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Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen

Slowakei

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Slowakei

Nationale Gerichtshöfe

Verzeichnis der Gerichte

Die Verfassung der Slowakischen Republik (Gesetz Nr. 460/1992 i. d. g. F.) bildet den Rechtsrahmen für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Slowakei. Die slowakische Verfassung ist das Grundgesetz der Slowakei und hat Vorrang vor sämtlichen anderen Rechtsakten. Das zweite Kapitel der slowakischen Verfassung (Artikel 11 bis 54) regelt den allgemeinen Schutz von Grundrechten und ‑freiheiten, insbesondere der grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten (in internationalen Dokumenten als bürgerliche Rechte bezeichnet), der politischen Rechte, der Rechte nationaler Minderheiten und ethnischer Gruppen, der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, des Rechts auf den Schutz der Umwelt und des kulturellen Erbes und des Rechts auf gerichtlichen und sonstigen Rechtsschutz. Die Grundrechte und ‑freiheiten sind in der Slowakei für jedermann ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion und des Glaubens, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen oder ethnischen Gruppe, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status garantiert. Niemand darf aus einem dieser Gründe geschädigt, bevorzugt oder benachteiligt werden. Niemand darf in seinen Rechten beeinträchtigt werden, weil er seine Grundrechte und -freiheiten ausübt (Artikel 12 Absätze 2 und 4 der slowakischen Verfassung). Ausländer genießen in der Slowakei die durch die slowakische Verfassung garantierten grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten, soweit sie nicht ausdrücklich nur slowakischen Staatsbürgern zustehen. Dies gilt auch für das Recht auf Asyl (Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 der slowakischen Verfassung). Die Bedingungen für die Ausübung und mögliche Einschränkungen von Grundrechten und -freiheiten sowie der Umfang der Pflichten in Kriegszeiten, im Falle von Feindseligkeiten, außergewöhnlichen Umständen oder in Notfällen sind in einem Verfassungsgesetz über die staatliche Sicherheit in Kriegszeiten, im Falle von Feindseligkeiten, außergewöhnlichen Umständen oder in Notfällen niedergelegt (Gesetz Nr. 227/2002).

Nach Artikel 46 der slowakischen Verfassung kann jeder seine Rechte auf dem gesetzlich geregelten Wege vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht und in den durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen auch bei anderen Organen der Slowakischen Republik geltend machen. In der Praxis gibt es eine Vielzahl von Menschenrechten und Grundfreiheiten, darunter solche, die gesetzlich definiert werden können, und solche, die nicht gesetzlich definiert werden können. Diese Rechte und Freiheiten können bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und andere durch die slowakische Verfassung, durch andere Verfassungsgesetze, durch Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie durch von der Slowakei ratifizierte internationale Abkommen über Menschenrechte und Grundfreiheiten (internationale Menschenrechtsnormen) garantierte Rechte umfassen. Für die Überprüfung von die Grundrechte und ‑freiheiten betreffenden Beschlüssen sind grundsätzlich die Gerichte zuständig.

Jede Person, die sich durch einen behördlichen Beschluss in ihren Rechten verletzt fühlt, kann, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, eine gerichtliche Überprüfung des betreffenden Beschlusses beantragen. Nach der slowakischen Verfassung und anderen einschlägigen Gesetzen hat jede durch einen rechtswidrigen Beschluss eines Gerichts, eines anderen Staatsorgans oder einer öffentlichen Verwaltungsbehörde oder durch eine unberechtigte amtliche Maßnahme geschädigte Person Anspruch auf Entschädigung. Im Einzelnen ist dies im Gesetz Nr. 514/2003 über die Haftung für durch Ausübung der öffentlichen Gewalt verursachte Schäden und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze niedergelegt. Dieses Gesetz regelt die Haftung des Staates für durch öffentliche Einrichtungen in Ausübung der öffentlichen Gewalt verursachte Schäden, die Haftung der Gemeinden und übergeordneten Gebietseinheiten für durch kommunale Einrichtungen in Ausübung ihrer Befugnisse verursachte Schäden, die Voruntersuchung von Schadenersatzansprüchen sowie die Geltendmachung von Regressansprüchen.

In Übereinstimmung mit dem oben angeführten Artikel 46 der slowakischen Verfassung garantiert Artikel 3 der Zivilprozessordnung das Recht, den Schutz eines gefährdeten oder verletzten Rechts gerichtlich durchzusetzen. Die Zivilprozessordnung regelt die Verfahren, die vom Gericht und den Prozessbeteiligten zur Wahrung des unparteiischen Schutzes der Rechte und rechtmäßigen Interessen der Beteiligten sowie zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen Verhaltens, zur redlichen Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben und zur Achtung der Rechte anderer zu beachten sind. In Zivilverfahren verhandeln und entscheiden die Gerichte über Streitigkeiten und andere Rechtssachen, setzen die Anwendung von nicht freiwillig angewandten Beschlüssen durch und sorgen dafür, dass die Rechte oder gesetzlich geschützten Interessen natürlicher und juristischer Personen weder verletzt noch zum Nachteil dieser Personen missbraucht werden.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung verhandeln und entscheiden die Gerichte in Zivilverfahren über Streitigkeiten und andere Rechtssachen, die das Zivil-, Arbeits-, Familien-, Handels- und Wirtschaftsrecht betreffen, soweit dafür nach dem Gesetz keine anderen Stellen zuständig sind. Die Gerichte überprüfen in Zivilverfahren auch die Rechtmäßigkeit behördlicher Entscheidungen sowie die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, Maßnahmen und anderen Eingriffen staatlicher Behörden. Sie entscheiden über die Vereinbarkeit der von kommunalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen rechtlicher Maßnahmen mit dem Gesetz und, soweit es um die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben geht, über die Vereinbarkeit mit Regierungs- und Ministerialverordnungen sowie mit Verordnungen anderer zentraler Behörden, sofern dafür laut Gesetz keine anderen Stellen zuständig sind. Über andere Rechtssachen verhandeln und entscheiden die Gerichte in Zivilverfahren nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Ordentliche Gerichte in der Slowakei

In der Slowakei werden justizielle Aufgaben von unabhängigen und unparteiischen Gerichten wahrgenommen. Justizielle Angelegenheiten sind auf allen Ebenen von denen der staatlichen Organe getrennt.

