Victims' rights - by country

Luksemburg

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Luksemburg

You will be considered a victim of crime if you have suffered damage, e.g. you have been injured or your property has been damaged or stolen, etc., as a result of an incident, which constitutes a crime according to national law. As a victim of crime, the law grants you certain individual rights before, during and after court proceedings (trial).

Criminal proceedings in Luxembourg consist of two stages: investigation and trial. The police and/or an investigating magistrate usually perform the investigation. After the investigation is completed the case will go to the Court Chambers. The Chambers will determine whether to transfer the case to a court or close it at this stage.

If the case goes to court, the court will hold a hearing to examine the collected evidence and will decide if the offender is guilty or not. If the offender is found guilty the court will convict him/her and impose a penalty. If the collected evidence is not sufficient to declare the defendant guilty the court will acquit him/her.

Click on the links below to find the information that you need

1 - My rights as a victim of crime

2 - Reporting a crime and my rights during the investigation or trial

3 - My rights after trial

4 - Compensation

5 - My rights to support and assistance

Last update: 24/01/2019

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1 - Meine Rechte als Opfer einer Straftat

Welche Informationen erhalte ich von den Behörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft) nach der Straftat, noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer unverzüglich und gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Strafprozessordnung in einer dem Opfer verständlichen Sprache:

  • über die Art der Unterstützung, die das Opfer erhalten kann, und von wem es diese erhalten kann; gegebenenfalls erteilen sie zudem grundlegende Informationen über den Zugang zu medizinischer Unterstützung, zu spezialisierter Unterstützung, einschließlich psychologischer Betreuung, und zu einer alternativen Unterbringung;
  • über die Verfahren zur Anzeige der Straftat und die Stellung des Opfers in diesen Verfahren;
  • wie und unter welchen Voraussetzungen das Opfer Schutz erhalten kann;
  • wie und unter welchen Voraussetzungen das Opfer zu den gesetzlich festgelegten Bedingungen Zugang zu Rechtsanwälten, Prozesskostenhilfe und sonstigen Beistand erhalten kann;
  • wie und unter welchen Voraussetzungen das Opfer eine Entschädigung erhalten kann;
  • wie und unter welchen Voraussetzungen das Opfer sein Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsdienstleistungen in Anspruch nehmen kann;
  • über die verfügbaren Beschwerdeverfahren, wenn die Rechte des Opfers verletzt werden;
  • über Kontaktangaben für Mitteilungen, die seinen Fall betreffen;
  • über verfügbare Mediations- und Wiedergutmachungsdienste;
  • wie und unter welchen Voraussetzungen dem Opfer Ausgaben, die ihm infolge der Teilnahme am Strafverfahren entstehen, erstattet werden können;
  • über sein Recht auf eine individuelle Begutachtung durch die Opferhilfeeinrichtung, um zu prüfen, ob zur Verhinderung einer sekundären Viktimisierung eine spezielle Behandlung erforderlich ist;
  • abhängig von seinen Bedürfnissen erhält das Opfer gegebenenfalls in jeder Phase des Verfahrens zusätzliche Informationen;
  • über sein Recht, sich von einer Person seiner Wahl begleiten zu lassen, wenn das Opfer aufgrund der Auswirkungen der Straftat Hilfe benötigt, um zu verstehen und verstanden zu werden.

Darüber hinaus bieten die Juristische Empfangs- und Informationsstelle, die Hilfestelle für Opfer des Zentralen Sozialamts und das Justizministerium ebenfalls Hilfe und Rat an.

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Wenn das Opfer Ausländer ist (Europäer oder Drittstaatsangehöriger), kann es die oben genannten Rechte in Anspruch nehmen. Es wird darüber informiert, wie es trotz Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat seine Rechte ausüben und bei der luxemburgischen Polizei Anzeige erstatten kann.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Opfer haben insbesondere das Recht,

  • automatisch über die Einstellung ihres Falls und die Gründe dafür informiert zu werden;
  • auf Antrag über die Einleitung von Ermittlungen zu ihrem Fall informiert zu werden;
  • auf Antrag über den Stand des Strafverfahrens informiert zu werden;
  • automatisch von der Staatsanwaltschaft über das Datum der Verhandlung über den Fall informiert zu werden;
  • auf Antrag über das rechtskräftige Urteil in der Strafsache informiert zu werden.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (bei Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Als Opfer oder Zivilpartei, das bzw. die die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, hat das Opfer Anspruch auf kostenfreie Unterstützung durch einen Dolmetscher in einer Sprache, die es versteht, und auf eine kostenfreie Übersetzung aller zugestellten Unterlagen, in die das Opfer Einsicht nehmen darf.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Wenn das Opfer die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, hat es Anspruch auf kostenfreie Unterstützung durch einen Dolmetscher. Hat das Opfer eine Sprach- oder Hörbehinderung, wird es von einem Gebärdendolmetscher unterstützt oder von einer qualifizierten Person, die über eine Sprache, Methode oder ein Gerät verfügt, die/das eine Kommunikation mit dem Opfer ermöglicht.

Ist das Opfer ein Kind, hat es das Recht, von seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person seiner Wahl begleitet zu werden.

Opferhilfe

Wer bietet Opfern Hilfe?

Opfer haben das Recht auf Hilfe von verschiedenen Opferhilfeeinrichtungen. Der Staat leistet über den zentralen Unterstützungsdienst der Staatsanwaltschaft Hilfe. Dort erhält das Opfer kostenlose soziale, psychologische und rechtliche Unterstützung. Es gibt auch NRO, die Opfern Hilfe anbieten, wenn es sich bei diesen um Frauen oder Kinder handelt, die Opfer von Gewalt wurden, um schutzbedürftige Personen usw.

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferbetreuungsstelle verweisen?

Es ist die Aufgabe der Polizei, Opfer über ihre Rechte zu informieren und zu versuchen, als Mittler für die Opferhilfeeinrichtungen zu fungieren. Die Polizei ist angewiesen, allen Opfern die Broschüre über Informationen und Hilfe für Opfer(Link öffnet neues Fensterhttp://www.police.public.lu/fr/aide-victimes/flyer-aide-victime-fr.pdf), die auf Luxemburgisch, Französisch, Deutsch, Englisch und Portugiesisch verfügbar ist, sowie das Informationsblatt „Infodroit“ auszuhändigen. (Link öffnet neues Fensterhttp://www.police.public.lu/fr/aide-victimes/infodroit-victime.pdf).

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Die Verfassung von Luxemburg schützt die Privatsphäre von Opfern. Nach Artikel 11 Absatz 3 garantiert der Staat den Schutz der Privatsphäre mit den im Gesetz niedergelegten Ausnahmen.

Polizei und Justiz sind dazu verpflichtet, Opfer unter anderem vor Bedrohungen oder Racheakten vonseiten des Täters zu schützen. Dieser Schutz sollte ab dem Beginn der Ermittlungen und während ihrer gesamten Dauer bestehen. Opfer haben auch das Recht, vor allen Verletzungen ihrer Privatsphäre geschützt zu werden, und auf jeden Fall direkt nach der Straftat.

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Der Opferunterstützungsdienst steht allen Opfern (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) zur Verfügung, die aufgrund einer Straftat körperliche und/oder psychische Schäden erlitten haben. Das Team leistet psychologische und psychotherapeutische Beratung, informiert Opfer über ihre Rechte und kann sie auch zu Gerichtsverfahren begleiten. Der Dienst bietet auch eine Therapiegruppe für Opfer häuslicher Gewalt an. Zudem unterstützt er die Personen, die aufgrund ihrer Beziehungen zum Opfer ebenfalls leiden, und Zeugen einer Straftat. Die Betroffenen müssen keine Anzeige erstattet haben, um Opferhilfe in Anspruch nehmen zu können.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Welche Arten von Schutz gibt es?

