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Die Grundrechte sind in internationalen Rechtstexten wie der Europäischen Menschenrechtskonvention oder den Konventionen der Vereinten Nationen sowie in der luxemburgischen Verfassung und, soweit es europäisches Recht betrifft, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.
Die in diesen Rechtstexten verankerten Grundrechte können vor jedem nationalen Gericht geltend gemacht werden: vor Straf-, Zivil-, Handels- und Verwaltungsgerichten.
Grundrechtsverletzungen können von den nationalen Gerichten, sowohl den Straf- als auch den Zivilgerichten und gegebenenfalls auch den Handels- oder Verwaltungsgerichten, geahndet werden.
https://justice.public.lu/fr.html
http://www.justice.public.lu/fr/annuaire/index.html
Der Bürgerbeauftragte ist dem Parlament (Chambre des députés) angegliedert. Er erhält keine Anweisungen von einer Behörde bezüglich seiner Tätigkeit.
Der Bürgerbeauftragte nimmt Beschwerden von natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts in Angelegenheiten entgegen, die mit der Arbeitsweise staatlicher und lokaler Behörden sowie staatlichen oder lokalen Behörden unterstehender öffentlicher Einrichtungen zu tun haben, soweit diese Angelegenheiten die Personen selbst, nicht aber ihre gewerblichen, finanziellen und kommerziellen Aktivitäten betreffen. Die beim Bürgerbeauftragten eingehenden Beschwerden können direkt oder indirekt mit Menschenrechten zu tun haben.
Jede natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts, die meint, in einer sie betreffenden Angelegenheit habe eine der im vorangegangenen Abschnitt genannten Behörden nicht ordnungsgemäß gehandelt oder gegen geltende Abkommen, Gesetze oder Verordnungen verstoßen, kann sich mit einer schriftlichen Beschwerde oder einer mündlichen Erklärung an das Büro des Bürgerbeauftragten wenden und darum ersuchen, die Sache an den Bürgerbeauftragten weiterzuleiten.
Bevor Beschwerde erhoben werden kann, muss zunächst versucht werden, die Angelegenheit mit den betreffenden Stellen direkt zu klären.
Eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten hat keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf andere, insbesondere bei den zuständigen Gerichten eingeleitete Verfahren.
Der Bürgerbeauftragte kann nicht in ein Gerichtsverfahren eingreifen und auch die Gründe für eine Gerichtsentscheidung nicht anfechten. Wenn eine rechtskräftige Entscheidung jedoch nicht vollstreckt werden kann, kann er die betreffende Stelle auffordern, der Entscheidung innerhalb einer von ihm gesetzten Frist nachzukommen.
Die Beschwerde muss sich auf eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Angelegenheit beziehen. Beschwerden dürfen sich nicht auf die Arbeitsweise der Behörde im Allgemeinen beziehen.
Wenn der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde für gerechtfertigt hält, berät er den Beschwerdeführer und die Behörde und spricht Empfehlungen an die betreffende Stelle und den Beschwerdeführer aus, die seiner Einschätzung nach eine einvernehmliche Einigung in der Angelegenheit ermöglichen. Er kann beispielsweise Verbesserungsvorschläge für die Arbeitsweise der betreffenden Stelle unterbreiten.
Wenn der Bürgerbeauftragte aufgrund einer eingegangenen Beschwerde zu der Auffassung gelangt, dass die Anwendung der beanstandeten Entscheidung eine Ungerechtigkeit zur Folge hat, kann er der betreffenden Stelle im Einklang mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Lösungen für eine gerechte Regelung der Situation des Beschwerdeführers empfehlen. Außerdem kann er für die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, auf die sich die Entscheidung stützt, Änderungen vorschlagen, die er für erforderlich hält.
Die Entscheidung des Bürgerbeauftragten, einer Beschwerde nicht nachzugehen, kann gerichtlich nicht angefochten werden.
Bürgerbeauftragter
36, rue du Marché-aux-Herbes
L-1728 Luxembourg
Tel.: +352 26 27 01 01
Fax: (+352) 26 27 01 02
Website: http://www.ombudsman.lu/
E-Mail: info@ombudsman.lu
Die Menschenrechtskommission (CCDH) ist ein beratendes Regierungsgremium. Sie ist für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte im Großherzogtum Luxemburg zuständig. Zu diesem Zweck legt sie der Regierung Stellungnahmen, Studien, Positionspapiere und Empfehlungen vor, die sie vollkommen unabhängig zu allgemeingültigen Fragen bezüglich der Menschenrechte im Großherzogtum Luxemburg erstellt. In ihren Stellungnahmen macht sie die Regierung auf Maßnahmen aufmerksam, die ihrer Auffassung nach zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte beitragen würden. Der Premierminister leitet die Stellungnahmen, Studien, Positionspapiere und Empfehlungen an das Parlament weiter.