Bei Verfahren vor den Gerichten sind grundsätzlich zwei Rechtszüge möglich. Somit kann gegen Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte (der Bezirksgerichte) Berufung eingelegt werden. Die Berufung stellt ein ordentliches Rechtsmittel dar. Berufungsverhandlungen finden vor übergeordneten zweitinstanzlichen Gerichten (Regionalgerichten) statt.

Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen das Oberste Gericht der Slowakischen Republik, das Fachgericht für Strafsachen, acht Regionalgerichte und 45 Bezirksgerichte, die in sämtlichen Rechtssachen entscheiden, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik fallen. Sie entscheiden also in Zivil- und Strafsachen und überprüfen auch die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen und Verfahren staatlicher Stellen (Verwaltungsgerichtsbarkeit), soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. In der Slowakei gibt es derzeit keine auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen Militärgerichte.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von behördlichen Beschlüssen und Verfahren ist im fünften Teil der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in der aktuellen Fassung) geregelt.

Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit prüfen Gerichte Beschwerden oder Rechtsmittel, die behördliche Beschlüsse oder Verfahren betreffen. Die Gerichte überprüfen außerdem die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen und Verfahren staatlicher und kommunaler Behörden sowie von Behörden betroffener Gebietskörperschaften sowie anderen juristischen und natürlichen Personen, sofern sie gesetzlich befugt sind, über die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen im Bereich der öffentlichen Verwaltung zu entscheiden („Beschlüsse und Verfahren von Verwaltungsbehörden“). „Beschlüsse von Verwaltungsbehörden“ sind Beschlüsse, die diese in Verwaltungsverfahren erlassen, sowie andere Beschlüsse zur Festlegung, Änderung oder zum Widerruf von Rechten und Pflichten natürlicher oder juristischer Personen oder Beschlüsse, die die Rechte, gesetzlich geschützten Interessen oder Pflichten natürlicher oder juristischer Personen unmittelbar berühren. „Verfahren von Verwaltungsbehörden“ schließen auch Untätigkeit ein. Mit Verwaltungssachen befasste Gerichte entscheiden über Anträge, die darauf abzielen, Behörden in Bezug auf die Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen im Bereich der öffentlichen Verwaltung zum Handeln zu verpflichten, und über Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen mittels des in den Artikeln 250b und 250u festgelegten Verfahrens. Sie bieten Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe von Behörden und sind für die Vollstreckung von Beschlüssen ausländischer Verwaltungsbehörden zuständig. In Wahlangelegenheiten und Fällen, die die Registrierung von politischen Parteien und Bewegungen betreffen, entscheiden die Gerichte im Einklang mit diesem Teil der Zivilprozessordnung und innerhalb des in besonderen Vorschriften festgelegten Rahmens. Gegebenenfalls entscheiden die Gerichte ebenfalls nach Maßgabe dieses Teils der Zivilprozessordnung, wenn besondere Vorschriften dies vorsehen oder von der Slowakei ratifizierte internationale Abkommen die Überprüfung behördlicher Beschlüsse erfordern.

Zu diesen besonderen Fällen zählen unter anderem folgende:

  • Maßnahmen oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Beschwerden gegen behördliche Beschlüsse oder Verfahren;
  • Maßnahmen oder Entscheidungen im Zusammenhang mit Beschwerden gegen noch nicht rechtskräftige Beschlüsse von Behörden;
  • gegen die Untätigkeit von Behörden gerichtete Maßnahmen;
  • Maßnahmen zum Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe von Behörden;
  • spezielle Arten von Maßnahmen (z. B. Maßnahmen in Wahlangelegenheiten).

Im Einzelnen sind diese Fälle in den Artikeln 244 bis 250zg der Zivilprozessordnung geregelt.

Gerichte sind nicht befugt, durch die Exekutive erlassene Rechtsvorschriften (Sekundärrecht) zu ändern. Nach Artikel 144 Absatz 2 der slowakischen Verfassung kann jedoch ein Gericht, wenn es der Meinung ist, dass eine andere Rechtsvorschrift oder Teile oder einzelne Bestimmungen davon, die die zur Verhandlung stehende Sache betreffen, die Verfassung, ein Verfassungsgesetz, ein „vorrangiges“ internationales Abkommen (gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verfassung) oder ein Gesetz verletzen, das Verfahren unterbrechen und ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht einleiten (nach Artikel 125 Absatz 1 der Verfassung). Die in der Entscheidung des Verfassungsgerichts zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung ist für das Gericht bindend. Die Einleitung eines Verfahrens vor dem Verfassungsgericht entbindet das Gericht jedoch nicht von seiner Pflicht, in der gesetzlich festgelegten Weise eine Entscheidung in der Sache zu fällen.

