Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Französisch.
Swipe to change

Opferrechte – nach Mitgliedstaat

Luxemburg

Inhalt bereitgestellt von
Luxemburg

Wie kann ich gegenüber dem Täter Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen? (z. B. Gerichtsverfahren, Zivilklage, Adhäsionsverfahren)

Wenn das Gericht, bei dem das Strafverfahren gegen den Täter anhängig ist, diesen schuldig spricht, setzt es in den meisten Fällen die Höhe des Schadensersatzes nebst Zinsen fest, der dem Opfer als Entschädigung zugesprochen wird.

Damit das Gericht eine Entscheidung über die Entschädigung erlässt, muss das Opfer dem Strafverfahren als Zivilkläger beitreten. Opfer können jederzeit während der Ermittlungen eine Zivilklage anstrengen. Sie müssen nicht zu der Verhandlung erscheinen. Sie können von einem Rechtsanwalt vertreten werden und ihre Anträge vor der Verhandlung schriftlich einreichen.

Wenn Opfer keine Zivilklage einreichen oder keine Anträge stellen, kann ihnen das Gericht nicht von Amts wegen Schadensersatz und Zinsen zusprechen.

Opfer, die dem Strafverfahren nicht als Zivilkläger beitreten, verlieren nicht ihr Recht auf Entschädigung.

Sie können vor dem Zivilgericht gegen den Täter klagen, müssen dies jedoch vor Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist tun und nachweisen, dass der betreffende Sachverhalt ein zivilrechtliches Delikt darstellt.

Das Gericht hat den Täter dazu verurteilt, mir Schadenersatz/eine Entschädigung zu zahlen. Wie kann ich sicherstellen, dass der Täter zahlt?

Die Aufgabe des Strafgerichts ist die Bezifferung des Schadens, den Oper erlitten haben, es greift jedoch nicht in die Beitreibung des zugesprochenen Schadensersatzes nebst Zinsen ein.

Sobald das rechtskräftige Urteil ergangen ist, muss das Opfer Schritte unternehmen, um vom Täter Schadensersatz zu erhalten.

Meistens kümmert sich der Rechtsanwalt um die Beitreibung des Schadensersatzes und der Zinsen; zunächst auf gütlichem Wege, indem er Kontakt mit dem Rechtsanwalt der verurteilten Person aufnimmt, dann gegebenenfalls indem er einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Urteils beauftragt.

Wenn das Gericht die mit der Entschädigungsverpflichtung verbundene Strafe zur Bewährung aussetzt, überprüft der für die Urteilsvollstreckung zuständige Generalstaatsanwalt, ob die verurteilte Person ihren Verpflichtungen nachkommt.

Kann der Staat eine Vorauszahlung leisten, falls der Täter nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen?

Das Gericht kann während der Gerichtsverhandlung eine Zwischenzahlung gewähren, bis beispielsweise das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens vorliegt. Wenn der Täter die Zahlung verweigert oder nicht zahlen kann, kann das Justizministerium die Zahlung übernehmen, wenn die Notwendigkeit hierfür nachgewiesen wurde.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

Das abgeänderte Gesetz vom 12. März 1984 über die Entschädigung für gewisse Opfer von Körperschäden, die aus einer Straftat herrühren, begründet für bestimmte Opfer einer Straftat einen Anspruch auf eine staatliche Entschädigung. Dies ist eine wichtige Maßnahme für Opfer, wenn:

der Angreifer nicht ermittelt wurde bzw. zwar ermittelt wurde, aber nicht gefunden werden kann oder wenn der Täter zahlungsunfähig ist.

Zur Ausübung dieses Rechts muss das Opfer einen Antrag beim Justizministerium stellen, das innerhalb von sechs Monaten über den Anspruch auf Entschädigung entscheidet. Der Antrag muss in französischer, deutscher oder luxemburgischer Sprache verfasst sein und das Datum, den Ort und die genaue Art der Straftat enthalten. Zur Stützung des Antrags sind dem Schreiben Belege über den Sachverhalt und den erlittenen Schaden beizufügen.

Für das Recht auf Entschädigung muss das Opfer bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Es muss entweder seinen ständigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg haben oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des Europarats sein. Darüber hinaus muss sich das Opfer zum Zeitpunkt der Straftat legal im Großherzogtum Luxemburg aufgehalten haben oder Opfer der Straftat gemäß Artikel 382 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs sein [Menschenhandel].

Der erlittene Schaden muss aus vorsätzlichen Handlungen herrühren, welche den Tatbestand einer Straftat erfüllen.

Bei dem Schaden muss es sich um einen Körperschaden und nicht um einen rein materiellen Schaden handeln (was beispielsweise eine Entschädigung im Fall eines einfachen Diebstahls ausschließt).

Der Schaden muss zu einer schwerwiegenden Störung der Lebensweise führen, z. B. durch entgangene oder verminderte Einkünfte, erhöhte finanzielle Belastungen, die Unfähigkeit zur Ausübung eines Berufs, die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit oder einen immateriellen oder ästhetischen Schaden sowie körperliche oder seelische Leiden. Opfer einer Straftat im Sinne der Artikel 372 bis 376 des Strafgesetzbuches sind von der Vorlage von Nachweisen für eine Verletzung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit befreit, da das Vorliegen eines solchen Schadens angenommen wird.

Eine staatliche Entschädigung ist nur dann zu zahlen, wenn das Opfer auf keine Weise eine wirksame und ausreichende Entschädigung erlangen kann (z. B. von dem Täter, der Sozialversicherung oder im Rahmen eines persönlichen Versicherungsschutzes).

Es ist wichtig zu wissen, dass die Entschädigung aufgrund des Verhaltens des Opfers während der Straftat oder wegen seiner Beziehungen zum Täter verweigert oder gekürzt werden kann.

Wenn der Staat ein Opfer entschädigt, kann dieses dennoch eine Zivilklage anstrengen und von dem Täter eine zusätzliche Zahlung fordern, wenn es die Entschädigung als unzureichend empfindet. In diesem Fall muss das Opfer das Gericht darüber in Kenntnis setzen, dass es eine staatliche Entschädigung beantragt bzw. erhalten hat.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird?

Opfer haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird, vorausgesetzt, sie sind Opfer einer Straftat und der Angreifer wurde nicht ermittelt oder er wurde zwar ermittelt, kann aber nicht gefunden werden oder der Täter ist zahlungsunfähig.

Wenn es kein Gerichtsverfahren gibt und folglich das Gericht keine Entschädigung festlegt, kann das Justizministerium einen Pauschalbetrag zuerkennen und/oder auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten anfordern, um die Höhe der Entschädigung festzulegen.

Habe ich Anspruch auf eine Sofortzahlung, solange ich auf die Entscheidung über meinen Anspruch auf Entschädigung warte?

Wenn die Notwendigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen wird, kann der Justizminister eine Zahlung gewähren, während der Antrag bearbeitet wird.

Letzte Aktualisierung: 08/11/2018

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.