Opferrechte – nach Mitgliedstaat

Spanien

Inhalt bereitgestellt von
Spanien

Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Wenn Sie bei einem Freispruch des Angeklagten Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen möchten, sollten Sie wissen, dass dies nur möglich ist, wenn Sie Verfahrensbeteiligter waren.

Sollten Sie in solch einem Fall als Privatkläger aufgetreten sein, stehen Ihnen folgende Rechtsmittel zur Verfügung:

  • Berufung gegen das Urteil innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung; es gibt eine Vielzahl von Berufungsgründen, und die Beweismittel können eingesehen werden; dies ist ein ordentliches Rechtsmittel
  • Revision innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Urteils; zu den Gründen gehören Rechtsverstoß, Verletzung der spanischen Verfassung oder formale Gründe; dies ist ein außerordentliches Rechtsmittel

Als Zivilpartei können Sie Revision im Hinblick auf Ihre Entschädigung einlegen.

Was die Einlegung weiterer Rechtsmittel anbelangt, so sei darauf hingewiesen, dass Ihnen, nachdem Sie zunächst ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt haben, als zweite Möglichkeit ein Revisionsverfahren zur Verfügung steht. Das Revisionsverfahren wird vom Obersten Gericht entschieden.

Bei den Büros für Opferhilfe erhalten Sie Informationen zu den Rechtsmitteln, die Sie gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen können, wenn Sie der Ansicht sind, dass diese Entscheidung mit Ihren Rechten unvereinbar ist.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Wenn Sie den entsprechenden Antrag gestellt haben, haben Sie Anspruch auf Benachrichtigung bei folgenden Entscheidungen:

  • Verzicht auf Einleitung strafrechtlicher Schritte
  • das abschließende Urteil im Verfahren
  • Entscheidung über die Inhaftierung oder Freilassung des Straftäters, eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft
  • zusätzliche persönliche Schutzmaßnahmen oder die Änderung bereits vereinbarter Maßnahmen zur Gewährleistung Ihrer Sicherheit
  • Entscheidungen einer Justiz- oder Strafvollzugsbehörde betreffend Personen, die wegen Straftaten mit Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung verurteilt worden sind und die für Ihre Sicherheit eine Gefahr darstellen
  • Entscheidungen, die Ihre Einbeziehung in die Strafvollstreckung betreffen und die in Sachen des Vollzugs getroffen werden, beispielsweise Entscheidungen zur Aufnahme des Verurteilten in den offenen Vollzug der Stufe 3, Haftvergünstigungen, Hafturlaub, Strafaussetzung zur Bewährung usw.

Ihr wichtigstes Recht im Zuge der Vollstreckung des Urteils ist das Recht auf Auskunft über die Verkündung des Strafurteils für den Angeklagten. Im Normalfall fällt die Auskunft über die Haftentlassung des Straftäters in dessen Privatsphäre und darf Ihnen somit nicht erteilt werden.

Wenn Sie jedoch Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt waren, erhalten Sie über die gesamte Geltungsdauer der Schutzanordnung bzw. der einstweiligen Verfügung Auskunft über den Verfahrensstatus des Angeklagten und darüber, wie er seine Strafe verbüßt.

Als Privatkläger im Verfahren können Sie an der Strafaussetzung für den Angeklagten mitwirken. Eine Haftstrafe von weniger als zwei Jahren kann unter der Auflage zur Bewährung ausgesetzt werden, dass es innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht zu einem Rückfall kommt. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt die Strafe als verbüßt. Bevor das Gericht die Aussetzung der Strafe zur Bewährung beschließt, hört der Richter Sie an.

Die Büros für Opferhilfe halten Informationen für Sie darüber bereit, wie Sie als Opfer in die Vollstreckung der Haftstrafe einbezogen werden können, und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie Ihre gesetzlich anerkannten Rechte wahrnehmen können.

