Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Welche Informationen erhalte ich von den Behörden nach der Straftat (z. B. von der Polizei, der Staatsanwaltschaft) noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Schon bevor Sie Anzeige erstatten, können Sie sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz ( hier), der Homepage oder der Hotline des Opfernotrufs (0800 112 112 oder hier) über Ihre Rechte informieren.

Als Opfer einer Straftat haben Sie das Recht, von den Behörden über Ihre Rechte informiert zu werden. Diese Information hat grundsätzlich zu Beginn des Ermittlungsverfahrens zu erfolgen. Wenn Sie Anspruch auf Prozessbegleitung durch eine Opferhilfeeinrichtung haben, werden Sie vor Ihrer ersten Vernehmung darüber informiert. In der Ladung zur Vernehmung werden ebenfalls Informationen über Unterstützungsleistungen im Rahmen von Prozessbegleitung enthalten sein sowie die Adressen der einschlägigen Opferhilfeeinrichtungen. Sie werden auch darauf hingewiesen, dass Sie das Recht haben, von einer Vertrauensperson begleitet zu werden.

Sollten Sie Opfer einer Sexualstraftat geworden oder minderjährig sein, oder könnte zu Ihrem Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden, gelten Sie als besonders schutzbedürftiges Opfer. Daran sind ergänzende Rechte geknüpft; insbesondere müssen Sie vor Ihrer Vernehmung und Aussage darüber informiert werden, dass

  • Sie im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person desselben Geschlechts vernommen werden können;
  • Sie bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung Dolmetschleistungen nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts in Anspruch nehmen können;
  • Sie die Beantwortung von Fragen zu Einzelheiten beispielsweise einer Sexualstraftat verweigern können, wenn Sie diese für unzumutbar halten; trotzdem können Sie dazu verpflichtet werden, darüber auszusagen, wenn Ihre Aussage von besonderer Bedeutung für den Gegenstand des Verfahrens ist;
  • Sie im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen werden können;
  • die Möglichkeit besteht, die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung auszuschließen;
  • Sie Informationen über Flucht und Wiederergreifung oder Freilassung der Täterin bzw. des Täters aus der Haft erhalten können;
  • Sie eine Vertrauensperson Ihrer Vernehmung beiziehen können.

Mehr Informationen können Sie in Broschüren von Opferhilfeeinrichtungen finden, die Ihnen von der Polizei ausgehändigt werden. Darüber hinaus können Sie sich auch darauf verlassen, dass Sie mündlich über Ihre Rechte informiert werden.

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger*innen). Wie werden meine Rechte geschützt?

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI stellt sicher, dass die Rechte von Opfern in allen Mitgliedstaaten der EU vergleichbar sind. Diese Rechte sind unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit Sie als Opfer haben.

Um die Anzeigeerstattung in jenen Fällen zu erleichtern, in denen die Straftat in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangen wurde, sind Anzeigen eines im Inland wohnhaften Opfers einer derartigen Straftat durch die Staatsanwaltschaft an die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates weiterzuleiten.

Weiters besteht ein Anspruch auf kostenlose Übersetzungsleistungen im Strafverfahren.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Als Opfer einer Straftat sind Sie unverzüglich über Ihre Rechte zu informieren. Diese Information umfasst:

  • Ihre Rechte im Strafverfahren;
  • Kontaktinformationen und Leistungen von Opferhilfeeinrichtungen;
  • die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegenüber der bzw. dem Beschuldigten geltend zu machen;
  • die Möglichkeit, staatliche Entschädigung zu erhalten.

Wenn Sie Anspruch auf Prozessbegleitung durch eine Opferhilfeeinrichtung haben, werden Sie vor Ihrer ersten Vernehmung darüber informiert. In der Ladung zur Vernehmung werden ebenfalls Informationen über Unterstützungsleistungen im Rahmen von Prozessbegleitung enthalten sein sowie die Adressen der einschlägigen Opferhilfeeinrichtungen. Sie werden auch darauf hingewiesen, dass Sie das Recht haben, von einer Vertrauensperson begleitet zu werden. Mehr Informationen können Sie auf Foldern oder in Broschüren von Opferhilfeeinrichtungen finden, die Ihnen von der Polizei ausgehändigt werden. Darüber hinaus können Sie sich auch darauf verlassen, mündlich informiert zu werden.