Verfassungsgericht der Slowakischen Republik

Verfassungsgericht der Slowakischen Republik
Hlavná 110
042 65 Košice 1
SLOWAKEI
Tel.: +421 55 7207211
Fax: +421 55 6227639 (Vorsitzender)
E-Mail: podatelna@ustavnysud.sk
Internet: https://www.ustavnysud.sk

Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik („das Verfassungsgericht“) wurde durch die Verfassung der Slowakischen Republik (Gesetz Nr. 460/1992) als unabhängiges Gericht zum Schutz der verfassungsmäßigen Rechte errichtet. Seine Befugnisse und Zuständigkeiten sind in den Artikeln 124 bis 140 der Verfassung der Slowakischen Republik (geänderte Fassung) geregelt. Wie das Verfassungsgericht im Einzelnen organisiert ist, welches Verfahren vor dem Gericht zu beachten ist und welchen Status die Verfassungsrichter haben, regelt das Gesetz Nr. 38/1993 (geänderte Fassung).

Gemäß Artikel 79 des Gesetzes Nr. 38/1993 hat das Plenum des Verfassungsgerichts die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts Nr. 114/1993 in der geänderten Fassung gebilligt. Diese regelt detailliert die internen Verfahren des Verfassungsgerichts bei der Vorbereitung von Verhandlungen und bei der Urteilsfindung, den Status des Plenums, der Senate, der Berichterstatter, der Gutachter und anderer an der Tätigkeit des Verfassungsgerichts beteiligter Personen sowie Disziplinarverfahren gegen Richter.

Das Verfassungsgericht eröffnet ein Verfahren auf Antrag:

  1. von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Nationalrates der Slowakischen Republik,
  2. des Präsidenten der Slowakischen Republik,
  3. der Regierung der Slowakischen Republik,
  4. eines Gerichts im Zusammenhang mit seiner Urteilsfindung,
  5. des Generalstaatsanwalts der Slowakischen Republik,
  6. des Bürgerbeauftragten für Rechte in Fragen der Vereinbarkeit von Gesetzen mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Verfassung aufgeführten Rechtsvorschriften, sofern die weitere Anwendung dieser Gesetze Grundrechte oder Grundfreiheiten oder Menschenrechte und Grundfreiheiten, die sich aus von der Slowakischen Republik ratifizierten und vorschriftsgemäß verkündeten internationalen Übereinkommen ergeben, gefährden kann,
  7. jeder Person, über deren Rechte gemäß Artikel 127 und Artikel 127a der Verfassung gerichtlich entschieden wird.

Das Verfahren beginnt am Tag des Antragseingangs beim Verfassungsgericht.

Artikel 127a der Verfassung der Slowakischen Republik regelt die Verfassungsbeschwerde, die von natürlichen oder juristischen Personen („Beschwerdeführer“), die sich durch eine rechtskräftige Entscheidung, eine Maßnahme oder einen anderen Eingriff in ihren Grundrechten und -freiheiten verletzt fühlen, erhoben werden kann. Eine Ausnahme bilden Fälle, in denen ein anderes Gericht für den Schutz der betreffenden Grundrechte und -freiheiten zuständig ist.

Neben den allgemeinen Angaben muss eine Beschwerde folgende Angaben enthalten:

  1. welche Grundrechte und -freiheiten dem Beschwerdeführer zufolge verletzt worden sind,
  2. die endgültige Entscheidung, die Maßnahme oder der Eingriff, durch den/die Grundrechte und ‑freiheiten verletzt worden sind,
  3. die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet.

Der Beschwerde ist eine Kopie der endgültigen Entscheidung oder des Dokuments, das die Maßnahme beschreibt, oder ein Nachweis über einen sonstigen Eingriff beizufügen. Beansprucht der Beschwerdeführer eine angemessene finanzielle Entschädigung, sind der geforderte Betrag sowie die Gründe für den Anspruch anzugeben. Verfahrensbeteiligte sind der Beschwerdeführer und die Partei, gegen die sich die Beschwerde richtet. Die Beschwerdeerhebung hat keine aufschiebende Wirkung.

Auf Antrag des Beschwerdeführers kann das Verfassungsgericht die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung bzw. Durchführung der angefochtenen endgültigen Entscheidung, der Maßnahme oder des Eingriffs anordnen, sofern dies nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft und sofern durch die Vollstreckung bzw. Durchführung der angefochtenen Entscheidung, der Maßnahme oder des Eingriffs kein größerer Schaden für den Beschwerdeführer entstehen würde als durch die Aussetzung der Vollstreckung für andere Personen. Insbesondere kann es anordnen, dass die Stelle, die dem Beschwerdeführer zufolge dessen Grundrechte und -freiheiten verletzt hat, die Vollstreckung bzw. Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung, der Maßnahme oder des Eingriffs vorläufig unterlässt und Dritte von der ihnen durch die rechtskräftige Entscheidung, die Maßnahme oder den Eingriff gewährten Befugnis vorläufig keinen Gebrauch machen. Die vorläufige Aussetzung endet spätestens mit Inkrafttreten der Entscheidung in der Hauptsache, es sei denn, das Verfassungsgericht ordnet eine frühere Beendigung an. Das Verfassungsgericht kann die vorläufige Aussetzung auch von sich aus beenden, wenn die Gründe für die Aussetzung wegfallen.

Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die ihm gesetzlich zustehenden Rechtsbehelfe oder anderen Rechtsmittel zum Schutz seiner Grundrechte oder -freiheiten, von denen er aufgrund besonderer Vorschriften Gebrauch machen kann, ausgeschöpft hat. Das Verfassungsgericht lässt eine Beschwerde, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, dennoch zu, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass diese Voraussetzung aus Gründen nicht erfüllt wurde, die besonderer Betrachtung bedürfen. Beschwerde kann innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Entscheidung oder Bekanntgabe der Maßnahme oder des sonstigen Eingriffs erhoben werden. Im Falle einer Maßnahme oder eines Eingriffs läuft diese Frist ab dem Tag, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von der Maßnahme oder dem Eingriff erlangen konnte.

