiden können. Ein Kinderanwalt ist nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes. Hilfe bedeutet, Kindern psychosoziale Unterstützung zu bieten, mit ihnen über ihre Wünsche, Gefühle und Meinungen sowie (in einer für sie angemessenen Weise) über die Verfahren und Schritte zu sprechen, mit ihnen gemeinsam nach einer für sie passenden Lösung zu suchen und ihnen zur Seite zu stehen, wenn sie den Gremien und Einrichtungen gegenüberstehen, die über ihre Rechte und Leistungen entscheiden.

Kontaktdaten:

Menschenrechtsbeauftragte/-r der Republik Slowenien

Dunajska cesta 56 (4. Stock)
1109 Ljubljana
Telefon: 01 475 00 50
Kostenlose Beratungsstelle: 080 15 30
Fax: 01 475 00 40
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@varuh-rs.si
Link öffnet neues Fensterhttps://www.varuh-rs.si/

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Kinderbeauftragte/-r (Varuh otrokovih pravic)

Teil der Behörde des bzw. der Menschenrechtsbeauftragten, ein(e) hierfür eigens abgestellte(r) Stellvertreter(in) des/der Menschenrechtsbeauftragten.

Gleichstellungsbeauftragte/-r (Zagovornik načela enakosti)

Aufgabe des bzw. der Gleichstellungsbeauftragten ist die Prävention und Beseitigung von Diskriminierung in Slowenien.

Link öffnet neues FensterBESCHWERDEN: Der/die Gleichstellungsbeauftragte bearbeitet Ihre Beschwerden in Fällen mutmaßlicher Diskriminierung. Er/sie gibt rechtlich nicht verbindliche Stellungnahmen dazu ab, ob Sie in einer bestimmten Situation diskriminiert, d. h. wegen persönlicher Umstände ungleich behandelt werden. Er/sie empfiehlt den Zuwiderhandelnden, wie sie Rechtsverletzungen abstellen, die Gründe dieser Rechtsverletzungen beheben und die Folgen angehen können. Durch diese Art der informellen Mediation versucht der bzw. die Gleichstellungsbeauftragte, Fehlverhalten zu korrigieren und die künftige Praxis zu verbessern. Kann das Problem jedoch nicht auf diese Weise gelöst werden, kann auch eine offizielle Strafverfolgung vorgeschlagen werden. Das Verfahren ist gebührenfrei und vertraulich.

BEISTAND: Der oder die Gleichstellungsbeauftragte bietet Beistand beim Rechtsschutz vor Diskriminierung in anderen Verfahren, z. B. Beratung über die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und deren Anwendung vor anderen staatlichen Organen.

Link öffnet neues FensterBERATUNG: Sie können den bzw. die Beauftragte um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob Ihr Verhalten eine Diskriminierung darstellt bzw. darstellen könnte, sowie um Rat dazu, wie Sie sich verhalten sollen, um Diskriminierung zu vermeiden und das Recht auf Gleichbehandlung wirkungsvoller wahren zu können.

INFORMATION: Der bzw. die Beauftragte informiert allgemein über Diskriminierung und den diesbezüglichen Sachstand in Slowenien.

Kontaktdaten:

Gleichstellungsbeauftragte/-r (Zagovornik načela enakosti)
Železna cesta 16, 1000 Ljubljana
Telefon: +386 (0)1 / 473 55 31
E-Mail: Link öffnet neues Fenstergp@zagovornik-rs.si
Link öffnet neues Fensterhttp://www.zagovornik.si/

Alle grundlegenden Informationen auf der oben genannten Website sind vollständig auch in Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch, Ungarisch, Serbisch, Bosnisch, Albanisch und Romani verfügbar.

Link öffnet neues Fensterhttp://www.zagovornik.gov.si/si/o-zagovorniku/kdo-je-zagovornik/index.html

Link öffnet neues Fensterhttp://www.zagovornik.gov.si/si/o-zagovorniku/osebna-izkaznica/index.html

Datenschutzbeauftragte/-r

Der oder die Datenschutzbeauftragte bearbeitet Anzeigen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß den Bestimmungen des allgemeinen Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten von 2004 (Zakon o varstvu osebnih podatkov) sowie sachgebietsbezogener Gesetze, die bestimmte Aspekte personenbezogener Daten regeln (z. B. das Gesetz über die Personalausweise) (Zakon o osebni izkaznici)). Der bzw. die Datenschutzbeauftragte wird zudem von Amts wegen tätig, wenn er/sie von einer möglichen Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erfährt, und veranlasst gezielte Kontrollen auch dann, wenn keine Anzeige vorliegt. Durchgeführt werden die Kontrollen von staatlichen Datenschutzkontrolleuren, die beim Amt des bzw. der Datenschutzbeauftragten beschäftigt sind. Der bzw. die Datenschutzbeauftragte kann die Berichtigung bestimmter personenbezogener Daten anordnen, Verstöße hinsichtlich der rechtswidrigen Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten feststellen und den betreffenden Verantwortlichen (finanzielle) Sanktionen auferlegen. Gegen die Entscheidungen des/der Datenschutzbeauftragten kann beim Verwaltungsgerichtshof der Republik Slowenien Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden.

Kontaktdaten:

Datenschutzbeauftragte/-r
Zaloška 59
1000 Ljubljana
Tel.: 01 230 97 30
Fax: 01 230 97 78
E-Mail: Link öffnet neues Fenstergp.ip@ip-rs.si
Link öffnet neues Fensterhttps://www.ip-rs.si/
Letzte Aktualisierung: 16/12/2021

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Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Slowakei

Nationale Gerichtshöfe

Link öffnet neues FensterVerzeichnis der Gerichte

Die Verfassung der Slowakischen Republik (Gesetz Nr. 460/1992 i. d. g. F.) bildet den Rechtsrahmen für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Slowakei. Die slowakische Verfassung ist das Grundgesetz der Slowakei und hat Vorrang vor sämtlichen anderen Rechtsakten. Das zweite Kapitel der slowakischen Verfassung (Artikel 11 bis 54) regelt den allgemeinen Schutz von Grundrechten und ‑freiheiten, insbesondere der grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten (in internationalen Dokumenten als bürgerliche Rechte bezeichnet), der politischen Rechte, der Rechte nationaler Minderheiten und ethnischer Gruppen, der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, des Rechts auf den Schutz der Umwelt und des kulturellen Erbes und des Rechts auf gerichtlichen und sonstigen Rechtsschutz. Die Grundrechte und ‑freiheiten sind in der Slowakei für jedermann ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion und des Glaubens, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen oder ethnischen Gruppe, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status garantiert. Niemand darf aus einem dieser Gründe geschädigt, bevorzugt oder benachteiligt werden. Niemand darf in seinen Rechten beeinträchtigt werden, weil er seine Grundrechte und -freiheiten ausübt (Artikel 12 Absätze 2 und 4 der slowakischen Verfassung). Ausländer genießen in der Slowakei die durch die slowakische Verfassung garantierten grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten, soweit sie nicht ausdrücklich nur slowakischen Staatsbürgern zustehen. Dies gilt auch für das Recht auf Asyl (Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 der slowakischen Verfassung). Die Bedingungen für die Ausübung und mögliche Einschränkungen von Grundrechten und -freiheiten sowie der Umfang der Pflichten in Kriegszeiten, im Falle von Feindseligkeiten, außergewöhnlichen Umständen oder in Notfällen sind in einem Verfassungsgesetz über die staatliche Sicherheit in Kriegszeiten, im Falle von Feindseligkeiten, außergewöhnlichen Umständen oder in Notfällen niedergelegt (Gesetz Nr. 227/2002).

Nach Artikel 46 der slowakischen Verfassung kann jeder seine Rechte auf dem gesetzlich geregelten Wege vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht und in den durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen auch bei anderen Organen der Slowakischen Republik geltend machen. In der Praxis gibt es eine Vielzahl von Menschenrechten und Grundfreiheiten, darunter solche, die gesetzlich definiert werden können, und solche, die nicht gesetzlich definiert werden können. Diese Rechte und Freiheiten können bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und andere durch die slowakische Verfassung, durch andere Verfassungsgesetze, durch Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie durch von der Slowakei ratifizierte internationale Abkommen über Menschenrechte und Grundfreiheiten (internationale Menschenrechtsnormen) garantierte Rechte umfassen. Für die Überprüfung von die Grundrechte und ‑freiheiten betreffenden Beschlüssen sind grundsätzlich die Gerichte zuständig.

Jede Person, die sich durch einen behördlichen Beschluss in ihren Rechten verletzt fühlt, kann, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, eine gerichtliche Überprüfung des betreffenden Beschlusses beantragen. Nach der slowakischen Verfassung und anderen einschlägigen Gesetzen hat jede durch einen rechtswidrigen Beschluss eines Gerichts, eines anderen Staatsorgans oder einer öffentlichen Verwaltungsbehörde oder durch eine unberechtigte amtliche Maßnahme geschädigte Person Anspruch auf Entschädigung. Im Einzelnen ist dies im Gesetz Nr. 514/2003 über die Haftung für durch Ausübung der öffentlichen Gewalt verursachte Schäden und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze niedergelegt. Dieses Gesetz regelt die Haftung des Staates für durch öffentliche Einrichtungen in Ausübung der öffentlichen Gewalt verursachte Schäden, die Haftung der Gemeinden und übergeordneten Gebietseinheiten für durch kommunale Einrichtungen in Ausübung ihrer Befugnisse verursachte Schäden, die Voruntersuchung von Schadenersatzansprüchen sowie die Geltendmachung von Regressansprüchen.

In Übereinstimmung mit dem oben angeführten Artikel 46 der slowakischen Verfassung garantiert Artikel 3 der Zivilprozessordnung das Recht, den Schutz eines gefährdeten oder verletzten Rechts gerichtlich durchzusetzen. Die Zivilprozessordnung regelt die Verfahren, die vom Gericht und den Prozessbeteiligten zur Wahrung des unparteiischen Schutzes der Rechte und rechtmäßigen Interessen der Beteiligten sowie zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen Verhaltens, zur redlichen Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben und zur Achtung der Rechte anderer zu beachten sind. In Zivilverfahren verhandeln und entscheiden die Gerichte über Streitigkeiten und andere Rechtssachen, setzen die Anwendung von nicht freiwillig angewandten Beschlüssen durch und sorgen dafür, dass die Rechte oder gesetzlich geschützten Interessen natürlicher und juristischer Personen weder verletzt noch zum Nachteil dieser Personen missbraucht werden.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung verhandeln und entscheiden die Gerichte in Zivilverfahren über Streitigkeiten und andere Rechtssachen, die das Zivil-, Arbeits-, Familien-, Handels- und Wirtschaftsrecht betreffen, soweit dafür nach dem Gesetz keine anderen Stellen zuständig sind. Die Gerichte überprüfen in Zivilverfahren auch die Rechtmäßigkeit behördlicher Entscheidungen sowie die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, Maßnahmen und anderen Eingriffen staatlicher Behörden. Sie entscheiden über die Vereinbarkeit der von kommunalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen rechtlicher Maßnahmen mit dem Gesetz und, soweit es um die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben geht, über die Vereinbarkeit mit Regierungs- und Ministerialverordnungen sowie mit Verordnungen anderer zentraler Behörden, sofern dafür laut Gesetz keine anderen Stellen zuständig sind. Über andere Rechtssachen verhandeln und entscheiden die Gerichte in Zivilverfahren nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Ordentliche Gerichte in der Slowakei

In der Slowakei werden justizielle Aufgaben von unabhängigen und unparteiischen Gerichten wahrgenommen. Justizielle Angelegenheiten sind auf allen Ebenen von denen der staatlichen Organe getrennt.

Bei Verfahren vor den Gerichten sind grundsätzlich zwei Rechtszüge möglich. Somit kann gegen Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte (der Bezirksgerichte) Berufung eingelegt werden. Die Berufung stellt ein ordentliches Rechtsmittel dar. Berufungsverhandlungen finden vor übergeordneten zweitinstanzlichen Gerichten (Regionalgerichten) statt.

Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen das Oberste Gericht der Slowakischen Republik, das Fachgericht für Strafsachen, acht Regionalgerichte und 45 Bezirksgerichte, die in sämtlichen Rechtssachen entscheiden, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik fallen. Sie entscheiden also in Zivil- und Strafsachen und überprüfen auch die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen und Verfahren staatlicher Stellen (Verwaltungsgerichtsbarkeit), soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. In der Slowakei gibt es derzeit keine auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen Militärgerichte.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von behördlichen Beschlüssen und Verfahren ist im fünften Teil der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in der aktuellen Fassung) geregelt.

Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit prüfen Gerichte Beschwerden oder Rechtsmittel, die behördliche Beschlüsse oder Verfahren betreffen. Die Gerichte überprüfen außerdem die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen und Verfahren staatlicher und kommunaler Behörden sowie von Behörden betroffener Gebietskörperschaften sowie anderen juristischen und natürlichen Personen, sofern sie gesetzlich befugt sind, über die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen im Bereich der öffentlichen Verwaltung zu entscheiden („Beschlüsse und Verfahren von Verwaltungsbehörden“). „Beschlüsse von Verwaltungsbehörden“ sind Beschlüsse, die diese in Verwaltungsverfahren erlassen, sowie andere Beschlüsse zur Festlegung, Änderung oder zum Widerruf von Rechten und Pflichten natürlicher oder juristischer Personen oder Beschlüsse, die die Rechte, gesetzlich geschützten Interessen oder Pflichten natürlicher oder juristischer Personen unmittelbar berühren. „Verfahren von Verwaltungsbehörden“ schließen auch Untätigkeit ein. Mit Verwaltungssachen befasste Gerichte entscheiden über Anträge, die darauf abzielen, Behörden in Bezug auf die Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen im Bereich der öffentlichen Verwaltung zum Handeln zu verpflichten, und über Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen mittels des in den Artikeln 250b und 250u festgelegten Verfahrens. Sie bieten Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe von Behörden und sind für die Vollstreckung von Beschlüssen ausländischer Verwaltungsbehörden zuständig. In Wahlangelegenheiten und Fällen, die die Registrierung von politischen Parteien und Bewegungen betreffen, entscheiden die Gerichte im Einklang mit diesem Teil der Zivilprozessordnung und innerhalb des in besonderen Vorschriften festgelegten Rahmens. Gegebenenfalls entscheiden die Gerichte ebenfalls nach Maßgabe dieses Teils der Zivilprozessordnung, wenn besondere Vorschriften dies vorsehen oder von der Slowakei ratifizierte internationale Abkommen die Überprüfung behördlicher Beschlüsse erfordern.

Zu diesen besonderen Fällen zählen unter anderem folgende:

  • Maßnahmen oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Beschwerden gegen behördliche Beschlüsse oder Verfahren;
  • Maßnahmen oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Beschwerden gegen noch nicht rechtskräftige Beschlüsse von Behörden;
  • gegen die Untätigkeit von Behörden gerichtete Maßnahmen;
  • Maßnahmen zum Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe von Behörden;
  • spezielle Arten von Maßnahmen (z. B. Maßnahmen in Wahlangelegenheiten).

Im Einzelnen sind diese Fälle in den Artikeln 244 bis 250zg der Zivilprozessordnung geregelt.

Gerichte sind nicht befugt, durch die Exekutive erlassene Rechtsvorschriften (Sekundärrecht) zu ändern. Nach Artikel 144 Absatz 2 der slowakischen Verfassung kann jedoch ein Gericht, wenn es der Meinung ist, dass eine andere Rechtsvorschrift oder Teile oder einzelne Bestimmungen davon, die die zur Verhandlung stehende Sache betreffen, die Verfassung, ein Verfassungsgesetz, ein „vorrangiges“ internationales Abkommen (gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verfassung) oder ein Gesetz verletzen, das Verfahren unterbrechen und ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht einleiten (nach Artikel 125 Absatz 1 der Verfassung). Die in der Entscheidung des Verfassungsgerichts zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung ist für das Gericht bindend. Die Einleitung eines Verfahrens vor dem Verfassungsgericht entbindet das Gericht jedoch nicht von seiner Pflicht, in der gesetzlich festgelegten Weise eine Entscheidung in der Sache zu fällen.

Verfassungsgericht der Slowakischen Republik

Verfassungsgericht der Slowakischen Republik
Hlavná 110
042 65 Košice 1
SLOWAKEI
Tel.: +421 55 7207211
Fax: +421 55 6227639 (Vorsitzender)
E-Mail: Link öffnet neues Fensterpodatelna@ustavnysud.sk
Internet: Link öffnet neues Fensterhttps://www.ustavnysud.sk

Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik („das Verfassungsgericht“) wurde durch die Link öffnet neues FensterVerfassung der Slowakischen Republik (Gesetz Nr. 460/1992) als unabhängiges Gericht zum Schutz der verfassungsmäßigen Rechte errichtet. Seine Befugnisse und Zuständigkeiten sind in den Artikeln 124 bis 140 der Verfassung der Slowakischen Republik (geänderte Fassung) geregelt. Wie das Verfassungsgericht im Einzelnen organisiert ist, welches Verfahren vor dem Gericht zu beachten ist und welchen Status die Verfassungsrichter haben, regelt das Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 38/1993 (geänderte Fassung).

Gemäß Artikel 79 des Gesetzes Nr. 38/1993 hat das Link öffnet neues FensterPlenum des Verfassungsgerichts die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts Nr. 114/1993 in der geänderten Fassung gebilligt. Diese regelt detailliert die internen Verfahren des Verfassungsgerichts bei der Vorbereitung von Verhandlungen und bei der Urteilsfindung, den Status des Plenums, der Senate, der Berichterstatter, der Gutachter und anderer an der Tätigkeit des Verfassungsgerichts beteiligter Personen sowie Disziplinarverfahren gegen Richter.