Wenn Sie in Ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden, minderjährig sind oder zu Ihrem Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden könnte, haben Sie das Recht vor Ihrer Vernehmung und Aussage über folgende Rechte informiert zu werden:

  • nach Möglichkeit im Ermittlungsverfahren von einer Person desselben Geschlechts vernommen zu werden;
  • nach Möglichkeit bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung Dolmetschleistungen von einer Person des gleichen Geschlechts in Anspruch zu nehmen;
  • die Beantwortung von Fragen zu Einzelheiten beispielsweise einer Sexualstraftat zu verweigern, wenn Sie diese für unzumutbar halten. Trotzdem können Sie dazu verpflichtet werden, darüber auszusagen, wenn Ihre Aussage von besonderer Bedeutung für den Gegenstand des Verfahrens ist;
  • im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden;
  • über die Möglichkeit, die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung auszuschließen;
  • Informationen über Flucht und Wiederergreifung oder Freilassung der Täterin bzw. des Täters aus der Untersuchungshaft zu erhalten;
  • über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson Ihrer Vernehmung beiziehen zu können.

Nachdem Sie Anzeige erstattet haben, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige. Darauf befindet sich eine Aktenzahl. Wenn Sie in weiterer Folge die zuständige Polizeistation unter Angabe dieser Aktenzahl anrufen, können Sie mit dem für Ihren Fall zuständigen Polizeibeamten in Kontakt treten. Mit der Aktenzahl der Polizei können Sie auch den Ihren Fall bearbeitenden Staatsanwalt kontaktieren.

Die Staatsanwaltschaft wird Sie über wichtige Verfahrensschritte informieren. So werden Sie verständigt, wenn die Straftat nicht weiter verfolgt wird oder eine Diversion in Aussicht genommen wird. Außerdem haben Sie das Recht auf Akteneinsicht.

Das Gericht wird Sie von Zeit und Ort der Verhandlung informieren, wenn Sie dies zuvor verlangt haben oder wenn Sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte*r angeschlossen haben.

Wenn Sie durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt waren, in Ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden, wenn Ihre persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenutzt wurde oder wenn Sie besonders schutzbedürftig sind, werden Sie von Amts wegen von der Freilassung oder Flucht und Wiederergreifung der bzw. des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft informiert. In allen anderen Fällen werden Sie über solche Entwicklungen informiert, wenn Sie dies zuvor beantragt haben. Die Informationen der Polizei oder der Staatsanwältin bzw. des Staatsanwalts müssen die für die Freilassung maßgeblichen Gründe enthalten und Sie darüber informieren, ob der bzw. dem Beschuldigten gelindere Mittel auferlegt wurden.

Auf Antrag werden Sie auch unverzüglich von der Flucht oder Entlassung der Täterin bzw. des Täters aus der Strafhaft sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt verständigt. Auch von der erfolgten Ergreifung der geflüchteten Täterin bzw. des geflüchteten Täters werden Sie benachrichtigt. Falls der bzw. dem Täter*in bei der Entlassung Weisungen zum Schutz des Opfers auferlegt werden, werden Sie auch davon informiert.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (im Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen, haben Sie das Recht, kostenlose Dolmetschleistungen zu erhalten. Dolmetschleistungen erhalten Sie während der Vernehmung oder Verhandlung. Außerdem haben Sie ein Recht auf schriftliche Übersetzung wesentlicher Aktenteile (schriftliche Bestätigung der Anzeige, Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung, Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung).

Prozessbegleitung für Opfer umfasst ebenfalls Übersetzungshilfe und wird vom Bundesministerium für Justiz finanziert.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Rechtsbelehrungen und Befragungen haben stets in einer verständlichen Weise zu erfolgen. Die Behörde hat daher ihre Belehrung und ihre Fragen an die Bedürfnisse und Fähigkeiten des Opfers anzupassen. Nach erfolgter Belehrung wird nachgefragt, ob alles verstanden wurde.

Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen, haben Sie das Recht, kostenlose Dolmetschleistungen zu erhalten. Dolmetschleistungen erhalten Sie während der Vernehmung oder Verhandlung. Außerdem haben Sie ein Recht auf schriftliche Übersetzung wesentlicher Aktenteile (schriftliche Bestätigung der Anzeige, Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung).

Für gehörlose oder stumme Menschen ist ein*e Dolmetscher*in für die Gebärdensprache beizuziehen. Erforderlichenfalls kann auch schriftlich oder auf andere geeignete Weise kommuniziert werden.

Allfällige Beeinträchtigungen fließen auch in die Beurteilung der besonderen Schutzwürdigkeit ein, die besondere Rechte mit sich bringt. Der Anspruch auf Verfahrenshilfe vermag derartige Beeinträchtigungen zu kompensieren.

Unterstützung von Opfern

Wer bietet Opfern Unterstützung?