Der Beschuldigte kommt in Untersuchungshaft,

  • wenn die Straftat mit einer Höchststrafe von mindestens zwei Jahren Gefängnis bestraft wird;
  • wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte erneut straffällig wird;
  • wenn Fluchtgefahr besteht.

Wer kann mir Schutz bieten?

Die Polizei von Luxemburg kann die Opfer beschützen.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch den Täter ausgesetzt bin?

Bei der Entscheidung über eine mögliche Untersuchungshaft des Täters werden die verschiedenen Aspekte berücksichtigt.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Strafprozessordnung erhalten Kinder, die Opfer sind, den folgenden Schutz:

  • Mit Genehmigung des Staatsanwaltes kann von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Kindes eine Tonband- oder Videoaufzeichnung gemacht werden.
  • Dafür muss die Einwilligung des Zeugen oder Kindes eingeholt werden, wenn dieses die notwendige Urteilsreife hat; andernfalls wird die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Kindes benötigt. Wenn die Gefahr eines hinreichend nachgewiesenen Interessenkonfliktes zwischen dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem Kind besteht, darf die Aufzeichnung nur mit der Einwilligung des Ergänzungspflegers (administrateur ad hoc) durchgeführt werden, sofern ein solcher für das Kind bestellt wurde. Wurde kein Ergänzungspfleger bestellt, ist für die Aufzeichnung die ausdrückliche und ordnungsgemäß begründete Zustimmung des Staatsanwaltes erforderlich.
  • Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen muss in den Fällen, in denen ein Kind Opfer einer der Straftaten gemäß Artikel 354 bis 360, 364, 365, 372 bis 379, 382 Absätze 1 und 2, Artikel 385, 393, 394, 397, 398 bis 405, 410 Absätze 1 und 2 oder Artikel 442 Absatz 1 des Strafgesetzbuches wurde oder wenn ein Kind Zeuge einer der Straftaten gemäß Artikel 393 bis 397 oder 400 bis 401a des Strafgesetzbuches wurde, eine der in Absatz 1 beschriebenen Aufzeichnungen gemacht werden, es sei denn, der Staatsanwalt entscheidet, dass keine Notwendigkeit dafür besteht, da das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls der Ergänzungspfleger eine solche Aufzeichnung ablehnen.
  • Die Aufzeichnung dient als Beweismittel. Das Original wird unter Verschluss aufbewahrt. Die Kopien werden inventarisiert und der Akte beigefügt. Die Aufzeichnungen dürfen mit der Genehmigung des Staatsanwaltes an einem von diesem festgelegten Ort von den Parteien und von einem Sachverständigen gehört oder angesehen werden, dürfen jedoch nicht an einen anderen Ort gebracht werden.
  • Jedes in Absatz 3 genannte Kind hat das Recht, von einem Erwachsenen seiner Wahl zur Vernehmung begleitet zu werden, sofern nicht der Staatsanwalt in einer begründeten Entscheidung in Bezug auf die betroffene Person im Interesse des Kindes oder der Wahrheitsfindung anders entscheidet.

Opfer von Menschenhandel oder häuslicher Gewalt erhalten unter bestimmten Bedingungen besonderen Schutz.

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Wenn das Opfer ein Kind ist, hat es eine Reihe zusätzlicher Rechte:

  • Die Verjährungsfrist, d. h. die Frist, nach der eine Straftat nicht länger verfolgt werden kann, setzt bei gegen Kinder verübten Straftaten wie Sittlichkeitsvergehen, Vergewaltigung, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Totschlag, Körperverletzung, Missbrauch und Verabreichung von Drogen erst am 18. Geburtstag des Kindes ein;
  • Recht auf Bestellung eines speziellen, administrateur ad hoc (Ergänzungspfleger) genannten Vertreters durch den Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter, wenn die Interessen des Kindes nicht durch mindestens einen seiner gesetzlichen Vertreter vollständig geschützt werden. Dieser spezielle Vertreter schützt die Interessen des Opfers und nimmt dessen Rechte als Zivilpartei wahr;
  • Recht, über die Einleitung des Strafverfahrens informiert zu werden, sowie das Recht, durch den gesetzlichen Vertreter oder Ergänzungspfleger Zivilklage zu erheben;
  • Recht auf Tonband- oder Videoaufzeichnung der Vernehmungen, um zu vermeiden, dass das Kind durch eine mehrfache Wiederholung der Aussagen während des Verfahrens traumatisiert wird. Hierfür sind die Genehmigung des Staatsanwaltes und die Einwilligung des Opfers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Ergänzungspflegers erforderlich. Bei Straftaten wie Sittlichkeitsvergehen oder Vergewaltigung, Prostitution, Ausbeutung und Menschenhandel, Mord, Totschlag und Körperverletzung müssen Aufzeichnungen gemacht werden, sofern der Staatsanwalt nicht aufgrund des Widerspruchs des Opfers oder dessen Vertreters anders entscheidet;
  • Recht, sich bei den Verhandlungen von seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person seiner Wahl begleiten zu lassen.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Jeder, dessen Familienangehöriger infolge einer Straftat ums Leben gekommen ist und der geltend macht, dass er durch eine Straftat geschädigt wurde, hat das Recht, bei dem zuständigen Untersuchungsrichter Zivilklage einzureichen.

Dann hat der Zivilkläger insbesondere das Recht,

  • von dem Beschuldigten eine Entschädigung zu verlangen;
  • an den Ermittlungen des Untersuchungsrichters beteiligt zu werden;
  • zu verlangen, dass der Untersuchungsrichter weitere Ermittlungsmaßnahmen durchführt;
  • vor einer Kammer des Gerichts Rechtsmittel gegen bestimmte Ermittlungsmaßnahmen einzulegen, die seine zivilrechtlichen Interessen beeinträchtigen;
  • nur vernommen zu werden, wenn er dies wünscht;
  • gegebenenfalls dem Beschuldigten gegenüber gestellt zu werden;
  • nach der ersten Vernehmung des Beschuldigten und am Tag vor jeder Beweisaufnahme im Büro des Untersuchungsrichters Einsicht in die Akte zu nehmen, wozu ein Rechtsbeistand erforderlich ist;
  • nach Abschluss der Ermittlungen beim Untersuchungsrichter eine Kopie der Akte zu beantragen;
  • die Einholung von Sachverständigengutachten, die Vernehmung von Zeugen und die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände zu beantragen;
  • bei der Tatortbesichtigung anwesend zu sein.

Ein Familienangehöriger wurde Opfer einer Straftat. Welche Rechte habe ich?

Ein Dritter, der von einer Straftat betroffen ist, die gegen einen Familienangehörigen verübt wurde, hat das Recht,

  • eine Kopie des Berichts über die Straftat, die diese Person als Dritten betrifft, bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen;
  • automatisch von der Staatsanwaltschaft über das für die Verhandlung des Falls anberaumte Datum informiert zu werden;
  • in der Kanzlei der Kammer des Bezirksgerichts oder gegebenenfalls des Polizeigerichts das in der Sache ergangene Urteil zu beantragen.

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

Die Mediation in Strafsachen ist eine Alternative zum Strafverfahren; im Prinzip ermöglicht sie eine Beilegung der Streitsache ohne Beteiligung der Gerichte. Eine Mediation zwischen dem Täter und dem Opfer ist nur vor der Einleitung eines Strafverfahrens möglich. Der Staatsanwalt kann entscheiden, dass eine Mediation angebracht ist, wenn er der Ansicht ist, dass daraufhin voraussichtlich eine Entschädigung geleistet werden wird, die durch die Straftat verursachte Störung abgestellt oder ein Beitrag zur Resozialisierung des Täters geleistet wird. Eine Mediation ist ausgeschlossen, wenn der Täter und das Opfer zusammenleben. Diesem Verfahren müssen sowohl der Täter als auch das Opfer zustimmen.

