Als Opfer einer Straftat können Sie bei der Polizei Anzeige erstatten. Ebenso können Ihr Ehegatte, Ihre Eltern, Kinder, Geschwister oder Ihr Erziehungsberechtigter die Straftat für Sie zur Anzeige bringen. Sie können die Polizei auch verständigen, wenn Sie Kenntnis von einer Straftat haben, selbst wenn Sie nicht Opfer dieser Straftat sind.
Sie können eine Straftat mündlich durch Aufsuchen der nächstgelegenen Polizeidienststelle oder telefonisch über die Notrufnummer 112 anzeigen, wenn sofortige Hilfe erforderlich ist, oder aber Sie reichen eine Anzeige bei der Polizeidienststelle ein oder übermitteln sie in einem Schreiben. Wenn Sie sich für eine schriftliche Anzeige entscheiden, können Sie sie selbst erstellen oder einen Rechtsanwalt um Unterstützung bitten. Es gibt keine verbindliche Form, die einzuhalten wäre. In der Regel ist in Englisch oder Maltesisch Anzeige zu erstatten, aber wenn Sie keine dieser Sprachen beherrschen, haben Sie das Recht, die Straftat in einer Sprache, die Sie verstehen, oder mit Hilfe eines Dolmetschers anzuzeigen. Dabei müssen Sie Ihre Personalien angeben. Anonyme Anzeigen werden grundsätzlich akzeptiert, doch leitet die Polizei nur dann Ermittlungen ein, wenn es sich um eine sehr schwere Straftat handelt.
Für die Meldung einer Straftat gibt es keine Frist. Der Täter kann jedoch nach Ablauf einer gewissen gesetzlichen Verjährungsfrist nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Die Verjährungsfrist reicht je nach Schwere der Straftat von drei Monaten für Bagatelldelikte (z. B. Beschimpfung) bis zu 20 Jahren für besonders schwere Straftaten (z. B. Tötungsdelikt). Nach Ablauf dieser Frist können Sie zwar noch Anzeige erstatten, aber die Polizei wird dazu keine Ermittlungen durchführen; selbst wenn sie Ermittlungen durchführen würde, würde das Gericht den Täter freisprechen müssen.
Bei einigen geringfügigen Vergehen müssen Sie bei der Polizei einen Strafantrag stellen. Dabei geht es um Fälle, in denen die Polizei ohne Ihren Strafantrag kein Ermittlungsverfahren einleiten darf. Strafanträge sind für gewöhnlich, aber nicht zwingend, schriftlich zu stellen. Sie können einen Rechtsanwalt mit der Abfassung des Strafantrags beauftragen. Der Strafantrag muss folgende Angaben enthalten: Ihre Personalien (Name, Anschrift, Personalausweisnummer), Angaben zum Täter, Beschreibung des Vorfalls, eine Liste der Zeugen, die von der Polizei befragt werden sollen, sowie ihre Anschriften. Es empfiehlt sich zudem (wenngleich es nicht obligatorisch ist), auf die Rechtsvorschrift zu verweisen, gegen die der Täter mutmaßlich verstoßen hat.
Wenn Sie eine Straftat anzeigen, erhalten Sie ein Aktenzeichen. Mithilfe dieses Aktenzeichens können Sie sich über den Fortgang Ihres Falls informieren. Dies geht auch unter Angabe des Datums, zu dem Sie Anzeige erstattet haben. Die entsprechenden Informationen über den Ermittlungstand erhalten Sie, wenn Sie die Polizeidienststelle aufsuchen oder anrufen.
Opfer von Straftaten haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Ja, Sie können die Erstattung entstandener Kosten beantragen.
Trifft die Polizei die Entscheidung, den Fall nach Abschluss der Ermittlungen nicht vor Gericht zu bringen, können Sie als Opfer gegen diese Entscheidung vor dem Court of Magistrates (Qorti tal-Maġstrati) ein Rechtsmittel einlegen. Der Court of Magistrates fordert Sie dann auf, die in Ihrer Anzeige gemachten Angaben eidlich zu bestätigen und sich bereit zu erklären, als Zeuge vor Gericht auszusagen. Außerdem müssen Sie einen vom Gericht bestimmten Gebührenvorschuss als Sicherheit entrichten, dass es Ihnen mit der strafrechtlichen Verfolgung des Täters ernst ist. Der Court of Magistrates prüft die Beweislage und ordnet bei hinreichendem Tatverdacht an, dass die Polizei das Strafverfahren fortzuführen hat.
Sie können sich als Zivilpartei an dem Verfahren beteiligen. Hierfür müssen Sie beim Gericht einen Antrag stellen. Das Gericht prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie als Zivilpartei zum Verfahren zugelassen werden. Als Zivilpartei können Sie allen Gerichtssitzungen beiwohnen, auch nicht öffentlichen Sitzungen und selbst dann, wenn Sie im Verfahren eine Aussage machen.
Sie können – wie oben erläutert – Zeuge oder Zivilpartei sein.
Ihre Rechte und Pflichten während der Verhandlung vor dem Strafgericht hängen von dem für Ihren Fall zuständigen Gericht ab:
Während des Strafverfahrens dürften Sie aufgefordert werden, eine Aussage zu machen, weil das Gericht Sie als Opfer der Straftat anhören möchte.
Sie haben das Recht, über den Fortgang der Gerichtsverhandlung und über das rechtskräftige Urteil informiert zu werden.
Als Zivilpartei erhalten Sie Einsicht in die Gerichtsakten und -unterlagen.
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