Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Welche Informationen erhalte ich von den Behörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft) nach der Straftat, noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Als Opfer haben Sie in der Regel ab der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden oder Beamten und während der gesamten Zeit, in der die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden ihre Arbeit leisten, also auch vor Anzeige der Straftat, Anspruch auf Schutz, Auskünfte, Unterstützung, Hilfe und Betreuung.

Sie können die Behörden bzw. Beamten aus dem Erstkontakt bitten, Sie an die Büros für Opferhilfe (Oficinas de Asistencia a las Víctimas del delito) zu verweisen, wo Sie kostenfrei und im vertraulichen Rahmen Unterstützung erhalten, selbst wenn Sie die Straftat noch nicht zur Anzeige gebracht haben.

Sie haben auch die Möglichkeit, sich von einer Person Ihrer Wahl aus dem Erstkontakt zu Terminen mit den Behörden bzw. Beamten begleiten zu lassen.

Darüber hinaus haben Sie als Opfer das Recht, bei allen Maßnahmen, die nach Erstattung der Strafanzeige zu ergreifen sind, alles zu verstehen und selbst verstanden zu werden, wozu auch die Informationen gehören, die sich auf die Zeit vor Erstattung der Strafanzeige beziehen. Zu diesem Zweck können im Bedarfsfall Dolmetscher für eine offiziell anerkannte Gebärdensprache oder andere Hilfsmittel für die mündliche Kommunikation bereitgestellt werden.

Die gesamte Kommunikation – mündlich und schriftlich – erfolgt in klarer, einfacher und verständlicher Sprache unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse, vor allem wenn Sie sensorisch, geistig oder seelisch behindert oder aber minderjährig sind.

Die Auskünfte, auf die Sie als Opfer ein Anrecht haben und die Sie beim Erstkontakt mit den Behörden bzw. Beamten sowie während der Zeit erhalten, in der Sie die Hilfs- und Unterstützungsdienste in Anspruch nehmen, betreffen im Wesentlichen :

  • die Vorgehensweise bei der Erstattung einer Strafanzeige und der Inanspruchnahme von Beratungs- und Unterstützungsleistungen durch einen Anwalt sowie ggf. die Bedingungen, unter denen die Gebühren für eine solche Inanspruchnahme entfallen
  • die verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsleistungen, ob medizinischer, psychologischer oder materieller Natur, sowie die Vorgehensweise, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können
  • die Möglichkeit der Beantragung von Schutzmaßnahmen und ggf. die Vorgehensweise, um diese zu beantragen
  • die Entschädigung, auf die Sie unter Umständen Anspruch haben, und ggf. die Vorgehensweise, um diese zu beantragen
  • die verfügbaren Wiedergutmachungsdienste, sofern rechtlich möglich
  • die Fälle, in denen Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten erstattet werden können, und ggf. die Vorgehensweise, um die Erstattung zu beantragen

Bei Bedarf können Sie auch Informationen über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen sowie über die verfügbaren Kommunikationshilfen und -dienste erhalten.

Sollten Sie nicht in Spanien wohnhaft sein, haben Sie Anspruch auf Auskunft über das Verfahren zur Ausübung Ihrer Rechte.

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Wenn Sie Opfer einer Straftat werden und in Spanien wohnhaft sind, können Sie die Straftat auch dann in Spanien zur Anzeige bringen, wenn diese in einem anderen Land der Europäischen Union begangen worden ist.

Sollten die spanischen Behörden mangels Zuständigkeit von der Aufnahme von Ermittlungen absehen, leiten sie die Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden des Landes weiter, in dem die Straftat begangen worden ist, und setzen Sie als Erstatter der Strafanzeige darüber in Kenntnis.

Wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben und wenn die Straftat, derer Sie Opfer geworden sind, in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien begangen wurde (Opfer einer Straftat in grenzüberschreitenden Fällen), können Sie sich an eines der Büros für Opferhilfe wenden. Dort erhalten Sie Auskunft über die rechtlichen Schritte, die Sie in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde, einleiten können, sowie über die Entschädigung, auf die Sie unter Umständen Anspruch haben. Handelt es sich um eine terroristische Straftat, sollten Sie sich an das Innenministerium, Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus (Dirección General de Apoyo a las Víctimas del Terrorismo del Ministerio del Interior) wenden.

Sind Sie ein nicht in Spanien wohnhafter Bürger, der weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache beherrscht, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Polizei stellt Ihnen für die Erstattung der Anzeige ein Formular in Ihrer Sprache zur Verfügung und – telefonisch oder persönlich – einen Dolmetscher an die Seite. Die Dolmetschdienste der Gerichte arbeiten mit den Büros für Opferhilfe zusammen. Sollten Sie nicht in Spanien wohnhaft sein, haben Sie ferner Anspruch auf Auskunft über das Verfahren zur Ausübung Ihrer Rechte.

Wurde für Sie in einem Mitgliedstaat eine Schutzanordnung ausgestellt, können Sie eine Europäische Schutzanordnung beantragen. Über ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren wird Ihnen durch eine neue Schutzmaßnahme des Mitgliedstaats, in das Sie reisen oder umziehen, Schutz gewährt.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Bei Erstattung der Strafanzeige haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift der Anzeige ausgehändigt wird. Ferner haben Sie, falls Sie keine der Amtssprachen des Ortes beherrschen, an dem die Straftat zur Anzeige gebracht wird, Anspruch auf kostenlose sprachliche Unterstützung und auf schriftliche Übersetzung der Abschrift der von Ihnen erstatteten Anzeige.

Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf Auskunft über Folgendes:

  • verfügbare Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, ob medizinischer, psychologischer oder materieller Natur, sowie die Vorgehensweise, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, wie etwa ggf. Auskünfte über die Möglichkeiten einer Ersatzunterbringung
  • das Recht, von den die Ermittlungen leitenden Behörden vernommen zu werden
  • die Möglichkeit der Beantragung von Schutzmaßnahmen und ggf. die Vorgehensweise, um diese zu beantragen
  • die Entschädigung, auf die Sie unter Umständen Anspruch haben, und ggf. die Vorgehensweise, um diese zu beantragen
  • die verfügbaren Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
  • verfügbare Kommunikationshilfen und -dienste
  • das Verfahren zur Ausübung Ihrer Rechte für den Fall, dass Sie außerhalb von Spanien leben
  • die Rechtsmittel, die Sie gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen können, wenn Sie der Ansicht sind, dass diese Entscheidung mit Ihren Rechten unvereinbar ist
  • die Kontaktdaten der mit dem Verfahren befassten Behörde und die Möglichkeiten für die Kommunikation mit dieser Behörde
  • die verfügbaren Wiedergutmachungsdienste, sofern rechtlich möglich
  • die Fälle, in denen Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten erstattet werden können, und ggf. die Vorgehensweise, um die Erstattung zu beantragen
  • das Recht, einen allgemeinen Antrag zu stellen, demgemäß Sie über bestimmte, im Rahmen des jeweiligen Verfahrens ergehende Entscheidungen informiert werden, wie z. B. über den Verzicht auf Einleitung strafrechtlicher Schritte, über das abschließende Urteil im Verfahren, über die Inhaftierung oder spätere Freilassung des Straftäters oder auch über die eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft, sowie über Entscheidungen einer Justiz- oder Strafvollzugsbehörde betreffend Personen, die wegen Straftaten mit Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung verurteilt worden sind und die für Ihre Sicherheit eine Gefahr darstellen

Darüber hinaus werden Ihnen Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung bekannt gegeben, aber auch das Vergehen, das dem Straftäter zur Last gelegt wird.

Sind Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt geworden, werden Sie nicht nur über Entscheidungen informiert, die zusätzliche persönliche Schutzmaßnahmen oder die Änderung bereits vereinbarter Maßnahmen zur Gewährleistung Ihrer Sicherheit betreffen, sondern auch – ohne gesonderten Antrag Ihrerseits – über Entscheidungen in Bezug auf die Inhaftierung oder spätere Freilassung des Straftäters sowie über die eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft, es sei denn, Sie haben ausdrücklich auf derartige Benachrichtigungen verzichtet.

Ferner können Sie die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Büros für Opferhilfe kostenfrei und im vertraulichen Rahmen in Anspruch nehmen. Je nach Schwere der Straftat bzw. auf eigenen Wunsch können Sie an diese Büros verwiesen werden.

In Fällen, in denen die fraglichen Straftaten besonders schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, können die Behörden in Absprache mit den Büros für Opferhilfe die Hilfs- und Unterstützungsdienste auch Ihren Familienangehörigen zugänglich machen. Als Familienangehörige in diesem Sinne gelten Personen, die mit Ihnen durch Heirat oder in ähnlicher Weise verbunden sind, sowie Personen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Großeltern, Geschwister und Enkelkinder).

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (bei Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Sind Sie ein nicht in Spanien wohnhafter Bürger, der weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache beherrscht, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Polizei stellt Ihnen für die Erstattung der Anzeige ein Formular in Ihrer Sprache zur Verfügung und – telefonisch oder persönlich – einen Dolmetscher an die Seite. Die Dolmetschdienste der Gerichte arbeiten mit den Büros für Opferhilfe zusammen.

Die Büros für Opferhilfe informieren Sie über Ihren Anspruch auf kostenlose sprachliche Unterstützung und auf schriftliche Übersetzung der Abschrift der Anzeige, der Ihnen zusteht, wenn Sie keine der Amtssprachen des Ortes beherrschen, an dem Sie die Straftat zur Anzeige bringen.

Insbesondere haben Sie auf Folgendes Anspruch:

  • kostenlose Unterstützung durch einen Dolmetscher für eine von Ihnen beherrschte Sprache, wenn Sie im Zuge der Ermittlungen vor Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei eine Aussage machen oder wenn Sie bei der Verhandlung oder einer öffentlichen Anhörung als Zeuge auftreten;

diese Leistung steht Ihnen auch zu, wenn Sie eine Hör- oder Sprachbehinderung haben

  • kostenlose Übersetzung bestimmter, im Rahmen des jeweiligen Verfahrens ergangener Entscheidungen, wie z. B. über den Verzicht auf Einleitung strafrechtlicher Schritte, über das abschließende Urteil im Verfahren, über die Inhaftierung oder spätere Freilassung des Straftäters oder auch über die eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft, ferner die kostenlose Übersetzung von Entscheidungen einer Justiz- oder Strafvollzugsbehörde betreffend Personen, die wegen Straftaten mit Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung verurteilt worden sind und die für Ihre Sicherheit eine Gefahr darstellen, sowie der Entscheidung, das Verfahren einzustellen;

Sie können beantragen, dass der Übersetzung auch eine kurze Zusammenfassung der Gründe für die jeweilige Entscheidung beigefügt wird

  • die kostenlose Übersetzung sämtlicher Informationen, die zwingend erforderlich sind, damit Sie am Strafverfahren teilnehmen können; dazu können Sie einen begründeten Antrag stellen, um ein bestimmtes Dokument als zwingend erforderlich einstufen zu lassen
  • Bekanntgabe von Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung in einer Sprache, die Sie beherrschen

Dolmetschdienste können in Form einer Videokonferenz oder über ein anderes Telekommunikationsmittel bereitgestellt werden, es sei denn, der Richter oder das Gericht stimmt von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien zu, dass der Dolmetscher zur Wahrung Ihrer Rechte physisch anwesend sein muss.

Die schriftliche Übersetzung von Unterlagen kann in Ausnahmefällen dadurch entfallen, dass ersatzweise eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts in einer von Ihnen beherrschten Sprache vorgetragen wird, um so die Fairness des Verfahrens zu wahren.

