Als Opfer haben Sie in der Regel ab der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden oder Beamten und während der gesamten Zeit, in der die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden ihre Arbeit leisten, also auch vor Anzeige der Straftat, Anspruch auf Schutz, Auskünfte, Unterstützung, Hilfe und Betreuung.
Sie können die Behörden bzw. Beamten aus dem Erstkontakt bitten, Sie an die Büros für Opferhilfe (Oficinas de Asistencia a las Víctimas del delito) zu verweisen, wo Sie kostenfrei und im vertraulichen Rahmen Unterstützung erhalten, selbst wenn Sie die Straftat noch nicht zur Anzeige gebracht haben.
Sie haben auch die Möglichkeit, sich von einer Person Ihrer Wahl aus dem Erstkontakt zu Terminen mit den Behörden bzw. Beamten begleiten zu lassen.
Darüber hinaus haben Sie als Opfer das Recht, bei allen Maßnahmen, die nach Erstattung der Strafanzeige zu ergreifen sind, alles zu verstehen und selbst verstanden zu werden, wozu auch die Informationen gehören, die sich auf die Zeit vor Erstattung der Strafanzeige beziehen. Zu diesem Zweck können im Bedarfsfall Dolmetscher für eine offiziell anerkannte Gebärdensprache oder andere Hilfsmittel für die mündliche Kommunikation bereitgestellt werden.
Die gesamte Kommunikation – mündlich und schriftlich – erfolgt in klarer, einfacher und verständlicher Sprache unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse, vor allem wenn Sie sensorisch, geistig oder seelisch behindert oder aber minderjährig sind.
Die Auskünfte, auf die Sie als Opfer ein Anrecht haben und die Sie beim Erstkontakt mit den Behörden bzw. Beamten sowie während der Zeit erhalten, in der Sie die Hilfs- und Unterstützungsdienste in Anspruch nehmen, betreffen im Wesentlichen :
Bei Bedarf können Sie auch Informationen über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen sowie über die verfügbaren Kommunikationshilfen und -dienste erhalten.
Sollten Sie nicht in Spanien wohnhaft sein, haben Sie Anspruch auf Auskunft über das Verfahren zur Ausübung Ihrer Rechte.
Wenn Sie Opfer einer Straftat werden und in Spanien wohnhaft sind, können Sie die Straftat auch dann in Spanien zur Anzeige bringen, wenn diese in einem anderen Land der Europäischen Union begangen worden ist.
Sollten die spanischen Behörden mangels Zuständigkeit von der Aufnahme von Ermittlungen absehen, leiten sie die Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden des Landes weiter, in dem die Straftat begangen worden ist, und setzen Sie als Erstatter der Strafanzeige darüber in Kenntnis.
Wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben und wenn die Straftat, derer Sie Opfer geworden sind, in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien begangen wurde (Opfer einer Straftat in grenzüberschreitenden Fällen), können Sie sich an eines der Büros für Opferhilfe wenden. Dort erhalten Sie Auskunft über die rechtlichen Schritte, die Sie in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde, einleiten können, sowie über die Entschädigung, auf die Sie unter Umständen Anspruch haben. Handelt es sich um eine terroristische Straftat, sollten Sie sich an das Innenministerium, Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus (Dirección General de Apoyo a las Víctimas del Terrorismo del Ministerio del Interior) wenden.
Sind Sie ein nicht in Spanien wohnhafter Bürger, der weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache beherrscht, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Polizei stellt Ihnen für die Erstattung der Anzeige ein Formular in Ihrer Sprache zur Verfügung und – telefonisch oder persönlich – einen Dolmetscher an die Seite. Die Dolmetschdienste der Gerichte arbeiten mit den Büros für Opferhilfe zusammen. Sollten Sie nicht in Spanien wohnhaft sein, haben Sie ferner Anspruch auf Auskunft über das Verfahren zur Ausübung Ihrer Rechte.
