Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Wie kann ich gegenüber dem Täter Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen? (z. B. Gerichtsverfahren, Zivilklage, Adhäsionsverfahren)

Wenn eine Straftat begangen und der Täter verurteilt wurde, kann der Geschädigte Schadenersatz geltend machen. Das italienische Recht sieht zwei Möglichkeiten vor, wie Sie für erlittene Schäden eine Entschädigung erhalten können:

  • Sie können dem Strafverfahren gegen den Täter als Zivilpartei beitreten.
  • Sie können eine unabhängige Zivilklage einreichen.

Diese Entscheidung bleibt Ihnen überlassen, da der Gesetzgeber diese beiden Verfahren auseinanderhält, nämlich das Strafverfahren und das Zivilverfahren.

Erst nach der Beantragung der Anklageerhebung oder der Überweisung an das Gericht (bei einer mündlichen Verhandlung) können Sie mit dem Beistand Ihres Anwalts einer Zivilklage beitreten und damit zu einer aktiven Partei des Verfahrens werden, die uneingeschränkte Verteidigungsrechte genießt. Beim Schuldspruch billigt Ihnen das Strafgericht einen Betrag zu, den sogenannten Vorschuss, der sofort vollstreckbar ist, während die Entscheidung über den gesamten und endgültigen Entschädigungsbetrag, der erst nach Eintreten der Rechtskraft des Strafurteils festgelegt wird, an ein Zivilgericht verwiesen wird.

Alternativ zur Teilnahme am Verfahren als Zivilpartei können Sie eine unabhängige Zivilklage erheben, um Entschädigung für die infolge des Verhaltens des Täters erlittenen Schäden zu beantragen.

Das Gericht hat den Täter dazu verurteilt, mir Schadenersatz/eine Entschädigung zu zahlen. Wie kann ich sicherstellen, dass der Täter zahlt?

Wenn das Gericht anordnet, dass der Täter einem Opfer, das dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten ist, Entschädigung für Verletzungen oder Schäden zahlen muss, hat es drei Möglichkeiten: Anordnung der Regulierung des Schadens, allgemeine Verpflichtung zu Schadenersatz oder Anordnung der Zahlung eines Vorschusses.
Die für das Opfer günstigste Variante ist, wenn im Urteil die vollständige Regulierung des Schadens angeordnet wird: In diesem Fall können dem Täter das Urteil und der Mahnbescheid (Atto di precetto – eine Zahlungsaufforderung, die vor Beginn der Zwangsvollstreckung ergehen muss) zugestellt und somit die Zahlung des geschuldeten Betrags angeordnet werden, was der erste Schritt für eine möglicherweise erforderliche Zwangsvollstreckung sein kann, falls der Täter es dauerhaft versäumt zu zahlen (in einem solchen Fall ist es immer ratsam, Erkundigungen zu eventuell einzufordernden Vermögenswerten durchzuführen).

Wenn die Zahlung der Entschädigung nicht ausdrücklich als vorläufig vollstreckbar festgesetzt wurde, ist die Vollstreckung erst möglich, wenn das Urteil nicht mehr aufgehoben werden kann, d. h. wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Berufung eingelegt wird.

Der Mahnbescheid kann zusammen mit dem Urteil übermittelt werden, auch in Fällen, in denen das Urteil die Zahlung eines Vorschusses beinhaltet, der im Übrigen immer sofort vollstreckbar ist. Für das Opfer ist dies nicht immer zufriedenstellend. Wenn Sie die Entschädigung als unzureichend betrachten, müssen Sie eine unabhängige Zivilklage einreichen, um den verbleibenden Schaden feststellen zu lassen und eine weitergehende Verurteilung des Täters zu erreichen.

Unumgänglich sind Zivilverfahren immer im dritten möglichen Szenario, wenn nämlich das Strafgericht den Täter nur allgemein zu Schadenersatz verurteilt, ohne einen Betrag festzulegen, weil die Beweismittel nicht ausreichen.

Kann der Staat eine Vorauszahlung leisten, falls der Täter nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen?

Auf der Grundlage der Richtlinie 2004/80/EG, die in Italien mittels der oben genannten Bestimmungen umgesetzt worden ist, muss der Staat italienischen Staatsbürgern und Ausländern, die auf italienischem Staatsgebiet Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten (Mord, vorsätzliche schwere Körperverletzung, sexuelle Gewalt) werden, immer dann eine gerechte und angemessene Entschädigung garantieren, wenn der Täter nicht ermittelt oder nicht vor Gericht gestellt wird oder nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um das Opfer oder gegebenenfalls dessen Hinterbliebene zu entschädigen.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

(s. oben)

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird?

Auch wenn der Beklagte im Strafverfahren freigesprochen wird, können Sie bei den Zivilgerichten eine Entschädigungsklage erheben, es sei denn, Sie haben auf dieses Recht verzichtet, indem Sie dem Strafverfahren als Zivilpartei beigetreten sind.

Habe ich Anspruch auf eine Sofortzahlung, solange ich auf die Entscheidung über meinen Anspruch auf Entschädigung warte?

Wenn Sie dem Strafverfahren als Zivilpartei beigetreten sind, um Rückzahlung und Ausgleich des Schadens zu verlangen, entscheidet das Gericht gemäß Artikel 533 C.P.P. bei der Fällung des Urteils auch über die zivilrechtlichen Aspekte des Falles. In Fällen, in denen zwar erwiesen ist, dass ein Schaden infolge von Gewaltausübung entstanden ist (an debeatur – dass geschuldet wird), die Höhe des Schadens aber nicht klar ist (quantum debeatur – wie viel geschuldet wird), verurteilt das Gericht den Beschuldigten zu einer allgemeinen zivilrechtlichen Haftung und verweist die Parteien zur Festsetzung des zu regulierenden Betrags an ein Zivilgericht (Artikel 539 C.P.P.). Allerdings kann eine Zivilpartei beim Strafgericht beantragen, dass ihr innerhalb der Grenzen der bereits bewiesenen Schadenshöhe ein Vorschuss gezahlt wird. In dem vorläufigen Urteil wird dem Täter und seinem zivilrechtlichen Vertreter mithin auferlegt, noch vor der Berechnung des endgültigen Betrages eine bestimmte Entschädigungssumme zu zahlen, die sofort vollstreckbar ist. Es handelt sich hierbei um ein Instrument, mit dem – auf Ihren besonderen Wunsch – begründet werden kann, den Täter zur Zahlung eines Vorschusses zu verurteilen, wenn das Gericht es als erwiesen ansieht, dass in den Grenzen des als Vorschuss gewährten Betrags Haftpflicht besteht. So ist es auch in Strafverfahren für die Berechnung des Vorschusses nicht erforderlich, die Schadenshöhe nachzuweisen; ausreichend ist vielmehr die Gewissheit, dass ein Schaden in einer Höhe bis zu dem gewährten Vorschussbetrag vorliegt (vgl. Kassationsgerichtshof, Strafsenat, Nr. 12634/2001).

Letzte Aktualisierung: 13/10/2020

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