Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen

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I. Nationale Gerichte

I.1. Gerichte

I.2. Das Verfassungsgericht

II. Nationale Menschenrechtsinstitutionen, Grundrechtsbeauftragte/-r

II.1. Grundrechtsbeauftragte/-r

II.2. Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

II.2.1. Die ungarische nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit

II.2.2. Die Gleichbehandlungsbehörde

II.2.3. Die Unabhängige Kammer für Beschwerden gegen die Polizei

III. Sonstige

III.1. Die ungarische Staatsanwaltschaft

III.2. Opferbetreuung

III.3. Prozesskostenhilfe



I. Nationale Gerichte

I. 1. Gerichte

1. Aufgaben

Nach dem Grundgesetz Ungarns (der Verfassung Ungarns) besteht die Aufgabe der nationalen Gerichtshöfe in der Rechtspflege. Darunter ist zu verstehen, dass die Gerichte in Strafsachen und zivilen Rechtsstreitigkeiten Urteile fällen, über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen und Gemeindeverordnungen entscheiden und feststellen, ob eine Gemeinde gegen ihre gesetzlichen Verpflichtungen verstoßen hat. Auch andere Rechtssachen können kraft Gesetz der Entscheidung durch die Gerichte unterliegen.

Die Grundsätze, auf die sich die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit stützt, sind im Grundgesetz festgeschrieben und lauten wie folgt: Richter unterliegen nur dem Gesetz, ihnen dürfen bezüglich ihrer Tätigkeit der Urteilsfindung keine Anweisungen erteilt werden und sie dürfen nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen im Rahmen der dort festgelegten Verfahren ihres Amtes enthoben werden. Sie dürfen weder einer politischen Partei angehören noch sich politisch betätigen.

2. Organisation

In Ungarn obliegt die Aufgabe der Rechtspflege der Kuria (Kúria) Ungarns, den Tafelgerichten, den Landgerichten, den Amtsgerichten und den Verwaltungs- und Arbeitsgerichten.

Zwischen den verschiedenen Instanzen besteht kein hierarchisches Verhältnis. In der Hierarchie höher angesiedelte Gerichte haben gegenüber Gerichten auf niedrigeren Ebenen in der Hierarchie keine Weisungsbefugnis. Richter fällen ihre Entscheidungen im Einklang mit dem Gesetz und ihren moralischen Überzeugungen.

Amtsgerichte (járásbíróságok)

Die meisten erstinstanzlichen Rechtssachen werden vor Amtsgerichten verhandelt. Derzeit wird in Ungarn in 111 Amtsgerichten Recht gesprochen. Der ungarische Begriff für die Amtsgerichte in Budapest lautet „kerületi bíróság”. Insgesamt arbeiten in den 23 Stadtbezirken Budapests sechs vereinigte Amtsgerichte (egyesített kerületi bíróság). Amtsgerichte sind Gerichte des ersten Rechtszuges und werden von einem Präsidenten geleitet.

Verwaltungs- und Arbeitsgerichte

In Ungarn gibt es 20 Verwaltungs- und Arbeitsgerichte, die sich, wie ihr Name schon sagt, ausschließlich mit verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Sachen befassen. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, Verwaltungsentscheidungen zu prüfen und in Rechtssachen zu entscheiden, denen Arbeitsverhältnisse oder beschäftigungsähnliche Verhältnisse zugrunde liegen.

Landgerichte (törvényszékek)

Die Landgerichte erfüllen die Aufgaben der Gerichte des ersten oder zweiten Rechtszuges. Für die Verweisung einer Rechtssache an ein Landgericht bestehen zwei alternative Methoden. Die eine Methode greift dann, wenn eine beteiligte Partei gegen ein im ersten Rechtszug (also bei einem Amtsgericht oder einem Verwaltungs- und Arbeitsgericht) ergangenes Urteil Rechtsmittel einlegt. Allerdings beginnen einige Rechtssachen vor einem Landgericht, das in diesem Fall als Gericht des ersten Rechtszuges handelt. Im Verfahrensrecht (der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung) ist festgelegt, welche Rechtssachen jeweils betroffen sind, beispielsweise aufgrund der Höhe der Streitsumme, weil es sich um einen besonderen Fall handelt oder weil es um eine besonders schwere Straftat geht. In Landgerichten bestehen Kammern, Gruppen und Abteilungen für Straf-, Zivil- und Wirtschaftsrecht sowie verwaltungs- und arbeitsrechtliche Abteilungen, die dem Präsidenten unterstehen.

Tafelgerichte (ítélőtáblák)

Die fünf Tafelgerichte stellen eine Ebene zwischen den Landgerichten und der Kuria dar und wurden zur Entlastung des ehemaligen Obersten Gerichtshofs geschaffen. Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landgerichte wird von den Tafelgerichten entschieden. In Strafsachen, bei denen das Landgericht das Gericht des zweiten Rechtszuges war, sind Tafelgerichte Gerichte des dritten Rechtszuges. Tafelgerichte verfügen über Kammern und Abteilungen für Straf- und Zivilrecht und unterstehen einem Präsidenten.

Die Kuria Ungarns

Die Kuria steht an der Spitze der Gerichtshierarchie und wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Ihre wichtigste Aufgabe besteht in der Schaffung einer einheitlichen, kohärenten Rechtsprechungspraxis. Die Kuria erfüllt diese Aufgabe durch das Fällen von Entscheidungen, die als Einheitsentscheidungen bezeichnet werden. Diese Entscheidungen geben eine grundsätzliche Orientierung und sind für die Gerichte verbindlich.

Die Kuria

  • entscheidet in den gesetzlich festgelegten Rechtssachen als Rechtsmittelinstanz über Entscheidungen der Landgerichte oder Tafelgerichte;
  • beurteilt Überprüfungsanträge;
  • fällt für die Gerichte verbindliche Einheitsentscheidungen;
  • führt in abgeschlossenen, rechtskräftig entschiedenen Rechtssachen Rechtsprechungsanalysen durch und untersucht und prüft innerhalb dieses Rahmens die Rechtsprechung der Gerichte;
  • veröffentlicht Gerichtsentscheidungen über Grundsatzfragen;
  • entscheidet darüber, ob Gemeindeverordnungen mit anderen Rechtsvorschriften kollidieren und aufgehoben werden müssen;
  • trifft Entscheidungen, in denen sie feststellt, dass eine Gemeinde gegen ihre gesetzlichen Verpflichtungen verstoßen hat.

In der Kuria bestehen Kammern mit Zuständigkeit für Urteilsfindung, Einheitsentscheidungen, Gemeinden und Grundsatzentscheidungen. Ferner gibt es in der Kuria straf-, zivil-, verwaltungs- und arbeitsrechtliche Abteilungen sowie Gruppen zur Analyse der Rechtsprechung.

Landesgerichtsamt (Országos Bírósági Hivatal) und Landesrichterrat (Országos Bírói Tanács)

Der Präsident des Landesgerichtsamts (OBH) erfüllt zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gerichte, übt Leitungsbefugnisse im Rahmen des die Gerichte betreffenden Kapitels des Haushaltsgesetzes aus und beaufsichtigt die Verwaltungstätigkeiten der Präsidenten der Tafelgerichte und der Landgerichte. Der Landesrichterrat (OBT), ein von Richtern gewähltes und ausschließlich mit Richtern besetztes unabhängiges Organ, ist das Aufsichtsgremium für die zentrale Gerichtsverwaltung. Über seine Aufsichtsaufgaben hinaus ist der Landesrichterrat auch an der Verwaltung der Gerichte beteiligt.

3. Kontaktdaten

Országos Bírósági Hivatal
Anschrift: 1055 Budapest, Szalay u. 16.
Postanschrift: 1363 Budapest Pf.: 24.

Telefon: +36 (1) 354 41 00
Fax: +36 (1) 312-4453

E-Mail: obh@obh.birosag.hu
Die Website der Gerichte

I.2. Das Verfassungsgericht

1. Aufgaben

Das Verfassungsgericht (Alkotmánybíróság) ist das oberste Organ für den Schutz des Grundgesetzes. Seine Aufgaben bestehen im Schutz der demokratischen Rechtsstaatlichkeit, der Verfassungsordnung und der im Grundgesetz garantierten Rechte. Weitere Aufgaben sind die Sicherstellung der internen Kohärenz der Rechtsordnung und die Durchsetzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung.

