Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Wenn Sie Opfer einer strafbaren Handlung werden, können Sie dies bei jeder Polizeidienststelle oder bei der Staatanwaltschaft zur Anzeige bringen.

Sie können Ihr Anbringen sowohl mündlich als auch schriftlich abgeben. Ihre Unterschrift ist erforderlich. Ihr Anbringen kann auch von einer dritten Person eingebracht werden. Es ist nicht verpflichtend, aber ratsam, Ihre relevanten persönlichen Daten inklusive einer Adresse, an der Sie erreichbar sind, bekannt zu geben, sowie die persönlichen Daten der dritten Person.

Es ist weiters empfehlenswert, so weit als möglich Beweise und Informationen über die verdächtigte Person vorzubringen, weil dies das Ermittlungsverfahren wesentlich erleichtert.

Die Polizei hat ein eigenes Formular (normalerweise computerunterstützt), um die Niederschrift aufzunehmen. Ihre Angaben über die Straftat sind ab diesem Zeitpunkt Teil des Akteninhaltes.

Sie können die Anzeige bei jeder Polizeistation oder aber direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten.

Ihre Aussage kann in Deutsch sowie in den regionalen Amtssprachen abgegeben werden.

Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch oder eine der übrigen Amtssprachen sprechen, haben Sie das Recht, eine*n Dolmetscher*in beigestellt zu bekommen.

Bei bestimmten Delikten (z.B. Gewalt, Sexualdelikte) können Sie für die Erstattung der Anzeige Prozessbegleitung, die von einer Opferhilfeeinrichtung geleistet wird, in Anspruch nehmen.

Es gibt keine offizielle Zeitgrenze, um eine Anzeige zu erstatten. Trotzdem können die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht die Straftat nach Ablauf einer gewissen Zeit, die im Gesetz festgelegt ist, nicht mehr verfolgen. Diese Länge der Frist hängt von der jeweiligen Straftat ab (Verjährungsfristen).

Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, mit den Ermittlungen zu beginnen, wenn ihnen eine vermeintliche Straftat zu Kenntnis gebracht wird (Ausnahme: Privatanklagedelikte).

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Nachdem Sie Anzeige erstattet haben, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige. Darauf befindet sich eine Aktenzahl. Wenn Sie sich in weiterer Folge mit der zuständigen Polizeistation unter Angabe dieser Aktenzahl in Verbindung setzen, können Sie mit den für Ihren Fall zuständigen Polizeibeamt*innen in Kontakt treten.

Wenn Sie Ihre Anzeige der Polizei oder der Staatsanwaltschaft in schriftlicher Form zukommen lassen, müssen Sie sich erst nach der Aktenzahl erkundigen. Opferhilfeorganisationen können Ihnen dabei behilflich sein.

Als Opfer einer Straftat haben Sie ein Recht darauf, in den Strafakt einzusehen. Der Zugang zu den Akten darf nur dann verweigert oder limitiert werden, wenn es die Ermittlungen gefährden würde oder wenn die Gefahr besteht, dass dies Ihre Aussage als Zeugin bzw. Zeuge beeinflussen könnte.

Die Staatsanwaltschaft wird Sie über wichtige Verfahrensschritte informieren. So werden Sie verständigt, wenn die Straftat nicht weiter verfolgt wird, das Ermittlungsverfahren abgebrochen wird oder eine Diversion in Aussicht genommen wird.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Sie können sich vor den Strafverfolgungsbehörden von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt, von einer bzw. einem Mitarbeiter*in einer Opferhilfeorganisation oder einer anderen geeigneten Person unterstützen und vertreten lassen.

Wenn Sie Anspruch auf juristische Prozessbegleitung haben, bekommen Sie kostenfrei von Rechtsanwält*innen in Zusammenarbeit mit spezialisierten Opferhilfeeinrichtungen Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Strafverfahren. Ein Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung besteht:

  • Für Opfer, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte.
  • Wenn der Tod einer Person durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, und Sie ein*e nahe*r Angehörige*r dieser Person sind, oder Sie sonst ein*e Angehörige*r dieser Person sind und Zeugin bzw. Zeuge der Tat waren.
  • Für Opfer terroristischer Straftaten.
  • Für Opfer eines typischen „Hass-im-Netz“-Delikts. Dazu zählen beharrliche Verfolgung, fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems („Cybermobbing“) und Verhetzung. Ebenso fallen darunter Straftaten wie üble Nachrede, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, Beleidigung und Verleumdung, wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde.
  • Für Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren.