Die Menschenrechtskommission ist ein reines Beratungsorgan für die Regierung ohne Entscheidungsbefugnis.
Die CCDH ist nicht befugt, sich mit Einzelfällen zu befassen.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit:
Beratende Menschenrechtskommission
71-73, rue Adolphe Fischer
L-1520 Luxembourg
Tel.: +352 26 20 28 52
Fax.: (+352) 26 20 28 55
Website: https://ccdh.public.lu/
E-Mail: info@ccdh.public.lu
Die Mitglieder des ORK sind in ihrer Tätigkeit vollkommen neutral und unabhängig.
Der ORK kann insbesondere:
Im Rahmen seiner Tätigkeit erlangte Informationen über persönliche Umstände oder Einzelfälle sind vertraulich zu behandeln. Ungeachtet dessen kann der ORK den zuständigen Justizbehörden Informationen zuleiten, wenn es darum geht, Schaden von einem Kind abzuwenden.
Die Mitglieder des ORK greifen im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht in laufende Gerichtsverfahren ein.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit und soweit es gesetzlich zulässig ist, haben die Mitglieder des ORK ungehinderten Zugang zu allen privaten und öffentlichen Gebäuden, in denen Kinder tagsüber oder auch über Nacht untergebracht sind oder in denen Beratung, Unterstützung, Anleitung, Bildung oder Unterhaltung für Kinder angeboten wird.
Die Mitglieder des ORK sind berechtigt, Informationen, Nachweise oder Dokumente anzufordern, soweit sie nicht dem Arztgeheimnis oder einem anderen Berufsgeheimnis unterliegen.
Ombuds-comité fir d'Rechter vum Kand (ORK)
2, rue Fort Wallis
L-2714 Luxembourg
Tel.: +352 26 123 124
Fax: (+352) 26 123 125
Website: http://ork.lu/index.php/en/
Das Zentrum für Gleichbehandlung (CET) arbeitet vollkommen unabhängig. Es soll die Gleichbehandlung aller Menschen ohne jegliche Diskriminierung aufgrund von rassischer oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Glaubensbekenntnis, Behinderung oder Alter fördern, analysieren und überwachen.
In diesem Zusammenhang kann das Zentrum:
Informationen über persönliche Umstände oder Einzelfälle, von denen die Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Ungeachtet dessen kann das Zentrum den zuständigen Justizbehörden Informationen über die Diskriminierung einer Person nach Artikel 1 des Gesetzes über die Gleichbehandlung vom 28. November 2006 zuleiten.
Die Mitglieder des Zentrums können im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht in laufende Gerichtsverfahren eingreifen.
Die Mitglieder des Zentrums sind im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, benötigte Informationen, Nachweise oder Dokumente anzufordern, soweit sie nicht dem Arztgeheimnis oder einem anderen Berufsgeheimnis unterliegen.
Zentrum für Gleichbehandlung
B.P. 2026
L-1020 Luxembourg
Tel.: +352 26 48 30 33
Fax.: +352 26 48 38 73
Website: http://cet.lu/fr/
E-Mail: info@cet.lu
Die nationale Kommission für den Datenschutz ist eine Behörde in Form einer öffentlichen Einrichtung. Sie ist in ihrer Arbeit vollkommen unabhängig.
Jedes Jahr legt sie dem Kabinett einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.
Die Datenschutzkommission hat die Aufgabe:
Die Kommission wacht darüber hinaus über die Anwendung der Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 30. Mai 2005 über den Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation und ihrer Durchführungsverordnungen.
Jeder kann sich persönlich oder durch einen Anwalt oder eine andere bevollmächtigte natürliche oder juristische Person mit einem Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Grundrechte und Grundfreiheiten bei einer Datenverarbeitung an die Datenschutzkommission wenden. Der Antragsteller wird über das weitere Vorgehen unterrichtet.
Insbesondere kann jeder bei der Datenschutzkommission einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten stellen, dessen Recht auf Zugang zu den Daten verweigert oder eingeschränkt wurde.
Die Kommission informiert die Justizbehörden über Gesetzesverstöße, von denen sie Kenntnis erlangt hat.
Nationale Kommission für den Datenschutz
1, avenue du Rock’n’Roll
L-4361 Esch-sur-Alzette
Tel.: +352 26 10 60 -1
Fax.: +352 26 10 60 - 29
Website: https://cnpd.public.lu/fr/index.html
Aufgabe des Luxemburgischen Amtes für Aufnahme und Integration ist es, die Aufnahme von Neuankömmlingen aus dem Ausland zu organisieren und den Integrationsprozess für Ausländer zu erleichtern, indem es gemeinsam mit den lokalen Behörden und Akteuren der Zivilgesellschaft die Aufnahme- und Integrationspolitik umsetzt und koordiniert. Ein wichtiges Element ist dabei die Bekämpfung von Diskriminierung. Außerdem organisiert das Amt soziale Unterstützung für Ausländer, die keinen Anspruch auf Unterstützung oder Beihilfen haben, und für Menschen, die internationalen Schutz suchen.