Das Verfassungsgericht eröffnet ein Verfahren auf Antrag:

  1. von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Nationalrates der Slowakischen Republik,
  2. des Präsidenten der Slowakischen Republik,
  3. der Regierung der Slowakischen Republik,
  4. eines Gerichts im Zusammenhang mit seiner Urteilsfindung,
  5. des Generalstaatsanwalts der Slowakischen Republik,
  6. des Bürgerbeauftragten für Rechte in Fragen der Vereinbarkeit von Gesetzen mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Verfassung aufgeführten Rechtsvorschriften, sofern die weitere Anwendung dieser Gesetze Grundrechte oder Grundfreiheiten oder Menschenrechte und Grundfreiheiten, die sich aus von der Slowakischen Republik ratifizierten und vorschriftsgemäß verkündeten internationalen Übereinkommen ergeben, gefährden kann,
  7. jeder Person, über deren Rechte gemäß Artikel 127 und Artikel 127a der Verfassung gerichtlich entschieden wird.

Das Verfahren beginnt am Tag des Antragseingangs beim Verfassungsgericht.

Artikel 127a der Verfassung der Slowakischen Republik regelt die Verfassungsbeschwerde, die von natürlichen oder juristischen Personen („Beschwerdeführer“), die sich durch eine rechtskräftige Entscheidung, eine Maßnahme oder einen anderen Eingriff in ihren Grundrechten und -freiheiten verletzt fühlen, erhoben werden kann. Eine Ausnahme bilden Fälle, in denen ein anderes Gericht für den Schutz der betreffenden Grundrechte und -freiheiten zuständig ist.

Neben den allgemeinen Angaben muss eine Beschwerde folgende Angaben enthalten:

  1. welche Grundrechte und -freiheiten dem Beschwerdeführer zufolge verletzt worden sind,
  2. die endgültige Entscheidung, die Maßnahme oder der Eingriff, durch den/die Grundrechte und ‑freiheiten verletzt worden sind,
  3. die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet.

Der Beschwerde ist eine Kopie der endgültigen Entscheidung oder des Dokuments, das die Maßnahme beschreibt, oder ein Nachweis über einen sonstigen Eingriff beizufügen. Beansprucht der Beschwerdeführer eine angemessene finanzielle Entschädigung, sind der geforderte Betrag sowie die Gründe für den Anspruch anzugeben. Verfahrensbeteiligte sind der Beschwerdeführer und die Partei, gegen die sich die Beschwerde richtet. Die Beschwerdeerhebung hat keine aufschiebende Wirkung.

Auf Antrag des Beschwerdeführers kann das Verfassungsgericht die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung bzw. Durchführung der angefochtenen endgültigen Entscheidung, der Maßnahme oder des Eingriffs anordnen, sofern dies nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft und sofern durch die Vollstreckung bzw. Durchführung der angefochtenen Entscheidung, der Maßnahme oder des Eingriffs kein größerer Schaden für den Beschwerdeführer entstehen würde als durch die Aussetzung der Vollstreckung für andere Personen. Insbesondere kann es anordnen, dass die Stelle, die dem Beschwerdeführer zufolge dessen Grundrechte und -freiheiten verletzt hat, die Vollstreckung bzw. Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung, der Maßnahme oder des Eingriffs vorläufig unterlässt und Dritte von der ihnen durch die rechtskräftige Entscheidung, die Maßnahme oder den Eingriff gewährten Befugnis vorläufig keinen Gebrauch machen. Die vorläufige Aussetzung endet spätestens mit Inkrafttreten der Entscheidung in der Hauptsache, es sei denn, das Verfassungsgericht ordnet eine frühere Beendigung an. Das Verfassungsgericht kann die vorläufige Aussetzung auch von sich aus beenden, wenn die Gründe für die Aussetzung wegfallen.

Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die ihm gesetzlich zustehenden Rechtsbehelfe oder anderen Rechtsmittel zum Schutz seiner Grundrechte oder -freiheiten, von denen er aufgrund besonderer Vorschriften Gebrauch machen kann, ausgeschöpft hat. Das Verfassungsgericht lässt eine Beschwerde, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, dennoch zu, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass diese Voraussetzung aus Gründen nicht erfüllt wurde, die besonderer Betrachtung bedürfen. Beschwerde kann innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Entscheidung oder Bekanntgabe der Maßnahme oder des sonstigen Eingriffs erhoben werden. Im Falle einer Maßnahme oder eines Eingriffs läuft diese Frist ab dem Tag, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von der Maßnahme oder dem Eingriff erlangen konnte.

Nimmt der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, stellt das Verfassungsgericht das Verfahren ein, es sei denn, es hält die Rücknahme für unzulässig, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen eine rechtskräftige Entscheidung, eine Maßnahme oder einen sonstigen Eingriff richtet, der/die eine außergewöhnlich schwere Verletzung von Grundrechten oder -freiheiten des Beschwerdeführers darstellt.

Sofern das Verfassungsgericht nichts anderes beschließt, stützt es sich im Verfahren auf die Tatsachenfeststellungen aus früheren Verfahren.

Lässt das Verfassungsgericht die Beschwerde zu, gibt es in seiner Entscheidung an, welche Grundrechte oder -freiheiten und welche Vorschriften der Verfassung oder des Verfassungsrechts oder eines internationalen Übereinkommens verletzt worden sind und welche rechtskräftige Entscheidung, Maßnahme oder welcher sonstige Eingriff für die Verletzung ursächlich war. Wurden die Grundrechte oder -freiheiten durch eine Entscheidung oder Maßnahme verletzt, hebt das Verfassungsgericht die Entscheidung oder Maßnahme auf. Es hebt auch jeden anderweitigen Eingriff auf, durch den Grundrechte oder -freiheiten verletzt wurden, sofern dies aufgrund der Art des Eingriffs möglich ist.

Lässt das Verfassungsgericht die Beschwerde zu, kann es

  1. anordnen, dass die Partei, die durch ihre Untätigkeit Grundrechte oder -freiheiten verletzt hat, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt,
  2. die Sache zurückverweisen,
  3. die Fortsetzung der Verletzung der Grundrechte oder -freiheiten untersagen,
  4. anordnen, dass die Partei, die die Grundrechte oder -freiheiten verletzt hat, die Situation vor der Verletzung der Grundrechte oder -freiheiten wiederherstellt.

Das Verfassungsgericht kann der Partei, deren Grundrechte oder -freiheiten verletzt worden sind, eine angemessene finanzielle Entschädigung zusprechen. In diesem Fall hat die Stelle, welche die Grundrechte oder ‑freiheiten verletzt hat, dem Beschwerdeführer die Entschädigung innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Entscheidung des Verfassungsgerichts zu zahlen. Hebt das Verfassungsgericht eine endgültige Entscheidung, eine Maßnahme oder einen sonstigen Eingriff auf und verweist die Sache zurück, hat die Stelle, die die betreffende Entscheidung erlassen oder über die Maßnahme entschieden oder den Eingriff vorgenommen hat, die Angelegenheit erneut zu erörtern und darüber zu entscheiden. Sie ist in diesem Verfahren oder Prozess an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts gebunden. Die Stelle, die die betreffende Entscheidung erlassen oder über die Maßnahme entschieden oder den Eingriff vorgenommen hat, ist an die Entscheidung gebunden, die mit ihrem Erlass einklagbar wird.

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Slowakisches nationales Zentrum für Menschenrechte
Kýčerského 5
811 05 Bratislava
SLOWAKEI
Tel.: +421 2 20850111
+ 421 2 20850114
Fax: +421 2 20850135
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@snslp.sk
Internet: Link öffnet neues Fensterhttps://www.snslp.sk

Das Slowakische nationale Zentrum für Menschenrechte wurde aufgrund des Gesetzes Nr. 308/1993 des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Gründung des Slowakischen nationalen Zentrums für Menschenrechte (geänderte Fassung) gegründet und nahm am 1. Januar 1994 seine Tätigkeit auf. Den Gesetzentwurf hatte die Regierung der Slowakischen Republik gemäß der Entschließung Nr. 430 der slowakischen Regierung vom 15. Juni 1993 vorgelegt, in der sie auf Initiative der Vereinten Nationen der Durchführung eines Projektes zur Gründung eines Slowakischen nationalen Zentrums für Menschenrechte mit Sitz in Bratislava zugestimmt hatte. Mit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 136/2003 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 308/1993 des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Gründung des Slowakischen nationalen Zentrums für Menschenrechte und des Gesetzes Nr. 365/2004 über die Gleichbehandlung in bestimmten Bereichen, den Schutz vor Diskriminierung und die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Antidiskriminierungsgesetz) erweiterte sich der Aufgabenbereich des Zentrums. Es ist eine eigenständige juristische Person im Bereich des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Rechte des Kindes.

Das Zentrum ist als unabhängige juristische Person unersetzlich für die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Kinderrechte und des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Das Zentrum ist die einzige slowakische Institution für Gleichberechtigung (die „nationale Gleichbehandlungsstelle“) und ist somit für die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach dem Antidiskriminierungsgesetz zuständig.

Zuständigkeit

Die Rechtsstellung und die Zuständigkeiten des Zentrums sind im Gesetz Nr. 308/1993 des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Gründung des Slowakischen nationalen Zentrums für Menschenrechte (das „Zentrum“) (geänderte Fassung) geregelt. Das Zentrum hat nach Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes insbesondere folgende Aufgaben:

  • Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Menschenrechte und der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften,
  • Erfassung von Informationen und auf Wunsch Erteilung von Auskünften über Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in der Slowakischen Republik,
  • Durchführung von Untersuchungen und Erhebungen über die Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der Menschenrechte sowie Sammlung und Verbreitung einschlägiger Informationen,
  • Vorbereitung von Aufklärungsmaßnahmen und Beteiligung an Informationskampagnen für mehr Toleranz innerhalb der Gesellschaft,
  • Rechtsberatung für Opfer von Diskriminierung und Erscheinungsformen von Intoleranz,
  • auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen oder von sich aus Abgabe fachlich fundierter Stellungnahmen zu Themen, die mit der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach einschlägigen Rechtsvorschriften in Zusammenhang stehen,
  • Durchführung unabhängiger Untersuchungen zur Diskriminierung,
  • Erarbeitung und Veröffentlichung von Berichten und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung,
  • Erbringung von Bibliotheksdiensten,
  • Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Menschenrechte.

Das Zentrum bietet außerdem Rechtsberatung zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung, Erscheinungsformen von Intoleranz und Verletzungen des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Einwohner der Slowakischen Republik. Es ist zudem gesetzlich befugt, auf Anfrage Parteien in Verfahren wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu vertreten. Das Zentrum veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Einhaltung der Menschenrechte in der Slowakischen Republik.

Befugnisse

  • juristischer Beistand für Opfer von Diskriminierung und Intoleranz,
  • bevollmächtigte Vertretung in Verfahren wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung,
  • das Recht, von Gerichten oder der Staatsanwaltschaft oder anderen Staatsorganen und kommunalen Behörden, Interessenverbänden und anderen Institutionen innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte über die Einhaltung der Menschenrechte zu verlangen.

Unterstützung

Jede natürliche oder juristische Person, die sich durch die Tätigkeit oder Untätigkeit einer der oben genannten Institutionen diskriminiert fühlt, kann sich an das Zentrum wenden. Der Beschwerdeführer sollte seiner Beschwerde alle notwendige Informationen und relevanten Unterlagen beifügen.

Zusammenarbeit

Das Zentrum kann auch Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Rechte des Kindes um Informationen über die Einhaltung der Menschenrechte ersuchen und mit ihnen Vereinbarungen über die Modalitäten und den Umfang dieser Auskunftserteilung treffen.

Beschwerdeverfahren

Bürger können wie folgt Beschwerde erheben:

  • schriftlich (auf einem Link öffnet neues FensterVordruck, der zusammen mit den Unterlagen per Post, Fax oder E-Mail zu übermitteln ist),
  • persönlich.

Bürgerbeauftragte/-r

Bürgerbeauftragte/-r
Nevädzova 5
821 01 Bratislava
SLOWAKEI
Tel.: +421 2 48287401
+421 2 43634906
Fax: +421 2 48287203
E-Mail: Link öffnet neues Fenstersekretariat@vop.gov.sk
Internet: Link öffnet neues Fensterhttps://vop.gov.sk

Der Bürgerbeauftragte ist nach Artikel 151a Absatz 1 der Verfassung der Slowakischen Republik ein unabhängiges Organ der Slowakischen Republik, das im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Grundrechte und -freiheiten von natürlichen und juristischen Personen in Verfahren vor öffentlichen Verwaltungsorganen und anderen Behörden schützt, wenn diese gesetzwidrig handeln, entscheiden oder untätig bleiben. In gesetzlich festgelegten Fällen kann der Bürgerbeauftragte einbezogen werden, wenn Bedienstete öffentlicher Verwaltungsorgane, die grundlegende Menschenrechte und Freiheiten von natürlichen oder juristischen Personen verletzt haben, zur Rechenschaft gezogen werden. Alle Behörden sind verpflichtet, den Bürgerbeauftragten im erforderlichen Maße zu unterstützen.

Jede Person, die sich durch gesetzwidrige oder mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht zu vereinbarende Handlungen, Entscheidungen oder Untätigkeit einer Behörde in ihren Grundrechte und -freiheiten verletzt fühlt, kann sich an den Bürgerbeauftragten wenden. Die Grundrechte und -freiheiten, für deren Schutz der Bürgerbeauftragte zuständig ist, sind in Titel 2 der Verfassung der Slowakischen Republik (grundlegende Menschenrechte und Freiheiten nach den Artikeln 14 bis 25, politische Rechte nach den Artikeln 26 bis 32, Rechte nationaler Minderheiten und ethnischer Gruppen nach den Artikeln 33 und 34, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nach den Artikeln 35 bis 43, das Recht auf Schutz der Umwelt und des kulturellen Erbes nach den Artikeln 44 und 45, das Recht auf gerichtlichen und sonstigen Rechtsschutz nach den Artikeln 46 bis 50, das Recht auf Asyl für Ausländer, die wegen der Inanspruchnahme politischer Rechte und Freiheiten verfolgt werden) sowie in internationalen Übereinkommen über Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert.

Der Bürgerbeauftragte wird aufgrund von Beschwerden natürlicher oder juristischer Personen oder von sich aus tätig. Der Bürgerbeauftragte kann nicht in die Urteilsfindung von Gerichten eingreifen, ist kein Verfahrensbeteiligter, kann kein Gerichtsverfahren einleiten, ihm werden keine gerichtlichen Entscheidungen zugestellt und er ist nicht berechtigt, von Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. Der Bürgerbeauftragte ist nicht befugt, Konflikte zwischen Privatpersonen beizulegen.

Jede Person kann sich wie folgt an den Bürgerbeauftragten wenden:

  • schriftlich (per Post, Fax, E-Mail oder über das elektronische Formular) an das Büro des Bürgerbeauftragten
  • persönlich oder mündlich zu Protokoll
  • im Zentralbüro des Bürgerbeauftragten an jedem Arbeitstag von 8.00 bis 16.00 Uhr ohne vorherige Terminvereinbarung
  • in den slowakischen Bezirksbüros an Arbeitstagen mit vorheriger Terminvereinbarung unter einer der angegebenen Telefonnummern

Aus der Beschwerde muss eindeutig hervorgehen, um welche Angelegenheit es geht, gegen welche Behörde sich die Beschwerde richtet und was der Beschwerdeführer fordert.

Zur Beschleunigung der Untersuchung empfiehlt es sich, der Beschwerde Kopien aller im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Nachweise beizufügen. Betrifft die Beschwerde nicht die Person, von der sie eingereicht wird, ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Betroffenen zur Einreichung der Beschwerde oder eine zu diesem Zweck erteilte schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Gibt die Person, die die Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreicht, darin nicht ihren vollständigen Namen und ihre Anschrift an (bei juristischen Personen Name und Sitz), gilt die Beschwerde als anonym und muss vom Bürgerbeauftragten nicht bearbeitet werden. Die Person, die die Beschwerde einreicht, kann den Bürgerbeauftragten ersuchen, ihre Identität geheim zu halten. In diesem Fall verwendet der Bürgerbeauftragte zur Bearbeitung eine Kopie der Beschwerde, die keine personenbezogenen Daten enthält. Falls die Person, die die Beschwerde einreicht, die Geheimhaltung ihrer Identität beantragt und die Beschwerde nicht ohne Einbeziehung bestimmter personenbezogener Daten bearbeitet werden kann, ist dies der betreffenden Person unverzüglich mitzuteilen.

Sie muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerde nur dann weiterbearbeitet wird, wenn sie der Einbeziehung der erforderlichen personenbezogenen Daten innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zustimmt.

Der Bürgerbeauftragte prüft die Beschwerde

Stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Beschwerde aufgrund ihres Inhalts einen Rechtsbehelf nach Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrensvorschriften oder einen verwaltungsrechtlichen Antrag oder Rechtsbehelf oder eine Verfassungsbeschwerde darstellt, teilt er dies dem Beschwerdeführer unverzüglich mit und klärt ihn über das korrekte Verfahren auf.

Falls dem Bürgerbeauftragten Umstände bekannt werden, die darauf hindeuten, dass eine Person zu Unrecht in einer Untersuchungshaftanstalt, einem Gefängnis oder im Disziplinararrest für Armeeangehörige festgehalten wird, vorbeugender Behandlung oder einer Erziehungsmaßregel unterzogen wird oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt untergebracht worden ist oder in einer Polizeidienststelle in Gewahrsam gehalten wird, erhebt er unverzüglich beim zuständigen Staatsanwalt Beschwerde und fordert Maßnahmen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften. Außerdem setzt er die Verwaltung der betreffenden Stelle und den Betroffenen davon in Kenntnis.

Betrifft die Beschwerde die Untersuchung einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde oder kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Entscheidung einer Behörde gesetzwidrig ist oder im Widerspruch zu einer anderen allgemeinverbindlichen Rechtsvorschrift steht, kann er die Sache zur weiteren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft weiterleiten oder andere Maßnahmen treffen, worüber er den Beschwerdeführer ordnungsgemäß unterrichtet. Ebenso kann er bei Beschwerden verfahren, die Vorschläge für Maßnahmen enthalten, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fallen. Der Staatsanwalt ist verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist mitzuteilen, welche Maßnahme er getroffen hat, um die Rechtswidrigkeit zu beseitigen.

