Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen

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Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Irische Kommission für Menschenrechte und Gleichstellung (Irish Human Rights & Equality Commission)

Anschrift:

16-22 Green Street,
Rotunda,
Dublin 7,
D07 CR20

Tel.: + 353 (0) 1 8589601  - Montag bis Freitag 9-13 Uhr und 14-17 Uhr.
Fax: + 353 (0) 1 8589609

E-Mail: info@ihrec.ie

Die Irische Menschenrechtskommission (Irish Human Rights Commission) und die Gleichstellungsbehörde (Equality Authority) gingen 2013 in der Irischen Kommission für Menschenrechte und Gleichstellung auf (Irish Human Rights and Equality Commission (IHREC)). Die IHREC ist eine unabhängige öffentlich-rechtliche Körperschaft. Sie soll in Irland die Menschenrechte und die Gleichstellung fördern und schützen und die Herausbildung einer Geisteshaltung unterstützen, die auf die Achtung der Menschenrechte, Gleichheit und interkulturelle Verständigung gerichtet ist.

Der Kommission wurden folgende Aufgaben übertragen:

  • Schutz und Förderung der Menschenrechte und der Gleichstellung
  • Förderung einer Geisteshaltung, die auf die Achtung der Menschenrechte, Gleichheit und die interkulturelle Verständigung im Land gerichtet ist
  • Förderung des Verständnisses für die Bedeutung der Menschenrechte und Gleichstellung in Irland und Sensibilisierung für diese Rechte
  • Unterstützung bewährter Verfahren in interkulturellen Beziehungen, Förderung von Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt im Land und Achtung der Freiheit und Würde jeder Person
  • Beitrag zur Beseitigung von Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierung und widerrechtlichem Verhalten

Die Kommission kann auch Gesetze und deren praktische Anwendung in Irland auf deren Geeignetheit und Wirksamkeit in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte und die Förderung der Gleichstellung überprüfen. Sie kann aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Ministers Legislativvorschläge auf etwaige Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Gleichstellung prüfen und darüber Bericht erstatten. Sie kann zudem entweder von sich aus oder auf Ersuchen der Regierung Empfehlungen zu Maßnahmen abgeben, die ihrer Ansicht nach getroffen werden sollten, um die Menschenrechte und das Recht auf Gleichstellung in Irland zu stärken, zu schützen und durchzusetzen.

In rechtlicher Hinsicht ist es Aufgabe der Kommission, auf die Abstellung von Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierung und widerrechtlichem Verhalten hinzuwirken. Die IHREC kann auch beantragen, in Verfahren vor dem High Court oder dem Supreme Court, die Menschenrechte oder Gleichstellungsrechte berühren oder zum Gegenstand haben, als „amicus curiae“ aufzutreten (inwieweit diesem Antrag stattgegeben wird, steht im alleinigen Ermessen dieser Gerichte.)

Die IHREC leistet Personen, die ihre Rechte geltend machen wollen, auch praktische Unterstützung einschließlich in Rechtssachen, soweit sie dies gemäß section 40 für zweckmäßig erachtet. Nach section 41 oder 19 des Gesetzes von 2003 kann die IHREC, wenn sie dies für zweckmäßig hält, ein geeignetes Gerichtsverfahren einleiten. Die Kommission kann auf der Grundlage und nach Maßgabe von section 35 Untersuchungen durchführen. Sie kann auch nach eigenem Ermessen Berichte erstellen und veröffentlichen unter anderem zu Forschungsarbeiten, die sie selbst durchgeführt, in Auftrag gegeben oder finanziell oder anderweitig unterstützt hat.

Die IHREC soll auf einen Wandel in der Gesellschaft hinwirken und kann hierzu Forschungstätigkeiten oder Bildungsmaßnahmen durchführen, in Auftrag geben und finanziell oder auf andere Weise unterstützen. Sie kann Bildungs- und Schulungsangebote zu Menschenrechts- und Gleichstellungsfragen bereitstellen oder unterstützen. Sie kann entweder von sich aus oder auf Ersuchen des Ministers Programme und Projekte zur Förderung der Integration von Migranten und anderen Minderheiten, der Gleichstellung (einschließlich der Geschlechtergleichstellung) sowie der Achtung der Vielfalt und der kulturellen Unterschiede durchführen, in Auftrag geben oder finanziell oder auf andere Weise unterstützen. Die IHREC kann Untersuchungen zur Gleichstellung durchführen und Aktionspläne ausarbeiten oder gegebenenfalls dazu anregen.

