Opferrechte – nach Mitgliedstaat

Germania

Contenuto fornito da
Germania

Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können Sie Strafanzeige erstatten bei:

  • jeder Polizeidienststelle oder jedem Polizeibeamten
  • jeder Staatsanwaltschaft
  • jedem Amtsgericht.

Sie können dies schriftlich oder mündlich tun. Bei mündlicher Anzeige wird ein schriftliches Protokoll durch die Stelle erstellt, die Ihre Anzeige entgegennimmt. Sie erhalten auf Antrag eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige. Die Anzeige kann auch eine andere Person für Sie erstatten. Diese Person benötigt dafür keine besondere Vollmacht.

In den meisten Bundesländern bietet die Polizei über eine sogenannte „Internetwache“ oder „Onlinewache“ ferner die Möglichkeit, Anzeigen online zu erstatten.

Bei der Anzeige sollten Sie Ihre Personalien und Ihre Erreichbarkeit angeben, um Rückfragen und später auch eine Ladung zur Zeugenaussage vor Gericht zu ermöglichen. Sollten Sie Bedenken haben, Ihre persönlichen Daten anzugeben, etwa, weil Sie sich bedroht fühlen, teilen Sie dies der aufnehmenden Stelle frühestmöglich mit. Dann kann geprüft werden, ob ggf. die Angabe einer Erreichbarkeit über eine andere Adresse, beispielsweise die eines Anwalts/einer Anwältin oder einer Opferhilfeeinrichtung ausreichend ist.

Wichtig für den Inhalt Ihrer Anzeige ist, dass Sie alle Informationen, die Sie über die Verdächtige/den Verdächtigen und die Straftat haben, in Ihrer Strafanzeige angeben, um der Polizei und der Staatsanwaltschaft eine Überprüfung Ihrer Angaben und die Einleitung erster Ermittlungen zu ermöglichen.

Grundsätzlich gibt es keine besondere Frist für die Anzeige einer Straftat. Bestimmte Straftaten, beispielsweise Beleidigung und Hausfriedensbruch, können allerdings nur dann verfolgt werden, wenn Sie einen Strafantrag gestellt haben, Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Tat wissen und die Täterin/den Täter kennen, bei einem Amtsgericht oder der Staatsanwaltschaft oder der Polizei schriftlich gestellt werden. Es reicht für die Kenntnis der Täterin/des Täters aus, dass diese(r) individualisierbar ist. Die Kenntnis des Namens ist nicht erforderlich. Bei Ihrer Anzeige wird Ihnen erklärt, ob ein Strafantrag erforderlich ist. Beachten Sie ferner, dass Straftaten verjähren können und dann auch nicht mehr verfolgt werden können – eine Verjährung tritt aber erst nach mehreren Jahren ein – die Frist hierfür ist je nach Delikt unterschiedlich.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Wenn Sie staatliche Stellen für Nachfragen kontaktieren, ist es sinnvoll, ein Aktenzeichen anzugeben – so ist der Vorgang einfacher und schneller zuzuordnen und Sie können Ihre Antwort zügiger erhalten.

Sie erhalten ein Aktenzeichen von der Stelle, die Ihre Anzeige entgegengenommen hat, in der Regel zunächst ein polizeiliches Aktenzeichen. Mithilfe dieses Aktenzeichens können Sie nachfragen, was die Polizei unternimmt und auch weitere Informationen einreichen. Wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben, können Sie das dortige Aktenzeichen, das sich von dem der Polizei unterscheidet, bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erfragen.

Sollten Sie das Aktenzeichen nicht kennen, geben Sie am besten bei Ihrer Nachfrage Ihre Personalien sowie – soweit bekannt – den Namen des Beschuldigten an.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Ein Recht auf kostenfreie rechtliche Unterstützung bzw. auf Prozesskostenhilfe besteht in folgenden Fällen:

Wenn die Umstände zeigen, dass Sie möglicherweise nicht in der Lage sind, während der Vernehmung von Ihren Rechten Gebrauch zu machen, kann Ihnen während der Vernehmung auf Staatskosten eine Rechtsanwältin /ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beigeordnet werden.