Das Verfassungsgericht wurde 1989 durch die Nationalversammlung geschaffen. Im Grundgesetz sind die grundlegenden Vorschriften bezüglich der Aufgaben und des Hauptzwecks des Verfassungsgerichts festgelegt, während das Verfassungsgerichtsgesetz die Grundzüge der organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorschriften enthält. In der Geschäftsordnung werden die Verfahren des Verfassungsgerichts im Detail geregelt.

2. Organisation

Das Verfassungsgericht ist ein Organ, das sich aus fünfzehn Mitgliedern zusammensetzt, die von der Nationalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten für eine Amtszeit von zwölf Jahren gewählt werden. Richter am Verfassungsgericht können nur Personen werden, die sich als akademische Juristen ausgezeichnet haben oder mindestens zwanzig Jahre juristische Berufserfahrung vorweisen können. Der Präsident des Verfassungsgerichts wird von der Nationalversammlung aus der Mitte der Verfassungsrichter gewählt. Seine ihre Amtszeit entspricht der Amtszeit eines Verfassungsrichters.

Das Verfassungsgericht tagt in Vollsitzungen, Kammersitzungen mit fünf Mitgliedern oder als Einzelrichter. Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und andere bedeutende Rechtssachen werden vom Plenum gefällt.

Die Geschäftsstelle erfüllt Aufgaben in den Bereichen Organisation, Betrieb, Verwaltung und Beschlussfassung. Die Leitung der Geschäftsstelle hat der Generalsekretär inne, der auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin vom Plenum gewählt wird.

3. Befugnisse

Vorabprüfung der Konformität mit dem Grundgesetz

Der Initiator eines Gesetzes, die Regierung oder der Präsident der Nationalversammlung können die Nationalversammlung auffordern, dem Verfassungsgericht ein verabschiedetes Gesetz zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorzulegen, damit festgestellt wird, ob das Gesetz mit dem Grundgesetz im Einklang steht.

Ferner ist der Präsident der Republik verpflichtet, ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz dem Verfassungsgericht vorzulegen und nicht zu unterzeichnen, wenn er der Auffassung ist, dass das Gesetz insgesamt oder darin enthaltende Bestimmungen dem Grundgesetz zuwiderlaufen. Das Gericht hat dann zu untersuchen, ob das Gesetz mit dem Grundgesetz konform ist. Stellt das Verfassungsgericht fest, dass das geprüfte Gesetz im Widerspruch zum Grundgesetz steht, kann es nicht verkündet werden.

Ex-post-Prüfung der Konformität mit dem Grundgesetz (Normenkontrollverfahren)

Dieses 2012 eingeführte Verfahren kann von der Regierung, einem Viertel der Parlamentsmitglieder, dem Grundrechtsbeauftragten, dem Präsidenten der Kuria oder der Generalstaatsanwaltschaft eingeleitet werden.

Das Verfassungsgericht hebt angefochtene Bestimmungen auf, wenn es im Rahmen dieses Verfahren feststellt, dass sie im Widerspruch zum Grundgesetz stehen.

Einleitung eines konkreten Normenkontrollverfahrens durch einen Richter

Gelangt ein Richter im Verlauf der Verhandlung einer Rechtssache zu der Auffassung, dass das anzuwendende Gesetz im Widerspruch zum Grundgesetz steht, muss er das Verfassungsgericht um Prüfung und Aussetzung des Verfahrens ersuchen. In auf richterliche Initiative eingeleiteten Prüfungen kann das Verfassungsgericht entscheiden, dass die Rechtsvorschrift oder die Bestimmung im Widerspruch zum Grundgesetzt steht, und diese in dem konkreten Fall für nicht anwendbar oder sogar allgemein für ungültig erklären.

Verfassungsbeschwerden

Die Verfassungsbeschwerde zählt zu den wichtigsten Instrumenten für den Schutz der Grundrechte. In erster Linie kann man sich der Verfassungsbeschwerde bedienen, wenn die im Grundgesetz vorgesehenen Grundrechte des Beschwerdeführers im Zuge der Urteilsfällung durch ein Gericht verletzt worden sind. Zu einer solchen Rechtsverletzung kann es im Verlauf eines Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der betreffenden Rechtssache kommen, wenn ein dem Grundgesetz zuwiderlaufendes Gesetz angewendet wird oder wenn die in der Hauptsache ergangene Entscheidung selbst bzw. eine andere, das Gerichtsverfahren abschließende Entscheidung im Widerspruch zum Grundgesetz steht. In Ausnahmefällen kann eine Verfassungsbeschwerde eigereicht werden, wenn die Grundrechte des Beschwerdeführers in einer Rechtssache unmittelbar, ohne das Vorliegen einer Gerichtsentscheidung, verletzt worden sind. Das Verfassungsgericht wird dann Gesetze oder Urteile aufheben, bei denen es feststellt, dass sie im Widerspruch zum Grundgesetz stehen.

Prüfung von Konflikten mit internationalen Verträgen

Nach dem Verfassungsgerichtsgesetz kann ein ungarisches Gesetz auf seine Konformität mit einem internationalen Vertrag überprüft werden. Das Prüfverfahren kann von einem Viertel der Parlamentsmitglieder, der Regierung, dem Grundrechtsbeauftragten, dem Präsidenten der Kuria oder der Generalstaatsanwaltschaft oder einem Richter bzw. eingeleitet werden und betrifft das in einer Rechtssache anzuwendende Recht.

Das Verfassungsgericht kann ein Gesetz, bei dem es feststellt, dass es im Konflikt mit einem internationalen Vertrag steht, ganz oder teilweise aufheben und den Gesetzgeber auffordern, innerhalb einer festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen zur Beilegung des Konflikts zu treffen.

Zusätzliche Befugnisse

Auf Vorschlag der Nationalversammlung oder ihres ständigen Ausschusses, des Präsidenten der Republik oder der Regierung legt das Verfassungsgericht die Bestimmungen des Grundgesetzes in Bezug auf bestimmte Verfassungsfragen aus, sofern eine solche Auslegung unmittelbar aus dem Grundgesetz abgeleitet werden kann.

Ein jeder kann vorschlagen, dass das Verfassungsgericht eine Entscheidung der Nationalversammlung zur Anberaumung eines Referendums oder Ablehnung der Anberaumung eines obligatorischen Referendums überprüft.

Die Nationalversammlung kann die Vertretung einer Gemeinde oder der Selbstverwaltung einer Minderheit auflösen, wenn diese in einer dem Grundgesetz zuwiderlaufenden Weise arbeitet. Zuvor gibt das Verfassungsgericht auf Initiative der Regierung seine Stellungnahme zu dem jeweiligen Fall ab.

Das Verfassungsgericht führt auf Vorschlag der Nationalversammlung das Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten der Republik durch.

Das Verfassungsgericht kann Entscheidungen im Zusammenhang mit Kompetenzstreitigkeiten zwischen staatlichen Organen und zwischen Organen der Staatsverwaltung und der örtlichen Selbstverwaltung treffen.

Das Verfassungsgericht kann von Amts wegen feststellen, dass eine Maßnahme aufgrund einer gesetzgeberischen Unterlassung im Widerspruch zum Grundgesetz steht. In einem solchen Fall fordert es die für die Unterlassung verantwortliche Stelle zur Behebung auf.

4. Kontaktdaten

Anschrift: 1015 Budapest, Donáti u. 35–45.
Postanschrift: 1535 Budapest, Pf. 773.

Telefon: +36 (1) 488 31 00

Website des Verfassungsgerichts (auch auf Englisch)
Facebook-Seite (auf Ungarisch)

II. Nationale Menschenrechtsinstitutionen, Grundrechtsbeauftragte/-r

II.1. Grundrechtsbeauftragte/-r (Az Alapvető Jogok Biztosa) (eine nationale Menschenrechtsinstitution der Vereinten Nationen)

1. Grundrechtsbeauftragte/-r

Im Einklang mit dem Grundgesetz Ungarns verabschiedete die Nationalversammlung das Gesetz über den Grundrechtsbeauftragten und schuf damit ein neues, einheitliches Ombudssystem.