Bürgerbeauftragte/r für Kinderrechte

Anschrift:

Ombudsman for Children’s Office
Millennium House
52–56 Great Strand Street
Dublin 1
Irland

Tel.: 01 865 6800

Website: http://www.oco.ie/
E-Mail: ococomplaint@oco.ie


Aufgaben: Das Amt des/der Kinderbeauftragten (Ombudsman for Children’s Office (OCO)) ist eine im Jahr 2004 gegründete unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung und zum Schutz der Rechte und des Wohls von Kindern und jungen Menschen bis 18 Jahren in Irland. Es ist eine nationale Menschenrechtsinstitution im Sinne der Pariser Grundsätze zu nationalen Menschenrechtsinstitutionen der Vereinten Nationen. Richtschnur für die Arbeit des OCO sind die internationalen Verpflichtungen Irlands zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Verpflichtungen.

Der/die Kinderbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben unabhängig und direkt dem Oireachtas (Parlament) unterstellt.

Die Aufgaben des OCO sind im Ombudsman for Children Act 2002 geregelt. Die wichtigsten Aufgaben sind:

  • Gewährleistung eines unabhängigen, unparteiischen und kostenlosen Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden von Kindern und Jugendlichen (oder von Erwachsenen in deren Namen) über öffentliche Einrichtungen, Schulen oder Krankenhäuser
  • Beratung von Ministern in Fragen des Rechts und der Politik in Bezug auf Kinder
  • Unterstützung öffentlicher Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Praktiken und Verfahren im Interesse von Kindern
  • Thematisierung von Anliegen, die für Kinder und Jugendliche selbst von Belang sind und
  • Sensibilisierung für Fragen in Bezug auf die Rechte und das Wohl von Kindern und die Durchsetzung dieser Rechte

Im Hinblick auf die Beschwerdebearbeitung sind in dem Gesetz aus dem Jahr 2002 Standardgründe für die Prüfung von Beschwerden und die Durchführung von Untersuchungen festgelegt. Der/die Bürgerbeauftragte kann Voruntersuchungen oder Untersuchungen entweder aufgrund von eingegangenen Beschwerden oder von sich aus einleiten.

In Anbetracht dessen, dass die Wirkung einer Maßnahme auf ein Kind Gegenstand jeder von dem/der Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchung sein muss und Kinder selbst Beschwerde erheben können, enthält das Gesetz spezielle Vorschriften, die der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern Rechnung tragen:

  • Verpflichtung zur Berücksichtigung des Wohls des Kindes
  • Verpflichtung zur gebührenden Berücksichtigung der Wünsche des Kindes

Verfahren: Nach Eingang einer Beschwerde beim OCO wird diese auf ihre Zulässigkeit geprüft und beurteilt, ob sie aufgrund ihrer Art ein Eilverfahren erfordert.

Das OCO ist stets bestrebt, Lösungen für Beschwerden schnellstmöglich vor Ort zu finden, und ist verpflichtet, der öffentlichen Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, zunächst Gelegenheit zu geben, den vom Beschwerdeführer beanstandeten Missstand abzustellen.

Ist eine Beschwerde zulässig, findet eine Voruntersuchung statt. Hält das OCO nach Abschluss der Voruntersuchung eine Untersuchung für gerechtfertigt, kann es die Beschwerde eingehender untersuchen.

Weitere Informationen über das Beschwerdeverfahren des OCO unter: https://www.oco.ie/complaints/

Ergebnis: Nach Abschluss einer Untersuchung kann das OCO der öffentlichen Einrichtung, der Schule oder dem Krankenhaus auf der Grundlage des Untersuchungsergebnisses Empfehlungen unterbreiten. Diese Empfehlungen können auf eine Verbesserung der Situation des betreffenden Kindes oder der betreffenden Kinder und/oder auf umfassendere Systemänderungen zum Wohl von Kindern abzielen.

