Victims' rights - by country

Frankreich

Inhalt bereitgestellt von
Frankreich

You will be considered a victim of a crime if you have suffered harm (e.g. you have been injured or your personal property has been damaged or stolen, etc.) as a result of an incident which constitutes an offence according to national law. According to the law, you have certain individual rights as a victim of a crime before, during and after the proceedings.

In France, criminal proceedings consist of an inquiry and a trial. There are two types of inquiry according to the type of crime committed: a police inquiry conducted by criminal police officers under the authority of the public prosecutor and a judicial inquiry (investigation) conducted under the authority of the investigating magistrate by the criminal police officers or by the investigating magistrate him/herself.

Once the inquiry is finished, the case may be closed or referred back to court for trial, depending on the evidence gathered. In the latter case, the court will examine the evidence gathered and decide whether the alleged perpetrator is guilty or not. If the alleged perpetrator is found guilty, the court will impose a sentence on him/her. If not, the alleged offender is declared not guilty and released or acquitted.

Click on the links below to find the information that you need

1 - My rights as a victim of crime

2 - Reporting a crime and my rights during the investigation or trial

3 - My rights after trial

4 - Compensation

5 - My rights to support and assistance

Last update: 04/07/2018

The national language version of this page is maintained by the respective Member State. The translations have been done by the European Commission service. Possible changes introduced in the original by the competent national authority may not be yet reflected in the translations. The European Commission accepts no responsibility or liability whatsoever with regard to any information or data contained or referred to in this document. Please refer to the legal notice to see copyright rules for the Member State responsible for this page.

1 - Meine Rechte als Opfer einer Straftat

Welche Informationen erhalte ich von den Behörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft) nach der Straftat, noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Wenn die Straftat nicht zur Anzeige gebracht wird und die Justizbehörden, die Polizei oder Gendarmerie nicht über sie in Kenntnis gesetzt werden, erhalten Sie keine Informationen, da die Behörden nicht wissen, dass eine Straftat verübt wurde.

Werden die Justizbehörden, die Polizei oder Gendarmerie über die Straftat (auf andere Weise als durch eine Klage durch Sie als Opfer) in Kenntnis gesetzt, werden Sie geladen, um über den von Ihnen erlittenen Schaden und die Umstände der Straftat auszusagen. Dabei werden Sie über Ihre Rechte informiert.

Wenn Sie die Straftat selbst bei der Polizei oder Gendarmerie oder bei den Justizbehörden zur Anzeige bringen, werden Sie ebenfalls befragt, sobald die Tatsachen gemeldet werden, und über Ihre Rechte belehrt.

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Wenn Sie ein französischer Staatsangehöriger sind, können Sie bei jeder Polizeidienststelle oder Gendarmerieeinheit in Frankreich Anzeige erstatten. Ihre Anzeige wird in Frankreich bearbeitet, wenn die französischen Behörden zuständig sind, oder an die zuständigen Behörden des Staates verwiesen, in dem sich die Straftat ereignet hat.

Wenn Sie ein ausländischer Staatsangehöriger sind, der Opfer einer in Frankreich begangenen Straftat geworden ist, können Sie bei jeder Polizeidienststelle oder Gendarmerieeinheit in Frankreich Anzeige erstatten. Während der Vernehmung oder beim Erstatten der Anzeige können Sie von einem Dolmetscher unterstützt werden. Sie werden in geeigneter Form über den Ausgang informiert. Ihre Rechte werden auf dieselbe Weise geschützt, wie die französischer Staatsangehöriger, da ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Opfers jeweils dieselben gesetzlichen Bestimmungen über die Informierung der Opfer und den Schutz ihrer Rechte gelten.

Wenn Sie Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates sind, der ein internationales Abkommen mit Frankreich geschlossen hat, haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Schließlich haben Opfer, die gegen eine Person Anzeige erstatten, die als Zuhälter oder im Menschenhandel tätig ist, oder die gegen eine solche Person aussagen, das Recht auf eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung in Frankreich, die sie zur Arbeit berechtigt. Dies gilt nicht, wenn ihre Anwesenheit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Wenn Sie eine Straftat anzeigen, werden Ihre Kontaktdaten aufgenommen, so dass Sie während der Ermittlungen kontaktiert werden können. Sie werden auch über Ihre Rechte informiert und darüber, wie Sie diese ausüben können.