Wurde für Sie in einem Mitgliedstaat eine Schutzanordnung ausgestellt, können Sie eine Europäische Schutzanordnung beantragen. Über ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren wird Ihnen durch eine neue Schutzmaßnahme des Mitgliedstaats, in das Sie reisen oder umziehen, Schutz gewährt.
Bei Erstattung der Strafanzeige haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift der Anzeige ausgehändigt wird. Ferner haben Sie, falls Sie keine der Amtssprachen des Ortes beherrschen, an dem die Straftat zur Anzeige gebracht wird, Anspruch auf kostenlose sprachliche Unterstützung und auf schriftliche Übersetzung der Abschrift der von Ihnen erstatteten Anzeige.
Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf Auskunft über Folgendes:
Darüber hinaus werden Ihnen Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung bekannt gegeben, aber auch das Vergehen, das dem Straftäter zur Last gelegt wird.
Sind Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt geworden, werden Sie nicht nur über Entscheidungen informiert, die zusätzliche persönliche Schutzmaßnahmen oder die Änderung bereits vereinbarter Maßnahmen zur Gewährleistung Ihrer Sicherheit betreffen, sondern auch – ohne gesonderten Antrag Ihrerseits – über Entscheidungen in Bezug auf die Inhaftierung oder spätere Freilassung des Straftäters sowie über die eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft, es sei denn, Sie haben ausdrücklich auf derartige Benachrichtigungen verzichtet.
Ferner können Sie die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Büros für Opferhilfe kostenfrei und im vertraulichen Rahmen in Anspruch nehmen. Je nach Schwere der Straftat bzw. auf eigenen Wunsch können Sie an diese Büros verwiesen werden.
In Fällen, in denen die fraglichen Straftaten besonders schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, können die Behörden in Absprache mit den Büros für Opferhilfe die Hilfs- und Unterstützungsdienste auch Ihren Familienangehörigen zugänglich machen. Als Familienangehörige in diesem Sinne gelten Personen, die mit Ihnen durch Heirat oder in ähnlicher Weise verbunden sind, sowie Personen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Großeltern, Geschwister und Enkelkinder).
Sind Sie ein nicht in Spanien wohnhafter Bürger, der weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache beherrscht, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Polizei stellt Ihnen für die Erstattung der Anzeige ein Formular in Ihrer Sprache zur Verfügung und – telefonisch oder persönlich – einen Dolmetscher an die Seite. Die Dolmetschdienste der Gerichte arbeiten mit den Büros für Opferhilfe zusammen.
Die Büros für Opferhilfe informieren Sie über Ihren Anspruch auf kostenlose sprachliche Unterstützung und auf schriftliche Übersetzung der Abschrift der Anzeige, der Ihnen zusteht, wenn Sie keine der Amtssprachen des Ortes beherrschen, an dem Sie die Straftat zur Anzeige bringen.
Insbesondere haben Sie auf Folgendes Anspruch:
diese Leistung steht Ihnen auch zu, wenn Sie eine Hör- oder Sprachbehinderung haben
Sie können beantragen, dass der Übersetzung auch eine kurze Zusammenfassung der Gründe für die jeweilige Entscheidung beigefügt wird
Dolmetschdienste können in Form einer Videokonferenz oder über ein anderes Telekommunikationsmittel bereitgestellt werden, es sei denn, der Richter oder das Gericht stimmt von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien zu, dass der Dolmetscher zur Wahrung Ihrer Rechte physisch anwesend sein muss.
Die schriftliche Übersetzung von Unterlagen kann in Ausnahmefällen dadurch entfallen, dass ersatzweise eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts in einer von Ihnen beherrschten Sprache vorgetragen wird, um so die Fairness des Verfahrens zu wahren.
Wenn Sie eine Verdolmetschung oder Übersetzung von polizeilichen Maßnahmen wünschen, Ihnen diese aber nicht zur Verfügung gestellt werden, können Sie sich diesbezüglich an den Untersuchungsrichter wenden. Die Beschwerde gilt ab dem Zeitpunkt als eingereicht, da Sie sich dahingehend äußern, dass Sie mit der Verweigerung der angefragten Dolmetsch- bzw. Übersetzungsdienste nicht einverstanden sind.