Nimmt der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, stellt das Verfassungsgericht das Verfahren ein, es sei denn, es hält die Rücknahme für unzulässig, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen eine rechtskräftige Entscheidung, eine Maßnahme oder einen sonstigen Eingriff richtet, der/die eine außergewöhnlich schwere Verletzung von Grundrechten oder -freiheiten des Beschwerdeführers darstellt.

Sofern das Verfassungsgericht nichts anderes beschließt, stützt es sich im Verfahren auf die Tatsachenfeststellungen aus früheren Verfahren.

Lässt das Verfassungsgericht die Beschwerde zu, gibt es in seiner Entscheidung an, welche Grundrechte oder -freiheiten und welche Vorschriften der Verfassung oder des Verfassungsrechts oder eines internationalen Übereinkommens verletzt worden sind und welche rechtskräftige Entscheidung, Maßnahme oder welcher sonstige Eingriff für die Verletzung ursächlich war. Wurden die Grundrechte oder -freiheiten durch eine Entscheidung oder Maßnahme verletzt, hebt das Verfassungsgericht die Entscheidung oder Maßnahme auf. Es hebt auch jeden anderweitigen Eingriff auf, durch den Grundrechte oder -freiheiten verletzt wurden, sofern dies aufgrund der Art des Eingriffs möglich ist.

Lässt das Verfassungsgericht die Beschwerde zu, kann es

  1. anordnen, dass die Partei, die durch ihre Untätigkeit Grundrechte oder -freiheiten verletzt hat, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt,
  2. die Sache zurückverweisen,
  3. die Fortsetzung der Verletzung der Grundrechte oder -freiheiten untersagen,
  4. anordnen, dass die Partei, die die Grundrechte oder -freiheiten verletzt hat, die Situation vor der Verletzung der Grundrechte oder -freiheiten wiederherstellt.

Das Verfassungsgericht kann der Partei, deren Grundrechte oder -freiheiten verletzt worden sind, eine angemessene finanzielle Entschädigung zusprechen. In diesem Fall hat die Stelle, welche die Grundrechte oder ‑freiheiten verletzt hat, dem Beschwerdeführer die Entschädigung innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Entscheidung des Verfassungsgerichts zu zahlen. Hebt das Verfassungsgericht eine endgültige Entscheidung, eine Maßnahme oder einen sonstigen Eingriff auf und verweist die Sache zurück, hat die Stelle, die die betreffende Entscheidung erlassen oder über die Maßnahme entschieden oder den Eingriff vorgenommen hat, die Angelegenheit erneut zu erörtern und darüber zu entscheiden. Sie ist in diesem Verfahren oder Prozess an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts gebunden. Die Stelle, die die betreffende Entscheidung erlassen oder über die Maßnahme entschieden oder den Eingriff vorgenommen hat, ist an die Entscheidung gebunden, die mit ihrem Erlass einklagbar wird.

Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Slowakisches nationales Zentrum für Menschenrechte
Kýčerského 5
811 05 Bratislava
SLOWAKEI
Tel.: +421 2 20850111
+ 421 2 20850114
Fax: +421 2 20850135
E-Mail: info@snslp.sk
Internet: https://www.snslp.sk

Das Slowakische nationale Zentrum für Menschenrechte wurde aufgrund des Gesetzes Nr. 308/1993 des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Gründung des Slowakischen nationalen Zentrums für Menschenrechte (geänderte Fassung) gegründet und nahm am 1. Januar 1994 seine Tätigkeit auf. Den Gesetzentwurf hatte die Regierung der Slowakischen Republik gemäß der Entschließung Nr. 430 der slowakischen Regierung vom 15. Juni 1993 vorgelegt, in der sie auf Initiative der Vereinten Nationen der Durchführung eines Projektes zur Gründung eines Slowakischen nationalen Zentrums für Menschenrechte mit Sitz in Bratislava zugestimmt hatte. Mit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 136/2003 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 308/1993 des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Gründung des Slowakischen nationalen Zentrums für Menschenrechte und des Gesetzes Nr. 365/2004 über die Gleichbehandlung in bestimmten Bereichen, den Schutz vor Diskriminierung und die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Antidiskriminierungsgesetz) erweiterte sich der Aufgabenbereich des Zentrums. Es ist eine eigenständige juristische Person im Bereich des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Rechte des Kindes.

Das Zentrum ist als unabhängige juristische Person unersetzlich für die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Kinderrechte und des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Das Zentrum ist die einzige slowakische Institution für Gleichberechtigung (die „nationale Gleichbehandlungsstelle“) und ist somit für die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach dem Antidiskriminierungsgesetz zuständig.

Zuständigkeit

Die Rechtsstellung und die Zuständigkeiten des Zentrums sind im Gesetz Nr. 308/1993 des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Gründung des Slowakischen nationalen Zentrums für Menschenrechte (das „Zentrum“) (geänderte Fassung) geregelt. Das Zentrum hat nach Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes insbesondere folgende Aufgaben:

  • Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Menschenrechte und der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften,
  • Erfassung von Informationen und auf Wunsch Erteilung von Auskünften über Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in der Slowakischen Republik,
  • Durchführung von Untersuchungen und Erhebungen über die Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der Menschenrechte sowie Sammlung und Verbreitung einschlägiger Informationen,
  • Vorbereitung von Aufklärungsmaßnahmen und Beteiligung an Informationskampagnen für mehr Toleranz innerhalb der Gesellschaft,
  • Rechtsberatung für Opfer von Diskriminierung und Erscheinungsformen von Intoleranz,
  • auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen oder von sich aus Abgabe fachlich fundierter Stellungnahmen zu Themen, die mit der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach einschlägigen Rechtsvorschriften in Zusammenhang stehen,
  • Durchführung unabhängiger Untersuchungen zur Diskriminierung,
  • Erarbeitung und Veröffentlichung von Berichten und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung,
  • Erbringung von Bibliotheksdiensten,
  • Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Menschenrechte.

