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Opferrechte – nach Mitgliedstaat

Griechenland

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Griechenland
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Welche Informationen erhalte ich von den Behörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft) nach der Straftat, noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Polizei oder einer anderen zuständigen Behörde erhalten Sie unverzüglich und in jeder verfügbaren Form Informationen über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Strafanzeige und über das Recht, im Rahmen des Zivilverfahrens als Zivilpartei Schadensersatz geltend zu machen, sowie darüber, wie und unter welchen Voraussetzungen Sie einen Rechtsbeistand erhalten, eine Schadenersatzklage einreichen oder Übersetzungs- und Dolmetschleistungen in Anspruch nehmen können, über Möglichkeiten der Wiedergutmachung und darüber, welche Behörden Ihnen durch eine Mediation zwischen Ihnen und dem Täter helfen können, für den erlittenen Schaden entschädigt zu werden, darüber, wie und unter welchen Bedingungen Ihnen die Kosten erstattet werden können, die Ihnen durch die Teilnahme am Strafverfahren entstehen und wie Sie Beschwerde gegen eine Behörde einlegen können, wenn Sie der Ansicht sind, dass gegen Ihre Rechte verstoßen wurde.

Neben der Aufklärung über Ihre Rechte im Strafverfahren werden Sie darüber informiert,

wie Sie Zugang zu ärztlicher Versorgung und spezialisierter Unterstützung erhalten, zum Beispiel zu einer psychologischen Betreuung und einer alternativen Unterbringung, sowie darüber, wie und unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen zu Ihrem Schutz getroffen werden können.

Wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhaft sind, erhalten Sie genaue Auskunft darüber, wie und unter welchen Bedingungen Sie Ihre Rechte ausüben können.

Umfang und Inhalt der erteilten Informationen hängen von Ihrem konkreten Bedarf, Ihrer persönlichen Lage sowie von der Art und den Umständen der Straftat ab. Im Laufe des Verfahrens erhalten Sie nach Ermessen der zuständigen Behörde und Ihrem Bedarf entsprechend weitere und ausführlichere Informationen (Gesetz 4478/2017 Artikel 57 über das Recht auf Information bei der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 4 )).

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhaft sind als dem, in dem die Straftat begangen wurde, werden Sie unmittelbar nach Erstattung Ihrer Anzeige zur Aussage aufgefordert. Dies kann im Einklang mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel erfolgen, zum Beispiel in Form einer Videokonferenz, per Telefon oder über das Internet (Artikel 233 Absatz 1 Strafprozessordnung).

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Griechenland haben und die Straftat in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangen wurde, können Sie bei der Staatsanwaltschaft an dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Strafgericht (τριμελή πλημμελειοδικεία) Strafanzeige erstatten. Diese leitet Ihre Anzeige unverzüglich über die Staatsanwaltschaft am Berufungsgericht (εφετεία) an die zuständige Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde in dem betroffenen Mitgliedstaat weiter, es sei denn, die griechischen Gerichte sind in der Sache zuständig. Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, Ihre Anzeige dem Mitgliedstaat weiterzuleiten, in dem die Straftat begangen wurde, wenn griechisches Recht anwendbar ist und in Griechenland ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall unterrichtet der Staatsanwalt des in der Sache zuständigen Strafgerichts unverzüglich die zuständige Strafverfolgungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Straftat verübt wurde. Die Unterrichtung erfolgt über den Staatsanwalt am Berufungsgericht. So wird sichergestellt, dass Sie angemessen informiert werden und der gegenseitigen Rechtshilfe Rechnung getragen wird.

(Gesetz 4478/2017 Artikel 64 über die Rechte der Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 17))

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Wenn Sie eine Straftat zur Anzeige bringen, muss Sie der zuständige Beamte darüber informieren, dass Sie eine Kopie Ihrer Anzeige erhalten können.

