You are considered to be the victim of a crime if you have suffered physical or material damage as a result of an incident deemed to be a crime under the national legislation in force. As a victim of a crime, you have certain legal rights before, during and at the end of the criminal procedure.
The first two stages of the criminal procedure in Romania are: the criminal investigation and the trial. During the criminal investigation, the criminal investigation bodies, under the supervision of the public prosecutor, investigate the case, gathering evidence in order to find the offender. At the end of the criminal investigation, the police send the case to the public prosecutor’s office, together with all the data and evidence collected in the file. After receiving the file, the case prosecutor examines the case and decides whether it is to proceed to the next phase, i.e. trial, or whether the file should be closed.
Once the dossier comes before the court, the panel of judges examines the facts and hears the persons involved in order to establish the guilt of the accused. Once guilt has been established, the offender receives a sentence. If the court considers that the accused is not guilty, then he or she is released.
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1 - My rights as a victim of crime
2 - Reporting a crime and my rights during the investigation or trial
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Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können Sie mündlich oder schriftlich bei der Polizei (oder der Staatsanwaltschaft) Anzeige erstatten. Sie können auch eine andere Person bitten, die Straftat für Sie anzuzeigen, müssen dieser Person dafür aber eine Vollmacht erteilen. Die schriftlich festgehaltene und unterzeichnete Vollmacht wird der Verfahrensakte beigefügt.
Bei Meldung der Straftat können Sie sich darüber informieren lassen, welche Leistungen zur Verfügung stehen und an welche Einrichtungen Sie sich wenden können, um je nach Bedarf eine psychologische Beratung oder andere Form der Opferhilfe zu erhalten. Außerdem haben Sie Anspruch auf Auskunft über mögliche Prozesskostenhilfe, über die Ihnen während eines Strafverfahrens zustehenden Rechte (einschließlich Schutzmaßnahmen für bedrohte Zeugen) sowie über den Zugang zu staatlichen Entschädigungsleistungen. Diese Informationen erhalten Sie von der Justizbehörde, an die Sie sich als erstes wenden (Polizei, Staatsanwaltschaft). Außerdem wird Ihnen ein Formular ausgehändigt, auf dem all diese Informationen noch einmal aufgeführt sind und das Sie unterschreiben müssen. Sie erhalten die Informationen in einer Sprache, die Sie verstehen können.
Ausländer, die in Rumänien einer Straftat zum Opfer gefallen sind, haben dieselben Rechte wie rumänische Opfer von Straftaten.
Wenn Sie kein Rumänisch sprechen, haben Sie Anspruch auf einen kostenfreien Dolmetscher, der Sie bei Ihren Kontakten mit den Behörden unterstützt. Er wird Ihnen auch helfen, Ihre Beschwerde in einer Ihnen verständlichen Sprache einzureichen und dafür sorgen, dass Sie die Informationen, die Ihnen bei der Meldung der Straftat zustehen, in einer Ihnen verständlichen Sprache erhalten.
Wenn Sie Opfer von Menschenhandel geworden sind, kann Ihnen in einer speziellen Unterkunft Zuflucht und Schutz geboten werden. Während des Strafverfahrens werden Sie in einer Ihnen verständlichen Sprache über das Verfahren informiert; Sie können auch psychologisch betreut und medizinisch versorgt werden. Die rumänischen Behörden werden ihr Bestes tun, damit Sie so schnell wie möglich wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können, und werden für Ihre sichere Beförderung zur rumänischen Grenze sorgen.
Ausländer können zudem eine staatliche Entschädigung geltend machen, wenn sie Opfer einer der folgenden Straftaten geworden sind: versuchter Mord und versuchter Mord unter erschwerenden Umständen gemäß Artikel 188 und 189 des Strafgesetzbuchs; häusliche Gewalt gemäß Artikel 199 des Strafgesetzbuchs; vorsätzliche Straftaten mit daraus folgender Körperverletzung des Opfers; Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen und sexuelle Korruption von Minderjährigen gemäß Artikel 218 bis 221 des Strafgesetzbuchs; Misshandlung von Minderjährigen gemäß Artikel 197 des Strafgesetzbuchs sowie Menschenhandel mit/Ausbeutung von schutzbedürftigen Personen und versuchter Menschenhandel mit/versuchte Ausbeutung von schutzbedürftigen Personen.
Bei Meldung einer Straftat wird Ihnen der Polizeibeamte, der Ihre Anzeige aufnimmt, erklären, wie das Verfahren in Ihrem Fall abläuft. Die Polizei muss einen schriftlichen Bericht erstellen, aus dem hervorgeht, welche Informationen Ihnen weitergegeben wurden.
Sie erhalten Auskunft darüber,
Anschließend können Sie während des Verfahrens Auskunft über den Fortgang der Ermittlungen erhalten; wenn die Staatsanwaltschaft beschließt, den Fall nicht vor Gericht zu bringen, steht Ihnen zudem eine Kopie der entsprechenden Entscheidung zu. Dazu müssen Sie einen Antrag bei dem für Ihren Fall zuständigen Polizeibeamten oder Staatsanwalt stellen und eine Postanschrift in Rumänien, eine E-Mail-Adresse oder eine Instant-Messenger-Adresse angeben, unter der Ihnen die Informationen zugestellt werden können.
Beschließt die Staatsanwaltschaft, den Fall vor Gericht zu bringen, werden Sie vor Gericht geladen.
Wenn Sie vor Gericht vernommen werden sollen, werden Sie auch über Ihre Rechte und Pflichten informiert. Dazu gehören:
Ja. Sie haben während des gesamten Strafverfahrens Anspruch auf Übersetzungs- und Dolmetschleistungen.
Behinderte Personen müssen unabhängig von ihrem Status (als Angeklagter, Geschädigter oder Zeuge) Unterstützung durch einen Dolmetscher, Psychologen und/oder (bei Minderjährigen) einen Vertreter der Generaldirektionen für Sozialfürsorge und Kinderschutz (Direcțiile Generale de Asistență Socială și Protecție a Copilului) angeboten bekommen.
Der geltende Rechtsrahmen sieht vor, dass die Betroffenen von Fachkräften der bestehenden Regionaldirektionen für Sozialfürsorge und Kinderschutz unterstützt und gegebenenfalls medizinisch betreut werden können.
Je nach Art der Straftat (insbesondere bei Straftaten gegen Personen) kann der Polizeibeamte dem Opfer eine psychologische Beratungsstelle empfehlen oder es an eine solche Stelle weiterleiten.
