Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Opferrechte – nach Mitgliedstaat

Nordirland

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Nordirland

Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Opfer einer Straftat sind nicht berechtigt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Nach dem Gerichtsverfahren haben Sie Anspruch auf:

  • die Ihnen auf Beschluss der Staatsanwaltschaft zustehende Erstattung der Ausgaben, die Ihnen durch Ihr Auftreten als Zeuge vor Gericht entstanden sind;
  • Benachrichtigung durch die Victim and Witness Care Unit (Opfer- und Zeugenbetreuungsstelle) über das Ergebnis des Prozesses mit einer kurzen Zusammenfassung der Urteilsbegründung, soweit sie verfügbar ist;
  • gegebenenfalls und soweit verfügbar Vermittlung durch die Opfer- und Zeugenbetreuungsstelle an einen Opferunterstützungsdienst

(i) Wenn beim Crown Court ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Magistrates‘ Court eingelegt wird,

haben Sie Anspruch darauf, von Ihrer Opfer- und Zeugenbetreuungsstelle folgende Informationen zu erhalten:

  • vorgelegte Rechtsmittelschriften;
  • Datum, Uhrzeit und Ort der Anhörungen;
  • das Ergebnis der Berufungsverhandlung einschließlich Änderungen am ursprünglichen Urteil.

Außerdem haben Sie Anspruch darauf,

  • sich in einem von dem Rechtsmittelführer und seiner Familie und seinen Freunden getrennten Wartebereich aufhalten zu können. Das Gericht wird dies nach Möglichkeit sicherstellen;
  • dass Ihnen eine Kontaktstelle beim Crown Court genannt wird;
  • auf Opferunterstützungsdienste hingewiesen zu werden, soweit sie in Betracht kommen und zur Verfügung stehen.

(ii) Wenn gegen ein Urteil beim Court of Appeal (Berufungsgericht) oder in einer Strafsache beim UK Supreme Court (Obersten Gerichtshof) ein Rechtsmittel eingelegt wird,

haben Sie Anspruch darauf,

  • von Ihrer Opfer- und Zeugenbetreuungsstelle zu erfahren, dass ein Antrag des Rechtsmittelführers zugelassen wurde;
  • über Datum, Uhrzeit und Ort aller Anhörungen informiert zu werden;
  • zu erfahren, wenn der Rechtsmittelführer gegen Kaution vorläufig entlassen werden soll oder sich die Kautionsbedingungen geändert haben;
  • über alle Änderungen der Gerichtstermine informiert zu werden;
  • eine Kontaktadresse für die Geschäftsstelle der Abteilung Strafsachen des Berufungsgerichts (Criminal Appeal Office) oder des UK Supreme Court zu erhalten;
  • das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu erfahren. Das gilt auch für sämtliche Änderungen des zuvor verhängten Urteils;
  • sich in einem von dem Rechtsmittelführer und seiner Familie und seinen Freunden getrennten Wartebereich aufhalten zu können. Das Gericht wird dies nach Möglichkeit sicherstellen. Es kommt nur selten vor, dass der Rechtsmittelführer vor dem Obersten Gerichtshof anwesend ist. Falls er anwesend ist und Sie nicht im Gerichtssaal sitzen möchten, werden besondere Vorkehrungen für Sie getroffen;
  • in der Geschäftsstelle der Abteilung Strafsachen des Berufungsgerichts (Criminal Appeal Office) oder des UK Supreme Court nach der Veröffentlichung des Gerichtsurteils eine Kopie zu verlangen.

Wenn Sie einen engen Angehörigen verloren haben, haben Sie als Hinterbliebener nach Zulassung eines Rechtsmittels Anspruch auf ein Treffen mit einem Vertreter der Staatsanwaltschaft, um sich die Art des Rechtsmittels und den Ablauf des Gerichtsverfahrens erläutern zu lassen.

Criminal Cases Review Commission

Bei Eingang eines Antrags von einem Straftäter prüft die Kommission zur Überprüfung von Strafsachen (Criminal Cases Review Commission) die gegen diesen verhängten Urteile. Die Kommission kann erneute Rechtsmittel gegen ein Urteil zulassen, wenn neue Informationen oder Argumente vorliegen, die dazu führen könnten, dass das Urteil möglicherweise nicht mehr begründet oder das Strafmaß zu hoch ist. Jedes Jahr gehen bei der Kommission etwa 1000 Anträge von verurteilten Personen ein. Davon werden etwa 30 bis 40 Fälle an das Gericht zurückverwiesen. Bei der Überprüfung einer Sache bewertet die Kommission die möglichen Folgen für Sie und entscheidet, ob Sie informiert werden sollten. Die Kommission dokumentiert die Gründe für ihre Entscheidung hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit Ihnen und informiert gegebenenfalls die Polizei über ihre Entscheidungen.