Als Opfer haben Sie in der Regel ab der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden oder Beamten und während der gesamten Zeit, in der die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden ihre Arbeit leisten, also auch vor Anzeige der Straftat, Anspruch auf Schutz, Auskünfte, Unterstützung, Hilfe und Betreuung.
Sie können die Behörden bzw. Beamten aus dem Erstkontakt bitten, Sie an die Büros für Opferhilfe zu verweisen, wo Sie kostenfrei und im vertraulichen Rahmen Unterstützung erhalten, selbst wenn Sie die Straftat noch nicht zur Anzeige gebracht haben.
Sie haben auch die Möglichkeit, sich von einer Person Ihrer Wahl aus dem Erstkontakt zu Terminen mit den Behörden bzw. Beamten begleiten zu lassen.
Darüber hinaus haben Sie das Recht, bei allen Maßnahmen, die nach Erstattung der Strafanzeige zu ergreifen sind, alles zu verstehen und selbst verstanden zu werden, wozu auch die Informationen gehören, die sich auf die Zeit vor Erstattung der Strafanzeige beziehen. Zu diesem Zweck können im Bedarfsfall Dolmetscher für eine offiziell anerkannte Gebärdensprache oder andere Hilfsmittel für die mündliche Kommunikation bereitgestellt werden.
Die gesamte Kommunikation – mündlich und schriftlich – erfolgt in klarer, einfacher und verständlicher Sprache unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse, vor allem wenn Sie sensorisch, geistig oder seelisch behindert oder aber minderjährig sind.
Wenn Sie Opfer einer Straftat werden, haben Sie das Recht, die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden und die der Büros für Opferhilfe kostenfrei und im vertraulichen Rahmen in Anspruch zu nehmen.
Bei den Büros für Opferhilfe handelt es sich um einen öffentlichen Dienst, der vom Justizministerium eingerichtet wurde, mehrere Fachgebiete abdeckt und Opfern kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Diese Büros sind in allen Autonomen Gemeinschaften, in fast allen Provinzhauptstädten und in einigen anderen Städten zu finden.
Für Sie als Opfer einer Straftat stellen die Büros für Opferhilfe umfangreiche koordinierte und spezialisierte Unterstützungsleistungen bereit und berücksichtigen dabei Ihre individuellen rechtlichen, psychologischen und sozialen Bedürfnisse.
Wenn Sie Opfer von Terrorismus geworden sind, können Sie sich an das Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer des Gerichtshofs (Oficina de Información y Asistencia a Víctimas del Terrorismo de la Audiencia Nacional) wenden, aber auch das Büro für Opferhilfe in Ihrer Provinz hilft Ihnen gern weiter. Das Büro für Opferhilfe stimmt sich dann mit dem Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof ab.
Das Recht auf Inanspruchnahme der Dienste besteht auch, nachdem die Hilfs- und Unterstützungsdienste und ggf. die Wiedergutmachungsdienste die Arbeit an Ihrem Fall aufgenommen haben, ferner während des gesamten Strafverfahrens sowie – innerhalb eines angemessenen Zeitraums – nach dessen Abschluss, und zwar unabhängig davon, ob die Identität des Straftäters bekannt ist und welchen Ausgang das Verfahren genommen hat, und im Übrigen auch im Zeitraum vor Anzeige der Straftat.
In Fällen, in denen die fraglichen Straftaten besonders schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, können die Behörden in Absprache mit den Büros für Opferhilfe die Hilfs- und Unterstützungsdienste auch Ihren Familienangehörigen zugänglich machen. Als Familienangehörige in diesem Sinne gelten Personen, die mit Ihnen durch Heirat oder in ähnlicher Weise verbunden sind, sowie Personen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Großeltern, Geschwister und Enkelkinder).