Wenn Sie Opfer einer bestimmten Kategorie von Straftaten geworden sind (versuchter Mord und versuchter Mord unter erschwerenden Umständen gemäß Artikel 188 und 189 des Strafgesetzbuchs, häusliche Gewalt gemäß Artikel 199 des Strafgesetzbuchs, vorsätzliche Straftaten mit daraus folgender Körperverletzung, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen und sexuelle Korruption Minderjähriger gemäß Artikel 218 bis 221 des Strafgesetzbuchs, Misshandlung Minderjähriger gemäß Artikel 197 des Strafgesetzbuchs sowie Menschenhandel mit/Ausbeutung von schutzbedürftigen Personen und versuchter Menschenhandel mit/Ausbeutung von schutzbedürftigen Personen), können Sie je nach Bedarf kostenfrei eine psychologische Beratung (bis zu drei Monate bei Erwachsenen und bis zu sechs Monate bei Kindern bis 18 Jahren), medizinische Versorgung oder sonstige Unterstützung erhalten. Diese Arten der Unterstützung erhalten Sie nur dann kostenfrei, wenn Sie die Straftat bei der Polizei zur Anzeige gebracht haben. Nach Anzeigeerstattung bei der Polizei können Sie bei Resozialisierungsstellen Unterstützung beantragen.
Opfer häuslicher Gewalt können sich an einen Familienhelfer des Ministeriums für Arbeit und soziale Gerechtigkeit (Ministerul Muncii și Justiției Sociale) wenden. Das Ministerium bietet Opfern häuslicher Gewalt eine Reihe von Hilfsleistungen (z. B. psychologische Beratung, Identitätsschutz usw.). Als Opfer häuslicher Gewalt können Sie auch um Unterbringung in einer Zufluchtsstätte für Opfer häuslicher Gewalt bitten, in der Sie Schutz und Beratung erhalten.
In Rumänien bieten die folgenden Einrichtungen je nach Art der Straftat spezifische Opferhilfeleistungen an:
Opfer von häuslicher Gewalt können sich an die Nationale Agentur für Chancengleichheit von Frauen und Männern (Agenția Națională pentru Egalitate de Șanse între Bărbați și Femei) und die Generaldirektionen für Sozialfürsorge und Kinderschutz (DGASPC) wenden.
Opfer von häuslicher Gewalt unter 18 Jahren können sich an die Nationale Behörde für den Schutz der Rechte von Kindern und Adoption (Autoritatea Națională pentru Protecția Drepturilor Copilului și Adopție – ANPDCA) sowie an die Generaldirektionen für Sozialfürsorge und Kinderschutz (DGASPC) wenden.
Opfer von Menschenhandel können die Nationale Agentur zur Bekämpfung des Menschenhandels (Agenția Națională împotriva Traficului de Persoane – ANITP) des Ministeriums für innere Angelegenheiten (Ministerul Afacerilor Interne - MAI) kontaktieren.
Darüber hinaus leisten verschiedene Nichtregierungsorganisationen (NRO) unterschiedliche Arten der Opferhilfe. Sie werden von der von Ihnen kontaktierten Einrichtung an die zuständige NRO weitergeleitet.
Wenn Sie einer Gewalttat zum Opfer gefallen sind, zum Beispiel versuchtem Mord und versuchtem Mord unter erschwerenden Umständen gemäß Artikel 188 und 189 des Strafgesetzbuchs, häuslicher Gewalt gemäß Artikel 199 des Strafgesetzbuchs, einer vorsätzlichen Straftat mit daraus folgender Körperverletzung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen und sexueller Korruption Minderjähriger gemäß Artikel 218 bis 221 des Strafgesetzbuchs, Misshandlung Minderjähriger gemäß Artikel 197 des Strafgesetzbuchs oder Menschenhandel mit/der Ausbeutung von schutzbedürftigen Personen und versuchten Menschenhandel mit/der Ausbeutung von schutzbedürftigen Personen), können Sie sich auch an die Resozialisierungsstellen wenden.
Ja, die Justizbehörden müssen Sie an solche Stellen verweisen.
Sind die Justizbehörden der Ansicht, dass Ihre Privatsphäre oder Würde aufgrund Ihrer Aussage oder aus anderen Gründen beeinträchtigt werden könnten, können sie sowohl während der strafrechtlichen Ermittlungen als auch während des Gerichtsverfahrens von Amts wegen oder auf Ihren Antrag hin Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit Ihrer Angaben und Ihrer Privatsphäre ergreifen. Dazu gehören zum Beispiel:
Außerdem kann das Gericht während der Verhandlung die Veröffentlichung von Texten, Zeichnungen, Fotos oder Bildern verbieten, aus denen Ihre Identität hervorgehen könnte.
Das Gericht kann eine nichtöffentliche Sitzung auch dann anordnen, wenn eine öffentliche Anhörung Ihre Würde oder Ihre Privatsphäre beeinträchtigen könnte.
Die Mitarbeiter der Resozialisierungsstelle müssen die Daten, zu denen sie bei Ausübung ihres Amtes Zugang erhalten, vertraulich behandeln. Davon ausgenommen sind die Informationen, die im Rahmen des Strafverfahrens an die Justizbehörden weitergegeben werden. Die Berater, Dienststellenleiter und Inspektoren müssen sowohl bei der Wahrnehmung ihrer beruflichen Pflichten als auch in der Gesellschaft die Vertraulichkeit aller ihnen vorliegenden Unterlagen wahren. Die Informationen zu den Rechtssachen, mit denen die Stelle befasst ist, sollten ebenso wie alle mit der Organisation und Durchführung ihrer Tätigkeiten zusammenhängenden Informationen nur vorbehaltlich der Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten der Leistungsempfänger an die Medien weitergegeben werden.
Um Opferhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie die Straftat bei den zuständigen Stellen anzeigen.
Sie haben sowohl während der strafrechtlichen Ermittlungen als auch während des Strafverfahrens Anspruch auf Schutzmaßnahmen, wenn Sie nach Auffassung der Justizbehörden in Gefahr sind.
Sie sollten unbedingt wissen, dass die Justizbehörden auf Ihren Antrag oder von Amts wegen bestimmte Maßnahmen zu Ihrem Schutz ergreifen können, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass Sie aufgrund Ihrer Aussage oder aus anderen Gründen in Gefahr sein könnten. Dazu gehören:
Außerdem kann das Gericht während der Verhandlung die Veröffentlichung von Texten, Zeichnungen, Fotos oder Bildern verbieten, aus denen Ihre Identität hervorgehen könnte.
Wenn Sie in einem Strafverfahren als Zeuge auftreten oder auch wenn Sie ohne eigene Beteiligung eine Aussage zu einem Fall machen, die den Justizbehörden hilft, Fälle im Zusammenhang mit schweren Verbrechen zu lösen oder erheblichen Schaden abzuwenden, können Sie den zuständigen Polizeibeamten oder Staatsanwalt außerdem um Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm bitten. Dieses Programm umfasst eine Reihe von Maßnahmen, darunter:
Als Teilnehmer am Zeugenschutzprogramm können Sie zusätzliche Hilfsleistungen nutzen, zum Beispiel:
Falls erforderlich können auch Angehörige ersten Grades (zum Beispiel Ihre Kinder oder Eltern) und Ihr Ehepartner in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden.
Wenn Sie während der Ermittlungen nicht in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurden, können Sie einen entsprechenden Antrag auch noch während des Strafverfahrens stellen.