Die Empfehlungen sind rechtlich nicht bindend. Das OCO ist jedoch gesetzlich befugt, dem Oireachtas (Parlament) einen Sonderbericht vorzulegen, falls eine öffentliche Einrichtung den Empfehlungen des OCO nicht folgt.

Bürgerbeauftragte/-r

Anschrift:

Office of the Ombudsman, 
6 Earlsfort Terrace,
Dublin 2

Website: https://www.ombudsman.ie/
E-Mail: communications@ombudsman.ie

Tel: +353 (0) 1 639 5600

Art der angenommenen Ersuchen:

Der/die Bürgerbeauftragte ist zuständig für Beschwerden über:

  • Regierungsstellen
  • Kommunale Behörden
  • den Health Service Executive (HSE)
  • Einrichtungen wie Wohltätigkeitsorganisationen und ehrenamtlich tätige Einrichtungen, die im Auftrag des HSE Gesundheits- und Sozialdienste erbringen
  • Ämter
  • alle öffentlichen Stellen, die unter den Disability Act 2005 fallen

Verfahren nach Einreichung eines Ersuchens
Die betreffende öffentliche Stelle kann aufgefordert werden, einen Bericht vorzulegen. Nötigenfalls können Akten und Aufzeichnungen geprüft und Bedienstete befragt werden. Das Amt des/der Bürgerbeauftragten entscheidet dann, ob

  • die Beschwerde zulässig ist und
  • der Beschwerdeführer durch die Maßnahme oder Entscheidung der öffentlichen Stelle geschädigt worden ist.

In den meisten Fällen werden Beschwerden informell behandelt. Das Amt des/der Bürgerbeauftragten kann das Problem direkt mit der öffentlichen Stelle erörtern oder die betreffenden Akten prüfen. In komplexeren Fällen kann eine eingehende Untersuchung erforderlich sein. Es gibt auch ein internes Beschwerdeverfahren für Beschwerdeführer, die mit dem Ergebnis ihrer Beschwerde unzufrieden sind.

Mögliche Ergebnisse des Verfahrens

Falls das Amt zu dem Schluss kommt, dass dem Beschwerdeführer durch eine unfaire oder unangemessene Handlung der öffentlichen Stelle ein Schaden entstanden ist und diese nichts zur Abhilfe unternommen hat, kann das Amt der öffentlichen Stelle entsprechende Schritte empfehlen. Es kann die öffentliche Stelle, sofern es dies für angemessen hält, auffordern,

  • ihre Handlung zu überdenken,
  • ihre Entscheidung zu ändern und/oder
  • dem Beschwerdeführer
    • eine Erklärung,
    • eine Entschuldigung und/oder
    • eine finanzielle Entschädigung anzubieten.

Falls das Amt des/der Bürgerbeauftragten zu dem Schluss kommt, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, erläutert es seine Entscheidung.

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Bürgerbeauftragte/r für Kinderrechte

Siehe Nationale Menschenrechtsinstitutionen

Datenschutzbehörde

Amt des/der Datenschutzbeauftragten (Office of the Data Protection Commissioner)

21 Fitzwilliam Square South,
Dublin 2,
D02 RD28

Website: https://www.dataprotection.ie/

Aufgabe des/der Datenschutzbeauftragten ist die Wahrung der Rechte des Einzelnen nach den Data Protection Acts 1988 und 2003 sowie die Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gegenüber für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Wer sich in seinen Rechten verletzt fühlt, kann Beschwerde bei dem/der Datenschutzbeauftragten erheben, der/die die Angelegenheit untersucht und jegliche zu ihrer Klärung erforderlichen Schritte einleitet. Jeder Bürger kann sich schriftlich an den bzw. die Datenschutzbeauftragte/-n wenden. Dabei müssen Einzelheiten zu dem der Beschwerde zugrunde liegenden Vorfall mitgeteilt und die Organisation oder Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, genau benannt werden. Außerdem ist anzugeben, was unternommen wurde, damit sich die Organisation mit dem Anliegen befasst, und wie diese darauf reagiert hat. Kopien der Korrespondenz mit der Organisation und weitere Belege sollten ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.  Der/die Datenschutzbeauftragte wendet sich dann wegen der Angelegenheit an die Organisation.