Das Zentrum bietet außerdem Rechtsberatung zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung, Erscheinungsformen von Intoleranz und Verletzungen des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Einwohner der Slowakischen Republik. Es ist zudem gesetzlich befugt, auf Anfrage Parteien in Verfahren wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu vertreten. Das Zentrum veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Einhaltung der Menschenrechte in der Slowakischen Republik.

Befugnisse

  • juristischer Beistand für Opfer von Diskriminierung und Intoleranz,
  • bevollmächtigte Vertretung in Verfahren wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung,
  • das Recht, von Gerichten oder der Staatsanwaltschaft oder anderen Staatsorganen und kommunalen Behörden, Interessenverbänden und anderen Institutionen innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte über die Einhaltung der Menschenrechte zu verlangen.

Unterstützung

Jede natürliche oder juristische Person, die sich durch die Tätigkeit oder Untätigkeit einer der oben genannten Institutionen diskriminiert fühlt, kann sich an das Zentrum wenden. Der Beschwerdeführer sollte seiner Beschwerde alle notwendige Informationen und relevanten Unterlagen beifügen.

Zusammenarbeit

Das Zentrum kann auch Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Rechte des Kindes um Informationen über die Einhaltung der Menschenrechte ersuchen und mit ihnen Vereinbarungen über die Modalitäten und den Umfang dieser Auskunftserteilung treffen.

Beschwerdeverfahren

Bürger können wie folgt Beschwerde erheben:

  • schriftlich (auf einem Vordruck, der zusammen mit den Unterlagen per Post, Fax oder E-Mail zu übermitteln ist),
  • persönlich.

Bürgerbeauftragte/-r

Bürgerbeauftragte/-r
Nevädzova 5
821 01 Bratislava
SLOWAKEI
Tel.: +421 2 48287401
+421 2 43634906
Fax: +421 2 48287203
E-Mail: sekretariat@vop.gov.sk
Internet: https://vop.gov.sk

Der Bürgerbeauftragte ist nach Artikel 151a Absatz 1 der Verfassung der Slowakischen Republik ein unabhängiges Organ der Slowakischen Republik, das im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Grundrechte und -freiheiten von natürlichen und juristischen Personen in Verfahren vor öffentlichen Verwaltungsorganen und anderen Behörden schützt, wenn diese gesetzwidrig handeln, entscheiden oder untätig bleiben. In gesetzlich festgelegten Fällen kann der Bürgerbeauftragte einbezogen werden, wenn Bedienstete öffentlicher Verwaltungsorgane, die grundlegende Menschenrechte und Freiheiten von natürlichen oder juristischen Personen verletzt haben, zur Rechenschaft gezogen werden. Alle Behörden sind verpflichtet, den Bürgerbeauftragten im erforderlichen Maße zu unterstützen.

Jede Person, die sich durch gesetzwidrige oder mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht zu vereinbarende Handlungen, Entscheidungen oder Untätigkeit einer Behörde in ihren Grundrechte und -freiheiten verletzt fühlt, kann sich an den Bürgerbeauftragten wenden. Die Grundrechte und -freiheiten, für deren Schutz der Bürgerbeauftragte zuständig ist, sind in Titel 2 der Verfassung der Slowakischen Republik (grundlegende Menschenrechte und Freiheiten nach den Artikeln 14 bis 25, politische Rechte nach den Artikeln 26 bis 32, Rechte nationaler Minderheiten und ethnischer Gruppen nach den Artikeln 33 und 34, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nach den Artikeln 35 bis 43, das Recht auf Schutz der Umwelt und des kulturellen Erbes nach den Artikeln 44 und 45, das Recht auf gerichtlichen und sonstigen Rechtsschutz nach den Artikeln 46 bis 50, das Recht auf Asyl für Ausländer, die wegen der Inanspruchnahme politischer Rechte und Freiheiten verfolgt werden) sowie in internationalen Übereinkommen über Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert.

Der Bürgerbeauftragte wird aufgrund von Beschwerden natürlicher oder juristischer Personen oder von sich aus tätig. Der Bürgerbeauftragte kann nicht in die Urteilsfindung von Gerichten eingreifen, ist kein Verfahrensbeteiligter, kann kein Gerichtsverfahren einleiten, ihm werden keine gerichtlichen Entscheidungen zugestellt und er ist nicht berechtigt, von Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. Der Bürgerbeauftragte ist nicht befugt, Konflikte zwischen Privatpersonen beizulegen.

Jede Person kann sich wie folgt an den Bürgerbeauftragten wenden:

  • schriftlich (per Post, Fax, E-Mail oder über das elektronische Formular) an das Büro des Bürgerbeauftragten
  • persönlich oder mündlich zu Protokoll
  • im Zentralbüro des Bürgerbeauftragten an jedem Arbeitstag von 8.00 bis 16.00 Uhr ohne vorherige Terminvereinbarung
  • in den slowakischen Bezirksbüros an Arbeitstagen mit vorheriger Terminvereinbarung unter einer der angegebenen Telefonnummern

Aus der Beschwerde muss eindeutig hervorgehen, um welche Angelegenheit es geht, gegen welche Behörde sich die Beschwerde richtet und was der Beschwerdeführer fordert.