  • Sie haben das Recht, von der Kommission informiert zu werden, wenn damit zu rechnen ist, dass Sie von der Überprüfung betroffen sein werden.
  • Wenn die Kommission entscheidet, dass es angebracht wäre, im Verlauf der Überprüfung Kontakt zu Ihnen aufzunehmen, wird sie Ihnen mitteilen, dass ein Antrag eingegangen ist und der Fall überprüft wird. Nach der Überprüfung entscheidet die Kommission, ob das Urteil an das Gericht zurückverwiesen werden soll, und Sie werden darüber informiert, es sei denn, Sie haben ausdrücklich angegeben, dass Sie nicht informiert werden wollen.
  • Wenn die Kommission es nicht für angebracht hält, Sie im Verlauf der Überprüfung zu kontaktieren, danach aber entscheidet, das Urteil an das Gericht zurückzuverweisen, ist davon auszugehen, dass sie Sie darüber informieren wird.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

  • Sie können sich jederzeit, auch nach Abschluss der Ermittlungen und der Strafverfolgung, an einen Opferunterstützungsdienst wenden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Straftat angezeigt haben oder nicht.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

  • Sie haben Anspruch darauf, von der Opfer- und Zeugenbetreuungsstelle darüber informiert zu werden, welche Strafe gegen den Verdächtigen im Fall einer Verurteilung verhängt wurde. Dazu gehört auch eine kurze Erläuterung der Bedeutung und der Auswirkungen der verhängten Strafe.
  • Sie haben das Recht, an einen Vertreter der Staatsanwaltschaft vermittelt zu werden, der Ihre Fragen bezüglich der Strafe beantworten wird, die die Opfer- und Zeugenbetreuungsstelle nicht beantworten kann.
  • Darüber hinaus haben Sie als Hinterbliebener, der einen nahen Angehörigen verloren hat, Anspruch darauf, dass Ihnen ein Vertreter der Staatsanwaltschaft das Urteil erläutert, sofern die Voraussetzungen für dieses Treffen erfüllt sind. Solche Treffen finden in der Regel im Gericht statt.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Wenn der Täter zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird, in eine Klinik eingewiesen wird oder unter Aufsicht des Bewährungsausschusses steht, haben Sie ein Recht darauf, von der Opfer- und Zeugenbetreuungsstelle darauf hingewiesen zu werden, dass Sie ein Informationssystem für Opfer nach der Verurteilung des Täters nutzen können. Außerdem können Sie die Opferinformationsstelle (Victim Information Unit) um Auskünfte bitten. Die vom Probation Board for Northern Ireland (PBNI, Bewährungsausschuss für Nordirland) betriebene Informationsstelle koordiniert den gesamten Opferdienst, der alle drei Opferinformationssysteme umfasst. Bei diesen drei Systemen handelt es sich um das Informationssystem für Opfer nach der Entlassung des Täters (PRVIS), das Opferinformationssystem des PBNI und das Informationssystem für Opfer geistig verwirrter Täter. Sie betreffen:

  • jugendliche Straftäter, gegen die das Äquivalent einer lebenslangen Freiheitsstrafe verhängt wurde und die die vom Crown Court wegen einer schweren Straftat verurteilt oder in eine Jugendstrafanstalt (Young Offenders Centre) eingewiesen wurden (mit Vollendung des 18. Lebensjahres). Die Haftregelung gilt auch für erwachsene Straftäter (18 Jahre und älter), die zu einer Haftstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind;
  • Straftäter, die unter Aufsicht des Bewährungsausschusses gestellt sind, und
  • Straftäter, deren Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik mit Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.

Prisoner Release Victim Information Scheme (PRVIS)

Wenn Sie sich beim PRVIS anmelden, werden Sie von der Opferinformationsstelle unverzüglich (sobald diese von einer Entscheidung oder einem Ergebnis in Kenntnis gesetzt wird) informiert über:

  • das Jahr und den Monat, in dem ein Strafgefangener aus der Haft entlassen werden soll oder ein Hafturlaub in Betracht kommt;
  • einen vorgesehenen Hafturlaub für den Gefangenen;
  • alle Entscheidungen hinsichtlich eines Hafturlaubs und
  • alle bekannten Umstände der Entlassung des Strafgefangenen oder Auflagen für den Hafturlaub sowie über Verstöße gegen diese Auflagen, die dazu führen, dass der Betreffende wieder inhaftiert wird, soweit diese Information niemanden in Gefahr bringt und kein Risiko besteht, dass dem Täter Schaden zugefügt wird.