Sie können sich an eine Opferhilfeeinrichtung wenden. Es gibt spezielle Einrichtungen für Opfer von familiärer Gewalt und Stalking, für Opfer des Menschenhandels und für junge Opfer. Um Opfern dabei zu helfen, in Kontakt mit der geeigneten Opfereinrichtung zu kommen, wurde der vom Bundesministerium für Justiz geförderte Opfernotruf (0800 112 112 und http://www.opfer-notruf.at/) eingerichtet, der rund um die Uhr und kostenlos zur Verfügung steht.

Bestimmte Opfer haben Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung.

Wenn Sie ein Opfer von familiärer Gewalt oder Stalking sind, werden Sie von spezialisierten Organisationen unterstützt, wie zum Beispiel der Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie oder den Gewaltschutzzentren. Wenn die Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen hat, wird sie diese Information an die lokale Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie oder ein lokales Gewaltschutzzentrum weitergeben. Deren Mitarbeiter*innen werden Sie kontaktieren und Ihnen Unterstützung anbieten, inklusive der Erstellung eines Sicherheitsplanes, rechtlicher Beratung (vor allem bezüglich eines Antrags auf einstweilige Verfügung) und psychosozialer Unterstützung.

Sie können sich auch direkt an die Interventionsstelle oder an eines der Gewaltschutzzentren wenden, ohne dass es einer vorherigen Polizeimaßnahme oder einer Anzeige bedarf.

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferhilfe verweisen?

Wenn Sie ein Opfer von familiärer Gewalt oder Stalking sind, werden Sie von spezialisierten Organisationen unterstützt, wie zum Beispiel der Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie oder den Gewaltschutzzentren. Wenn die Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen hat, wird sie diese Information an die lokale Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie oder ein lokales Gewaltschutzzentrum weitergeben. Deren Mitarbeiter*innen werden Sie kontaktieren und Ihnen Unterstützung anbieten, inklusive der Erstellung eines Sicherheitsplanes, rechtlicher Beratung (vor allem bezüglich eines Antrags auf einstweilige Verfügung) und psychosozialer Unterstützung.

In allen übrigen Fällen wenden Sie bitte sich selbst an die von Ihnen ins Auge gefasste Opferhilfeeinrichtung.

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Als Opfer haben Sie diverse Rechte, die gewährleisten, dass Ihre Privatsphäre trotz des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens bestmöglich geschützt wird.

Dies wird beispielsweise durch das Recht, eine Zustelladresse bekannt zu geben, die unabhängig von Ihrer tatsächlichen Wohnanschrift ist, garantiert. Weiters hat das Gericht darauf zu achten, dass Ihre persönlichen Verhältnisse als Zeugin bzw. Zeuge nicht bekannt werden.

Die Veröffentlichung von Akteninhalten ist verboten und es gilt darüber hinaus das Verbot der Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie von Film und Fotoaufnahmen während der Verhandlung.

Wenn es zum Schutz der Privatsphäre von Opfern und Zeug*innen notwendig ist, kann die Öffentlichkeit bei der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden.

Sollten Sie Opfer eines Sexualdelikts geworden sein, haben Sie das Recht, die Aussage zu gewissen Einzelheiten zur Tat zu verweigern; dies gilt allerdings nur, wenn die Einzelheiten nicht von außerordentlicher Wichtigkeit für das Verfahren sind. Ausnahmsweise besteht sogar die Möglichkeit, anonym auszusagen, sollten Sie sich oder andere Personen durch die Bekanntgabe Ihrer Identität in ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit begeben. Das geht sogar so weit, dass die Zeugin bzw. der Zeuge vor Gericht während ihrer bzw. seiner Aussage ihr bzw. sein Äußeres soweit verändern darf, dass sie bzw. er nicht wiedererkannt werden kann (allerdings unter der Voraussetzung, dass die Mimik nach wie vor wahrnehmbar ist).

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Die Erstattung einer Anzeige ist nicht Voraussetzung für die Gewährung von Prozessbegleitung. Sie können sich daher schon vor Erstattung einer Anzeige an eine Opferhilfeeinrichtung wenden. Diese Opferhilfeeinrichtung kann Sie bei der Erstattung der Anzeige erforderlichenfalls unterstützen.

Auch die Angebote des Opfernotrufs (0800 112 112) sind von der Erstattung einer Anzeige unabhängig.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Welche Arten von Schutz gibt es?

