Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können Sie mündlich oder schriftlich bei der Polizei (oder der Staatsanwaltschaft) Anzeige erstatten. Sie können auch eine andere Person bitten, die Straftat für Sie anzuzeigen, müssen dieser Person dafür aber eine schriftliche Vollmacht erteilen. Die schriftlich festgehaltene und unterzeichnete Vollmacht wird der Verfahrensakte beigefügt.

Die Straftat kann von einem Ehepartner im Namen des anderen Ehepartners oder von einem erwachsenen Kind im Namen der Eltern angezeigt werden. Zeigt ein Kind, das noch minderjährig ist, eine Straftat an, so kann die Anzeige von einem Vertreter des Kindes oder mit Zustimmung eines solchen Vertreters erfolgen.

Wenn Sie die Straftat mündlich zur Anzeige bringen möchten, müssen Sie eine Polizeidienststelle aufsuchen. Der Polizeibeamte wird Ihre Anzeige in ein Protokoll aufnehmen und Sie bitten, das Protokoll zu unterzeichnen. Auch schriftlich erstattete Anzeigen müssen unterschrieben werden.

Die Anzeige muss Ihren Namen, Ihren Beruf, Ihre Privatanschrift und eine ausführliche Beschreibung der Vorkommnisse enthalten. Wenn Ihnen der Täter bekannt ist, müssen Sie so umfassend wie möglich über den Täter Auskunft geben und alle Beweise im Zusammenhang mit der Tat vorlegen. Sie können während der Ermittlungen weitere Informationen zu der Tat nachreichen.

Wenn Sie kein Rumänisch sprechen oder verstehen, können Sie die Anzeige in einer Ihnen verständlichen Sprache erstatten. Die Justizbehörde muss die Anzeige übersetzen lassen. In dem Fall können Sie darum bitten, dass Vorladungen in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgestellt werden.

Opfer häuslicher Gewalt können beantragen, dass die Polizei eine Anordnung auf vorläufigen Schutz erlässt, oder das zuständige Gericht ersuchen, eine Schutzanordnung zu erlassen. Dafür müssen sie einen Standardantrag ausfüllen, der bei dem für ihren Wohnort zuständigen Bezirksgericht (Judecătoria) eingereicht wird. Der Antrag kann persönlich oder, wenn das Opfer dem zustimmt, von einer Person der sozialen Dienste, die sich mit häuslicher Gewalt befassen, oder von einem Staatsanwalt oder Polizeibeamten eingereicht werden.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Nach Aufnahme Ihrer Anzeige leitet Polizei Ihren Fall an die Staatsanwaltschaft weiter, die dem Fall ein Aktenzeichen zuweist.

Sobald Sie die Straftat zur Anzeige gebracht haben, können Sie Ihren Fall weiterverfolgen, indem Sie schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen und eine Postanschrift in Rumänien, eine E-Mail-Adresse oder eine Instant-Messenger-Adresse angeben, an die die Behörden die Informationen schicken sollen.

Sollte Ihr Fall von der Staatsanwaltschaft vor Gericht gebracht werden, dürfen Sie während des Verfahrens in den Räumlichkeiten des Gerichts Akteneinsicht nehmen. Außerdem werden Sie vor Gericht geladen.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Als geschädigte Partei haben Sie Anspruch auf rechtliche Unterstützung oder Vertretung.

a) Sie haben während des gesamten Strafverfahrens Anspruch auf Unterstützung durch einen von Ihnen bezahlten Rechtsbeistand Ihrer Wahl. Im Falle einer Verurteilung des Täters können Sie gegenüber dem Täter eine Erstattung dieser Rechtskosten geltend machen.

b) Auf Wunsch können Sie sich während des gesamten Strafverfahrens vertreten lassen, sofern Ihre Anwesenheit nicht vorgeschrieben ist oder je nach Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft, dem Richter oder dem Gericht (z. B. zur Vernehmung) für notwendig erachtet wird.

c) In bestimmten Fällen können Sie während des Strafverfahrens einen kostenlosen Rechtsbeistand erhalten, und zwar:

  • wenn Sie nach Auffassung des Staatsanwalts oder Richters nicht in der Lage sind, Ihre Verteidigung selbst zu übernehmen und keinen bezahlten Rechtsanwalt haben;
  • wenn Sie minderjährig und noch nicht voll geschäftsfähig sind (durch Heirat oder gerichtliche Entscheidung);
  • auf Antrag, wenn Sie Opfer einer der folgenden Straftaten geworden sind: versuchter Mord und versuchter Mord unter erschwerenden Umständen, Körperverletzung, vorsätzliche Straftaten mit daraus folgender Körperverletzung (der Begriff der Körperverletzung ist im Strafgesetzbuch definiert), Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Geschlechtsverkehr mit einem Minderjährigen und sexuelle Korruption Minderjähriger;
  • auf Antrag, wenn Sie Ehepartner, Kind oder unterhaltsberechtigter Angehöriger eines infolge von Mord, Mord unter erschwerenden Umständen oder einer anderen vorsätzlichen Straftat verstorbenen Opfers sind;
  • auf Antrag, wenn Sie Opfer einer anderen als den vorstehend genannten Straftaten geworden sind und Ihr Monatseinkommen pro Familienmitglied unter dem nationalen Bruttomindestlohn liegt. Der Antrag auf kostenlosen Rechtsbeistand sollte bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Gericht gestellt werden.

In diesen Fällen steht Ihnen der kostenlose Rechtsbeistand nur dann zur Verfügung, wenn Sie die Straftat binnen 60 Tagen nach dem Tatzeitpunkt oder, falls zutreffend, binnen 60 Tagen nach dem Tag, an dem Sie von der Straftat Kenntnis erlangt haben, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht haben. Wenn Sie nicht in der Lage waren, die Straftat anzuzeigen, beginnt die Frist von 60 Tagen mit dem Ende der Umstände, die Sie an der Anzeige gehindert haben.

Wenn Sie den kostenlosen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie dies je nach Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht beantragen. Dort werden dann die erforderlichen Schritte eingeleitet. Sie können den kostenlosen Rechtsbeistand bis zum Ende des Strafverfahrens in Anspruch nehmen.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihrer Rechtskosten. Das Gericht entscheidet, welcher Anteil Ihrer Ausgaben von wem erstattet werden muss.

Wenn Sie als Geschädigter oder Zivilpartei am Verfahren teilnehmen (sofern Ihre Zivilklage zugelassen wird) und der Beklagte schuldig gesprochen wird (auch wenn aus bestimmten Gründen keine Freiheitsstrafe gegen den Beklagten verhängt wird), wird er zur Zahlung Ihrer Rechtskosten verurteilt.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Sollte die Staatsanwaltschaft entscheiden, den Fall ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens einzustellen, können Sie innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Abschrift dieser Entscheidung dagegen Beschwerde einlegen. Sie müssen die Beschwerde bei der Oberstaatsanwaltschaft einreichen.

Weist der Oberstaatsanwalt Ihre Beschwerde zurück, können Sie beim Richter der Vorverfahrenskammer des zuständigen Gerichts Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberstaatsanwalts einlegen.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Sie können wie folgt am Strafverfahren beteiligt werden:

Als Opfer (geschädigte Partei):

Wenn Sie aufgrund einer Straftat einen Schaden erlitten haben, können Sie als Opfer am Verfahren teilnehmen; ferner steht Ihnen eine Reihe von Verfahrensrechten zu (Einzelheiten siehe unten).

Als Zeuge:

Möchten Sie nicht als Geschädigter am Strafverfahren teilnehmen, sollten Sie die für Ihren Fall zuständige Justizbehörde unterrichten; allerdings können Sie von der Justizbehörde dennoch als Zeuge vorgeladen werden, wenn sie dies für notwendig erachtet. Wenn Sie als Zeuge vor Gericht geladen werden, müssen Sie persönlich erscheinen und alles mitteilen, was Ihnen über den Vorfall bekannt ist.

Als Zivilpartei:

Wenn Sie Ersatz für den durch die Straftat entstandenen Schaden fordern möchten, müssen Sie eine Zivilklage einreichen und nehmen daraufhin als Zivilpartei am Strafverfahren teil.

Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, sodass Sie unabhängig von Ihrer Rolle im Verfahren bei den Verhandlungen anwesend sein dürfen. In hinreichend begründeten Fällen kann das Gericht jedoch beschließen, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen. In dem Fall dürfen Sie nur teilnehmen, wenn Sie als Geschädigter oder Zivilpartei auftreten.