Der/die Grundrechtsbeauftragte ist nur dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Er/sie wird im Rahmen seiner/ihrer ausschließlich auf dem Grundgesetz und anderen Gesetzen beruhenden Verfahren unabhängig tätig. Der/die Grundrechtsbeauftragte wird auf Vorschlag des Präsidenten der Republik mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Vertreter der Nationalversammlung für sechs Jahre gewählt und erstattet der Nationalversammlung jährlich Bericht über seine bzw. ihre Arbeit.

Der/die Grundrechtsbeauftragte kann einmal wiedergewählt werden. Im Rahmen des Gesetzes über den Grundrechtsbeauftragten stehen dem/der Grundrechtsbeauftragten zwei Stellvertreter zur Seite: der/die für den Schutz der Interessen künftiger Generationen verantwortliche stellvertretende Beauftragte und der/die für den Schutz der Rechte der in Ungarn lebenden ethnischen Minderheiten zuständige stellvertretende Beauftragte. Der/die von der Nationalversammlung gewählte Grundrechtsbeauftragte schlägt die Stellvertreter vor, die ebenfalls von der Nationalversammlung gewählt werden.

2. Verfahren und Maßnahmen

Die Hauptaufgabe des/der Grundrechtsbeauftragten besteht in der Untersuchung von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Grundrechten und der Einleitung allgemeiner oder besonderer Abhilfemaßnahmen.

Innerhalb der im Gesetz zur Regelung seiner/ihrer Befugnisse gesetzten Grenzen wählt der/die Grundrechtsbeauftragte die von ihm oder ihr jeweils für angemessen erachtete Maßnahme; hierbei kann es sich um Folgendes handeln:

  • eine Empfehlung zur Beseitigung der Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Grundrechten, gerichtet an das Aufsichtsorgan der Stelle, die die Grundrechtsverletzung verursachte;
  • eine gemeinsam mit der Leitung der betroffenen Stelle eingeleitete Abhilfemaßnahme für die Grundrechtsverletzung;
  • einen Vorschlag für ein verfassungsgerichtliches Verfahren;
  • die Einleitung einer Prüfung der Vereinbarkeit einer Gemeindeverordnung mit anderen Rechtsvorschriften durch die Kuria;
  • die über den Generalstaatsanwalt erfolgende Einleitung staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen;
  • die Einleitung eines Verfahrens, mit dem eine Person vor der zuständigen Stelle zur Rechenschaft gezogen wird, wenn dem/der Bürgerbeauftragten ein hinreichender Verdacht bekannt wird, dass ein geringfügiges Vergehen oder ein Disziplinarvergehen begangen worden ist. Handelt es sich um eine strafbare Handlung, muss das Verfahren zwingend eingeleitet werden;
  • einen Vorschlag zur Änderung, Aufhebung oder Veröffentlichung einer Rechtsvorschrift oder eines Rechtsakts der staatlichen Verwaltung durch eine Stelle, die befugt ist, Gesetze oder staatliche Verwaltungsakte zu erlassen;
  • als abschließende Maßnahme die im Rahmen des Jahresberichts erfolgende Vorlage eines Falls bei der Nationalversammlung.

Jede Person, die der Auffassung ist, dass die Handlungen oder Unterlassungen einer Behörde ihre Grundrechte verletzt haben oder dies unmittelbar zu tun drohen, kann sich an den/die Grundrechtsbeauftragte(n) wenden, sofern die betreffende Person sämtliche verfügbaren Möglichkeiten verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelfe – außer richterlichen Überprüfungen von Verwaltungsentscheidungen – ausgeschöpft hat oder aber über keine Rechtsbehelfe verfügt.

Der/die Grundrechtsbeauftragte und die stellvertretenden Beauftragten überwachen die Durchsetzung der Rechte der in Ungarn lebenden ethnischen Minderheiten und die Interessen künftiger Generationen.

Der/die Grundrechtsbeauftragte darf die Tätigkeiten der Nationalversammlung, des Präsidenten der Republik, des Verfassungsgerichts, des ungarischen Rechnungshofes oder der Staatsanwaltschaft nicht prüfen; hiervon ausgenommen sind die Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft.

Der/die Beauftragte kann nicht tätig werden, wenn

  • seit der Veröffentlichung der abschließenden Verwaltungsentscheidung in der Sache, um die es in der Beschwerde geht, mehr als ein Jahr verstrichen ist,
  • das Verfahren vor dem 23. Oktober 1989 begann,
  • ein Gerichtsverfahren zur Prüfung der Verwaltungsentscheidung angestrengt worden ist oder bereits eine rechtskräftige richterliche Entscheidung ergangen ist,
  • die den Schriftsatz einreichende Person ihre Identität nicht offengelegt hat und die Untersuchung ohne diese Angaben nicht durchgeführt werden kann.

Niemand darf diskriminiert werden, weil er sich an den/die Grundrechtsbeauftragte(n) gewandt hat.

Mittel zur Einreichung einer Beschwerde:

  • elektronisch: mit Hilfe des Menüpunktes „Ügyet szeretnék indítani“ (Ich möchte einen Fall melden) der Website www.ajbh.hu oder mittels des „Intelligens űrlap” (intelligentes Formblatt), das auf der Website zur Verfügung steht
  • per E-Mail an: panasz@ajbh.hu
  • persönlich bei der Beschwerdestelle des Büros des/der Grundrechtsbeauftragten (Budapest V. ker., Nádor u. 22.), nach Terminvereinbarung
  • per Post: Alapvető Jogok Biztosának Hivatala (Büro des/der Grundrechtsbeauftragten) 1387 Budapest Pf. 40.

Die Einreichung der Beschwerde und das von dem/der Beauftragten durchgeführte Verfahren sind gebührenfrei. Dem eingereichten Schriftsatz sind Kopien der bisher erstellten Dokumente und die für die Beurteilung der Beschwerde erforderlichen Dokumente beizufügen.

3. Dem öffentlichen Interesse dienende Offenlegungen

Im Rahmen des Gesetzes über Beschwerden und dem öffentlichen Interesse dienende Offenlegungen können seit dem 1. Januar 2014 Offenlegungen, die dem öffentlichen Interesse dienen, auch über ein geschütztes elektronisches System erfolgen, das der/die Grundrechtsbeauftragte betreibt. In Offenlegungen, die dem öffentlichen Interesse dienen, wird auf Umstände aufmerksam gemacht, deren Berichtigung oder Beseitigung im Interesse der Gemeinschaft oder der Gesellschaft insgesamt liegt. Eine dem öffentlichen Interesse dienende Offenlegung kann auch eine Empfehlung beinhalten.

Dem öffentlichen Interesse dienende Offenlegungen können wie folgt vorgenommen werden:

  • elektronisch mittels des geschützten elektronischen Systems (https://www.ajbh.hu/kozerdeku-bejelentes-benyujtasa) oder
  • persönlich bei der Beschwerdestelle des Büros des/der Grundrechtsbeauftragten (Budapest V. ker., Nádor u. 22.), nach Terminvereinbarung.

4. Nationaler OPCAT-Mechanismus zur Verhütung von Folter

Seit dem 1. Januar 2015 erfüllt der/die Grundrechtsbeauftragte persönlich oder durch seine/ihre Mitarbeiter Aufgaben als nationaler Mechanismus zur Verhütung von Folter in Ungarn nach dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT). Die Aufgaben des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter beinhalten:

  • die Inspektion von Haftanstalten zu Zwecken der Prävention und anlässlich von Meldungen,
    • die Befragung von Häftlingen,
    • die Prüfung von Unterlagen,
  • die Übermittlung von Rückmeldungen,
  • Konsultationen mit Behörden,
  • die Formulierung von Empfehlungen,
  • die Erstellung von Berichten.

5. Kontaktdaten

Anschrift: 1051 Budapest, Nádor utca 22.
Postanschrift: 1387 Budapest Pf. 40.

