Opferrechte – nach Mitgliedstaat

Luksemburg

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Luksemburg

Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Hier können Opfer einer Straftat Anzeige erstatten:

  • bei der luxemburgischen Polizei;
  • bei dem für den betreffenden Gerichtsbezirk zuständigen Staatsanwalt.

Obwohl jeder eine Anzeige erstatten kann, müssen Opfer, die als Zivilpartei an dem Verfahren teilnehmen möchten, entweder persönlich oder durch ihren Rechtsanwalt Anzeige erstatten.

Opfer können jedoch auch beim Polizeigericht oder bei einer Strafkammer des Bezirksgerichts eine Privatklage gegen den Täter einreichen.

Die Anzeige muss in einer der Amtssprachen Luxemburgs (Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch) erstattet werden. Opfer, die keine dieser drei Sprachen sprechen, haben Anspruch auf unentgeltlich bereitgestellte Dolmetschleistungen. Die Anzeige ist vorzugsweise schriftlich zu erstatten, ohne dass hierbei eine bestimmte Form eingehalten werden muss. Dabei sind die folgenden Angaben zu machen:

  • Nachname, Vorname, Geburtsort und -datum, Beruf und Wohnsitz des Anzeigeerstatters;
  • der Vorfall, der den erlittenen Schaden verursacht hat;
  • die Art des Schadens.

Der Zeitraum, in dem das Opfer Anzeige erstatten muss, hängt insbesondere von der Verjährungsfrist der Straftat ab. Diese liegt zwischen einem und zehn Jahren.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Opfer haben das Recht,

  • automatisch informiert zu werden, wenn ihr Fall eingestellt wird und über die Gründe hierfür;
  • auf Antrag über die Einleitung von Ermittlungen zu ihrem Fall informiert zu werden;
  • auf Antrag über den Stand des Strafverfahrens informiert zu werden;
  • automatisch von der Staatsanwaltschaft über das Datum der Verhandlung über den Fall informiert zu werden;
  • auf Antrag über das rechtskräftige Urteil in der Strafsache informiert zu werden.

Wenn bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet wird, unterrichtet der Staatsanwalt das Opfer innerhalb von 18 Monaten nach Eingang der Anzeige oder Beschuldigung über die in der Sache ergriffenen Maßnahmen und gegebenenfalls auch darüber, dass und aus welchen Gründen der Fall eingestellt wird.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Damit der Zugang zur Justiz sichergestellt ist, wenn Opfer – insbesondere gemessen am garantierten Mindesteinkommen – nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, haben sie für die Verteidigung ihrer Interessen Anspruch auf kostenlosen und umfassenden Rechtsbeistand. Diese Hilfe wird vom Rat der Anwaltskammer bereitgestellt, wenn das Opfer sie beantragt und wenn es:

  • ein luxemburgischer Staatsangehöriger ist,
  • ein ausländischer Staatsangehöriger ist, der befugt ist, sich in Luxemburg niederzulassen,
  • ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) ist,
  • ein ausländischer Staatsangehöriger ist, der den luxemburgischen Staatsangehörigen in Sachen Prozesskostenhilfe gemäß einem internationalen Abkommen gleichgestellt ist.

Bei der Beurteilung der finanziellen Mittel werden das gesamte Bruttoeinkommen und Vermögen des Antragstellers sowie das Einkommen der Personen berücksichtigt, die im selben Haushalt leben. Prozesskostenhilfe wird Opfern jedoch nicht nur wegen begrenzter finanzieller Mittel gewährt, sondern auch wenn dies aus anderen ernstzunehmenden Gründen bezüglich ihrer sozialen, familiären oder materiellen Situation gerechtfertigt ist.

Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt anhand eines beim Zentralen Sozialamt (http://www.guichet.public.lu/citoyens/fr/organismes/service-central-assistance-sociale/index.html) erhältlichen Formulars, welches vom Opfer zu unterzeichnen und an den Vorsitzenden der örtlich zuständigen Anwaltskammer (Diekirch oder Luxemburg) zu richten ist.