Ihre Anwesenheit im Gerichtssaal ist nur dann obligatorisch, wenn Sie (z. B. als Zeuge) zur Befragung vorgeladen werden.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger?

Als Opfer einer Straftat können Sie eine der folgenden Rollen im Justizsystem haben:

Opfer (geschädigte Partei):

Wenn Sie aufgrund einer Straftat einen Schaden erlitten haben, können Sie als Opfer am Verfahren teilnehmen; ferner steht Ihnen eine Reihe von Verfahrensrechten zu (Einzelheiten siehe unten).

Zivilpartei:

Wenn Sie Ersatz für den durch die Straftat entstandenen Schaden fordern möchten, können Sie eine Zivilklage einreichen und nehmen daraufhin als Zivilpartei am Strafverfahren teil.

Zeuge:

Möchten Sie nicht als Geschädigter am Strafverfahren teilnehmen, sollten Sie die für Ihren Fall zuständige Justizbehörde unterrichten; allerdings können Sie von der Justizbehörde dennoch als Zeuge vorgeladen werden, wenn sie dies für notwendig erachtet. In dem Fall werden Sie zur Befragung vorgeladen und aufgefordert, detailliert zu dem Vorfall auszusagen. Sie müssen persönlich erscheinen, wenn Sie zu einer solchen Befragung vorgeladen werden.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Wenn Sie als Geschädigter oder Zivilpartei am Strafverfahren teilnehmen, stehen Ihnen verschiedene Verfahrensrechte zu:

Während der strafrechtlichen Ermittlungen:

  • Sie sind berechtigt, Ersatz für den durch die Straftat entstandenen Schaden zu verlangen. Dazu müssen Sie im Strafverfahren als Zivilpartei auftreten oder eine separate Zivilklage einreichen. Sie können jederzeit während der strafrechtlichen Ermittlungen als Zivilpartei tätig werden.
    Damit Sie im Verfahren als Zivilpartei auftreten können, müssen Sie dies entweder mündlich gegenüber dem Polizeibeamten oder dem Staatsanwalt erklären, oder bei dem für den Fall zuständigen Polizeibeamten bzw. Staatsanwalt einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen. Der Antrag sollte konkrete Angaben zu dem von Ihnen geforderten Schadenersatz sowie eine Begründung und die zugehörigen Beweise enthalten.
    Bei der ersten Befragung werden Sie von dem Staatsanwalt bzw. dem Polizeibeamten über Ihre Möglichkeit zur Teilnahme als Zivilpartei aufgeklärt.
  • Sie können eine Erstattung Ihrer Rechtskosten geltend machen. Das Gericht entscheidet, welcher Anteil Ihrer Ausgaben von wem erstattet werden muss.
    Wenn Sie als Geschädigter oder Zivilpartei am Verfahren teilnehmen (sofern Ihre Zivilklage zugelassen wird) und der Beklagte schuldig gesprochen wird (auch wenn aus bestimmten Gründen keine Freiheitsstrafe gegen den Beklagten verhängt wird), wird er zur Zahlung Ihrer Rechtskosten verurteilt.
  • Sie haben Anspruch auf Auskunft über den Fortgang der Ermittlungen, und, falls die Staatsanwaltschaft beschließt, den Fall nicht vor Gericht zu bringen, auf Aushändigung einer Kopie der entsprechenden Entscheidung. Dazu müssen Sie einen Antrag bei dem zuständigen Polizeibeamten oder Staatsanwalt einreichen und eine Postanschrift in Rumänien, eine E-Mail-Adresse oder eine Instant-Messenger-Adresse angeben, unter der Ihnen die Informationen zugestellt werden können. Beschließt die Staatsanwaltschaft, den Fall vor Gericht zu bringen, werden Sie vor Gericht geladen.
  • Sie haben Anspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen, wenn Sie kein Rumänisch sprechen oder verstehen. Wenn Sie kein Rumänisch sprechen, wird Ihnen während des gesamten Strafverfahrens kostenfrei ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt.
  • Sie haben während des gesamten Strafverfahrens Anspruch auf anwaltliche Unterstützung. In bestimmten Fällen (z. B. wenn Sie nach Ansicht des Staatsanwalts nicht in der Lage sind, Ihre Verteidigung selbst zu übernehmen oder als Minderjähriger noch nicht voll geschäftsfähig sind, wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten geworden sind, wenn Ihr Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt usw. – siehe hierzu die Antwort auf die vorherige Frage) haben Sie Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand.
  • Sie sind berechtigt, sich während des gesamten Strafverfahrens vertreten zu lassen, sofern Ihre Anwesenheit nicht vorgeschrieben ist oder, je nach Sachverhalt, von der Staatsanwaltschaft, dem Richter oder dem Gericht (z. B. zur Vernehmung) für notwendig erachtet wird.
  • Sie selbst oder Ihr Rechtsanwalt können Akteneinsicht nehmen. Für die Akteneinsicht gelten allerdings besondere Vorschriften, die Ihnen von der Kanzlei der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden.
  • Sie haben das Recht, von dem für den Fall zuständigen Polizeibeamten oder Staatsanwalt angehört zu werden. Sie können darum bitten, bei der Befragung sowohl von Ihrem Rechtsvertreter (falls vorhanden) als auch von einer Person Ihrer Wahl begleitet zu werden, wenn Ihnen deren Anwesenheit bei der Befragung hilfreich erscheint. Die Justizbehörde darf Ihr Ersuchen nur aus triftigen Gründen ablehnen.
    Wenn Sie eine gegen Sie verübte Straftat anzeigen, müssen Sie sofort von der Justizbehörde gehört werden. Falls das nicht möglich ist, sollte Ihre Anhörung baldmöglichst nach Meldung der Straftat erfolgen.
    Als Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder einer anderen Form der sexuellen Nötigung, bei Misshandlung von Minderjährigen, Belästigung, sexueller Belästigung sowie in anderen Fällen, in denen Sie der Ansicht sind, dass Ihre Privatsphäre geschützt werden muss, können Sie um Vernehmung durch eine Person gleichen Geschlechts bitten. Die Justizbehörde darf Ihr Ersuchen nur aus triftigen Gründen ablehnen.
  • Sie sind berechtigt, Beweismaterial vorzulegen und andere mit der Aufklärung des Falles zusammenhängende Anträge zu stellen. Sie können dies während Ihrer Befragung oder im Rahmen eines separaten Antrags tun, der bei der zuständigen Justizbehörde einzureichen ist.
  • Wird der Täter in Gewahrsam genommen und anschließend wieder freigelassen, haben Sie das Recht, über die Freilassung unterrichtet zu werden. Sie werden bei Ihrer ersten Befragung über dieses Recht aufgeklärt und gefragt, ob Sie von der Freilassung des Täters benachrichtigt werden möchten.
  • Sie können gegen die im Zusammenhang mit Ihrem Fall vorgenommenen Handlungen ein Rechtsmittel einlegen. Dieses sollte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn es sich um die Maßnahme eines Polizeibeamten handelt, oder beim Oberstaatsanwalt, wenn die Maßnahme auf den für Ihren Fall zuständigen Staatsanwalt zurückgeht.
    Wenn Sie gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung der Strafsache ein Rechtsmittel einlegen, dieses jedoch abgewiesen wird, können Sie die betreffende Entscheidung beim Richter der Vorverfahrenskammer anfechten.

Während der Gerichtsverhandlung:

  • Sie sind berechtigt, Ersatz für den durch die Straftat entstandenen Schaden zu verlangen. Dazu müssen Sie im Strafverfahren als Zivilpartei auftreten oder eine separate Zivilklage einreichen.
    Wenn Sie als Zivilpartei an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt waren, können Sie diesen Status auch während der Gerichtsverhandlung beibehalten.
    Auch wenn Sie nicht als Zivilpartei an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt waren, können Sie sich vor Beginn der Untersuchung noch als Zivilpartei in die Gerichtsverhandlung einbringen. Hierüber werden Sie informiert, wenn Sie erstmals zur Vernehmung vor Gericht geladen werden.
    Sie können die Verfahrensbeteiligung als Zivilpartei mündlich vor Gericht beantragen oder einen schriftlichen Antrag einreichen. Der Antrag sollte konkrete Angaben zu dem von Ihnen geforderten Schadenersatz sowie eine Begründung und die zugehörigen Beweise enthalten.
  • Sie können eine Erstattung Ihrer Rechtskosten geltend machen. Das Gericht entscheidet, welcher Anteil Ihrer Ausgaben von wem erstattet werden muss.
    Wenn Sie als Geschädigter oder Zivilpartei am Verfahren teilnehmen (sofern Ihre Zivilklage zugelassen wird) und der Beklagte schuldig gesprochen wird (auch wenn aus bestimmten Gründen keine Freiheitsstrafe gegen den Beklagten verhängt wird), wird er zur Zahlung Ihrer Rechtskosten verurteilt.
  • Sie haben Anspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen, wenn Sie kein Rumänisch sprechen oder verstehen. Wenn Sie kein Rumänisch sprechen, wird Ihnen während des gesamten Strafverfahrens kostenfrei ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt.
  • Sie haben während des gesamten Strafverfahrens Anspruch auf anwaltliche Unterstützung. In bestimmten Fällen (z. B. wenn Sie nach Ansicht des Staatsanwalts nicht in der Lage sind, Ihre Verteidigung selbst zu übernehmen oder als Minderjähriger noch nicht voll geschäftsfähig sind, wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten geworden sind, wenn Ihr Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt usw. – siehe hierzu die Antwort auf die vorherige Frage) haben Sie Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand.
  • Sie sind berechtigt, sich während des gesamten Strafverfahrens vertreten zu lassen, sofern Ihre Anwesenheit nicht vorgeschrieben ist oder, je nach Sachverhalt, von der Staatsanwaltschaft, dem Richter oder dem Gericht (z. B. zur Vernehmung) für notwendig erachtet wird.
  • Sie selbst oder Ihr Rechtsanwalt können Akteneinsicht nehmen. Für die Akteneinsicht gelten allerdings besondere Vorschriften, die Ihnen von der Gerichtskanzlei mitgeteilt werden.
  • Sie haben das Recht, während der Gerichtsverhandlung gehört zu werden. Sie werden vom Gericht zur Verhandlung vorgeladen und im Zusammenhang mit der Straftat befragt. Außerdem werden Sie aufgefordert, alle Ihnen bekannten Angaben zu dem Vorfall zu machen.
  • Sie haben das Recht, dem Beschuldigten, den Zeugen und Sachverständigen bei deren Vernehmung Fragen zu stellen.
  • Sie haben das Recht, zu strafrechtlichen Fragen in der Rechtssache Widerspruch einzulegen und Schlussfolgerungen zu ziehen.
  • Sie sind berechtigt, Beweismaterial vorzulegen und andere mit der Aufklärung des Falles zusammenhängende Anträge zu stellen.
  • Wird der Täter in Gewahrsam genommen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, haben Sie das Recht, über seine Freilassung unterrichtet zu werden. Falls Sie bei Ihrer ersten Befragung im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen, in der Sie über dieses Recht aufgeklärt wurden, nicht um Benachrichtigung von der Freilassung des Täters gebeten haben, können Sie dies auch noch während der Gerichtsverhandlung mündlich vor Gericht oder schriftlich beantragen.
  • Sobald das Urteil vorliegt, werden Sie benachrichtigt und können Rechtsmittel dagegen einlegen.
Da die Justizbehörden die Wahrheit in dem Fall herausfinden und den Täter zur Rechenschaft ziehen müssen, haben Geschädigte, Zivilparteien und Zeugen im Strafverfahren auch die Pflicht,
  • auf eine Vorladung hin vor dem Polizeibeamten, dem Staatsanwalt oder dem Richter zu erscheinen;
  • über alle Umstände und Fakten Auskunft zu geben, die Ihnen zu dem Vorfall bekannt sind. Sie sollten wissen, dass Sie bei Falschdarstellungen gegenüber den Justizbehörden wegen Meineids angeklagt und verurteilt werden können. Ehepartner und nahe Angehörige des Angeklagten können die Aussage verweigern. Sie können auch die Aussage verweigern, wenn die Fragen sich auf das Berufsgeheimnis beziehen, das Sie zu wahren haben, sofern dies für Justizbehörden rechtlich bindend ist;
  • die Justizbehörden über jede Adressänderung zu informieren, damit Sie erreichbar bleiben und künftige Mitteilungen zum Verfahren erhalten können;
  • sich zivilisiert zu verhalten und Respekt für die Würde der Verhandlung zu zeigen. Andernfalls kann das Gericht Ihre Entfernung aus dem Gerichtssaal anordnen.
Sie haben sowohl während der strafrechtlichen Ermittlungen als auch während der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Schutzmaßnahmen, wenn Sie nach Auffassung der Justizbehörden in Gefahr sein könnten oder wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten geworden sind, die Ihre Privatsphäre oder Würde beeinträchtigen könnten.