Je nach Art der Straftat sind weitere Schutzmaßnahmen möglich:
Wenn Sie sich bedroht fühlen, sollten Sie dies dem Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter mitteilen und dazu möglichst umfassende Angaben machen.
Die oben genannten Maßnahmen können sowohl während der strafrechtlichen Ermittlungen als auch während des Gerichtsverfahrens in Anspruch genommen werden.
Sie werden von der rumänischen Polizei geschützt.
Wenn Sie auch nach Abschluss des Strafverfahrens noch in Gefahr sind, werden die Justizbehörden Ihre Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm in Betracht ziehen, falls dies nicht bereits geschehen ist.
Bei Opfern von Menschenhandel wird das Risiko durch die entsprechenden Spezialeinheiten bei der Polizei geprüft.
Ja, Ihr Fall kann geprüft werden. So werden zum Beispiel Opfer bestimmter Kategorien von Straftaten (häusliche Gewalt, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung usw.) auf Wunsch des Opfers nur von Personen gleichen Geschlechts vernommen.
Eine zweite Befragung des Geschädigten findet nur statt, wenn dies für die strafrechtlichen Ermittlungen zwingend erforderlich ist, damit weiterer Schaden vom Opfer abgewendet wird.
Um eine zusätzliche Belastung des Opfers durch mehrfache Vernehmungen durch die Justizbehörden zu vermeiden, verlangt die Strafverfahrensordnung, dass ein Geschädigter, der wegen einer Straftat Beschwerde eingereicht hat, unverzüglich oder, sollte das nicht möglich sein, ohne unnötige Verzögerung nach Einreichen der Beschwerde vernommen wird.
Eine weitere Maßnahme zum Schutz des Opfers ist, dass es nicht über die Entlassung des Täters informiert wird, wenn es nicht ausdrücklich darum gebeten hat.
Einem schutzbedürftigen Opfer stehen die oben in der Antwort zum Zeugenschutz aufgeführten Schutzmaßnahmen zu.
Wenn ein Kind Opfer von Ausbeutung, Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung, Misshandlung oder einer sonstigen Straftat geworden ist, kann jede Person – auch das Kind selbst – die Straftat bei der Polizei anzeigen.
Minderjährige werden von Anfang an als schutzbedürftige Opfer eingestuft, und die Behörden sollten Sie darüber informieren, welche Schutzmaßnahmen Sie erhalten können.
Minderjährige können bei der Nationalen Behörde für den Schutz der Rechte von Kindern und Adoption Unterstützung bekommen. Wenn Sie in Gefahr sind, können Sie eine Anordnung auf Unterbringung an einem geschützten Ort (beispielsweise in einer anderen Familie oder einer speziellen Einrichtung) erwirken.
Wenn Sie vor den Ermittlungsbehörden erscheinen sollen und jünger als 14 Jahre sind, müssen Sie von Ihren Eltern oder Ihrem Vormund begleitet werden. Sind Ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten in das Strafverfahren verwickelt oder haben ein mögliches Interesse an der Beeinflussung Ihrer Aussage, findet die Befragung in Anwesenheit eines Verwandten oder einer anderen vom Polizeibeamten/Staatsanwalt/Richter ernannten Person statt.
Darüber hinaus können die Justizbehörden entscheiden, dass zu Ihrer Unterstützung ein Psychologe bei den Befragungen anwesend sein sollte. Sie können dies bei den Justizbehörden beantragen.
Die Befragung muss aufgezeichnet werden. Sollte das nicht möglich sein, muss sie in Form eines Berichts protokolliert werden.
Sie können von derselben Person in speziell für den Zweck eingerichteten Räumlichkeiten – sofern vorhanden – vernommen werden.
Im Falle von Ermittlungen zu bestimmten Kategorien von Straftaten kann das Opfer von einer Person gleichen Geschlechts befragt werden. Sie können auch von einer Person Ihrer Wahl begleitet werden.
Sie haben während des gesamten Verfahrens Anspruch auf einen Anwalt. Sollten Sie keinen Anwalt haben, hilft Ihnen das Gericht bei der Suche nach einem geeigneten Rechtsbeistand. Falls sich Ihre Familie die Leistungen eines Rechtsbeistands nicht leisten kann, haben Sie Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand.
Ehepartner, Kinder oder unterhaltsberechtigte Angehörige einer Person, die durch Mord, Mord unter erschwerenden Umständen nach Artikel 188 und 189 des Strafgesetzbuchs oder eine vorsätzliche Straftat mit Todesfolge ums Leben gekommen ist, haben Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand und finanzielle Entschädigung durch den Staat.
Der kostenlose Rechtsbeistand kann auch bei weiteren Kategorien von Straftaten gewährt werden, wenn das Monatseinkommen des Opfers pro Familienmitglied unter dem nationalen Mindestbruttolohn des Jahres liegt, in dem der Antrag auf kostenlosen Rechtsbeistand gestellt wurde.
Siehe hierzu die vorstehenden Informationen.
Eine Mediation ist nur bei weniger schweren strafrechtlichen Delikten möglich. Ein Mediationsverfahren kann nur erfolgen, wenn sowohl Sie als auch der Straftäter zur Teilnahme bereit sind. Während des Mediationsverfahrens werden Sie zu mehreren Treffen mit dem Täter eingeladen, um über Möglichkeiten der Versöhnung zu sprechen. Die Treffen werden durch einen sogenannten Mediator unterstützt und begleitet. Wenn das Verfahren zur Versöhnung führt, können Sie Ihre Anzeige gegen den Täter zurückziehen; das Verfahren wird dann eingestellt. Andernfalls – sollte das Verfahren erfolglos bleiben – wird das Strafverfahren fortgesetzt, als hätte die Mediation nie stattgefunden.
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Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können Sie mündlich oder schriftlich bei der Polizei (oder der Staatsanwaltschaft) Anzeige erstatten. Sie können auch eine andere Person bitten, die Straftat für Sie anzuzeigen, müssen dieser Person dafür aber eine schriftliche Vollmacht erteilen. Die schriftliche Ausfertigung der unterzeichneten Vollmacht wird der Verfahrensakte beigefügt.
Ihr Ehepartner, Ihre Kinder oder Ihr Rechtsanwalt können die Straftat an Ihrer Stelle anzeigen. Im Falle häuslicher Gewalt kann jedes Familienmitglied die Straftat für das Opfer bei der Polizei anzeigen.
Auch als Ehepartner oder erwachsenes Kind eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers können Sie die Tat anzeigen.
Wenn Sie die Straftat mündlich zur Anzeige bringen möchten, müssen Sie eine Polizeidienststelle aufsuchen. Der Polizeibeamte wird Ihre Anzeige in ein Protokoll aufnehmen und Sie bitten, das Protokoll zu unterzeichnen. Auch schriftlich erstattete Anzeigen müssen unterschrieben werden.