Die im Formular zu machenden Angaben beziehen sich insbesondere auf:

  • die Identität des Opfers (Name, Vorname(n), Geburtsort und -datum, Beruf, Wohnsitz, Familienstand, Staatsangehörigkeit);
  • die Art des Rechtsstreits, für den die Prozesskostenhilfe beantragt wird;
  • die familiäre Situation des Opfers;
  • die Vermögensverhältnisse des Opfers.

Opfer können auch den/die Namen des Anwalts/der Anwälte angeben, dessen/deren Dienste sie im Rahmen der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen möchten, oder gegebenenfalls den Namen des Anwalts, der ihnen derzeit zugewiesen wurde.

Dokumente, die Opfer dem Antrag beifügen müssen:

  • eine Kopie ihres Ausweisdokuments;
  • einen Sozialversicherungsnachweis des Sozialversicherungszentrums (Centre Commun de la Sécurité Sociale – CCSS) für das Opfer und für die zu seinem Haushalt gehörenden Personen;
  • für die betroffene Person und jedes der Mitglieder des Haushalts: die Lohnzettel (oder eine Verdienstbescheinigung des CCSS), Bescheinigungen über das garantierte Mindesteinkommen, Arbeitslosengeld- oder Pensions-/Rentenbescheinigungen oder sonstige Einkommensbescheinigungen der letzten drei Monate, in denen die Bruttobeträge angegeben sind (Kontoauszüge sind nicht ausreichend);
  • eine Negativbescheinigung des Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité) für jedes Mitglied des Haushalts, wenn der Haushalt keine Gelder vom Fonds bezieht;
  • falls der Haushalt Unterhalt bezieht oder zahlt, einen Beleg über den gezahlten oder bezogenen Betrag (z. B. Kontoauszüge der letzten drei Monate);
  • eine von der luxemburgischen Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) ausgestellte Bescheinigung über den Besitz einer Immobilie bzw. darüber, dass kein Immobilienbesitz vorhanden ist, für jedes Mitglied des Haushalts;
  • gegebenenfalls Belege über den Besitz von im Ausland belegenen Immobilien;
  • Belege über das bewegliche Vermögen (Bargeld, Sparguthaben, Aktien, Schuldverschreibungen usw.);
  • falls der Haushalt zur Miete wohnt, eine Kopie des Mietvertrags und Quittungen über die Mietzahlungen der letzten drei Monate;
  • falls der Haushalt ein Immobiliendarlehen tilgt, einen Zahlungsbeleg über die Monatsrate;
  • Belege über die Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen Gütern;
  • Belege betreffend die jeweilige Streitsache.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Nach Überprüfung, ob tatsächlich nur unzureichende finanzielle Mittel vorhanden sind, wird dem Opfer vom Vorsitzenden oder einem diesbezüglich beauftragten Mitglied der Anwaltskammer per einfachem Brief (im Falle einer Annahme) oder per Einschreiben (im Falle einer Ablehnung) mitgeteilt, ob sein Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Der Vorsitzende bestellt den vom Opfer gewählten Anwalt oder einen anderen Anwalt, falls das Opfer keinen Wunsch geäußert hat oder der Vorsitzende der Anwaltskammer diesen Wunsch für unangemessen hält.

Notare und Gerichtsvollzieher werden von Amts wegen von dem Gericht bestellt, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe mit der Sache betraut ist.

Wird die Prozesskostenhilfe im Laufe des Verfahrens bewilligt, werden dem Opfer die ihm bereits entstandenen Kosten erstattet.

Nicht übernommene Kosten

Erhält das Opfer Prozesskostenhilfe und werden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, gehen diese zu Lasten des Staates.