Als Opfer von Terrorismus erhalten Sie beim Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof (Audiencia Nacional) alle erforderlichen Kontaktdaten, damit Sie sich über sämtliche Aspekte der Strafvollstreckung bis zur vollständigen Strafverbüßung informieren können, insbesondere in Fällen, in denen Haftvergünstigungen gewährt oder die Verurteilten aus der Haft entlassen werden.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Falls das Urteil vollstreckt wird, können Sie erforderlichenfalls auch weiterhin geschützt werden, sofern der Richter dies anordnet. Sie können unter Polizeischutz gestellt werden oder (in Ausnahmefällen) eine neue Identität und finanzielle Hilfe erhalten, um den Wohnort oder den Arbeitsplatz zu wechseln.

Bei einigen Straftaten, wie z. B. geschlechtsbezogener oder häuslicher Gewalt, können Sie eine Schutzanordnung beantragen, deren befristete Geltungsdauer durch Beschluss der Justizbehörde festgelegt wird.

Die Schutzanordnung kann auch direkt bei der Justizbehörde oder der Staatsanwaltschaft, bei den Strafverfolgungsbehörden, in den Büros für Opferhilfe oder auch in den Sozial- und Betreuungseinrichtungen der öffentlichen Hand beantragt werden.

Mit der Schutzanordnung erhalten Sie umfassenden Schutzstatus, wozu unter anderem die gesetzlich festgelegten zivil- und strafrechtlichen Schutzmaßnahmen und alle sonstigen im Rechtssystem vorgesehenen Maßnahmen gehören, mit denen Sie Unterstützung und sozialen Schutz genießen.

Die Erlassung einer Schutzanordnung geht mit der Verpflichtung einher, Sie regelmäßig über die verfahrensrechtliche Situation des Angeklagten bzw. des Tatverdächtigen einerseits und über den Umfang und die Geltungsdauer der ergriffenen Schutzmaßnahmen andererseits zu informieren. Insbesondere werden Sie jederzeit über die Haftsituation des mutmaßlichen Täters benachrichtigt. Dazu wird die Schutzanordnung an die Gefängnisverwaltung weitergeleitet.

Zu den weiteren Schutzmöglichkeiten für Sie zählen bestimmte Strafmaßnahmen oder Sicherheitsauflagen für den Täter: einstweilige Verfügungen, Entziehung der elterlichen Rechte bzw. der Vormundschaft, Entziehung des Rechts auf das Tragen und Nutzen von Waffen usw. Darüber hinaus kann der Richter in Fällen, in denen das Urteil noch vor Haftantritt zur Bewährung ausgesetzt wird, dem Täter untersagen, sich an bestimmte Orte zu begeben oder sich Ihnen zu nähern, dem Täter die Teilnahme an speziellen Bildungsprogrammen auferlegen usw.

Als Opfer haben Sie auf Folgendes Anspruch:

a) Sie können verlangen, dass dem bedingt Entlassenen diejenigen gesetzlichen Verhaltensmaßnahmen bzw. -regeln auferlegt werden, die für die Gewährleistung Ihrer Sicherheit als notwendig erachtet werden, sofern die betreffende Person für Handlungen verurteilt worden ist, aus denen sich begründetermaßen eine Gefahr für Sie herleiten kann.

b) Sie können dem Richter bzw. dem Gericht Informationen weiterleiten, die für die Entscheidungen über die Vollstreckung der verhängten Strafe, die zivilrechtliche Haftung aus der Straftat oder die vereinbarte Einziehung von Belang sind.