Der Bürgerbeauftragte verfolgt die Beschwerde nicht weiter, wenn

  1. die Angelegenheit, auf die sich die Beschwerde bezieht, nicht in seine Zuständigkeit fällt,
  2. die Angelegenheit, auf die sich die Beschwerde bezieht, Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist und dieses nicht vertagt werden kann oder das Gericht bereits sein Urteil verkündet hat,
  3. die Angelegenheit, auf die sich die Beschwerde bezieht, von der Staatsanwaltschaft untersucht wird oder bereits untersucht worden ist,
  4. in der Angelegenheit, auf die sich die Beschwerde bezieht, von einer zuständigen Behörde eine Maßnahme ergriffen oder eine Entscheidung getroffen wird oder worden ist, die nicht in die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten fällt,
  5. der Beschwerdeführer die Beschwerde zurücknimmt oder angibt, dass er nicht auf weiteren Untersuchungen besteht,
  6. die Angaben nach Artikel 13 Absatz 4 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gemacht worden sind.

Der Bürgerbeauftragte kann die Beschwerde abweisen, wenn er feststellt, dass

  1. die Beschwerde nicht die Person betrifft, die sie eingereicht hat, es sei denn, diese Person hat die schriftliche Zustimmung des Betroffenen zur Einreichung der Beschwerde oder eine zu diesem Zweck erteilte schriftliche Vollmacht vorgelegt,
  2. zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits mehr als drei Jahre seit der Maßnahme oder dem Ereignis, auf das/die sich die Beschwerde bezieht, vergangen sind,
  3. die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist,
  4. die Beschwerde anonym eingereicht wurde,
  5. die Beschwerde eine Sache betrifft, in der der Bürgerbeauftragte bereits tätig war, und die wiederholte Beschwerde keine neuen Fakten enthält.

Der Bürgerbeauftragte teilt dem Beschwerdeführer unter Angabe der Gründe mit, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Dies gilt nicht für anonyme Beschwerden.

Bestätigt die Untersuchung der Beschwerde nicht, dass Grundrechte und -freiheiten verletzt worden sind, teilt der Bürgerbeauftragte dies dem Beschwerdeführer und der Behörde, gegen deren Verfahren, Entscheidung oder Untätigkeit sich die Beschwerde richtet, mit.

Bestätigt die Untersuchung der Beschwerde, dass Grundrechte und -freiheiten verletzt worden sind, übermittelt der Bürgerbeauftragte der Behörde, gegen deren Verfahren, Entscheidung oder Untätigkeit sich die Beschwerde richtet, die Untersuchungsergebnisse sowie einen Maßnahmenvorschlag.

Die Behörde ist verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Mitteilung ihre Stellungnahme zu den Untersuchungsergebnissen zu übermitteln und mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden.

Falls der Bürgerbeauftragte mit der Stellungnahme der Behörde nicht einverstanden ist oder die getroffene Maßnahme für unzureichend hält, meldet er dies der übergeordneten Stelle der Behörde, gegen die sich die Beschwerde richtet, oder – wenn es keine übergeordnete Stelle gibt – der Regierung der Slowakischen Republik.

Die übergeordnete Stelle der Behörde, gegen die sich die Beschwerde richtet oder – falls es keine übergeordnete Stelle gibt – die Regierung der Slowakischen Republik ist verpflichtet, den Bürgerbeauftragten innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Meldung über die in der Angelegenheit getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Hält der Bürgerbeauftragte die getroffenen Maßnahmen für unzureichend, teilt er dies dem Nationalrat der Slowakischen Republik oder einer von dieser beauftragten Stelle mit.

Der Bürgerbeauftragte benachrichtigt den Beschwerdeführer und die Person, deren Grundrechte und ‑freiheiten durch die Maßnahme, Entscheidung oder Untätigkeit der Behörden verletzt wurde, über die Untersuchungsergebnisse und die getroffenen Maßnahmen.

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

  • Diskriminierungs-Beschwerdestelle

Slowakisches nationales Zentrum für Menschenrechte
Kýčerského 5
811 05 Bratislava
SLOWAKEI
Tel.: +421 2 20850111
+ 421 2 20850114
Fax: +421 2 20850135
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@snslp.sk
Internet: Link öffnet neues Fensterhttps://www.snslp.sk
  • Datenschutzbehörde

Das Amt für den Schutz personenbezogener Daten der Slowakischen Republik („das Amt“) ist als staatliches Organ für den Schutz der Grundrechte und -freiheiten von Bürgern bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zuständig. Es kommt seinen Aufgaben und Pflichten unabhängig und im Einklang mit dem Gesetz nach. Seine wichtigsten Aufgaben sind folgende:

  • Es überwacht laufend den Stand des Schutzes personenbezogener Daten, die Registrierung von Informationssystemen und die Führung von Registern über Informationssysteme.
  • Es empfiehlt den für die Verarbeitung Verantwortlichen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten in Informationssystemen und gibt zu diesem Zweck im Rahmen seiner Befugnisse entsprechende Empfehlungen heraus.
  • Wenn Zweifel daran bestehen, ob der Umfang, der Inhalt und die Verarbeitungs- und Nutzungsweise personenbezogener Daten in Einklang mit dem Verarbeitungszweck stehen und ob die Daten mit dem Verarbeitungszweck vereinbar oder zeitlich oder sachlich dafür relevant sind, gibt es verbindliche Stellungnahmen ab.
  • Es gibt verbindliche Stellungnahmen ab, wenn Zweifel bezüglich des grenzüberschreitenden Verkehrs personenbezogener Daten bestehen.
  • Es gibt verbindliche Stellungnahmen ab, wenn Zweifel bezüglich der Registrierung eines Informationssystems bestehen.
  • Es geht nach Artikel 45 eingereichten Hinweisen nach oder wird nach Artikel 44a auf Antrag oder von sich aus tätig und schreibt Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln vor.
  • Im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die in diesem Gesetz vorgesehenen Pflichten kann es den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zur Stellungnahme auffordern.
  • Es kontrolliert die Verarbeitung personenbezogener Daten in Informationssystemen.
  • Im Falle einer Verletzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Pflichten verhängt es Sanktionen.
  • Es unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen worden ist.
  • Es registriert Informationssysteme und veröffentlicht den Registrierungsstatus.
  • Es wirkt an Entwürfen für Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten mit.
  • Es erlässt im Rahmen seiner Befugnisse Rechtsvorschriften.
  • Es nimmt zu Gesetzentwürfen und Entwürfen anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten Stellung.
  • Es legt dem Nationalrat der Slowakischen Republik mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand des Schutzes personenbezogener Daten vor.

Sonstige

Zentrum für Prozesskostenhilfe

Námestie slobody 12
Postfach 18
810 05 Bratislava 15
Tel.: +421 2 49683521
+421 2 49683522
Fax: +421 2 49683520
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@centrumpravnejpomoci.sk
Internet: Link öffnet neues Fensterhttps://www.centrumpravnejpomoci.sk

Das Zentrum für Prozesskostenhilfe hat am 1. Januar 2006 seine Tätigkeit in der Slowakischen Republik aufgenommen. Es wurde gemäß dem Gesetz Nr. 327/2005 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für materiell bedürftige Personen als eine aus dem Staatshaushalt finanzierte Organisation gegründet und hat seinen Sitz in Bratislava. Mit Ausnahme von Nitra und Trnava hat das Zentrum Geschäfts- oder Zweigstellen in fast allen Bezirksstädten der Slowakischen Republik (d. h. in Bratislava, Banská Bystrica, Žilina, Košice und Prešov) sowie in anderen slowakischen Gemeinden (Liptovský Mikuláš, Tvrdošín, Humenné, Hlohovec, Rimavská Sobota, Nové Zámky und Svidník).

Das Zentrum sorgt dafür, dass Personen, die aus finanziellen Gründen keine juristischen Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen und zu schützen, Prozesskostenhilfe erhalten. Das Zentrum gewährleistet, dass alle Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, in Zivilsachen, arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und Familiensachen in der Slowakei Prozesskostenhilfe erhalten. In Zivilsachen, arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, Familien- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug gewährt es nach diesem Gesetz allen Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats haben, Prozesskostenhilfe.

Geht es in einer Rechtssache, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird, auch um Diskriminierung, überschneiden sich die Funktionen des Zentrums für Prozesskostenhilfe („das Zentrum“) und des Slowakischen nationalen Zentrums für Menschenrechte, mit dem es sich in Fragen, die solche Antragsteller betreffen, in Verbindung setzt. Die Anwälte des Zentrums werden mit dem Thema Diskriminierung in erster Linie im Zusammenhang mit beschäftigungsbezogener Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit konfrontiert.

Eine Person hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie materiell bedürftig und der Streit nicht offensichtlich aussichtslos ist und der Wert der Forderung die Höhe des Mindestlohns übersteigt, außer in Streitfällen, in denen sich der Wert der Forderung nicht in Geld bemessen lässt. Die Person muss die vorstehenden Voraussetzungen während des gesamten Zeitraums, in dem Prozesskostenhilfe gewährt wird, erfüllen. Übersteigt das Einkommen des Antragstellers den gesetzlichen Höchstbetrag für materielle Bedürftigkeit, kann das Zentrum Prozesskostenhilfe gewähren, wenn dies unter Berücksichtigung der Antragsumstände angemessen ist.

Das Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe (nachfolgend „das Verfahren“) beginnt mit der Einreichung eines schriftlichen Antragsvordrucks, dem Belege für die im Antrag enthaltenen Angaben beigefügt sind. Die Nachweise der materiellen Bedürftigkeit des Antragstellers dürfen nicht älter als drei Monate sein. Im Antrag sind Vor- und Nachname des Antragstellers, die Anschrift seines ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes und seine Personenkennziffer anzugeben. Auf Verlangen des Zentrums hat der Antragsteller innerhalb einer vom Zentrum gesetzten angemessenen Frist, die nicht weniger als zehn Tage betragen darf, weitere zur Beurteilung seines Anspruchs benötigte Informationen und Unterlagen beizubringen. Der Antragsteller ist Partei des Verfahrens. Der Antrag ist bei der für den ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Geschäftsstelle des Zentrums einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, im Antrag und im Vorgespräch vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Das Zentrum entscheidet über den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags mit allen gesetzlich vorgesehenen Angaben. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Gegen den Bescheid sind keine Rechtsmittel zulässig. Gibt das Zentrum dem Prozesskostenhilfeantrag statt, bestellt es gleichzeitig einen Anwalt zur Vertretung des Berechtigten vor Gericht, sofern dies für den Schutz seiner Interessen erforderlich ist. Ein ablehnender Bescheid muss neben den nach einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Angaben eine Belehrung enthalten, die besagt, dass der Antragsteller in derselben Sache erneut Prozesskostenhilfe beantragen kann, wenn die Ablehnungsgründe nicht mehr bestehen. Hat das Zentrum die Prozesskostenhilfe aufgrund mangelnder Mitwirkung des Berechtigten versagt oder der Berechtigte das Verfahren unbegründet zum Stillstand gebracht, kann das Zentrum in seinem Bescheid aus diesem Grund die Zulassung eines erneuten Prozesskostenhilfeantrags ablehnen.

Die Artikel 17 bis 21 des Gesetzes Nr. 327/2005 regeln die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, bei denen ein Gericht in der Slowakischen Republik zuständig ist, während die Artikel 22 bis 24c des Gesetzes Nr. 327/2005 die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, bei denen ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat als der Slowakischen Republik zuständig ist, regeln.

Zentrum für den internationalen Rechtsschutz von Kindern und Jugendlichen

Špitálska 8
Postfach 57
814 99 Bratislava
Tel.: +421 2 20463208
+421 2 20463248
Fax: +421 2 20463258
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@cipc.gov.sk
Internet: Link öffnet neues Fensterhttps://www.cipc.gov.sk

Das Zentrum für den internationalen Rechtsschutz von Kindern und Jugendlichen („das Zentrum“) ist eine im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik zuständige Behörde. Es wurde vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik zum 1. Februar 1993 als direkt verwaltete Stelle zur Gewährleistung und Gewährung von Prozesskostenhilfe für Kinder und Jugendliche in Verfahren mit Auslandsbezug errichtet und wird aus dem Haushalt des Ministeriums finanziert.

Die Zuständigkeit des Zentrums ergibt sich aus dem Gesetz Nr. 305/2005 über den Sozialschutz von Kindern und die soziale Vormundschaft sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze. Aufgabe des Zentrums ist die Umsetzung von internationalen Übereinkommen und Rechtsakten der Europäischen Union:

  • Es fungiert bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als Empfangs- und Versandstelle im Einklang mit internationalen Übereinkommen.
  • Es fungiert bei internationalen Entführungen von Kindern als zentrale Behörde im Einklang mit internationalen Übereinkommen und Rechtsakten der Europäischen Union.
  • Es fungiert bei internationalen Adoptionen als zentrale Behörde im Sinne des internationalen Übereinkommens.
  • Es stellt Bescheinigungen gemäß dem internationalen Übereinkommen aus.
  • Es nimmt in Einklang mit besonderen Rechtsvorschriften andere Aufgaben im Bereich des Sozialschutzes von Kindern mit Auslandsbezug wahr.
  • Es bietet bei Auslandsbezug kostenlose Rechtsberatung im Bereich des Familienrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Unterhalt und der Sorge für Minderjährige und auf dem Gebiet der Adoption.
  • Es arbeitet mit den Empfangs- und Versandstellen der anderen Vertragsstaaten, mit den zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten und mit Repräsentanzen, Zentralstellen der staatlichen Verwaltung, Banken, Zweigstellen ausländischer Banken, kommunalen Behörden, Behörden der territorialen Selbstverwaltung und akkreditierten Stellen zusammen.
Letzte Aktualisierung: 27/02/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Finnland

Nationale Gerichte

Bezirksgerichte (käräjäoikeus) sind zuständig für Strafverfahren, Zivilverfahren und verwaltungsrechtliche Anträge. Urteile der Gerichte erster Instanz können in der Regel einem übergeordneten Gericht zur Überprüfung vorgelegt werden. Gegen Urteile der Bezirksgerichte können Rechtsmittel vor dem Berufungsgericht eingelegt werden. Gegen Urteile des Berufungsgerichts können wiederum vor dem Obersten Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt werden, sofern der Oberste Gerichtshof diese als zulässig erachtet.

Verwaltungsgerichte sind zuständig für Rechtsmittel, die gegen Behördenentscheide eingelegt werden. Gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichts kann vor dem Obersten Verwaltungsgericht Berufung eingelegt werden.

Zu den Fachgerichten zählen das Gericht für Markt- und Wettbewerbsangelegenheiten (markkinaoikeus), das Arbeitsgericht (työtuomioistuin), das Versicherungsgericht (vakuutusoikeus) und der Staatsgerichtshof (valtakunnanoikeus).

Die Kontaktinformationen der Gerichte finden Sie auf den folgenden Internetseiten:

Link öffnet neues FensterKontaktinformationen auf Finnisch
Link öffnet neues FensterKontaktinformationen auf Englisch

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

2012 wurde unter der Schirmherrschaft des Büros der/des Parlamentarischen Bürgerbeauftragten ein in der Ausübung seiner Funktionen unabhängiges Zentrum für Menschenrechte (ihmisoikeuskeskus) geschaffen. Das Zentrum für Menschenrechte soll Informationsarbeit leisten und die Aus- und Fortbildung sowie Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten fördern. Es soll Berichte zur Umsetzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten verfassen, Initiativen ergreifen und Stellungnahmen zur Förderung dieser Rechte abgeben. Das Zentrum beteiligt sich auch an internationalen Bemühungen zur Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Es befasst sich nicht mit Beschwerden und sonstigen Anliegen von Einzelpersonen. Hierfür ist das höchste gesetzliche Aufsichtsorgan zuständig.

Bürgerbeauftragte/-r

Die/der Parlamentarische Bürgerbeauftragte

Wenn der Verdacht besteht, dass Behörden oder deren Bedienstete das Gesetz missachtet oder ihre Verpflichtungen nicht erfüllt haben, kann die/der Parlamentarische Bürgerbeauftragte angerufen werden. Ein Verstoß gegen Grundrechte wäre zum Beispiel ein solcher Fall von Missachtung. Jeder Bürger hat das Recht, bei der/dem Bürgerbeauftragten Beschwerde einzureichen. Die Beschwerde kann sich auf eine Angelegenheit beziehen, die den Beschwerdeführer betrifft, kann aber auch im Namen einer dritten Person oder als gemeinschaftlich geführte Beschwerde eingereicht werden. Sofern Grund zu der Annahme besteht, dass eine Behörde gegen ein Gesetz verstoßen hat, prüft die/der Parlamentarische Bürgerbeauftragte die Beschwerde. Die Prüfung von Beschwerden ist kostenlos. Im Rahmen dieser Prüfung führt die/der Bürgerbeauftragte eine Anhörung der Behörde bzw. der Person durch, gegen die sich die Beschwerde richtet. Darüber hinaus fordert sie/er von weiteren Behörden Stellungnahmen an und kann bei Bedarf Inspektoren ihres/seines Büros mit Ermittlungen beauftragen. Die Prüfung von Beschwerden ist kostenlos.

Die schwerwiegendste aller der/dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung stehenden Maßnahmen ist die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Dienstvergehen. Alternativ kann die/der Bürgerbeauftragte gegen den betreffenden Bediensteten eine amtliche Rüge aussprechen. In den meisten Fällen erläutert sie/er, in welcher Hinsicht die Verfahrensweise aus ihrer/seiner Sicht gesetzeswidrig oder fahrlässig war und legt dar, wie korrekt zu verfahren ist. Die/der Bürgerbeauftragte kann auch einen Vorschlag zur Wiedergutmachung des Fehlers unterbreiten und dem Staatsrat die von ihr/ihm festgestellten Mängel bei der Umsetzung der Gesetze oder Vorschriften mitteilen.