Im Rahmen seiner Tätigkeit arbeitet das Amt auch mit der EU und internationalen Gremien und mit Stellen in den Herkunftsländern der Ankömmlinge zusammen.
Das Amt ist dafür zuständig, in Konsultation mit dem interministeriellen Ausschuss für Integration einen mehrjährigen nationalen Aktionsplan für Integration und die Bekämpfung von Diskriminierung zu erarbeiten und die wichtigsten strategischen Bereiche für Interventionen und die laufenden und künftigen politischen Maßnahmen aufzuzeigen.
Der Minister legt der Regierung den Plan zur Genehmigung vor.
Die Regierung wird eine globale Strategie vorstellen und Maßnahmen für die Integration und die Bekämpfung von Diskriminierung festlegen.
Luxemburgisches Amt für Aufnahme und Integration (OLAI)
7-9, avenue Victor Hugo
L-1750 Luxembourg
Tel.: +352 247-85700
Website: http://www.olai.public.lu/fr/index.html
E-Mail: info@olai.public.lu
Diese bei den Gerichten angesiedelte Dienststelle unterliegt der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (procureur général d’Etat). Sie soll Anfragen von Privatpersonen beantworten und allgemeine Auskünfte über ihre Rechte erteilen und Mittel und Wege zur Wahrnehmung ihrer Rechte aufzeigen.
Der Informationsdienst hat die Aufgabe:
Auskünfte werden ausschließlich mündlich erteilt. Der Informationsdienst erteilt keine schriftliche Beratung.
Service d’accueil et d’information juridique – Luxembourg
Cité judiciaire
Bâtiment BC
L-2080 - Luxembourg
Tel.: (+352) 22 18 46
Service d’accueil et d’information juridique – Diekirch
Justice de paix
Place Joseph Bech
L-9211 - Diekirch
Tel.: (+352) 80 23 15
Service d’accueil et d’information juridique – Esch sur Alzette
Justice de paix
Place Norbert Metz
L-4239 - Esch-sur-Alzette
Tel.: (+352) 54 15 52
Prozesskostenhilfe kann dem Kläger oder dem Beklagten für Gerichtsverfahren und außergerichtliche Verfahren, für streitige und nichtstreitige Verfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kann nur erhalten, wer bedürftig ist. Als Maß für Bedürftigkeit gilt der garantierte Mindestlohn (revenu minimum garanti, RMG). Zur Feststellung der Bedürftigkeit werden Einkommen und Vermögen des Antragstellers und der mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen herangezogen.
Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn die Klage aussichtslos, unbegründet oder unzulässig ist oder wenn die Kosten im Hinblick auf das Ziel unverhältnismäßig hoch sind.
Prozesskostenhilfe wird auch nicht gewährt, wenn der Antragsteller Ansprüche gegenüber Dritten auf Erstattung der Kosten hat, die von der Prozesskostenhilfe gedeckt werden sollen.
Wer Prozesskostenhilfe erhält, hat Anspruch auf den Beistand eines Anwalts und einer anderen juristischen Fachkraft, deren Unterstützung für die Sache, das Verfahren oder die Rechtsdurchsetzung erforderlich ist.
Der Vorsitzende der Anwaltskammer (Bâtonnier de l’Ordre des avocats) oder das von ihm benannte Mitglied des Rates der Kammer (Conseil de l’ordre) für den Bezirk, in dem sich der Wohnsitz des Antragstellers befindet, entscheidet über die Gewährung der Prozesskostenhilfe. Wenn der Antragsteller nicht in Luxemburg wohnt, muss der Vorsitzende oder das von ihm benannte Mitglied des Rates der Kammer darüber entscheiden.
Wer bedürftig ist, kann sich in Anhörungen oder schriftlich an den Vorsitzenden der Anwaltskammer wenden.
Wenn eine Person, die sich in Polizeigewahrsam befindet, einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe geltend macht, leitet der Anwalt, der die Person während ihrer Inhaftierung begleitet, den Antrag an den Vorsitzenden weiter.
Website: http://barreau.lu/votre-avocat/assistance-judiciaire/presentation
Für den Gerichtsbezirk Luxemburg
Bâtonnier de l’Ordre des Avocats de Luxembourg
B.P. 361
L-2013 Luxembourg
45, Allée Scheffer, L-2520 Luxembourg
Für den Gerichtsbezirk Diekirch
Bâtonnier de l’Ordre des Avocats de Diekirch
B.P. 68
L-9201 Diekirch
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