Informationen, die das Opfer über den Fortschritt der Ermittlungen erhält

Sie können bei der Polizei oder Gendarmerie, beim Staatsanwalt oder Ermittlungsrichter (wenn die Sache verwiesen wird) über den Fortschritt der Sie betreffenden Ermittlungen Erkundigungen einholen.

Wenn Sie eine Zivilpartei sind, werden Sie im Fall einer Straftat und bei bestimmten Vergehen alle sechs Monate vom Ermittlungsrichter über den Fortschritt des Verfahrens informiert.

Informationen, die das Opfer über den Ausgang der Ermittlungen erhält

Bei Abschluss der Ermittlungen werden Sie über die getroffene Entscheidung informiert: Einstellung, Alternative zur Strafverfolgung, Ladung des Angeklagten vor Gericht. Findet ein Gerichtsverfahren statt, werden Sie über die Anschuldigungen in Kenntnis gesetzt, die gegen den Beschuldigten erhoben werden, sowie über das Datum und den Ort der Verhandlung.

Informationen, die das Opfer erhält, wenn die Sache an einen Ermittlungsrichter verwiesen wird

Wird eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet, betraut der Staatsanwalt einen Ermittlungsrichter mit den Ermittlungen. Der Ermittlungsrichter muss Sie darüber informieren, dass eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet wurde, dass Sie das Recht haben, als Zivilpartei aufzutreten, und wie Sie dieses Recht ausüben können. Sind Sie minderjährig, erhalten Ihre gesetzlichen Vertreter diese Informationen.

In der Mitteilung an das Opfer werden Sie vom Ermittlungsrichter auch darüber informiert, dass Sie als Zivilpartei das Recht haben, sich von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl oder von einem auf Ihren Antrag vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt unterstützen zu lassen. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass Sie die Kosten zu tragen haben, sofern Sie nicht Prozesskostenhilfe (siehe die Bedingungen) erhalten oder eine Rechtsschutzversicherung haben.

Informationen, die das Opfer über die Umstände des Verdächtigten erhält

Sie werden nicht zwingenderweise darüber informiert, ob sich der mutmaßliche Täter in Untersuchungshaft befindet oder ob er aus dem Gefängnis entlassen wurde.

Wenn zu Ihrem Schutz eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, werden Sie dagegen stets darüber informiert, wenn der mutmaßliche Täter aus der Untersuchungshaft entlassen und unter richterliche Aufsicht gestellt wird.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (bei Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Sollten Sie nicht ausreichend Französisch sprechen oder verstehen, fordert die Polizei oder Gendarmerieeinheit, bei der Sie die Straftat anzeigen, einen Dolmetscher an. Der Dolmetscher wird während der Vernehmungen, bei allen Gesprächen, die Sie möglicherweise mit einem Rechtsanwalt führen, sowie während des Gerichtsverfahrens anwesend sein.

Während der Ermittlungen können Sie bei dem für den Fall zuständigen Richter eine Übersetzung der wesentlichen Teile der Akte beantragen. Wenn diese Übersetzung wichtige Unterlagen betrifft, ist sie kostenfrei. Bezieht sie sich jedoch auf andere Unterlagen, ist sie kostenpflichtig.

Einige Unterlagen über die Rechte von Opfern wurden bereits in die gebräuchlichsten Sprachen übersetzt und werden Ihnen von der Polizei oder Gendarmerie übergeben.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Wenn Sie an einer Behinderung leiden, die Ihre Kommunikationsfähigkeit einschränkt, steht Ihnen ein Dolmetscher zur Hilfe, der von den Ermittlungsbeamten oder den Richtern beantragt wird. Der Dolmetscher begleitet Sie bei den Vernehmungen, den Gesprächen mit einem Rechtsanwalt oder während des Gerichtsverfahrens.