Die Anzeige muss Ihren Namen, Ihren Beruf, Ihre Privatanschrift und eine ausführliche Beschreibung der Vorkommnisse enthalten. Wenn Ihnen der Täter bekannt ist, müssen Sie so umfassend wie möglich über den Täter Auskunft geben und alle Beweise im Zusammenhang mit der Tat vorlegen. Sie können während der Ermittlungen weitere Informationen zu der Tat nachreichen.
Wenn Sie kein Rumänisch sprechen oder verstehen, können Sie die Anzeige in einer Ihnen verständlichen Sprache erstatten. Die Justizbehörde muss die Anzeige übersetzen lassen. In dem Fall können Sie darum bitten, dass Vorladungen in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgestellt werden.
Nach Aufnahme Ihrer Anzeige leitet Polizei Ihren Fall an die Staatsanwaltschaft weiter, die dem Fall ein Aktenzeichen zuweist.
Sobald Sie die Straftat zur Anzeige gebracht haben, können Sie Ihren Fall weiterverfolgen, indem Sie schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen und eine Postanschrift in Rumänien, eine E-Mail-Adresse oder eine Instant-Messenger-Adresse angeben, an die die Behörden die Informationen schicken sollen.
Sollte Ihr Fall von der Staatsanwaltschaft vor Gericht gebracht werden, dürfen Sie während des Verfahrens in den Räumlichkeiten des Gerichts Akteneinsicht nehmen. Außerdem werden Sie vor Gericht geladen.
Als geschädigte Partei haben Sie Anspruch auf rechtliche Unterstützung oder Vertretung.
a. Sie haben während des gesamten Strafverfahrens Anspruch auf Unterstützung durch einen von Ihnen bezahlten Rechtsbeistand Ihrer Wahl. Im Falle einer Verurteilung des Täters können Sie gegenüber dem Täter eine Erstattung dieser Rechtskosten geltend machen.
b. Auf Wunsch können Sie sich während des gesamten Strafverfahrens vertreten lassen, sofern Ihre Anwesenheit nicht vorgeschrieben ist oder je nach Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft, dem Richter oder dem Gericht (z. B. zur Vernehmung) für notwendig erachtet wird.
c. In bestimmten Fällen können Sie während des Strafverfahrens einen kostenlosen Rechtsbeistand erhalten, und zwar:
In diesen Fällen steht Ihnen der kostenlose Rechtsbeistand nur dann zur Verfügung, wenn Sie die Straftat binnen 60 Tagen nach dem Tatzeitpunkt oder, falls Sie die Straftat nicht melden konnten, binnen 60 Tagen nach Ende der Umstände, die Sie an der Meldung gehindert haben, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht haben.
Wenn Sie den kostenlosen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie dies je nach Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht beantragen. Dort werden dann die erforderlichen Schritte eingeleitet. Sie können den kostenlosen Rechtsbeistand bis zum Ende des Strafverfahrens in Anspruch nehmen.
Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihrer Rechtskosten. Das Gericht entscheidet, welcher Anteil Ihrer Ausgaben von wem erstattet werden muss.
Wenn Sie als Geschädigter oder Zivilpartei am Verfahren teilnehmen (sofern Ihre Zivilklage zugelassen wird) und der Beklagte schuldig gesprochen wird (auch wenn aus bestimmten Gründen keine Freiheitsstrafe gegen den Beklagten verhängt wird), wird er zur Zahlung Ihrer Rechtskosten verurteilt.
Sollte die Staatsanwaltschaft entscheiden, den Fall ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens einzustellen, können Sie innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Abschrift dieser Entscheidung dagegen Beschwerde einlegen. Sie müssen die Beschwerde bei der Oberstaatsanwaltschaft einreichen.
Weist der Oberstaatsanwalt Ihre Beschwerde zurück, können Sie beim Richter der Vorverfahrenskammer des zuständigen Bezirksgerichts Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberstaatsanwalts einlegen.
Sie können wie folgt am Strafverfahren beteiligt werden:
Wenn Sie aufgrund einer Straftat einen Schaden erlitten haben, können Sie als Opfer am Verfahren teilnehmen; ferner steht Ihnen eine Reihe von Verfahrensrechten zu (Einzelheiten siehe unten).
Möchten Sie nicht als Geschädigter am Strafverfahren teilnehmen, sollten Sie die für Ihren Fall zuständige Justizbehörde unterrichten; allerdings können Sie von der Justizbehörde dennoch als Zeuge vorgeladen werden, wenn sie dies für notwendig erachtet. Wenn Sie als Zeuge vor Gericht geladen werden, müssen Sie persönlich erscheinen und alles mitteilen, was Ihnen über den Vorfall bekannt ist.
Wenn Sie Ersatz für den durch die Straftat entstandenen Schaden fordern möchten, müssen Sie eine Zivilklage einreichen und nehmen daraufhin als Zivilpartei am Strafverfahren teil.
Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, sodass Sie unabhängig von Ihrer Rolle im Verfahren bei den Verhandlungen anwesend sein dürfen. In hinreichend begründeten Fällen kann das Gericht jedoch beschließen, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen. In dem Fall dürfen Sie nur teilnehmen, wenn Sie als Geschädigter oder Zivilpartei auftreten.
Ihre Anwesenheit im Gerichtssaal ist nur dann obligatorisch, wenn Sie (z. B. als Zeuge) zur Befragung vorgeladen werden.
Als Opfer einer Straftat können Sie eine der folgenden Rollen im Justizsystem haben:
Wenn Sie aufgrund einer Straftat einen Schaden erlitten haben, können Sie als Opfer am Verfahren teilnehmen; ferner steht Ihnen eine Reihe von Verfahrensrechten zu (Einzelheiten siehe unten).
Wenn Sie Ersatz für den durch die Straftat entstandenen Schaden fordern möchten, können Sie eine Zivilklage einreichen und nehmen daraufhin als Zivilpartei am Strafverfahren teil.
Möchten Sie nicht als Geschädigter am Strafverfahren teilnehmen, sollten Sie die für Ihren Fall zuständige Justizbehörde unterrichten; allerdings können Sie von der Justizbehörde dennoch als Zeuge vorgeladen werden, wenn sie dies für notwendig erachtet. In dem Fall werden Sie zur Befragung vorgeladen und aufgefordert, detailliert zu dem Vorfall auszusagen. Sie müssen persönlich erscheinen, wenn Sie zu einer solchen Befragung vorgeladen werden.
Wenn Sie als Geschädigter oder Zivilpartei am Strafverfahren teilnehmen, stehen Ihnen verschiedene Verfahrensrechte zu:
Während der strafrechtlichen Ermittlungen:
- Sie sind berechtigt, Ersatz für den durch die Straftat entstandenen Schaden zu verlangen. Dazu müssen Sie im Strafverfahren als Zivilpartei auftreten oder eine separate Zivilklage einreichen. Sie können jederzeit während der strafrechtlichen Ermittlungen als Zivilpartei tätig werden.
