Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen

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Nationale Gerichte

In Griechenland gibt es keine Gerichte, die speziell für Rechtsbehelfe bei Grundrechtsverletzungen zuständig sind. Je nach Art der verletzenden Straftat oder Handlung sind die nationalen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichte zuständig.

Ob ein Grundrecht verletzt worden ist, wird anhand des nationalen materiellen Rechts festgestellt. Wie das Verfahren vor dem zuständigen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgericht abläuft, ist im nationalen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrensrecht geregelt.

Das Verfahren endet jeweils mit einem Urteil, mit dem der Anspruch entweder abgewiesen oder – wenn das Urteil rechtskräftig ist – unmittelbar vollstreckbar wird.

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Griechische Nationale Menschenrechtskommission

Neofitou Vamva 6
10674 Athen, Griechenland

Die Nationale Menschenrechtskommission (NCHR) wurde vor Kurzem im Einklang mit den Vorschriften der Vereinten Nationen und den Pariser Grundsätzen zur Beratung der Regierung in Fragen der Menschenrechte als unabhängige Stelle eingerichtet. Sie umfasst Mitglieder, die von 32 Stellen (unabhängige Behörden, Fakultäten der Rechtswissenschaften und sonstiger Wissenschaftsbereiche der Universitäten, Gewerkschaften, NRO, politische Parteien und Ministerien) benannt wurden.

Zweckbestimmung der NCHR ist es, alle staatlichen Stellen regelmäßig darauf hinzuweisen, dass die Menschenrechte aller Personen, die ihren Wohnsitz im griechischen Hoheitsgebiet haben, wirksam geschützt werden müssen.

Nach dem Gesetz zur Gründung der NCHR (Gesetz Nr. 2667/1998, in der geänderten und derzeit geltenden Fassung) hat die NCHR im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  1. Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Menschenrechten auf Ersuchen der Regierung oder der Konferenz der Parlamentspräsidenten oder auf Vorschlag der Parlamentsmitglieder oder von NRO;
  2. Unterbreitung von Empfehlungen und Vorschlägen, Erarbeitung von Studien sowie Vorlage von Berichten und Stellungnahmen für legislative, administrative oder sonstige Maßnahmen, die zu einem besseren Schutz der Menschenrechte beitragen;
  3. Entwicklung von Initiativen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Medien für Menschenrechtsfragen;
  4. Start von Initiativen, die dazu dienen, die Achtung der Menschenrechte im Bildungssystem zu fördern;
  5. ständiger Kontakt zu und Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, vergleichbaren Stellen in anderen Ländern sowie nationalen und internationalen NRO;
  6. Stellungnahmen zu nationalen Berichten an internationale Menschenrechtsorganisationen;
  7. Veröffentlichung von Standpunkten der NCHR über alle geeigneten Kanäle;
  8. Erstellung eines Jahresberichts über den Schutz der Menschenrechte;
  9. Einrichtung eines Dokumentationszentrums für Menschenrechte;
  10. Prüfung der Vereinbarkeit griechischer Rechtsvorschriften mit den völkerrechtlichen Bestimmungen über den Schutz der Menschenrechte und diesbezügliche Stellungnahmen an die zuständigen Behörden.

Bürgerbeauftragte/-r

Der bzw. die Bürgerbeauftragte ist eine in der Verfassung verankerte unabhängige Institution. Das Amt des/der Bürgerbeauftragten wurde mit Gesetz Nr. 2477/97 eingerichtet. Es besteht seit dem 1. Oktober 1998. Den Rechtsrahmen für seine Tätigkeit bildet das Gesetz Nr. 3094/03. Der Bürgerbeauftragte erbringt seine Dienste unentgeltlich.

Er untersucht einzelne Verwaltungsakte oder Fälle, in denen öffentliche Stellen durch ihr Tun oder Unterlassen Rechte oder berechtigte Interessen von natürlichen oder juristischen Personen verletzt haben.

Bevor sich ein Bürger an den Bürgerbeauftragten wendet, muss er sich zunächst an die mit dem Fall befasste öffentlichen Stelle wenden. Erst wenn das Problem so nicht behoben werden konnte, kann eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten erfolgen.

Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, zwischen Bürgern und öffentlichen Stellen zu vermitteln, um Bürgerrechte zu schützen, Missstände zu bekämpfen und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren.

In seiner Rolle als Vermittler gibt der Bürgerbeauftragte den Verwaltungsbehörden Ratschläge und Empfehlungen. Der Bürgerbeauftragte kann weder Strafen verhängen noch rechtswidrige Verwaltungsakte aufheben.

Hadziyanni Mexi 5
11528 Athen, Griechenland

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Bürgerbeauftragt/-er für Kinderrechtsfragen

Der Bürgerbeauftragte (siehe oben) untersucht auch Fälle, in denen öffentliche Stellen oder Privatpersonen durch ihr Tun oder Unterlassen Kinderrechte verletzt haben.

Zum Schutz der Rechte von Kindern ist der Bürgerbeauftragte auch für die Untersuchung von Verletzungen von Kinderrechten zuständig, die Privatpersonen (juristischen oder natürlichen Personen) zurechenbar sind.

Stellen, die von Amts wegen für die Förderung des Gleichheitsgrundsatzes zuständig sind

I. Mit Gesetz Nr. 3304/2005 zur Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 und 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 wurden der Bürgerbeauftragte, die Gleichstellungskommission und die Arbeitsaufsicht (SEPE) als Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung bestimmt und ihre jeweiligen Zuständigkeiten festgelegt.