Wenn Sie nicht lesen können, werden Ihnen die Dokumente vorgelesen.

Sind Sie minderjährig, wird die Vernehmung Ihrem Alter und Ihrer Reife angepasst und von speziell ausgebildeten Interviewern durchgeführt, manchmal in Begleitung eines Psychologen. Sofern es möglich ist, werden Sie stets von demselben Ermittler befragt, wenn mehrere Vernehmungen erforderlich sind.

In einigen Polizeidienststellen gibt es spezielle Räume, in denen eine kinderfreundliche Atmosphäre geschaffen werden kann, damit die Vernehmung weniger formell wird.

Sie können stets beantragen, bei der Vernehmung von einem Erwachsenen Ihrer Wahl begleitet zu werden.

Wenn es bei den Ermittlungen um schwere Straftaten geht, insbesondere um Sexualstraftaten jedweder Art, werden die Vernehmungen gefilmt oder zumindest aufgenommen.

Opferhilfe

Wer bietet Opfern Hilfe?

Opferhilfe wird von Opferhilfe-Vereinigungen angeboten. Ihr Zweck ist es, alle Opfer einer Straftat zu betreuen, ihnen soziale und rechtliche Hilfe oder psychologische Unterstützung zu geben, und zwar unabhängig davon, ob sie an einem Strafverfahren teilnehmen oder nicht.

Diese Vereinigungen unterhalten an jedem Amtsgericht ein Büro der Opferhilfe, um Opfer, die von einem laufenden Verfahren betroffen sind, zu unterstützen und ihnen zu helfen.

Darüber hinaus können spezialisierte Vereinigungen Opfern bestimmter Straftaten (beispielsweise häusliche Gewalt) geeignete Unterstützung bieten.

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferbetreuungsstelle verweisen?

Sie werden in geeigneter Form über Ihr Recht informiert, von einem behördlichen Dienst oder einer Opferhilfe-Vereinigung unterstützt zu werden, und erhalten die jeweiligen Kontaktdaten. Es ist nicht im Gesetz vorgesehen, dass die Dienststellen der Polizei oder der Gendarmerie direkten Kontakt mit den Opferhilfe-Vereinigungen aufnehmen. Wenn jedoch Beamte der Sozialfürsorge (Sozialarbeiter oder Psychologen) vor Ort sind, weil sie um ihre Anwesenheit ersucht wurden oder weil sie Rufbereitschaft haben, können Ihnen diese dabei helfen.

In jeder Departementdirektion für die öffentliche Sicherheit ist ein Beamter für die Opferhilfe vor Ort. Seine Aufgabe ist es, den Kontakt mit den Vereinigungen aufrecht zu erhalten, den Empfang von Opfern zu verbessern, die für Opfer hilfreichen Informationen zu zentralisieren und den Fortschritt von Strafverfahren zu verfolgen, um über den Fortschritt der Ermittlungen zu informieren.

Jede Gendarmerie des Departments hat einen Vorbeugungs-/Partnerschafts-/Kontakt-Beamten für die Opferhilfe.

Sobald gegen eine Person Anzeige wegen einer schweren Straftat erstattet wird, erhält der Anzeigeerstatter von dem Polizeibeamten automatisch ein Formular für die Opferhilfe, um ihn über die Tätigkeiten des Nationalen Instituts für Opferhilfe und Mediation (INAVEM) zu informieren und ihm die Kontaktdaten von Opferhilfe-Vereinigungen oder sozialen Diensten zu geben.

Anschließend kann der Staatsanwalt ein Opfer einer Straftat direkt an eine Opferhilfe-Vereinigung verweisen.

Im Fall eines Unfalls, in den viele Menschen verwickelt wurden (Massenunfall oder terroristische Straftat), können Opferhilfe-Vereinigungen Zugriff auf die Liste der Opfer nehmen und diese direkt kontaktieren.