Wenn Sie eine Verdolmetschung oder Übersetzung von polizeilichen Maßnahmen wünschen, Ihnen diese aber nicht zur Verfügung gestellt werden, können Sie sich diesbezüglich an den Untersuchungsrichter wenden. Die Beschwerde gilt ab dem Zeitpunkt als eingereicht, da Sie sich dahingehend äußern, dass Sie mit der Verweigerung der angefragten Dolmetsch- bzw. Übersetzungsdienste nicht einverstanden sind.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Als Opfer haben Sie in der Regel ab der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden oder Beamten und während der gesamten Zeit, in der die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden ihre Arbeit leisten, also auch vor Anzeige der Straftat, Anspruch auf Schutz, Auskünfte, Unterstützung, Hilfe und Betreuung.

Sie können die Behörden bzw. Beamten aus dem Erstkontakt bitten, Sie an die Büros für Opferhilfe zu verweisen, wo Sie kostenfrei und im vertraulichen Rahmen Unterstützung erhalten, selbst wenn Sie die Straftat noch nicht zur Anzeige gebracht haben.

Sie haben auch die Möglichkeit, sich von einer Person Ihrer Wahl aus dem Erstkontakt zu Terminen mit den Behörden bzw. Beamten begleiten zu lassen.

Darüber hinaus haben Sie das Recht, bei allen Maßnahmen, die nach Erstattung der Strafanzeige zu ergreifen sind, alles zu verstehen und selbst verstanden zu werden, wozu auch die Informationen gehören, die sich auf die Zeit vor Erstattung der Strafanzeige beziehen. Zu diesem Zweck können im Bedarfsfall Dolmetscher für eine offiziell anerkannte Gebärdensprache oder andere Hilfsmittel für die mündliche Kommunikation bereitgestellt werden.

Die gesamte Kommunikation – mündlich und schriftlich – erfolgt in klarer, einfacher und verständlicher Sprache unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse, vor allem wenn Sie sensorisch, geistig oder seelisch behindert oder aber minderjährig sind.

Opferhilfe

Wer bietet Opfern Hilfe?

Wenn Sie Opfer einer Straftat werden, haben Sie das Recht, die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden und die der Büros für Opferhilfe kostenfrei und im vertraulichen Rahmen in Anspruch zu nehmen.

Bei den Büros für Opferhilfe handelt es sich um einen öffentlichen Dienst, der vom Justizministerium eingerichtet wurde, mehrere Fachgebiete abdeckt und Opfern kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Diese Büros sind in allen Link öffnet sich in einem neuen FensterAutonomen Gemeinschaften, in fast allen Provinzhauptstädten und in einigen anderen Städten zu finden.

Für Sie als Opfer einer Straftat stellen die Büros für Opferhilfe umfangreiche koordinierte und spezialisierte Unterstützungsleistungen bereit und berücksichtigen dabei Ihre individuellen rechtlichen, psychologischen und sozialen Bedürfnisse.

Wenn Sie Opfer von Terrorismus geworden sind, können Sie sich an das Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer des Gerichtshofs (Oficina de Información y Asistencia a Víctimas del Terrorismo de la Audiencia Nacional) wenden, aber auch das Büro für Opferhilfe in Ihrer Provinz hilft Ihnen gern weiter. Das Büro für Opferhilfe stimmt sich dann mit dem Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof ab.

Das Recht auf Inanspruchnahme der Dienste besteht auch, nachdem die Hilfs- und Unterstützungsdienste und ggf. die Wiedergutmachungsdienste die Arbeit an Ihrem Fall aufgenommen haben, ferner während des gesamten Strafverfahrens sowie – innerhalb eines angemessenen Zeitraums – nach dessen Abschluss, und zwar unabhängig davon, ob die Identität des Straftäters bekannt ist und welchen Ausgang das Verfahren genommen hat, und im Übrigen auch im Zeitraum vor Anzeige der Straftat.

In Fällen, in denen die fraglichen Straftaten besonders schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, können die Behörden in Absprache mit den Büros für Opferhilfe die Hilfs- und Unterstützungsdienste auch Ihren Familienangehörigen zugänglich machen. Als Familienangehörige in diesem Sinne gelten Personen, die mit Ihnen durch Heirat oder in ähnlicher Weise verbunden sind, sowie Personen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Großeltern, Geschwister und Enkelkinder).

Falls Sie minderjährige Kinder haben oder selbst minderjährig sind und das Sorgerecht einem weiblichen Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt oder Personen obliegt, die häusliche Gewalt erfahren haben, haben Sie Anspruch auf spezielle, gesetzlich geschaffene Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen.

Wenn Sie Opfer einer terroristischen Straftat oder von geschlechtsbezogener Gewalt geworden oder wenn Sie minderjährig sind, stehen Ihnen darüber hinaus auch die Rechte zu, die Ihnen im Rahmen der Rechtsvorschriften zu der jeweiligen Art der Straftat eingeräumt wurden.

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferbetreuungsstelle verweisen?

Die Staatspolizei und ggf. die Polizei der Autonomen Gemeinschaft, in der die Straftat begangen wurde, nimmt zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige eine individuelle Erstbewertung Ihrer Situation vor, um Ihren Schutzbedarf zu ermitteln und um herauszufinden, ob Sie als besonders schutzbedürftiges Opfer gelten. Bei dieser Erstbewertung werden Sie über die Möglichkeit informiert, sich an das Büro für Opferhilfe zu wenden.

Je nach Schwere der Straftat bzw. in jedem Fall, in dem Sie es wünschen, müssen Sie von den Behörden und Beamten, mit denen Sie zusammenkommen, an das Büro für Opferhilfe verwiesen werden.

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Die Inanspruchnahme der Hilfs- und Unterstützungsdienste, die von den Behörden und den Büros für Opferhilfe angeboten werden, ist stets vertraulich.

Die Informationen, die Sie der Polizei und anderen Behörden oder Beamten offenbaren, von denen Sie vom ersten Moment an Unterstützung erhalten, dürfen nur an andere Hilfs- und Unterstützungsdienste, wie etwa die Büros für Opferhilfe, weitergegeben werden, und auch nur mit Ihrem Einverständnis, das Sie nach entsprechender Aufklärung geben.

Und auch die Opferunterstützungsdienste dürfen die über Sie erhaltenen Informationen nur mit Ihrem Einverständnis an Dritte weiterleiten, das Sie nach entsprechender Aufklärung geben.