Die Büros für Opferhilfe arbeiten mit den Behörden, Einrichtungen und Diensten zusammen, die sich ggf. um die Betreuung der Opfer kümmern, und sprechen sich mit diesen ab: die Justiz, die Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgungsbehörden, vor allem bei besonders schutzbedürftigen Opfern, bei denen eine besonders hohe Gefahr besteht, dass sie erneut zum Opfer werden. Sofern Sie als Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen gelten, wird Ihr Fall zudem einer Bewertung unterzogen, bei der die Art der zu ergreifenden Schutz-, Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen ermittelt wird. Dies können beispielsweise folgende Maßnahmen sein:

  • Bereitstellung von psychologischer Unterstützung bzw. Betreuung zur Verarbeitung der Straftat, und zwar unter Einsatz derjenigen psychologischen Methoden, die für Sie am geeignetsten sind
  • Begleitung vor Gericht
  • Auskünfte über die Ihnen offenstehenden Möglichkeiten hinsichtlich psychosozialer Unterstützung und allgemeiner Betreuung und, falls Sie dies wünschen, Verweisung an diese Dienste
  • spezielle Unterstützungsmaßnahmen, die unter Umständen erforderlich sind, wenn Sie ein Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen sind
  • Verweisung an spezialisierte Unterstützungsdienste

Wie lange?

Die gerichtlichen Schutzmaßnahmen gelten für den Zeitraum, der in der jeweiligen, von der zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung festgelegt ist.

Die Büros für Opferhilfe verfolgen Ihre Situation als Opfer – vor allem dann, wenn Sie ein besonders schutzbedürftiges Opfer sind – während des gesamten Strafverfahrens und innerhalb eines angemessenen Zeitraums auch nach dessen Abschluss, und zwar unabhängig davon, ob die Identität des Täters bekannt ist und welchen Ausgang das Verfahren genommen hat.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Ihr wichtigstes Recht im Zuge der Vollstreckung des Urteils ist das Recht auf Auskunft über die Verkündung des Strafurteils für den Angeklagten. Im Normalfall fällt die Auskunft über die Haftentlassung des Straftäters in dessen Privatsphäre und darf Ihnen somit nicht erteilt werden.

Wenn Sie jedoch Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt waren, erhalten Sie über die gesamte Geltungsdauer der Schutzanordnung bzw. der einstweiligen Verfügung Mitteilung über den Verfahrensstatus des Angeklagten und darüber, wie er seine Strafe verbüßt, es sei denn, Sie wünschen ausdrücklich keine Benachrichtigungen dazu.

Die Büros für Opferhilfe halten Informationen für Sie darüber bereit, wie Sie als Opfer in die Vollstreckung der Haftstrafe einbezogen werden können, und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie Ihre gesetzlich anerkannten Rechte wahrnehmen können.

Als Opfer von Terrorismus erhalten Sie beim Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof (Audiencia Nacional) alle erforderlichen Kontaktdaten, damit Sie sich über sämtliche Aspekte der Strafvollstreckung bis zur vollständigen Verbüßung der Strafen informieren können, insbesondere in Fällen, in denen Haftvergünstigungen gewährt oder die Verurteilten aus der Haft entlassen werden.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Wenn Sie den entsprechenden Antrag gestellt haben, haben Sie insbesondere bei den folgenden Entscheidungen Anspruch auf Benachrichtigung:

  • Entscheidung über die Inhaftierung oder Freilassung des Straftäters, eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft
  • Entscheidungen einer Justiz- oder Strafvollzugsbehörde betreffend Personen, die wegen Straftaten mit Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung verurteilt worden sind und die für Ihre Sicherheit eine Gefahr darstellen
  • Entscheidungen, die Ihre Einbeziehung in die Strafvollstreckung betreffen und die in Sachen des Vollzugs getroffen werden, beispielsweise Entscheidungen zur Aufnahme des Verurteilten in den offenen Vollzug der Stufe 3, Haftvergünstigungen, Hafturlaub, Strafaussetzung zur Bewährung usw.

Die Büros für Opferhilfe halten Informationen für Sie darüber bereit, wie Sie als Opfer in die Vollstreckung der Haftstrafe einbezogen werden können, und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie Ihre gesetzlich anerkannten Rechte wahrnehmen können.