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Während der Ermittlungen dürfen Sie mit der Genehmigung des Staatsanwalts die Angabe ihrer Privatadresse verweigern und stattdessen die Adresse der Gendarmeriebrigade oder Polizeidienststelle oder – mit deren ausdrücklicher Genehmigung – einer dritten Partei angeben.

Schließlich können Sie ein Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen, was die Richter nicht verweigern dürfen, wenn Sie Opfer von Vergewaltigung, Folter oder Grausamkeiten in Tateinheit mit sexuellen Übergriffen geworden sind. In anderen Fällen findet das Verfahren nur dann unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, wenn weder Sie noch eine andere Zivilpartei widersprechen.

Ihre Identität darf ohne Ihre Genehmigung jedenfalls nicht von den Medien offen gelegt werden.

Darüber hinaus sind die von den Opferhilfe-Vereinigungen bereitgestellten Dienstleistungen und die von diesen erhobenen Daten vollständig vertraulich.

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Es muss keine Anzeige erstattet werden, um von einer Opferhilfe-Vereinigung unterstützt zu werden.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Welche Arten von Schutz gibt es?

Sind Sie Opfer häuslicher Gewalt geworden, kann der Täter gezwungen werden, die Familienwohnung zu verlassen, es kann ihm verboten werden, bestimmte Orte aufzusuchen, oder es kann verlangt werden, dass er sich einer medizinischen oder psychologischen Behandlung unterzieht.

Wenn Sie durch Ihren (ehemaligen) Gatten oder (ehemaligen) Lebensgefährten Gewalt erlitten haben und ernsthaft bedroht sind, kann Ihnen der Staatsanwalt eine besondere Schutzvorrichtung (Notruftelefon) zuteilen. Ein Opfer häuslicher Gewalt kann zudem beim Familiengericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die dem Täter bestimmte Einschränkungen auferlegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mutmaßliche Gewaltanwendung tatsächlich erfolgte und das Opfer in Gefahr ist.

Das Gericht kann Sie und Ihre Familie auch vor möglichen Gefahren oder vor Druck seitens des mutmaßlichen Täters schützen, indem Schritte zur Verhinderung jeglichen Kontakts ergriffen werden, wie etwa Untersuchungshaft, gerichtliche Überwachung oder sonstige gerichtliche Einschränkungen.

Wer kann mir Schutz bieten?

Für den Schutz der Opfer ist die Justizbehörde zuständig, die die Risiken und Bedürfnisse der Opfer für den Erlass bestimmter Entscheidungen berücksichtigt. Dazu zählen ein Kontaktverbot oder das Verbot, bestimmte Orte wie die Wohnung des Opfers aufzusuchen. Entscheidungen, mit denen diese Verbote verhängt werden, werden an die Polizeidienststellen oder Gendarmeriebrigaden weitergeleitet, die dann sicherstellen müssen, dass sie eingehalten werden. Wenn die angezeigte oder für schuldig befundene Person gegen ein solches Verbot verstößt, kann sie festgenommen werden, da die Verletzung die Grundlage für eine Inhaftierung oder für eine Anklage aufgrund einer neuen Straftat sein kann.

Wurden Sie mit einer besonderen Schutzvorrichtung (Notruftelefon) ausgestattet, können Sie bei Gefahr einfach einen Rufdienst kontaktieren, der sofort die nächstgelegene Polizeidienststelle oder Gendarmerie alarmiert, damit diese Beamte entsendet, um Ihnen zu helfen.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch den Täter ausgesetzt bin?

Der Ihre Vernehmung leitende Beamte der Kriminalpolizei ist für die Erhebung der ersten Informationen für eine personalisierte Bewertung Ihrer Situation und Ihres Schutzbedarfs zuständig. Der Beamte leitet diese Informationen an die zuständige Justizbehörde weiter. Diese beschließt gegebenenfalls, dass eine Opferhilfe-Vereinigung eine eingehende Bewertung durchführen soll. Mit dieser personalisierten Bewertung soll unter anderem das Risiko einer Einschüchterung oder Vergeltung seitens des Täters festgestellt werden.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Mit der oben beschriebenen Bewertung soll auch das Risiko einer sekundären Viktimisierung durch Ihre Teilnahme an dem Strafverfahren festgestellt werden.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Opferhilfe-Vereinigungen führen bei besonders schutzbedürftigen Opfern Bewertungen durch und unterstützen sie.