Was den justiziellen Bereich anbelangt, so ergreifen die Richter, die Gerichte, die Staatsanwälte und sonstige Behörden und Beamte, die mit den strafrechtlichen Ermittlungen betraut sind, sowie all diejenigen, die in anderer Weise am Verfahren beteiligt sind oder daran mitwirken, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen, um Ihre Privatsphäre und die Ihrer Familienangehörigen zu schützen und vor allem um zu verhindern, dass Dritte an Informationen gelangen, die auf Ihre Identität schließen lassen, wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder eine Person mit Behinderung mit besonderem Schutzbedarf sind.

Ferner kann die Justizbehörde untersagen, Bilder von Ihnen oder von Ihren Familienangehörigen aufzunehmen, weiterzugeben oder zu veröffentlichen, insbesondere wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder eine Person mit Behinderung mit besonderem Schutzbedarf sind.

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Jedes Opfer hat das Recht, die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Büros für Opferhilfe kostenfrei und auf vertraulicher Basis in Anspruch zu nehmen.

Für die Inanspruchnahme dieser Hilfs- und Unterstützungsdienste ist es nicht erforderlich, im Vorfeld eine Straftat zur Anzeige zu bringen.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Welche Arten von Schutz gibt es?

Die Behörden und Beamten, die mit der Ermittlung, der Verfolgung und der Verurteilung von Straftaten betraut sind, ergreifen die notwendigen, gesetzlich geschaffenen Maßnahmen, um das Leben der Opfer und ihrer Familienangehörigen, ihre geistige und körperliche Gesundheit, ihre Freiheit, ihre Sicherheit und ihre sexuelle Freiheit und Unversehrtheit zu schützen und in angemessener Weise für die Wahrung ihrer Privatsphäre und Würde zu sorgen, insbesondere dann, wenn sie Aussagen machen oder vor Gericht als Zeuge auftreten müssen.

Der Staatsanwalt hat dafür zu sorgen, dass dieser Anspruch auf Schutz vor allem bei minderjährigen Opfern durchgesetzt wird und dass die richtigen Maßnahmen getroffen werden, die dem Interesse dieser Opfer dienen und die den Schaden verhindern oder begrenzen können, der für sie aus dem Verfahrensablauf entstehen kann.

Wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder ein Opfer mit Behinderung sind (besonders schutzbedürftige Opfer), besteht die Möglichkeit, Beweismittel vor der Verhandlung durch Sachverständige prüfen und Ihre Befragung durch ein speziell ausgebildetes Team in einem separaten Raum aufzeichnen zu lassen.

Wer kann mir Schutz bieten?

Es findet eine Bewertung Ihrer individuellen Umstände statt, damit festgelegt werden kann, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.

Für diese Bewertung und für den Beschluss dieser Art von Maßnahmen sind folgende Stellen zuständig:

  • während der Ermittlungen zur Straftat: der Untersuchungsrichter bzw. der Richter, der mit Gewalt gegen Frauen befasst ist, und zwar unbeschadet der vorläufigen Bewertung und der Entscheidung, die auf folgender Ebene durchzuführen bzw. zu treffen ist:
  • von der Staatsanwaltschaft während ihrer Ermittlungen oder in Verfahren, die minderjährige Opfer betreffen, oder
  • von der Polizei, die in der Anfangsphase mit den Ermittlungen befasst ist
  • während der Verhandlung: der Richter bzw. das Gericht, der/das für die Verhandlung zuständig ist

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch den Täter ausgesetzt bin?

Ja, denn es findet immer zunächst eine Bewertung Ihrer individuellen Umstände statt, damit festgelegt werden kann, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.

Die Staatspolizei und ggf. die Polizei der Autonomen Gemeinschaft, in der die Straftat begangen wurde, nimmt zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige eine individuelle Erstbewertung Ihrer Situation vor, um Ihren Schutzbedarf zu ermitteln und um herauszufinden, ob Sie als besonders schutzbedürftiges Opfer gelten. Bei dieser Erstbewertung werden Sie über die Möglichkeit informiert, sich an das Büro für Opferhilfe zu wenden.

Wenn Sie von einem Büro für Opferhilfe betreut werden, nimmt dieser Dienst ebenfalls eine Bewertung Ihres Falls vor. Die Informationen, die im Zuge der polizeilichen Bewertung erfasst werden, können mit Ihrem Einverständnis an das Büro weitergeleitet werden.

In die individuelle Bewertung fließen die von Ihnen geäußerten Bedürfnisse und Ihre Wünsche ein, und Sie werden in Ihrer körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit in vollem Umfang geachtet.

Insbesondere wird Folgendes berücksichtigt:

  • Ihre individuellen Besonderheiten, Ihre spezielle Situation, Ihre unmittelbaren Bedürfnisse, Ihr Geschlecht, eine mögliche Behinderung und Ihre Reife; zudem wird vor allem geprüft, ob Sie eine Person mit Behinderung sind oder ein Abhängigkeitsverhältnis zum mutmaßlichen Täter besteht, ob Sie ein minderjähriges Opfer sind oder ein besonderer Schutzbedarf für Sie besteht oder ob andere Faktoren vorliegen, die einen besonderen Schutzbedarf rechtfertigen
  • die Art der Straftat, derer Sie Opfer geworden sind, die Schwere der Folgen und das bestehende Risiko dafür, dass die Straftat erneut begangen wird; Ihr Schutzbedarf wird einer besonderen Bewertung unterzogen, wenn Sie Opfer von terroristischen Straftaten, von Straftaten einer kriminellen Organisation, von geschlechtsbezogener oder häuslicher Gewalt, von gegen die sexuelle Freiheit und Unversehrtheit gerichteten Straftaten, von Menschenhandel, von erzwungenem Verschwinden oder von Straftaten geworden sind, die aus rassistischen, antisemitischen oder sonstigen Gründen betreffend die Ideologie, die Religion oder den Glauben, den Familienstand, die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe, Rasse oder Nation, Ihre nationale Herkunft, Ihr Geschlecht, Ihre sexuelle Orientierung oder Identität begangen worden sind oder aber aufgrund von Geschlecht, Krankheit oder Behinderung
  • die Tatumstände, insbesondere bei Gewaltverbrechen;

wenn Sie minderjährig oder behindert und besonders schutzbedürftig sind, werden ferner Ihre Ansichten und Interessen sowie Ihre individuellen Umstände berücksichtigt, und es werden vor allem die Grundsätze zum Wohl der minderjährigen bzw. behinderten schutzbedürftigen Person geachtet wie auch ihr Recht auf Auskunft, Nichtdiskriminierung, vertrauliche Behandlung, Privatsphäre und Schutz

