In Kapitel 1 der Verfassung sind die Grundrechte verankert. Danach haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, ihr Leben ohne staatliche Einmischung zu gestalten. Außerdem gewährt die Verfassung das Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben. Beispiele für Grundrechte sind: die Meinungsfreiheit, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Wahlrecht und das Recht auf Gleichbehandlung.
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Es gibt zwei Arten von Grundrechten:
Soziale Grundrechte sind in der Regel nicht gerichtlich einklagbar. Dagegen sind die klassischen Grundrechte einklagbar. So kann beispielsweise eine Bürgerin oder ein Bürger Klage erheben, wenn eine Kommunalbehörde eine Demonstration ohne guten Grund verbieten will.
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