Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Als Nebenkläger/-in können Sie gegen Urteile grundsätzlich Rechtsmittel einlegen, allerdings nur soweit die zur Nebenklage berechtigende Tat betroffen ist. Ein Rechtsmittel ist außerdem nicht möglich, wenn Sie lediglich mit der Höhe der Strafe nicht einverstanden sind.

Die Frist zur Einlegung eines Rechtmittels beträgt eine Woche. Wenn Sie oder Ihre Anwältin/Ihr Anwalt über den Zeitraum der eigenen Zeugenvernehmung hinaus bei der Verhandlung anwesend waren, beginnt diese Frist mit der Bekanntgabe des Urteils. Ansonsten beginnt die Frist, nachdem das Urteil an Sie gesendet wurde.

Als Privatkläger/-in haben Sie die Rechtsmittel, die der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren zustehen, in dem diese öffentliche Klage erhoben hat.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Wenn Sie dies vorab beantragt haben, wird Ihnen der Ausgang des Gerichtsverfahrens mitgeteilt. Als Nebenkläger/-in können Sie außerdem eine Kopie des Urteils erhalten.

Ferner wird Ihnen als Opfer der Straftat auf Antrag mitgeteilt, ob die/der Verurteilte angewiesen wurde, Sie nicht zu kontaktieren oder sich nicht mit Ihnen zu treffen.

Sie können, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen oder eine entsprechende Darlegung bereits im Verfahren Ihrer Zulassung zur Nebenklage erfolgte, auch darüber informiert werden, ob Haft oder Unterbringungsmaßnahmen gegen den/die Verurteilte/-n angeordnet oder beendet wurden oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Über erneute Vollzugslockerungen oder Urlaub werden Sie informiert, wenn ein berechtigtes Interesse Ihrerseits vorliegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des/-r Verurteilten vorliegt.

Sie werden zudem in Kenntnis gesetzt, wenn sich der/die Verurteilte einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat. In diesem Fall erhalten Sie auch Mitteilung, welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz getroffen wurden.

Wenn Sie zum Beispiel nachträglich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verurteilten geltend machen wollen, können Sie zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage über Ihr Akteneinsichtsrecht Informationen aus der Strafakte bekommen. Der Verurteilte wird dazu vorher angehört, um ausschließen zu können, dass von seiner Seite überwiegende schutzwürdige Interessen bestehen, derentwegen die Akteneinsicht zu versagen wäre.

Wenn im Strafurteil einem Adhäsionsantrag auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld stattgegeben wurde, können Sie nach Rechtskraft mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vom Vollstreckungsgericht oder Gerichtsvollzieher einleiten lassen.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Die Unterstützung und Betreuung durch eine psychosoziale Prozessbegleitung können Sie auch nach dem Ende der Gerichtsverhandlung in Anspruch nehmen.

Außerdem können Sie wie schon zuvor während des Verfahrens weiterhin Schutzmaßnahmen erhalten, falls eine Bedrohung gegen sie fortbesteht.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Ihnen wird, wie oben (s. „Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?“) bereits dargelegt, auf Antrag der Ausgang des Verfahrens mitgeteilt.

Wo der Verurteilte während einer Haft oder sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme untergebracht wird, wird aber nicht mitgeteilt.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Darüber werden Sie informiert, wenn Sie dies beantragt haben (s. dazu auch oben unter „Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?“)

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

An den Entscheidungen über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung sind Sie nicht beteiligt und können auch kein Rechtsmittel einlegen. Das Gericht kann bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Straf(rest)aussetzung zur Bewährung Auflagen und Weisungen vorsehen, die Ihrem Schutz dienen (z.B. ein Kontaktverbot) oder eine Wiedergutmachungsleistung an Sie enthalten (z.B. Zahlung von Schadensersatz). Auch im Falle einer Führungsaufsicht nach Entlassung aus einer freiheitsentziehenden Maßnahme kann durch das Gericht ein Kontaktverbot erteilt werden – bei Verstoß hiergegen macht sich der Verurteilte erneut strafbar.

Letzte Aktualisierung: 08/10/2021

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