Telefon: (+36-1) 475-7100
Fax: (+36-1) 269-1615

E-Mail: panasz@ajbh.hu
Website: http://www.ajbh.hu/hu

II.2. Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

II.2.1. Die ungarische nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit

1. Aufgaben und Organisation

Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Offenlegung von dem öffentlichen Interesse dienenden Informationen sind grundlegende Verfassungsrechte. In Artikel VI des Grundgesetzes Ungarns heißt es:

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihrer Kommunikation sowie ihres guten Rufes.

(2) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie darauf, Zugang zu Daten von öffentlichem Interesse zu haben und diese zu verbreiten.

(3) Die Einhaltung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten sowie darauf, Zugang zu Daten von öffentlichem Interesse zu haben, wird von einer unabhängigen, mit einem Schwerpunktgesetz geschaffenen Behörde kontrolliert.

An die Stelle des Datenschutzbeauftragten, der von 1995 bis 2011 bestand, ist die ungarische Nationalbehörde für Datenschutz und Informationsfreiheit (Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság - NAIH) getreten. Seit dem 1. Januar 2012 unterstützt die NAIH durch zusätzliche ordnungspolitische Maßnahmen (beispielsweise die Verhängung von Geldbußen bei Verstößen gegen den Datenschutz) die Gewährleistung der Informationsrechte.

Der Wesensgehalt dieser Rechte, die Pflichten der Datenverantwortlichen sowie die Organisation und die Verfahren der NAIH sind im Informationsgesetz niedergelegt (Gesetz CXII aus dem Jahr 2011 über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Informationsfreiheit). Die genauen Anforderungen an bestimmte Datenverarbeitungsverfahren sind jedoch in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten (beispielsweise dem Polizeigesetz und dem Gesetz über die öffentliche Bildung). Laut § 1 des Informationsgesetzes besteht die Zielsetzung des Gesetzes im Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen und in der Sicherstellung der Transparenz öffentlicher Angelegenheiten.

Die NAIH ist eine unabhängige, autonome Regierungsstelle, deren Präsident vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Premierministers für neun Jahre bestellt wird und die in Abteilungen gegliedert ist.

2. Befugnisse

Die Hauptaufgabe der NAIH besteht darin, auf der Grundlage von online, schriftlich oder persönlich übermittelten Meldungen und Beschwerden Ermittlungen in Angelegenheiten des Datenschutzes und der Informationsfreiheit durchzuführen und von Amts wegen Verwaltungsverfahren zum Datenschutz einzuleiten, wenn der mutmaßliche Verstoß viele Menschen betrifft, in erheblichem Umfang Interessen beeinträchtigen oder erheblichen Schaden verursachen könnte.

Die Behörde kann darüber hinaus von Amts wegen Verwaltungsverfahren zur Kontrolle von als Verschlusssachen eingestuften Daten führen, Verstöße im Zusammenhang mit Informationen von öffentlichem Interesse oder Informationen, die aus Gründen des öffentlichen Interesses öffentlich sind, an ein Gericht verweisen und bei gerichtlichen Klagen tätig werden. Außerdem führt sie das Datenschutzregister.

Zu den Befugnissen der Behörde zählt auch die Abgabe von Stellungnahmen zu maßgeblichen Rechtsvorschriften, die Vertretung Ungarns in gemeinsamen Datenschutzgremien der EU und – gegen eine Gebühr – die Durchführung von Datenschutzaudits auf Ersuchen des Datenverantwortlichen.

3. Kontaktdaten

Anschrift: 1125 Budapest Szilágyi Erzsébet fasor 22/C.
Postanschrift: 1530 Budapest, Pf.: 5.

Telefon: (+36-1) 391-1400

E-Mail: ugyfelszolgalat@naih.hu
Website: http://www.naih.hu/

II.2.2. Die Gleichbehandlungsbehörde

1. Aufgaben und Organisation

Nach dem Gesetz über Gleichbehandlung und die Förderung der Chancengleichheit fällt die Durchsetzung des Gebots der Gleichbehandlung in Ungarn in die Zuständigkeit der Gleichbehandlungsbehörde (Egyenlő Bánásmód Hatóság), deren Zuständigkeitsbereich sich über das gesamte Staatsgebiet erstreckt. Die Behörde ist eine autonome Regierungsstelle. Sie ist unabhängig und unterliegt nur dem Gesetz. Sie ist nicht weisungsgebunden und führt ihre Aufgaben getrennt von anderen Stellen ohne unzulässige Beeinflussung aus. Der Behörde dürfen Aufgaben nur kraft Gesetz übertragen werden. Die Behörde wird von einem/einer Präsident/-in geleitet, der bzw. die vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Premierministers für neun Jahre bestellt wird.

Die wichtigste Aufgabe und Haupttätigkeit der Behörde besteht in der Prüfung von bei ihr eingehenden Beschwerden und Meldungen in Bezug auf Diskriminierungsfragen. Unterstützt wird die Arbeit der Behörde durch ein landesweites Netz von Länderreferenten für Gleichbehandlung.

Nach dem Gesetz ist unter einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Diskriminierung) die Diskriminierung einer Person aufgrund eines tatsächlichen oder vermeintlichen geschützten Merkmals zu verstehen.

Die im Rahmen des Gesetzes geschützten Merkmale sind:

  1. Geschlecht
  2. Rasse
  3. Hautfarbe
  4. Staatsangehörigkeit
  5. Nationalität
  6. Muttersprache
  7. Behinderung
  8. Gesundheitszustand
  9. religiöse oder weltanschauliche Überzeugung
  10. politische oder sonstige Meinung
  11. Familienstand
  12. Mutterschaft (Schwangerschaft) oder Vaterschaft
  13. sexuelle Ausrichtung
  14. geschlechtliche Identität
  15. Alter
  16. soziale Herkunft
  17. Vermögen
  18. der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis oder beschäftigungsähnliche Verhältnis einer Person einer Teilzeitregelung oder Befristung unterliegt
  19. Mitgliedschaft in einem Interessenvertretungsverband
  20. sonstiger Status, sonstige Eigenschaft oder sonstiges Merkmal

In der letztgenannten Kategorie können Eigenschaften oder Merkmale, die im Gesetz nicht aufgeführt werden, aber vergleichbarer Art sind, gemäß der Auslegung des Gesetzes durch die Behörde als geschützte Merkmale berücksichtigt werden.

Die Behörde untersucht Verstöße gegenüber Personen und Gruppen, deren geschützte Merkmale im Gesetz sehr weit gefasst sind. Die Behörde wird normalerweise auf Ersuchen der Person oder Personen, die Opfer der Diskriminierung wurde(n), aktiv. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Organisationen der Zivilgesellschaft oder Vertretungsverbände ein Verfahren vor der Behörde einleiten, wenn ein Verstoß gegen eine Gruppe mit geschützten Merkmalen eingetreten ist oder einzutreten droht. Die Behörde kann von Amts wegen gegen den ungarischen Staat, Gemeindeverwaltungen oder Selbstverwaltungen von Minderheiten, deren Organe, in behördlicher Eigenschaft handelnde Organisationen, die ungarischen Streitkräfte und Strafverfolgungsbehörden tätig werden. Am häufigsten führt die Behörde Ermittlungen in den Bereichen Beschäftigung, Sozialversicherung, Gesundheitswesen, Wohnungswesen, Bildung und Versorgung mit Waren und Dienstleistungen durch.

2. Befugnisse

Die Behörde führt ihre Ermittlungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren durch. Im Verfahren gelten besondere Beweisregeln. Der oder die Geschädigte (der bzw. die Antragsteller/-in) muss nachweisen, dass er bzw. sie einen Nachteil erlitten hat und zum Zeitpunkt des Verstoßes tatsächlich über ein im Gesetz definiertes, geschütztes Merkmal verfügte – oder dies von der zuwiderhandelnden Person angenommen wurde. Ist der oder die Antragsteller/-in der Verpflichtung zur Vorlage solcher Beweise nachgekommen, muss die Gegenpartei (d. h. die Partei, gegen die das Verfahren geführt wird) beweisen, dass die Umstände, die in den von der geschädigten Partei vorgelegten Beweisen belegt werden, nicht aufgetreten sind, dass sie das Gleichbehandlungsgebot eingehalten hat oder dass sie in dem betreffenden Rechtsverhältnis nicht zur Einhaltung dieses Gebots verpflichtet war.

