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Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen

Frankreich

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Gerichte

Staatliche Menschenrechtsinstitution

Ombudsstelle: Bürgerbeauftragte/-r

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Sonstige Facheinrichtungen

Gerichte

Die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen werden im ersten Rechtszug von den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten gewährleistet, die im Rahmen eines Rechtsstreits mit diesbezüglichen Fragen befasst werden können.

Für die Normenkontrolle ist der Verfassungsrat (Conseil constitutionnel) zuständig, der über die Verfassungsmäßigkeit sowohl verkündeter als auch noch nicht verkündeter Gesetze entscheidet:

  • Prüfung von noch nicht verkündeten Gesetzen: Verfassungsergänzungsgesetze und Geschäftsordnungen der Parlamentskammern müssen dem Verfassungsrat vorgelegt werden, bevor sie verkündet werden bzw. in Kraft treten. Auch eine internationale Verpflichtung kann vor ihrer Ratifizierung oder Genehmigung an den Verfassungsrat verwiesen werden. Ferner können einfache Gesetze vor ihrer Verkündung zur Überprüfung an den Verfassungsrat verwiesen werden.
  • Prüfung verkündeter Gesetze: Im Rahmen der Verfassungsänderung vom 23. Juli 2008 wurde Artikel 61‑1 in die Verfassung eingefügt, mit dem die sogenannte vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit (question prioritaire de constitutionalité) geschaffen wurde. Mit dieser Verfassungsänderung erhalten Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, während eines Gerichtsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit eines verkündeten Gesetzes, von dem sie annehmen, dass es die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten verletzt, anzufechten. Das Gericht leitet die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit an den Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) oder den Staatsrat (Conseil d'État) weiter. Der Staatsrat bzw. der Kassationsgerichtshof kann die betreffende Frage dem Verfassungsrat vorlegen, der innerhalb von drei Monaten darüber entscheiden muss. Seit dem 1. März 2010 prüft der Verfassungsrat somit auf Vorlage des Staatsrats oder des Kassationsgerichtshofs, ob eine Rechtsvorschrift, die bereits in Kraft ist, die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten verletzt. Die betreffende Vorschrift kann gegebenenfalls vom Verfassungsrat aufgehoben werden.

Weitere Informationen über die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit unter:

Informationen über die Organisationsweise der Gerichte und die gerichtliche Zuständigkeit sind den Websites des Staatsrats, des Kassationsgerichtshofs und des Verfassungsrats zu entnehmen.

Staatliche Menschenrechtsinstitution

Nationale Beratende Kommission für Menschenrechte

Die 1947 gegründete Nationale Beratende Kommission für Menschenrechte (Commission nationale consultative des droits de l’homme – CNCDH) ist die staatliche Menschenrechtsinstitution Frankreichs. Die Kommission ist einer unabhängigen Verwaltungsbehörde gleichgestellt und nimmt ihre Aufgaben völlig unabhängig war (nach Gesetz Nr. 2007‑292 vom 5. März 2007). Der CNCDH gehören 64 namhafte Persönlichkeiten sowie Vertreter und Vertreterinnen zivilgesellschaftlicher Organisationen an.

Aufgaben

Die CNCDH fördert den Dialog zwischen der Regierung, dem Parlament, den Institutionen und der Zivilgesellschaft auf dem Gebiet der Menschenrechte, des humanitären Rechts und des humanitären Handelns sowie der Bekämpfung von Rassismus.

  • Aus diesem Grund wirkt sie bei der Erstellung von Berichten mit, die Frankreich entsprechend seinen vertraglichen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Menschenrechte bei internationalen Organisationen vorzulegen hat.
  • Sie trägt zur Menschenrechtserziehung bei.
  • Sie ist für die Erstellung des öffentlichen Jahresberichts über die Rassismusbekämpfung nach Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1990 verantwortlich.
  • Sie kann auf eigene Initiative Behörden auf Maßnahmen aufmerksam machen, die ihres Erachtens dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte dienlich sind. Sie kann Fragen im Zusammenhang mit humanitären Notlagen zur Sprache bringen und Informationen über mögliche Reaktionen auf derartige Situationen austauschen.
  • Sie veröffentlicht die von ihr angenommenen Stellungnahmen und Berichte.

