Europäischer Rechtsprechungs-Identifikator (ECLI)

Slowenien

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Slowenien

Nationaler ECLI-Koordinator

Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien

Registratur

Tavčarjeva 9,

SI-1000 Ljubljana

Slowenien

E-Mail: ecli.vsrs@sodisce.si

Kontaktperson: Gregor Strojin

Ländercode

ECLI-Ländercode für Slowenien: [SI]

Festlegung des nationalen ECLI

Slowenien führte den ECLI zum 1. Oktober 2011 für den gesamten Bestand der Rechtsprechungsdatenbanken der Gerichte ein. Alle neuen Dokumente, die in die Rechtsprechungsdatenbank aufgenommen werden, erhalten auch einen ECLI. Ebenso werden künftig alle neuen Gerichtsentscheidungen mit einem ECLI versehen.

Alle ECLI werden automatisch anhand der vorhandenen Daten erzeugt.

Alle bekannten privaten Herausgeber von Rechtsprechungssammlungen wurden auf den ECLI hingewiesen, und die meisten von ihnen haben veröffentlichte Dokumente bereits mit einem ECLI versehen.

Gerichtscodes:

VSRS: Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišče Republike Slovenije)

USRS: Verfassungsgericht der Republik Slowenien (Ustavno sodišče Republike Slovenije)

VSCE: Obergericht Celje (Višje sodišče v Celju)

VSKP: Obergericht Koper (Višje sodišče v Kopru)

VSLJ: Obergericht Ljubljana (Višje sodišče v Ljubljani)

VSMB: Obergericht Maribor (Višje sodišče v Maribor)

UPRS: Verwaltungsgericht Slowenien (Upravno sodišče Republike Slovenije)

VDSS: Arbeits- und Sozialgericht (Višje delovno in socialno sodišče)

NB: Die Gerichtscodes bestehen aus vier Buchstaben. Die Liste der teilnehmenden Gerichte beschränkt sich zurzeit auf die Rechtsmittelgerichte, den Obersten Gerichtshof und das Verfassungsgericht der Republik Slowenien, deren Entscheidungen bereits in der nationalen Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht sind. Andere Gerichte und Institutionen sollen folgen.

Jahr der Entscheidung:

Jahr, in dem die Entscheidung erlassen wurde (JJJJ).

Referenznummer:

Die ECLI-Ordinalzahl (im Folgenden EOZ) baut auf der herkömmlichen Ordinalzahl (im Folgenden: OZ) – z. B. II Ips 123/2005) – eines bestimmten Gerichts auf (Datenfeld: Odločba (=Entscheidung).

Andere Wörter (z.B. Sodba, Sklep usw.), die im Datenfeld „Odločba“ (Entscheidung) erscheinen können, sind nicht Bestandteil der OZ und müssen bei der Bildung der EOZ weggelassen bzw. gestrichen werden.

Das Jahr ist Teil der OZ und wird daher in die EOZ übernommen.

In den normalen Ordinalzahlen kommen auch Zeichen wie Binde- oder Schrägstriche oder Leerstellen vor. Diese Zeichen sind durch ein- und dasselbe Zeichen im ECLI-Format (einen Punkt) zu ersetzen (Beispiel: II Ips 123/2005 wird zu II.Ips.123.2005; I K 123456/2010 wird zu I.K.123456.2010 usw.).

Es gibt jedoch Sonderfälle, die von den allgemeinen Regeln für die Bildung der EOZ abweichen.

Sonderfälle:

A: Sind einer Entscheidung zwei oder mehr Ordinalzahlen zugeordnet, wird nur die erste OZ zur Bildung des ECLI herangezogen. In derartigen Fällen ist am Ende der EOZ ein „.A“ anzufügen. Die anderen OZ können über die Metadaten in Erfahrung gebracht werden.

