Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Eine Partei, die mit dem Urteil des Amtsgerichts (Tingsrätt) nicht zufrieden ist, kann beim Oberlandesgericht (Hovrätt) Rechtsmittel dagegen einlegen. Auskünfte über die entsprechende Vorgehensweise finden sich im Urteil. In bestimmten Fällen ist eine Rechtsmittelzulassung erforderlich, damit sich das Oberlandesgericht mit der Sache befasst. Werden gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt, wird in der Regel ein neues Verfahren vor dem Oberlandesgericht geführt. Meistens müssen Nebenkläger und Zeugen bei dieser Verhandlung nicht anwesend sein. Stattdessen werden die Vernehmungen aus dem Amtsgericht abgespielt. In seltenen Fällen kann das Oberlandesgericht die Sache jedoch ohne Hauptverhandlung entscheiden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts kann in der Regel beim Obersten Gerichtshof (Högsta domstolen) angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof prüft eine Sache jedoch nur dann, wenn es um eine wegweisende Entscheidung (Grundsatzentscheidung) geht oder wenn wichtige Gründe für eine Prüfung vorliegen, z. B. ein grober Fehler des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts. In der Praxis ist deshalb das Oberlandesgericht meistens die letzte Instanz.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Wenn Sie Prozessbeteiligter sind, haben Sie das Recht, schnellstmöglich eine schriftliche Ausfertigung des Urteils zu erhalten. Wenn Sie nicht als Prozessbeteiligter aufgetreten sind, müssen Sie das Gericht kontaktieren, um Genaueres über den Inhalt des Urteils zu erfahren.

Sie haben im Allgemeinen Anspruch auf eine Übersetzung der Dokumente. Erforderlichenfalls kann das Gericht Unterlagen übersetzen, die bei Gericht vorgelegt oder von diesem versandt werden. Unter Umständen müssen Sie sich dazu jedoch mit dem Gericht in Verbindung setzen und die Leistung beantragen. Die Übersetzung ist für Sie kostenfrei.

In dieser Phase des Gerichtsverfahrens ist Ihre Vertretung durch einen „Nebenklägerbeistand“ (målsägandebiträde) auf Kosten der Allgemeinheit nicht möglich. Mit Abschluss des Verfahrens ist auch die Pflicht des Beistands, Sie zu unterstützen, beendet. Sie können sich jedoch auf eigene Kosten rechtlich vertreten lassen. Wenn Sie Anspruch auf Rechtsbeihilfe haben, kann der Staat einen Teil der Kosten übernehmen, die Ihnen für die Rechtsvertretung entstehen.

Falls Sie in dieser Phase einen Beistand benötigen, können Sie sich an eine der hierfür zuständigen gemeinnützigen Organisationen wenden, zum Beispiel an eine Opferbetreuungsstelle oder eine Frauenberatungsstelle, wie Brottsofferjouren Sverige, Riksorganisationen för kvinnojourer och tjejjourer i Sverige (ROKS), Unizon usw.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Ja, Sie haben nach der Gerichtsverhandlung unter Umständen Anspruch auf Unterstützung oder Schutz. Die Unterstützung bzw. der Schutz durch gemeinnützige Organisationen oder die Sozialdienste ist nicht ausdrücklich befristet. Teils gelten für den Schutz von personenbezogenen Daten bestimmte Fristen. Näheres hierzu erfahren Sie im Abschnitt „Persönlicher Schutz gefährdeter Personen“ (Meine Rechte als Opfer einer Straftat).

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Im Urteil wird angegeben, welche Strafe verhängt wurde und wie lange beispielsweise die verurteilte Person im Gefängnis bleiben muss. Im Falle einer Straftat gegen die Person (Verbrechen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sicherheit einer Person) werden Sie als Nebenkläger von den schwedischen Gefängnis- und Bewährungsdiensten gefragt, ob Sie über Folgendes informiert werden möchten:

  • die Einrichtung, in die die verurteilte Person in Schweden überstellt wurde,
  • die Überstellung der verurteilten Person in eine andere Einrichtung oder ein anderes Land,
  • den Aufenthalt der verurteilten Person außerhalb der Einrichtung,
  • die Beantragung der Umwandlung einer lebenslangen Haftstrafe seitens der verurteilten Person oder der schwedischen Gefängnis- und Bewährungsdienste,
  • die Haftentlassung der verurteilten Person,
  • Flucht oder Entweichung der verurteilten Person aus der Haftanstalt oder
  • Flucht der verurteilten Person nach einem Urlaub oder sonstigen Aufenthalt außerhalb der Einrichtung.

Die schwedischen Gefängnis- und Bewährungsdienste sind zu keinen Auskünften verpflichtet, wenn dies das Leben oder die Gesundheit des Häftlings gefährden könnte.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Im Falle einer Straftat gegen die Person (Verbrechen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sicherheit einer Person) werden Sie als Nebenkläger von den schwedischen Gefängnis- und Bewährungsdiensten gefragt, ob Sie über Folgendes informiert werden möchten:

  • die Haftentlassung der verurteilten Person,
  • Flucht oder Entweichung der verurteilten Person aus der Haftanstalt oder
  • Flucht der verurteilten Person nach einem Urlaub oder sonstigen Aufenthalt außerhalb der Einrichtung.

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Nein, dieses Recht haben Sie nicht.

Letzte Aktualisierung: 06/10/2021

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