Büro der/des Parlamentarischen Bürgerbeauftragten

Straßenanschrift: Arkadiankatu 3, Helsinki
Postanschrift: 00102 Eduskunta
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.oikeusasiamies.fi/fi
E-Mail: Link öffnet neues Fensteroikeusasiamies@eduskunta.fi
Tel: +358 9 4321
Fax: +358 9 432 2268

Justizkanzler/in

Die Justizkanzlerin/der Justizkanzler (Valtioneuvoston oikeuskansleri) kann in allen Angelegenheiten, die den Beschwerdeführer direkt betreffen, oder in Fällen angerufen werden, bei denen der Beschwerdeführer der Überzeugung ist, dass Behörden, deren Bedienstete bzw. andere Personen oder Organe, die hoheitliche Funktionen ausüben, unrechtmäßig gehandelt oder ihre Pflichten verletzt haben, oder dass ein Angehöriger der Rechtsanwaltschaft seine Pflichten verletzt hat. Darüber hinaus kann die/der Justizkanzler/in von jeder Person angerufen werden, die Grund zu der Annahme hat, dass ein verfassungsmäßig garantiertes Grund- oder Menschenrecht nicht eingehalten wird. Rechtskundige Personen bearbeiten die Beschwerden und holen alle erforderlichen zusätzlichen Dokumente ein. Der Beschwerdeführer erhält üblicherweise die Gelegenheit, der Gegenpartei eine Erwiderung zukommen zu lassen. Dem Beschwerdeführer wird die Entscheidung schriftlich auf dem Postweg zugesendet. Die Dienstleistungen des Justizkanzlerbüros sind für Beschwerdeführer kostenlos.

Kommt die/der Justizkanzler/in zu dem Ergebnis, dass eine Verfahrensweise nicht rechtmäßig oder nicht korrekt war, kann sie/er den Bediensteten rügen oder Anweisungen erteilen, wie zukünftig zu verfahren ist. In schwerwiegenderen Fällen kann sie/er veranlassen, dass gegen den Bediensteten Klage erhoben wird. Sofern die/der Justizkanzler/in dies als erforderlich erachtet, kann sie/er die Änderung von Bestimmungen oder Anweisungen bzw. die Annullierung von Gerichtsurteilen vorschlagen oder andere außerordentliche Rechtsmittel einlegen. Jedoch kann allein die Einleitung von Ermittlungen durch die/den Justizkanzler/in bereits dazu führen, dass die Behörde oder der Bedienstete den eigenen Irrtum berichtigt.

Büro der Justizkanzlerin/des Justizkanzlers

Straßenanschrift: Snellmaninkatu 1, Helsinki
Postanschrift: PL 20, 00023 Valtioneuvosto
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.okv.fi/
E-Mail: Link öffnet neues Fensterkirjaamo@okv.fi
Tel: +358 295 162 902
Fax: +358 9 1602 3975
Kontakt: Link öffnet neues Fenstertiedotus@okv.fi

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Die/der Kinderbeauftragte

Die/der Kinderbeauftragte (lapsiasiavaltuutettu) hat folgenden gesetzlichen Auftrag:

  • Überwachung des Wohlergehens von Kindern und jungen Menschen sowie Durchsetzung ihrer Rechte
  • Einflussnahme auf Entscheidungsträger zum Wohle des Kindes
  • Pflege von Kontakten zu Kindern und jungen Menschen und Weiterleitung der von ihnen erhaltenen Informationen an Entscheidungsträger
  • Weiterleitung von Informationen über Kinder an mit Kindern arbeitende Personen, Behörden und die Öffentlichkeit
  • Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen für Kinderpolitik zuständigen Personen und Stellen
  • Förderung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes

Büro der/des Kinderbeauftragten

Anschrift: Vapaudenkatu 58 A, 40100 Jyväskylä
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.lapsiasia.fi/
E-Mail: Link öffnet neues Fensterlapsiasiavaltuutettu@oikeus.fi
Tel: +358 295 666 850
Fax: +358 14 337 4248

Stelle für Gleichstellungsfragen

Gleichstellungsbeauftragte/r

Die/der Gleichstellungsbeauftragte (tasa-arvovaltuutettu) hat folgende Aufgaben: Überwachung der Anwendung des Gleichstellungsgesetzes und des Diskriminierungsverbots, insbesondere von diskriminierenden Stellenanzeigen; Förderung des durch das Gleichstellungsgesetz verfolgten Ziels durch Initiativen, Beratung und Leitlinien; Weiterleitung von Informationen über das Gleichstellungsgesetz und dessen Umsetzung sowie Überwachung der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen. Darüber hinaus überwacht die/der Gleichstellungsbeauftragte die Anwendung der Schutzmaßnahmen zugunsten von Minderheiten.

Büro der/des Gleichstellungsbeauftragten

Postanschrift: PL 22, 00023 Valtioneuvosto
Straßenanschrift: Hämeentie 3, Helsinki
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.tasa-arvo.fi/
E-Mail: Link öffnet neues Fenstertasa-arvo@oikeus.fi
Tel: +358 295 666 840
Telefon-Hotline: +358 295 666 842 (Mo-Do 9.00-11.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr, Fr 9.00-11.00 Uhr)
Fax: +358 9 1607 4582

Bürgerbeauftragte/r für Diskriminierungsfragen

Die/der Bürgerbeauftragte für Diskriminierungsfragen (yhdenvertaisuusvaltuutettu) ist eine unabhängige Instanz, deren Auftrag darin besteht, Gleichbehandlung zu fördern und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten.

Sie/er kann von allen Personen kontaktiert werden, die Opfer oder Zeugen einer Diskriminierung aus Gründen des Alters, der Herkunft, der Staatsangehörigkeit, der Sprache, der Religion, der Weltanschauung, einer Meinung, einer politischen Tätigkeit, einer gewerkschaftlichen Tätigkeit, einer familiären Beziehung, eines Gesundheitszustands, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder aus anderen mit der Person zusammenhängenden Gründen geworden sind. Die/der Bürgerbeauftragte bemüht sich ferner um den Schutz der Rechte und des Status von Gruppen, die von Diskriminierung bedroht sind, z. B. von Ausländern, und um eine Verbesserung ihrer Bedingungen. Darüber hinaus überwacht sie/er die Ausweisung von Ausländern und ist als nationaler Berichterstatter für Fälle von Menschenhandel zuständig.

In der Praxis umfasst die Arbeit der/des Bürgerbeauftragten für Diskriminierungsfragen insbesondere Beratungsleistungen, die Untersuchung konkreter Fälle, Streitschlichtung, Schulungen, Datenerhebung, die Einflussnahme auf Rechtsvorschriften und Praktiken der Behörden sowie Rechtshilfe. Die Aufgaben und Befugnisse der/des Bürgerbeauftragten sind im Link öffnet neues FensterAntidiskriminierungsgesetz und im Link öffnet neues FensterGesetz über die/den Bürgerbeauftragte/n für Diskriminierungsfragen verankert.

Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität fällt in den Aufgabenbereich der/des Gleichstellungsbeauftragten.

Büro der/des Bürgerbeauftragten für Diskriminierungsfragen

Postanschrift: PL 24, 00023 Valtioneuvosto

Straßenanschrift: Ratapihantie 9, Helsinki
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.syrjinta.fi/
E-Mail: Link öffnet neues Fensteryvv@oikeus.fi
Tel: +358 295 666 80.
Auskunft: +358 295 666 817 (werktags von 10 bis 12 Uhr, in den Sommermonaten gelten u. U. andere Zeiten)
Fax: +358 295 666 829
Kontakt: +358 295 666 813 oder +358 295 666 806

Datenschutzbehörde

Die/der Datenschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und anderer Gesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Sensibilisierung für die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbundenen Risiken und für die einschlägigen Vorschriften, Garantien, Pflichten und Rechte
  • Durchführung von Untersuchungen und Prüfungen
  • Verhängung von Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Abgabe von Stellungnahmen zu Rechts- und Verwaltungsreformen bezüglich der Rechte und Freiheiten des Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Abgabe von Stellungnahmen zu Straftaten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Überwachung der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Krediten und Unternehmenskrediten
  • Bearbeitung von Anträgen betroffener Personen im Hinblick auf ihre Datenschutzrechte sowie sonstiger mitgeteilter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Entgegennahme von Meldungen behördlicher Datenschutzbeauftragter
  • Entgegennahme von Meldungen über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
  • Erstellung einer Liste der Fälle, in denen Datenschutz-Folgenabschätzungen erforderlich sind
  • Bewertung von Ex-ante-Konsultationen zu Datenverarbeitungen mit „hohem Risiko“
  • Festlegung von Verhaltenskodizes und Standardvertragsklauseln
  • Förderung der Einführung von Zertifizierungen, der Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle und Bearbeitung der Aufhebung ausgestellter Zertifikate
  • Zusammenarbeit mit anderen EU-Datenschutzbehörden als einzige Anlaufstelle (SPOC)
  • Mitwirkung im Europäischen Datenschutzausschuss (Tätigkeiten und Beschlussfassung) und Befassung des Europäischen Datenschutzausschusses mit einschlägigen Angelegenheiten

Büro der/des Datenschutzbeauftragten

Postanschrift: PL 800, 00520 Helsinki

Straßenanschrift: Ratapihantie 9, Helsinki

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.tietosuoja.fi/
E-Mail: Link öffnet neues Fenstertietosuoja@om.fi

Tel: +358 2956 66700
Telefon-Hotline: +358 2956 66777 (Mo-Mi 9 bis 16 Uhr, in den Sommermonaten gelten u. U. andere Zeiten)

Sonstige

Beratungs-/Prozesskostenhilfe

Ziel der Beratungs-/Prozesskostenhilfe ist es, Menschen die Möglichkeit zu geben, professionelle Rechtsberatung ganz oder teilweise auf Kosten des Staates zu erhalten. Beratungs-/Prozesskostenhilfe kann für alle rechtlichen Angelegenheiten beantragt werden. Beratungs-/Prozesskostenhilfe wird jedoch nicht gewährt, wenn der Antragsteller eine Rechtsschutzversicherung hat, die die Kosten des Verfahrens übernimmt. Bei Strafverfahren kann der Angeklagte unabhängig von seiner finanziellen Situation Anspruch auf einen aus öffentlichen Geldern bezahlten Rechtsbeistand haben. Opfern von Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten kann unabhängig von ihrem Einkommen auf Kosten des Staates ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt werden. Unternehmen und Gesellschaften kann Beratungs-/Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Bei im Ausland anhängigen Verfahren deckt die Beratungs-/Prozesskostenhilfe die Kosten für Rechtsberatung ab.

Bei Gerichtsverfahren wird die Rechtsberatung durch öffentlich bestellte oder private Rechtsanwälte wahrgenommen; in anderen Fällen wird sie von öffentlich bestellten Rechtsanwälten der staatlichen Rechtsberatungsstellen erbracht. Diese staatlichen Rechtsberatungsstellen befinden sich in der Regel in den Gemeinden, in denen sich die Bezirksgerichte befinden. Die Kontaktinformationen der staatlichen Rechtsberatungsstellen finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

Zentrum für Flüchtlingsberatung

Das Zentrum für Flüchtlingsberatung (pakolaisneuvonta) ist eine Nichtregierungsorganisation, die Asylsuchenden, Flüchtlingen und anderen Ausländern in Finnland Rechtsberatung und Unterstützung gewährt. Das Zentrum fördert darüber hinaus die Stellung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und anderen Einwanderern in Finnland und verfolgt die Asyl- und Flüchtlingspolitik der Europäischen Union.

Anschrift: Kaisaniemenkatu 4 A, 6. Stock, 00100 Helsinki

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.pakolaisneuvonta.fi/
E-Mail: Link öffnet neues Fensterpan@pakolaisneuvonta.fi

Tel: +358 9 2313 9300
Fax:+358 9 2313 9310

Letzte Aktualisierung: 05/01/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Schweden

Die Grundgesetze und das Gesetz über die Regierungsform

Die Rechte und Freiheiten der Menschen in Schweden sind in erster Linie durch drei Grundgesetze geschützt: das Gesetz über die Regierungsform (regeringsformen), das Gesetz über die Pressefreiheit (tryckfrihetsförordningen) und das Gesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (yttrandefrihetsgrundlagen). Das Gesetz über die Regierungsform besagt, dass die Staatsgewalt unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit aller Menschen und der Freiheit und Würde des Einzelnen ausgeübt werden muss.

Unabhängigkeit der Justiz und gerichtliche Überprüfung

Die Unabhängigkeit der Justiz ist durch das Gesetz über die Regierungsform garantiert. Die Gerichte spielen eine zentrale Rolle beim Schutz der Persönlichkeitsrechte. Die im schwedischen Rechtssystem vorgesehenen Rechtsmittel dienen dem Schutz der Grundrechte. Gerichtsverfahren werden in der Regel von ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten und in manchen Fällen auch von Verwaltungsbehörden geführt. Welches Gericht für eine Sache zuständig ist, bei der Grundrechte betroffen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So kommt es u. a. darauf an, welches Recht unter welchen Umständen verletzt wurde. Auch die Frage, ob eine Privatperson oder eine öffentliche Einrichtung die Rechtsverletzung begangen hat, kann Einfluss darauf haben, welches Gericht zuständig ist.

Weitere Informationen über das schwedische Rechtssystem finden Sie hier.

Hilfe oder Information von Behörden

In Schweden sorgen verschiedene Behörden dafür, dass die Grundrechte eingehalten werden. Diese Behörden haben unterschiedliche Aufgaben. Einige erteilen lediglich allgemeine Auskünfte über Rechte in ihrem Bereich, während andere auch in der einzelnen Sache Rechtsberatung anbieten können.

Bei der Suche nach einer Behörde hilft Ihnen das Fundamental Rights Interactive Tool.

Letzte Aktualisierung: 09/11/2020

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Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - England und Wales

Nationale Gerichtshöfe

Her Majesty’s Courts & Tribunals Service (staatlicher Gerichtsdienst)

Her Majesty's Courts & Tribunals Service ist für die Verwaltung der Straf-, Zivil- und Familiengerichte in England und Wales und der nicht dezentralisierten Gerichte in Schottland und Nordirland zuständig. Die Gerichtsverwaltungsbehörde sorgt für ein von einer unabhängigen Justiz verantwortetes faires, wirksames und leistungsfähiges Justizsystem.

Sie soll gewährleisten, dass alle Bürger ihrem jeweiligen Bedarf gemäß zeitnahen Zugang zur Justiz bekommen, ob als Opfer oder Zeugen einer Straftat, Angeklagte, verschuldete Verbraucher, in ihrem Wohl gefährdete Kinder, Unternehmen in Handelsstreitigkeiten oder als Einzelpersonen, die ihre Arbeitnehmerrechte geltend machen oder einen Rechtsbehelf gegen behördliche Entscheidungen einlegen.

Informationen dazu, an welche Gerichte („courts“) Sie sich wenden können, erhalten Sie unter Link öffnet neues FensterCourts contacts.

Informationen dazu, an welche Gerichte („tribunals“) Sie sich wenden können, erhalten Sie unter Link öffnet neues FensterTribunal contacts.

Weitere Informationen

Zivilverfahren

  1. In England und Wales kann eine Zivilklage von einer beschwerten Person erhoben werden, die als „claimant“ (Kläger) bezeichnet wird. Eine Voruntersuchung zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwer ist nicht erforderlich. Die Einleitung eines Zivilverfahrens vor dem High Court (obersten Zivilgericht) oder dem County Court (Grafschaftsgericht) erfolgt üblicherweise mittels eines als „claim form“ (Klageantragsformular) bezeichneten Dokuments. Im Anfangsstadium eines Zivilverfahrens dreht sich alles darum, dass die beteiligten Parteien ihre formellen Schriftsätze untereinander austauschen.
  2. In der Regel kann ein Zivilverfahren jederzeit im Rahmen eines Vergleichs eingestellt oder beendet werden. Die bei Gericht erhobenen Klagen werden normalerweise vor einem Richter ohne Schöffen verhandelt. Mit Zustimmung des Gerichts besteht jedoch bei Klagen, in denen es um Forderungen wegen Betrugs, Verleumdung, übler Nachrede, falscher Anschuldigung oder Freiheitsberaubung geht, ein Recht auf einen Schöffenprozess. Die Schöffen entscheiden dann über die Tatsachenfragen und den Schadensersatz für die geschädigte Partei. Der Urteilsspruch sollte normalerweise mit Einstimmigkeit fallen. Wenn sich die Schöffen aber nicht einigen können, sind auch von einer Gerichtsmehrheit getragene Urteile möglich.
  3. Weigert sich eine Partei, einem Urteil oder einer Anordnung des Gerichts nachzukommen, kann eine Reihe von Vollstreckungsverfahren zur Anwendung kommen. Wurde mit dem Urteil eine Geldstrafe verhängt, gibt es als gebräuchlichste Vollstreckungsmaßnahme entweder die Sachpfändung oder die Lohnpfändung beim Schuldner. Ist das Urteil in Form einer gerichtlichen Anordnung ergangen, so kann eine Weigerung, dieser Anordnung Folge zu leisten, eine Beugehaft wegen Missachtung des Gerichts nach sich ziehen. Normalerweise trifft das Gericht die Kostenentscheidung so, dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat. Bei geringfügigen Forderungen wird von den Beteiligten in der Regel aber erwartet, dass jeder seine eigenen Kosten trägt, wobei man die Gerichtsgebühren für gewöhnlich von der unterliegenden Partei wiedererlangen kann. Dies liegt daran, dass die Verfahren für geringfügige Forderungen so konzipiert sind, dass die Parteien ihre Streitigkeiten auch ohne Hinzuziehung von Rechtsanwälten regeln können.