Damit Sie im Verfahren als Zivilpartei auftreten können, müssen Sie dies entweder mündlich gegenüber dem Polizeibeamten oder dem Staatsanwalt erklären, oder bei dem für den Fall zuständigen Polizeibeamten bzw. Staatsanwalt einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen. Der Antrag sollte konkrete Angaben zu dem von Ihnen geforderten Schadenersatz sowie eine Begründung und die zugehörigen Beweise enthalten.
Bei der ersten Befragung werden Sie vom Staatsanwaltschaft bzw. dem Polizeibeamten über Ihre Möglichkeit zur Teilnahme als Zivilpartei aufgeklärt.
- Sie können eine Erstattung Ihrer Rechtskosten geltend machen. Das Gericht entscheidet, welcher Anteil Ihrer Ausgaben von wem erstattet werden muss.
Wenn Sie als Geschädigter oder Zivilpartei am Verfahren teilnehmen (sofern Ihre Zivilklage zugelassen wird) und der Beklagte schuldig gesprochen wird (auch wenn aus bestimmten Gründen keine Freiheitsstrafe gegen den Beklagten verhängt wird), wird er zur Zahlung Ihrer Rechtskosten verurteilt.
- Sie haben Anspruch auf Auskunft über den Fortgang der Ermittlungen, und, falls die Staatsanwaltschaft beschließt, den Fall nicht vor Gericht zu bringen, auf Aushändigung einer Kopie der entsprechenden Entscheidung. Dazu müssen Sie einen Antrag bei dem für Ihren Fall zuständigen Polizeibeamten oder Staatsanwalt stellen und eine Postanschrift in Rumänien, eine E-Mail-Adresse oder eine Instant-Messenger-Adresse angeben, unter der Ihnen die Informationen zugestellt werden können. Beschließt die Staatsanwaltschaft, den Fall vor Gericht zu bringen, werden Sie vor Gericht geladen.
- Sie haben Anspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen, wenn Sie kein Rumänisch sprechen oder verstehen. Wenn Sie kein Rumänisch sprechen, wird Ihnen während des gesamten Strafverfahrens kostenfrei ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt.
- Sie haben während des gesamten Strafverfahrens Anspruch auf anwaltliche Unterstützung. In bestimmten Fällen (z. B. wenn Sie nach Ansicht des Staatsanwalts nicht in der Lage sind, Ihre Verteidigung selbst zu übernehmen oder als Minderjähriger noch nicht voll geschäftsfähig sind, wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten geworden sind, wenn Ihr Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt usw. – siehe hierzu die Antwort auf die vorherige Frage) haben Sie Anspruch auf kostenfreie rechtliche Unterstützung.
- Sie sind berechtigt, sich während des gesamten Strafverfahrens vertreten zu lassen, sofern Ihre Anwesenheit nicht vorgeschrieben ist oder, je nach Sachverhalt, von der Staatsanwaltschaft, dem Richter oder dem Gericht (z. B. zur Vernehmung) für notwendig erachtet wird.
- Sie selbst oder Ihr Rechtsanwalt können Akteneinsicht nehmen. Für die Akteneinsicht gelten allerdings besondere Vorschriften, die Ihnen von der Kanzlei der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden.
- Sie haben das Recht, von dem für den Fall zuständigen Polizeibeamten oder Staatsanwalt angehört zu werden. Sie können darum bitten, bei der Befragung sowohl von Ihrem Rechtsvertreter (falls vorhanden) als auch von einer Person Ihrer Wahl begleitet zu werden, wenn Ihnen deren Anwesenheit bei der Befragung hilfreich erscheint. Die Justizbehörde darf Ihr Ersuchen nur aus triftigen Gründen ablehnen.
Wenn Sie eine gegen Sie verübte Straftat anzeigen, müssen Sie sofort von der Justizbehörde gehört werden. Falls das nicht möglich ist, sollte Ihre Anhörung baldmöglichst nach Meldung der Straftat erfolgen.
Als Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder einer anderen Form der sexuellen Nötigung, bei Misshandlung von Minderjährigen, Belästigung, sexueller Belästigung sowie in anderen Fällen, die den Schutz Ihrer Privatsphäre verlangen, können Sie um Vernehmung durch eine Person gleichen Geschlechts bitten. Die Justizbehörde darf Ihr Ersuchen nur aus triftigen Gründen ablehnen.
- Sie sind berechtigt, Beweismaterial vorzulegen und andere mit der Aufklärung des Falles zusammenhängende Anträge zu stellen. Sie können dies während Ihrer Befragung oder im Rahmen eines separaten Antrags tun, der bei der zuständigen Justizbehörde einzureichen ist.
- Wird der Täter in Gewahrsam genommen und anschließend wieder freigelassen, haben Sie das Recht, über die Freilassung unterrichtet zu werden. Sie werden bei Ihrer ersten Befragung über dieses Recht aufgeklärt und gefragt, ob Sie von der Freilassung des Täters benachrichtigt werden möchten.
- Sie können gegen die im Zusammenhang mit Ihrem Fall vorgenommenen Handlungen ein Rechtsmittel einlegen. Dieses sollte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn es sich um die Maßnahme eines Polizeibeamten handelt, oder beim Oberstaatsanwalt, wenn die Maßnahme auf den für Ihren Fall zuständigen Staatsanwalt zurückgeht.
Wenn Sie gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung der Strafsache ein Rechtsmittel einlegen, dieses jedoch abgewiesen wird, können Sie die betreffende Entscheidung beim Richter der Vorverfahrenskammer anfechten.
Während der Gerichtsverhandlung:
- Sie sind berechtigt, Ersatz für den durch die Straftat entstandenen Schaden zu verlangen. Dazu müssen Sie im Strafverfahren als Zivilpartei auftreten oder eine separate Zivilklage einreichen.
Wenn Sie als Zivilpartei an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt waren, können Sie diesen Status auch während der Gerichtsverhandlung beibehalten.
Auch wenn Sie nicht als Zivilpartei an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt waren, können Sie sich vor Beginn der Untersuchung noch als Zivilpartei in die Gerichtsverhandlung einbringen. Hierüber werden Sie informiert, wenn Sie erstmals zur Vernehmung vor Gericht geladen werden.
Sie können die Verfahrensbeteiligung als Zivilpartei mündlich vor Gericht beantragen oder einen schriftlichen Antrag einreichen. Der Antrag sollte konkrete Angaben zu dem von Ihnen geforderten Schadenersatz sowie eine Begründung und die zugehörigen Beweise enthalten.
- Sie können eine Erstattung Ihrer Rechtskosten geltend machen. Das Gericht entscheidet, welcher Anteil Ihrer Ausgaben von wem erstattet werden muss.
Wenn Sie als Geschädigter oder Zivilpartei am Verfahren teilnehmen (sofern Ihre Zivilklage zugelassen wird) und der Beklagte schuldig gesprochen wird (auch wenn aus bestimmten Gründen keine Freiheitsstrafe gegen den Beklagten verhängt wird), wird er zur Zahlung Ihrer Rechtskosten verurteilt.