Es gibt diverse Möglichkeiten des Zeugenschutzes, der je nach Gefährdungslage Abstufungen des Schutzes vorsieht. So umfasst der sicherheitspolizeiliche Zeug*innenschutz vorbeugende und abwehrende Elemente, wie beispielsweise Durchführung von erhöhten Streifendiensten, Bewachung von Zeug*innen oder die Unterbringung in einer Zeug*innenschutzwohnung. Der umfassendste Schutzmechanismus ist die Aufnahme in ein Zeug*innenschutzprogramm.

Wer kann mir Schutz bieten?

Für die Einhaltung des persönlichen Schutzes von Zeugen und Opfern sind die Sicherheitsbehörden zuständig.

Unterstützung und Beratung bieten die Opferhilfeeinrichtungen. Es gibt spezielle Einrichtungen für Opfer von familiärer Gewalt und Stalking, für Opfer des Menschenhandels und für junge Opfer. Um Opfern dabei zu helfen, in Kontakt mit der geeigneten Opfereinrichtung zu kommen, wurde der vom Bundesministerium für Justiz geförderte Opfernotruf (0800 112 112 und http://www.opfer-notruf.at/) eingerichtet, der rund um die Uhr und kostenlos zur Verfügung steht.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die bzw. den Täter*in ausgesetzt bin?

Wenn sich im Laufe des Verfahrens neue Umstände ergeben (z.B. durch die Mitteilung einer Opferhilfeeinrichtung), so hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die geänderte Beurteilung zu dokumentieren und die aus der besonderen Schutzbedürftigkeit abgeleiteten Rechte faktisch zu gewähren.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, auf die Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse der Opfer angemessen Bedacht zu nehmen. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben Opfer während des Verfahrens mit Achtung ihrer persönlichen Würde zu behandeln und deren Interesse an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Diese allgemeine Pflicht zur Wahrung der Opferinteressen umfasst auch die Vermeidung von Beeinträchtigungen des Opfers durch das Strafverfahren selbst. Dies wird auch durch die besonderen Rechte des Opfers beispielsweise auf schonende Vernehmung oder Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung oder das Verbot der Weitergabe von Lichtbildern oder persönlichen Daten des Opfers sichergestellt.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Besonders schutzbedürftig sind jedenfalls Opfer von Sexualdelikten, alle minderjährigen Opfer und Opfer, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a SPG erteilt werden könnte.

Allen übrigen Opfern kann besondere Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat zukommen.

Besonders schutzbedürftige Opfer haben – zusätzlich zu den allen Opfern zustehenden Rechten - das Recht, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden. Darüber hinaus haben sie das Recht, dass Dolmetschleistungen bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden. Sie dürfen die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern. Im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung werden besonders schutzbedürftige Opfer auf Antrag auf schonende Weise vernommen. In der Hauptverhandlung können sie verlangen, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Bei Vernehmungen können sich besonders schutzbedürftige Opfer stets von einer Vertrauensperson begleiten lassen.

Wenn zu besorgen ist, dass die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein wird, hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Vernehmung kontradiktorisch zu gestalten. Dabei vernimmt ein*e Haft- und Rechtsschutzrichter*in Zeug*innen im Ermittlungsverfahren unter (räumlich getrennter) Beteiligung der Verfahrensbeteiligten und ihrer Vertreter*innen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Bild- und Tonübertragung. Gegebenenfalls kann ein Sachverständiger mit der Befragung von Zeug*innen beauftragt werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des Opfers mit dem Beschuldigten oder anderen Verfahrensbeteiligten nach Möglichkeit unterbleibt. Als Folge einer kontradiktorischen Vernehmung kann anstelle einer erneuten Vernehmung das aufgezeichnete Videomaterial in der Hauptverhandlung vorgeführt werden. Diese schonende Vernehmung von Zeug*innen im Ermittlungsverfahren kann auch in der Hauptverhandlung vorgenommen werden.

In der Hauptverhandlung kann das Gericht die bzw. den Angeklagten auch ausnahmsweise – beispielsweise aus Zeug*innenschutzgründen - während der Anhörung von Zeug*innen aus dem Sitzungssaal abtreten lassen, wenn es die bzw. den Angeklagte*n in der Folge von allem, was in ihrer bzw. seiner Abwesenheit vorgenommen wurde und insbesondere auch von den inzwischen getätigten Aussagen in Kenntnis setzt.

Im Falle der Freilassung oder Flucht und Wiederergreifung der bzw. des Beschuldigten aus der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft müssen besonders schutzbedürftige Opfer unverzüglich verständigt werden. Auf Antrag werden sie auch von der Flucht oder der Entlassung aus der Strafhaft sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt verständigt.

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Minderjährige Opfer sind jedenfalls besonders schutzbedürftig.