Beratungs-/Prozesskostenhilfe

  1. In allen drei Gerichtsbarkeiten des Vereinigten Königreichs besteht eine umfassende Regelung, nach der eine Person, die eine Rechtsberatung oder eine Prozessvertretung benötigt, finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten kann. Diese Regelungen werden als „Beratungs-/Prozesskostenhilfe“ bezeichnet und sind für die Verwirklichung der gesetzlichen Rechte jedes Einzelnen von grundlegender Bedeutung. Die Beratungs-/Prozesskostenhilfe richtet sich an Bürger mit niedrigem bzw. geringem Einkommen und kann in vollem Umfang oder mit finanzieller Eigenbeteiligung des jeweils Betroffenen gewährt werden. Wird Beratungs-/Prozesskostenhilfe gewährt, so wird der Prozess auf ganz normale Weise geführt, außer dass zwischen dem Betroffenen und seinem Anwalt kein Geld fließt: sämtliche Zahlungen erfolgen durch den Beratungs-/Prozesskostenhilfe-Fonds. Die Zuständigkeit für Beratungs-/Prozesskostenhilfe fällt in England und Wales in das Ressort des Lord Chancellor (Justizminister).
  2. In England und Wales ist die Legal Aid Agency (LAA, Agentur für Beratungs-/Prozesskostenhilfe) sowohl für die Beratungs-/Prozesskostenhilfe in strafrechtlichen als auch in zivilrechtlichen Fällen zuständig.
  3. Ein Netzwerk von Vertragsorganisationen bietet Dienstleistungen in Zivilsachen an. Die Regeln für die Bereitstellung zivilrechtlicher Beratungs-/Prozesskostenhilfe sind vor allem im Legal Aid, Sentencing and Punishment of Offenders Act 2012 (Gesetz über Beratungs-/Prozesskostenhilfe, Verurteilung und Bestrafung der Täter von 2012), im Sekundärrecht und in den Leitlinien festgelegt, die gemäß diesem Gesetz erstellt wurden. Einer Einzelperson wird nur dann finanzielle Unterstützung gewährt, wenn ihre Rechtssache in den Anwendungsbereich der Regelung fällt und die Bedürftigkeits- sowie die Begründetheitsprüfung besteht. Neben der persönlichen Beratungs-/Prozesskostenhilfe betreibt die LAA einen Telefondienst (Hotline), der unentgeltlich, vertraulich und unabhängig Rechtsauskünfte erteilt. Seit April 2013 müssen Personen, die wegen Verschuldung, besonderer Ausbildungsbedürfnisse und Diskriminierungsprobleme Hilfe suchen, mit wenigen Ausnahmen über eine zentrale Telefonberatungsnummer einen Antrag auf Beratungs-/Prozesskostenhilfe stellen. Hilfe wird telefonisch erteilt. Eine Ausnahme wird für die Personen gemacht, die für eine telefonische Beratung nicht geeignet sind.
  4. Criminal Legal Aid stellt strafrechtliche Beratungs-/Prozesskostenhilfe zur Unterstützung von Einzelpersonen bereit, gegen die strafrechtliche Ermittlungen geführt oder die unter Anklage gestellt werden. Über die Anspruchsberechtigung auf strafrechtliche Beratungs-/Prozesskostenhilfe entscheidet die LAA. Vor dem Magistrates Court wird ein Angeklagter nur dann als Berechtigter eingestuft, wenn er die Bedürftigkeitsprüfung besteht und dem „Interests of Justice“-Test (am Interesse der Rechtspflege orientierte Prüfung) genügt. Vor dem Crown Court genügen Angeklagte, die auf ihr Gerichtsverfahren warten, automatisch dieser am Interesse der Rechtspflege orientierten Prüfung. Zwar kommen alle Angeklagten für die Beratungs-/Prozesskostenhilfe in Betracht, doch unterliegen sie der Bedürftigkeitsprüfung und können zu einer Eigenbeteiligung an den Kosten ihrer Strafsache aus ihrem Einkommen und/oder Vermögen herangezogen werden. Angeklagte, die Eigenbeiträge geleistet haben und danach von der Anklage freigesprochen werden, bekommen diese Beiträge samt Zinsen zurückerstattet.
  5. Ist jemand der Auffassung, dass seine Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt sind und beabsichtigt, seine Rechtssache vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen, steht ihm eine Reihe von Regelungen für die Rechtsberatung und juristische Unterstützung zur Verfügung. Im Rahmen der Beratungs-/Prozesskostenhilferegelung kann sich ein Beschwerdeführer von einem erfahrenen Anwalt oder Rechtsberater bei der Einreichung seiner Beschwerde unterstützen lassen. Lässt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg seine Beschwerde zu, kann der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung direkt von Straßburg erhalten. Über seine Anspruchsberechtigung wird auf der Grundlage entschieden, ob der Beschwerdeführer nach den nationalen Kriterien zur Beratungs-/Prozesskostenhilfe berechtigt wäre.
  6. In einer Reihe von Stadtgebieten bieten Law Centres (Rechtszentren) Rechtsberatung und Prozessvertretung an, die je nach Bedürftigkeit auch unentgeltlich sein kann. Diese Rechtszentren, die aus unterschiedlichen Quellen finanziert werden (häufig auch von den Kommunalverwaltungen), beschäftigen für gewöhnlich hauptamtliche Rechtsanwälte; viele verfügen aber auch über Sozialarbeiter. Einen Großteil ihrer Arbeitszeit verwenden sie auf Bereiche wie Wohnungswesen, Beschäftigung, soziale Sicherheit und Einwanderungsprobleme. Unentgeltliche Beratung wird auch in Citizens Advice Bureaux (Bürgerberatungsstellen), Verbraucher- und Wohnungsberatungszentren und in Fachberatungszentren geboten, die von verschiedenen Freiwilligenorganisationen betrieben werden. Das Refugee Legal Centre (Rechtszentrum für Flüchtlinge) und der Immigration Advisory Service (Beratungsdienst für Einwanderer), die beide öffentliche Finanzmittel erhalten, bieten Asylsuchenden unentgeltliche Beratung und Unterstützung an, wobei der Immigration Advisory Service auch noch unentgeltliche Beratung und Unterstützung für Personen bereitstellt, die in Einwanderungsangelegenheiten Rechtsmittel einlegen können.

Opfer von Straftaten

  1. Die Code of Practice for Victims of Crime (Verfahrensregeln für Opfer von Straftaten) (die „Verfahrensregeln“) legen die Informationen, Unterstützung und Leistungen fest, die Opfer zu den jeweiligen Phasen des Verfahrens von den Strafjustizbehörden in England und Wales erwarten können. Die Verfahrensregeln sind in einfachem Englisch verfasst und richten sich an die Opfer von Straftaten. Sie enthalten auch Hinweise zu den Beschwerdemöglichkeiten der Opfer, die nicht die Leistungen erhalten, die ihnen gemäß den Verfahrensregeln für Opfer zustehen. Mit der Einführung der Witness Charter (Zeugen-Charta) wurde auch für Zeugen ähnliche, wenn auch nicht gesetzlich geregelte Leistungsstandards geschaffen. In Nordirland wurde ein eigener Code of Practice for victims of crime (Verfahrensregeln für Opfer von Straftaten) veröffentlicht, der die Leistungsstandards festlegt, die den Opfern bei ihren Kontakten mit dem nordirischen System der Strafrechtspflege zuteilwerden müssen und der Hinweise zu ihren jeweiligen Beschwerdemöglichkeiten enthält. Dieser Code wird durch eine neue gesetzliche Victim Charter (Opfer-Charta) ersetzt. Alle Opfer von gemeldeten Straftaten haben Zugang zu dem Merkblatt „Victims of crime“ (Opfer von Straftaten), das praktische Ratschläge dazu enthält, was nach einer Straftat zu tun ist. Es erklärt in einfachen Worten die polizeilichen und gerichtlichen Verfahrenswege, wie man Entschädigungsleistungen beantragt und was an weiteren Hilfen angeboten wird.
  2. In England und Wales steht Opfern ferner Hilfe zu, damit sie die Tatfolgen so weit als möglich bewältigen und sich erholen können. Die Opfer werden von der Polizei an diese Dienste vermittelt oder sie können sich selbst an die entsprechenden Dienste wenden. Der Großteil der Opferhilfedienste wird auf lokaler Ebene durch die Polizei und die Crime Commissioners (Kommissare in Strafsachen) in Auftrag gegeben und von der Regierung finanziert.
  3. Lehnt der Crown Prosecution Service (Staatsanwaltschaft) eine strafrechtliche Verfolgung ab, können die Opfer in England und Wales die Strafverfolgung im Privatklageverfahren selbst betreiben. In der Praxis tun sie dies aber nur selten. Opfer können auch vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz klagen. Das gerichtliche Verfahren wurde vereinfacht, sodass auch Personen ohne Rechtskenntnisse Verfahren für geringfügige Forderungen anstrengen können, um Ersatz für Verluste oder Schäden in geringer Höhe erhalten zu können.
  4. Die Gerichte können einem Straftäter mit dessen Verurteilung auferlegen, dem Opfer Schadensersatz für die Körperverletzung, den Verlust oder den Schaden zu zahlen, die/den er mit seiner Straftat hervorgerufen hat. In England und Wales sind die Gerichte verpflichtet, in jedem einschlägigen Fall die jeweilige Entschädigung mit zu berücksichtigen und es im Einzelnen zu begründen, wenn keine Entschädigung zugesprochen wird. Wenn das Gericht eine Geldstrafe und eine Entschädigung für angemessen hält, der Straftäter jedoch nicht über die Mittel verfügt, um sowohl die Geldstrafe als auch die Entschädigung zu leisten, so hat eine Entschädigung des Opfers Priorität. Die Entschädigung hat auch Vorrang vor der Zahlung eines Opferhilfezuschlags (Victim Surcharge), wenn der Täter nicht über entsprechende Mittel verfügt.
  5. Ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit sowie anderer Vorschriften können Opfer, die infolge einer Gewalttat in England, Wales oder Schottland einen Schaden erlitten haben, staatliche Entschädigung aus öffentlichen Mitteln im Rahmen des Criminal Injuries Compensation Scheme (Entschädigungsregelung für Opfer von Gewalttaten) beantragen. Die Entschädigung beruht auf einem Tarif von Standardentschädigungsbeträgen, und die Höhe der Entschädigungsleistungen reicht von 1000 GBP bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 GBP für schwerstgeschädigte Opfer.
  6. Für Nordirland gelten eigene Regelungen. Unter bestimmten Umständen kann dort eine staatliche Entschädigung aus öffentlichen Mitteln für Personenschäden gezahlt werden, die durch Gewalttaten entstanden sind und für vorsätzliche Sachbeschädigungen, einschließlich des daraus resultierenden entgangenen Gewinns.

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Equality and Human Rights Commission (Gleichstellungs- und Menschenrechtskommission)

Diese Organisation, die Dienststellen in London, Manchester, Glasgow und Cardiff unterhält, erfüllt die gesetzliche Aufgabe, den Schutz der Menschenrechte zu fördern und zu überwachen sowie die Gleichbehandlung in den folgenden neun „geschützten“ Bereichen zu wahren, durchzusetzen und zu fördern: Alter, Behinderung, Geschlecht, Rasse, Religion und Weltanschauung, Schwangerschaft und Mutterschaft, Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft, sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsumwandlung.

Normalerweise beschäftigt sich die Kommission nicht mit einzelnen Rechtssachen, es sei denn es handelt sich um strategisch wichtige Aspekte, wenn beispielsweise das Recht präzisiert werden muss. Sie kann Sie jedoch an die am besten geeignete Stelle weiterverweisen, die Ihnen in Ihrem Fall weiterhilft.

Die Equality and Human Rights Commission (EHRC) wurde am 1. Oktober 2007 gegründet. Sie hat zur Aufgabe, sich für die Gleichbehandlung und die Menschenrechte aller einzusetzen, gegen Diskriminierung vorzugehen, Ungleichbehandlung einzudämmen, die Menschenrechte zu schützen und gute Beziehungen zwischen den Gemeinschaften auszubauen sowie sicherzustellen, dass jedermann eine faire Chance auf Teilhabe an der Gesellschaft hat. Ihr Einzugsgebiet erstreckt sich auf England, Wales und Schottland, wenngleich Schottland, was die Menschenrechte anbelangt, eine eigene Menschenrechtskommission (Scottish Human Rights Commission) eingesetzt hat. Die EHRC führt die Arbeiten der drei vorhergehenden Gleichstellungskommissionen Großbritanniens zusammen (Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, Gleichstellung der Geschlechter und Rechte der Behinderten) und übernimmt auch die Zuständigkeit für neue Teilbereiche des Antidiskriminierungsrechts (Alter, sexuelle Ausrichtung und Religion bzw. Weltanschauung) sowie Menschenrechte. Sie hat die Befugnis, die Rechtsvorschriften über die Gleichstellung/Gleichbehandlung durchzusetzen, und den Auftrag, die Einhaltung des Human Rights Act (HRA, britisches Menschenrechtsgesetz) zu fördern.

Link öffnet neues FensterEquality and Human Rights (Gleichstellungs- und Menschenrechtskommission)

Link öffnet neues FensterGetting Help and Advice (Hilfe und Beratung)

Link öffnet neues FensterEquality Advisory and Support Service (EASS) (Beratungs- und Hilfedienst für Gleichstellungsfragen)

Gebührenfreie Hotline: +44 808 800 0082

Text-Telefon: +44 808 800 0084

Anschrift für gebührenfreie Postsendungen: FREEPOST EASS HELPLINE FPN6521

Bürgerbeauftragte/-r

Parliamentary and Health Service Ombudsman (Bürgerbeauftragte/-r des Parlaments und des Gesundheitsdienstes)

Dieser Bürgerbeauftragte ist im Dienste der Öffentlichkeit tätig, indem er unabhängige Untersuchungen durchführt, wenn Beschwerden bei ihm eingehen, dass Regierungsstellen bzw. eine Reihe anderer öffentlicher Einrichtungen im Vereinigten Königreich oder der National Health Service (NHS, Nationaler Gesundheitsdienst) in England sich nicht ordnungsgemäß bzw. nicht fair verhalten haben oder mangelhafte Serviceleistungen erbracht haben.

Link öffnet neues FensterParliamentary and Health Service Ombudsman (Bürgerbeauftragte/-r des Parlaments und des Gesundheitsdienstes)

Bürgertelefon: +44 345 015 4033, montags bis freitags von 8.30 Uhr (GMT) bis 17.30 Uhr (GMT)

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Bürgerbeauftragte/-r für Kinderrechtsfragen

1. Childrens’s Commissioner for England (Kinderbeauftragte/-r für England)

Anne Longfield OBE ist die Kinderbeauftragte für England. Die Kinderbeauftragte und ihr Team stellen sicher, dass Erwachsene, die für Kinder und Jugendliche zuständig sind, diese auch anhören und auf sie eingehen.

Die Aufgabe des/r Kinderbeauftragten wurde durch das Link öffnet neues FensterChildren Act 2004 (Kindergesetz) geschaffen und verfolgt das Ziel, sich für die Sichtweisen und Auffassungen von Kindern und Jugendlichen von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr einzusetzen (bis zum 21. Lebensjahr bei Jugendlichen in Fürsorgeerziehung oder mit Lernschwierigkeiten).

Link öffnet neues FensterThe Children's Commissioner for England (Kinderbeauftragte/-r für England)

Kontakt:

Childrens’s Commissioner for England (Kinderbeauftragte/-r für England)
Sanctuary Buildings
20 Great Smith Street
London
SW1P 3BT

Telefon: +44 20 7783 8330

2. Childrens’s Commissioner for Wales (Kinderbeauftragte/-r für Wales)

Sally Holland ist der Kinderbeauftragte für Wales. Ihre Aufgabe ist es, für Kinder und Jugendliche einzutreten und ihnen eine Stimme zu verleihen. Mit ihrer Arbeit soll sie sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche sicher aufwachsen, ihre Rechte kennen und von ihnen Gebrauch machen können. Bei allen ihren Tätigkeiten muss sie die Rechte der Kinder und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes berücksichtigen.

Link öffnet neues FensterThe Children's Commissioner for Wales (Kinderbeauftragte/-r für Wales)

Kontakt:

Childrens’s Commissioner for Wales (Kinderbeauftragte/-r für Wales)
Oystermouth House
Phoenix Way
Llansamlet
Swansea
SA7 9FS
Tel: +44 1792 765600
Fax: +44 1792 765601

Ziele:

  • Förderung eines besseren Verständnisses der Rechte der Kinder;
  • Überprüfung der Angemessenheit und der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften, Praktiken und Leistungen in Bezug auf Kinder und Jugendliche;
  • Beratung der Regierung und der relevanten Behörden zu den Rechten und ureigenen Interessen von Kindern und Jugendlichen;
  • Aufklärung und Wissensvermittlung über die Funktionen des/r Kinderbeauftragten bei den Kindern, ihren Eltern oder Sorgeberechtigten und Betreuern sowie bei unseren Interessenvertretern;
  • Eintreten für die Sichtweisen und Auffassungen von Kindern und Jugendlichen in Bezug auf die ihr Leben betreffenden Angelegenheiten und Probleme;
  • Beibehaltung und Weiterentwicklung wirkungsvoller Lenkungs- und Verwaltungsmechanismen im Einklang mit bewährten Vorgehensweisen zur Maximierung des wirkungsvollen, effizienten und wirtschaftlichen Einsatzes unserer Ressourcen.

Datenschutzbehörde

1. Information Commissioner (Leiter der nationalen Datenschutzbehörde)

Das Amt des Information Commissioners nimmt die Aufgaben der unabhängigen Datenschutzbehörde des Vereinigten Königreichs wahr und dient der Aufrechterhaltung der Informationsrechte im öffentlichen Interesse, indem es sich für Offenheit und Transparenz vonseiten der öffentlichen Einrichtungen und für Datenschutz für den einzelnen Bürger einsetzt.

Kontakt:

Information Commissioner's Office (Amt des nationalen Datenschutzbeauftragten)
Wycliffe House
Water Lane
Wilmslow
Cheshire SK9 5AF

Tel: 0303 123 1113 (oder 01625 545745, wenn Sie diese einer ‚03’-Nummer vorziehen, oder +44 1625 545745, wenn Sie aus dem Ausland anrufen).

Link öffnet neues FensterThe Information Commissioner's Office (Amt des nationalen Datenschutzbeauftragten)

2. Information Commissioner – Regional office (Datenschutzbeauftragter – Regionalbüro)

Wales

Information Commissioner's Office – Wales (Amt des Datenschutzbeauftragten für Wales) – Wales
Cambrian Buildings
Mount Stuart Square
Cardiff CF10 5FL
Tel: 029 2044 8044
Fax: 029 2044 8045
E-Mail: Link öffnet neues Fensterwales@ico.gsi.gov.uk

Sonstige

1. WEBSITE - GOV.UK

Amtliche Website der Regierung des Vereinigten Königreichs für die Bürger des Vereinigten Königreichs:

Internetadresse: Link öffnet neues FensterGOV.UK

2. Citizens Advice Service (Bürgerberatungsdienst)

Der Citizens Advice Service hilft Bürgern bei der Lösung ihrer Rechts-, Geld- und sonstigen Probleme, indem er unentgeltliche, unabhängige und vertrauliche Beratung bietet und Einfluss auf die politischen Entscheidungsträger nimmt.