Zur Beschleunigung der Untersuchung empfiehlt es sich, der Beschwerde Kopien aller im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Nachweise beizufügen. Betrifft die Beschwerde nicht die Person, von der sie eingereicht wird, ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Betroffenen zur Einreichung der Beschwerde oder eine zu diesem Zweck erteilte schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Gibt die Person, die die Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreicht, darin nicht ihren vollständigen Namen und ihre Anschrift an (bei juristischen Personen Name und Sitz), gilt die Beschwerde als anonym und muss vom Bürgerbeauftragten nicht bearbeitet werden. Die Person, die die Beschwerde einreicht, kann den Bürgerbeauftragten ersuchen, ihre Identität geheim zu halten. In diesem Fall verwendet der Bürgerbeauftragte zur Bearbeitung eine Kopie der Beschwerde, die keine personenbezogenen Daten enthält. Falls die Person, die die Beschwerde einreicht, die Geheimhaltung ihrer Identität beantragt und die Beschwerde nicht ohne Einbeziehung bestimmter personenbezogener Daten bearbeitet werden kann, ist dies der betreffenden Person unverzüglich mitzuteilen.

Sie muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerde nur dann weiterbearbeitet wird, wenn sie der Einbeziehung der erforderlichen personenbezogenen Daten innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zustimmt.

Der Bürgerbeauftragte prüft die Beschwerde

Stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Beschwerde aufgrund ihres Inhalts einen Rechtsbehelf nach Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrensvorschriften oder einen verwaltungsrechtlichen Antrag oder Rechtsbehelf oder eine Verfassungsbeschwerde darstellt, teilt er dies dem Beschwerdeführer unverzüglich mit und klärt ihn über das korrekte Verfahren auf.

Falls dem Bürgerbeauftragten Umstände bekannt werden, die darauf hindeuten, dass eine Person zu Unrecht in einer Untersuchungshaftanstalt, einem Gefängnis oder im Disziplinararrest für Armeeangehörige festgehalten wird, vorbeugender Behandlung oder einer Erziehungsmaßregel unterzogen wird oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt untergebracht worden ist oder in einer Polizeidienststelle in Gewahrsam gehalten wird, erhebt er unverzüglich beim zuständigen Staatsanwalt Beschwerde und fordert Maßnahmen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften. Außerdem setzt er die Verwaltung der betreffenden Stelle und den Betroffenen davon in Kenntnis.

Betrifft die Beschwerde die Untersuchung einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde oder kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Entscheidung einer Behörde gesetzwidrig ist oder im Widerspruch zu einer anderen allgemeinverbindlichen Rechtsvorschrift steht, kann er die Sache zur weiteren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft weiterleiten oder andere Maßnahmen treffen, worüber er den Beschwerdeführer ordnungsgemäß unterrichtet. Ebenso kann er bei Beschwerden verfahren, die Vorschläge für Maßnahmen enthalten, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fallen. Der Staatsanwalt ist verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist mitzuteilen, welche Maßnahme er getroffen hat, um die Rechtswidrigkeit zu beseitigen.

Der Bürgerbeauftragte verfolgt die Beschwerde nicht weiter, wenn

  1. die Angelegenheit, auf die sich die Beschwerde bezieht, nicht in seine Zuständigkeit fällt,
  2. die Angelegenheit, auf die sich die Beschwerde bezieht, Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist und dieses nicht vertagt werden kann oder das Gericht bereits sein Urteil verkündet hat,
  3. die Angelegenheit, auf die sich die Beschwerde bezieht, von der Staatsanwaltschaft untersucht wird oder bereits untersucht worden ist,
  4. in der Angelegenheit, auf die sich die Beschwerde bezieht, von einer zuständigen Behörde eine Maßnahme ergriffen oder eine Entscheidung getroffen wird oder worden ist, die nicht in die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten fällt,
  5. der Beschwerdeführer die Beschwerde zurücknimmt oder angibt, dass er nicht auf weiteren Untersuchungen besteht,
  6. die Angaben nach Artikel 13 Absatz 4 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gemacht worden sind.

Der Bürgerbeauftragte kann die Beschwerde abweisen, wenn er feststellt, dass

  1. die Beschwerde nicht die Person betrifft, die sie eingereicht hat, es sei denn, diese Person hat die schriftliche Zustimmung des Betroffenen zur Einreichung der Beschwerde oder eine zu diesem Zweck erteilte schriftliche Vollmacht vorgelegt,
  2. zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits mehr als drei Jahre seit der Maßnahme oder dem Ereignis, auf das/die sich die Beschwerde bezieht, vergangen sind,
  3. die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist,
  4. die Beschwerde anonym eingereicht wurde,
  5. die Beschwerde eine Sache betrifft, in der der Bürgerbeauftragte bereits tätig war, und die wiederholte Beschwerde keine neuen Fakten enthält.

Der Bürgerbeauftragte teilt dem Beschwerdeführer unter Angabe der Gründe mit, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Dies gilt nicht für anonyme Beschwerden.

Bestätigt die Untersuchung der Beschwerde nicht, dass Grundrechte und -freiheiten verletzt worden sind, teilt der Bürgerbeauftragte dies dem Beschwerdeführer und der Behörde, gegen deren Verfahren, Entscheidung oder Untätigkeit sich die Beschwerde richtet, mit.

Bestätigt die Untersuchung der Beschwerde, dass Grundrechte und -freiheiten verletzt worden sind, übermittelt der Bürgerbeauftragte der Behörde, gegen deren Verfahren, Entscheidung oder Untätigkeit sich die Beschwerde richtet, die Untersuchungsergebnisse sowie einen Maßnahmenvorschlag.