Wenn der Täter eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine verlängerte Haftstrafe von unbestimmter Dauer verbüßen muss, bei der Mitglieder des Bewährungsausschusses (Parole Commissioners) über eine mögliche Freilassung befinden müssen, werden Sie von der Opferinformationsstelle darüber informiert, wann mit der Entlassung zu rechnen ist. Sie haben das Recht, gegenüber den Mitgliedern des Bewährungsausschusses Ihre Ansicht zu der bevorstehenden Entlassung des Strafgefangenen zu äußern (vermittelt durch die Opferinformationsstelle). Sie haben das Recht, über die Entscheidung der Mitglieder des Bewährungsausschusses und, sobald die Entlassung des Gefangenen bevorsteht, über die Bewährungsauflagen informiert zu werden.

Außerdem muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich gegenüber der Opferinformationsstelle zu äußern oder Bedenken hinsichtlich Ihrer eigenen Sicherheit vorzubringen, damit diese in den Bewertungsprozess einfließen können, wenn ein Täter Hafturlaub beantragt oder auf Bewährung entlassen werden soll.

In seltenen Fällen kommt es vor, dass Sie erst nach der Entlassung informiert werden können. Sollte ein Straftäter, von dessen Straftat Sie betroffen sind, aus der Haft fliehen, haben Sie das Recht, unverzüglich von der Polizei oder der Gefängnisleitung darüber informiert zu werden, es sei denn, dass die Verbreitung dieser Information jemanden in Gefahr bringen könnte oder das Risiko besteht, dass dem Täter Schaden zugefügt werden könnte. Außerdem haben Sie Anspruch darauf, von der Polizei oder der Gefängnisleitung über alle zu Ihrem Schutz eingeleiteten Maßnahmen informiert zu werden.

Probation Board for Northern Ireland Victim Information Scheme

Wenn Sie sich zum Opferinformationssystem des PBNI anmelden, haben Sie das Recht, von der Opferinformationsstelle unverzüglich (sobald diese von einer Entscheidung oder einem Ergebnis in Kenntnis gesetzt wurde) informiert zu werden über:

  • die vorgesehene Vorgehensweise in diesem Fall;
  • Art und Dauer der Aufsicht, unter die der Täter gestellt wird, und über die allgemeinen Bedingungen dieser Aufsicht (und eventuelle Änderungen);
  • alle weiteren an die Aufsicht geknüpften Bedingungen, auch wenn sie geändert werden;
  • die Zahl der Stunden gemeinnütziger Arbeit (falls zutreffend) und
  • alle sonstigen in dem Fall verhängten Strafen.

Sie können selbst entscheiden, in welcher Form Sie informiert werden möchten (z. B. persönlich, telefonisch oder schriftlich). Eventuelle Bedenken können Sie gegenüber einem Mitarbeiter der Opferinformationsstelle zum Ausdruck bringen. In bestimmten Fällen erhalten Sie zudem Gelegenheit, Ihre Sichtweise und Ihre Bedenken in einem Opferbericht darzulegen, damit sie von den Mitgliedern des Bewährungsausschusses berücksichtigt werden können.

Mentally Disordered Offenders Victim Information Scheme

Im Rahmen dieses Informationssystems für Opfer geistig verwirrter Täter werden Sie über jeden für den Täter vorgesehenen Freigang aus der Klinik und über seine bedingte oder endgültige Entlassung informiert. Wenn Sie sich zu diesem System anmelden, haben Sie Anspruch darauf, von der Opferinformationsstelle unverzüglich (sobald diese von einer Entscheidung oder einem Ergebnis in Kenntnis gesetzt wurde) informiert zu werden über

  • einen erwogenen Freigang,
  • den Umstand, dass innerhalb der nächsten Wochen ein Freigang gewährt oder der Straftäter aus der Klinik entlassen werden soll, mit allen für Sie wichtigen Bedingungen, und
  • alle relevanten Bedingungen, die für den aus der Klinik entlassenen Straftäter gelten.

Außerdem muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, der Opferinformationsstelle schriftlich darzulegen, wie der geplante Hafturlaub oder die Entlassung sich Ihrer Meinung nach auf Ihre Sicherheit auswirken könnte und welche Auflagen dem Täter bei Verlassen der Klinik gemacht werden sollten.

Letzte Aktualisierung: 14/03/2019

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