Link öffnet neues FensterCitizens Advice Service (Bürgerberatungsdienst)

Link öffnet neues FensterCitizens Advice Service contact details (Kontaktdaten des Bürgerberatungsdienstes)

3. Civil legal advice (Rechtsberatung in Zivilsachen)

Civil Legal Advice (CLA) ist ein unentgeltlicher und vertraulicher Beratungsdienst in England und Wales, der im Rahmen der Beratungs-/Prozesskostenhilfe bezahlt wird, wenn Ihnen diese zusteht. Sie können Beratungs-/Prozesskostenhilfe erhalten für:

  • Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen;
  • Verschuldung, wenn Ihr Heim gefährdet ist;
  • besondere Ausbildungsbedürfnisse;
  • Mietsachen;
  • Diskriminierungsprobleme;
  • Hilfe und Beratung für Opfer häuslicher Gewalt;
  • Fragen im Zusammenhang mit einem Kind, das unter staatliche Fürsorge gestellt wird.

Es werden Ihnen allgemeine Fragen zu Ihrem Rechtsproblem und zu Ihrer finanziellen Situation gestellt, um zu sehen, ob Sie für Beratungs-/Prozesskostenhilfe in Betracht kommen. Seit April 2013 müssen Personen, die wegen Verschuldung, besonderer Ausbildungsbedürfnisse und Diskriminierungsprobleme Hilfe suchen, mit wenigen Ausnahmen über eine zentrale Telefonberatungsnummer einen Antrag auf Beratungs-/Prozesskostenhilfe stellen. Hilfe wird telefonisch erteilt. Eine Ausnahme wird für die Personen gemacht, die für eine telefonische Beratung nicht geeignet sind.

Kontakt:

Telefonnummer: 0845 345 4345
Minicom: 0845 609 6677
Montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Samstags von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Link öffnet neues FensterCivil legal advice (Rechtsberatung in Zivilsachen)

4. The Victims' Commissioner (Beauftragter für die Opfer von Straftaten)

Link öffnet neues FensterThe Victims' Commissioner (Beauftragter für die Opfer von Straftaten)

Der Opferbeauftragte hat die Aufgabe, sich für die Interessen von Opfern und Zeugen einzusetzen, bewährte Praktiken im Umgang mit ihnen zu fördern und regelmäßig den Code of Practice for Victims (Verfahrensregeln für Opfer von Straftaten) zu überprüfen, in dem die Leistungen festgelegt sind, die ein Opfer erwarten kann.

Von Rechts wegen darf sich der Beauftragte nicht in spezielle Fälle einmischen. Er kann aber Auskunft geben, welche Stellen die beste Beratung und Unterstützung bieten.

5. Office of the Immigration Services Commissioner (Amt des Beauftragten für Einwanderungsangelegenheiten)

Kontakt:

5th Floor
Counting House
53 Tooley Street
London
SE1 2QN
Telefonnummer: 0845 000 0046

Das Amt des Beauftragten für Einwanderungsangelegenheiten (OISC) ist eine unabhängige, keinem Ministerium unterstehende öffentliche Einrichtung, die im Rahmen des Einwanderungs- und Asylgesetzes (Immigration and Asylum Act 1999) geschaffen wurde.

Als wichtigste Zuständigkeiten des OISC zu nennen sind die

  • rechtliche Einbindung der Einwanderungsberater;
  • Förderung von bewährten Praktiken durch Festlegung von Standards;
  • Entgegennahme und Einlegung von Beschwerden über Personen, die in der Einwanderungsberatung tätig sind;
  • Verfolgung der Personen, die außerhalb des Gesetzes arbeiten;
  • Überwachung der Rechtsvorschriften, die für Personen gelten, die Einwanderungsberatung anbieten und damit der Regulierung durch einen der dafür vorgesehenen Berufsverbände unterliegen.

Das OISC bietet keine Einwanderungsberatung an und empfiehlt oder billigt auch nicht bestimmte Berater.

Das OISC arbeitet mit einer großen Bandbreite von Organisationen zusammen, einschließlich Berufsverbänden, Gerichten, Freiwilligenorganisationen und der Grenzschutzagentur des Vereinigten Königreichs.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website Link öffnet neues FensterOffice of the Immigration Service Commissioner (Amt des Beauftragten für Einwanderungsangelegenheiten)

Letzte Aktualisierung: 24/07/2017

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Nordirland

Nationale Gerichte

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Bürgerbeauftragter

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Sonstige

Nationale Gerichte

1. Her Majesty's Courts & Tribunals Service (Gerichtsverwaltungsbehörde)

Her Majesty's Courts & Tribunals Service ist für die Verwaltung der Straf-, Zivil- und Familiengerichte in England und Wales und der nicht dezentralisierten Gerichte in Schottland und Nordirland zuständig. Die Gerichtsverwaltungsbehörde sorgt für ein von einer unabhängigen Justiz verantwortetes wirksames, leistungsfähiges und faires Justizsystem.

Sie soll gewährleisten, dass alle Bürger ihrem jeweiligen Bedarf gemäß zeitnahen Zugang zur Justiz bekommen, ob als Angeklagte, Opfer oder Zeugen einer Straftat, verschuldete Verbraucher, in ihrem Wohl gefährdete Kinder, Unternehmen in Handelsstreitigkeiten oder als Einzelpersonen, die ihre Arbeitnehmerrechte geltend machen oder einen Rechtsbehelf gegen behördliche Entscheidungen einlegen.

Informationen dazu, an welche Gerichte („courts“) Sie sich wenden können, finden Sie auf folgender Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.justice.gov.uk/global/contacts/hmcts/courts/index.htm

Informationen dazu, an welche Gerichte („tribunals“) Sie sich wenden können, finden Sie auf folgender Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.justice.gov.uk/global/contacts/hmcts/tribunals/index.htm

2. Northern Ireland Courts and Tribunals Service – NICTS (Nordirische Gerichtsverwaltungsbehörde)

Die Nordirische Gerichtsverwaltungsbehörde ist eine Agentur des nordirischen Justizministeriums. Sie leistet administrative Unterstützung für die nordirischen „courts“: für den Court of Appeal (Rechtsmittelinstanz für Strafsachen des Crown Court und für Zivilsachen des High Court), den High Court (Zivilsachen mit höherem Streitwert und Berufungsinstanz für Strafsachen), den Crown Court (schwere Straftaten), die County Courts (Grafschaftsgerichte), die Magistrates’ Courts (Ordnungswidrigkeiten und bestimmte Zivilsachen) und die Coroner’s Courts (Untersuchung unnatürlicher Todesfälle). Ferner leistet sie verwaltungstechnische Unterstützung für die „tribunals“ und vollstreckt rechtskräftige Urteile der Zivilgerichte mithilfe des Enforcement of Judgments Office (Vollstreckungsamt).

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.justice-ni.gov.uk/topics/courts-and-tribunals

Kontakt: Link öffnet neues Fensterhttp://www.courtsni.gov.uk/en-GB/ContactDetails/

Weitere Informationen

Zivilverfahren

Die Verfahren in Nordirland sind denen in England und Wales recht ähnlich. Die Einleitung eines Verfahrens vor dem High Court erfolgt mittels einer Klageschrift. Bei den County Courts werden Verfahren durch ein als „civil bill“ bezeichnetes Dokument oder eine Bagatellklageschrift eingeleitet. Diese Dokumente sind dem Beklagten zuzustellen, der berechtigt ist, sich gegen die Klage zu verteidigen.Die Urteile der Zivilgerichte sind im Rahmen eines vom Enforcement of Judgments Office (Vollstreckungsamt) verwalteten zentralisierten Verfahrens vollstreckbar.

Beratungs-/Prozesskostenhilfe

  1. In allen drei Gerichtsbarkeiten des Vereinigten Königreichs besteht eine umfassende Regelung, nach der eine Person, die eine Rechtsberatung oder eine Prozessvertretung benötigt, finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten kann. Diese Regelungen werden als „Beratungs-/Prozesskostenhilfe“ bezeichnet und sind für die Verwirklichung der gesetzlichen Rechte jedes Einzelnen von grundlegender Bedeutung. Die Beratungs-/Prozesskostenhilfe richtet sich an Bürger mit niedrigem bzw. geringem Einkommen und kann unentgeltlich oder mit einer finanziellen Eigenbeteiligung des jeweils Betroffenen gewährt werden. Wird Beratungs-/Prozesskostenhilfe gewährt, so wird der Prozess wie üblich geführt, außer dass zwischen dem Betroffenen und seinem Anwalt kein Geld fließt: sämtliche Zahlungen erfolgen durch den Fonds für Beratungs-/Prozesskostenhilfe.
  2. In Nordirland fällt die Leistung von Beratungs-/Prozesskostenhilfe in die Zuständigkeit der Northern Ireland Legal Services Commission (Nordirische Kommission für Rechtsdienste). Der Anspruch auf Beratungs-/Prozesskostenhilfe wird bei den meisten Arten von Zivil- und Strafsachen im Rahmen einer Bedürftigkeits- sowie einer Begründetheitsprüfung festgestellt.
  3. Ist jemand der Auffassung, dass seine Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt sind, und beabsichtigt er, seine Rechtssache vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen, steht ihm eine Reihe von Regelungen für die Rechtsberatung und juristische Unterstützung zur Verfügung. Nach der Rechtsberatungsregelung kann sich ein Beschwerdeführer von einem erfahrenen Anwalt oder Rechtsberater bei der Einreichung seiner Beschwerde unterstützen lassen. Lässt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg seine Beschwerde zu, kann der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung direkt aus Straßburg erhalten. Über seine Anspruchsberechtigung wird danach entschieden, ob der Beschwerdeführer nach den nationalen Kriterien Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätte.
  4. In einer Reihe von städtischen Gebieten bieten Law Centres (Rechtszentren) Rechtsberatung und Prozessvertretung an, die je nach Bedürftigkeit unter Umständen auch unentgeltlich sind. Diese Rechtszentren, die aus unterschiedlichen Quellen finanziert werden, häufig auch von den Kommunalverwaltungen, beschäftigen für gewöhnlich hauptamtliche Rechtsanwälte; viele verfügen aber auch über Sozialarbeiter. Einen Großteil ihrer Arbeitszeit verwenden sie auf Bereiche wie Wohnungswesen, Beschäftigung, soziale Sicherheit und Einwanderungsprobleme. Unentgeltliche Beratung wird auch in Citizens Advice Bureaux (Bürgerberatungsstellen), Verbraucher- und Wohnungsberatungszentren und in Fachberatungszentren geboten, die von verschiedenen Freiwilligenorganisationen betrieben werden. Das Refugee Legal Centre (Rechtszentrum für Flüchtlinge) und der Immigration Advisory Service (Beratungsdienst für Einwanderer), die beide öffentliche Finanzmittel erhalten, bieten Asylsuchenden unentgeltliche Beratung und Unterstützung an, wobei der Immigration Advisory Service auch noch unentgeltliche Beratung und Unterstützung für Personen bereitstellt, die in Einwanderungsangelegenheiten einen ihnen zustehenden Rechtsbehelf in Anspruch nehmen können.

Opfer von Straftaten

  1. Die Gerichte können einem Straftäter mit dessen Verurteilung auferlegen, dem Opfer Schadensersatz für Verletzungen, Verluste oder Schäden zu zahlen, die er mit seiner Straftat verursacht hat. In England und Wales sind die Gerichte verpflichtet, in jedem einschlägigen Fall die jeweilige Entschädigung mit zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu begründen, warum keine Entschädigung zugesprochen wurde. Die Entschädigung des Opfers muss Vorrang vor einer etwaigen Geldstrafe haben, wenn das Gericht beides in Erwägung zieht. Damit genießt die Einziehung von als Schadensersatz zugesprochenen Beträgen auch Vorrang vor der Einziehung von Geldstrafen.
  2. Lehnt der Crown Prosecution Service (Staatsanwaltschaft) eine strafrechtliche Verfolgung ab, können die Opfer in England und Wales die Strafverfolgung im Privatklageverfahren selbst betreiben, tun dies in der Praxis aber nur selten. Opfer können auch vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz klagen. Das gerichtliche Verfahren wurde vereinfacht, damit auch Personen ohne Rechtskenntnisse Bagatellklagen auf Ersatz von Verlusten oder Schäden mit geringem Streitwert erheben können.
  3. Ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit können die Opfer, die infolge einer Gewalttat in England, Wales oder Schottland einen Schaden erlitten haben, staatliche Entschädigung aus öffentlichen Mitteln im Rahmen des Criminal Injuries Compensation Scheme (Entschädigungsregelung für Opfer von Gewalttaten) beantragen. Die Entschädigung beruht auf einem Tarif von Standardentschädigungsbeträgen. Die Höhe der Entschädigungsleistungen reicht von 1000 GBP bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 GBP für schwerstgeschädigte Opfer.
  4. Für Nordirland gelten eigene Regelungen, nach denen unter bestimmten Umständen eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln für Personenschädigungen infolge von Gewalttaten und für vorsätzliche Sachbeschädigungen, einschließlich des daraus resultierenden entgangenen Gewinns, gezahlt werden kann.
  5. Im Vereinigten Königreich gibt es drei Organisationen, die den Opfern von Straftaten allgemeine Unterstützung gewähren: „Victim Support“ für England und Wales, „Victim Support Scotland“ und „Victim Support Northern Ireland“, die alle drei öffentliche Finanzmittel erhalten.
  6. Im Juni 1996 veröffentlichte die Regierung eine neue Victims Charter (Opfer-Charta), die dann im Rahmen des Victims Code of Practice (Opfer-Verfahrenskodex) im April 2006 Gesetzesrang erhielt. Die Opfer haben jetzt einen Rechtsanspruch auf eine hohe Dienstqualität seitens der Organe der Strafrechtspflege. Der Kodex enthält auch Hinweise zu Beschwerdemöglichkeiten für Opfer, denen keine hohe Dienstqualität zuteilwurde. Mit der Einführung der Witness Charter (Zeugen-Charta) wurde auch den Zeugen ein ähnliches, wenn auch nicht gesetzlich geregeltes Paket von Leistungsstandards an die Hand gegeben. In Nordirland wurde ein eigener Code of Practice for victims of crime (Verfahrenskodex für Opfer von Straftaten) veröffentlicht, der die Leistungsstandards festlegt, die den Opfern bei ihren Kontakten mit dem nordirischen System der Strafrechtspflege zuteilwerden müssen, und Hinweise zu ihren jeweiligen Beschwerdemöglichkeiten enthält. Alle Opfer angezeigter Straftaten erhalten das Merkblatt „Victims of crime“ (Opfer von Straftaten), das praktische Ratschläge dazu enthält, was nach einer Straftat zu tun ist. Es erklärt in einfachen Worten die polizeilichen und die gerichtlichen Verfahrenswege, wie man Entschädigungsleistungen beantragt und was an weiteren Hilfen angeboten wird.

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Northern Ireland Human Rights Commission – NIHRC (Nordirische Menschenrechtskommission)

Die Nordirische Menschenrechtskommission ist eine nationale Menschenrechtsinstitution, die bei den Vereinten Nationen mit dem A-Status akkreditiert ist. Die NIHRC wird zwar vom Vereinigten Königreich finanziert, ist jedoch eine unabhängige öffentliche Einrichtung, die in vollem Einklang mit den „Pariser Prinzipien“ der Vereinten Nationen arbeitet.

Sie soll sicherstellen, dass die Regierung und andere öffentliche Einrichtungen die Rechte aller Menschen in Nordirland achten. Außerdem hilft sie den Menschen, ihre Menschenrechte zu kennen und zu verstehen, und erklärt ihnen, was sie im Falle der Verweigerung oder Verletzung ihrer Rechte unternehmen können.

Kontakt:

Temple Court
39 North Street
Belfast
Northern Ireland
BT1 1NA
Tel.: +44 (0)28 9024 3987
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinformation@nihrc.org
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.nihrc.org/

Bürgerbeauftragter

Parliamentary and Health Service Ombudsman (Bürgerbeauftragter des Parlaments und des Gesundheitsdienstes)

Dieser Bürgerbeauftragte wurde vom Parlament eingesetzt, um sowohl einzelne Bürger als auch die Öffentlichkeit zu unterstützen.

Seine Aufgabe besteht darin, Beschwerden nachzugehen, etwa wenn jemand unfair behandelt wurde oder ungenügende Leistungen von Behörden und anderen öffentlichen Organisationen oder dem National Health Service (NHS, Nationaler Gesundheitsdienst) in England erhalten hat. Seine Befugnisse sind gesetzlich geregelt, und seine Leistungen sind für alle kostenlos.

Kontakt:

Parliamentary and Health Service Ombudsman
Millbank Tower
Millbank
London
SW1P 4QP
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.ombudsman.org.uk/

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Bürgerbeauftragter für Kinderrechtsfragen

Northern Ireland Commissioner for Children and Young People (Nordirischer Kinder- und Jugendbeauftragter)

Das Amt des Kinder- und Jugendbeauftragten ist eine nicht in die staatliche Verwaltung eingegliederte öffentliche Einrichtung (Non-Departmental Public Body – NDPB), die im Oktober 2003 gegründet wurde.

Kinder- und Jugendbeauftragte ist derzeit Koulla Yiasouma. Ihr Auftrag besteht darin, die Rechte und Interessen der Kinder und Jugendlichen in Nordirland zu schützen und zu fördern. Dabei berücksichtigt die Beauftragte insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes.

Für die Finanzierung ist das nordirische Ministerium für kommunale Angelegenheiten (Department for Communities) zuständig.

