Opferrechte – nach Mitgliedstaat

Luksemburg

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Welche Informationen erhalte ich von den Behörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft) nach der Straftat, noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer unverzüglich und gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Strafprozessordnung in einer dem Opfer verständlichen Sprache:

  • über die Art der Unterstützung, die das Opfer erhalten kann, und von wem es diese erhalten kann; gegebenenfalls erteilen sie zudem grundlegende Informationen über den Zugang zu medizinischer Unterstützung, zu spezialisierter Unterstützung, einschließlich psychologischer Betreuung, und zu einer alternativen Unterbringung;
  • über die Verfahren zur Anzeige der Straftat und die Stellung des Opfers in diesen Verfahren;
  • wie und unter welchen Voraussetzungen das Opfer Schutz erhalten kann;
  • wie und unter welchen Voraussetzungen das Opfer zu den gesetzlich festgelegten Bedingungen Zugang zu Rechtsanwälten, Prozesskostenhilfe und sonstigen Beistand erhalten kann;
  • wie und unter welchen Voraussetzungen das Opfer eine Entschädigung erhalten kann;
  • wie und unter welchen Voraussetzungen das Opfer sein Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsdienstleistungen in Anspruch nehmen kann;
  • über die verfügbaren Beschwerdeverfahren, wenn die Rechte des Opfers verletzt werden;
  • über Kontaktangaben für Mitteilungen, die seinen Fall betreffen;
  • über verfügbare Mediations- und Wiedergutmachungsdienste;
  • wie und unter welchen Voraussetzungen dem Opfer Ausgaben, die ihm infolge der Teilnahme am Strafverfahren entstehen, erstattet werden können;
  • über sein Recht auf eine individuelle Begutachtung durch die Opferhilfeeinrichtung, um zu prüfen, ob zur Verhinderung einer sekundären Viktimisierung eine spezielle Behandlung erforderlich ist;
  • abhängig von seinen Bedürfnissen erhält das Opfer gegebenenfalls in jeder Phase des Verfahrens zusätzliche Informationen;
  • über sein Recht, sich von einer Person seiner Wahl begleiten zu lassen, wenn das Opfer aufgrund der Auswirkungen der Straftat Hilfe benötigt, um zu verstehen und verstanden zu werden.

Darüber hinaus bieten die Juristische Empfangs- und Informationsstelle, die Hilfestelle für Opfer des Zentralen Sozialamts und das Justizministerium ebenfalls Hilfe und Rat an.

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Wenn das Opfer Ausländer ist (Europäer oder Drittstaatsangehöriger), kann es die oben genannten Rechte in Anspruch nehmen. Es wird darüber informiert, wie es trotz Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat seine Rechte ausüben und bei der luxemburgischen Polizei Anzeige erstatten kann.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Opfer haben insbesondere das Recht,

  • automatisch über die Einstellung ihres Falls und die Gründe dafür informiert zu werden;
  • auf Antrag über die Einleitung von Ermittlungen zu ihrem Fall informiert zu werden;
  • auf Antrag über den Stand des Strafverfahrens informiert zu werden;
  • automatisch von der Staatsanwaltschaft über das Datum der Verhandlung über den Fall informiert zu werden;
  • auf Antrag über das rechtskräftige Urteil in der Strafsache informiert zu werden.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (bei Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Als Opfer oder Zivilpartei, das bzw. die die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, hat das Opfer Anspruch auf kostenfreie Unterstützung durch einen Dolmetscher in einer Sprache, die es versteht, und auf eine kostenfreie Übersetzung aller zugestellten Unterlagen, in die das Opfer Einsicht nehmen darf.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Wenn das Opfer die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, hat es Anspruch auf kostenfreie Unterstützung durch einen Dolmetscher. Hat das Opfer eine Sprach- oder Hörbehinderung, wird es von einem Gebärdendolmetscher unterstützt oder von einer qualifizierten Person, die über eine Sprache, Methode oder ein Gerät verfügt, die/das eine Kommunikation mit dem Opfer ermöglicht.

Ist das Opfer ein Kind, hat es das Recht, von seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person seiner Wahl begleitet zu werden.

Opferhilfe

Wer bietet Opfern Hilfe?

Opfer haben das Recht auf Hilfe von verschiedenen Opferhilfeeinrichtungen. Der Staat leistet über den zentralen Unterstützungsdienst der Staatsanwaltschaft Hilfe. Dort erhält das Opfer kostenlose soziale, psychologische und rechtliche Unterstützung. Es gibt auch NRO, die Opfern Hilfe anbieten, wenn es sich bei diesen um Frauen oder Kinder handelt, die Opfer von Gewalt wurden, um schutzbedürftige Personen usw.

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferbetreuungsstelle verweisen?