(Gesetz 4478/2017 Artikel 58 über die Rechte der Opfer bei der Anzeige einer Straftat (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 5))

Nach Erstattung einer Strafanzeige erhält der Vorgang eine eindeutige Registriernummer. Anhand dieser Registriernummer können Sie Ihre Rechtssache über das bei der Staatsanwaltschaft geführte Verzeichnis oder durch Kontaktaufnahme mit der zuständigen Beschwerdestelle verfolgen. Sie können auch eine Bescheinigung über den Fortgang des Falles anfordern. Darin wird der gegenwärtige Stand des Verfahrens angegeben (zum Beispiel Durchführung von Ermittlungen zur Prüfung der Gültigkeit der Beschwerde oder Einleitung von Vorermittlungen) und das Ergebnis jeder Phase dargelegt (zum Beispiel Einstellung des Verfahrens durch den Staatsanwalt; Erstattung einer Strafanzeige und Anklageerhebung gegen den Täter (in diesem Fall werden Sie über den Zeitpunkt und den Ort der Hauptverhandlung sowie die Art der erhobenen Beschuldigungen informiert); Durchführung einer gerichtlichen Voruntersuchung oder Erlass einer Anordnung zur Abweisung der Anklage oder zur Einstellung der Strafverfolgung; Urteilsverkündung, wenn Sie als Zivilpartei zur Geltendmachung einer Schadensersatzforderung am Strafverfahren beteiligt waren).

(Gesetz 4478/2017 Artikel 59 über das Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 6))

Sollte Ihr Fall in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz in Athen fallen, kann Ihr Anwalt den Fortgang auf der Website der Anwaltschaft von Athen (http://www.dsa.gr/) verfolgen, sobald der Fall vor Gericht kommt. Diese Möglichkeit besteht für die Opfer selbst nicht, da Zugangsdaten benötigt werden.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (bei Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Wenn Sie kein Griechisch verstehen oder sprechen, können Sie die Strafanzeige in einer für Sie verständlichen Sprache erstatten oder die erforderliche Hilfe bei der Verständigung in Anspruch nehmen, immer vorbehaltlich der in der Strafprozessordnung und in anderen spezifischen strafrechtlichen Vorschriften festgelegten Bestimmungen – weitere Auskünfte hierzu erteilen Ihnen die zuständigen Beamten. Sie können eine kostenfreie Übersetzung Ihrer Anzeige anfordern.

(Gesetz 4478/2017 Artikel 58 über die Rechte der Opfer bei der Anzeige einer Straftat (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 5))

Wenn Sie in einer Verfahrensstufe zur Zeugenvernehmung vorgeladen werden und die griechische Sprache nicht ausreichend sprechen oder verstehen, wird Ihnen unverzüglich ein Dolmetscher zur Seite gestellt. Der Anspruch auf Dolmetschleistungen erstreckt sich auch auf eine angemessene Hilfestellung für Menschen mit Hör- oder Sprachproblemen. Gegebenenfalls können technische Kommunikationsmittel wie Videokonferenzen, Telefon oder Internet verwendet werden, es sei denn, die Person, die Sie befragt, erachtet die physische Anwesenheit des Dolmetschers als zwingend erforderlich (Artikel 233 Absatz 1 Strafprozessordnung).

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Von der ersten Kontaktaufnahme an werden die Polizei oder andere Behörden die mündliche oder schriftliche Kommunikation mit Ihnen in einfacher und verständlicher Sprache führen und dabei Ihren persönlichen Merkmalen – wie insbesondere Alter, Reife, intellektuelle und psychische Fähigkeiten, Bildungsstand, Sprachkenntnisse, etwaige Hör- oder Sprachschwierigkeiten sowie eine mögliche schwere seelische Belastung, die Ihre Fähigkeit, zu verstehen oder verstanden zu werden, beeinträchtigen kann – Rechnung tragen. Einen Leitfaden über Ihre Rechte ist in den am weitesten verbreiteten Sprachen und in Blindenschrift verfügbar (Gesetz 4478/2017 Artikel 56 Absatz 2 bzw. Richtlinie 2012/29/EU Artikel 3). Falls Sie Hör- oder Sprachschwierigkeiten haben, erhalten Sie eine geeignete Unterstützung durch einen Dolmetscher (Artikel 233 Absatz 1 Strafprozessordnung).

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Wenn Sie minderjährig (d. h. jünger als 18 Jahre) sind, kann Ihr gesetzlicher Vertreter (ein Elternteil oder ein Vormund) die Straftat in Ihrem Namen zur Anzeige bringen. Minderjährige über 12 Jahre können zusammen mit ihrem gesetzlichen Vertreter Anzeige erstatten (Artikel 118 Absatz 2 Strafgesetzbuch).