Die Arbeit der CNCDH teilen sich fünf Unterkommissionen: eine Kommission für soziale und ethische Fragen, eine für Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit, Diskriminierung und benachteiligte Gruppen, eine für Institutionen, Justiz, Polizei und Migrationsfragen, eine für europäische und internationale Fragen und eine für humanitäres Völkerrecht und humanitäres Handeln.

Anschrift:

Commission nationale consultative des droits de l’homme
35 Rue Saint-Dominique, 75007
Paris

Weitere Informationen: https://www.cncdh.fr

Ombudsstelle: Bürgerbeauftragte/-r

Der bzw. die Bürgerbeauftragte (Défenseur des droits) ist eine unabhängige Einrichtung, die seit dem 23. Juli 2008 in der Verfassung verankert ist und durch das Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 2011‑33 und das einfache Gesetz Nr. 2011‑334 vom 29. März 2011 geschaffen wurde.

Aufgaben

Der/die Bürgerbeauftragte hat folgende Aufgaben:

  • Verteidigung der individuellen Rechte und Freiheiten in den Beziehungen mit den Behörden
  • Verteidigung und Förderung der Interessen und Rechte von Kindern
  • Bekämpfung gesetzlich untersagter Diskriminierung und Förderung der Gleichstellung
  • Sicherstellung der Einhaltung ethischer Grundsätze durch die in Sicherheitsdiensten tätigen Personen

Das Amt des/der Bürgerbeauftragten entstand aus der Zusammenlegung von vier bestehenden Einrichtungen, nämlich der Nationalen Ombudsperson (Médiateur de la République), dem Kinderrechtebeauftragten (Défenseur des enfants), der Hohen Behörde zur Bekämpfung von Diskriminierung und Förderung der Gleichstellung (Haute Autorité de Lutte contre les Discriminations et pour l’Egalité – HALDE) und der Nationalen Kommission für Sicherheitsethik (Commission Nationale de Déontologie de la Sécurité – CNDS).

Befugnisse

Der/die Bürgerbeauftragte ist befugt zur Entgegennahme von Beschwerden natürlicher und juristischer Personen, darunter auch Minderjähriger, die den Schutz ihrer Rechte verlangen. Er/ sie darf ferner jederzeit auf eigene Initiative Fälle prüfen, die in den Bereich seiner/ihrer Befugnisse fallen.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben besitzt der/die Bürgerbeauftragte einerseits Befugnisse, bei Individualbeschwerden Ermittlungen und Beweisaufnahmen durchzuführen, in deren Rahmen er bzw. sie relevante Dokumente entgegennehmen, Personen befragen und Besichtigungen vor Ort vornehmen darf. Zum anderen kann der/die Bürgerbeauftragte auch Änderungsvorschläge zu Gesetzen oder Verordnungen machen und Empfehlungen sowohl an öffentliche als auch an private Stellen richten.

Er/sie kann ferner Empfehlungen zur Lösung von Problemen oder Behebung von Verstößen geben, die ihm bzw. ihr gemeldet werden. Die betroffenen Personen oder Behörden müssen den/die Bürgerbeauftragte/-n über die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen informieren. Geschieht dies nicht oder ist der/die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Empfehlungen nicht aufgegriffen wurden, kann er bzw. sie die betroffene Person oder Behörde anweisen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu treffen. Wird auf diese Anordnung hin nichts unternommen, kann der/die Bürgerbeauftragte einen Sonderbericht an die betroffene Person oder Behörde richten. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Der/die Bürgerbeauftragte kann darüber hinaus Mediationsverfahren unterstützen, Kompromisse vorschlagen sowie Opfern bei der Antragstellung helfen und die für ihren jeweiligen Fall zweckdienlichen Verfahren ermitteln.

Der/die Bürgerbeauftragte kann Fälle, die ihm bzw. ihr bekannt geworden sind und bei denen davon ausgegangen werden kann, dass Sanktionen gerechtfertigt sind, an Behörden verweisen, die zur Einleitung von Disziplinarverfahren befugt sind. Zur Unterstützung von Beschwerdeführern kann er bzw. sie sich mittels schriftlich oder mündlich vorgetragener Bemerkungen auch in Gerichtsverfahren einschalten.