Die Prozessbegleitung muss zur Wahrung der Opferrechte erforderlich sein; sie ist durch die Opferhilfeeinrichtung zu gewährleisten. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.

Wenn Sie keinen Anspruch auf Prozessbegleitung haben, können Sie bei Gericht kostenlose Verfahrenshilfe beantragen, sofern Sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte*r angeschlossen haben. Wenn die rechtliche Vertretung vom Gericht als notwendig erachtet wird (vor allem, um eine darauffolgende zivilrechtliche Klage zu vermeiden) und Ihr Einkommen nicht hoch genug ist, um ohne Gefährdung Ihres Lebensunterhaltes eine*r Rechtsvertreter*in selbst zu bezahlen, wird der Antrag bewilligt.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt zu oder von Staatsanwaltschaft oder Gericht oder zum oder vom Ort der Vernehmung, werden erstattet, sowie Entschädigung für Zeitversäumnis geleistet, wenn dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist. Wenn Sie als Zeugin bzw. Zeuge an einem Ort übernachten und Frühstück, Mittag- oder Abendessen an diesem Ort einnehmen müssen, werden diese Aufenthaltskosten bis zu einem bestimmten Betrag ersetzt. Sie müssen Ihren Anspruch auf die Gebühr binnen 14 Tagen geltend machen.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Falls die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, müssen Sie darüber informiert werden. Danach können Sie binnen 14 Tagen eine Begründung für die Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft verlangen. Darüber hinaus können Sie auch einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen, wenn:

  • ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde
  • erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden oder
  • neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, welche die Fortführung rechtfertigen.

Der Antrag ist binnen 14 Tagen nach Verständigung durch die Staatsanwaltschaft von der Einstellung bzw. Zustellung der Einstellungsbegründung einzubringen. Falls Sie von der Einstellungsentscheidung innerhalb dieser Zeit keine Mitteilung bekommen haben, wird die Frist auf drei Monate ab der Entscheidung verlängert. Der Fortführungsantrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen.

Erachtet die Staatsanwaltschaft den Antrag für berechtigt, führt sie das Verfahren fort. Andernfalls muss sie eine Stellungnahme verfassen und diese gemeinsam mit dem Akt dem Gericht zur Entscheidung übermitteln, das über Ihren Antrag entscheidet Gibt das Gericht dem Antrag statt, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzuführen. Ansonsten wird der Antrag zurück- oder abgewiesen.

Wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer diversionellen Erledigung vom Verfahren zurücktritt, ist ein Fortführungsantrag nicht zulässig.

Wenn eine Anklage eingebracht wurde und die Staatsanwaltschaft dann davon zurücktritt, haben Sie unter gewissen Umständen das Recht, die Anklage als Subsidiarankläger*in aufrechtzuerhalten. Sie müssen sich davor als Privatbeteiligte*r dem Verfahren anschließen. Anschließend werden Sie durch die Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten, zur bzw. zum Subsidiarankläger*in.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Sie können an der Hauptverhandlung als Opfer teilnehmen. Sie werden nur dann zu Gericht geladen, wenn Sie als Zeugin bzw. Zeuge aussagen sollen. Nur als Zeugin bzw. Zeuge ist ein Opfer verpflichtet, einer Ladung zur Vernehmung nachzukommen.

Wenn Sie Prozessbegleitung in Anspruch nehmen, wird die Opferhilfeorganisation, die diese Leistungen erbringt, über die Verhandlungstermine informiert.

