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Gemäß der polnischen Verfassung ('Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej') hat jeder das Recht auf gerechte öffentliche Verhandlung ohne unbegründete Verzögerung vor dem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht. Das bedeutet, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rechten und Freiheiten, die das nationale Recht garantiert, die nationalen Gerichte angerufen werden können. Rechtssachen im Bereich des Zivil-, Familien- und Jugendrechts, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts und des Handels- und Konkursrechts, sowie Straf- und Vollzugssachen werden durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Die Verwaltungsgerichte prüfen die Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörden. Die Rechtspflege innerhalb der polnischen Streitkräfte obliegt den Militärgerichten im Rahmen parlamentarischer Gesetze; solche Gesetze legen auch die Zuständigkeit dieser Gerichte in Fällen, in denen es sich nicht um Mitglieder der polnischen Streitkräfte handelt, fest.
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Verwaltungs- und die Militärgerichtsbarkeit gilt das Zweiinstanzenprinzip, d. h. eine Partei, die mit der Entscheidung des Gerichts nicht zufrieden ist, kann Rechtsmittel gegen diese Entscheidung bei einem höheren Gericht einlegen.
Darüber hinaus hat nach der polnischen Verfassung jeder, dessen verfassungsmäßige Freiheiten oder Rechte verletzt worden sind, das Recht, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Trybunał Konstytucyjny) einzulegen. Die Verfassungsbeschwerde kann nur von einem Rechtsanwalt ('adwokat') oder Rechtsbeistand ('radca prawny') aufgesetzt werden (ausgenommen sind Fälle, in denen Richter ('sędziowie'), Staatsanwälte (prokuratorzy'), Rechtsanwälte ('adwokaci'), Rechtsbeistände ('radcowie prawni'), Notare ('notariusze') oder Rechtsprofessoren bzw. promovierte Juristen Beschwerdeführer sind) und ist kostenfrei. Die Verfassungsbeschwerde kann einen normativen Akt betreffen, auf dessen Grundlage ein Gericht oder ein Organ der öffentlichen Verwaltung endgültig über in der Verfassung festgelegte Freiheiten, Rechte oder Pflichten entschieden hat.
Anschrift: Aleja Solidarności 77, 00-090 Warschau
Funktion des Bürgerbeauftragten ist der Schutz der in der Verfassung und anderen normativen Akten festgelegten Rechte und Freiheiten von Personen.
Jeder hat das Recht, den Bürgerbeauftragten in Zusammenhang mit dem Schutz seiner Rechte und Freiheiten um Hilfe zu ersuchen, wenn diese von Behörden verletzt wurden.
Eingaben an den Bürgerbeauftragten sind gebührenfrei.
Der Bürgerbeauftragte kann nach Überprüfung des Antrags
Nimmt sich der Bürgerbeauftragte der Angelegenheit an, kann er
Der Bürgerbeauftragte kann im Rahmen dieses Verfahrens
Nach der Untersuchung einer Angelegenheit kann der Bürgerbeauftragte
Falls der Bürgerbeauftragte die Änderung oder den Erlass eines normativen Akts in Bezug auf Rechte und Freiheiten für notwendig erachtet, kann er dies bei den zuständigen Stellen beantragen.
Anschrift: ul. Przemysłowa 30/32, 00-450 Warschau
Der Bürgerbeauftragte für Kinder setzt sich für den Schutz der Rechte des Kindes ein, darunter
Jeder hat das Recht, den Bürgerbeauftragten für Kinder um Unterstützung zu ersuchen, wenn es um den Schutz von Rechten oder Interessen eines Kindes geht.
Der Antrag an den Bürgerbeauftragten für Kinder ist gebührenfrei.
Der Bürgerbeauftragte für Kinder kann im Zuge eines von ihm geführten Verfahrens
Nach der Untersuchung einer Angelegenheit kann der Bürgerbeauftragte für Kinder
Falls der Bürgerbeauftragte für Kinder die Änderung oder den Erlass eines normativen Akts in Bezug auf Rechte und Freiheiten von Kindern für notwendig erachtet, kann er dies bei den zuständigen Stellen beantragen.
Anschrift: ul. Młynarska 46, 01-171 Warschau
Der Bürgerbeauftragte für Patientenrechte ist für den Schutz der Rechte von Patienten zuständig.
Jeder hat das Recht, den Bürgerbeauftragten für Patientenrechte um Hilfe zu ersuchen, wenn die Rechte eines Patienten verletzt wurden.
Der Antrag an den Bürgerbeauftragten für Patientenrechte ist gebührenfrei.
Der Bürgerbeauftragte für Patientenrechte kann nach Überprüfung des Antrags
Nimmt sich der Bürgerbeauftragte für Patientenrechte der Angelegenheit an, kann er
Der Bürgerbeauftragte für Patientenrechte kann im Rahmen dieses Verfahrens
Nach der Untersuchung einer Angelegenheit kann der Bürgerbeauftragte
Falls der Bürgerbeauftragte für Patientenrechte die Änderung oder den Erlass eines normativen Akts in Bezug auf Rechte und Freiheiten von Patienten für notwendig erachtet, kann er dies bei den zuständigen Stellen beantragen.
Anschrift: ul. Stawki 2, 00-193 Warschau
Der Generalinspektor ist für den Schutz personenbezogener Daten zuständig.