- Sie haben Anspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen, wenn Sie kein Rumänisch sprechen oder verstehen. Wenn Sie kein Rumänisch sprechen, wird Ihnen während des gesamten Strafverfahrens kostenfrei ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt.
- Sie haben während des gesamten Strafverfahrens Anspruch auf anwaltliche Unterstützung. In bestimmten Fällen (z. B. wenn Sie nach Ansicht des Staatsanwalts nicht in der Lage sind, Ihre Verteidigung selbst zu übernehmen oder als Minderjähriger noch nicht voll geschäftsfähig sind, wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten geworden sind, wenn Ihr Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt usw. – siehe hierzu die Antwort auf die vorherige Frage) haben Sie Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand.
- Sie sind berechtigt, sich während des gesamten Strafverfahrens vertreten zu lassen, sofern Ihre Anwesenheit nicht vorgeschrieben ist oder, je nach Sachverhalt, von der Staatsanwaltschaft, dem Richter oder dem Gericht (z. B. zur Vernehmung) für notwendig erachtet wird.
- Sie selbst oder Ihr Rechtsanwalt können Akteneinsicht nehmen. Für die Akteneinsicht gelten allerdings besondere Vorschriften, die Ihnen von der Gerichtskanzlei mitgeteilt werden.
- Sie haben das Recht, während der Gerichtsverhandlung gehört zu werden. Sie werden vom Gericht zur Verhandlung vorgeladen und im Zusammenhang mit der Straftat befragt. Außerdem werden Sie aufgefordert, alle Ihnen bekannten Angaben zu dem Vorfall zu machen.
- Sie haben das Recht, dem Beschuldigten, den Zeugen und Sachverständigen bei deren Vernehmung Fragen zu stellen.
- Sie haben das Recht, zu strafrechtlichen Fragen in der Rechtssache Widerspruch einzulegen und Schlussfolgerungen zu ziehen.
- Sie sind berechtigt, Beweismaterial vorzulegen und andere mit der Aufklärung des Falles zusammenhängende Anträge zu stellen.
- Wird der Täter in Gewahrsam genommen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, haben Sie das Recht, über seine Freilassung unterrichtet zu werden. Falls Sie bei Ihrer ersten Befragung im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen, in der Sie über dieses Recht aufgeklärt wurden, nicht um Benachrichtigung von der Freilassung des Täters gebeten haben, können Sie dies auch noch während der Gerichtsverhandlung mündlich vor Gericht oder schriftlich beantragen.
- Sobald das Urteil vorliegt, werden Sie benachrichtigt und können Rechtsmittel dagegen einlegen.
Da die Justizbehörden die Wahrheit in dem Fall herausfinden und den Täter zur Rechenschaft ziehen müssen, haben Geschädigte, Zivilparteien und Zeugen im Strafverfahren auch die Pflicht,
- auf eine Vorladung hin vor dem Polizeibeamten, dem Staatsanwalt oder dem Richter zu erscheinen;
- über alle Umstände und Fakten Auskunft zu geben, die Ihnen zu dem Vorfall bekannt sind; Sie sollten wissen, dass Sie bei Falschdarstellungen gegenüber den Justizbehörden wegen Meineids angeklagt und verurteilt werden können. Ehepartner und nahe Angehörige des Beschuldigten können die Aussage verweigern. Sie selbst können die Aussage verweigern, wenn die Fragen Ihre berufliche Verschwiegenheitspflicht berühren;
- die Justizbehörden über jede Adressänderung zu informieren, damit Sie erreichbar bleiben und künftige Mitteilungen zum Verfahren erhalten können;
- sich zivilisiert zu verhalten und Respekt für die Würde der Verhandlung zu zeigen. Andernfalls kann das Gericht Ihre Entfernung aus dem Gerichtssaal anordnen.
Sie haben sowohl während der strafrechtlichen Ermittlungen als auch während der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Schutzmaßnahmen, wenn Sie nach Auffassung der Justizbehörden in Gefahr sein könnten oder wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten geworden sind, die Ihre Privatsphäre oder Würde beeinträchtigen könnten.
Sie sollten unbedingt wissen, dass die Justizbehörden auf Ihren Antrag oder von Amts wegen bestimmte Maßnahmen zu Ihrem Schutz ergreifen können, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass Sie aufgrund Ihrer Aussage oder aus anderen Gründen in Gefahr sein könnten oder dass Ihre Privatsphäre oder Würde beeinträchtigt sein könnten. Dazu können folgende Maßnahmen gehören:
Der Richter kann entscheiden, die Vernehmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen, wenn dies als notwendig für Ihren Schutz während des Gerichtsverfahrens erachtet wird. Sie können den Richter auch darum bitten, die Öffentlichkeit von der Vernehmung auszuschließen.
Außerdem kann das Gericht während der Verhandlung jede Veröffentlichung von Texten, Zeichnungen, Fotos oder Bildern verbieten, aus denen Ihre Identität hervorgehen könnte.
Wenn Sie als Zeuge auftreten, haben Sie zudem Anspruch auf weitere besondere Zeugenschutzmaßnahmen. Falls Sie sich bedroht fühlen, sollten Sie den Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter unterrichten und möglichst umfassende Angaben dazu machen.
Ja. Wenn Sie sich zur Beteiligung am Verfahren entschieden haben, können Sie sowohl vom Staatsanwalt/Polizeibeamten als auch vom Richter als Geschädigter/als Zivilpartei angehört werden.
Sie werden vom Staatsanwalt bzw. dem Polizeibeamten zur Befragung in die Amtsräume der Polizei/Staatsanwaltschaft geladen; während der Gerichtsverhandlung werden Sie zur Anhörung vorgeladen.
Während der strafrechtlichen Ermittlungen können Sie Informationen über den aktuellen Stand sowie eine Abschrift der Entscheidung des Staatsanwalts erhalten, das Gericht mit dem Fall zu befassen. Dazu müssen Sie einen Antrag bei dem zuständigen Polizeibeamten oder Staatsanwalt einreichen und eine Postanschrift in Rumänien, eine E-Mail-Adresse oder eine Instant-Messenger-Adresse angeben, unter der Ihnen die Informationen zugestellt werden können.
Während der Gerichtsverhandlung werden Sie zur ersten Verhandlung vorgeladen und darüber informiert, dass Sie im Verfahren als Zivilpartei auftreten können. Zu den weiteren Verhandlungen werden Sie nicht erneut vorgeladen. Auskunft über den Fortgang des Verfahrens und die späteren Verhandlungstermine erhalten Sie durch Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen und durch Akteneinsicht. Sie werden jedoch immer vorgeladen, wenn Sie vernommen werden müssen.
Sobald das Urteil vorliegt, wird Ihnen eine Abschrift zugestellt.
Falls Sie kein Rumänisch verstehen, wird Ihnen ein Protokoll des Urteils (eine Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung ohne ausführliche Begründung) in einer Ihnen verständlichen Sprache übermittelt. Sie erhalten die Begründung auf Rumänisch und können den Text durch den verfügbaren Übersetzungsdienst übersetzen lassen.