Die Behörde ist verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Mitteilung ihre Stellungnahme zu den Untersuchungsergebnissen zu übermitteln und mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden.

Falls der Bürgerbeauftragte mit der Stellungnahme der Behörde nicht einverstanden ist oder die getroffene Maßnahme für unzureichend hält, meldet er dies der übergeordneten Stelle der Behörde, gegen die sich die Beschwerde richtet, oder – wenn es keine übergeordnete Stelle gibt – der Regierung der Slowakischen Republik.

Die übergeordnete Stelle der Behörde, gegen die sich die Beschwerde richtet oder – falls es keine übergeordnete Stelle gibt – die Regierung der Slowakischen Republik ist verpflichtet, den Bürgerbeauftragten innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Meldung über die in der Angelegenheit getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Hält der Bürgerbeauftragte die getroffenen Maßnahmen für unzureichend, teilt er dies dem Nationalrat der Slowakischen Republik oder einer von dieser beauftragten Stelle mit.

Der Bürgerbeauftragte benachrichtigt den Beschwerdeführer und die Person, deren Grundrechte und ‑freiheiten durch die Maßnahme, Entscheidung oder Untätigkeit der Behörden verletzt wurde, über die Untersuchungsergebnisse und die getroffenen Maßnahmen.

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

  • Diskriminierungs-Beschwerdestelle

Slowakisches nationales Zentrum für Menschenrechte
Kýčerského 5
811 05 Bratislava
SLOWAKEI
Tel.: +421 2 20850111
+ 421 2 20850114
Fax: +421 2 20850135
E-Mail: info@snslp.sk
Internet: https://www.snslp.sk
  • Datenschutzbehörde

Das Amt für den Schutz personenbezogener Daten der Slowakischen Republik („das Amt“) ist als staatliches Organ für den Schutz der Grundrechte und -freiheiten von Bürgern bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zuständig. Es kommt seinen Aufgaben und Pflichten unabhängig und im Einklang mit dem Gesetz nach. Seine wichtigsten Aufgaben sind folgende:

  • Es überwacht laufend den Stand des Schutzes personenbezogener Daten, die Registrierung von Informationssystemen und die Führung von Registern über Informationssysteme.
  • Es empfiehlt den für die Verarbeitung Verantwortlichen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten in Informationssystemen und gibt zu diesem Zweck im Rahmen seiner Befugnisse entsprechende Empfehlungen heraus.
  • Wenn Zweifel daran bestehen, ob der Umfang, der Inhalt und die Verarbeitungs- und Nutzungsweise personenbezogener Daten in Einklang mit dem Verarbeitungszweck stehen und ob die Daten mit dem Verarbeitungszweck vereinbar oder zeitlich oder sachlich dafür relevant sind, gibt es verbindliche Stellungnahmen ab.
  • Es gibt verbindliche Stellungnahmen ab, wenn Zweifel bezüglich des grenzüberschreitenden Verkehrs personenbezogener Daten bestehen.
  • Es gibt verbindliche Stellungnahmen ab, wenn Zweifel bezüglich der Registrierung eines Informationssystems bestehen.
  • Es geht nach Artikel 45 eingereichten Hinweisen nach oder wird nach Artikel 44a auf Antrag oder von sich aus tätig und schreibt Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln vor.
  • Im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die in diesem Gesetz vorgesehenen Pflichten kann es den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zur Stellungnahme auffordern.
  • Es kontrolliert die Verarbeitung personenbezogener Daten in Informationssystemen.
  • Im Falle einer Verletzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Pflichten verhängt es Sanktionen.
  • Es unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen worden ist.
  • Es registriert Informationssysteme und veröffentlicht den Registrierungsstatus.
  • Es wirkt an Entwürfen für Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten mit.
  • Es erlässt im Rahmen seiner Befugnisse Rechtsvorschriften.
  • Es nimmt zu Gesetzentwürfen und Entwürfen anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten Stellung.
  • Es legt dem Nationalrat der Slowakischen Republik mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand des Schutzes personenbezogener Daten vor.

Sonstige

Zentrum für Prozesskostenhilfe

Námestie slobody 12
Postfach 18
810 05 Bratislava 15
Tel.: +421 2 49683521
+421 2 49683522
Fax: +421 2 49683520
E-Mail: info@centrumpravnejpomoci.sk
Internet: https://www.centrumpravnejpomoci.sk

Das Zentrum für Prozesskostenhilfe hat am 1. Januar 2006 seine Tätigkeit in der Slowakischen Republik aufgenommen. Es wurde gemäß dem Gesetz Nr. 327/2005 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für materiell bedürftige Personen als eine aus dem Staatshaushalt finanzierte Organisation gegründet und hat seinen Sitz in Bratislava. Mit Ausnahme von Nitra und Trnava hat das Zentrum Geschäfts- oder Zweigstellen in fast allen Bezirksstädten der Slowakischen Republik (d. h. in Bratislava, Banská Bystrica, Žilina, Košice und Prešov) sowie in anderen slowakischen Gemeinden (Liptovský Mikuláš, Tvrdošín, Humenné, Hlohovec, Rimavská Sobota, Nové Zámky und Svidník).

Das Zentrum sorgt dafür, dass Personen, die aus finanziellen Gründen keine juristischen Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen und zu schützen, Prozesskostenhilfe erhalten. Das Zentrum gewährleistet, dass alle Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, in Zivilsachen, arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und Familiensachen in der Slowakei Prozesskostenhilfe erhalten. In Zivilsachen, arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, Familien- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug gewährt es nach diesem Gesetz allen Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats haben, Prozesskostenhilfe.