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Ja, während der Ermittlungen zur Straftat prüft der Untersuchungsrichter bzw. der Richter, der mit Gewalt gegen Frauen befasst ist, Ihren Fall und legt die für Sie geeigneten Schutzmaßnahmen fest, während dies bei einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt von der Staatsanwaltschaft oder der in der Anfangsphase mit den Ermittlungen befassten Polizei übernommen wird.

Sollten Sie in Gefahr sein, erhalten Sie Polizeischutz.

Ihre Zeugenaussage kann aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Zweckmäßigkeit oder zum Schutz Ihrer Würde per Videokonferenz stattfinden.

Falls Sie Opfer bestimmter Straftaten sind, die besondere Schutzmaßnahmen für die Opfer nach sich ziehen, wie z. B. geschlechtsbezogene Gewalt, häusliche Gewalt, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung von Arbeitskraft, Verletzungen, gegen die Freiheit gerichtete Straftaten, Folter, Straftaten gegen Einzelpersonen, gegen die sexuelle Freiheit, die Privatsphäre, das Recht auf Selbstverständnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung, der Ehre und der sozioökonomischen Ordnung, haben Sie Anspruch darauf, dass eines der folgenden Verbote gegen den Straftäter ausgesprochen wird, wenn dies für Ihren Schutz unerlässlich ist: Verbot, sich an einem Ort, in einem Stadtviertel, in einer Stadt oder in einer Region aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben; Verbot, sich Ihnen zu nähern oder mit bestimmten Personen zu kommunizieren.

Folgende Maßnahmen sind während der Ermittlungen zu Ihrem Schutz möglich:

  • Sie können Ihre Zeugenaussage in extra konzipierten oder speziell ausgestatteten Einrichtungen gegenüber speziell ausgebildeten Experten machen.
  • Wenn Sie mehrmals als Zeuge aussagen müssen, werden diese Aussagen stets von derselben Person aufgenommen, es sei denn, dies könnte den Verfahrensablauf erheblich gefährden oder Ihre Aussage muss direkt von einem Richter oder Staatsanwalt aufgenommen werden.
  • Wenn Sie Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt, häuslicher Gewalt oder einer gegen die sexuelle Freiheit oder Unversehrtheit gerichteten Straftat sind, kann Ihre Zeugenaussage auf Ihren Wunsch hin auch von jemandem desselben Geschlechts aufgenommen werden, es sei denn, dies könnte den Verfahrensablauf erheblich gefährden oder Ihre Aussage muss direkt von einem Richter oder Staatsanwalt aufgenommen werden.

Wenn Sie als Zeuge geladen werden und der Richter der Ansicht ist, Sie seien in ernsthafter Gefahr oder Ihre Freiheit, Ihr Eigentum oder Ihre Familie seien gefährdet, kann er Folgendes veranlassen:

  • Schutz Ihrer Identität, Ihrer Wohnstätte, Ihres Berufs und Ihres Arbeitsplatzes durch Verzicht auf Verwendung dieser Angaben im Verfahren
  • Vorkehrungen, die verhindern, dass Sie bei Gericht gesehen werden, und Festlegung des Gerichts als Anschrift für Benachrichtigungen
  • Vorkehrungen, die verhindern, dass Ihr Bild in irgendeiner Weise aufgenommen wird
  • Anordnung von Polizeischutz für die Zeit während des Verfahrens und im Anschluss daran
  • Bereitstellung eines Dienstwagens für die Fahrt zum Gericht
  • im Gerichtsgebäude: Bereitstellung eines von der Polizei bewachten Wartezimmers
  • in Ausnahmefällen: Gewährung einer neuen Identität und finanzieller Hilfe, um den Wohnort und den Arbeitsplatz zu wechseln

Wenn Sie Opfer von geschlechtsbezogener oder häuslicher Gewalt geworden sind, können Sie eine „Schutzanordnung“ beantragen, die allgemeine Schutzmaßnahmen gegen den Straftäter umfasst (Verbot, sich an bestimmten Orten, in bestimmten Stadtvierteln, Städten oder Regionen aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben; Verbot, sich bestimmten Personen zu nähern oder mit diesen zu kommunizieren).

Im Zuge des Gerichtsverfahrens kann der Richter oder der Gerichtspräsident anordnen, dass die Anhörung zum Schutz der Moral, der öffentlichen Ordnung und Ihrer Person als Opfer und/oder Ihrer Familie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet (eingeschränkter Einsatz audiovisueller Medien bei Gerichtsverhandlungen und Verbot der Aufzeichnung sämtlicher oder einiger Anhörungen). Ferner kann mit einer solchen Anordnung die Bekanntgabe der Identität der Sachverständigen oder anderer Verfahrensbeteiligter untersagt werden.

Als Privatkläger könnten Sie eine Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.