Wenn Sie während des Ermittlungsverfahrens kontradiktorisch vernommen wurden, werden Sie vom Hauptverhandlungstermin nur auf Ihr Verlangen verständigt. Als Privatbeteiligte*r, als Subsidiarankläger*in oder als Privatankläger*in werden Sie über die fixierten Termine der mündlichen Verhandlung rechtzeitig verständigt. Unabhängig davon, ob die Hauptverhandlung öffentlich ist oder nicht, haben Sie als Opfer das Recht, anwesend zu sein und sich durch eine Vertrauensperson - eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, ein Mitglied einer Opferhilfeeinrichtung oder eine andere Person - begleiten zu lassen. Sie haben das Recht, Fragen an die bzw. den Angeklagte*n oder an andere Zeug*innen und Sachverständige zu stellen sowie zu Ihren Schadenersatzansprüchen gehört zu werden.

Wenn Sie Privatbeteiligte*r sind, können Sie es vorziehen, nicht bei den Verhandlungen anwesend zu sein. Wenn Sie allerdings Privatankläger*in sind und nicht zur Verhandlung erscheinen, wird unwiderlegbar vermutet, dass Sie kein Interesse an einer Verurteilung mehr haben und das Gericht hat das Verfahren einzustellen.

Wenn Sie kein Deutsch sprechen (oder keine der Amtssprachen) haben Sie das Recht auf kostenlose Dolmetschleistungen während der Verhandlung.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen: Opfer, Zeugin bzw. Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger*in?

Opfer sind Sie dann, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Opferstellung haben

  • Personen, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte,
  • die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die bzw. der eingetragene Partner*in, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, die Schwester oder der Bruder und sonstige Unterhaltsberechtigte einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeug*innen der Tat waren und
  • jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte.

Zeugin bzw. Zeuge sind Sie dann, wenn Sie für das Strafverfahren relevante Wahrnehmungen gemacht haben. Dies ist im Ermittlungsverfahren von Polizei und Staatsanwaltschaft zu entscheiden. In der Hauptverhandlung obliegt diese Entscheidung dem Gericht.

Ob Sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte*r anschließen, bleibt Ihnen überlassen.

Auch die Entscheidung, ob Sie im Falle des Rücktritts von der Anklage als Subsidiarankläger*in auftreten, ist von Ihnen zu treffen.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Als Opfer haben Sie das Recht, dass alle Behörden während des Verfahrens Ihre persönliche Würde und Ihr Interesse an der Wahrung Ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches beachten. Ihre Rechte, Interessen und Ihre besonderen Schutzbedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Alle Opfer müssen möglichst früh über ihre Rechte und über Möglichkeiten, Hilfeleistungen und Entschädigungen zu erhalten, informiert werden.

Über die erfolgte Anzeige ist Ihnen auf Verlangen eine Bestätigung auszufolgen.

Jedes Opfer hat das Recht, sich vertreten und beraten zu lassen. Das kann entweder durch eine Anwältin bzw. einen Anwalt, eine Opferhilfeeinrichtung oder eine*n andere*n geeignete*n Vertreter*in geschehen. Wenn Sie Anspruch auf Prozessbegleitung haben, wird Sie Ihr*e juristische*r Prozessbegleiter*in im Verfahren vertreten.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine juristische Prozessbegleitung nicht, wollen Sie aber dennoch als Privatbeteiligte*r von einer Anwältin bzw. einem Anwalt vertreten werden, dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu beantragen.

Als Zeugin bzw. Zeuge sind Sie von Ihrer Aussagepflicht befreit, wenn Sie eine*n Angehörige*n Ihrer Familie belasten würden. Sie können sich nicht auf dieses Recht berufen, wenn Sie eine erwachsene Person sind und gleichzeitig innerhalb des Strafverfahrens als Privatbeteiligte*r einen Schadenersatzanspruch geltend machen.

Es ist möglich, die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern:

  • wenn die Antwort für Sie oder eine*n Angehörige*n beschämend wäre oder Sie oder eine*n Angehörige*n der Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils aussetzen würde,
  • wenn die Antwort Ihren höchstpersönlichen Lebensbereich oder den einer anderen Person betreffen würde;
  • wenn Sie die Fragen zu Einzelheiten einer Sexualstraftat für unzumutbar halten.

Sie können jedoch trotzdem verpflichtet werden, darüber auszusagen, wenn Ihre Aussage von besonderer Bedeutung für den Gegenstand des Verfahrens ist.