Kontakt:

NICCY
Equality House
7-9 Shaftesbury Square
Belfast
Northern Ireland BT2 7DP
Tel.: 028 9031 1616
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@niccy.org
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.niccy.org/

Commissioner for Older People (Beauftragter für ältere Menschen)

Das Amt des Beauftragten für ältere Menschen ist eine nicht in die staatliche Verwaltung eingegliederte öffentliche Einrichtung (Non-Departmental Public Body – NDPB), die im November 2011 gegründet wurde. Beauftragter für ältere Menschen ist derzeit Eddie Lynch. Sein Auftrag besteht darin, die Interessen älterer Menschen in Nordirland zu schützen und zu fördern.

Kontakt:

COPNI
Equality House
7-9 Shaftesbury Square
Belfast
Northern Ireland BT2 7DP
Tel.: 028 9089 0892
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@copni.org
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.copni.org/

Equality Body (Gleichstellungsstelle)

Gleichstellungskommission für Nordirland

Kontakt:

Equality House
7-9 Shaftesbury Square
Belfast
Northern Ireland BT2 7DP
Tel.: 028 90 500 600
E-Mail: Link öffnet neues Fensterinformation@equalityni.org
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.equalityni.org/

Die Gleichstellungskommission für Nordirland ist eine nicht in die staatliche Verwaltung eingegliederte öffentliche Einrichtung (Non-Departmental Public Body – NDPB), die mit dem Nordirlandgesetz von 1998 (Northern Ireland Act 1998) gegründet wurde. Ihre Befugnisse und Aufgaben ergeben sich aus einer Vielzahl von Gesetzen, die in den letzten Jahrzehnten verabschiedet wurden und die Schutz vor Diskriminierungen aus Gründen des Alters, einer Behinderung, der Rasse, der Religion oder der Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung gewährleisten sollen. Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Nordirlandgesetz von 1998. Sie betreffen die Gleichbehandlung und die Pflege guter Beziehungen, zu denen die Behörden gesetzlich verpflichtet sind.

Für die Finanzierung ist das nordirische Exekutivbüro (Executive Office) zuständig.

Datenschutzbehörde

1. Information Commissioner (Datenschutzbeauftragter)

Das Amt des Datenschutzbeauftragten ist die unabhängige Datenschutzbehörde des Vereinigten Königreichs. Es hat die Aufgabe, die Informationsrechte im öffentlichen Interesse zu wahren, indem es sich für Offenheit vonseiten öffentlicher Stellen und Datenschutz für den einzelnen Bürger einsetzt.

Kontakt:

Information Commissioner's Office
Wycliffe House
Water Lane
Wilmslow
Cheshire SK9 5AF
Tel.: 0303 123 1113 (oder 01625 545745, wenn Sie keine „03“-Nummer anrufen möchten, bzw. +44 1625 545745, wenn Sie aus dem Ausland anrufen).
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://ico.org.uk/

2. Information Commissioner – Regional office (Datenschutzbeauftragter – Regionalbüro)

Nordirland

Information Commissioner's Office – Northern Ireland
3rd floor, 14 Cromac Place
Belfast
Northern Ireland BT7 2JB
Tel.: 028 9026 9380
E-Mail: Link öffnet neues Fensterni@ico.org.uk

Sonstige

1. WEBSITE – Directgov

Amtliche Website der Regierung des Vereinigten Königreichs für die Bürger des Vereinigten Königreichs

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.gov.uk/

2. Citizens Advice Service (Bürgerberatungsdienst)

Der Bürgerberatungsdienst hilft Bürgern bei der Lösung ihrer Rechts-, Geld- und sonstigen Probleme, indem er unentgeltliche, unabhängige und vertrauliche Beratung anbietet und Einfluss auf Entscheidungsträger nimmt.

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.citizensadvice.org.uk/

3. Northern Ireland Legal Services Commission (Nordirische Kommission für Rechtsdienste)

Die Nordirische Kommission für Rechtsdienste („Kommission“) ist eine nicht in die staatliche Verwaltung eingegliederte öffentliche Einrichtung (Non-Departmental Public Body – NDPB) des nordirischen Justizministeriums (Department of Justice – DOJ), die durch die nordirische Verordnung über den Zugang zur Justiz (Access to Justice (Northern Ireland) Order 2003) geschaffen wurde. Justizminister David Ford hat angekündigt, die Zuständigkeiten der Kommission im Herbst 2014 auf eine Exekutivagentur innerhalb des Ministeriums zu übertragen. Der Name der neuen Organisation lautet Legal Services Agency Northern Ireland (Nordirische Agentur für Rechtsdienste). Während sich an der Erbringung der Dienstleistungen grundsätzlich nichts ändert, wird die Übertragung zu erheblichen Verbesserungen in der Verwaltung sowie zu einer effizienteren Arbeitsweise führen.

Die Aufgabe der Kommission besteht darin, die Bereitstellung von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsdiensten im Rahmen der gesetzlich geregelten Beratungs-/Prozesskostenhilfe zu verwalten. Anhand der gesetzlichen Kriterien wird geprüft, ob jemand einen Anspruch auf Beratungs-/Prozesskostenhilfe in Zivilsachen hat. Wenn ein solcher Anspruch besteht, werden den Anwälten die erbrachten Rechtsdienste vergütet. Während die Justiz für die Gewährung von Beratungs-/Prozesskostenhilfe in Strafsachen zuständig ist, vergütet die Kommission auch die erbrachten entsprechenden Rechtsdienste. Neben der Verwaltung der Beratungs-/Prozesskostenhilfe liefert die Kommission dem Justizministerium Informationen und Anregungen für die geplante Reform der Beratungs-/Prozesskostenhilfe.

Kontakt:

The Northern Ireland Legal Services Commission
2nd Floor,
Waterfront Plaza,
8 Laganbank Road,
Mays Meadow,
Belfast,
Northern Ireland BT1 3BN
Tel.: +44 (0)28 9040 8888
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.nilsc.org.uk/

Die Kommission hat die Aufgabe, durch Bereitstellung von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsdiensten einen fairen und gleichberechtigten Zugang zu den Gerichten Nordirlands zu ermöglichen.

Sie verfolgt dabei das Ziel, denjenigen, die dieser Hilfe am meisten bedürfen, hochwertige und individuell zugeschnittene Dienste anzubieten, die ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.

Sie stellt Finanzmittel für Rechtsanwälte und andere Berater bereit, um

  • Menschen zu helfen, die Anspruch auf Beratungs-/Prozesskostenhilfe für die Verteidigung ihrer Rechte in Zivilsachen haben;
  • Menschen zu helfen, gegen die strafrechtliche Ermittlungen geführt werden oder die unter Anklage stehen.

4. The Victims’ Commissioner (Beauftragter für die Opfer von Straftaten)

Baroness Newlove of Warrington
Victims' Commissioner for England & Wales
The Tower, 9th Floor
102 Petty France
London SW1H 9AJ
E-Mail: Link öffnet neues Fenstervictims.commissioner@victimscommissioner.gsi.gov.uk
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://victimscommissioner.org.uk/

Die Opferbeauftragte hat die Aufgabe, sich für die Interessen der Opfer und der Zeugen einzusetzen, bewährte Verfahren im Umgang mit ihnen zu fördern und regelmäßig den Code of Practice for Victims (Opfer-Verfahrenskodex) zu überprüfen, in dem die Dienstqualität festgelegt ist, die ein Opfer erwarten kann.

Die Beauftragte hört den Opfern und Zeugen zu, versteht das Strafrechtssystem aus deren Perspektive und strebt danach, die verfügbaren Dienste und Unterstützungsleistungen zu verbessern.

Beachten Sie bitte, dass sich die Beauftragte von Rechts wegen nicht in einzelne Fälle einmischen darf. Sie erteilt jedoch Auskunft, welche Stellen die beste Beratung und Unterstützung bieten.

5. Victim Support Northern Ireland (Opferhilfe Nordirland)

Kontakt:

Central Office
Victim Support NI
Annsgate House
3rd Floor
70/74 Ann Street
Belfast
Northern Ireland BT1 4EH
Tel.: 028 9024 3133
E-Mail: Link öffnet neues Fensterbelfast@victimsupportni.org.uk

Die Opferhilfe Nordirland ist eine Wohlfahrtsorganisation, die Menschen hilft, die von Straftaten in Mitleidenschaft gezogen wurden. Sie bietet Opfern, Zeugen und anderen von einer Straftat betroffenen Menschen emotionale Unterstützung, Informationen und praktische Hilfe.

Die Opferhilfe Nordirland ist die führende Wohlfahrtseinrichtung, wenn es um die Hilfe für die von einer Straftat betroffenen Menschen geht. Sie bietet ihre Dienste unentgeltlich und vertraulich an, und zwar unabhängig davon, ob die Straftat angezeigt wurde. Sie ist eine von Polizei, Gerichten und anderen Strafverfolgungsbehörden unabhängige Organisation.

Die Opferhilfe Nordirland leistet jedes Jahr fast 30 000 Menschen Hilfe, die Opfer von Straftaten wurden.

6. Prisoner Ombudsman for Northern Ireland (Gefangenenbeauftragter für Nordirland)

Unit 2
Walled Garden
Stormont Estate
Belfast
Northern Ireland BT4 3SH
Tel.: 028 9044 3982
Freephone (gebührenfreie Telefonnummer): 0800 7836317
E-Mail: Link öffnet neues Fensterpa@prisonerombudsman.x.gsi.gov.uk
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.niprisonerombudsman.gov.uk/

Der Gefangenenbeauftragte wird vom nordirischen Justizminister ernannt und ist völlig unabhängig vom nordirischen Strafvollzugsdienst (Prison Service).

Der Gefangenenbeauftragte untersucht

  • Beschwerden von in Nordirland inhaftierten Gefangenen;
  • Besucher von in Nordirland inhaftierten Gefangenen;
  • Todesfälle, die sich im Gewahrsam des Strafvollzugsdienstes in Nordirland ereignen.

Gefangenenbeauftragter ist derzeit Tom McGonigle. Er wird von einem Team aus Ermittlern und anderen Mitarbeitern unterstützt.

7. Office of the Immigration Services Commissioner – OISC (Amt des Beauftragten für Einwanderungsangelegenheiten)

Kontakt:

5th Floor
21 Bloomsbury Street
London
WC1B 3HF
Tel.: 020 7211 1500

Das Amt des Beauftragten für Einwanderungsangelegenheiten ist eine unabhängige, nicht in die staatliche Verwaltung eingegliederte öffentliche Einrichtung (Non-Departmental Public Body – NDPB), die nach dem Einwanderungs- und Asylgesetz von 1999 (Immigration and Asylum Act 1999) geschaffen wurde.

Das Einwanderungs- und Asylgesetz von 1999 und das Gesetz über Staatsangehörigkeit, Einwanderung und Asyl von 2002 (Nationality, Immigration and Asylum Act 2002) verleihen dem Beauftragen für Einwanderungsangelegenheiten unter anderem folgende Befugnisse:

  • Ablehnung der Zulassung von Beratern
  • Entzug der Zulassung von bereits zugelassenen Beratern
  • Begrenzung oder Neustrukturierung der Tätigkeiten der Berater
  • Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen zugelassene Berater
  • Beantragung einer einstweiligen Verfügung
  • Strafverfolgung bei illegal erbrachten Einwanderungsberatungen und/oder -dienstleistungen
  • Strafverfolgung bei illegaler Werbung für Einwanderungsberatungen und/oder -dienstleistungen
  • Betreten der Niederlassung eines Beraters
  • Beschlagnahmung der Unterlagen eines Beraters

Weitere Informationen finden Sie auf folgender Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.oisc.gov.uk/

8. Commission for Victims and Survivors (Kommission für Opfer und Überlebende)

Kontakt:

Commission for Victims and Survivors
Equality House
7-9 Shaftesbury Square
Belfast
BT2 7DP
Tel.:028 9031 1000
Fax:028 9060 7424

Die nordirische Kommission für Opfer und Überlebende ist von der Bedeutung ihrer Arbeit überzeugt. Alle Opfer und Überlebende haben das Recht, gehört und geachtet zu werden und Zugang zu den besten verfügbaren Leistungen zu erhalten. Die Kommission will das Leben von Opfern und Überlebenden des Nordirlandkonflikts verbessern.

Durch die Bereitstellung erstklassiger Leistungen, die Anerkennung des Erbes der Vergangenheit und die Zusammenarbeit für eine bessere Zukunft soll den Bedürfnissen aller Opfer und Überlebenden Rechnung getragen werden. Der Arbeit der Kommission liegen eine Reihe zentraler Werte zugrunde, die in die tägliche Arbeit einfließen. Die Ergebnisse sollen auf der Grundlage dieser Werte erreicht werden. Dabei handelt es sich um die folgenden Werte:

  • Das Opfer im Mittelpunkt – Opfer und Überlebende stehen im Mittelpunkt der gesamten Arbeit der Kommission. Die Kommission fördert und schätzt es, wenn sich Opfer und Überlebende aktiv einbringen.
  • Offenheit und Transparenz – Die Kommission handelt stets offen, ehrlich, verantwortlich und in einem angemessenen Zeitrahmen.
  • Gleichbehandlung und Diversität – Die Kommission behandelt alle Menschen gleich und begegnet Ungleichheit mit Unvoreingenommenheit, Unabhängigkeit und Integrität.
  • Respekt – Die Kommission beantwortet alle Anfragen höflich und professionell.
  • Unvoreingenommenheit – Die Kommission bewahrt sich ihre Unabhängigkeit und den nötigen kritischen Abstand zur Regierung und zu den zuständigen Behörden.
  • Qualität – Die Kommission strebt danach, bei allen Programmen einen hohen Qualitätsstandard zu erreichen.

Weitere Informationen finden Sie auf folgender Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.cvsni.org/

Letzte Aktualisierung: 10/04/2018

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.

Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen - Schottland

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Bürgerbeauftragte

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Sonstige

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen können Ihnen gegebenenfalls bei Ihrem Anliegen helfen.

1. The Equality and Human Rights Commission (Gleichstellungs- und Menschenrechtskommission)

Die Equality and Human Rights Commission (EHRC) ist die nationale Gleichstellungseinrichtung für Schottland, England und Wales. Sie soll Diskriminierung bekämpfen und die Gleichbehandlung von Menschen hinsichtlich der neun schützenswerten Merkmale fördern, die im Gleichstellungsgesetz (Equality Act 2010) aufgeführt sind: Alter, Behinderung, Geschlecht, Rasse, Religion und Weltanschauung, Schwangerschaft und Mutterschaft, Ehe und eingetragene Partnerschaft, sexuelle Orientierung und Geschlechtsumwandlung. Diese nationale regierungsunabhängige Einrichtung mit dem Status A soll gemeinsam mit der schottischen Menschenrechtskommission die Einhaltung der Menschenrechte fördern und überwachen.

Als nationale Menschenrechtsinstitution soll die EHRC

  • das Bewusstsein und das Verständnis für Menschenrechte schärfen und für ihren Schutz eintreten
  • öffentliche Stellen zur Beachtung des Human Rights Act (Gesetz zum Schutz der Menschenrechte) anhalten
  • die Bevölkerung, Organisationen der Zivilgesellschaft und öffentliche Stellen über die Menschenrechte informieren
  • die Lage der Menschenrechte in Großbritannien verfolgen, darüber berichten und die Ergebnisse und Empfehlungen an die Vereinten Nationen, die Regierung und das Parlament weiterleiten
  • die britische Regierung und das Parlament sowie die Regionalverwaltung in Schottland und Wales bezüglich der Auswirkungen der Menschenrechte auf die Politik und Gesetzgebung beraten
  • von ihren rechtlichen Befugnissen im Interesse eines besseren Schutzes der Menschenrechte Gebrauch machen

Die EHRC ist u. a. von Rechts wegen befugt,

  • eine gerichtliche Nachprüfung zu veranlassen - bei dieser Art von Gerichtsverfahren überprüft ein Richter die Rechtmäßigkeit einer von einer öffentlichen Stelle ausgehenden Entscheidung oder Handlung
  • eine gerichtliche Nachprüfung anzudrohen, bevor ein Gesetz verabschiedet wird, wenn sie der Meinung ist, dass durch das Gesetz bestimmte Menschenrechte verletzen werden
  • Verfahren vor Gericht beizutreten – dies ist jedoch nur möglich, wenn neben der Menschenrechtsverletzung auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt
  • Untersuchungen zu problematischen Menschenrechtsaspekten durchzuführen – richtet die Kommission Empfehlungen an eine bestimmte Stelle oder Organisation zur Änderung oder Verbesserung ihrer Politik, Praxis oder Rechtsetzung, muss diese Stelle oder Organisation den Empfehlungen nachkommen
  • eine sogenannte compliance notice (Gleichstellungsaufforderung) zustellen zu lassen, wenn sie der Meinung ist, dass eine Behörde ihrer Gleichstellungspflicht nicht nachkommt – in dieser Aufforderung kann der Behörde aufgegeben werden, einer Pflicht nachzukommen oder konkrete Schritte zu unternehmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten

Link öffnet neues Fensterhttp://www.equalityhumanrights.com/

Kontakt:

Equality an Human Rights Commission - Scotland Office

Telefon: 0141 288 5910

E-Mail: Link öffnet neues Fensterscotland@equalityhumanrights.com

Für Gehörlose, die die Gebärdensprache beherrschen, stehen geeignete Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung. Weitere Auskünfte erteilt die Gleichstellungs- und Menschenrechtskommission unter: Link öffnet neues Fensterhttp://www.equalityhumanrights.com/

Equality Advisory Support Service

Telefon: 0808 800 0082
Schreibtelefon: 0808 800 0084

E-Mail: Link öffnet neues Fenstereass@mailgb.custhelp.com

Post: FREEPOST EASS Helpline FPN6521

Auf der Website Link öffnet neues Fensterhttp://www.equalityadvisoryservice.com/ stehen auch Gebärdensprache, ein Webchat und ein Kontaktformular zur Verfügung.

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 bis 19.00 Uhr
Samstag 10.00 bis 14.00 Uhr
An Sonn- und Feiertagen geschlossen.