Falls Sie minderjährige Kinder haben oder selbst minderjährig sind und das Sorgerecht einem weiblichen Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt oder Personen obliegt, die häusliche Gewalt erfahren haben, haben Sie Anspruch auf spezielle, gesetzlich geschaffene Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen.
Wenn Sie Opfer einer terroristischen Straftat oder von geschlechtsbezogener Gewalt geworden oder wenn Sie minderjährig sind, stehen Ihnen darüber hinaus auch die Rechte zu, die Ihnen im Rahmen der Rechtsvorschriften zu der jeweiligen Art der Straftat eingeräumt wurden.
Die Staatspolizei und ggf. die Polizei der Autonomen Gemeinschaft, in der die Straftat begangen wurde, nimmt zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige eine individuelle Erstbewertung Ihrer Situation vor, um Ihren Schutzbedarf zu ermitteln und um herauszufinden, ob Sie als besonders schutzbedürftiges Opfer gelten. Bei dieser Erstbewertung werden Sie über die Möglichkeit informiert, sich an das Büro für Opferhilfe zu wenden.
Je nach Schwere der Straftat bzw. in jedem Fall, in dem Sie es wünschen, müssen Sie von den Behörden und Beamten, mit denen Sie zusammenkommen, an das Büro für Opferhilfe verwiesen werden.
Die Inanspruchnahme der Hilfs- und Unterstützungsdienste, die von den Behörden und den Büros für Opferhilfe angeboten werden, ist stets vertraulich.
Die Informationen, die Sie der Polizei und anderen Behörden oder Beamten offenbaren, von denen Sie vom ersten Moment an Unterstützung erhalten, dürfen nur an andere Hilfs- und Unterstützungsdienste, wie etwa die Büros für Opferhilfe, weitergegeben werden, und auch nur mit Ihrem Einverständnis, das Sie nach entsprechender Aufklärung geben.
Und auch die Opferunterstützungsdienste dürfen die über Sie erhaltenen Informationen nur mit Ihrem Einverständnis an Dritte weiterleiten, das Sie nach entsprechender Aufklärung geben.
Was den justiziellen Bereich anbelangt, so ergreifen die Richter, die Gerichte, die Staatsanwälte und sonstige Behörden und Beamte, die mit den strafrechtlichen Ermittlungen betraut sind, sowie all diejenigen, die in anderer Weise am Verfahren beteiligt sind oder daran mitwirken, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen, um Ihre Privatsphäre und die Ihrer Familienangehörigen zu schützen und vor allem um zu verhindern, dass Dritte an Informationen gelangen, die auf Ihre Identität schließen lassen, wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder eine Person mit Behinderung mit besonderem Schutzbedarf sind.
Ferner kann die Justizbehörde untersagen, Bilder von Ihnen oder von Ihren Familienangehörigen aufzunehmen, weiterzugeben oder zu veröffentlichen, insbesondere wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder eine Person mit Behinderung mit besonderem Schutzbedarf sind.
Jedes Opfer hat das Recht, die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Büros für Opferhilfe kostenfrei und auf vertraulicher Basis in Anspruch zu nehmen.
Für die Inanspruchnahme dieser Hilfs- und Unterstützungsdienste ist es nicht erforderlich, im Vorfeld eine Straftat zur Anzeige zu bringen.
Die Behörden und Beamten, die mit der Ermittlung, der Verfolgung und der Verurteilung von Straftaten betraut sind, ergreifen die notwendigen, gesetzlich geschaffenen Maßnahmen, um das Leben der Opfer und ihrer Familienangehörigen, ihre geistige und körperliche Gesundheit, ihre Freiheit, ihre Sicherheit und ihre sexuelle Freiheit und Unversehrtheit zu schützen und in angemessener Weise für die Wahrung ihrer Privatsphäre und Würde zu sorgen, insbesondere dann, wenn sie Aussagen machen oder vor Gericht als Zeuge auftreten müssen.