Wo finde ich die Rechtsvorschriften, in denen meine Rechte stehen?

In der Strafprozessordnung auf Legilux.

Link öffnet neues Fensterhttp://legilux.public.lu/eli/etat/leg/code/procedure_penale
Letzte Aktualisierung: 08/11/2018

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2 - Anzeige einer Straftat und meine Rechte im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren

Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Hier können Opfer einer Straftat Anzeige erstatten:

  • bei der luxemburgischen Polizei;
  • bei dem für den betreffenden Gerichtsbezirk zuständigen Staatsanwalt.

Obwohl jeder eine Anzeige erstatten kann, müssen Opfer, die als Zivilpartei an dem Verfahren teilnehmen möchten, entweder persönlich oder durch ihren Rechtsanwalt Anzeige erstatten.

Opfer können jedoch auch beim Polizeigericht oder bei einer Strafkammer des Bezirksgerichts eine Privatklage gegen den Täter einreichen.

Die Anzeige muss in einer der Amtssprachen Luxemburgs (Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch) erstattet werden. Opfer, die keine dieser drei Sprachen sprechen, haben Anspruch auf unentgeltlich bereitgestellte Dolmetschleistungen. Die Anzeige ist vorzugsweise schriftlich zu erstatten, ohne dass hierbei eine bestimmte Form eingehalten werden muss. Dabei sind die folgenden Angaben zu machen:

  • Nachname, Vorname, Geburtsort und -datum, Beruf und Wohnsitz des Anzeigeerstatters;
  • der Vorfall, der den erlittenen Schaden verursacht hat;
  • die Art des Schadens.

Der Zeitraum, in dem das Opfer Anzeige erstatten muss, hängt insbesondere von der Verjährungsfrist der Straftat ab. Diese liegt zwischen einem und zehn Jahren.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Opfer haben das Recht,

  • automatisch informiert zu werden, wenn ihr Fall eingestellt wird und über die Gründe hierfür;
  • auf Antrag über die Einleitung von Ermittlungen zu ihrem Fall informiert zu werden;
  • auf Antrag über den Stand des Strafverfahrens informiert zu werden;
  • automatisch von der Staatsanwaltschaft über das Datum der Verhandlung über den Fall informiert zu werden;
  • auf Antrag über das rechtskräftige Urteil in der Strafsache informiert zu werden.

Wenn bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet wird, unterrichtet der Staatsanwalt das Opfer innerhalb von 18 Monaten nach Eingang der Anzeige oder Beschuldigung über die in der Sache ergriffenen Maßnahmen und gegebenenfalls auch darüber, dass und aus welchen Gründen der Fall eingestellt wird.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Damit der Zugang zur Justiz sichergestellt ist, wenn Opfer – insbesondere gemessen am garantierten Mindesteinkommen – nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, haben sie für die Verteidigung ihrer Interessen Anspruch auf kostenlosen und umfassenden Rechtsbeistand. Diese Hilfe wird vom Rat der Anwaltskammer bereitgestellt, wenn das Opfer sie beantragt und wenn es:

  • ein luxemburgischer Staatsangehöriger ist,
  • ein ausländischer Staatsangehöriger ist, der befugt ist, sich in Luxemburg niederzulassen,
  • ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) ist,
  • ein ausländischer Staatsangehöriger ist, der den luxemburgischen Staatsangehörigen in Sachen Prozesskostenhilfe gemäß einem internationalen Abkommen gleichgestellt ist.

Bei der Beurteilung der finanziellen Mittel werden das gesamte Bruttoeinkommen und Vermögen des Antragstellers sowie das Einkommen der Personen berücksichtigt, die im selben Haushalt leben. Prozesskostenhilfe wird Opfern jedoch nicht nur wegen begrenzter finanzieller Mittel gewährt, sondern auch wenn dies aus anderen ernstzunehmenden Gründen bezüglich ihrer sozialen, familiären oder materiellen Situation gerechtfertigt ist.

Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt anhand eines beim Zentralen Sozialamt (Link öffnet neues Fensterhttp://www.guichet.public.lu/citoyens/fr/organismes/service-central-assistance-sociale/index.html) erhältlichen Formulars, welches vom Opfer zu unterzeichnen und an den Vorsitzenden der örtlich zuständigen Anwaltskammer (Diekirch oder Luxemburg) zu richten ist.

Die im Formular zu machenden Angaben beziehen sich insbesondere auf:

  • die Identität des Opfers (Name, Vorname(n), Geburtsort und -datum, Beruf, Wohnsitz, Familienstand, Staatsangehörigkeit);
  • die Art des Rechtsstreits, für den die Prozesskostenhilfe beantragt wird;
  • die familiäre Situation des Opfers;
  • die Link öffnet neues FensterVermögensverhältnisse des Opfers.

Opfer können auch den/die Namen des Anwalts/der Anwälte angeben, dessen/deren Dienste sie im Rahmen der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen möchten, oder gegebenenfalls den Namen des Anwalts, der ihnen derzeit zugewiesen wurde.

Dokumente, die Opfer dem Antrag beifügen müssen:

  • eine Kopie ihres Ausweisdokuments;
  • einen Link öffnet neues FensterSozialversicherungsnachweis des Sozialversicherungszentrums (Centre Commun de la Sécurité Sociale – CCSS) für das Opfer und für die zu seinem Haushalt gehörenden Personen;
  • für die betroffene Person und jedes der Mitglieder des Haushalts: die Lohnzettel (oder eine Verdienstbescheinigung des CCSS), Bescheinigungen über das garantierte Mindesteinkommen, Arbeitslosengeld- oder Pensions-/Rentenbescheinigungen oder sonstige Einkommensbescheinigungen der letzten drei Monate, in denen die Bruttobeträge angegeben sind (Kontoauszüge sind nicht ausreichend);
  • eine Negativbescheinigung des Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité) für jedes Mitglied des Haushalts, wenn der Haushalt keine Gelder vom Fonds bezieht;
  • falls der Haushalt Unterhalt bezieht oder zahlt, einen Beleg über den gezahlten oder bezogenen Betrag (z. B. Kontoauszüge der letzten drei Monate);
  • eine von der luxemburgischen Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) ausgestellte Bescheinigung über den Besitz einer Immobilie bzw. darüber, dass kein Immobilienbesitz vorhanden ist, für jedes Mitglied des Haushalts;
  • gegebenenfalls Belege über den Besitz von im Ausland belegenen Immobilien;
  • Belege über das bewegliche Vermögen (Bargeld, Sparguthaben, Aktien, Schuldverschreibungen usw.);
  • falls der Haushalt zur Miete wohnt, eine Kopie des Mietvertrags und Quittungen über die Mietzahlungen der letzten drei Monate;
  • falls der Haushalt ein Immobiliendarlehen tilgt, einen Zahlungsbeleg über die Monatsrate;
  • Belege über die Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen Gütern;
  • Belege betreffend die jeweilige Streitsache.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Nach Überprüfung, ob tatsächlich nur unzureichende finanzielle Mittel vorhanden sind, wird dem Opfer vom Vorsitzenden oder einem diesbezüglich beauftragten Mitglied der Anwaltskammer per einfachem Brief (im Falle einer Annahme) oder per Einschreiben (im Falle einer Ablehnung) mitgeteilt, ob sein Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Der Vorsitzende bestellt den vom Opfer gewählten Anwalt oder einen anderen Anwalt, falls das Opfer keinen Wunsch geäußert hat oder der Vorsitzende der Anwaltskammer diesen Wunsch für unangemessen hält.