Die Behörde bemüht sich stets um einen Vergleich zwischen den beteiligten Parteien, bevor sie ihre Entscheidung fällt. Ist dies erfolgreich, bestätigt sie den Vergleich. Erzielen die beteiligten Parteien keinen Vergleich, fällt die Behörde auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Ermittlungen ihre Entscheidung in der Hauptsache. Stellt die Behörde einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot fest, kann sie als Strafmaßnahme die Beseitigung der rechtswidrigen Umstände anordnen, das rechtswidrige Verhalten in der Zukunft verbieten, die Offenlegung ihrer rechtskräftigen Entscheidung mit der Feststellung des Verstoßes gegenüber der Öffentlichkeit anordnen, eine Geldbuße zwischen 50 000 HUF und 6 Mio. HUF auferlegen und weitere, in besonderen Rechtsvorschriften festgelegte Rechtsfolgen eintreten lassen. Gegen die Entscheidung der Behörde sind keine Rechtsmittel auf dem Verwaltungsweg möglich, sie kann aber in einem verwaltungsrechtlichen Streitverfahren vom Verwaltungs- und Arbeitsgericht überprüft werden.

Neben der Untersuchung besonderer Diskriminierungsfälle hat die Behörde eine Reihe anderer gesetzlich festgelegter Aufgaben. Zu diesen Aufgaben zählt beispielsweise die Bereitstellung von Informationen und Hilfsangeboten für Betroffene, damit diese Maßnahmen gegen Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots treffen können. Weitere Aufgaben sind Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen in Bezug auf die Gleichbehandlung, Gesetzgebungsvorschläge auf dem Gebiet der Gleichbehandlung, Information der Öffentlichkeit und der Nationalversammlung über den Stand der Durchsetzung der Gleichbehandlung sowie die Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen usw.

Die Behörde ist Mitglied des Netzwerkes von Gleichbehandlungsstellen in Europa (EQUINET), in der über 40 Mitgliedsorganisationen aus 33 europäischen Ländern vereint sind, die in ihren jeweiligen Ländern die Aufgaben nationaler Gleichbehandlungsstellen wahrnehmen. Das Personal der Behörde beteiligt sich an der Arbeit themenspezifischer Gequient-Arbeitsgruppen und nimmt an den mehrmals im Jahr veranstalteten Schulungen und Seminaren teil, um bei den neuesten Erfolgen in der internationalen Entwicklung des Gleichbehandlungsrechts stets einen aktuellen Kenntnisstand zu haben und mit Vertretern europäischer Organisationen, die ähnliche Aufgaben wie die der Gleichbehandlungsbehörde wahrnehmen, Erfahrungen auszutauschen.

Die Behörde nimmt im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen regelmäßig an Veranstaltungen und Themenprojekten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarates teil.

Ausführliche Angaben zur Gleichbehandlungsbehörde sind auf deren Website zu finden.

3. Kontaktdaten

Sitz: 1013 Budapest, Krisztina kürt. 39/B

Telefonnummer: (+36-1) 795-2975
Faxnummer: (+36-1) 795-0760

Website: http://www.egyenlobanasmod.hu/

II.2.3. Unabhängige Kammer für Beschwerden gegen die Polizei

1. Aufgaben und Organisation

Im Jahr 2008 beschloss die Nationalversammlung die Gründung der unabhängigen Kammer für Beschwerden gegen die Polizei (Független Rendészeti Panasztestület). Damit sollte eine besondere Einrichtung für Beschwerden gegen polizeiliche Verfahren geschaffen werden. Diese Einrichtung setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die von der Nationalversammlung für sechs Jahre gewählt werden. Die Mitglieder haben einen rechtswissenschaftlichen Universitätsabschluss und dürfen von niemandem Anweisungen entgegennehmen. Die Grundlagen für ihre Geschäftsordnung sind gesetzlich festgelegt.

Den rechtlichen Rahmen für die Arbeit der Kammer bildet in erster Linie das Polizeigesetz. Die Kammer hat die Aufgabe, unabhängig von hierarchischen Beziehungen unter dem Aspekt des Schutzes der Grundrechte im Beschwerdeverfahren innerhalb des polizeilichen Aufgabenbereichs Ermittlungen zu führen. Die Tätigkeiten der Polizei werden von der Kammer also auf der Grundlage konkreter Beschwerden in Einzelfällen geprüft, d. h. nicht generell und abstrakt.

2. Befugnisse und Verfahren

Wer kann wann und wie eine Beschwerde einlegen?

Eine Beschwerde kann von jeder Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eingelegt werden. Dabei ist anzugeben:

  • Wer war Ziel der polizeilichen Maßnahmen bzw. wer ist von der polizeilichen Maßnahme betroffen?
  • Wer ist von der polizeilichen Unterlassung betroffen?
  • Wer wurde von der Polizei Zwangsmaßnahmen unterworfen und meint, dass seine bzw. ihre Grundrechte infolgedessen eingeschränkt bzw. seine oder ihre Menschenrechte verletzt wurden.

Die Beschwerde kann persönlich, durch einen Bevollmächtigten oder den gesetzlichen Vertreter eingelegt werden (bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Personen durch den gesetzlichen Vertreter). Dies muss innerhalb von 20 Tagen nach der polizeilichen Maßnahme, der polizeilichen Unterlassung oder der Zwangsmaßnahme erfolgen. Wird dem Beschwerdeführer dies erst später bekannt, gilt eine Frist von 20 Tagen nach dem Tag des erstmaligen Bekanntwerdens. Die Beschwerde kann per Post (in diesem Fall muss der Beschwerdeführer den Schriftsatz persönlich unterschreiben), per Fax oder E-Mail über die Website der Kammer eingereicht werden. Auch eine persönliche Übergabe ist nach telefonischer Terminabsprache während der Geschäftszeiten der Kammer möglich.

Wurde dem Beschwerdeführer durch objektive Hindernisse die fristgerechte Einreichung des Schriftsatzes unmöglich gemacht, kann die Verzögerung entschuldigt werden, wenn der Beschwerdeführer innerhalb von sechs Monaten die verspätete Einreichung begründet (beispielsweise durch eine langzeitige stationäre Behandlung in einem Krankenhaus).

Wurde die Frist von 20 Tagen versäumt, sind aber seit dem Ereignis (oder dem Bekanntwerden des Ereignisses) noch keine 30 Tage verstrichen, kann sich die betroffene Person an die Leitung (Polizeichef oder Polizeikommissar) der Polizeistelle wenden, an der die Beamten die Maßnahmen anwandten, gegen die Beschwerde eingelegt wird. In diesem Fall gilt die Frist noch als eingehalten. In Fällen dieser Art führt die Leitung der Polizeistation das Beschwerdeverfahren durch.

Was prüft die Kammer?

  • das Gebot, polizeilichen Pflichten und Anweisungen nachzukommen, Verletzungen oder mangelnde Erfüllung dieser Pflichten und Anweisungen (insbesondere des Gebots zur Ergreifung von Maßnahmen, der Verhältnismäßigkeit, der Identifizierbarkeit, der Pflicht zur Hilfeleistung usw.),
  • polizeiliche Maßnahmen oder die Unterlassung polizeilicher Maßnahmen und deren Rechtmäßigkeit (insbesondere Personenkontrollen, Untersuchung von Kleidung, Gepäck und Fahrzeugen, Festnahmen, Vorführung zu Befragungen, ausländerpolizeiliche Verfahren, in Privatwohnungen getroffene Maßnahmen, Maßnahmen zum Vollzug des Straßenverkehrsrechts usw.),
  • Einsatz und Rechtmäßigkeit von Zwangsmitteln (insbesondere physischer Zwang, Handschellen, chemische Wirkstoffe, Elektroschockpistolen, Schlagstöcke, Straßensperren, Einsatz von Feuerwaffen, Einsatz von Gruppengewalt, Auflösung von Menschenmengen usw.).

Wann darf die Kammer kein Verfahren einleiten oder keine Untersuchung materialrechtlicher Aspekte eines Falls durchführen?