Der Staatsanwalt hat dafür zu sorgen, dass dieser Anspruch auf Schutz vor allem bei minderjährigen Opfern durchgesetzt wird und dass die richtigen Maßnahmen getroffen werden, die dem Interesse dieser Opfer dienen und die den Schaden verhindern oder begrenzen können, der für sie aus dem Verfahrensablauf entstehen kann.
Wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder ein Opfer mit Behinderung sind (besonders schutzbedürftige Opfer), besteht die Möglichkeit, Beweismittel vor der Verhandlung durch Sachverständige prüfen und Ihre Befragung durch ein speziell ausgebildetes Team in einem separaten Raum aufzeichnen zu lassen.
Es findet eine Bewertung Ihrer individuellen Umstände statt, damit festgelegt werden kann, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.
Für diese Bewertung und für den Beschluss dieser Art von Maßnahmen sind folgende Stellen zuständig:
Ja, denn es findet immer zunächst eine Bewertung Ihrer individuellen Umstände statt, damit festgelegt werden kann, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.
Die Staatspolizei und ggf. die Polizei der Autonomen Gemeinschaft, in der die Straftat begangen wurde, nimmt zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige eine individuelle Erstbewertung Ihrer Situation vor, um Ihren Schutzbedarf zu ermitteln und um herauszufinden, ob Sie als besonders schutzbedürftiges Opfer gelten. Bei dieser Erstbewertung werden Sie über die Möglichkeit informiert, sich an das Büro für Opferhilfe zu wenden.
Wenn Sie von einem Büro für Opferhilfe betreut werden, nimmt dieser Dienst ebenfalls eine Bewertung Ihres Falls vor. Die Informationen, die im Zuge der polizeilichen Bewertung erfasst werden, können mit Ihrem Einverständnis an das Büro weitergeleitet werden.
In die individuelle Bewertung fließen die von Ihnen geäußerten Bedürfnisse und Ihre Wünsche ein, und Sie werden in Ihrer körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit in vollem Umfang geachtet.
Insbesondere wird Folgendes berücksichtigt:
wenn Sie minderjährig oder behindert und besonders schutzbedürftig sind, werden ferner Ihre Ansichten und Interessen sowie Ihre individuellen Umstände berücksichtigt, und es werden vor allem die Grundsätze zum Wohl der minderjährigen bzw. behinderten schutzbedürftigen Person geachtet wie auch ihr Recht auf Auskunft, Nichtdiskriminierung, vertrauliche Behandlung, Privatsphäre und Schutz
Ja, während der Ermittlungen zur Straftat prüft der Untersuchungsrichter bzw. der Richter, der mit Gewalt gegen Frauen befasst ist, Ihren Fall und legt die für Sie geeigneten Schutzmaßnahmen fest, während dies bei einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt von der Staatsanwaltschaft oder der in der Anfangsphase mit den Ermittlungen befassten Polizei übernommen wird.
Sollten Sie in Gefahr sein, erhalten Sie Polizeischutz.
Ihre Zeugenaussage kann aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Zweckmäßigkeit oder zum Schutz Ihrer Würde per Videokonferenz stattfinden.
Falls Sie Opfer bestimmter Straftaten sind, die besondere Schutzmaßnahmen für die Opfer nach sich ziehen, wie z. B. geschlechtsbezogene Gewalt, häusliche Gewalt, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung von Arbeitskraft, Verletzungen, gegen die Freiheit gerichtete Straftaten, Folter, Straftaten gegen Einzelpersonen, gegen die sexuelle Freiheit, die Privatsphäre, das Recht auf Selbstverständnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung, der Ehre und der sozioökonomischen Ordnung, haben Sie Anspruch darauf, dass eines der folgenden Verbote gegen den Straftäter ausgesprochen wird, wenn dies für Ihren Schutz unerlässlich ist: Verbot, sich an einem Ort, in einem Stadtviertel, in einer Stadt oder in einer Region aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben; Verbot, sich Ihnen zu nähern oder mit bestimmten Personen zu kommunizieren.