Je nach Art der Beschwerde kann der/die Datenschutzbeauftragte zunächst versuchen, eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden. Kann keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, führt der/die Datenschutzbeauftragte eine vollständige Untersuchung des gesamten Sachverhalts durch, bevor eine formelle Entscheidung ergeht. Nach Abschluss der Untersuchung teilt der bzw. die Datenschutzbeauftragte den betroffenen Parteien die Entscheidung schriftlich mit. Bei Beschwerden wegen Verstößen gegen die Electronic Communications Regulations (SI 535 2003, geändert durch SI 526 2008) kann der/die Datenschutzbeauftragte beschließen, die betreffende Organisation strafrechtlich zu verfolgen.

Weitere spezialisierte Stellen

i) Stelle zur Bekämpfung des Menschenhandels (Anti-Human Trafficking Unit)

Department of Justice
Criminal Justice Policy
Human Trafficking Policy
Community Safety Policy & Economic, Transnational and Organised Crime Policy
51 St Stephen's Green
Dublin, D02 HK52

Tel.: +353 1 602 8202

E-Mail: info@justice.ie

Human Trafficking Investigation and Co-ordination Unit,

An Garda Síochána (Ireland National Police Service)

Garda National Protective Service Bureau,
Harcourt St
Saint Kevin's
Dublin

Tel.: +353 1 666 0000

E-Mail: blueblindfold@garda.ie
Website: http://www.garda.ie/Controller.aspx?Page=5416&Lang=1
  • Kurze Erläuterung der Art von Ersuchen, mit denen sich die Stelle befasst:
    Auskunftsersuchen zu Fragen des Menschenhandels in Irland.

ii) International Protection Appeals Tribunal

International Protection Appeals Tribunal,
7 Hanover Street East,
Dublin 2

Aufgaben: Das International Protection Appeals Tribunal ist eine unabhängige Stelle, die im Asylverfahren über Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Asylantrags durch das Office of the Refugee Applications Commissioner entscheidet. Außerdem entscheidet das International Protection Appeals Tribunal über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Office of the Refugee Applications Commissioner nach der Dublin-II-Verordnung.

Verfahren:

Asylbewerber, deren Antrag auf internationalen Schutz vom International Protection Office abgelehnt wurde, können gegen die Entscheidung beim International Protection Appeals Tribunal einen Rechtsbehelf einlegen. In Ihrem Ablehnungsschreiben werden Sie darüber informiert, ob Sie das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs haben und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt werden muss.

Zusammen mit Ihrem Ablehnungsschreiben sollten Sie ein Rechtsbehelfsformular erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, so können sie das Rechtsbehelfsformular von dieser Seite herunterladen.
Alle beim International Protection Appeals Tribunal eingegangenen Rechtsbehelfe werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Sie werden benachrichtigt, wenn Ihnen ein Anhörungsdatum zugewiesen wurde.

Vor Einlegung eines Rechtsbehelfs sollten Sie

  • sich vergewissern, dass Sie das der Art Ihres Rechtsbehelfs entsprechende Formular ausfüllen,
  • sicherstellen, dass Ihr Rechtsbehelf innerhalb der im Ablehnungsschreiben des International Protection Office angegebenen Frist eingereicht wird,
  • sicherstellen, dass alle Abschnitte des Rechtsbehelfsformulars ausgefüllt sind und das Formular unterzeichnet wurde.

Sie können Ihr Rechtsbehelfsformular wie folgt einreichen:

Per Post an:
The International Protection Appeals Tribunal
6/7 Hanover Street East
Dublin D02 W320
Tel.: +353 (0) 1 474 8400

Eingescannt per E-Mail an: info@protectionappeals.ie

Der Rechtsbehelf muss innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Datum des Ablehnungsbescheids des Refugee Applications Commissioner eingelegt werden. Die Länge dieser Frist richtet sich nach den Feststellungen des Refugee Applications Commissioner in dem jeweiligen Fall und beträgt 15, 10 oder 4 Arbeitstage. Welche Frist im konkreten Fall zutrifft, ist dem Ablehnungsbescheid des Refugee Applications Commissioner zu entnehmen.