Es ist die Aufgabe der Polizei, Opfer über ihre Rechte zu informieren und zu versuchen, als Mittler für die Opferhilfeeinrichtungen zu fungieren. Die Polizei ist angewiesen, allen Opfern die Broschüre über Informationen und Hilfe für Opfer(http://www.police.public.lu/fr/aide-victimes/flyer-aide-victime-fr.pdf), die auf Luxemburgisch, Französisch, Deutsch, Englisch und Portugiesisch verfügbar ist, sowie das Informationsblatt „Infodroit“ auszuhändigen. (http://www.police.public.lu/fr/aide-victimes/infodroit-victime.pdf).

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Die Verfassung von Luxemburg schützt die Privatsphäre von Opfern. Nach Artikel 11 Absatz 3 garantiert der Staat den Schutz der Privatsphäre mit den im Gesetz niedergelegten Ausnahmen.

Polizei und Justiz sind dazu verpflichtet, Opfer unter anderem vor Bedrohungen oder Racheakten vonseiten des Täters zu schützen. Dieser Schutz sollte ab dem Beginn der Ermittlungen und während ihrer gesamten Dauer bestehen. Opfer haben auch das Recht, vor allen Verletzungen ihrer Privatsphäre geschützt zu werden, und auf jeden Fall direkt nach der Straftat.

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Der Opferunterstützungsdienst steht allen Opfern (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) zur Verfügung, die aufgrund einer Straftat körperliche und/oder psychische Schäden erlitten haben. Das Team leistet psychologische und psychotherapeutische Beratung, informiert Opfer über ihre Rechte und kann sie auch zu Gerichtsverfahren begleiten. Der Dienst bietet auch eine Therapiegruppe für Opfer häuslicher Gewalt an. Zudem unterstützt er die Personen, die aufgrund ihrer Beziehungen zum Opfer ebenfalls leiden, und Zeugen einer Straftat. Die Betroffenen müssen keine Anzeige erstattet haben, um Opferhilfe in Anspruch nehmen zu können.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Welche Arten von Schutz gibt es?

Der Beschuldigte kommt in Untersuchungshaft,

  • wenn die Straftat mit einer Höchststrafe von mindestens zwei Jahren Gefängnis bestraft wird;
  • wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte erneut straffällig wird;
  • wenn Fluchtgefahr besteht.

Wer kann mir Schutz bieten?

Die Polizei von Luxemburg kann die Opfer beschützen.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch den Täter ausgesetzt bin?

Bei der Entscheidung über eine mögliche Untersuchungshaft des Täters werden die verschiedenen Aspekte berücksichtigt.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Strafprozessordnung erhalten Kinder, die Opfer sind, den folgenden Schutz:

  • Mit Genehmigung des Staatsanwaltes kann von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Kindes eine Tonband- oder Videoaufzeichnung gemacht werden.
  • Dafür muss die Einwilligung des Zeugen oder Kindes eingeholt werden, wenn dieses die notwendige Urteilsreife hat; andernfalls wird die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Kindes benötigt. Wenn die Gefahr eines hinreichend nachgewiesenen Interessenkonfliktes zwischen dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem Kind besteht, darf die Aufzeichnung nur mit der Einwilligung des Ergänzungspflegers (administrateur ad hoc) durchgeführt werden, sofern ein solcher für das Kind bestellt wurde. Wurde kein Ergänzungspfleger bestellt, ist für die Aufzeichnung die ausdrückliche und ordnungsgemäß begründete Zustimmung des Staatsanwaltes erforderlich.
  • Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen muss in den Fällen, in denen ein Kind Opfer einer der Straftaten gemäß Artikel 354 bis 360, 364, 365, 372 bis 379, 382 Absätze 1 und 2, Artikel 385, 393, 394, 397, 398 bis 405, 410 Absätze 1 und 2 oder Artikel 442 Absatz 1 des Strafgesetzbuches wurde oder wenn ein Kind Zeuge einer der Straftaten gemäß Artikel 393 bis 397 oder 400 bis 401a des Strafgesetzbuches wurde, eine der in Absatz 1 beschriebenen Aufzeichnungen gemacht werden, es sei denn, der Staatsanwalt entscheidet, dass keine Notwendigkeit dafür besteht, da das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls der Ergänzungspfleger eine solche Aufzeichnung ablehnen.
  • Die Aufzeichnung dient als Beweismittel. Das Original wird unter Verschluss aufbewahrt. Die Kopien werden inventarisiert und der Akte beigefügt. Die Aufzeichnungen dürfen mit der Genehmigung des Staatsanwaltes an einem von diesem festgelegten Ort von den Parteien und von einem Sachverständigen gehört oder angesehen werden, dürfen jedoch nicht an einen anderen Ort gebracht werden.
  • Jedes in Absatz 3 genannte Kind hat das Recht, von einem Erwachsenen seiner Wahl zur Vernehmung begleitet zu werden, sofern nicht der Staatsanwalt in einer begründeten Entscheidung in Bezug auf die betroffene Person im Interesse des Kindes oder der Wahrheitsfindung anders entscheidet.

Opfer von Menschenhandel oder häuslicher Gewalt erhalten unter bestimmten Bedingungen besonderen Schutz.