2. The Scottish Human Rights Commission (Schottische Menschenrechtskommission)

Die Schottische Menschenrechtskommission (SHRC) ist die nationale Menschenrechtsinstitution für Schottland. Ihre Arbeit basiert auf den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen, die diese für die Tätigkeit nationaler Menschenrechtsinstitutionen aufgestellt haben. Der SHRC wurde die höchste Akkreditierungsstufe (Status A) zuerkannt  Die SHRC ist eine unabhängige Einrichtung, die 2008 vom schottischen Parlament mit dem Auftrag eingerichtet wurde, das Bewusstsein der gesamten schottischen Bevölkerung für die Menschenrechte, ob im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, zivilen oder politischen Bereich, zu schärfen und die Achtung dieser Rechte sowie bewährte Verfahren auf diesem Gebiet zu fördern. Sie kann der UNO auch direkt über Menschenrechtsfragen berichten. Die Aufgaben und Pflichten der Kommission sind im Scottish Commission for Human Rights Act 2006 (Gesetz von 2006 über die Schottische Menschenrechtskommission) niedergelegt.

Die SHRC ist befugt,

  • Änderungen an Gesetzen, Strategien und praktischen Vorgehensweisen zu empfehlen
  • die Menschenrechte durch Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie durch die Veröffentlichung von Forschungsarbeiten zu fördern
  • Untersuchungen über die Maßnahmen und Vorgehensweisen schottischer Behörden durchzuführen

Die SHRC nimmt weder Beschwerden entgegen, noch bietet sie persönliche Beratung und Unterstützung. Ihre Broschüre Help with Human Rights (Menschenrechte – Hilfestellung) enthält allerdings Angaben zu Organisationen und Stellen, die Rat und Beistand bieten können.

Kontakt:

Scottish Human Rights Commission
Governor's House
Regent Road
Edinburgh
EH1 3DE
Telefon: 0131 244 3550
E-Mail: Link öffnet neues Fensterhello@scottishhumanrights.com
Internetadresse: Link öffnet neues FensterScottish Human Rights Commission

Bürgerbeauftragte

1. Scottish Public Services Ombudsman (Bürgerbeauftragter für den schottischen öffentlichen Dienst)

Der Bürgerbeauftragte für den öffentlichen Dienst in Schottland erbringt unentgeltliche, unabhängige und unparteiische Dienste mit dem Ziel, Streitigkeiten zwischen Bürgern und Kommunalverwaltungen oder zentralen Regierungsbehörden beizulegen oder Ungerechtigkeiten abzustellen. Er ist die letzte Instanz für Beschwerden über öffentliche Einrichtungen in Schottland (Kommunalbehörden, Staatlicher Gesundheitsdienst, Wohnungsbaugesellschaften, Colleges und Universitäten, Strafanstalten, die meisten Wasserversorger, die schottische Regierung einschließlich ihrer Ministerien und die meisten schottischen Behörden).

Kontakt:

Kostenlose Rufnummer: 0800 377 7330
Telefon: 0131 225 5330

Post: Freepost SPSO (Gebühr zahlt Empfänger)

Besucheranschrift: 4 Melville Street, Edinburgh, EH3 7NS (Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr, Dienstag von 10.00 bis 17.00 Uhr)

Internetadresse: Link öffnet neues FensterSPSO

2. Parliamentary and Health Service Ombudsman (Bürgerbeauftragter des Parlaments und des Gesundheitsdienstes)

Der PHSO ist die letzte Anlaufstelle für Beschwerden, die den staatlichen Gesundheitsdienst NHS oder Dienstleistungen staatlicher Behörden im Vereinigten Königreich betreffen. Seine Dienste können kostenfrei in Anspruch genommen werden, wenn sich jemand ungerecht behandelt fühlt, weil sich seiner Meinung nach eine Behörde nicht ordnungsgemäß oder einwandfrei verhalten oder mangelhafte Leistungen erbracht und diese nicht entsprechend nachgebessert hat.

Der Bürgerbeauftragte ist kein staatliches Organ. Er wurde vom Parlament als unabhängige Beschwerdestelle eingesetzt. Ergebnisse seiner Untersuchungen teilt er dem Parlament mit, dem er auf diese Weise bei der Kontrolle öffentlicher Dienstleistungen hilft. Er gibt seine Erkenntnisse auch an andere Stellen weiter, um den Öffentlichen Dienst weiter zu verbessern. Er ist dem britischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Seine Tätigkeit wird vom Ausschuss für die öffentliche Verwaltung und Verfassungsangelegenheiten (Public Administration and Constitutional Affairs Committee) kontrolliert.

Bevor man sich an den Bürgerbeauftragten wenden kann, muss zunächst bei der betreffenden Einrichtung direkt Beschwerde eingelegt werden. Wenn sich die Beschwerde gegen eine Regierungsstelle oder eine öffentliche Einrichtung im Vereinigten Königreich richtet, muss man sich zunächst an einen Parlamentsabgeordneten wenden, der die Angelegenheit an den Bürgerbeauftragten weiterleitet.

Internetadresse: Link öffnet neues FensterOmbudsman

Kontakt:

Telefon: 0345 015 4033 (Montag bis Freitag 8.30 bis 17.30 Uhr)

Schreibtelefon-Rückrufservice: 07624 813 005

Für Gehörlose steht ein Gebärdensprachendienst zur Verfügung (BSL SignVideo service): Link öffnet neues FensterSignVideo

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

1. Children and Young People's Commissioner Scotland

Der Kinder- und Jugendbeauftragte für Schottland fördert das Bewusstsein und das Verständnis für die Rechte von Kindern und hilft Kindern, ihre Rechte wahrzunehmen. Er kann Untersuchungen durchführen, um festzustellen, ob Dienstleistungsanbieter bei Entscheidungen und Maßnahmen, die für Kinder und Jugendliche von Belang sind, deren Rechte, Interessen und Ansichten berücksichtigen.

Kontakt:

Children and Young People's Commissioner Scotland 
Roseberry House
9 Haymarket Terrace
Edinburgh
EH12 5EZ
Telefon: 0131 346 5350
Kostenlose Rufnummer: 0800 019 1179
Schreibtelefon: 0770 233 5720

E-Mail: Link öffnet neues Fensterinbox@cypcs.org.uk
Internetadresse: Link öffnet neues FensterCYPCS

2. The Scottish Information Commissioner (Der schottische Beauftragte für Informationsfreiheit)

Der schottische Beauftragte für Informationsfreiheit ist für die Förderung und Durchsetzung sowohl des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen schottischer Behörden als auch für die Umsetzung einer beispielhaften Informationspolitik durch die Behörden zuständig. Durch seine Tätigkeit fördert er Offenheit, Transparenz und Verlässlichkeit bei öffentlichen Stellen.

Er wacht darüber, dass die schottischen Rechtsvorschriften im Bereich der Informationsfreiheit durchgesetzt werden, namentlich

  • der Freedom of Information (Scotland) Act 2002 (Gesetz über Informationsfreiheit)
  • die Environmental Information (Scotland) Regulations 2004 (Verordnungen zu Umweltinformationen)
  • die INSPIRE (Scotland) Regulations 2009 (Geodaten-Verordnungen)

Der Beauftragte und sein Team

  • prüfen Anwendungen und erlassen rechtswirksame Entscheidungen
  • fördern bewährte Verfahren der Behörden
  • informieren Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte

Kontakt:

Scottish Information Commissioner
Kinburn Castle
Doubledykes Road
St Andrews
Fife
KY16 9DS
Telefon: 01334 464610
Fax: 01334 464611
E-Mail: Link öffnet neues Fensterenquiries@itspublicknowledge.info
Internetadresse: Link öffnet neues FensterScottish Information Commissioner

3. Information Commissioner's Office

Das Amt des Beauftragten für Informationsfreiheit sorgt als unabhängige britische Behörde für die Wahrung der Informationsrechte im öffentlichen Interesse, indem es sich für Transparenz bei öffentlichen Einrichtungen und den Schutz personenbezogener Daten einsetzt.

Kontakt:

Information Commissioner's Office
Wycliffe House
Water Lane
Wilmslow
Cheshire
SK9 5AF

Telefon: 0303 123 1113 (oder 01625 545745, falls Sie keine 03-Nummer anrufen möchten)
Fax: 01625 524 510

The Information Commissioner's Office Scotland
45 Melville Street
Edinburgh
EH3 7HL

Telefon: 0131 244 9001

E-Mail: Link öffnet neues FensterScotland@ico.org.uk
Internetadresse: Link öffnet neues FensterInformation Commissioner's Office

Sonstige Einrichtungen

1. Citizens Advice Service (Bürgerberatungsdienst)

Der Bürgerberatungsdienst hilft Menschen bei rechtlichen, finanziellen und anderen Problemen durch unentgeltliche, unabhängige und vertrauliche Beratung, und er nimmt Einfluss auf politische Entscheidungsträger.

Kontakt:

Telefondurchwahl zum Citizen's Advice Service: 0808 800 9060 (Montag bis Freitag 09:00 bis 18.00 Uhr)

Internetadresse: Link öffnet neues FensterCitizens Advice

So erreichen Sie den Citizens Advice Service Link öffnet neues Fensterhttp://citizensadvice.org.uk/index/contact_us.htm

2. Victim Support Scotland

Die Opferhilfe Schottland ist eine Freiwilligenorganisation, die Menschen hilft, die von einer Straftat betroffen sind. Sie bietet Opfern, Zeugen und anderen von einer Straftat betroffenen Menschen emotionale Unterstützung, praktische Hilfe und wichtige Informationen. Die Leistungen werden unentgeltlich und vertraulich von ehrenamtlichen Mitarbeitern erbracht, die in Opfer- und Jugendjustizhilfeeinrichtungen vor Ort und Zeugenberatungsstellen tätig sind.

Auf der Internetseite der Opferhilfe Schottland finden Sie weitere Informationen und Angaben dazu, wie Sie die Opferhilfe erreichen können:

Link öffnet neues FensterVictim Support Scotland

Telefonische Beratung: 0345 603 9213 (Montag bis Freitag 8.00 bis 20.00 Uhr)

The Victims' Code for Scotland (Opferrechte-Kodex für Schottland)

Im Link öffnet neues FensterVictims' Code for Scotland wird ausführlich erläutert, welche Rechte die Opfer von Straftaten in Schottland haben und welche Hilfsangebote es für sie gibt.

3. The Office of the Immigration Services Commissioner (Amt des Beauftragten für Einwanderungsangelegenheiten)

Das Amt des Beauftragten für Einwanderungsangelegenheiten (OISC) ist eine unabhängige, keinem Ministerium unterstehende öffentliche Einrichtung, die im Rahmen des Einwanderungs- und Asylgesetzes von 1999 (Immigration and Asylum Act 1999) geschaffen wurde.

Das OISC ist insbesondere zuständig für:

  • die Regelung der Aufgaben von Einwanderungsberatern
  • die Förderung bewährter Verfahren durch Festlegung von Standards
  • die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden gegen Einwanderungsberater
  • die strafrechtliche Verfolgung gesetzwidrig handelnder Personen
  • die Überwachung der Vorschriften für Personen, die Einwanderer beraten und damit der Reglementierung durch einen der dafür vorgesehenen Fachgremien unterliegen

Das OISC ist keine Beratungsstelle für Einwanderer und kann auch keinen bestimmten Berater empfehlen oder unterstützen.

Das OISC arbeitet mit ganz unterschiedlichen Organisationen wie Berufsverbänden, Gerichten, der Grenzschutzagentur des Vereinigten Königreichs und Freiwilligenorganisationen zusammen.

Weitere Informationen: Link öffnet neues FensterOffice of the Immigration Services Commissioner

Kontakt:

Office of the Immigration Services Commissioner
5th Floor
21 Bloomsbury Street
London
WC1B 3HF

Telefon: 0845 000 0046

E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@oisc.gov.uk

4. The Scottish Legal Aid Board – SLAB (Schottische Beratungs- und Prozesskostenhilfestelle)

Durch die Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Schottland soll jedem zu seinem Recht verholfen werden, auch wenn er die anfallenden Kosten nicht selbst tragen kann. Die SLAB trägt das Beratungs- und Prozesskostenhilfesystem in Schottland im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Um Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu beantragen, braucht man einen Anwalt, der kostenlose Rechtshilfe anbietet. Der Bedürftige muss nachweisen, dass er selbst nicht für den Rechtsbeistand aufkommen kann und dass es sich um ein ernstzunehmendes Problem handelt. Gegebenenfalls muss er sich an den Gerichtskosten beteiligen oder den Betrag später zurückzahlen.

Je nach finanzieller Lage und Art des benötigten Rechtsbeistands fallen aber auch gar keine Kosten für den Hilfesuchenden an.

Welche Art von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe beantragt wird, hängt von der benötigten Unterstützung ab. Ihr Anwalt wird Sie entsprechend beraten.

  • Im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe kann etwa eine Kostenübernahme für eine anwaltliche Beratung zum Beispiel über Ihre Rechte und Möglichkeiten oder anwaltlichen Beistand bei Verhandlungen und bürokratischen Angelegenheiten erfolgen. Die Gerichtskosten fallen nicht darunter.

Falls erforderlich, kann der Anwalt Sie aber auch vor Gericht vertreten:

  • in Zivilrechtssachen, beispielsweise in Miet-, Ehescheidungs-, Sorgerechts- oder Hypothekenangelegenheiten,
  • wenn Sie beispielsweise ein Kind oder ein Jugendlicher (oder dessen Elternteil/Betreuer) sind und in einer Kinderrechtssache angehört werden sollen
  • in einer Strafrechtssache, z. B. wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird oder eine Haftstrafe droht

Weitere Informationen über die SLAB und Kontaktadressen:

The Scottish Legal Aid Board
Thistle House
91 Haymarket Terrace
Edinburgh
EH12 5HE
Telefon: 0131 226 7061 (Montag bis Freitag 8.30 bis 17.00 Uhr)
Für Gehörlose: Link öffnet neues Fenstercontact Scotland-BSL, schottischer Online-Gebärdensprachendienst
E-Mail: Link öffnet neues Fenstergeneral@slab.org.uk
Website: Link öffnet neues FensterScottish Legal Aid Board

5. Care Inspectorate (Betreuungs- und Pflegeaufsichtsamt)

Das Betreuungs- und Pflegeaufsichtsamt reguliert und überprüft die Pflegedienste in Schottland, um sicherzustellen, dass die Standards eingehalten werden. Gemeinsam mit anderen Einrichtungen überprüft das Amt, wie die auf kommunaler Ebene bestehenden Einrichtungen Erwachsene und Kinder unterstützen.

Kontakt:

Telefon: 0345 600 9527
E-Mail: Link öffnet neues Fensterenquiries@careinspectorate.com
Internetadresse: Link öffnet neues FensterCare Inspectorate

6. Mental Welfare Commission for Scotland (Schottische Kommission für psychische Gesundheit)

Die Kommission fördert und schützt die Rechte von Menschen mit psychischen Erkrankungen, Lernbehinderungen, Demenz und damit zusammenhängenden Einschränkungen. Sie tut dies durch Stärkung der Handlungskompetenzen Betroffener und ihrer Pfleger, durch Überwachung der gesetzlichen Vorgaben in den Bereichen geistige Gesundheit und Arbeitsunfähigkeit, durch Einflussnahme auf Dienstleistungsanbieter und politisch Verantwortliche.

Beratung: 0800 389 6809 (nur für Nutzer der Dienste und Pflegepersonal) oder 0131 313 8777 (Experten) (Montag bis Donnerstag 9.00 bis 17.00 Uhr, Freitag 9.00 bis 16.30 Uhr)
E-Mail: Link öffnet neues Fensterenquiries@mwcscot.org.uk
Internetadresse: Link öffnet neues FensterMental Welfare Commission Scotland

Weitere Informationsstellen oder Hilfsorganisationen

Die folgenden Einrichtungen und Anlaufstellen erteilen Auskünfte oder bieten Unterstützung:

Website der Regierung für Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs: Link öffnet neues FensterGov.UK

„Shelter“ bietet Beratung für Obdachlose: Link öffnet neues FensterShelter Scotland

„ACAS“ berät bei Problemen am Arbeitsplatz: Link öffnet neues FensterACAS

Die „National Debtline“ bietet Schuldnerberatung: Link öffnet neues FensterNational Debt Line

Bei Schulden können Sie sich auch an „StepChange Debt Charity“ wenden: Link öffnet neues FensterStep Change

„The Money Advice Service“ berät zum Thema Geld und Finanzen: Link öffnet neues FensterMoney Advice Service

„The Law Society of Scotland“ hilft Ihnen bei der Suche nach einem Rechtsanwalt, z. B. in Menschenrechtsangelegenheiten: Link öffnet neues FensterLaw Society

Das „Scottish Child Law Centre“ erteilt kostenlose Rechtsberatung für Kinder und in Angelegenheiten, die Kinder betreffen: Link öffnet neues FensterSCLC

„Contact“ informiert, unterstützt und berät Familien mit einem behinderten Kind: Link öffnet neues FensterContact

Der „Patient Advice and Support Service“ (PASS) im „Citizens Advice Bureau“ ist eine unabhängige Einrichtung, die Patienten und Pflegende informiert, berät und unterstützt: Link öffnet neues FensterPASS

„The Scottish Association for Mental Health“ kümmert sich um Menschen mit psychischen Problemen: Link öffnet neues FensterSAMH

„Care Information Scotland“ erteilt über eine Telefon-Hotline und eine Website Auskünfte über Betreuungs- und Pflegedienste für ältere Menschen in Schottland: Link öffnet neues FensterCIS

„SurvivorScotland“ überwacht die Einhaltung der nationalen Strategie für die Opfer von Kindesmissbrauch: Link öffnet neues FensterSurvivorScotland

Die „Scottish Helpline for Older People“ hält Hilfsangebote für ältere Menschen bereit: Link öffnet neues FensterAge UK Scotland

„Scottish Women's Aid“ bekämpft häusliche Gewalt gegen Frauen: Link öffnet neues FensterSWA

Der „Scottish Refugee Council“ bietet Unterstützung für Flüchtlinge: Link öffnet neues FensterSRC

Das „Ethnic Minorities Law Centre“ kümmert sich um ethnische Minderheiten: Link öffnet neues FensterEMLC

Letzte Aktualisierung: 17/05/2018

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