Wenn andere Personen während Ihrer Vernehmung anwesend sind, muss dafür Sorge getragen werden, dass Ihre persönlichen Daten nicht bekannt werden. Sie sind nicht dazu verpflichtet, Ihre Wohnadresse bekanntzugeben. Stattdessen haben Sie die Möglichkeit, eine andere Zustelladresse anzugeben, an der Sie für die Behörden erreichbar sind.

Sie haben das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen, soweit Ihre Interessen betroffen sind. Gegen Zahlung einer Gebühr können Sie auch Kopien aus dem Akt verlangen. Soweit Ihnen Verfahrenshilfe gewährt wurde oder es sich um Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Dienststellen und Anstalten handelt, haben Sie keine Gebühren für Kopien zu entrichten.

Wenn ein*e Beschuldigte*r entweder aus der Verwahrungs- oder der Untersuchungshaft entlassen wird, müssen Sie darüber informiert werden, sollten Sie durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in Ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder Ihre persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden oder Sie ein besonders schutzbedürftiges Opfer sein. Wurden Sie Opfer einer anderen Straftat, dann müssen Sie beantragen, dass Sie über die Haftentlassung der Täterin bzw. des Täters informiert werden möchten.

Über die Einstellung und die Fortführung des Verfahrens und über die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft müssen Sie informiert werden. Bei einer beabsichtigten diversionellen Erledigung des Verfahrens müssen Sie umfassend über Ihre Rechte informiert werden. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Fortführung eines Verfahrens beantragen, wenn die Staatsanwaltschaft es eingestellt hat.

Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen, gehörlos oder stumm sind, steht Ihnen Übersetzungshilfe zu. Sie sind außerdem berechtigt, an kontradiktorischen Vernehmungen, Tatrekonstruktionen und der Hauptverhandlung teilzunehmen. Sie haben das Recht, dort Fragen und Anträge zu stellen.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Als Opfer können Sie im Rahmen einer Aussage oder Ihrer sonstigen Teilnahme an einer Verhandlung oder Vernehmung Erklärungen im Zusammenhang mit Ihren Opferrechten abgeben. Sie können beispielsweise erklären, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte*r anzuschließen und den Zuspruch von Schadenersatz begehren. Sie können auch Fragen an die bzw. den Beschuldigte*n bzw. Angeklagte*n, an Zeug*innen und Sachverständige stellen.

Eine Aussage können Sie machen, wenn Sie zu einer Vernehmung oder Verhandlung geladen werden.

Sofern Sie auch Zeugin bzw. Zeuge sind, sind Sie verpflichtet, Ladungen zu befolgen und wahrheitsgemäß und vollständig auszusagen.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

In der Gerichtsverhandlung werden Sie zu Beginn Ihrer Einvernahme über Ihre Rechte informiert.

Es steht Ihnen zu, an der gesamten Hauptverhandlung teilzunehmen.

Am Ende der Verhandlung wird das Urteil verkündet. Den Inhalt des Urteils können Sie erfahren, indem Sie bis zum Ende der Verhandlung bleiben oder indem Sie Einsicht in den Gerichtsakt nehmen.

Sollten Sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte*r angeschlossen haben, ist das Gericht verpflichtet, im Urteil auch über Ihren Anspruch zu entscheiden. Wenn im Urteil ausgesprochen wird, dass Sie eine Entschädigung erhalten, stellt das Urteil einen zivilrechtlichen Exekutionstitel dar und es ist Ihnen möglich, beim Bund einen Vorschuss auf die Entschädigungssumme zu beantragen. Dies ist allerdings an die Voraussetzung gekoppelt, dass die bzw. der Verurteilte aufgrund der Verbüßung einer (Freiheits-)Strafe der Zahlungsverpflichtung nicht sofort nachkommen kann.

Weiters kann das Gericht anordnen, Gegenstände, die dem Opfer gehören, die sich aber unter den Habseligkeiten der bzw. des Angeklagten befinden, an das Opfer zurückzustellen.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Sie haben ein Recht darauf, in den Strafakt Einsicht zu nehmen. Der Zugang zu den Akten darf nur dann verweigert oder beschränkt werden, wenn es die Ermittlungen gefährden würde oder wenn die Gefahr besteht, dass dies Ihre Aussage als Zeugin bzw. Zeuge beeinflussen könnte.

Letzte Aktualisierung: 19/04/2023

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