Ob Sie während des Strafverfahrens besondere Rechte haben, hängt von der Art der Straftat ab. Wenn Sie beispielsweise Opfer einer Verletzung Ihrer persönlichen oder sexuellen Freiheit, von Menschenhandel, Sextourismus, Entführung, Menschenraub oder eines Sexualverbrechens geworden sind, haben Sie folgende Rechte:

  • Einsicht in Ihre Fallakte, und zwar auch dann, wenn Sie nicht als Zivilpartei am Strafverfahren beteiligt sind (Artikel 108A Strafprozessordnung);
  • Aufzeichnung Ihrer Vernehmung, damit diese im weiteren Verlauf des Strafverfahrens verwendet werden kann und Sie nicht erneut vor dem Staatsanwalt oder dem Gericht erscheinen müssen (Artikel 226A Strafprozessordnung);
  • psychologische oder kinderpsychologische Betreuung bei Ihrer Zeugenbefragung;
  • Benachrichtigung von einer etwaigen Entlassung des Straftäters (Artikel 108A Strafprozessordnung);
  • Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen den Straftäter, die es ihm verbietet, Kontakt mit Ihnen aufzunehmen oder sich Ihrer Wohnung zu nähern.
  • Darüber hinaus steht Ihnen in jedem Fall Folgendes zu:
  • eine individuelle Begutachtung, um festzustellen, ob besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn die Gefahr einer wiederholten Viktimisierung besteht (Gesetz 4478/2017 Artikel 68 über die individuelle Begutachtung der Opfer zur Ermittlung besonderer Schutzbedürfnisse (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 22));
  • Beantragung der Bestellung eines gesetzlichen Vormunds für Minderjährige bei der Staatsanwaltschaft oder den Justizbehörden, der Sie in allen Phasen des Strafverfahrens vertritt, wenn Ihre Eltern nicht in der Lage sind, Sie zu vertreten, oder wenn Sie unbegleitet sind oder von Ihrer Familie getrennt wurden (Gesetz 4478/2017 Artikel 69 Absatz 7 über den Schutzanspruch der Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen während des Strafverfahrens (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 23 und 24);
  • Beantragung der Beteiligung am Verfahren als Zivilpartei zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, wobei Sie von ihrem gesetzlichen Vertreter unterstützt werden dürfen (Artikel 82 Absatz 2 Strafprozessordnung).

Welche Auskünfte erhalte ich während des Ermittlungsverfahrens von der Polizei oder einer Opferhilfestelle?

Sie können bei der Staatsanwaltschaft Auskunft über den aktuellen Stand des Verfahrens erhalten, wenn die Fallakte an den Staatsanwalt weitergeleitet wurde.

Wenn Sie im Strafverfahren als Zivilpartei auftreten, können Sie die Fallakte einsehen und sich Kopien der Unterlagen geben lassen, nachdem der Beschuldigte zur Klageerwiderung vorgeladen wurde, ein Haftbefehl oder ein Vorführungsbefehl ausgestellt wurde (Artikel 108 Strafprozessordnung) oder ein Verdächtiger von den Behörden zur Abgabe einer Erklärung vorgeladen wurde. Bis dahin ist das Verfahren vertraulich.

Opferhilfe- und Opferschutzeinrichtungen können Ihnen Auskunft erteilen und Sie unter anderem zu Ihrer Rolle als Zivilpartei oder Zeuge im Strafverfahren beraten und Ihnen dabei helfen, Ihre Rechte wahrzunehmen, darunter auch Ihr Recht auf Ersatz für den durch die Straftat erlittenen Schaden (Gesetz 4478/2017 Artikel 62 über die Unterstützung durch Opferunterstützungsdienste (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 9)).

Welche Rechte habe ich als Zeuge?

Wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen, werden Sie von dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwalt oder Polizeibeamten, einem Strafrichter am Gericht für Bagatellstrafsachen (πταισματοδικεία) oder dem Ermittlungsrichter vorgeladen. Sie müssen dort erscheinen und Ihre Aussage machen, sobald Sie die Vorladung erhalten haben. Sie werden aufgefordert, das Geschehene zu beschreiben und möglicherweise einige Zusatzfragen zu beantworten. Wenn Sie mit dem Verdächtigen verwandt sind, können Sie die Aussage verweigern (Artikel 222 Strafprozessordnung).