Während des Verfahrens stehen zu Ihrem Schutz folgende Maßnahmen zur Verfügung:

  • Maßnahmen, mit denen der visuelle Kontakt zwischen Ihnen und dem mutmaßlichen Täter verhindert wird und mit denen Sie angehört werden können, ohne im Gerichtssaal anwesend sein zu müssen; hierfür können Kommunikationstechnologien eingesetzt werden (Aufstellen eines Sichtschutzes im Gerichtssaal und Ermöglichen von Aussagen per Videokonferenz)
  • Maßnahmen, mit denen Fragen über Ihr Privatleben unterbunden werden, die für das Strafverfahren ohne Belang sind, es sei denn, der Richter oder das Gericht lassen diese Fragen in Ausnahmefällen zu
  • Abhaltung der mündlichen Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, wobei jedoch der Richter oder der Gerichtspräsident die Anwesenheit von Personen zulassen kann, die ihr berechtigtes Interesse an dem Fall nachweisen

Die Maßnahmen zur Unterbindung des visuellen Kontakts mit dem mutmaßlichen Täter und von Fragen über Ihr Privatleben können auch während der Ermittlungen angeordnet werden.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Bei besonders schutzbedürftigen Opfern, wie z. B. minderjährigen Opfern oder Personen mit Behinderung mit besonderem Schutzbedarf, sind während des Verfahrens neben den Maßnahmen laut Abschnitt „Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?“ folgende weitere Maßnahmen möglich:

  • Die Aussagen werden mit audiovisuellen Medien aufgezeichnet und können im Laufe der Verhandlung in denjenigen Fällen und unter denjenigen Bedingungen abgespielt werden, die vom Gesetz festgelegt sind.
  • Die Aussagen können von Sachverständigen aufgenommen werden.

Wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder ein Opfer mit Behinderung sind (besonders schutzbedürftige Opfer), besteht die Möglichkeit, Beweismittel vor der Verhandlung durch Sachverständige prüfen und Ihre Befragung durch ein speziell ausgebildetes Team in einem separaten Raum aufzeichnen zu lassen.

Wenn Sie ein besonders schutzbedürftiges Opfer sind oder auch in Fällen, in denen ein Interessenkonflikt mit Ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem der Elternteile besteht, sofern der andere Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Vertretungs- und Betreuungspflichten dem Opfer gegenüber ausreichend nachzukommen, besteht darüber hinaus auf Antrag des Staatsanwalts die Möglichkeit, einen Prozesspfleger zu bestellen. 

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Wenn Sie minderjährig sind, werden Sie im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen gemäß den Protokollen behandelt, die speziell zu Ihrem Schutz erarbeitet worden sind. Wenn Sie eine Aussage machen müssen, werden besondere Vorkehrungen getroffen. Der Staatsanwalt, dessen ausdrückliche Pflicht der Schutz Minderjähriger ist, muss jederzeit anwesend sein. Der visuelle Kontakt zwischen Ihnen und dem Täter muss mithilfe von technischen Mitteln verhindert werden.

Sie werden von einem speziell ausgebildeten Team in einem separaten Raum befragt, sodass für Sie keine bedrohliche Atmosphäre entsteht, zumal die Möglichkeit besteht, Beweismittel vor der Verhandlung von Sachverständigen prüfen und die Befragung aufnehmen zu lassen.

Sie können nur einmal eine Aussage machen, und zwar in Anwesenheit des Untersuchungsrichters, des Rechtspflegers und aller Verfahrensbeteiligten, d. h. während der Gerichtsverhandlung brauchen Sie dann nicht noch einmal auszusagen.

Wenn Sie als Minderjähriger eine Aussage machen, wird der visuelle Kontakt zwischen Ihnen und dem Angeklagten im Zuge des Gerichtsverfahrens durch alle zur Verfügung stehenden technischen Mittel verhindert.

Auch die Möglichkeiten einer direkten Gegenüberstellung werden beschränkt.

Während des Verfahrens sind neben den Maßnahmen laut Abschnitt „Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?“ folgende weitere Maßnahmen möglich:

  • Die Aussagen werden mit audiovisuellen Medien aufgezeichnet und können im Laufe der Verhandlung in denjenigen Fällen und unter denjenigen Bedingungen abgespielt werden, die vom Gesetz festgelegt sind.
  • Die Aussagen können von Sachverständigen aufgenommen werden.

Wenn Sie ein besonders schutzbedürftiges Opfer sind oder auch in Fällen, in denen ein Interessenkonflikt mit Ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem der Elternteile besteht, sofern der andere Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Vertretungs- und Betreuungspflichten dem Opfer gegenüber ausreichend nachzukommen, besteht darüber hinaus auf Antrag des Staatsanwalts die Möglichkeit, einen Prozesspfleger zu bestellen. 

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Ist ein Familienangehöriger infolge einer Straftat ums Leben gekommen, gelten Sie als indirektes Opfer der Straftat, die an Ihrem Familienangehörigen (dem direkten Opfer) verübt wurde, sofern Sie sich in einer bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Situation befinden (ausgenommen ist jedoch in allen Fällen diejenige Person, die für die Straftat verantwortlich ist), z. B. wenn Sie der Ehepartner des direkten Opfers sind und Sie als Ehepaar weder gesetzlich getrennt waren noch dauerhaft getrennt gelebt haben, wenn Sie das Kind des direkten Opfers oder des Ehepartners sind, wenn die Ehepartner weder gesetzlich getrennt waren noch dauerhaft getrennt gelebt haben und Sie bei ihnen gelebt haben, oder wenn Sie mit dem direkten Opfer in ähnlicher Beziehung zueinander standen und bei ihm gelebt haben.

Bedenken Sie, dass alle Opfer dem Gesetz nach berechtigt sind, Straf- bzw. Zivilklage zu erheben und vor den die Ermittlungen leitenden Stellen aufzutreten, um diesen die Beweismittel und Informationen zukommen zu lassen, die zur Klärung des Sachverhalts von Belang sind.

Als indirektes Opfer haben Sie das Recht, die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden und die der Büros für Opferhilfe kostenfrei und im vertraulichen Rahmen in Anspruch zu nehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass es für angemessen erachtet wurde, dieses Recht angesichts der besonderen Schwere der Folgen der Straftat auf die Familienangehörigen des direkten Opfers auszuweiten. Als Familienangehörige gelten in diesem Sinne ausschließlich Personen, die mit dem direkten Opfer durch Heirat oder in ähnlicher Weise verbunden sind, sowie Personen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Großeltern, Geschwister und Enkelkinder).