Notare und Gerichtsvollzieher werden von Amts wegen von dem Gericht bestellt, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe mit der Sache betraut ist.

Wird die Prozesskostenhilfe im Laufe des Verfahrens bewilligt, werden dem Opfer die ihm bereits entstandenen Kosten erstattet.

Nicht übernommene Kosten

Erhält das Opfer Prozesskostenhilfe und werden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, gehen diese zu Lasten des Staates.

In Strafsachen deckt die Prozesskostenhilfe die zu Lasten des Verurteilten verhängten Kosten und Geldstrafen nicht ab.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Wenn ein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt, werden in der Mitteilung die Voraussetzungen dargelegt, unter denen das Opfer ein Verfahren einleiten kann, indem es eine Privatklage oder eine Zivilklage einreicht.

Wenn die Straftaten mit strafrechtlichen Sanktionen oder Haftstrafen geahndet werden, wird das Opfer in der Mitteilung auch darüber informiert, dass es einen Antrag beim Generalstaatsanwalt stellen kann. Dieser ist dazu befugt ist, den Staatsanwalt zur Einleitung eines Strafverfahrens anzuweisen.

Wenn die Ratskammer (Chambre du conseil) entscheidet, eine Strafsache nicht an ein Gericht zu verweisen, das über die Schuld des mutmaßlichen Täters entscheiden würde, können Opfer bei der Ratskammer des Berufungsgerichts Rechtsmittel einlegen. Folglich haben sie das Recht, bei dieser Kammer Anfragen und Stellungnahmen einzureichen.

Wenn die Ratskammer den Fall lediglich aus sachlichen, nicht aber aus rechtlichen Gründen abweist, können Opfer dennoch vor einem Zivilgericht auf Schadenersatz klagen.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Genau wie im Ermittlungsverfahren können Opfer ohne eine besondere Rechtsstellung oder als Zivilpartei an der Verhandlung teilnehmen.

Opfer können sowohl an öffentlichen als auch an nicht öffentlichen Verhandlungen teilnehmen, allerdings nur, wenn sie als Zeuge geladen wurden. Sie können auch als Zeuge zu den mündlichen Ausführungen geladen werden. Dazu erhalten Sie eine schriftliche Ladung von der Staatsanwaltschaft und müssen in der Verhandlung sowohl die Fragen des Gerichts als auch des Anwalts der Gegenpartei beantworten. Während des Prozesses sitzen Opfer im hinteren Bereich des Gerichtssaals, damit sie keinen direkten Kontakt mit dem Angeklagten haben.

Zivilparteien erhalten eine schriftliche Ladung zu den mündlichen Verhandlungen. Sie haben auch das Recht, an öffentlichen und nichtöffentlichen Verhandlungen teilzunehmen und müssen anwesend sein, um ihre Anträge zu stellen. Sie kommen grundsätzlich nach der Anhörung von Zeugen zu Wort. Sie können ihre zivilrechtlichen Interessen in der Sache geltend machen und zum Sachverhalt als Zeuge aussagen.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger?

Ihre offizielle Rolle im Justizsystem ist die des Opfers ohne besonderen Status. Opfer können dem Verfahren als Zivilpartei beitreten.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Opfer haben insbesondere das Recht:

  • auf die Verwendung einer ihnen verständlichen Sprache oder andernfalls auf einen Dolmetscher bei einer Anzeige bei der Polizei;
  • kostenlos eine Kopie der Anzeige sowie der Dokumente zu erhalten, die sie zur Stützung der Anzeige beigefügt haben;
  • in einer ihnen verständlichen Sprache eine Empfangsbestätigung zu erhalten, in der die Aktennummer sowie das Datum und der Ort angegeben sind, an dem die Anzeige erstattet wurde sowie eine Eingangsbestätigung ihrer Anzeige beim Staatsanwalt;
  • von einem Rechtsanwalt unterstützt oder vertreten zu werden;
  • automatisch informiert zu werden, wenn ihr Fall eingestellt wird und über die Gründe hierfür;
  • auf Antrag über die Einleitung von Ermittlungen zu ihrem Fall informiert zu werden;
  • auf Antrag über den Stand des Strafverfahrens informiert zu werden;
  • automatisch von der Staatsanwaltschaft über das Datum der Verhandlung über den Fall informiert zu werden;
  • auf Antrag über das rechtskräftige Urteil in der Strafsache informiert zu werden;
  • bei dem Richter, der für den vorläufigen Rechtsschutz zuständig ist, einen Antrag auf vorläufige Zuerkennung zu stellen, sofern die Haftung der anderen Partei nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann.

Zivilparteien haben auch das Recht:

  • von dem Beschuldigten eine Entschädigung zu verlangen;
  • an den vom Untersuchungsrichter angeordneten Ermittlungen beteiligt zu werden;
  • zu verlangen, dass der Untersuchungsrichter weitere Ermittlungsmaßnahmen anordnet;
  • vor einer Kammer des Gerichts Rechtsmittel gegen bestimmte Ermittlungsmaßnahmen einzulegen, die ihre zivilrechtlichen Interessen beeinträchtigen;
  • nur vernommen zu werden, wenn sie dies wünschen;
  • gegebenenfalls dem Beschuldigten gegenüber gestellt zu werden;
  • nach der ersten Vernehmung des Beschuldigten und am Tag vor jeder Vernehmung im Büro des Untersuchungsrichters Einsicht in die Akte zu nehmen, wozu ein Rechtsbeistand erforderlich ist;
  • nach Abschluss der Ermittlungen beim Untersuchungsrichter eine Kopie der Akte zu beantragen;
  • die Einholung von Sachverständigengutachten, die Vernehmung von Zeugen und die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände zu beantragen;
  • bei der Tatortbesichtigung anwesend zu sein.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Zeugen können an den Verhandlungen teilnehmen und dem Richter unter Eid alles mitteilen, was sie über den Sachverhalt wissen. Zeugen müssen sowohl die Fragen des Gerichts als auch die Fragen des Rechtsanwalts der Gegenpartei beantworten.

Zivilparteien können ihre zivilrechtlichen Interessen in der Sache geltend machen und zum Sachverhalt als Zeuge aussagen; der Rechtsanwalt einer Zivilpartei kann sowohl Sachverständige als auch Zeugen der Verteidigung befragen.

Grundsätzlich werden alle Beweismittel zugelassen, vorausgesetzt Vernunft und Erfahrung sprechen dafür, dass sie den Richter zu einer Verurteilung veranlassen können. Es können Beweismittel vorgelegt werden, vorausgesetzt, die Parteien konnten Argumente und Gegenargumente in Bezug auf diese austauschen.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

Das Opfer erhält die folgenden Informationen:

  • auf Antrag: den Stand des Strafverfahrens;
  • automatisch: das Datum der Verhandlung über den Fall;
  • auf Antrag: das rechtskräftige Urteil in der Strafsache.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Wenn bei der Polizei Anzeige erstattet wird, erhält der Anzeigeerstatter entweder sofort oder innerhalb eines Monats unentgeltlich eine Kopie seiner Anzeige. Er kann auch das mit seinem Fall befasste Gericht nach bestimmten Verfahrensschritten fragen.

Wenn Anzeigeerstatter dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten sind, haben sie das Recht, nach der ersten Vernehmung des Beschuldigten und am Tag vor jeder Vernehmung im Büro des Untersuchungsrichters Einsicht in die Akte zu nehmen. Hierfür muss ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden.