In Strafsachen deckt die Prozesskostenhilfe die zu Lasten des Verurteilten verhängten Kosten und Geldstrafen nicht ab.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Wenn ein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt, werden in der Mitteilung die Voraussetzungen dargelegt, unter denen das Opfer ein Verfahren einleiten kann, indem es eine Privatklage oder eine Zivilklage einreicht.

Wenn die Straftaten mit strafrechtlichen Sanktionen oder Haftstrafen geahndet werden, wird das Opfer in der Mitteilung auch darüber informiert, dass es einen Antrag beim Generalstaatsanwalt stellen kann. Dieser ist dazu befugt ist, den Staatsanwalt zur Einleitung eines Strafverfahrens anzuweisen.

Wenn die Ratskammer (Chambre du conseil) entscheidet, eine Strafsache nicht an ein Gericht zu verweisen, das über die Schuld des mutmaßlichen Täters entscheiden würde, können Opfer bei der Ratskammer des Berufungsgerichts Rechtsmittel einlegen. Folglich haben sie das Recht, bei dieser Kammer Anfragen und Stellungnahmen einzureichen.

Wenn die Ratskammer den Fall lediglich aus sachlichen, nicht aber aus rechtlichen Gründen abweist, können Opfer dennoch vor einem Zivilgericht auf Schadenersatz klagen.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Genau wie im Ermittlungsverfahren können Opfer ohne eine besondere Rechtsstellung oder als Zivilpartei an der Verhandlung teilnehmen.

Opfer können sowohl an öffentlichen als auch an nicht öffentlichen Verhandlungen teilnehmen, allerdings nur, wenn sie als Zeuge geladen wurden. Sie können auch als Zeuge zu den mündlichen Ausführungen geladen werden. Dazu erhalten Sie eine schriftliche Ladung von der Staatsanwaltschaft und müssen in der Verhandlung sowohl die Fragen des Gerichts als auch des Anwalts der Gegenpartei beantworten. Während des Prozesses sitzen Opfer im hinteren Bereich des Gerichtssaals, damit sie keinen direkten Kontakt mit dem Angeklagten haben.

Zivilparteien erhalten eine schriftliche Ladung zu den mündlichen Verhandlungen. Sie haben auch das Recht, an öffentlichen und nichtöffentlichen Verhandlungen teilzunehmen und müssen anwesend sein, um ihre Anträge zu stellen. Sie kommen grundsätzlich nach der Anhörung von Zeugen zu Wort. Sie können ihre zivilrechtlichen Interessen in der Sache geltend machen und zum Sachverhalt als Zeuge aussagen.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger?

Ihre offizielle Rolle im Justizsystem ist die des Opfers ohne besonderen Status. Opfer können dem Verfahren als Zivilpartei beitreten.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Opfer haben insbesondere das Recht:

  • auf die Verwendung einer ihnen verständlichen Sprache oder andernfalls auf einen Dolmetscher bei einer Anzeige bei der Polizei;
  • kostenlos eine Kopie der Anzeige sowie der Dokumente zu erhalten, die sie zur Stützung der Anzeige beigefügt haben;
  • in einer ihnen verständlichen Sprache eine Empfangsbestätigung zu erhalten, in der die Aktennummer sowie das Datum und der Ort angegeben sind, an dem die Anzeige erstattet wurde sowie eine Eingangsbestätigung ihrer Anzeige beim Staatsanwalt;
  • von einem Rechtsanwalt unterstützt oder vertreten zu werden;
  • automatisch informiert zu werden, wenn ihr Fall eingestellt wird und über die Gründe hierfür;
  • auf Antrag über die Einleitung von Ermittlungen zu ihrem Fall informiert zu werden;
  • auf Antrag über den Stand des Strafverfahrens informiert zu werden;
  • automatisch von der Staatsanwaltschaft über das Datum der Verhandlung über den Fall informiert zu werden;
  • auf Antrag über das rechtskräftige Urteil in der Strafsache informiert zu werden;
  • bei dem Richter, der für den vorläufigen Rechtsschutz zuständig ist, einen Antrag auf vorläufige Zuerkennung zu stellen, sofern die Haftung der anderen Partei nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann.