Als Opfer von Terrorismus erhalten Sie beim Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof (Audiencia Nacional) alle erforderlichen Kontaktdaten, damit Sie sich über sämtliche Aspekte der Strafvollstreckung bis zur vollständigen Verbüßung der Strafen informieren können, insbesondere in Fällen, in denen Haftvergünstigungen gewährt oder die Verurteilten aus der Haft entlassen werden.

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen?

Als Opfer einer Straftat haben Sie auf Folgendes Anspruch:

  • Sie können verlangen, dass dem bedingt Entlassenen diejenigen gesetzlichen Verhaltensmaßnahmen bzw. -regeln auferlegt werden, die für die Gewährleistung Ihrer Sicherheit als notwendig erachtet werden, sofern die betreffende Person für Handlungen verurteilt worden ist, aus denen sich begründetermaßen eine Gefahr für das Opfer herleiten kann.
  • Sie können dem Richter bzw. dem Gericht Informationen weiterleiten, die für die Entscheidungen über die Vollstreckung der verhängten Strafe, die zivilrechtliche Haftung aus der Straftat oder die vereinbarte Einziehung von Belang sind.

Die Büros für Opferhilfe halten Informationen für Sie darüber bereit, wie Sie als Opfer in die Vollstreckung der Haftstrafe einbezogen werden können, und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie Ihre gesetzlich anerkannten Rechte wahrnehmen können.

Als Opfer von Terrorismus erhalten Sie beim Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof (Audiencia Nacional) alle erforderlichen Kontaktdaten, damit Sie sich über sämtliche Aspekte der Strafvollstreckung bis zur vollständigen Verbüßung der Strafen informieren können, insbesondere in Fällen, in denen Haftvergünstigungen gewährt oder die Verurteilten aus der Haft entlassen werden.

Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Falls Sie angegeben haben, über bestimmte Entscheidungen in Sachen des Vollzugs sowie über Entscheidungen zur Aufnahme des Verurteilten in den offenen Vollzug der Stufe 3, Haftvergünstigungen, Hafturlaub, Strafaussetzung zur Bewährung usw. informiert werden zu wollen, können Sie selbst dann gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel einlegen, wenn Sie kein Verfahrensbeteiligter waren. Ihren Wunsch auf Einlegung von Rechtsmitteln müssen Sie dem zuständigen Rechtspfleger vorbringen, ohne dass es dazu einer anwaltlichen Vertretung bedarf, und zwar innerhalb von höchstens fünf Tagen beginnend mit dem Datum der Zustellung der Entscheidung bei Ihnen, und die Einlegung des Rechtsmittels muss innerhalb von fünfzehn Tagen beginnend mit dieser Zustellung erfolgen.

Gegen eine Entscheidung zur Aufnahme des Verurteilten in den offenen Vollzug der Stufe 3 können Sie Rechtsmittel einlegen, wenn Sie Opfer einer der folgenden Straftaten geworden sind:

  • (versuchte) Tötung
  • Schwangerschaftsabbruch
  • Körperverletzung
  • gegen die Freiheit gerichtete Straftaten
  • Folter und gegen die moralische Unversehrtheit gerichtete Straftaten
  • gegen die sexuelle Freiheit und Unversehrtheit gerichtete Straftaten
  • Diebstahl unter Einsatz von Gewalt und Einschüchterung
  • terroristische Straftaten
  • Menschenhandel

Bevor die Strafvollzugsbehörde eine der vorstehenden Entscheidungen erlässt, wird Ihnen die fragliche Entscheidung zunächst mitgeteilt, damit Sie Argumente vorbringen können, die Sie für angemessen erachten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie den entsprechenden Antrag auf Benachrichtigung bei diesen Entscheidungen gestellt haben.

Bei den Büros für Opferhilfe erhalten Sie Informationen zu den Rechtsmitteln, die Sie gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen können, wenn Sie der Ansicht sind, dass diese Entscheidung mit Ihren Rechten unvereinbar ist.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.