Sie haben das Recht, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden. Darüber hinaus haben Sie das Recht, dass Dolmetschleistungen bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden. Sie dürfen die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern. Im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung werden besonders schutzbedürftige Opfer auf Antrag auf schonende Weise vernommen. Minderjährige Opfer, die in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, sind jedenfalls auf schonende Weise zu vernehmen. In der Hauptverhandlung können Sie verlangen, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Bei Vernehmungen können Sie sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen.

Im Falle der Freilassung oder Flucht und Wiederergreifung der bzw. des Beschuldigten aus der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft müssen besonders schutzbedürftige Opfer unverzüglich verständigt werden. Auf Antrag werden Sie auch von der Flucht oder Entlassung aus der Strafhaft sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Haftanstalt verständigt.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Wenn Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte oder Ihr*e eingetragene*r Partner*in, Ihre Lebensgefährtin bzw. Ihr Lebensgefährte, Ihr*e Verwandte*r in gerader Linie, Ihre Schwester, Ihr Bruder oder eine andere unterhaltspflichtige Person durch eine Straftat getötet wurde, dann haben Sie das Recht, psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu erhalten. Dasselbe gilt, wenn ein*e andere*r Angehörige*r durch eine Straftat getötet wurde und Sie Zeugin bzw. Zeuge dieser Tat wurden.

Wenn Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte oder Ihr*e eingetragene*r Partner*in, Ihre Lebensgefährtin bzw. Ihr Lebensgefährte, Ihr*e Verwandte*r in gerader Linie, Ihre Schwester, Ihr Bruder oder eine andere unterhaltspflichtige Person durch eine Straftat getötet wurde, dann haben Sie das Recht, psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu erhalten. Dasselbe gilt, wenn ein*e andere*r Angehörige*r durch eine Straftat getötet wurde und Sie Zeugin bzw. Zeuge dieser Tat wurden.

Sollte durch eine solche Straftat eine Person getötet worden sein, die nach dem Gesetz für Ihren Unterhalt zu sorgen hat, steht Ihnen unter Umständen eine Unterstützung nach dem Verbrechensopfergesetz zu. Über derartige Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Ein Familienangehöriger wurde Opfer einer Straftat. Welche Rechte habe ich?

In Fällen, in denen die körperliche bzw. sexuelle Integrität von Kindern bzw. Jugendlichen betroffen sein könnte, wird im Strafverfahren auch deren Bezugspersonen als Unterstützungsmaßnahme Prozessbegleitung gewährt.

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

Die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die bzw. der Richter*in müssen Ihre Interessen berücksichtigen und Sie über den Lauf des Verfahrens informieren, auch bezüglich alternativer Beendigungsmöglichkeiten des Verfahrens bei leichter und mittelschwerer Kriminalität (Diversion). Wenn die Staatsanwältin bzw. der Staatsanwalt eine diversionelle Lösung in Betracht zieht, muss sie bzw. er Ihnen Gelegenheit geben, eine Stellungnahme abzugeben, soweit dies zur Wahrung Ihrer Rechte und Interessen, insbesondere jenem auf Schadensgutmachung, erforderlich ist.

Die Staatsanwältin bzw. der Staatsanwalt kann ausgebildete Konfliktregler*innen einschlägiger Organisationen ersuchen, Beschuldigte und Opfer bei den Bemühungen um einen Tatausgleich zu unterstützen. Der Tatausgleich kann nur dann beginnen, wenn Sie Ihre Zustimmung dazu geben, es sei denn, Ihre Gründe, den Tatausgleich abzulehnen, sind im Zusammenhang mit dem Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig. Wenn die bzw. der Beschuldigte unter 18 Jahre alt ist, ist Ihre Zustimmung nicht notwendig.

Wenn Sie wollen, müssen Sie in die Bemühungen um einen Tatausgleich einbezogen werden. Ihre Interessen werden dabei berücksichtigt. Wenn es in Ihrem Interesse, insbesondere zur Wahrung Ihres Rechts auf Schadensgutmachung, geboten erscheint, werden Sie eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben.

Sie haben das Recht, bei den Gesprächen für einen Tatausgleich von einer Vertrauensperson begleitet zu werden. Sie müssen so schnell wie möglich über Ihre Rechte und über geeignete Opferhilfeorganisationen informiert werden.

Wo finde ich das Gesetz, in dem meine Rechte stehen?

Die Rechte der Opfer im Strafverfahren regelt die Strafprozessordnung (StPO). Die StPO und alle anderen Gesetze können gratis im Rechtsinformationssystem des Bundes abgefragt werden.

Letzte Aktualisierung: 19/04/2023

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