Beispiel:
Sodba II Ips 49/2008 und II Ips 28/2011.
Der ECLI lautet dann:

ECLI:SI:VSRS:2008:II.IPS.49.2008.A


B: Wurde eine Entscheidung mit nur einer OZ versehen, obwohl sie mit anderen Entscheidungen, die jeweils eine eigene OZ haben, weitgehend identisch ist, wurden letztere Entscheidungen nicht mit in die Rechtsprechungsdatenbanken übernommen. Für die Bildung des ECLI wird nur die erste OZ herangezogen, die übrigen werden in den Metadaten nach „identisch mit“ angefügt. Aus den übrigen OZ werden ECLI gebildet, die in der Datenbank unter den Verweisen aufgeführt sind.

Beispiel:
Sodba VIII Ips 432/2009, identisch mit VIII Ips 50/2009 und VIII Ips 448/2009, VIII Ips 28/2009.

Der ECLI lautet dann:
ECLI:SI:VSRS:2009:VIII.IPS.432.2009

Identisch mit:
ECLI:SI:VSRS:2009:VIII.IPS.50.2009
ECLI:SI:VSRS:2009:VIII.IPS.448.2009
ECLI:SI:VSRS:2009:VIII.IPS.28.2009

Nutzer, die nach einem dieser ECLI suchen, werden zu demselben Dokument geführt.

 

C: In der Vergangenheit gab es Fälle von Mehrfachzuweisungen einer OZ durch ein Gericht, weil die verschiedenen Abteilungen des Gerichts auf mehrere Standorte verteilt waren und noch kein zentrales System zur Erfassung der Rechtssachen existierte (z.B. UPRS). Die zuständige Abteilung ist aus den Metadaten einer veröffentlichten Rechtssache ersichtlich. In diesen Fällen ist am Ende der EOZ für die zuständige Abteilung des Gerichts wie folgt eine Kombination bestehend aus einem Punkt und einem Buchstaben anzufügen:

Für Celje: „.C“

Für Ljubljana: „.L“

Für Nova Gorica: „.G“

Für Maribor: „.M“


D: Bei einigen Strafurteilen in der SOVS-Datenbank des Obersten Gerichtshofs erscheinen im Datenfeld „Odločba“ (Entscheidung) zwei OZ. Die erste OZ hat die Form –XX, während die zweite in Klammern hinzugefügt ist. Der Grund dafür ist, dass während der Übergangsphase bis zur Einführung eines IT-Verwaltungssystems für Strafrechtsfälle eine Doppelregistrierung erfolgte.

In solchen Fällen wird der ECLI nur aus der ersten OZ gebildet, gefolgt von der Jahreszahl, an die die OZ der Strafrechtssache angehängt wird. Die OZ in Klammern wird weggelassen und ist nicht Teil des ECLI.

Beispiel:
Sodba I Ips 3248/2009-39 (I Ips 10/2010)

Der ECLI lautet dann:
ECLI:SI:VSRS:2009:I.IPS.3248.2009.39


E: Bisweilen tragen verschiedene Entscheidungen desselben Gerichts dieselbe OZ, zum Beispiel vorläufige und rechtskräftige Entscheidungen. In diesen Fällen wird für die Bildung des ECLI eine Ziffer hinzugefügt. Die erste Entscheidung (gemäß dem Datum, an dem sie ergangen ist) erhält keine Zusatzziffer. Die darauf folgende Entscheidung erhält die Zusatzziffer „.1“, die nächstfolgende die Zusatzziffer „.2“ usw. Die Zusatzziffern werden automatisch erzeugt.

Beispiel:
Sklep G 6/2011 (Hinweis: Diese Nummer tragen mehrere Dokumente)

Der ECLI lautet dann:
ECLI:SI:VSRS:2011:G.6.2011
ECLI:SI:VSRS:2011:G.6.2011.1
ECLI:SI:VSRS:2011:G.6.2011.2

usw.

Links

Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišče RS)

Verfassungsgericht der Republik Slowenien (Ustavno sodišče RS)

Rechtsprechung (Sodna praksa)

Rechtsprechung (die Nutzung der Anwendungsprogramm-Schnittstelle (API) bedarf der Genehmigung des Obersten Gerichtshofs)

Rechtsprechung des Verfassungsgerichts der Republik Slowenien (Sodna praksa Ustavnega sodišča RS)

Letzte Aktualisierung: 01/12/2020

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