Folgende Maßnahmen sind während der Ermittlungen zu Ihrem Schutz möglich:
Wenn Sie als Zeuge geladen werden und der Richter der Ansicht ist, Sie seien in ernsthafter Gefahr oder Ihre Freiheit, Ihr Eigentum oder Ihre Familie seien gefährdet, kann er Folgendes veranlassen:
Wenn Sie Opfer von geschlechtsbezogener oder häuslicher Gewalt geworden sind, können Sie eine „Schutzanordnung“ beantragen, die allgemeine Schutzmaßnahmen gegen den Straftäter umfasst (Verbot, sich an bestimmten Orten, in bestimmten Stadtvierteln, Städten oder Regionen aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben; Verbot, sich bestimmten Personen zu nähern oder mit diesen zu kommunizieren).
Im Zuge des Gerichtsverfahrens kann der Richter oder der Gerichtspräsident anordnen, dass die Anhörung zum Schutz der Moral, der öffentlichen Ordnung und Ihrer Person als Opfer und/oder Ihrer Familie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet (eingeschränkter Einsatz audiovisueller Medien bei Gerichtsverhandlungen und Verbot der Aufzeichnung sämtlicher oder einiger Anhörungen). Ferner kann mit einer solchen Anordnung die Bekanntgabe der Identität der Sachverständigen oder anderer Verfahrensbeteiligter untersagt werden.
Als Privatkläger könnten Sie eine Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
Während des Verfahrens stehen zu Ihrem Schutz folgende Maßnahmen zur Verfügung:
Die Maßnahmen zur Unterbindung des visuellen Kontakts mit dem mutmaßlichen Täter und von Fragen über Ihr Privatleben können auch während der Ermittlungen angeordnet werden.
Bei besonders schutzbedürftigen Opfern, wie z. B. minderjährigen Opfern oder Personen mit Behinderung mit besonderem Schutzbedarf, sind während des Verfahrens neben den Maßnahmen laut Abschnitt „Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?“ folgende weitere Maßnahmen möglich:
Wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder ein Opfer mit Behinderung sind (besonders schutzbedürftige Opfer), besteht die Möglichkeit, Beweismittel vor der Verhandlung durch Sachverständige prüfen und Ihre Befragung durch ein speziell ausgebildetes Team in einem separaten Raum aufzeichnen zu lassen.
Wenn Sie ein besonders schutzbedürftiges Opfer sind oder auch in Fällen, in denen ein Interessenkonflikt mit Ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem der Elternteile besteht, sofern der andere Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Vertretungs- und Betreuungspflichten dem Opfer gegenüber ausreichend nachzukommen, besteht darüber hinaus auf Antrag des Staatsanwalts die Möglichkeit, einen Prozesspfleger zu bestellen.
Wenn Sie minderjährig sind, werden Sie im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen gemäß den Protokollen behandelt, die speziell zu Ihrem Schutz erarbeitet worden sind. Wenn Sie eine Aussage machen müssen, werden besondere Vorkehrungen getroffen. Der Staatsanwalt, dessen ausdrückliche Pflicht der Schutz Minderjähriger ist, muss jederzeit anwesend sein. Der visuelle Kontakt zwischen Ihnen und dem Täter muss mithilfe von technischen Mitteln verhindert werden.
Sie werden von einem speziell ausgebildeten Team in einem separaten Raum befragt, sodass für Sie keine bedrohliche Atmosphäre entsteht, zumal die Möglichkeit besteht, Beweismittel vor der Verhandlung von Sachverständigen prüfen und die Befragung aufnehmen zu lassen.
Sie können nur einmal eine Aussage machen, und zwar in Anwesenheit des Untersuchungsrichters, des Rechtspflegers und aller Verfahrensbeteiligten, d. h. während der Gerichtsverhandlung brauchen Sie dann nicht noch einmal auszusagen.
Wenn Sie als Minderjähriger eine Aussage machen, wird der visuelle Kontakt zwischen Ihnen und dem Angeklagten im Zuge des Gerichtsverfahrens durch alle zur Verfügung stehenden technischen Mittel verhindert.