Als indirektes Opfer steht Ihnen das Recht auf Auskunft über die verfügbaren – medizinischen, psychologischen und materiellen – Hilfs- und Unterstützungsleistungen sowie über die Vorgehensweise zu, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, aber auch über die Entschädigung, auf die Sie unter Umständen Anspruch haben, und ggf. über die Vorgehensweise, um diese zu beantragen.

Die Büros für Opferhilfe beraten Sie zu Ihren finanziellen Rechten in Zusammenhang mit dem Verfahren, insbesondere in Bezug auf die finanzielle Hilfe zur Bewältigung der Folgen der Straftat und auf die Vorgehensweise, um diese Art von Hilfe zu beantragen, bieten Ihnen aber auch emotionale Unterstützung und bei Bedarf therapeutische Betreuung an, d. h. den erforderlichen psychologischen Beistand, um die traumatischen Erlebnisse der Straftat zu überwinden.

Was die finanzielle Hilfe anbelangt, auf die Sie als indirektes Opfer einer Straftat Anspruch haben, verfügt Spanien über ein staatliches Beihilfesystem zugunsten von indirekten Opfern von in Spanien verübten vorsätzlichen Gewaltverbrechen mit Todesfolge bzw. mit schwerwiegenden Folgen für Ihre seelische Gesundheit.

Damit Sie als indirektes Opfer mit Anspruchsberechtigung für finanzielle Hilfe (als Begünstigter) gelten können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind spanischer Staatsbürger oder aber Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder, falls nichts davon auf Sie zutrifft, Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien oder Sie sind Staatsbürger eines anderen Staats, der spanischen Staatsbürgern in seinem Hoheitsgebiet ähnliche finanzielle Hilfen bereitstellt. Im Todesfall ist weder die Staatsangehörigkeit noch der gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person von Belang.
  • Sie sind der Ehepartner der verstorbenen Person und waren als Ehepaar weder gesetzlich getrennt noch haben dauerhaft getrennt gelebt oder Sie haben mit der verstorbenen Person mindestens zwei Jahre vor ihrem Tod in einer ähnlichen Beziehung zusammengelebt, wobei das Kriterium des Zusammenlebens ausreichend ist, wenn Sie gemeinsame Kinder haben. Dazu gehören auch die Kinder der erwähnten Personen, selbst wenn diese nicht die Kinder der verstorbenen Person sind, sofern die Kinder von dieser Person finanziell abhängig waren und bei ihr gelebt haben.
  • Als Begünstigte generell ausgeschlossen sind Personen, die der vorsätzlichen Tötung gleich welcher Form überführt worden sind, wenn es sich bei der verstorbenen Person um den Ehepartner oder eine Person handelt, zu der sie in ähnlich stabiler Beziehung standen oder gestanden hatten.
  • Sie sind das Kind der verstorbenen Person, waren von dieser Person finanziell abhängig und haben bei ihr gelebt, wobei davon ausgegangen wird, dass minderjährige Kinder oder behinderte Erwachsene finanziell abhängig sind.
  • Sie sind ein Elternteil der verstorbenen Person und waren von dieser Person finanziell abhängig und es gibt keine Person, auf die die oben aufgeführten Situationen zutreffen.
  • Sie sind ein Elternteil von Minderjährigen, die als unmittelbare Folge der Straftat verstorben sind.

Die Hilfe müssen Sie innerhalb eines Jahres beantragen, nachdem sich die Straftat ereignet hat. Für den Fall, dass das Opfer an den unmittelbaren Folgen von Körperverletzungen oder Gesundheitsschäden stirbt, beginnt die einjährige Frist für die Beantragung der Finanzhilfe mit dem Tag des Todes erneut.

Im Allgemeinen ist die Gewährung einer Finanzhilfe davon abhängig, ob eine endgültige richterliche Entscheidung vorliegt, mit der das Strafverfahren beendet wurde.

Die Hilfe kann weder mit der im Urteil festgesetzten Entschädigung kombiniert werden, wobei jedoch die Finanzhilfe in voller Höhe oder anteilig gezahlt wird, wenn die Person, die sich der Straftat schuldig gemacht hat, für teilinsolvent erklärt wurde, noch mit der Entschädigung bzw. der finanziellen Unterstützung aus einer Privatversicherung, wenn der Betrag höher ist als der im Urteil festgesetzte Betrag, oder mit den Sozialleistungen, auf die das Opfer aufgrund seiner vorübergehenden Behinderung Anspruch haben könnte.

Die Finanzhilfe darf keinesfalls mehr betragen als die im Urteil festgesetzte Entschädigung.

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

Als Opfer haben Sie Anspruch auf Auskunft über Methoden der alternativen Streitbeilegung einschließlich ggf. der Nutzung von Maßnahmen im Bereich der Mediation und der opferorientierten Justiz sowie über die verfügbaren Wiedergutmachungsdienste in Fällen, in denen eine rechtliche Grundlage dafür besteht. Diese Auskünfte erhalten Sie von den Büros für Opferhilfe.

Darüber hinaus können die Büros für Opferhilfe dem Justizorgan die Anwendung eines strafrechtlichen Mediationsverfahrens vorschlagen, wenn dies für Sie als nutzbringend erachtet wird, ferner arbeiten sie mit den Wiedergutmachungsdiensten zusammen und unterstützen andere gesetzlich geschaffene außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.

Sie haben Anspruch auf Wiedergutmachungsdienste und auf Erhalt einer angemessenen Entschädigung für die materiellen und immateriellen Schäden, die Ihnen aufgrund der Straftat entstanden sind. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Täter hat die wesentlichen Tatsachen zugegeben, die den Entschädigungsanspruch begründen.
  • Nach Erhalt umfassender und objektiver Informationen zu den Verfahren, die zur Durchsetzung der Einhaltung von Vorgaben verfügbar sind, zu deren Inhalt und möglichen Ergebnissen haben Sie Ihr Einverständnis gegeben.
  • Der Täter hat sein Einverständnis gegeben.
  • Das Mediationsverfahren ist mit keinerlei Risiko für Ihre Sicherheit verbunden, und es besteht nicht die Gefahr, dass Ihnen im Rahmen der Durchführung neue materielle oder immaterielle Schäden entstehen.
  • Für die verübte Straftat ist das Mediationsverfahren nach dem Gesetz nicht unzulässig.