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Wenn das Opfer ein Kind ist, hat es eine Reihe zusätzlicher Rechte:

  • Die Verjährungsfrist, d. h. die Frist, nach der eine Straftat nicht länger verfolgt werden kann, setzt bei gegen Kinder verübten Straftaten wie Sittlichkeitsvergehen, Vergewaltigung, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Totschlag, Körperverletzung, Missbrauch und Verabreichung von Drogen erst am 18. Geburtstag des Kindes ein;
  • Recht auf Bestellung eines speziellen, administrateur ad hoc (Ergänzungspfleger) genannten Vertreters durch den Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter, wenn die Interessen des Kindes nicht durch mindestens einen seiner gesetzlichen Vertreter vollständig geschützt werden. Dieser spezielle Vertreter schützt die Interessen des Opfers und nimmt dessen Rechte als Zivilpartei wahr;
  • Recht, über die Einleitung des Strafverfahrens informiert zu werden, sowie das Recht, durch den gesetzlichen Vertreter oder Ergänzungspfleger Zivilklage zu erheben;
  • Recht auf Tonband- oder Videoaufzeichnung der Vernehmungen, um zu vermeiden, dass das Kind durch eine mehrfache Wiederholung der Aussagen während des Verfahrens traumatisiert wird. Hierfür sind die Genehmigung des Staatsanwaltes und die Einwilligung des Opfers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Ergänzungspflegers erforderlich. Bei Straftaten wie Sittlichkeitsvergehen oder Vergewaltigung, Prostitution, Ausbeutung und Menschenhandel, Mord, Totschlag und Körperverletzung müssen Aufzeichnungen gemacht werden, sofern der Staatsanwalt nicht aufgrund des Widerspruchs des Opfers oder dessen Vertreters anders entscheidet;
  • Recht, sich bei den Verhandlungen von seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person seiner Wahl begleiten zu lassen.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Jeder, dessen Familienangehöriger infolge einer Straftat ums Leben gekommen ist und der geltend macht, dass er durch eine Straftat geschädigt wurde, hat das Recht, bei dem zuständigen Untersuchungsrichter Zivilklage einzureichen.

Dann hat der Zivilkläger insbesondere das Recht,

  • von dem Beschuldigten eine Entschädigung zu verlangen;
  • an den Ermittlungen des Untersuchungsrichters beteiligt zu werden;
  • zu verlangen, dass der Untersuchungsrichter weitere Ermittlungsmaßnahmen durchführt;
  • vor einer Kammer des Gerichts Rechtsmittel gegen bestimmte Ermittlungsmaßnahmen einzulegen, die seine zivilrechtlichen Interessen beeinträchtigen;
  • nur vernommen zu werden, wenn er dies wünscht;
  • gegebenenfalls dem Beschuldigten gegenüber gestellt zu werden;
  • nach der ersten Vernehmung des Beschuldigten und am Tag vor jeder Beweisaufnahme im Büro des Untersuchungsrichters Einsicht in die Akte zu nehmen, wozu ein Rechtsbeistand erforderlich ist;
  • nach Abschluss der Ermittlungen beim Untersuchungsrichter eine Kopie der Akte zu beantragen;
  • die Einholung von Sachverständigengutachten, die Vernehmung von Zeugen und die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände zu beantragen;
  • bei der Tatortbesichtigung anwesend zu sein.

Ein Familienangehöriger wurde Opfer einer Straftat. Welche Rechte habe ich?

Ein Dritter, der von einer Straftat betroffen ist, die gegen einen Familienangehörigen verübt wurde, hat das Recht,

  • eine Kopie des Berichts über die Straftat, die diese Person als Dritten betrifft, bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen;
  • automatisch von der Staatsanwaltschaft über das für die Verhandlung des Falls anberaumte Datum informiert zu werden;
  • in der Kanzlei der Kammer des Bezirksgerichts oder gegebenenfalls des Polizeigerichts das in der Sache ergangene Urteil zu beantragen.

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

Die Mediation in Strafsachen ist eine Alternative zum Strafverfahren; im Prinzip ermöglicht sie eine Beilegung der Streitsache ohne Beteiligung der Gerichte. Eine Mediation zwischen dem Täter und dem Opfer ist nur vor der Einleitung eines Strafverfahrens möglich. Der Staatsanwalt kann entscheiden, dass eine Mediation angebracht ist, wenn er der Ansicht ist, dass daraufhin voraussichtlich eine Entschädigung geleistet werden wird, die durch die Straftat verursachte Störung abgestellt oder ein Beitrag zur Resozialisierung des Täters geleistet wird. Eine Mediation ist ausgeschlossen, wenn der Täter und das Opfer zusammenleben. Diesem Verfahren müssen sowohl der Täter als auch das Opfer zustimmen.

Wo finde ich die Rechtsvorschriften, in denen meine Rechte stehen?

In der Strafprozessordnung auf Legilux.

http://legilux.public.lu/eli/etat/leg/code/procedure_penale
Letzte Aktualisierung: 08/11/2018

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