Ja, Sie können ebenso wie Ihr Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen. Dazu müssen Sie bei der Kanzlei der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, bei denen Ihre Akte liegt, einen entsprechenden Antrag stellen.
Für die Akteneinsicht gelten allerdings besondere Vorschriften, die Ihnen von der Kanzlei mitgeteilt werden.
Sie haben Anspruch auf Aufklärung über die Bedingungen und Verfahren für die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Das Hauptverfahren wird mit einer gerichtlichen Entscheidung (einem Urteil) abgeschlossen, das folgende Konsequenzen haben kann: Verurteilung oder Freispruch des Beschuldigten, Verzicht auf die/Aufschub der Verurteilung, Einstellung des Strafverfahrens. Die Entscheidung wird in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung verkündet. Wenn Sie als Opfer und/oder Zivilpartei am Verfahren beteiligt waren, wird Ihnen eine Abschrift des Gerichtsurteils per Post zugesandt.
Sollten Sie mit der Gerichtsentscheidung nicht zufrieden sein, können Sie Rechtsmittel dagegen einlegen. Sie können nur dann Rechtsmittel einlegen, wenn Sie als Opfer oder Zivilpartei am Verfahren beteiligt waren.
Sie können auch als Zeuge Rechtsmittel einlegen, jedoch nur in Bezug auf die Erstattung der Rechtskosten und Ihren Schadenersatzanspruch.
Für Opfer und Zivilparteien beträgt die Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels 10 Tage nach Erhalt der Abschrift des Urteilsprotokolls.
Als Zeuge können Sie unmittelbar nach Erlass der Entscheidung über die Rechtskosten und den Schadenersatz, jedoch nicht später als 10 Tage nach dem Urteilsspruch in der Hauptsache bzw. nach Benachrichtigung über die Entscheidung über die Rechtskosten und den Schadenersatz, Rechtsmittel einlegen.
Das Rechtsmittel ist schriftlich einzulegen und zu unterzeichnen. Rechtsmittel werden bei dem Gericht eingelegt, dessen Entscheidung Sie anfechten.
Nach Eingang der Rechtsmittels leitet das Gericht dieses an das für die Bearbeitung zuständige Obergericht weiter. In der Abschrift der Gerichtsentscheidung ist vermerkt, wo und wann Sie Rechtsmittel einlegen können.
Die Verurteilung tritt in Kraft, nachdem alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Nach Inkrafttreten der Verurteilung ist Ihre Rolle im Verfahren beendet. Wenn Sie während des Verfahrens in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurden, können Sie den Schutz weiter in Anspruch nehmen, bis das Gericht befindet, dass Sie nicht mehr in Gefahr sind.
Zu den möglichen Hilfsmaßnahmen gehört eine kostenfreie psychologische Beratung für eine Dauer von bis zu drei Monaten. Opfer unter 18 Jahren haben bis zu sechs Monate Anspruch auf eine kostenfreie psychologische Beratung.
Sie können auch nach Ende der Gerichtsverhandlung im Zeugenschutzprogramm bleiben. Über die Dauer dieser Schutzmaßnahme entscheidet das Gericht.
Bei einer Verurteilung des Täters haben Sie Zugang zu den folgenden Informationskategorien: Art und Dauer der Strafe (das Urteil wird in einer öffentlichen Sitzung verkündet und Ihnen anschließend übermittelt) sowie Benachrichtigung im Falle der Flucht oder einer Haftentlassung des Täters, sofern Sie angegeben haben, dass Sie hierüber informiert werden möchten.
Ja, Sie werden von der Entlassung oder Flucht des Täters aus der Haft benachrichtigt, wenn Sie dies bei den Justizbehörden auf die entsprechende Frage hin beantragt haben. Siehe hierzu auch die vorstehende Antwort.
Ihre Rolle im Strafverfahren ist beendet, sobald die Entscheidung des Gerichts (Verurteilung oder Freispruch des Beschuldigten, Verzicht auf den Strafvollzug/Aufschub des Strafvollzugs oder Einstellung des Strafverfahrens) rechtskräftig wird.
Sie werden nicht in das Verfahren betreffend die Entlassung oder bedingte Entlassung des Täters einbezogen.
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Sie können gegenüber dem Täter Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen, indem Sie im Strafverfahren als Zivilpartei auftreten. Dazu sollten Sie vor Beginn der Beweisaufnahme entsprechende Schritte einleiten. Die Justizbehörden sind verpflichtet, Sie über dieses Recht aufzuklären. Sie können die Zivilklage mündlich oder schriftlich im Strafverfahren einreichen. Dabei müssen Sie jedoch genau angeben, welchen Schaden Sie geltend machen, Ihren Anspruch begründen und Beweise dazu vorlegen.
Der Anspruch kann entweder bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht geltend gemacht werden, die bzw. das mit der Hauptsache befasst ist.
In seinem Urteil entscheidet das Gericht auch über den vom Täter zu leistenden Schadenersatz.
Wenn Sie nicht als Zivilpartei im Strafverfahren auftreten, können Sie dennoch eine separate Schadenersatzklage beim Zivilgericht einreichen.
Solange ein Urteil in Kraft ist, das den Täter zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet, muss er dieser Pflicht nachkommen, ohne dass Sie weiter tätig werden müssen. Sollte der Täter nicht zahlen, können Sie die Vollstreckung des Urteils beantragen.
Dazu müssen Sie das Urteil, mit dem Ihnen die Entschädigung zugesprochen wird, einem Gerichtsvollzieher vorlegen. Der Gerichtsvollzieher wird Maßnahmen zur Vollstreckung des Gerichtsurteils einleiten und Ihnen sagen, wie Sie anschließend vorgehen müssen.
Der Staat kann Ihnen unter bestimmten Umständen eine Entschädigung zahlen.
Falls der Täter insolvent oder nicht auffindbar ist, kann Ihnen der Staat eine Entschädigung zahlen, wenn Sie einen Antrag auf finanzielle Entschädigung stellen. Sie sollten den Antrag vor Ablauf eines Jahres stellen. Der Beginn der Frist hängt von der von den Justizbehörden angeordneten Lösung ab.
Wenn der Täter unbekannt ist, sollten Sie den Antrag auf finanzielle Entschädigung innerhalb von drei Jahren nach dem Tatzeitpunkt stellen, es sei denn, Sie haben die volle Entschädigung von einem Versicherer erhalten.
Sie können eine Vorauszahlung auf die finanzielle Entschädigung beantragen. Dazu müssen Sie zuerst den oben erwähnten Antrag auf finanzielle Entschädigung stellen. Die Vorauszahlung kann im Antrag auf finanzielle Entschädigung selbst oder innerhalb von 30 Tagen danach beantragt werden. Bedingung für Ihren Anspruch auf Vorauszahlung ist, dass Sie sich in einer prekären finanziellen Lage befinden.