Organisation

In den Büros des/der Bürgerbeauftragten in Paris arbeiten fast 250 Menschen. Im französischen Mutterland und seinen überseeischen Departements setzen sich etwa 400 Freiwillige für die Bürgerinnen und Bürger ein, um sie bei der Verteidigung ihrer Rechte zu unterstützen, ihre Beschwerden entgegenzunehmen und ihre Anfragen zu beantworten. Diese Freiwilligen sitzen in verschiedenen örtlichen, gut zugänglichen Einrichtungen wie Präfekturen und Unterpräfekturen, Rechtsauskunftsbüros, Zugangsstellen für rechtliche Unterstützung und Räumlichkeiten von Gemeindeverwaltungen. Die Vertreterinnen und Vertreter des/der Bürgerbeauftragten führen auch Beratungen in Gefängnissen durch und arbeiten auf Ebene der Departements mit Zentren für Menschen mit Behinderungen zusammen.

Der/die Bürgerbeauftragte führt den Vorsitz in Gremien, die ihn bzw. sie bei der Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben in den Bereichen „Verteidigung und Förderung der Rechte von Kindern“, „Bekämpfung der Diskriminierung und Förderung der Gleichstellung“ und „Ethik auf dem Gebiet der Sicherheit“ unterstützen.

Der Premierminister bestellt auf Vorschlag des/der Bürgerbeauftragten dessen bzw. deren Stellvertreter, unter anderem:

  • eine/-n Kinderbeauftragte/-n, der bzw. die zugleich stellvertretende/-r Vorsitzende/-r des für die Verteidigung und Förderung der Rechte von Kindern zuständigen Gremiums ist,
  • eine/-n Stellvertreter/-in, der bzw. die zugleich stellvertretende/-r Vorsitzende/-r des für Ethik auf dem Gebiet der Sicherheit zuständigen Gremiums ist,
  • eine/-n Stellvertreter/-in, der bzw. die zugleich stellvertretende/-r Vorsitzende/-r des für die Bekämpfung der Diskriminierung und Förderung der Gleichstellung zuständigen Gremiums ist.

Befassung des/der Bürgerbeauftragten

Jede natürliche Person und jede juristische Person (ein Unternehmen, eine Vereinigung usw.) kann sich direkt und gebührenfrei an den bzw. die Bürgerbeauftragte/-n wenden, wenn sie

  • meint, diskriminiert zu werden;
  • Kenntnis davon hat, dass sich ein Vertreter einer öffentlichen (Polizei, Gendarmerie, Zoll usw.) oder privaten (Sicherheitspersonal usw.) Strafverfolgungsstelle nicht an die Regeln des Verhaltenskodexes gehalten hat;
  • Schwierigkeiten in ihren Beziehungen mit einem öffentlichen Dienst hat (Familienkasse (Caisse d’Allocations Familiales), Arbeitsamt (Pôle Emploi), Rentenstelle usw.);
  • meint, dass die Rechte eines Kindes nicht respektiert werden.

Ferner können sich Kinder oder Minderjährige unter 18 Jahren, Mitglieder der Familie des Kindes bzw. dessen gesetzliche Vertreter, medizinische oder soziale Dienste, zur Verteidigung der Rechte von Kindern gegründete Vereinigungen, Mitglieder des französischen Parlaments und französische Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie ausländische Einrichtungen mit den gleichen Aufgaben wie der bzw. die Bürgerbeauftragte an den bzw. die Bürgerbeauftragte/-n wenden. Letztere/-r kann im Namen französischer Kinder, ausländischer in Frankreich lebender Kinder und französischer im Ausland lebender Kinder auf zahlreichen mit dem Schutz von Kinderrechten zusammenhängenden Gebieten tätig werden, insbesondere Kinderschutz, Gesundheit und Behinderung, Strafgerichtsbarkeit, Adoption, Bildung für Alle und ausländische Minderjährige.

Bürgerinnen und Bürger können ihre Beschwerde direkt an den/ die Bürgerbeauftragte/-n richten, indem sie

Anschrift:

Défenseur des droits
Libre réponse 71120
75342 Paris Cedex 07

Weitere Informationen: https://www.defenseurdesdroits.fr/en

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Es bestehen noch weitere Facheinrichtungen auf dem Gebiet der Grundrechte und Grundfreiheiten. Hierzu zählen:

die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz:

Nationale Datenschutzbehörde (Commission nationale de l’informatique et des libertés – CNIL)

Die CNIL ist die französische Aufsichtsbehörde für den Schutz personenbezogener Daten. Sie nimmt ihre Aufgaben im Einklang mit dem geänderten Gesetz Nr. 78‑17 vom 6. Januar 1978 in seiner jeweils gültigen Fassung wahr.