Da die Kammer dazu gesetzlich nicht bevollmächtigt ist, hat sie keine Befugnis und folglich auch kein Recht,

  • allgemeine Stellungnahmen, Verbesserungsvorschläge, kritische Stellungnahmen oder dem öffentlichen Interesse dienende Offenlegungen zu bewerten,
  • geringfügige Vergehen zu untersuchen oder verhängte Bußgelder zu senken oder aufzuheben,
  • die Rechtmäßigkeit von Handlungen zu bewerten, die im Zuge von Strafverfahren vorgenommen wurden,
  • Schadenersatz zuzusprechen,
  • die straf-, verwaltungs- oder disziplinarrechtliche Haftung eingreifender Polizeibeamter festzustellen,
  • die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, die in Verwaltungs- oder Strafverfahren getroffen wurden, zu überprüfen.

Trat eine zu beanstandende polizeiliche Handlung im Zuge anderer laufender Verfahren, beispielsweise Straf- oder Verwaltungsverfahren, auf, muss sich der Beschwerdeführer darüber hinaus der verfügbaren Rechtsbehelfe bedienen und seine Einwände in dem jeweiligen laufenden Verfahren vorbringen. Dies gilt nicht, wenn der Beschwerdeführer die Weise, in der ein Verfahrensakt durchgeführt wurde (beispielsweise der Tonfall bei der Befragung eines Zeugen, die Art und Weise, in der ein Haus durchsucht wurde) beanstandet. In einem solchen Fall hat die Kammer ebenfalls das Recht, eine Untersuchung durchzuführen.

Was Sie über das Verfahren wissen müssen

Der Beschwerdeführer kann zwischen zwei Möglichkeiten wählen, wenn er eine Untersuchung seines Falls wünscht: er kann sich an die Leitung der Polizeibehörde, von der die beanstandete Maßnahme durchgeführt wurde, oder aber an die Kammer wenden. Der Beschwerdeführer kann also wählen, ob eine Behörde innerhalb der Organisationsstruktur der Polizei (die Leitung der Behörde, die die Maßnahme durchführte) oder eine unabhängige Stelle außerhalb der Polizei (die Kammer) die Beschwerde prüft. Diese Bestimmung soll zugleich der Trennung der beiden Verfahren dienen, sodass nur jeweils eines der beiden Verfahren durchgeführt werden kann – nämlich das vom Beschwerdeführer gewählte.

Die Kammer ist darüber hinaus berechtigt, Erkundigungen über bei der Polizei eingereichte Beschwerden einzuholen. Wird ihr ein Fall bekannt, in dem die Voraussetzungen für ihr Eingreifen erfüllt sind, benachrichtigt sie den Beschwerdeführer und die den Fall bearbeitende Polizeibehörde entsprechend. Der Beschwerdeführer kann innerhalb von acht Tagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung die Polizeibehörde ersuchen, seine Beschwerde im Anschluss an die Untersuchung seitens der Kammer zu prüfen. Die mit der Bearbeitung des Falls betraute Polizeibehörde muss ihr Verfahren aussetzen, sobald die Benachrichtigung der Kammer bei ihr eingeht. Diese Fallverweisung kann im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen die Polizei bis zu dem Zeitpunkt, an dem die abschließende Verwaltungsentscheidung ergeht, von den Beschwerdeführern selbst eingeleitet werden. Sind die Voraussetzungen für eine Fallverweisung erfüllt, wird der Beschwerdefall im Rahmen des Kammerverfahrens weitergeführt.

Bei einer Untersuchung materialrechtlicher Aspekte einer Beschwerde strebt die Kammer an, festzustellen, ob die in der Beschwerde beschriebenen polizeilichen Maßnahmen den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurden, ob sie erforderlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig waren und ob sie Grundrechte des Beschwerdeführers verletzten.

Wird im Zuge der Untersuchung eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers festgestellt, muss die Kammer zusätzlich bewerten, wie schwerwiegend diese Verletzung in Anbetracht sämtlicher Umstände des Falls ist. Gelangt die Kammer zu dem Schluss, dass

  • keine Rechtsverletzung stattfand (beispielsweise weil die Einschränkung der Grundrechte des Antragstellers rechtmäßig erfolgte),
  • aufgrund von Widersprüchen zwischen Schriftsätzen, die sich auf der Grundlage der vorliegenden Dokumente nicht klären lassen, keine Verletzung eines Grundrechts festgestellt werden kann oder
  • tatsächlich eine Grundrechtsverletzung aufgetreten ist, diese aber von geringfügiger Bedeutung war,

dann leitet sie ihre Bewertung der Leitung der zuständigen Polizeibehörde zu, die dann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entscheidet. Dabei stützt sich die Polizeibehörde auf die für die Polizei geltenden Vorschriften und berücksichtigt die in der Bewertung der Kammer dargelegte Rechtslage. Der Beschwerdeführer kann gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Zu den Rechtsmitteln zählt unter anderem die Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung der Entscheidung nach dem Gesetz über die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsdienstleistungen. Beschwerdeführer können im Voraus Einwände dagegen erheben, dass die Kammer das Beschwerdeverfahren an die zuständige Polizeibehörde verweist, wenn sie beispielsweise davon ausgehen, dass sie dort Vorurteilen ausgesetzt wären, oder wenn sie mögliche Konsequenzen fürchten. In einem solchen Fall müsste die Kammer das Verfahren jedoch einstellen, weil es aufgrund des Einwands des Beschwerdeführers nicht weiterverwiesen werden kann.

Stellt die Kammer eine schwerwiegende Verletzung von Grundrechten fest, leitet sie – je nach betroffener Behörde – ihre Bewertung an den Präsidenten der ungarischen Nationalpolizei, den Generaldirektor der für Aufgaben der internen Verbrechensverhütung und Verbrechensaufdeckung zuständigen Stelle oder den Generaldirektor der Stelle für Terrorismusbekämpfung weiter. Diese Stellen fällen dann nach den geltenden Vorschriften und unter Berücksichtigung der in der Bewertung der Kammer dargelegten Rechtslage eine Entscheidung über die Beschwerde. Weicht die Entscheidung der den Fall bearbeitenden Stelle von der Bewertung der Kammer ab, müssen die Gründe dafür dargelegt werden. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, gegen eine auf diese Weise gefällte polizeiliche Entscheidung Rechtsmittel bei Gericht einzulegen. In einem solchen Gerichtsverfahren kann die Bewertung der Kammer verwendet werden.

Weitere detaillierte Regelungen bezüglich der Arbeitsweise der Kammer sind der auf der Website der Kammer veröffentlichten Geschäftsordnung zu entnehmen.

3. Kontaktdaten

Postanschrift: H-1358 Budapest, Széchenyi rakpart 19.

Telefon: +36-1/441-6501
Fax: +36-1/441-6502

E-Mail: info@repate.hu
Website: https://www.repate.hu/index.php?lang=hu

III. Sonstige

III.1. Die ungarische Staatsanwaltschaft

1. Die Organisation der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft Ungarns ist eine unabhängige verfassungsrechtliche Institution und unterliegt nur dem Gesetz.

Die Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung und Verwaltung des Generalstaatsanwalts, der von der Nationalversammlung für eine Amtszeit von neun Jahren aus dem Kreis der Staatsanwälte gewählt wird; er ist folglich dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Generalstaatsanwalt muss jährlich über die Arbeit der Staatsanwaltschaft Bericht erstatten.

Die staatsanwaltschaftlichen Organe in Ungarn sind:

  1. die Generalstaatsanwaltschaft
  2. leitende Staatsanwaltschaften für Berufungsverfahren
  3. leitende Staatsanwaltschaften
  4. Kreisstaatsanwaltschaften.

Unabhängige leitende Staatsanwaltschaften oder Staatsanwaltschaften auf Kreisebene können eingerichtet und mit der Aufgabe betraut werden. staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und in gerechtfertigten Fällen weitere staatsanwaltliche Aufgaben wahrzunehmen.