Ist das Verfahren abgeschlossen, leitet der Untersuchungsrichter die Akte an den Staatsanwalt weiter. Als Zivilpartei haben Sie spätestens acht Arbeitstage bevor der Fall von der Ratskammer geprüft wird, das Recht auf Akteneinsicht.

Zivilparteien und Personen, die ein berechtigtes persönliches Interesse nachweisen können, haben das Recht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem für die Verhandlung festgesetzten Datum, eine Kopie der Akte (mit Ausnahme beschlagnahmter Unterlagen und Dokumente) zu erhalten. Sie müssen beim Staatsanwalt einen diesbezüglichen Antrag stellen.

Letzte Aktualisierung: 08/11/2018

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3 - Meine Rechte nach der Gerichtsverhandlung

Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Sobald ein Urteil verkündet wird, erlangt es Rechtskraft. Daher ist von der Wahrheit des Urteils auszugehen, solange es nicht nach Einlegung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels für nichtig erklärt wurde. Normalerweise entscheidet der Richter in demselben Urteil über die straf- und die zivilrechtlichen Klagen.

Aufgrund des Rechts auf ein faires Verfahren gilt dieses Rechtskraftprinzip nur für diejenigen, die als Partei an dem Strafverfahren teilgenommen haben und nur für die Teile der Entscheidung, zu denen diese Parteien sich äußern konnten. Als Opfer können Sie nur dann Rechtsmittel einlegen, wenn Sie dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten sind, also Verfahrenspartei waren.

In dieser Eigenschaft können Sie Rechtsmittel einlegen, aber nur in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Interessen und wenn Sie ein Klageinteresse haben, d. h. wenn das Gericht ihre Klage auf Entschädigung abgewiesen hat oder wenn Sie den Ihnen zugesprochenen Betrag für unzureichend halten.

Sie können also kein Rechtsmittel einlegen, weil Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind oder weil das Gericht den Angeklagten freigesprochen hat. Nur der Staatsanwalt kann ein Rechtsmittel bezüglich der strafrechtlichen Aspekte eines Verfahrens einlegen.

Beraten Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt, ob es sinnvoll ist, ein Rechtsmittel einzulegen. Ist Ihr Rechtsanwalt der Ansicht, dass es sinnvoll ist, muss das Rechtsmittel innerhalb von 40 Tagen in der Kanzlei des Gerichts eingelegt werden, das das Urteil verkündet hat.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Nach der Verkündung des Urteils, können Sie eine Kopie davon erhalten.

Sie können auch Rechtsmittel einlegen, allerdings nur, wenn Sie als Zivilkläger beigetreten sind, also Verfahrenspartei waren, und nur in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Interessen (siehe Punkt 1).

Wenn eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung geplant ist, können Sie bei dem für die Vollstreckung des Urteils zuständigen Generalstaatsanwalt Widerspruch einlegen.

Sie können sich weiterhin von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Als Zivilpartei haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei allen Problemen, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Urteils auftreten können.

Als Opfer einer vorsätzlichen Straftat, die zu einer Körperverletzung geführt hat, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Justizministerium einen Antrag auf staatliche Entschädigung stellen, wenn Sie nicht vom Täter entschädigt werden können.

Die Polizei und das Justizsystem sind dazu verpflichtet, Ihnen als Opfer Schutz zu bieten. Jede Entscheidung hinsichtlich einer bedingten Freilassung einer verurteilten Person auf Bewährung kann bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen unterliegen, die sich insbesondere auf den Schutz der Allgemeinheit und des Opfers beziehen.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Sie haben das Recht, auf Antrag über das rechtskräftige Urteil in der Strafsache informiert zu werden.

In Bezug auf das gegen den Täter verhängte Urteil beachten Sie bitte, dass in der Entscheidung über das Strafmaß die angewandten Rechtsvorschriften (ohne Angabe des Wortlauts), der Straftatbestand, aufgrund dessen der Beschuldigte angeklagt ist, oder die verhängte(n) Strafe(n) genannt werden müssen (Artikel 195 der Strafprozessordnung). Bei weiteren Fragen hinsichtlich der Vollstreckung des Urteils können Sie sich an den Strafvollzugsdienst der Generalstaatsanwaltschaft wenden.

Eine in Luxemburg rechtskräftig verurteilte Person verbüßt seine Haftstrafe entweder im Gefängnis Schrassig oder im Gefängnis Givenich.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Strafprozessordnung können Sie auf speziellen Antrag bei der Generalstaatsanwaltschaft über die Freilassung oder Flucht eines Täters informiert werden, wenn für Sie die Gefahr oder das Risiko besteht, Schaden zu erleiden, es sei denn, dadurch wird der Täter einer Gefahr ausgesetzt.

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 08/11/2018

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4 - Entschädigung

Wie kann ich gegenüber dem Täter Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen? (z. B. Gerichtsverfahren, Zivilklage, Adhäsionsverfahren)

Wenn das Gericht, bei dem das Strafverfahren gegen den Täter anhängig ist, diesen schuldig spricht, setzt es in den meisten Fällen die Höhe des Schadensersatzes nebst Zinsen fest, der dem Opfer als Entschädigung zugesprochen wird.

Damit das Gericht eine Entscheidung über die Entschädigung erlässt, muss das Opfer dem Strafverfahren als Zivilkläger beitreten. Opfer können jederzeit während der Ermittlungen eine Zivilklage anstrengen. Sie müssen nicht zu der Verhandlung erscheinen. Sie können von einem Rechtsanwalt vertreten werden und ihre Anträge vor der Verhandlung schriftlich einreichen.

Wenn Opfer keine Zivilklage einreichen oder keine Anträge stellen, kann ihnen das Gericht nicht von Amts wegen Schadensersatz und Zinsen zusprechen.

Opfer, die dem Strafverfahren nicht als Zivilkläger beitreten, verlieren nicht ihr Recht auf Entschädigung.

Sie können vor dem Zivilgericht gegen den Täter klagen, müssen dies jedoch vor Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist tun und nachweisen, dass der betreffende Sachverhalt ein zivilrechtliches Delikt darstellt.

Das Gericht hat den Täter dazu verurteilt, mir Schadenersatz/eine Entschädigung zu zahlen. Wie kann ich sicherstellen, dass der Täter zahlt?

Die Aufgabe des Strafgerichts ist die Bezifferung des Schadens, den Oper erlitten haben, es greift jedoch nicht in die Beitreibung des zugesprochenen Schadensersatzes nebst Zinsen ein.

Sobald das rechtskräftige Urteil ergangen ist, muss das Opfer Schritte unternehmen, um vom Täter Schadensersatz zu erhalten.

Meistens kümmert sich der Rechtsanwalt um die Beitreibung des Schadensersatzes und der Zinsen; zunächst auf gütlichem Wege, indem er Kontakt mit dem Rechtsanwalt der verurteilten Person aufnimmt, dann gegebenenfalls indem er einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Urteils beauftragt.

Wenn das Gericht die mit der Entschädigungsverpflichtung verbundene Strafe zur Bewährung aussetzt, überprüft der für die Urteilsvollstreckung zuständige Generalstaatsanwalt, ob die verurteilte Person ihren Verpflichtungen nachkommt.

Kann der Staat eine Vorauszahlung leisten, falls der Täter nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen?

Das Gericht kann während der Gerichtsverhandlung eine Zwischenzahlung gewähren, bis beispielsweise das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens vorliegt. Wenn der Täter die Zahlung verweigert oder nicht zahlen kann, kann das Justizministerium die Zahlung übernehmen, wenn die Notwendigkeit hierfür nachgewiesen wurde.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

Das abgeänderte Gesetz vom 12. März 1984 über die Entschädigung für gewisse Opfer von Körperschäden, die aus einer Straftat herrühren, begründet für bestimmte Opfer einer Straftat einen Anspruch auf eine staatliche Entschädigung. Dies ist eine wichtige Maßnahme für Opfer, wenn:

der Angreifer nicht ermittelt wurde bzw. zwar ermittelt wurde, aber nicht gefunden werden kann oder wenn der Täter zahlungsunfähig ist.