Die Gespräche im Rahmen des Mediationsverfahrens werden vertraulich geführt und dürfen nicht ohne Ihr Einverständnis oder das des Täters veröffentlicht werden.

Die Mediatoren und sonstigen Sachverständigen, die am Mediationsverfahren beteiligt sind, unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Ereignisse und Aussagen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Pflicht Kenntnis erlangt haben.

Sowohl Sie als auch der Täter können Ihre Zustimmung zur Teilnahme am Mediationsverfahren jederzeit widerrufen.

Mediationsverfahren finden im Allgemeinen bei geringfügigeren Straftaten Anwendung.

Im Jugendstrafrecht (14 bis 18 Jahre) sind Mediationsverfahren ausdrücklich als Umerziehungsmaßnahme für die betroffenen Minderjährigen vorgesehen. Auf diesem Gebiet werden die Mediationsverfahren von Teams durchgeführt, die mit der Jugendstaatsanwaltschaft zusammenarbeiten, wenngleich diese Aufgabe auch von Behörden der Autonomen Gemeinschaften oder anderen Einrichtungen wie etwa speziellen Fachverbänden wahrgenommen werden kann.

Im Erwachsenenstrafrecht sind die Mediationsverfahren Teil der Wiedergutmachungsdienste, in deren Rahmen seit vielen Jahren mehrere Pilotprojekte laufen.

Im Hinblick auf die Sicherheit im Zuge der Mediationsverfahren stehen Ihnen jederzeit alle nötigen Maßnahmen für Ihren persönlichen Schutz und alle sonstigen Maßnahmen zur Verfügung, die nach den gegebenen Umständen geboten sind und von der Justizbehörde bewilligt werden können.

Wo finde ich die Rechtsvorschriften, in denen meine Rechte stehen?

  • Código Penal (spanisches Strafgesetzbuch) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
  • Código Civil (spanische Zivilprozessordnung) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
  • Ley de Enjuiciamiento Criminal (spanische Strafprozessordnung) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
  • Ley 4/2015, de 27 de abril, del Estatuto de la víctima del delito (Gesetz Nr. 4/2015 vom 27. April 2015 über die Stellung der Opfer von Straftaten) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
  • Real Decreto 1109/2015, de 11 de diciembre, por el que se desarrolla la Ley 4/2015, de 27 de abril, del Estatuto de la víctima del delito, y se regulan las Oficinas de Asistencia a las Víctimas del Delito (Königliches Dekret Nr. 1109/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 4/2015 vom 27. April 2015 über die Stellung der Opfer von Straftaten und zur Regulierung der Büros für Opferhilfe) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
  • Ley Orgánica 8/2015, de 22 de julio y Ley 26/2015, de 22 de julio, de modificación del sistema de protección de la infancia y de la adolescencia (Organgesetz Nr. 8/2015 vom 22. Juli 2015 und Gesetz Nr. 26/2015 vom 22. Juli 2015 über die Änderung des Systems für den Schutz von Kindern und Jugendlichen) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
  • Ley 23/2014, de 20 de noviembre, de reconocimiento mutuo de resoluciones penales en la Unión Europea (Gesetz Nr. 23/2014 vom 20. November 2014 über die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen in der Europäischen Union) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
  • Real Decreto 671/2013, de 6 de septiembre, por el que se aprueba el Reglamento de la Ley 29/2011 (Königliches Dekret Nr. 671/2013 vom 6. September 2013 mit Durchführungsvorschriften für das Gesetz Nr. 29/2011) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
  • Ley 29/2011, de 22 de septiembre, de Reconocimiento y Protección Integral a las Víctimas de Terrorismo (Gesetz Nr. 29/2011 vom 22. September 2011 über die Anerkennung und den umfassenden Schutz von Opfern von Terrorismus) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
  • Ley Orgánica 1/2004, de 28 de diciembre, de Medidas de Protección Integral contra la Violencia de Género (Organgesetz Nr. 1/2004 vom 28. Dezember 2004 über umfassende Maßnahmen zum Schutz vor geschlechtsbezogener Gewalt) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
  • Ley Orgánica 5/2000, de 12 de enero, reguladora de la responsabilidad penal de los menores (Organgesetz Nr. 5/2000 vom 12. Januar 2000 zur Regulierung der Schuldfähigkeit von Kindern) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
  • Ley Orgánica 1/1996, de 15 de enero, de Protección Jurídica del Menor (Organgesetz Nr. 1/1996 vom 15. Januar 1996 über den Rechtsschutz für Kinder) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
  • Ley 1/1996, de 10 de enero, de asistencia jurídica gratuita (Gesetz Nr. 1/1996 vom 10. Januar 1996 über Prozesskostenhilfe) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
  • Ley 35/1995, de 11 de diciembre, de ayuda y asistencia a las víctimas de delitos violentos y contra la libertad sexual (Gesetz Nr. 35/1995 vom 11. Dezember 1995 über Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen für Opfer von Gewaltverbrechen und von gegen die sexuelle Freiheit gerichteten Straftaten) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
  • Real Decreto 738/1997, de 23 de mayo, por el que se aprueba el Reglamento de ayudas a las víctimas de delitos violentos y contra la libertad sexual (Königliches Dekret Nr. 738/1997 vom 23. Mai 1997 zur Billigung der Verordnung über die Hilfe für Opfer von Gewaltverbrechen und von gegen die sexuelle Freiheit gerichteten Straftaten) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
  • Ley Orgánica 19/1994, de 23 de diciembre, de protección a testigos y peritos en causas criminales (Organgesetz Nr. 19/1994 vom 23. Dezember 1994 über den Zeugen- und Sachverständigenschutz in Strafprozessen) – Link öffnet sich in einem neuen Fensterauf Spanisch
Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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