Aufgaben

Die nationale Datenschutzbehörde ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Sie informiert alle Dateninhaber und Datenverantwortlichen über ihre Rechte und Pflichten.
  • Sie stellt sicher, dass personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 6. Januar 1978 in seiner jeweils gültigen Fassung verarbeitet werden. Abhängig von den jeweils betroffenen Daten genehmigt sie die Verarbeitung, gibt Gutachten ab und nimmt Datenverarbeitungserklärungen entgegen.
  • Sie nimmt Forderungen, Gesuche und Beschwerden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten entgegen und informiert deren Urheber über die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen:
  • Sie reagiert auf von Behörden und gegebenenfalls Gerichten gestellte Ersuchen um Gutachten und berät Einzelpersonen und Organe, die die Durchführung einer automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten planen.
  • Sie informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich gemäß Artikel 40 der Strafprozessordnung (Code de procédure pénale) über Vergehen, die ihr zur Kenntnis gebracht werden, und sie kann in Strafverfahren Stellungnahmen abgeben.
  • Sie kann im Wege einer besonderen Entscheidung eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder ihren Generalsekretär beauftragen, Kontrollen in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge durchzuführen oder die Durchführung solcher Kontrollen durch Beamte ihrer Dienststellen zu veranlassen und gegebenenfalls Kopien von Dokumenten oder Datenmedien mit Relevanz für ihre Aufgaben einzuholen.
  • Sie ist zu Entwürfen von Gesetzen oder Erlassen bzw. zu einzelnen Bestimmungen eines Gesetzes- oder Erlassentwurfs zu konsultieren, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten oder die Verarbeitung derartiger Daten beziehen.

Die CNIL legt dem Präsidenten der Republik und dem Premierminister jedes Jahr einen öffentlichen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben vor.

Befassung der CNIL

Jede Person kann sich an die CNIL werden, wenn sie Schwierigkeiten bei der Ausübung ihrer Rechte hat. Zur Geltendmachung ihrer Daten- und Freiheitsrechte müssen sich Bürgerinnen und Bürger zunächst an die Stellen wenden, die im Besitz ihrer Daten sind. Bei Schwierigkeiten, einer unbefriedigenden Antwort oder dem Ausbleiben einer Antwort kann bei der CNIL online eine Beschwerde zu verschiedenen Bereichen wie Internet, Handel, Arbeit, Telefon, Bankwesen und Kredite eingereicht werden.

Link zum Thema: https://www.cnil.fr/fr/plaintes

Anschrift:

Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés
3 Place de Fontenoy - TSA 80715
75334 PARIS CEDEX 07

Weitere Informationen: https://www.cnil.fr/

Generalkontrolleur/-in der Orte des Freiheitsentzugs

Im Anschluss an die Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das am 18. Dezember 2002 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, schuf der französische Gesetzgeber mit dem Gesetz Nr. 2007‑1545 vom 30. Oktober 2007 die Position des Generalkontrolleurs bzw. der Generalkontrolleurin der Orte des Freiheitsentzugs (Contrôleur général des lieux de privation de liberté). Es handelt sich hierbei um eine unabhängige Verwaltungsbehörde.

Aufgaben

Der bzw. die Generalkontrolleur/-in stellt sicher, dass Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, human und unter Achtung der jedem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden und dass eine gerechte Abwägung zwischen der Achtung der Grundrechte von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, und Erwägungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorgenommen wird. Der bzw. die Generalkontrolleur/-in hat dafür zu sorgen, dass diese Personen nicht in ihren Grundrechten verletzt werden.

Im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben prüft der/die Generalkontrolleur/-in nicht nur die Bedingungen in Haft- oder Unterbringungseinrichtungen oder bei Krankenhausaufenthalten, sondern auch die Arbeitsbedingungen des Personals und anderer Beteiligter, da sich diese unweigerlich auf das Funktionieren der jeweiligen Einrichtung und die Art der Beziehungen zu den Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, auswirken. Dem/ der Generalkontrolleur/-in steht die Wahl der zu besuchenden Einrichtungen frei, wobei diese Besuche entweder geplant (in diesem Fall wird die Einrichtungsleitung einige Tage im Voraus über den Besuch benachrichtigt) oder unangekündigt erfolgen können.