Zivilparteien haben auch das Recht:

  • von dem Beschuldigten eine Entschädigung zu verlangen;
  • an den vom Untersuchungsrichter angeordneten Ermittlungen beteiligt zu werden;
  • zu verlangen, dass der Untersuchungsrichter weitere Ermittlungsmaßnahmen anordnet;
  • vor einer Kammer des Gerichts Rechtsmittel gegen bestimmte Ermittlungsmaßnahmen einzulegen, die ihre zivilrechtlichen Interessen beeinträchtigen;
  • nur vernommen zu werden, wenn sie dies wünschen;
  • gegebenenfalls dem Beschuldigten gegenüber gestellt zu werden;
  • nach der ersten Vernehmung des Beschuldigten und am Tag vor jeder Vernehmung im Büro des Untersuchungsrichters Einsicht in die Akte zu nehmen, wozu ein Rechtsbeistand erforderlich ist;
  • nach Abschluss der Ermittlungen beim Untersuchungsrichter eine Kopie der Akte zu beantragen;
  • die Einholung von Sachverständigengutachten, die Vernehmung von Zeugen und die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände zu beantragen;
  • bei der Tatortbesichtigung anwesend zu sein.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Zeugen können an den Verhandlungen teilnehmen und dem Richter unter Eid alles mitteilen, was sie über den Sachverhalt wissen. Zeugen müssen sowohl die Fragen des Gerichts als auch die Fragen des Rechtsanwalts der Gegenpartei beantworten.

Zivilparteien können ihre zivilrechtlichen Interessen in der Sache geltend machen und zum Sachverhalt als Zeuge aussagen; der Rechtsanwalt einer Zivilpartei kann sowohl Sachverständige als auch Zeugen der Verteidigung befragen.

Grundsätzlich werden alle Beweismittel zugelassen, vorausgesetzt Vernunft und Erfahrung sprechen dafür, dass sie den Richter zu einer Verurteilung veranlassen können. Es können Beweismittel vorgelegt werden, vorausgesetzt, die Parteien konnten Argumente und Gegenargumente in Bezug auf diese austauschen.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

Das Opfer erhält die folgenden Informationen:

  • auf Antrag: den Stand des Strafverfahrens;
  • automatisch: das Datum der Verhandlung über den Fall;
  • auf Antrag: das rechtskräftige Urteil in der Strafsache.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Wenn bei der Polizei Anzeige erstattet wird, erhält der Anzeigeerstatter entweder sofort oder innerhalb eines Monats unentgeltlich eine Kopie seiner Anzeige. Er kann auch das mit seinem Fall befasste Gericht nach bestimmten Verfahrensschritten fragen.

Wenn Anzeigeerstatter dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten sind, haben sie das Recht, nach der ersten Vernehmung des Beschuldigten und am Tag vor jeder Vernehmung im Büro des Untersuchungsrichters Einsicht in die Akte zu nehmen. Hierfür muss ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden.

Ist das Verfahren abgeschlossen, leitet der Untersuchungsrichter die Akte an den Staatsanwalt weiter. Als Zivilpartei haben Sie spätestens acht Arbeitstage bevor der Fall von der Ratskammer geprüft wird, das Recht auf Akteneinsicht.

Zivilparteien und Personen, die ein berechtigtes persönliches Interesse nachweisen können, haben das Recht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem für die Verhandlung festgesetzten Datum, eine Kopie der Akte (mit Ausnahme beschlagnahmter Unterlagen und Dokumente) zu erhalten. Sie müssen beim Staatsanwalt einen diesbezüglichen Antrag stellen.

Letzte Aktualisierung: 08/11/2018

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