Geht es in einer Rechtssache, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird, auch um Diskriminierung, überschneiden sich die Funktionen des Zentrums für Prozesskostenhilfe („das Zentrum“) und des Slowakischen nationalen Zentrums für Menschenrechte, mit dem es sich in Fragen, die solche Antragsteller betreffen, in Verbindung setzt. Die Anwälte des Zentrums werden mit dem Thema Diskriminierung in erster Linie im Zusammenhang mit beschäftigungsbezogener Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit konfrontiert.

Eine Person hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie materiell bedürftig und der Streit nicht offensichtlich aussichtslos ist und der Wert der Forderung die Höhe des Mindestlohns übersteigt, außer in Streitfällen, in denen sich der Wert der Forderung nicht in Geld bemessen lässt. Die Person muss die vorstehenden Voraussetzungen während des gesamten Zeitraums, in dem Prozesskostenhilfe gewährt wird, erfüllen. Übersteigt das Einkommen des Antragstellers den gesetzlichen Höchstbetrag für materielle Bedürftigkeit, kann das Zentrum Prozesskostenhilfe gewähren, wenn dies unter Berücksichtigung der Antragsumstände angemessen ist.

Das Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe (nachfolgend „das Verfahren“) beginnt mit der Einreichung eines schriftlichen Antragsvordrucks, dem Belege für die im Antrag enthaltenen Angaben beigefügt sind. Die Nachweise der materiellen Bedürftigkeit des Antragstellers dürfen nicht älter als drei Monate sein. Im Antrag sind Vor- und Nachname des Antragstellers, die Anschrift seines ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes und seine Personenkennziffer anzugeben. Auf Verlangen des Zentrums hat der Antragsteller innerhalb einer vom Zentrum gesetzten angemessenen Frist, die nicht weniger als zehn Tage betragen darf, weitere zur Beurteilung seines Anspruchs benötigte Informationen und Unterlagen beizubringen. Der Antragsteller ist Partei des Verfahrens. Der Antrag ist bei der für den ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Geschäftsstelle des Zentrums einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, im Antrag und im Vorgespräch vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Das Zentrum entscheidet über den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags mit allen gesetzlich vorgesehenen Angaben. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Gegen den Bescheid sind keine Rechtsmittel zulässig. Gibt das Zentrum dem Prozesskostenhilfeantrag statt, bestellt es gleichzeitig einen Anwalt zur Vertretung des Berechtigten vor Gericht, sofern dies für den Schutz seiner Interessen erforderlich ist. Ein ablehnender Bescheid muss neben den nach einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Angaben eine Belehrung enthalten, die besagt, dass der Antragsteller in derselben Sache erneut Prozesskostenhilfe beantragen kann, wenn die Ablehnungsgründe nicht mehr bestehen. Hat das Zentrum die Prozesskostenhilfe aufgrund mangelnder Mitwirkung des Berechtigten versagt oder der Berechtigte das Verfahren unbegründet zum Stillstand gebracht, kann das Zentrum in seinem Bescheid aus diesem Grund die Zulassung eines erneuten Prozesskostenhilfeantrags ablehnen.

Die Artikel 17 bis 21 des Gesetzes Nr. 327/2005 regeln die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, bei denen ein Gericht in der Slowakischen Republik zuständig ist, während die Artikel 22 bis 24c des Gesetzes Nr. 327/2005 die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, bei denen ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat als der Slowakischen Republik zuständig ist, regeln.

Zentrum für den internationalen Rechtsschutz von Kindern und Jugendlichen

Špitálska 8
Postfach 57
814 99 Bratislava
Tel.: +421 2 20463208
+421 2 20463248
Fax: +421 2 20463258
E-Mail: info@cipc.gov.sk
Internet: https://www.cipc.gov.sk

Das Zentrum für den internationalen Rechtsschutz von Kindern und Jugendlichen („das Zentrum“) ist eine im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik zuständige Behörde. Es wurde vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik zum 1. Februar 1993 als direkt verwaltete Stelle zur Gewährleistung und Gewährung von Prozesskostenhilfe für Kinder und Jugendliche in Verfahren mit Auslandsbezug errichtet und wird aus dem Haushalt des Ministeriums finanziert.

Die Zuständigkeit des Zentrums ergibt sich aus dem Gesetz Nr. 305/2005 über den Sozialschutz von Kindern und die soziale Vormundschaft sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze. Aufgabe des Zentrums ist die Umsetzung von internationalen Übereinkommen und Rechtsakten der Europäischen Union:

  • Es fungiert bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als Empfangs- und Versandstelle im Einklang mit internationalen Übereinkommen.
  • Es fungiert bei internationalen Entführungen von Kindern als zentrale Behörde im Einklang mit internationalen Übereinkommen und Rechtsakten der Europäischen Union.
  • Es fungiert bei internationalen Adoptionen als zentrale Behörde im Sinne des internationalen Übereinkommens.
  • Es stellt Bescheinigungen gemäß dem internationalen Übereinkommen aus.
  • Es nimmt in Einklang mit besonderen Rechtsvorschriften andere Aufgaben im Bereich des Sozialschutzes von Kindern mit Auslandsbezug wahr.
  • Es bietet bei Auslandsbezug kostenlose Rechtsberatung im Bereich des Familienrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Unterhalt und der Sorge für Minderjährige und auf dem Gebiet der Adoption.
  • Es arbeitet mit den Empfangs- und Versandstellen der anderen Vertragsstaaten, mit den zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten und mit Repräsentanzen, Zentralstellen der staatlichen Verwaltung, Banken, Zweigstellen ausländischer Banken, kommunalen Behörden, Behörden der territorialen Selbstverwaltung und akkreditierten Stellen zusammen.
Letzte Aktualisierung: 27/02/2023

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