Befugnisse

Der/ die Generalkontrolleur/-in kann jederzeit überall im französischen Hoheitsgebiet jeden Ort besuchen, an dem Personen die Freiheit entzogen ist; dies können Haftanstalten, Einrichtungen des Gesundheitswesen, der gemeinsamen Amtsgewalt des Gesundheitsministeriums und des Justizministeriums unterstellte Einrichtungen, Gewahrsamseinrichtungen von Polizei und Gendarmerie, Einrichtungen, in denen Zollbehörden Personen festhalten, Unterbringungseinrichtungen der Verwaltungsbehörden und Einrichtungen für ausländische Staatsangehörige sowie Bereiche in Häfen und Flughäfen, in denen Personen festgehalten werden, sein. Der/die Generalkontrolleur/-in ist für die Beaufsichtigung der praktischen Durchführung von Verfahren zur Abschiebung ausländischer Staatsangehöriger und ihrer Übergabe an die Behörden des Bestimmungsstaates verantwortlich.

Die betroffenen Behörden können einem Besuch nur widersprechen, wenn ernste, zwingende Gründe im Zusammenhang mit der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, Naturkatastrophen oder schweren Störungen an dem für den Besuch vorgesehenen Ort vorliegen.

Der/die Generalkontrolleur/-in übermittelt dem bzw. den betroffenen Minister/-n einen Besuchsbericht und Empfehlungen, die veröffentlicht werden können. Er bzw. sie legt darüber hinaus dem Präsidenten der Republik und dem Parlament einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, der veröffentlicht wird.

Befassung des Generalkontrolleurs bzw. der Generalkontrolleurin der Orte des Freiheitsentzugs

Bürgerinnen und Bürger können sich an den bzw. die Generalkontrolleur/-in der Orte des Freiheitsentzugs wenden, um Situationen zu melden, die nach ihrer Auffassung ihre eigenen Grundrechte oder die Grundrechte einer Person, der die Freiheit entzogen ist (oder kürzlich entzogen wurde), verletzen und mit den Bedingungen in Haft-, Gewahrsams- oder Unterbringungseinrichtungen oder bei Krankenhausaufenthalten oder aber mit der Organisation oder dem Betrieb eines Dienstes zusammenhängen. Dem bzw. der Generalkontrolleur/-in der Orte des Freiheitsentzugs können Fälle nur per Post zur Kenntnis gebracht werden:

Madame la Contrôleure générale des lieux de privation de liberté
BP 10301
75921 Paris cedex 19

Personen, denen die Freiheit entzogen ist, deren Angehörige, beteiligte Personen innerhalb der Einrichtung und das Personal können während Besuchen der Einrichtung direkt um ein Gespräch mit dem/der Generalkontrolleur/-in oder einem der Kontrolleure in seinem/ihrem Team bitten.

Anschrift:

Le Contrôleur général des lieux de privation de liberté

16/18 quai de la Loire
BP 10301
75921 Paris Cedex 19

Weitere Informationen: https://www.cglpl.fr

Sonstige Facheinrichtungen

  • Zugang zum Recht: Zugangsstellen für rechtliche Unterstützung, Rechtsauskunftszentren und Anlaufstellen der Justiz

Um den Menschen den Zugang zu Informationen über ihre Rechte, gerichtliche Verfahren und das Justizwesen zu erleichtern und sie bei Schritten zu unterstützen, die sie zur Wahrnehmung eines Rechts unternehmen, wurden in Frankreich Zugangsstellen für rechtliche Unterstützung (points d’accès au droit), Rechtsauskunftszentren (maisons de justice et du droit) und Anlaufstellen der Justiz (antennes de justice) geschaffen. Diese Stellen sind örtliche, gut zugängliche Zentren für juristische Dienste, die Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte aufklären und bestimmte Verfahren der einvernehmlichen Streitbeilegung anbieten können.

Das Verzeichnis der Zugangsstellen für rechtliche Unterstützung, Rechtsauskunftszentren und Anlaufstellen der Justiz ist erhältlich unter:

http://www.annuaires.justice.gouv.fr/annuaires-12162

Weitere Informationen:

http://www.vie-publique.fr/decouverte-institutions/justice/fonctionnement/modes-alternatifs/que-sont-maisons-justice-du-droit.html

Letzte Aktualisierung: 08/03/2018

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