Ihr Aufgabenbereich umfasst Folgendes:

  1. Der Bürgerbeauftragte ist für die Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zuständig, wenn dieser von öffentlichen Stellen verletzt wird. Der Begriff „öffentliche Stellen“ bezieht sich hier auf die Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 3094/2003 (Staatsanzeiger, Serie I, Nr. 10), „Bürgerbeauftragte/-r und andere Bestimmungen“.
  2. Die Gleichstellungskommission kümmert sich um die Förderung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn dieser von anderen als den oben genannten natürlichen oder juristischen Personen verletzt wird, ausgenommen im Bereich Beschäftigung und Arbeit.
  3. In diesem Bereich ist die Arbeitsaufsicht (SEPE) für die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zuständig, wenn dieser von anderen als den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen verletzt wird.

ΙΙ. Das Gesetz Nr. 3896/2010 (Staatsanzeiger, Serie I, Nr. 207, 8.12.2010) „über die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen – Angleichung der geltenden Rechtsvorschriften an die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 und andere einschlägige Vorschriften“ enthält ein absolutes Verbot aller Formen von direkter oder indirekter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Ziel des Gesetzes ist es, die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen in folgenden Bereichen sicherzustellen:

  1. Zugang zu Beschäftigung, einschließlich Laufbahnentwicklung, und zu beruflicher Bildung;
  2. Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich Gehalt, und
  3. betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, wie in der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen.

Dem Bürgerbeauftragten obliegt im Rahmen des oben genannten Gesetzes die Überwachung und Förderung der Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Artikel 25 des Gesetzes Nr. 3896/2010).

Griechische Datenschutzbehörde (Αρχή Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα)

Die Griechische Datenschutzbehörde ist eine nach dem Gesetz Nr. 2472/1997 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG eingerichtete unabhängige Stelle.

Sie ist für den Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre von natürlichen Personen in Griechenland nach Maßgabe der Gesetze Nr. 2472/1997 und Nr. 3471/2006 zuständig.

Hauptzweck der Griechischen Datenschutzbehörde ist es, die Bürger und Bürgerinnen vor einer unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen und ihnen zu helfen, wenn ihre Rechte in diesem Zusammenhang in einem beliebigen Arbeitsbereich verletzt wurden.

Eine weitere Aufgabe der Griechischen Datenschutzbehörde besteht darin, die für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu unterstützen. Dabei trägt sie den neuen Dienstleistungserfordernissen der griechischen Gesellschaft und der Verbreitung moderner Formen der digitalen Kommunikation und der digitalen Netzwerke Rechnung.

Die Griechische Datenschutzbehörde führt entweder von sich aus oder aufgrund von Beschwerden Kontrollen von Aufzeichnungen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors durch. Diese Kontrollen werden von Beamten der Prüfungsabteilung (Τμήματος των Ελεγκτών) vorgenommen, denen in wichtigen Fällen Mitglieder der Griechischen Datenschutzbehörde zur Seite stehen. Die Personen, die die Kontrollen durchführen, verfügen als Sonderermittler über ein Recht auf Zugang zu allen Aufzeichnungen; ein wie auch immer gearteter Geheimhaltungsanspruch kann ihnen nicht entgegengehalten werden.

Im Rahmen dieser Kontrollen wird zunächst geprüft, ob die kontrollierte Stelle die Vorgaben der Gesetze Nr. 2472/97 und 3471/2006 (Melde- und Informationspflichten, etwaige sonstige Pflichten und Nachweise) erfüllt. Anschließend folgt eine Kontrolle des IT-Systems, die sich gemäß Artikel 6 und 10 des Gesetzes Nr. 2472/1997 auf die grundlegenden Eigenschaften des Systems, die Art der Daten und das durch die organisatorischen und technischen Maßnahmen des für die Verarbeitung Verantwortlichen gewährleistete Datenschutzniveau erstreckt. Nach Abschluss der Kontrolle werden die Ergebnisse in einem Bericht festgehalten, der der Griechischen Datenschutzbehörde vorgelegt wird.

Die Griechische Datenschutzbehörde ist auch für die unabhängige Überwachung des nationalen Teils des Schengener Informationssystems gemäß Artikel 114 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (Gesetz Nr. 2514/1997, Staatsanzeiger, Serie I, Nr. 140) zuständig; sie fungiert als nationale Kontrollinstanz im Sinne des Artikels 23 des Europol-Übereinkommens (Gesetz Nr. 2605/1998, Staatsanzeiger I/88) und als nationale Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 17 des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (Gesetz Nr. 2706/1999, Staatsanzeiger I/77); und nimmt die Aufsichtsaufgaben wahr, die sich aus anderen internationalen Übereinkünften ergeben.

Die Griechische Datenschutzbehörde prüft Beschwerden und Anfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Rechts und dem Schutz der Rechte der Antragsteller, wenn diese durch die Datenverarbeitung verletzt werden, und erlässt diesbezügliche Entscheidungen. Darüber hinaus verhängt sie Strafen gegen für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls deren Vertreter, wenn diese gegen ihre Pflicht nach dem Gesetz Nr. 2472/97 oder eine andere Vorschrift zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen. Schließlich kann die Griechische Datenschutzbehörde Verstöße gegen Datenschutzvorschriften bei den zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden melden.

Κifissias 1-3
11523 Athen, Griechenland

Nützliche Links

Griechische Nationale Menschenrechtskommission

Griechische Datenschutzbehörde

Griechischer Bürgerbeauftragter

Letzte Aktualisierung: 12/03/2024

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