Auch die Möglichkeiten einer direkten Gegenüberstellung werden beschränkt.
Während des Verfahrens sind neben den Maßnahmen laut Abschnitt „Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?“ folgende weitere Maßnahmen möglich:
Wenn Sie ein besonders schutzbedürftiges Opfer sind oder auch in Fällen, in denen ein Interessenkonflikt mit Ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem der Elternteile besteht, sofern der andere Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Vertretungs- und Betreuungspflichten dem Opfer gegenüber ausreichend nachzukommen, besteht darüber hinaus auf Antrag des Staatsanwalts die Möglichkeit, einen Prozesspfleger zu bestellen.
Ist ein Familienangehöriger infolge einer Straftat ums Leben gekommen, gelten Sie als indirektes Opfer der Straftat, die an Ihrem Familienangehörigen (dem direkten Opfer) verübt wurde, sofern Sie sich in einer bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Situation befinden (ausgenommen ist jedoch in allen Fällen diejenige Person, die für die Straftat verantwortlich ist), z. B. wenn Sie der Ehepartner des direkten Opfers sind und Sie als Ehepaar weder gesetzlich getrennt waren noch dauerhaft getrennt gelebt haben, wenn Sie das Kind des direkten Opfers oder des Ehepartners sind, wenn die Ehepartner weder gesetzlich getrennt waren noch dauerhaft getrennt gelebt haben und Sie bei ihnen gelebt haben, oder wenn Sie mit dem direkten Opfer in ähnlicher Beziehung zueinander standen und bei ihm gelebt haben.
Bedenken Sie, dass alle Opfer dem Gesetz nach berechtigt sind, Straf- bzw. Zivilklage zu erheben und vor den die Ermittlungen leitenden Stellen aufzutreten, um diesen die Beweismittel und Informationen zukommen zu lassen, die zur Klärung des Sachverhalts von Belang sind.
Als indirektes Opfer haben Sie das Recht, die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden und die der Büros für Opferhilfe kostenfrei und im vertraulichen Rahmen in Anspruch zu nehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass es für angemessen erachtet wurde, dieses Recht angesichts der besonderen Schwere der Folgen der Straftat auf die Familienangehörigen des direkten Opfers auszuweiten. Als Familienangehörige gelten in diesem Sinne ausschließlich Personen, die mit dem direkten Opfer durch Heirat oder in ähnlicher Weise verbunden sind, sowie Personen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Großeltern, Geschwister und Enkelkinder).
Als indirektes Opfer steht Ihnen das Recht auf Auskunft über die verfügbaren – medizinischen, psychologischen und materiellen – Hilfs- und Unterstützungsleistungen sowie über die Vorgehensweise zu, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, aber auch über die Entschädigung, auf die Sie unter Umständen Anspruch haben, und ggf. über die Vorgehensweise, um diese zu beantragen.
Die Büros für Opferhilfe beraten Sie zu Ihren finanziellen Rechten in Zusammenhang mit dem Verfahren, insbesondere in Bezug auf die finanzielle Hilfe zur Bewältigung der Folgen der Straftat und auf die Vorgehensweise, um diese Art von Hilfe zu beantragen, bieten Ihnen aber auch emotionale Unterstützung und bei Bedarf therapeutische Betreuung an, d. h. den erforderlichen psychologischen Beistand, um die traumatischen Erlebnisse der Straftat zu überwinden.
Was die finanzielle Hilfe anbelangt, auf die Sie als indirektes Opfer einer Straftat Anspruch haben, verfügt Spanien über ein staatliches Beihilfesystem zugunsten von indirekten Opfern von in Spanien verübten vorsätzlichen Gewaltverbrechen mit Todesfolge bzw. mit schwerwiegenden Folgen für Ihre seelische Gesundheit.