Zur Ausübung dieses Rechts muss das Opfer einen Antrag beim Justizministerium stellen, das innerhalb von sechs Monaten über den Anspruch auf Entschädigung entscheidet. Der Antrag muss in französischer, deutscher oder luxemburgischer Sprache verfasst sein und das Datum, den Ort und die genaue Art der Straftat enthalten. Zur Stützung des Antrags sind dem Schreiben Belege über den Sachverhalt und den erlittenen Schaden beizufügen.

Für das Recht auf Entschädigung muss das Opfer bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Es muss entweder seinen ständigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg haben oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des Europarats sein. Darüber hinaus muss sich das Opfer zum Zeitpunkt der Straftat legal im Großherzogtum Luxemburg aufgehalten haben oder Opfer der Straftat gemäß Artikel 382 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs sein [Menschenhandel].

Der erlittene Schaden muss aus vorsätzlichen Handlungen herrühren, welche den Tatbestand einer Straftat erfüllen.

Bei dem Schaden muss es sich um einen Körperschaden und nicht um einen rein materiellen Schaden handeln (was beispielsweise eine Entschädigung im Fall eines einfachen Diebstahls ausschließt).

Der Schaden muss zu einer schwerwiegenden Störung der Lebensweise führen, z. B. durch entgangene oder verminderte Einkünfte, erhöhte finanzielle Belastungen, die Unfähigkeit zur Ausübung eines Berufs, die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit oder einen immateriellen oder ästhetischen Schaden sowie körperliche oder seelische Leiden. Opfer einer Straftat im Sinne der Artikel 372 bis 376 des Strafgesetzbuches sind von der Vorlage von Nachweisen für eine Verletzung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit befreit, da das Vorliegen eines solchen Schadens angenommen wird.

Eine staatliche Entschädigung ist nur dann zu zahlen, wenn das Opfer auf keine Weise eine wirksame und ausreichende Entschädigung erlangen kann (z. B. von dem Täter, der Sozialversicherung oder im Rahmen eines persönlichen Versicherungsschutzes).

Es ist wichtig zu wissen, dass die Entschädigung aufgrund des Verhaltens des Opfers während der Straftat oder wegen seiner Beziehungen zum Täter verweigert oder gekürzt werden kann.

Wenn der Staat ein Opfer entschädigt, kann dieses dennoch eine Zivilklage anstrengen und von dem Täter eine zusätzliche Zahlung fordern, wenn es die Entschädigung als unzureichend empfindet. In diesem Fall muss das Opfer das Gericht darüber in Kenntnis setzen, dass es eine staatliche Entschädigung beantragt bzw. erhalten hat.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird?

Opfer haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird, vorausgesetzt, sie sind Opfer einer Straftat und der Angreifer wurde nicht ermittelt oder er wurde zwar ermittelt, kann aber nicht gefunden werden oder der Täter ist zahlungsunfähig.

Wenn es kein Gerichtsverfahren gibt und folglich das Gericht keine Entschädigung festlegt, kann das Justizministerium einen Pauschalbetrag zuerkennen und/oder auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten anfordern, um die Höhe der Entschädigung festzulegen.

Habe ich Anspruch auf eine Sofortzahlung, solange ich auf die Entscheidung über meinen Anspruch auf Entschädigung warte?

Wenn die Notwendigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen wird, kann der Justizminister eine Zahlung gewähren, während der Antrag bearbeitet wird.

Letzte Aktualisierung: 08/11/2018

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5 - Mein Anspruch auf Unterstützung und Hilfe

Ich bin Opfer einer Straftat geworden. An wen kann ich mich wenden, um Unterstützung und Hilfe zu erhalten?

– Als Opfer einer Straftat können Sie sich insbesondere an die folgenden Opferhilfeeinrichtungen wenden:

A. Staatliche Einrichtung:

Zentrales Sozialamt – Hilfestelle für Opfer (Service central d’assistance sociale (SCAS) – Services d’Aide aux Victimes (SAV)) in Luxemburg

Arten der Unterstützung:

  • Psychologische und psychotherapeutische Betreuung
  • Rechtliche Informationen
  • Therapiegruppe für Opfer häuslicher Gewalt
  • Begleitung der Opfer während der Gerichtsverfahren

KONTAKT:

Plaza Liberty Building, Eingang C
12-18, rue Joseph Junck
L-1839 Luxemburg

Tel.: (+352) 47 58 21-627
(+352) 47 58 21-628
Mobiltel.: (+352) 621 32 65 95

E-Mail: Link öffnet neues Fensterscas-sav@justice.etat.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://justice.public.lu/fr/aides-informations/assistance-sociale/scas-service-aide-victimes.html

B. Nichtstaatliche Einrichtungen:

1. Hilfe für Opfer von Straftaten (Aide aux Victimes de la Criminalité) – Wäisse Rank Lëtzebuerg Asbl

Arten der Unterstützung:

  • Rechtsberatung
  • Moralische, finanzielle und materielle Unterstützung

KONTAKT:

84, rue Adolphe Fischer
L-1521 Luxemburg

Tel.: (+352) 40 20 40

E-Mail: Link öffnet neues Fensterwrl@pt.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.benevolat.public.lu/de/espace-benevole/decouvrir-associations/chercher-association/associations/?%7E=/de/assoc/212

2. Hilfsdienst für anerkannte Opfer häuslicher Gewalt

Es gibt drei solche Dienste:

– SAVVD in Luxemburg vom gemeinnützigen Verein Frauen in Not (Femmes en détresse) asbl

Arten der Unterstützung:

  • Psychosoziale Beratung
  • Rechtliche Informationen und Unterstützung
  • Informationen und Unterstützung in den Bereichen Recht, Verwaltung und Soziales, nachdem der Staatsanwalt den Gewalttäter der Wohnung verwiesen hat
  • Planung rechtlicher Schritte
  • Begleitung der Opfer zu Gericht, Rechtsanwalt, Arzt etc.
  • Orientierungshilfe
  • Beratung und Schutz gegen Belästigung
  • Erstellung eines Opferschutzplans

KONTAKT:

BP 1024
L-1010 Luxemburg

Tel.: (+352) 26 48 18 62
Fax: (+352) 26 48 18 63

E-Mail: Link öffnet neues Fenstercontact@savvd.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://fed.lu/wp/services/savvd/

– PSY EA in Luxemburg vom gemeinnützigen Verein Frauen in Not (Femmes en détresse)

Für Kinder, die direkte oder indirekte Opfer häuslicher Gewalt sind, im Zusammenhang mit einer Räumungsanordnung.

Arten der Unterstützung:

  • Betreuung für Kinder und Jugendliche, die Opfer häuslicher Gewalt sind, im Zusammenhang mit einer Räumungsanordnung
  • Psychologische Unterstützung für Kinder und Jugendliche, die Opfer häuslicher Gewalt sind, und für ihre Familien

KONTAKT:

BP 1024
L-1010 Luxemburg

Tel.: (+352) 26 48 20 50
Fax: (+352) 26 48 18 63

E-Mail: Link öffnet neues Fenstercontact@psyea.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://fed.lu/wp/services/psyea/

– ALTERNATIVES in Düdelingen von der Stiftung Pro Familia (Fondation Pro Familia)

Hilfseinrichtung für Kinder, die direkte oder indirekte Opfer häuslicher Gewalt sind, im Zusammenhang mit einer Räumungsanordnung.

