Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Straftaten können schriftlich oder mündlich bei der Staatsanwaltschaft oder einer Polizeidienststelle angezeigt werden. Eine schriftliche Anzeige kann persönlich oder per Post (oder E-Mail) eingereicht werden.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Die Person, die die Straftat angezeigt hat, sollte innerhalb von sechs Wochen darüber informiert werden, dass eine Untersuchung eingeleitet wurde. Erhält sie keine solche Mitteilung, kann sie eine Beschwerde bei einem Oberstaatsanwalt einreichen.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

In Ermittlungs- und Gerichtsverfahren kann das Opfer von einem zugelassenen Vertreter – einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand – unterstützt werden. Opfer können ihren Vertreter selbst bestellen oder, wenn ihre finanzielle Situation dies nicht zulässt, einen gerichtlich bestellten Vertreter beantragen. Zu diesem Zweck sollte das Opfer dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft ein Schreiben vorlegen, aus dem hervorgeht, dass es nicht in der Lage ist, das Honorar des Vertreters selbst zu zahlen.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Ist das Opfer nur als Zeuge im Verfahren aufgetreten, hat es Anspruch auf Erstattung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten oder eines etwaigen Verdienstausfalls.

Ist das Opfer als Neben- oder Privatkläger aufgetreten, hat es Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen, einschließlich der mit der Bestellung eines Vertreters verbundenen Kosten.

Zur Erstattung der Auslagen sind ein Antrag und, wenn möglich, Unterlagen über die angefallenen Auslagen einzureichen.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Opfer können gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens Berufung einlegen. Rechtsbehelfsbelehrungen sind in den jeweiligen Entscheidungen enthalten.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

In Ermittlungsverfahren nehmen die Opfer als Partei teil, ohne eine besondere Erklärung abgeben zu müssen.

In staatsanwaltschaftlichen Verfahren können Opfer als Partei (Nebenkläger) auftreten, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgeben.

In Privatklageverfahren ist das Opfer als Privatkläger beteiligt.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger?

Opfer sind Personen, die von einer Straftat betroffen sind.

Das Opfer ist gesetzlich am Ermittlungsverfahren beteiligt.

In staatsanwaltschaftlichen Verfahren können Opfer als Partei auftreten, wenn sie dies wünschen; in diesem Fall fungieren sie als Nebenkläger.

In Privatklageverfahren tritt das Opfer als Privatkläger auf.

Unabhängig davon, ob sie als Partei auftreten, werden Opfer praktisch immer als Zeugen befragt.

Das Strafverfahren erlaubt es Opfern derzeit nicht, als Zivilpartei aufzutreten.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Auch wenn sie nicht als Partei vor Gericht auftreten, können Opfer an Gerichtsverfahren teilnehmen, die für die Wahrung ihrer Interessen wichtig sind. Opfer können an Verfahren und Sitzungen über die bedingte Einstellung des Verfahrens, Strafbefehlsverfahren und die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, dass der Angeklagte geisteskrank ist, oder in Fällen, in denen Schutzmaßnahmen mit der Begründung getroffen werden, dass der Angeklagte geisteskrank ist, teilnehmen. Während des Verfahrens kann das Opfer gegen einen Antrag des Angeklagten auf ein Strafbefehlsverfahren Einspruch erheben und beantragen, dass der Angeklagte zur Wiedergutmachung des Schadens oder zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wird.

Im Falle einer bedingten Einstellung des Strafverfahrens kann das Opfer die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.

Wenn das Opfer sich dafür entschieden hat, als Partei vor Gericht aufzutreten, kann es bestimmte verfahrensrechtliche Maßnahmen ergreifen: Beweisanträge stellen, Zeugen und Sachverständige befragen, seinen Standpunkt darlegen, z. B. welche Entscheidung es vom Gericht erwartet. Opfer können gegen Urteile Berufung einlegen.

Als Zeuge geladene Opfer müssen vor Gericht erscheinen und aussagen. Das Fernbleiben ohne triftigen Grund ist strafbar.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Opfer können Beweismittel beantragen, wenn sie als Neben- oder Privatkläger auftreten.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

Vor der ersten Anhörung werden die Opfer schriftlich über ihren Status als Partei des Ermittlungsverfahrens und ihre Rechte in dieser Situation informiert.

Opfer werden schriftlich über die Anklage sowie über den Zeitpunkt und den Ort der Gerichtsverhandlungen oder Sitzungen, an denen sie teilnehmen können, informiert.

Wenn das Gericht Schadenersatz anordnet, wird dem Opfer eine Kopie des Urteils zugestellt.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann das Opfer die Akten mit Zustimmung der verfahrensführenden Behörde einsehen.

Im Laufe eines Gerichtsverfahrens können die Opfer Akteneinsicht nehmen, wenn sie als Privat- oder Nebenkläger auftreten. Wenn das Opfer nicht in dieser Eigenschaft handelt, werden die Akten mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichts zur Verfügung gestellt.

Letzte Aktualisierung: 20/11/2018

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