Es gibt fünf leitende Staatsanwaltschaften für Berufungsverfahren und 21 leitende Staatsanwaltschaften (eine für die Hauptstadt, 19 für die Bezirke und eine zentrale ermittelnde Staatsanwaltschaft), die alle unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft stehen. Der organisatorische Aufbau der leitenden Staatsanwaltschaften ist – mit Ausnahme der zentralen ermittelnden Staatsanwaltschaft – im Wesentlichen durch eine Trennung zwischen Tätigkeiten, die das Strafrecht betreffen, und solchen, bei denen es um öffentliches Recht geht, geprägt.

Kreisstaatsanwaltschaften und den leitenden Hauptstadts- und Bezirksstaatsanwaltschaften unterstehende Staatsanwaltschaften auf Kreisebene bearbeiten Fälle, die nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder Anweisungen des Generalstaatsanwalts anderen Strafverfolgungsbehörden zugewiesen wurden. Ferner führen sie Aufgaben im Zusammenhang mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen aus.

Die Wissenschafts- und Forschungseinrichtung der Staatsanwaltschaft, das Nationale Institut für Kriminologie (Országos Kriminológiai Intézet), ist als Bestandteil der Organisation der Staatsanwaltschaft jedoch kein Strafverfolgungsorgan. Ihre Arbeit besteht in der Entwicklung von Theorien und praktischen Verfahren in der Verbrechensforschung, der Kriminologie und der Strafrechtswissenschaft.

2. Die wichtigsten Aufgaben der Staatsanwaltschaft

Der Generalstaatsanwalt und die Staatsanwaltschaft sind unabhängig. Als in die Rechtspflege eingreifende Staatsanwälte sind sie alleinige Vollstrecker des Strafanspruchs des Staates. Die Staatsanwaltschaft verfolgt Straftaten, ergreift Maßnahmen gegen sonstige rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen und fördert die Verbrechensverhütung.

Der Generalstaatsanwalt und die Staatsanwaltschaft

  1. üben im Gesetz festgelegte Rechte in Verbindung mit Ermittlungen aus;
  2. vertreten die Staatsanwaltschaft in Gerichtsverfahren;
  3. beaufsichtigen den rechtmäßigen Betrieb von Strafvollzugsdiensten;
  4. üben als mit dem Schutz des öffentlichen Interesses betraute Stellen weitere, im Gesetz festgelegte Befugnisse und Zuständigkeiten aus.

Die Staatsanwaltschaft

  1. führt in den in der Strafprozessordnung aufgeführten Fällen Ermittlungen durch (staatsanwaltschaftliche Ermittlungen);
  2. wacht darüber, dass von einer Ermittlungsbehörde durchgeführte, unabhängige Ermittlungen unter Einhaltung der Gesetze durchgeführt werden (Ermittlungsaufsicht);
  3. übt weitere, im Gesetz festgelegte Rechte im Zusammenhang mit Ermittlungen aus;
  4. übt in ihrer Eigenschaft als Staatsanwalt die den Behörden verliehene Befugnis zur Klageerhebung aus, vertritt die Staatsanwalt in Gerichtsverfahren und übt die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Berufungsrechte aus;
  5. übt die Rechtsaufsicht über die Rechtskonformität von Strafen, Nebenstrafen, Maßnahmen, Zwangsmaßnahmen zum Entzug oder zur Einschränkung der Freiheit sowie Folgemaßnahmen aus; ferner führt sie die Rechtsaufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften für die Führung von Datenbanken mit straf- und verwaltungsrechtlichen Aufzeichnungen und Daten über Meistgesuchte sowie Entscheidungen zur zentralen Sperrung elektronischer Daten; des Weiteren beteiligt sie sich an Verfahren, die von urteilsprechenden Richtern geleitet werden;
  6. trägt zur ordnungsgemäßen Anwendung der Rechtsvorschriften in Gerichtsverfahren bei (Einbeziehung eines Staatsanwalts in Gerichtsverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Handelsgerichten);
  7. fördert das rechtskonforme Verhalten von Stellen, die in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln oder außergerichtliche Streitigkeiten lenken;
  8. schenkt der Verfolgung strafbarer, von Kindern oder gegen Kinder verübter Handlungen sowie der Einhaltung der Sonderregeln für Verwaltungs- und Strafverfahren gegen Minderjährige besondere Aufmerksamkeit, arbeitet an der Durchsetzung der Rechte von Kindern in den gesetzlich festgelegten Fällen mit und leitet Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Kinderschutzmaßnahmen ein;
  9. führt die aus internationalen Verträgen erwachsenden Aufgaben aus, insbesondere in Bezug auf die Gewährung von und das Ersuchen um Rechtshilfe;
  10. erfüllt Ungarns Aufgaben im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an Eurojust;
  11. leistet die Vertretung bei Klagen auf Schadenersatz für Rechtsverstöße und Ausgleich von Schäden, die im Zuge ihrer Tätigkeiten verursacht wurden.

Zum Schutz des öffentlichen Interesses ist die Staatsanwaltschaft bestrebt, sicherzustellen, dass das Gesetz von allen eingehalten wird. Werden Gesetze verletzt, wird die Staatsanwaltschaft in den im Gesetz festgelegten Fällen und auf die dort definierte Weise im Interesse der Wahrung der Rechtmäßigkeit tätig. Sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, muss die Staatsanwaltshaft tätig werden, wenn eine Stelle, die eine Rechtsverletzung zu beenden hat, nicht die erforderliche Maßnahme trifft, obgleich sie nach dem Grundgesetz, einem Rechtsakt, einer sonstigen Rechtsvorschrift oder einem sonstigen Rechtsakt der Verwaltungsbehörden dazu angehalten ist. Dies gilt ebenfalls, wenn zur Beendigung einer Rechtsverletzung, deren Ursache ein Gesetzesverstoß ist, eine sofortige Maßnahme des Staatsanwalts oder der Staatsanwältin erforderlich ist.

Die außerhalb des Strafrechts fallenden, dem öffentlichen Interesse dienenden Befugnisse und Zuständigkeiten, die von der Staatsanwaltschaft als in der Rechtspflege mitwirkender Stelle auszuüben sind, sind in besonderen Rechtsvorschriften festgelegt. Staatsanwälte üben diese Befugnisse in erster Linie durch die Anstrengung von Gerichtsverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Initiierung von verwaltungsbehördlichen Verfahren und das Einlegen von Rechtsmitteln aus.

3. Kontaktdaten

Generalstaatsanwalt: Dr. Péter Polt
Sitz: 1055 Budapest, Markó u. 16.
Postanschrift: 1372 Budapest, Pf. 438.

Telefonnummer: +36 -1354-5500

E-Mail: info@mku.hu
Website: http://mklu.hu/

III.2. Opferbetreuung

Der Opferbetreuungsdienst (Áldozatsegítő Szolgálat) leistet in erster Linie Opfern, die insbesondere körperliche oder seelische Schäden (psychisches Trauma, Schock) erlitten haben oder denen als direkte Folge eines Verbrechens oder Vermögensdelikts Verluste entstanden sind, Hilfe. Der Staat schätzt die Bedürfnisse der Opfer ein und erbringt ihnen entsprechend angepasste Dienstleistungen.

1. Das Verfahren

Opferbetreuungsdienste werden von speziell dafür vorgesehenen Einrichtungen der Hauptstadt- oder Bezirksregierungsämter bereitgestellt. Opfer können sich an jeden Opferbetreuungsdienst wenden und dort ihre Forderungen geltend machen. Darüber hinaus können sie bei jedem Opferbetreuungsdienst einen Antrag auf finanzielle Soforthilfe, auf die Bescheinigung ihres Status als Verbrechensopfer und auf Schadenersatz einreichen (PDF).

Für Anträge auf finanzielle Soforthilfe, die Bescheinigung des Status als Verbrechensopfer und auf Schadenersatz müssen die jeweiligen Formulare verwendet werden (Antragsformular, Antrag auf Bescheinigung des Status als Verbrechensopfer – jeweils auf Ungarisch). Die Opferbetreuungsdienste helfen beim Ausfüllen der Formulare.

Opferbetreuungsverfahren sind gebührenfrei.