Das ausgefüllte Formular „Notice of Appeal“ ist zu richten an:

The Chairperson
International Protection Appeals Tribunal
6/7 Hanover Street East
Dublin 2

Fax: 00353 1 4748410

Der Einlieferungsschein (bei Postsendung) bzw. der Sendebericht (bei Übermittlung durch Fax) muss aufbewahrt werden.

Ergebnis: Falls dem Rechtsbehelf stattgegeben wird, hat das Mitglied des Refugee Appeals Tribunal die Anerkennung als Flüchtling empfohlen. Diese Entscheidung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Die Akte wird dann an die Ministerial Decisions Unit des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung übermittelt.

Falls der Rechtsbehelf abgewiesen wird, hat das Mitglied des Refugee Appeals Tribunal empfohlen, die Anerkennung als Flüchtling abzulehnen. Diese Entscheidung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Die Akte wird dann an die Repatriation Unit des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung übermittelt.

iii) Polizeibeauftragte/-r (Garda (Police) Ombudsman)

The Garda Síochána Ombudsman Commission

150 Abbey Street Upper
Dublin 1,
Irland

Website: https://www.gardaombudsman.ie/

Kurze Erläuterung der Art von Ersuchen, mit denen sich die Stelle befasst:

Die Stelle befasst sich mit Beschwerden und Meldungen in Bezug auf das Verhalten von Angehörigen der Garda Síochána, der Nationalpolizei Irlands. Am häufigsten wird Polizeibeamten in Beschwerden Amtsmissbrauch, Unhöflichkeit, Gewaltanwendung und Amtspflichtverletzung vorgeworfen.
Meldungen betreffen Todesfälle oder schwere Verletzungen.

Bürger (die nicht der Garda Síochána angehören) können an die Commission gerichtete Beschwerden persönlich in jedem Amt, elektronisch, telefonisch, per Post, in jeder Polizeidienststelle oder persönlich bei einem Mitglied der Commission einreichen. Die Ombudsman Commission befasst sich auch mit vom Polizeipräsidenten (Commissioner of the Garda Síochána) gemeldeten Angelegenheiten, die nach Ansicht des Polizeipräsidenten darauf hindeuten, dass das Verhalten eines Polizeibeamten zum Tod oder zu einer schweren Verletzung einer Person geführt hat. Die Commission kann auch ohne Vorliegen einer Beschwerde eine Untersuchung einleiten, wenn sie dies im öffentlichen Interesse für erforderlich hält.

Kurze Erläuterung des Verfahrens nach Einreichung eines Ersuchens:

Eine eingereichte Beschwerde ist entweder gesetzlich zulässig oder unzulässig. Wird sie für unzulässig befunden, folgt keine Untersuchung.
Wird sie für zulässig befunden, kann gegebenenfalls mit Zustimmung des Beschwerdeführers und des betreffenden Polizeibeamten der Versuch unternommen werden, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Andernfalls kann untersucht werden, ob ein Verstoß gegen die Garda Síochána (Discipline) Regulations 2007 oder eine Straftat vorliegt. Die Beteiligten haben Anspruch darauf, über den Fortschritt und die Ergebnisse einer Untersuchung unterrichtet zu werden.

Kurze Erläuterung der möglichen Ergebnisse des Verfahrens:

Eine Beschwerde kann für unzulässig befunden werden.

Eine Untersuchung kann jederzeit abgebrochen werden, wenn die Commission, nachdem die Beschwerde für zulässig befunden wurde, sie aufgrund neuer Informationen für ungerechtfertigt oder schikanös erachtet oder zu der Auffassung gelangt, dass sie vorsätzlich falsche oder irreführende Angaben enthält, oder unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung der Untersuchung für überflüssig oder nicht in vertretbarer Weise durchführbar hält.

Infolge einer Untersuchung kann ein Polizeibeamter mit einer Sanktion belegt werden.

Ferner kann nach einer Untersuchung ein Disziplinarverfahren eingeleitet und gegen den Polizeibeamten eine Disziplinarstrafe verhängt werden.

Außerdem kann die Akte an den Director of Public Prosecutions (Obersten Staatsanwalt) weitergeleitet werden. Daraufhin können Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden, die zu einer Gerichtsverhandlung führen können.

Letzte Aktualisierung: 24/04/2023

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