Wenn Sie zum Anschluss als Nebenkläger/-in befugt sind, kann Ihnen in bestimmten Fällen, insbesondere bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten, bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage eine anwaltliche Vertretung auf Staatskosten beigeordnet werden. Liegen diese Voraussetzungen für die Bestellung eines anwaltlichen Beistands nicht vor, so haben Sie als Nebenklageberechtigte/r Anspruch auf Prozesskostenhilfe und können diese beantragen, wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation für die Kosten des Verfahrens nicht selbst aufkommen können und Sie Ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen dies nicht zuzumuten ist.

Bei Privatklagedelikten, die von der Staatsanwaltschaft nur dann von Amts wegen verfolgt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, können Sie eine Privatklage gegen den Beschuldigten erheben, um seine Bestrafung herbeizuführen, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint und die/der Beschuldigte zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war. Dann treten Sie an die Stelle der Staatsanwaltschaft. Als Privatkläger/-in können Sie Prozesskostenhilfe bei dem Gericht beantragen, das auch über Ihren Fall entscheiden soll. Prozesskostenhilfe wird Ihnen gewährt, wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation für die Kosten des Verfahrens nicht selbst aufkommen können, und wenn der Erfolg wahrscheinlich ist.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Wenn Sie als Zeuge oder Zeugin bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht eine Aussage machen, erhalten Sie eine Erstattung für Fahrtkosten, Auslagen, Zeitversäumnis, Nachteile bei der Haushaltsführung bzw. Verdienstausfall, wenn sie dies innerhalb von drei Monaten nach der Vernehmung beantragen. Auch wer von der Polizei geladen wird, kann ein Recht auf Entschädigung haben. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht im entsprechenden Bundesland.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Ein Verfahren kann aus unterschiedlichen Gründen von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden.

Gegen eine Einstellungsentscheidung können Sie eine schriftliche Beschwerde einlegen. Wenn Ihnen weitere Tatsachen oder Beweismittel bekannt sind, sollten Sie diese in der Beschwerdeschrift unbedingt konkret benennen. Bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung, so wird der Fall von der Generalstaatsanwaltschaft überprüft. Ihre Beschwerde wird in jedem Falle schriftlich beschieden.

Lehnen Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft die Anklageerhebung ab, so können Sie in manchen Fällen anschließend das zuständige Oberlandesgericht (oder Kammergericht) anrufen und ein sog. Klageerzwingungsverfahren anstrengen. Sie erhalten von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid einen ausdrücklichen Hinweis, wenn ein solches Verfahren in Ihrem Falle zulässig ist. Allerdings gelten für ein solches Verfahren Fristen und strenge Formvorschriften. Der Antrag muss von einem Anwalt unterzeichnet werden und Sie müssen die Kosten tragen, wenn Sie keinen Erfolg haben.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Sind Sie Zeuge oder Zeugin, ist Ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung auf Ihre Aussage beschränkt. Nach Beendigung Ihrer Aussage steht es Ihnen frei, die Verhandlung als Zuschauer weiterzuverfolgen, an der Hauptverhandlung beteiligen können Sie sich dann aber nicht mehr.

Wenn Sie sich dem Verfahren als Nebenkläger/-in angeschlossen haben, sind Sie zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt und können wie die Staatsanwaltschaft Anträge, insbesondere Beweisanträge, sowie Fragen stellen und Erklärungen abgeben. Sie haben als Nebenkläger auch die Gelegenheit zum Schlussvortrag (Plädoyer).

Als Adhäsionskläger/-in können Sie im Strafverfahren vom Täter Schadensersatz oder Schmerzensgeld einklagen. Auch als Adhäsionskläger/-in sind Sie zur Teilnahme an der Hauptverhandlung berechtigt. Sie haben aber nicht die weiteren Verfahrensrechte eines Nebenklägers.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen: Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger?

Bevor die Ermittlungen abgeschlossen sind, haben Sie als Opfer einer Straftat im Strafverfahren vorrangig den Status einer Zeugin/eines Zeugen. Sie können zu jeder Zeit die staatlichen Stellen kontaktieren und Ihnen weitere Beweise und Informationen mitteilen. Opfer von Straftaten, die in der Strafprozessordnung „Verletzte“ genannt werden haben über allgemeine Zeugenrechte hinausgehende Befugnisse wie das Recht, die Information darüber beantragen zu können, ob sich die/der Verdächtige in Haft befindet, unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Akteneinsicht bzw. Auskünfte aus den Akten (dazu siehe auch unten), das Recht, sich des Beistands einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwalts zu bedienen oder sich durch eine/n solche/n vertreten zu lassen.

