Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Sobald ein Urteil verkündet wird, erlangt es Rechtskraft. Daher ist von der Wahrheit des Urteils auszugehen, solange es nicht nach Einlegung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels für nichtig erklärt wurde. Normalerweise entscheidet der Richter in demselben Urteil über die straf- und die zivilrechtlichen Klagen.

Aufgrund des Rechts auf ein faires Verfahren gilt dieses Rechtskraftprinzip nur für diejenigen, die als Partei an dem Strafverfahren teilgenommen haben und nur für die Teile der Entscheidung, zu denen diese Parteien sich äußern konnten. Als Opfer können Sie nur dann Rechtsmittel einlegen, wenn Sie dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten sind, also Verfahrenspartei waren.

In dieser Eigenschaft können Sie Rechtsmittel einlegen, aber nur in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Interessen und wenn Sie ein Klageinteresse haben, d. h. wenn das Gericht ihre Klage auf Entschädigung abgewiesen hat oder wenn Sie den Ihnen zugesprochenen Betrag für unzureichend halten.

Sie können also kein Rechtsmittel einlegen, weil Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind oder weil das Gericht den Angeklagten freigesprochen hat. Nur der Staatsanwalt kann ein Rechtsmittel bezüglich der strafrechtlichen Aspekte eines Verfahrens einlegen.

Beraten Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt, ob es sinnvoll ist, ein Rechtsmittel einzulegen. Ist Ihr Rechtsanwalt der Ansicht, dass es sinnvoll ist, muss das Rechtsmittel innerhalb von 40 Tagen in der Kanzlei des Gerichts eingelegt werden, das das Urteil verkündet hat.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Nach der Verkündung des Urteils, können Sie eine Kopie davon erhalten.

Sie können auch Rechtsmittel einlegen, allerdings nur, wenn Sie als Zivilkläger beigetreten sind, also Verfahrenspartei waren, und nur in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Interessen (siehe Punkt 1).

Wenn eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung geplant ist, können Sie bei dem für die Vollstreckung des Urteils zuständigen Generalstaatsanwalt Widerspruch einlegen.

Sie können sich weiterhin von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Als Zivilpartei haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei allen Problemen, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Urteils auftreten können.

Als Opfer einer vorsätzlichen Straftat, die zu einer Körperverletzung geführt hat, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Justizministerium einen Antrag auf staatliche Entschädigung stellen, wenn Sie nicht vom Täter entschädigt werden können.

Die Polizei und das Justizsystem sind dazu verpflichtet, Ihnen als Opfer Schutz zu bieten. Jede Entscheidung hinsichtlich einer bedingten Freilassung einer verurteilten Person auf Bewährung kann bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen unterliegen, die sich insbesondere auf den Schutz der Allgemeinheit und des Opfers beziehen.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Sie haben das Recht, auf Antrag über das rechtskräftige Urteil in der Strafsache informiert zu werden.

In Bezug auf das gegen den Täter verhängte Urteil beachten Sie bitte, dass in der Entscheidung über das Strafmaß die angewandten Rechtsvorschriften (ohne Angabe des Wortlauts), der Straftatbestand, aufgrund dessen der Beschuldigte angeklagt ist, oder die verhängte(n) Strafe(n) genannt werden müssen (Artikel 195 der Strafprozessordnung). Bei weiteren Fragen hinsichtlich der Vollstreckung des Urteils können Sie sich an den Strafvollzugsdienst der Generalstaatsanwaltschaft wenden.

Eine in Luxemburg rechtskräftig verurteilte Person verbüßt seine Haftstrafe entweder im Gefängnis Schrassig oder im Gefängnis Givenich.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Strafprozessordnung können Sie auf speziellen Antrag bei der Generalstaatsanwaltschaft über die Freilassung oder Flucht eines Täters informiert werden, wenn für Sie die Gefahr oder das Risiko besteht, Schaden zu erleiden, es sei denn, dadurch wird der Täter einer Gefahr ausgesetzt.

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 08/11/2018

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