Wenn Ihr Antrag auf Schadenersatz/Entschädigung abgelehnt wird, müssen Sie den erhaltenen Vorschuss zurückzahlen. Der Antrag auf finanzielle Entschädigung sollte bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Gericht eingereicht werden.
Ja. Weitere Informationen finden Sie in der vorstehenden Antwort.
Sollte das Strafgericht der Zivilklage nicht stattgeben, können Sie eine separate Schadenersatzklage beim Zivilgericht einreichen.
Stellt das Strafgericht fest, dass keine Straftat vorliegt oder dass sie nicht von der Person begangen wurde, gegen die Sie Klage eingereicht haben, können Sie weder vor dem Strafgericht noch in einem separaten Zivilverfahren Schadenersatz- bzw. Entschädigungszahlungen geltend machen, da das Strafgericht rechtskräftig entscheidet.
Wenn Sie im Strafverfahren nicht als Zivilpartei aufgetreten sind, können Sie – unter Beachtung der allgemein geltenden Fristen – während der Strafgerichtsverhandlung oder auch noch nach deren Abschluss eine separate Klage beim Zivilgericht einreichen.
Ja, Sie können unter bestimmten Bedingungen eine Vorauszahlung auf die finanzielle Entschädigung beantragen. Weitere Informationen finden Sie in der Antwort auf die Frage zu Vorauszahlungen.
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Sie können sich an verschiedene Einrichtungen wenden, je nachdem, welche Situation auf Sie zutrifft:
Die Einrichtung bietet verschiedene Leistungen, unter anderem:
Kontakt:
Anschrift: 5 Intrarea Camil Petrescu, 1. Bezirk, Bukarest
Rufnummer: +4 021 313 0059
E-Mail: secretariat@anes.gov.ro
http://anes.gov.ro/webcenter/portal/Sirmes/pages_asistentapentruvictime/link-uriutilepentruvictime
Das Netz von Berufungsgerichten umfasst 15 regionale Zentren. Jedes Zentrum ist einem Berufungsgericht zugeordnet.
Die Einrichtung bietet verschiedene Leistungen, unter anderem:
Kontakt:
Anschrift: 20 Ion Câmpineanu St., 5. Stock, 1. Bezirk, Bukarest
Rufnummer: +40 21 311 89 82 / 021 313 31 00
Fax: +40 21 319 01 83
E-Mail: anitp@mai.gov.ro
Die Einrichtung bietet registrierten Arbeitssuchenden über ihre Regionalstrukturen professionelle Unterstützung bei der Suche nach Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten. Hier werden auch Opfer von Straftaten und insbesondere Opfer von Menschenhandel betreut.
Kontakt:
20-22 Avalanșei St., 4. Distrikt, Bukarest, 040305
E-Mail: anofm@anofm.ro
Webseite: https://www.anofm.ro/index.html?agentie=ANOFM&page=0
Insgesamt sind 42 Resozialisierungsstellen unter der Leitung der DNP eingerichtet. Ihre Büros sind meist in öffentlichen Einrichtungen untergebracht (bei Gerichtshöfen, Kreisräten, Kreisrechnungshöfen usw.).
Hier werden folgende Arten von Leistungen angeboten:
Kontakt:
Bukarest, 17 Apolodor St., 5. Distrikt
Rufnummer: 0372.041.293
http://www.just.ro/en/directia-nationala-de-probatiune/
Die Generalinspektion ist regional nur in den Grenzbezirken vertreten und kann auf Antrag der ANITP dem Opfer dabei helfen, an bestimmten Phasen des Strafverfahrens teilzunehmen.
Die Polizei kann Sie über Ihre Rechte als Opfer informieren.
Außerdem können die Spezialeinheiten des IGPR für Ihren physischen Schutz während des Verfahrens sorgen.
Die ANPDCA ist für die Koordination der Umsetzung der nationalen Strategien für den Schutz der Rechte von Kindern zuständig und leistet die einschlägige methodische Koordinationsarbeit auf diesem Gebiet. Das System für Kinderschutz ist dezentral aufgebaut, da die Generaldirektionen für Sozialfürsorge und Kinderschutz (DGASPC) den Landkreisen oder den Gemeinderäten der Bukarester Stadtbezirke unterstellt sind.
Die DGASPC bieten verschiedene Leistungen, zum Beispiel: Prüfung von Fällen von Gewalt gegen Kinder, Bereitstellung/Förderung von Diensten im Rahmen eines Plans, komplexe Prüfung im Falle behinderter Kinder, komplexe Prüfung im Falle anderer Menschen mit Behinderungen, soziale Nothilfe, soziale telefonische Beratungsstelle, soziale Dienste zur Verhütung von häuslicher Gewalt und Menschenhandel, spezialisierte soziale Dienste in verschiedenen Einrichtungen.
Kontakt: http://www.copii.ro/?lang=en
Im Bereich Menschenhandel:
Im Bereich Prävention und Überwachung häuslicher Gewalt, zu erreichen unter den folgenden Links:
Im Bereich Schutz der Rechte von Kindern:
Save the Children (Salvați copiii)
Anschrift: 3 Intr. Ștefan Furtună, 1. Distrikt, 010899, Bukarest, Rumänien
Rufnummer: +40 21 316 61 76
https://www.salvaticopiii.ro/;
Soziale Alternativen (Alternative Sociale)
24 Șoseaua Nicolina, Gebäude 949, Erdgeschoss, Iași, 700722
Rufnummer: +40 332 407 178
http://www.alternativesociale.ro/en_GB/
Wer infolge einer Straftat zu Schaden gekommen ist, kann sich auch unter der allgemeinen nationalen Notrufnummer 112 an die Polizei wenden.
Rufnummer zur kostenfreien und anonymen Beratung von Opfern häuslicher Gewalt – rund um die Uhr erreichbares Callcenter – 0800 500 333
Grüne Rufnummer „Telverde“ der Nationalen Agentur zur Bekämpfung des Menschenhandels: 0800 800 678 – nationale gebührenfreie Rufnummer, sowie 0040213133100 – für Anrufe aus dem Ausland. Erreichbar montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr.
Notrufstelle für Kinder: 116111. Kostenfreie Rufnummer. Erreichbar montags bis sonntags 08:00 – 24:00.
Nach rumänischem Recht haben Opfer von Menschenhandel Anspruch auf Schutz und kostenfreie Hilfe.
Die Hilfe der Nationalen Agentur für Chancengleichheit von Frauen und Männern für Opfer häuslicher Gewalt ist kostenfrei.
Die Opferhilfe des Nationalen Direktorats für Resozialisierungshilfe ist kostenfrei.
Kinder, die Opfer von Gewalt geworden sind, erhalten kostenfreie Hilfsleistungen.
Informationen hierzu finden Sie in den vorstehenden Antworten.
Minderjährige Opfer haben Anspruch auf alle Leistungskategorien (medizinische Dienste, psychologische Dienste usw.).
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