Wenn Sie zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt sind, entscheiden Sie selbst, ob Sie dem Verfahren beitreten wollen. Es liegt ebenfalls in Ihrer Entscheidung, ob sie einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld im Rahmen des Strafverfahrens als Adhäsionskläger geltend machen wollen oder nicht.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Als Zeuge/Zeugin bestehen für Sie bei Ihrer Vernehmung folgende Rechte:

  • Sie können die Aussage verweigern, wenn sie mit der/dem Beschuldigten verheiratet sind bzw. waren oder verlobt sind (dies gilt auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften) oder mit ihm/ihr nah verwandt oder verschwägert sind.
  • Sie können die Beantwortung bestimmter Fragen verweigern, wenn diese dazu führen könnte, dass gegen Sie oder Ihre nahen Angehörigen ein Strafverfahren geführt wird.
  • Fragen, die Ihre Ehre beeinträchtigen könnten oder Ihr Privatleben betreffen, dürfen nur gestellt werden, wenn dies unerlässlich ist.
  • Sie können sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen, es sei denn, deren Gegenwart würde den Zweck der Ermittlungen gefährden.
  • Sie können sich von einem Anwalt oder einer Anwältin begleiten lassen.
  • Wenn Sie nicht in der Lage sind, selbst von ihren Rechten Gebrauch zu machen, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen für die Vernehmung auf Staatskosten ein anwaltlicher Zeugenbeistand zur Unterstützung beigeordnet werden.
  • Sollten Sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sein, wird zu Ihrer Vernehmung ein Dolmetscher zugezogen.
  • Sie haben ein Recht auf Kostenerstattung (s.o. zur Frage „Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen“).

Ihre wesentlichen Pflichten als Zeuge/Zeugin sind:

  • Sie sind verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Dazu gehört auch, dass Sie bei Ihrer Aussage nichts weglassen, was für die Sache von Bedeutung sein könnte. Vorsätzliche Falschaussagen vor Gericht sind strafbar und werden in der Regel mit Freiheitsstrafen geahndet. Auch falsche Verdächtigung oder Strafvereitelung sind Straftaten, derer sich ein Zeuge, der falsch aussagt, schuldig machen kann.

Sie müssen zur Vernehmung erscheinen, wenn sie von der Staatsanwaltschaft, der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht vorgeladen werden.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Wenn Sie als Zeuge oder Zeugin zur Hauptverhandlung geladen sind, sind Sie zur Aussage

verpflichtet, es sei denn, es liegt ein Fall vor, in dem sie Ihre Aussage verweigern können (s.o. zu Rechten und Pflichten eines Zeugen)

Als Nebenkläger/-in können Sie im Verfahren eine Erklärung abgeben (s.a. oben zu „Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?“)

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

Als Verletztem/-r einer Straftat wird Ihnen auf Ihren Antrag der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Sind Sie durch eine Straftat in Ihren Rechten verletzt worden, kann eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt für Sie Akteneinsicht nehmen und Beweisstücke besichtigen, soweit sie/er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In diesem Fall dürfen Ihnen auch Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, um Sie über den Verfahrensstand zu informieren.. Sind Sie berechtigt, dem Verfahren als Nebenkläger/in beizutreten, müssen Sie oder Ihre Rechtsanwältin/Ihr Rechtsanwalt kein berechtigtes Interesse für die Akteneinsicht oder Auskunftserteilung darlegen.

Wenn Sie als Verletzte(r) einer Straftat nicht anwaltlich vertreten sind, haben Sie ein eigenes Recht auf Akteneinsicht und können hierzu die Akten unter Aufsicht besichtigen.

Das Recht auf Akteneinsicht bzw. Information aus den Akten kann unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden, z.B. wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Sie ist zu versagen, wenn überwiegend schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Bis zur Erhebung der Anklage und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Gewährung der Akteneinsicht, ansonsten das mit der Sache befasste Gericht.

Letzte Aktualisierung: 08/10/2021

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.