Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Sie können nur dann Rechtsmittel gegen das Gerichtsurteil einlegen, wenn Sie einen Antrag gestellt haben, dem Strafverfahren beizutreten und zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Denn Sie sind nicht allein aufgrund der Tatsache, dass Sie Opfer der Straftat sind, automatisch Verfahrenspartei.

Wenn Sie tatsächlich einen Antrag gestellt haben, dem Strafverfahren als Zivilpartei beizutreten, und das Gericht Ihrem Antrag stattgegeben hat, können Sie keine Rechtsmittel gegen den Schuldspruch oder den Freispruch oder gegen die verhängte Strafe einlegen. Sie können nur die Sie betreffenden Teile des Urteils anfechten.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Sie haben in jedem Fall Anspruch darauf,

  • über jede Entscheidung informiert zu werden, die dem Täter die Kontaktaufnahme mit Ihnen verbietet;
  • über die Vollstreckung des Urteils (Freilassung der verurteilten Person, Straferlass, Adresse der verurteilten Person usw.) durch eine Opferhilfe-Vereinigung (association d’aide aux victimes) oder direkt über das Amt für Eingliederung und Bewährungshilfe (Service Pénitentiaire d’Insertion et de Probation — SPIP) informiert zu werden;
  • beim Richter den Antrag zu stellen, dass dem Täter verboten wird, Sie zu treffen oder Kontakt mit Ihnen aufzunehmen, wenn dieser vorübergehend aus dem Gefängnis entlassen wird, auf Bewährung ist oder die Strafe herabgesetzt oder geändert wird;
  • darüber informiert zu werden, wenn der Täter nach dem Schuldspruch flieht und Gefahr für Sie oder die Menschen in Ihrem Umfeld besteht;
  • von einer Opferhilfe-Vereinigung unterstützt zu werden;
  • dass Ihre Interessen berücksichtigt werden, bevor die Freilassung der verurteilten Person entschieden wird, und innerhalb einer Frist von 15 Tagen eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, bevor die Entscheidung getroffen wird.

Wenn Sie dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten sind, haben Sie zudem das Recht,

  • vom Gericht über Ihr Recht informiert zu werden, einen Antrag bei der Kommission für die Entschädigung der Opfer von Straftaten (commission d’indemnisation des victimes d’infractions — CIVI) zu stellen;
  • von einem Rechtsanwalt vertreten zu werden und/oder Prozesskostenhilfe zu erhalten;
  • über das Urteil informiert zu werden (es wird Ihnen eine Kopie zugestellt).

Während der Täter seine Strafe verbüßt, haben Sie das Recht,

1. die Justizbehörde (autorité judiciaire, einschließlich des Staatsanwalts) über jeden Schritt in Kenntnis zu setzen, der Ihre Interessen schädigt;

2. in Form von Schadensersatz oder durch einen anderen angemessenen Ausgleich eine Entschädigung für Ihren Verlust zu erhalten; Sie können gegebenenfalls gefragt werden, ob Sie einer Wiedergutmachungsmaßnahme zustimmen;

3. auf Ihren Wunsch und in den Fällen und gemäß den Bedingungen, die in der Strafprozessordnung (Code de procédure pénale — CPP) niedergelegt sind, über das Ende einer Freiheitsstrafe informiert zu werden;

4. gegebenenfalls geltend zu machen, dass Ihr Seelenfrieden und Ihre Sicherheit zu gewährleisten sind.

Die Justizbehörde ist dazu verpflichtet, diese Rechte während der gesamten Vollstreckung der Strafe, unabhängig von ihrer Form, zu garantieren.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Nach dem Gerichtsverfahren können Sie die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen, der Sie darüber beraten kann, ob es vorteilhaft wäre, Rechtsmittel einzulegen, oder der ihnen erklären kann, wie ein Gerichtsvollzieher beauftragt wird.

Sie können ohne zeitliche Befristung auch Hilfe von einer Opferhilfe-Vereinigung erhalten.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Wird der Täter verurteilt, werden Sie über das Urteil informiert, wenn es Bestimmungen enthält, die es dem Täter untersagen, Kontakt mit Ihnen aufzunehmen oder sich Ihrem Wohnsitz zu nähern.

Sind Sie dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten, erhalten Sie eine Kopie des Urteils, mit dem die Strafe verhängt wird.

Wird der Täter inhaftiert, können Sie über eine vorgeschlagene Bewährung informiert und aufgefordert werden, dazu Stellung zu nehmen.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Wenn eine Person wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde (Vergewaltigung, Mord, versuchter Mord und die meisten Sexualstraftaten) und wenn Sie dies als Opfer bzw. als Zivilpartei beantragt haben, werden Sie entweder direkt oder über Ihren Rechtsanwalt über die Haftentlassung oder den Ablauf der Strafe informiert.

Flieht der Täter, werden Sie vom Staatsanwalt darüber in Kenntnis gesetzt.

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Wenn die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person möglicherweise in Kontakt mit dem Opfer oder der Zivilpartei kommen könnte, und wenn ein solcher Kontakt vermieden werden sollte, untersagen es die mit der Vollstreckung des Urteils befassten Gerichte der verurteilten Person, Kontakt mit dem Opfer oder der Zivilpartei aufzunehmen, und gegebenenfalls auch, sich in der Nähe des Wohnortes oder der Arbeitsstätte des Opfers oder der Zivilpartei aufzuhalten, wenn sie entscheiden, dass die verurteile Person vorübergehend oder vorzeitig entlassen werden sollte (Artikel 712-16-2 Absatz 1 der Strafprozessordnung).

Ein solches Verbot muss durchgesetzt werden – sofern nicht eine begründete gegenteilige Entscheidung getroffen wird - wenn die Person wegen einer der Straftaten verurteilt wurde, die in Artikel 706-47 der Strafprozessordnung niedergelegt sind (dazu zählen die meisten Sexualstraftaten, Artikel 712-16-2 Absatz 2 der Strafprozessordnung).

In solchen Fällen wird das Opfer oder die Zivilpartei über die Maßnahme und über die Folgen für den Täter informiert, wenn er gegen das Verbot verstößt (Artikel 712-16-2 Absatz 3 der Strafprozessordnung, siehe unten).

Auf Antrag einer Zivilpartei kann ein im Namen der Zivilpartei handelnder Rechtsanwalt vor Gericht auftreten und bei dem Gericht Eingaben machen, das über den Antrag auf Bewährung einer Person entscheidet, die zu einer Freiheitsstrafe (emprisonnement oder réclusion) von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde. Dies gilt nicht, wenn das Opfer keine Zivilpartei ist.

Darüber hinaus können Gerichte, die Urteile vollstrecken, das Opfer oder die Zivilpartei vor der Entscheidung direkt oder über ihren Rechtsanwalt darüber informieren, dass sie innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung ihre schriftliche Stellungnahme einreichen können. Das Opfer oder die Zivilpartei können dem Gericht ihre Stellungnahme auf beliebige Weise zukommen lassen.

Ein Opfer kann nicht gegen Entscheidungen Rechtsmittel einlegen, die sich auf die Vollstreckung der Strafe beziehen. Das Opfer kann erneut Anzeige erstatten, wenn der Täter eine neue Straftat begeht. Verstößt die verurteilt Person gegen die Auflagen oder Verbote, beispielsweise, indem sie Kontakt mit dem Opfer aufnimmt, kann das Opfer dies dem Richter, der die Bewährungsauflagen überwacht, oder dem Staatsanwalt mitteilen.

Letzte Aktualisierung: 21/01/2019

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