Vorschriften des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten ('ustawa o ochronie danych osobowych')
Das vom Generalinspektor geführte Verwaltungsverfahren besteht in der Untersuchung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Betroffenen.
Im Zuge des Verfahrens haben der Generalinspektor, der Stellvertreter des Generalinspektors und die ermächtigten Mitarbeiter insbesondere das Recht:
Nach dem Abschluss des Verfahrens ordnet der Generalinspektor, soweit Gesetzesverstöße festgestellt wurden, durch Verwaltungsentscheidung die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes an, insbesondere durch
Darüber hinaus steht es dem Generalinspektor frei, auf der Grundlage der im Rahmen der Untersuchung gesammelten Informationen von Amts wegen
Falls der Generalinspektor die Änderung oder den Erlass eines normativen Akts in Bezug auf den Datenschutz für notwendig erachtet, kann er dies bei den zuständigen Stellen beantragen.
Anschrift: Al. Ujazdowskie 1/3, 00-583 Warschau
Der Regierungsbevollmächtigte ist für die Umsetzung der Regierungspolitik im Bereich Gleichstellung und Antidiskriminierung verantwortlich.
Jeder hat das Recht, Beschwerden, Anträge oder Petitionen beim Regierungsbevollmächtigten einzureichen.
Die Einreichung von Beschwerden, Anträgen oder Petitionen ist gebührenfrei.
Falls die Beantwortung einer solchen Eingabe die vorherige Überprüfung und Klarstellung des Sachverhalts im jeweiligen Fall erfordert, trägt der Regierungsbevollmächtigte die notwendigen Beweise zusammen. Er kann zu diesem Zweck die erforderlichen Beweise und Klarstellungen bei anderen Behörden anfordern.
Die Eingaben sind unverzüglich zu bearbeiten; insbesondere sind
Der Regierungsbevollmächtigte unterrichtet den Antragsteller wie in dem Fall vorgegangen wird.
Wird eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung festgestellt, ergreift der Regierungsbevollmächtigte Maßnahmen zur Beseitigung oder Begrenzung der Auswirkungen dieser Verletzung.
Falls der Regierungsbevollmächtigte die Änderung oder den Erlass eines normativen Akts in Bezug auf Gleichbehandlung und Antidiskriminierung für notwendig erachtet, kann er dies bei den zuständigen Stellen beantragen.
Dem Regierungsbevollmächtigten obliegt die wesentliche Aufsicht der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Gesetzes für die berufliche und soziale Rehabilitation und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (ustawa o rehabilitacji zawodowej i społecznej oraz zatrudnianiu osób niepełnosprawnych).
Er beaufsichtigt die Ausstellung von Gutachten über die Feststellung einer Behinderung sowie des Grades der Behinderung.
Jedermann hat das Recht, Beschwerden, Anträge oder Petitionen beim Regierungsbevollmächtigten einzureichen.
Falls die Beantwortung einer solchen Eingabe die vorherige Überprüfung und Klarstellung des Sachverhalts im jeweiligen Fall erfordert, trägt der Regierungsbevollmächtigte die notwendigen Beweise zusammen. Er kann zu diesem Zweck die erforderlichen Beweise und Klarstellungen bei anderen Behörden anfordern.
Die Eingaben sind unverzüglich zu bearbeiten; insbesondere sind
Der Regierungsbevollmächtigte unterrichtet den Antragsteller wie in dem Fall vorgegangen wird.
Stellt der Regierungsbevollmächtigte im Rahmen der Aufsicht fest, dass begründete Zweifel an der Vereinbarkeit einer Verwaltungsentscheidung mit der Sachlage im jeweiligen Fall bestehen oder dass die Verwaltungsentscheidung möglicherweise unrechtmäßig ergangen ist, kann er die zuständige Behörde auffordern
Anschrift: Skwer kard. S. Wyszyńskiego 9, 01-015 Warschau
Der Landesrat für Rundfunk und Fernsehen schützt die Freiheit des Wortes, die Autonomie der Mediendienstleister sowie die Interessen der Empfänger und sichert den offenen und pluralistischen Charakter in Hörfunk und Fernsehen.
Jedermann hat das Recht, Beschwerden, Anträge oder Petitionen beim Rat einzureichen.
Die Eingabe von Beschwerden, Anträgen oder Petitionen ist gebührenfrei.
Im Falle einer Beschwerde, die eine bestimmte Sendung betrifft, sind darin das genaue Datum und die Uhrzeit der Sendung, der Name des Senders sowie der Titel der Sendung zu nennen (bzw. sonstige Informationen anzugeben, die die Identifizierung des beanstandeten Senders ermöglichen).
Der Vorsitzende des Landesrats kann die Mediendienstleister auffordern, Beweise, Unterlagen und Klarstellungen jeder Art beizubringen, aufgrund derer festgestellt werden kann, ob die Mediendienstleister im Einklang mit dem Gesetz gehandelt haben.
Die Eingaben sind unverzüglich zu bearbeiten; insbesondere sind Beschwerden oder Anträge binnen eines Monats, Petitionen binnen drei Monaten zu bearbeiten.
Der Landesrat unterrichtet den Antragsteller wie in dem Fall vorgegangen wird.
Der Vorsitzende des Landesrats kann die Unterlassung von Mediendiensten, die einen Verstoß gegen das Gesetz darstellen, verlangen.
In bestimmten Fällen kann er eine Geldbuße gegen den Mediendienstleister verhängen.
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