Anträge auf finanzielle Soforthilfe können innerhalb von fünf Tagen nach dem Verbrechen oder Vermögensdelikt eingereicht werden. Schadenersatzanträge können innerhalb von drei Monaten, nachdem das Verbrechen begangen wurde, eingereicht werden. Dabei gelten die im Gesetz über die Unterstützung von Verbrechensopfern und staatlichen Schadenersatz vorgesehenen Ausnahmen.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Opferbetreuungsdiensten müssen innerhalb von 15 Tagen beim Opferbetreuungsdienst eingereicht werden, sind aber an das Amt für Justiz zu richten.

2. Dienstleistungen

Im Rahmen des Opferbetreuungsgesetzes werden folgende Dienste geleistet:

  • Hilfe bei der Geltendmachung von Forderungen: Der Opferbetreuungsdienst hilft Opfern in der für ihre jeweiligen Bedürfnisse angemessenen Weise und in entsprechendem Umfang bei der Geltendmachung ihrer Grundrechte. Das heißt, dass der Betreuungsdienst die Opfer über ihre Rechte und Pflichten in Straf- und Verwaltungsverfahren, die Voraussetzungen für den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, Krankenversicherung, Sozialleistungen und sonstige staatliche Unterstützung aufklärt, ihnen Informationen übermittelt, Rechtsauskunft erteilt, emotionale Unterstützung und jede andere praktische Hilfestellung in diesem Zusammenhang leistet;
  • finanzielle Soforthilfe: Soforthilfe kann im Zuge laufender Strafverfahren in Höhe eines im Gesetz festgelegten Betrags für Unterkunft, Kleidung, Fahrtkosten, Verpflegung sowie medizinische Behandlungskosten und Beerdigungskosten geleistet werden, wenn das Opfer infolge des Verbrechens oder Eigentumsdelikts nicht in der Lage ist, diese Kosten zu tragen;
  • Bescheinigung des Status als Opfer: Im Zuge laufender Strafverfahren bescheinigt der Opferbetreuungsdienst mittels einer auf Polizeiunterlagen beruhenden amtlichen Bescheinigung den Opferstatus der betreffenden Person; das Opfer kann die Bescheinigung in Verwaltungs- und anderen Verfahren verwenden, beispielsweise für die Ausstellung von Dokumenten oder die Gewährung von Zugang zu Prozesskostenhilfe usw.;
  • Zeugenbeistand: Zu einer Gerichtsverhandlung geladene Zeugen können sich an den Zeugenbeistandsbeamten des Gerichts wenden, um sich beraten zu lassen; der Zeugenbeistandsbeamte des Gerichts ist ein Justizbediensteter, der Zeugen gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften Orientierungshilfe für ihre Aussage leistet, um ihnen ihr Auftreten vor Gericht zu erleichtern;
  • Bereitstellung geschützter Unterkünfte: Der Staat stellt bei Bedarf geschützte Unterkünfte für als Opfer von Menschenhandel identifizierte ungarische Staatsangehörige oder Personen mit dem Recht, sich in Ungarn frei zu bewegen und niederzulassen, zur Verfügung; dabei ist es unerheblich, ob ein Strafverfahren begonnen hat oder nicht;
  • Staatlicher Schadenersatz: Die Angehörigen eines bei einem gegen eine Person gerichteten Gewaltverbrechen getöteten Menschen oder bei einem solchen Verbrechen schwer verletzte Personen können staatlichen Schadenersatz in Form einer Einmalzahlung oder einer monatlichen Zuwendung beantragen, wenn sie bedürftig im Sinne des Gesetzes sind.

3. Kontaktdaten

Durchgehend (24/7) besetzte, aus den Netzen in Ungarn kostenlos erreichbare Opferbetreuungsnummer:

+36 (1) 80 225 225

Opferbetreuungsdienste

Weitere detaillierte Informationen über Opferbetreuung (auf Ungarisch).

III.3. Prozesskostenhilfe

Nach dem Prozesskostenhilfegesetz besteht das Hauptziel des Dienstes für Prozesskostenhilfe (Jogi Segítségnyújtó Szolgálat) darin, sozial bedürftigen Menschen – innerhalb gewisser Grenzen und in einer festgelegten Form – professionelle rechtliche Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte und Beilegung ihrer Rechtsstreitigkeiten zu leisten.

1. Das Verfahren

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann persönlich oder per Post (Prozesskostenhilfe – Kontaktdaten) bei der Einrichtung („Regionalbüro“) eingereicht werden, die beim zuständigen Bezirks- oder Hauptstadtregierungsamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers oder, in Ermangelung eines solchen, der Korrespondenzanschrift oder des Arbeitsortes des Antragstellers für Prozesskostenhilfe verantwortlich ist. Hierzu wird ein Formular ausgefüllt und unterschrieben (http://igazsagugyihivatal.gov.hu/dokumentumok-jogi-segitsegnyujtas) und die erforderlichen Anlagen werden beigefügt. Die Einreichung des Antrags ist kostenlos.

Mit der (rechtskräftigen) Bewilligungsentscheidung des Regionalbüros erhält die betreffende Person Zugriff auf die Dienstleistungen jedes Pflichtanwalts (Rechtsanwälte, Anwaltskanzleien, Organisationen der Zivilgesellschaft), der in dem vom Amt für Justiz geführten Verzeichnis der Pflichtanwälte geführt wird (http://www.kimisz.gov.hu/alaptev/nepugyvedje/nevjegyzek).

Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Dienststelle für Prozesskostenhilfe müssen innerhalb von 15 Tagen beim Regionalbüro eingereicht werden, sind aber an das Amt für Justiz zu richten.

2. Grundlegende Formen der Prozesskostenhilfe

A) Unterstützung bei außergerichtlichen Verfahren

  • wenn zur Beilegung einer Streitigkeit noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde,
  • Beratung und/oder Entwurf von Dokumenten,
  • gewährt keinen Anspruch auf Vertretung, der Pflichtanwalt darf nicht im Namen oder an Stelle des Mandanten handeln.

B) Unterstützung bei Gerichtsverfahren

  • wenn bereits eine Rechtssache vor Gericht anhängig ist,
  • Bereitstellung einer Vertretung,
  • kann der Person, die das Verbrechen oder Vergehen begangen hat, nicht gewährt werden,
  • dem Opfer kann ab dem Beginn der Ermittlungs- und Strafverfolgungsphasen eines Strafverfahrens ein Recht auf rechtliche Vertretung gewährt werden.

C) In einfachen Fällen gewährt die Dienststelle dem Mandanten ohne Prüfung seiner finanziellen Mittel eine kurze, mündliche Beratung.

3. Voraussetzungen für einen Anspruch

A) Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:

  • Der Staat trägt ein Jahr lang die Honorare des Pflichtanwalts/rechtlichen Vertreters oder der Staat legt die Honorare für juristische Dienstleistungen ein Jahr lang aus, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten die gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllen.
  • Der Staat legt für jeden Mandanten die Honorare für juristische Dienstleistungen aus, bei dem der Opferbetreuungsdienst in einem Einzelverfahren festgestellt hat, dass er Opfer eines Verbrechens geworden ist; ferner muss er die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfüllen.

B) Strafverfahren:

  • Der Staat legt die Honorare des Pflichtanwalts/rechtlichen Vertreters ein Jahr lang aus, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten die gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllen.
  • Der Staat legt für jeden Mandanten die Honorare für juristische Dienstleistungen aus, bei dem der Opferbetreuungsdienst in einem Einzelverfahren festgestellt hat, dass er Opfer eines Verbrechens geworden ist; ferner muss er die im Gesetz festgelegten Kriterien bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfüllen.

C.) Allgemeine Regeln:

Mandanten müssen mit Hilfe der im Prozesskostenhilfegesetz aufgeführten Dokumente Nachweise ihres Einkommens und des Einkommens von mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorlegen.

Das Gesetz nennt die Fälle, in denen keine Unterstützung gewährt werden kann. Dies gilt beispielsweise für das Aufsetzen von Verträgen, es sei denn, die vertragschließenden Parteien beantragen gemeinsam Unterstützung und die Voraussetzungen dafür sind in jeder Hinsicht erfüllt. Ebenso wenig wird in Zollsachen usw. Unterstützung gewährt

4. Kontaktdaten

Regionalbüros:

Weitere, detaillierte Informationen über Prozesskostenhilfe (auf Ungarisch).

Letzte Aktualisierung: 22/12/2017

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