Arten der Unterstützung:

  • Betreuung für Kinder und Jugendliche, die Opfer häuslicher Gewalt sind, im Zusammenhang mit einer Räumungsanordnung

KONTAKT:

5, Route de Zoufftgen
L-3598 Düdelingen L-1010 Luxemburg

Tel.: (+352) 51 72 72 89

E-Mail: Link öffnet neues Fensteralternatives@profamilia.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.profamilia.lu/Enfants+Adolescents/ALTERNATIVES+_+Centre+de+consultation+pour+enfants+et+adolescents+victimes+de+violence-p-470.html

3. Beratungsstelle für Frauen, die anerkannte Opfer von Gewalt sind

Arten der Unterstützung:

  • Telefonische Beratung
  • Psychosoziale Beratung
  • Rechtliche, verwaltungstechnische und soziale Informationen und Unterstützung
  • Planung rechtlicher Schritte
  • Begleitung der Frau zu Rechtsanwalt, Gericht, Polizei
  • Aufnahmegespräch im Frauenhaus
  • Schulungen und Vorträge zu häuslicher Gewalt
  • Seminare und Diskussionsgruppen

Es gibt vier solche Gruppen:

– VISAVI (Leben ohne Gewalt)(Vivre Sans Violence) in Luxemburg vom gemeinnützigen Verein Frauen in Not (Femmes en détresse)

Beratungszentrum für Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt sind

KONTAKT:

2, rue du Fort Wallis
L-2714 Luxemburg

Tel.: (+352) 49 08 77-1
Fax: (+352) 26 48 26 82

E-Mail: Link öffnet neues Fensterfeminfo@visavi.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://fed.lu/wp/services/visavi/

– SÜDLICHES ZENTRUM (FOYER SUD) in Esch-sur-Alzette des Nationalen Frauenrats von Luxemburg (Conseil national des femmes du Luxembourg)

Beratungszentrum für Frauen in Not, einschließlich Opfer von Gewalt.

KONTAKT:

41, rue de Luxemburg
L-4220 Esch sur Alzette

Tel.: (+352) 54 55 77 / 26 53 03 26 / 54 57 57
Fax: (+352) 54 57 57 57

E-Mail: Link öffnet neues Fensterfoyersud@pt.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.cnfl.lu/site/foyersud.html

– Zentrum OZANAM in Luxemburg

– Zentrum OZANAM Nord (Centre OZANAM Nord) in Wiltz von der Stiftung Haus der offenen Tür (Fondation Maison de la Porte Ouverte)

Beratungszentren für Frauen in Not, einschließlich Opfer von Gewalt.

KONTAKT:

Ozanam Luxemburg
64, rue Michel Welter
L-2730 Luxemburg

Tel.: (+352) 48 83 47

E-Mail: Link öffnet neues Fensterozanam@fmpo.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://fmpo.lu/foyers/centre-ozanam/

KONTAKT:

Ozanam Nord
49, Grand-Rue
L-9530 Wiltz

Tel.: (+352) 26 95 39 59

E-Mail: Link öffnet neues Fensterozanam.nord@fmpo.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://fmpo.lu/foyers/centre-ozanam-nord/

– PROFAMILIA in Düdelingen von der Stiftung Pro Familia (Fondation Pro Familia)

Beratungszentrum für Frauen in Not, einschließlich Opfer von Gewalt.

KONTAKT:

5, route de Zoufftgen
L-3598 Düdelingen

Tel.: (+352) 51 72 72-41
Fax: (+352) 52 21 88

E-Mail: Link öffnet neues Fensterfemmes@profamilia.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.cnfl.lu/

4. Beratungszentrum für Kinder und Jugendliche, die als Opfer von Gewalt erfasst sind

Es gibt vier solche Beratungszentren:

– PSY EA in Luxemburg vom gemeinnützigen Verein Frauen in Not (Femmes en détresse)

Psychologischer Dienst für Kinder und Jugendliche von 3 bis 21 Jahren, die Opfer oder Zeugen häuslicher Gewalt sind, und für ihre Familien.

Arten der Unterstützung:

  • Psychologische Unterstützung für Kinder und Jugendliche, die Opfer häuslicher Gewalt sind, und für ihre Familien

KONTAKT:

BP 1024
L-1010 Luxemburg

Tel.: (+352) 26 48 20 50
Fax: (+352) 26 48 18 63

E-Mail: Link öffnet neues Fenstercontact@psyea.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://fed.lu/wp/services/psyea/

– ALTERNATIVES in Düdelingen von der Stiftung Pro Familia (Fondation Pro Familia)

Beratungsdienst für Kinder und Jugendliche von 0 bis 27 Jahren, die Opfer oder Zeugen körperlicher und seelischer Gewalt einschließlich häuslicher Gewalt sind, und für ihre Familien.

Arten der Unterstützung:

  • Psychologische Unterstützung für Kinder und ihre Familien
  • Förderung eines warmherzigen und wertschätzenden Umgangs miteinander in der Familie
  • Gewaltprävention und Sensibilisierung

KONTAKT:

5, Route de Zoufftgen
L-3598 Düdelingen L-1010 Luxemburg

Tel.: (+352) 51 72 72 89

E-Mail: Link öffnet neues Fensteralternatives@profamilia.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.profamilia.lu/Enfants+Adolescents/ALTERNATIVES+_+Centre+de+consultation+pour+enfants+et+adolescents+victimes+de+violence-p-470.html

– OXYGENE in Düdelingen vom gemeinnützigen Verein Frauen in Not (Femmes en détresse )

Beratungs- und Informationsdienst für Mädchen (von 12 bis 21 Jahren) in Not, die Opfer körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt sind.

Arten der Unterstützung:

  • Einzelgespräche
  • Unterstützung bei Verwaltungsverfahren
  • Hilfe bei der Suche nach betreutem Wohnen
  • Hilfe für eine mögliche Aufnahme in das Mädchenhaus Meederchershaus

KONTAKT:

2, rue du Fort Wallis
L-2714 Luxemburg

Tel.: (+352) 49 41 49
Fax: (+352) 27 12 59 89

E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfofilles@pt.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://fed.lu/wp/services/oxygene/

– ALUPSE DIALOGUE in Luxemburg vom gemeinnützigen Verein  Alupse

Psychologische Beratung und Therapie für Kinder von 0 bis 21 Jahren, die Opfer körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt sind, und für ihre Familien.

KONTAKT:

8, rue Tony Bourg
L- 1278 Luxemburg

Tel.: (+352) 26 18 48-1
Fax: (+352) 26 19 65 55

E-Mail: Link öffnet neues Fensteralupse@pt.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.alupse.lu/fr/lassociation-alupse/

5. Anerkanntes Zentrum für Beratung, Information und Unterstützung für Männer und Jungen in Not, die Opfer von Gewalt sind – infoMann in Luxemburg vom gemeinnützigen Verein  actTogether

Arten der Unterstützung:

  • Psychologische und soziale Unterstützung und Beratung
  • Informations- und Dokumentationsdienste
  • Sensibilisierung und Schulung
  • Begleitung und Unterstützung von Männern im Hinblick auf ihre Aufnahme in ein Männerhaus

KONTAKT:

5, Cour du Couvent
L-1362 Luxemburg

Tel.: (+352) 27 49 65
Fax: (+352) 27 49 65 65

E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@infomann.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.infomann.lu/

6. Anerkanntes Beratungs- und Unterstützungszentrum für Gewalttäter (auch bei häuslicher Gewalt) – Riicht eraus in Luxemburg vom  luxemburgischen Roten Kreuz

Arten der Unterstützung:

  • Beratung, Zuhören, Unterstützung, Hilfe und Begleitung der Täter (Männer und Frauen) in Zusammenhang mit einer entweder juristisch durchgesetzten oder freiwilligen Räumung
  • Sensibilisierung der Täter und Schaffung von Verantwortungsbewusstsein
  • Kurzfristiger Opferschutz
  • Konfliktmanagement und Selbstvertrauen
  • Unterstützung von Personen, die sich ändern wollen
  • Hilfe bei der Entwicklung praktischer Strategien, die eine bleibende Änderung der Einstellung und des Verhaltens von Tätern ermöglichen
  • Unterstützung von Personen, die ihr gewalttätiges Verhalten ändern wollen
  • Diskussionsgruppe

KONTAKT:

73, rue Adolph Fischer
L-1520 Luxemburg

Tel.: (+352) 27 55-5800
Notrufnummer des Roten Kreuzes: (+352) 27 55
Fax: (+352) 27 55-5801

E-Mail: Link öffnet neues Fensterriichteraus@croix-rouge.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.croix-rouge.lu/riichteraus/

7. Hilfsdienst für anerkannte Opfer des Menschenhandels

Ambulante und stationäre Pflege für alle Opfer des Menschenhandels (Frauen, Männer und Kinder).

In diesem Bereich arbeiten zwei Dienste eng zusammen:

– SAVTEH in Luxemburg vom gemeinnützigen Verein Frauen in Not (Femmes en détresse)

– COTEH in Luxemburg von der Stiftung Haus der offenen Tür (Fondation Maison de la Porte Ouverte)

Arten der Unterstützung:

  • Telefonische und persönliche Beratung
  • Psychosoziale Unterstützung und Betreuung
  • Psychologische Unterstützung und Stabilisierung
  • Organisation der medizinischen Betreuung
  • Begleitung der Opfer zur Kriminalpolizei für Identifizierungszwecke
  • Unterstützung der Kooperation der Opfer mit Polizei und Staatsanwaltschaft
  • Unterstützung der Opfer bei weiteren Schritten, insbesondere bei rechtlichen, administrativen und sozialen Angelegenheiten
  • Koordinierung der stationären Pflege und Organisation der Unterbringung der Opfer entsprechend ihrem Geschlecht und Alter
  • Materielle und finanzielle Unterstützung
  • Informationen über die Rechte von Opfern des Menschenhandels, über gerichtliche Verfahren und Verwaltungsverfahren, bereitgestellte Leistungen
  • Kontaktaufnahme mit NRO in den Herkunftsländern bei einer freiwilligen Rückkehr

KONTAKT:

SAVTEH
BP 1024
L-1010 Luxemburg

Tel.: (+352) 26 48 26 31
Fax: (+352) 26 48 26 82
Handy: (+352) 621 316 919

E-Mail: Link öffnet neues Fenstertraite.humains@visavi.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://fed.lu/wp/services/savteh/

COTEH

Tel.: (+352) 24 87 36 22
Handy: (+352) 621 351 884

E-Mail: Link öffnet neues Fenstercoteh@fmpo.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://fmpo.lu/services/service-dassistance-aux-victimes-de-la-traite-des-etres-humains/

C. Polizei:

Polizei Luxemburg
Generaldirektion
(Police Grand-Ducale Direction Générale) L-2957 Luxemburg

Tel.: (+352) 49 97-1
Notruf: 113
Fax: (+352) 49 97-20 99

E-Mail: Link öffnet neues Fenstercontact@police.public.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.police.public.lu/fr/aide-victimes/

D. Lokale Behörden:

Juristische Empfangs- und Informationsstelle (Service d’accueil et d’information juridique):

– DIEKIRCH

Justice de paix
Place Joseph Bech
L-9211 Diekirch

Tel.: (+352) 80 23 15

– ESCH-SUR-ALZETTE

Justice de Paix
Place Norbert Metz
L-4239 Esch-sur-Alzette

Tel.: (+352) 54 15 52

– LUXEMBURG

Cité judiciaire
Gebäude BC
L-2080 Luxemburg

Tel.: (+352) 22 18 46

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.justice.public.lu/fr/aides-informations/accueil-info-juridique/

Rechtsinformationsdienst „Die Rechte von Frauen“

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT (PARQUET GÉNÉRAL)

Cité judiciaire
Gebäude BC oder CR
L-2080 Luxemburg

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.justice.public.lu/fr/aides-informations/droits-femme/index.html

E. Ministerien:

– Justizministerium (Ministère de la Justice)

13, rue Erasme
L-2934 Luxemburg

Tel.: (+352) 247-84537
Fax: (+352) 26 68 48 61

E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@mj.public.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.mj.public.lu/

Aufgabe:

  • Zivilsachen
  • Strafsachen: Entschädigung für Opfer, Prozesskostenhilfe, Mediationsverfahren
  • Wirtschaftssachen
  • Justizorganisationen
  • Allgemeine Koordinierung von Verwaltungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten
  • Justizvollzugsanstalten

– Innenministerium (Ministère de l’Intérieur)

BP 10
L-2010 Luxemburg

Tel.: (+352) 247-84600
Fax: (+352) 22 11 25

E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@miat.public.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.mi.public.lu/

Aufgaben gemäß dem Großherzoglichen Erlass vom 28. Januar 2015:

  • Koordinierung der Rettungsdienste
  • Zusammenarbeit mit NRO

– Ministerium für innere Sicherheit (Ministère de la Sécurité intérieure)

19-21 Boulevard Royal
L-2449 Luxemburg

Tel.: (+352) 247-84659
Fax: (+352) 22 72 76

E-Mail: Link öffnet neues Fenstersecretariat@msi.etat.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.gouvernement.lu/3313529/minist_securite_interieure

Hilfe für Opfer gemäß dem Großherzoglichen Erlass vom 28. Januar 2015:

  • Polizei Luxemburg, Generalinspektion der Polizei (Police Grand-Ducale, Inspection générale de la Police), europäische Justiz- und Innenpolitik, Politik der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit

– Ministerium für Chancengleichheit (MEGA) (Ministère de l’Égalité des Chances)

6A, bd. F. D. Roosevelt
Hôtel Terres Rouges
L-2921 Luxemburg

Tel.: (+352) 247-85806
Fax: (+352) 24 18 86

E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@mega.public.lu
Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.mega.public.lu/fr/index.html

Aufgaben:

  • Häusliche Gewalt
  • Ausschuss für die Zusammenarbeit von Fachleuten im Kampf gegen Gewalt
  • Partnerschaft mit vom MEGA anerkannten NRO in den Bereichen ambulante und stationäre Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt und Tätern, Frauen und Männer in Not, geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenhandel sowie Management der einschlägigen Maßnahmen
  • Partnerschaft und Zusammenarbeit mit staatlich anerkannten NRO zur Betreuung von Menschen in Not, die Opfer von Gewalt sind.

Hotline der Opferhilfe

– Polizei von Luxemburg

Hotline: 113

Montags bis freitags 24 Stunden täglich

– Luxemburgisches Rotes Kreuz

Hotline: 2755

Montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr

– Fraentelefon (Frauen in Not)

Hotline: (+352) 44 81 81

Montags bis freitags 24 Stunden täglich

– Fraentelefon (Frauen in Not)

Hotline: (+352) 44 81 81

Montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Ist die Opferhilfe kostenfrei?

Welche Art von Unterstützung kann ich von staatlichen Behörden oder Diensten erhalten?

Ja, die Hilfe für Opfer ist kostenfrei.

Welche Art von Unterstützung kann ich von Nichtregierungsorganisation erhalten?

Siehe die Antworten auf die erste Frage von Abschnitt B.

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