Sie sollten unbedingt wissen, dass die Justizbehörden auf Ihren Antrag oder von Amts wegen bestimmte Maßnahmen zu Ihrem Schutz ergreifen können, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass Sie aufgrund Ihrer Aussage oder aus anderen Gründen in Gefahr sein könnten oder dass Ihre Privatsphäre oder Würde beeinträchtigt sein könnten. Dazu können folgende Maßnahmen gehören:

  • Überwachung oder Sicherung Ihrer Wohnung oder vorübergehende Unterbringung;
  • Begleitung und Schutz für Sie oder Ihre Familienangehörigen auf Reisen;
  • Schutz Ihrer Personalien;
  • Ihre Vernehmung mit audiovisuellen Mitteln, ggf. mit Stimm- und Bildverzerrung, ohne dass Sie anwesend sein müssen, falls andere Schutzmaßnahmen nicht ausreichen;
  • Befragung vor Gericht in nichtöffentlicher Sitzung.

Der Richter kann entscheiden, die Vernehmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen, wenn dies als notwendig für Ihren Schutz während des Gerichtsverfahrens erachtet wird. Sie können den Richter auch darum bitten, die Öffentlichkeit von der Vernehmung auszuschließen.

Außerdem kann das Gericht während der Verhandlung die Veröffentlichung von Texten, Zeichnungen, Fotos oder Bildern verbieten, aus denen Ihre Identität hervorgehen könnte.

Wenn Sie als Zeuge auftreten, haben Sie zudem Anspruch auf weitere besondere Zeugenschutzmaßnahmen. Falls Sie sich bedroht fühlen, sollten Sie den Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter unterrichten und möglichst umfassende Angaben dazu machen.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Ja. Wenn Sie sich zur Beteiligung am Verfahren entschieden haben, können Sie sowohl vom Staatsanwalt/Polizeibeamten als auch vom Richter als Geschädigter/als Zivilpartei angehört werden.

Sie werden vom Staatsanwalt bzw. dem Polizeibeamten zur Befragung in die Amtsräume der Polizei/Staatsanwaltschaft geladen; während der Gerichtsverhandlung werden Sie zur Anhörung vorgeladen.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

Während der strafrechtlichen Ermittlungen können Sie Informationen über den aktuellen Stand sowie eine Abschrift der Entscheidung des Staatsanwalts erhalten, das Gericht mit dem Fall zu befassen. Dazu müssen Sie einen Antrag bei dem zuständigen Polizeibeamten oder Staatsanwalt einreichen und eine Postanschrift in Rumänien, eine E-Mail-Adresse oder eine Instant-Messenger-Adresse angeben, unter der Ihnen die Informationen zugestellt werden können.

Während der Gerichtsverhandlung werden Sie zur ersten Verhandlung vorgeladen und darüber informiert, dass Sie im Verfahren als Zivilpartei auftreten können. Zu den weiteren Verhandlungen werden Sie nicht erneut vorgeladen. Auskunft über den Fortgang des Verfahrens und die späteren Verhandlungstermine erhalten Sie durch Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen und durch Akteneinsicht. Sie werden jedoch immer vorgeladen, wenn Sie vernommen werden müssen.

Sobald das Urteil vorliegt, wird Ihnen eine Abschrift zugestellt.

Falls Sie kein Rumänisch verstehen, wird Ihnen ein Protokoll des Urteils (eine Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung ohne ausführliche Begründung) in einer Ihnen verständlichen Sprache übermittelt. Sie erhalten die Begründung auf Rumänisch und können den Text durch den verfügbaren Übersetzungsdienst übersetzen lassen.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Ja, Sie können ebenso wie Ihr Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen. Dazu müssen Sie bei der Kanzlei der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, bei denen Ihre Akte liegt, einen entsprechenden Antrag stellen.

Für die Akteneinsicht gelten allerdings besondere Vorschriften, die Ihnen von der Kanzlei mitgeteilt werden.

Sie haben Anspruch auf Aufklärung über die Bedingungen und Verfahren für die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm.

Letzte Aktualisierung: 25/07/2023

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