Damit Sie als indirektes Opfer mit Anspruchsberechtigung für finanzielle Hilfe (als Begünstigter) gelten können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Hilfe müssen Sie innerhalb eines Jahres beantragen, nachdem sich die Straftat ereignet hat. Für den Fall, dass das Opfer an den unmittelbaren Folgen von Körperverletzungen oder Gesundheitsschäden stirbt, beginnt die einjährige Frist für die Beantragung der Finanzhilfe mit dem Tag des Todes erneut.
Im Allgemeinen ist die Gewährung einer Finanzhilfe davon abhängig, ob eine endgültige richterliche Entscheidung vorliegt, mit der das Strafverfahren beendet wurde.
Die Hilfe kann weder mit der im Urteil festgesetzten Entschädigung kombiniert werden, wobei jedoch die Finanzhilfe in voller Höhe oder anteilig gezahlt wird, wenn die Person, die sich der Straftat schuldig gemacht hat, für teilinsolvent erklärt wurde, noch mit der Entschädigung bzw. der finanziellen Unterstützung aus einer Privatversicherung, wenn der Betrag höher ist als der im Urteil festgesetzte Betrag, oder mit den Sozialleistungen, auf die das Opfer aufgrund seiner vorübergehenden Behinderung Anspruch haben könnte.
Die Finanzhilfe darf keinesfalls mehr betragen als die im Urteil festgesetzte Entschädigung.
Als Opfer haben Sie Anspruch auf Auskunft über Methoden der alternativen Streitbeilegung einschließlich ggf. der Nutzung von Maßnahmen im Bereich der Mediation und der opferorientierten Justiz sowie über die verfügbaren Wiedergutmachungsdienste in Fällen, in denen eine rechtliche Grundlage dafür besteht. Diese Auskünfte erhalten Sie von den Büros für Opferhilfe.
Darüber hinaus können die Büros für Opferhilfe dem Justizorgan die Anwendung eines strafrechtlichen Mediationsverfahrens vorschlagen, wenn dies für Sie als nutzbringend erachtet wird, ferner arbeiten sie mit den Wiedergutmachungsdiensten zusammen und unterstützen andere gesetzlich geschaffene außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.
Sie haben Anspruch auf Wiedergutmachungsdienste und auf Erhalt einer angemessenen Entschädigung für die materiellen und immateriellen Schäden, die Ihnen aufgrund der Straftat entstanden sind. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Gespräche im Rahmen des Mediationsverfahrens werden vertraulich geführt und dürfen nicht ohne Ihr Einverständnis oder das des Täters veröffentlicht werden.
Die Mediatoren und sonstigen Sachverständigen, die am Mediationsverfahren beteiligt sind, unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Ereignisse und Aussagen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Pflicht Kenntnis erlangt haben.
Sowohl Sie als auch der Täter können Ihre Zustimmung zur Teilnahme am Mediationsverfahren jederzeit widerrufen.
Mediationsverfahren finden im Allgemeinen bei geringfügigeren Straftaten Anwendung.
Im Jugendstrafrecht (14 bis 18 Jahre) sind Mediationsverfahren ausdrücklich als Umerziehungsmaßnahme für die betroffenen Minderjährigen vorgesehen. Auf diesem Gebiet werden die Mediationsverfahren von Teams durchgeführt, die mit der Jugendstaatsanwaltschaft zusammenarbeiten, wenngleich diese Aufgabe auch von Behörden der Autonomen Gemeinschaften oder anderen Einrichtungen wie etwa speziellen Fachverbänden wahrgenommen werden kann.
Im Erwachsenenstrafrecht sind die Mediationsverfahren Teil der Wiedergutmachungsdienste, in deren Rahmen seit vielen Jahren mehrere Pilotprojekte laufen.
Im Hinblick auf die Sicherheit im Zuge der Mediationsverfahren stehen Ihnen jederzeit alle nötigen Maßnahmen für Ihren persönlichen Schutz und alle sonstigen Maßnahmen zur Verfügung, die nach den gegebenen Umständen geboten sind und von der Justizbehörde bewilligt werden können.
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