Wenn Sie Hör- oder Sprachschwierigkeiten haben, kann die Vernehmung auch schriftlich erfolgen. Wenn Sie kein Griechisch sprechen, haben Sie Anspruch auf kostenlose Unterstützung durch einen Dolmetscher.

Opfer von Menschenhandel gehören zu einer besonderen Gruppe von Zeugen: Sie werden zuvor durch einen Psychologen oder Psychiater betreut, der mit den ermittelnden Polizei- oder Justizbeamten zusammenarbeitet und Ihre geistigen Fähigkeiten und Ihren psychischen Zustand mithilfe anerkannter Diagnosemethoden ermittelt. Der Psychologe bzw. Psychiater ist bei Ihrer Vernehmung anwesend. Sie können auch von Ihrem gesetzlichen Vertreter begleitet werden, es sei denn, der Ermittlungsrichter verfügt unter Angaben von Gründen, dass dieser nicht anwesend sein darf.

Ihre Aussage wird schriftlich festgehalten und nach Möglichkeit audiovisuell aufgezeichnet, damit sie dem Gericht elektronisch übermittelt werden kann. In diesem Fall müssen Sie in den späteren Phasen des Verfahrens nicht persönlich anwesend sein.

Wenn es sich um einen Fall von häuslicher Gewalt handelt und Sie ein Familienangehöriger sind, müssen Sie nicht unter Eid aussagen. Minderjährige werden nicht zur Zeugenvernehmung vorgeladen. Sie können stattdessen eine schriftliche Aussage machen, die im Gerichtssaal verlesen wird, es sei denn, die persönliche Anwesenheit des Minderjährigen wird als zwingend erforderlich erachtet.

Nach Ihrer Vernehmung können Sie bei der Behörde, die Sie zur Aussage vorgeladen hat, die Erstattung aller Ihnen entstandenen Kosten (Reise- oder Unterbringungskosten) beantragen (Artikel 288 Strafprozessordnung).

Wie kann ich geschützt werden, wenn ich in Gefahr bin?

Je nach Art der Straftat und Ihrer Rolle im Strafverfahren gibt es verschiedene Arten des Schutzes.

Wenn Sie Opfer von organisierter Kriminalität oder Terrorismus geworden sind und im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung krimineller Aktivitäten vorgeladen wurden, um als Kronzeuge auszusagen, können Sie besonderen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung anfordern. Den Umständen entsprechend können solche Maßnahmen Polizeischutz, Schutz Ihrer Anonymität (dazu werden Name, Geburtsort, Privatadresse, Adresse der Arbeitsstätte, Beruf, Alter usw. aus allen schriftlichen Unterlagen entfernt) oder sogar Annahme einer anderen Identität und Umsiedlung in ein anderes Land umfassen. Sie können um eine Vernehmung mit audiovisuellen Mitteln bitten. Wenn Sie für eine öffentliche Stelle tätig sind, können Sie zudem eine vorübergehende oder dauerhafte Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz beantragen. Sie müssen den Schutzmaßnahmen zustimmen, und Ihre Freiheit wird nur soweit eingeschränkt, wie dies zu Ihrer eigenen Sicherheit notwendig ist. Die Maßnahmen können ausgesetzt werden, wenn Sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen oder wenn Sie nicht ausreichend mitarbeiten, um den Erfolg der Maßnahmen zu gewährleisten (Artikel 9 Gesetz 2928/2001 zum Zeugenschutz).

Wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, dürfen die für Ihren Fall zuständigen Polizeibeamten unter keinen Umständen Ihre Identität, die Identität des Straftäters, Ihre Privatadresse oder sonstige Informationen offenlegen, aus denen Ihre Identität hervorgehen könnte (Artikel 20 Gesetz 3500/2006).

Als Opfer können Sie schriftlich Maßnahmen beantragen, die verhindern, dass Sie oder Ihre Familienangehörigen mit dem Straftäter an den Orten, an denen das Strafverfahren stattfindet, zusammentreffen. Ihr Antrag wird gemäß dem beschleunigten Verfahren für auf frischer Tat entdeckte Vergehen in jeder Phase des Verfahrens von den drei Richtern des am Ort des Strafverfahrens zuständigen Strafgerichts (τριμελή πλημμελειοδικεία) geprüft.

(Artikel 65 Gesetz 4478/2017 über das Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Straftäter (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 19)).

Letzte Aktualisierung: 12/06/2023

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