Darüber hinaus werden je nach den Bedürfnissen des Opfers verschiedene Schutzmaßnahmen bereitgestellt, wie beispielsweise:

  • Beschränkung der Anzahl an Vernehmungen und ärztlichen Untersuchungen auf das für die Ermittlungen absolut erforderliche Maß;
  • Möglichkeit, im Fall von sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt von einem Ermittler desselben Geschlechts befragt zu werden;
  • Vernehmung in geeigneten Räumlichkeiten durch ausgebildete Ermittler und sofern möglich jeweils durch denselben Ermittler.

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Ein minderjähriges Opfer hat nicht nur dieselben Rechte wie Erwachsene, sondern auch noch bestimmte altersspezifische Rechte. Wenn also die Eltern (oder die gesetzlichen Vertreter) nicht dazu in der Lage sind, den Schutz der Interessen des Minderjährigen zu gewährleisten, bestellt die Justizbehörde einen Ad-hoc-Verwalter (Verwandter des Kindes oder befugte Person), der dafür verantwortlich ist, den Minderjährigen zu vertreten und seine Rechte auszuüben.

Es wird auch automatisch ein Rechtsanwalt bestellt, der die Interessen des Kindes vertritt und der bei jeder Vernehmung des Minderjährigen anwesend sein muss.

Im Fall von bestimmten Straftaten, insbesondere bei Sexualstraftaten, wird der Minderjährige in der Ermittlungsphase möglicherweise einer medizinischen oder psychologischen Untersuchung unterzogen, damit das Ausmaß des erlittenen Schadens bewertet und festgestellt werden kann, ob das Kind eine geeignete Behandlung oder Betreuung benötigt. Die Vernehmung eines Minderjährigen, der Opfer bestimmter Straftaten, insbesondere von Sexualstraftaten, geworden ist, muss gefilmt werden, um zu vermeiden, dass der Minderjährige mehrmals vernommen wird.

Darüber hinaus kann der Minderjährige unabhängig von den erlittenen Straftaten bei jeder Vernehmung von einer Person seiner Wahl (enges Familienmitglied, gesetzlicher Vertreter, Arzt oder Psychologe) begleitet werden.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Eine Person, die nicht direktes Opfer einer Straftat ist, kann jedoch als indirektes Opfer angesehen werden und bestimmte Rechte haben.

Ein indirektes Opfer, das der Ansicht ist, einen Schaden – auch immaterieller Art – erlitten zu haben, kann in der Ermittlungsphase, während der Prüfung der Sache durch den Ermittlungsrichter oder bei der Verhandlung, wenn sich der mutmaßliche Täter vor Gericht zu verantworten hat, als Zivilpartei auftreten.

Andererseits werden indirekte Opfer anders als direkte Opfer nicht zwangsläufig geladen oder über die Verhandlungen informiert, wenn sie dies nicht vorher beantragt haben.

Schließlich muss das Opfer die Art des erlittenen Schadens angeben, damit der Richter entscheiden kann, ob der Status des Opfers als Zivilpartei akzeptiert und als rechtmäßig angesehen werden kann.

Ein Familienangehöriger wurde Opfer einer Straftat. Welche Rechte habe ich?

Eine Person, die nicht direktes Opfer einer Straftat ist, kann jedoch als indirektes Opfer angesehen werden und bestimmte Rechte haben.

Ein indirektes Opfer, das der Ansicht ist, einen Schaden – auch immaterieller Natur — erlitten zu haben, kann in der Ermittlungsphase, während der Prüfung der Sache durch den Ermittlungsrichter oder bei der Verhandlung, wenn sich der mutmaßliche Täter vor Gericht zu verantworten hat, als Zivilpartei auftreten.

Andererseits werden indirekte Opfer anders als direkte Opfer nicht zwangsläufig geladen oder über die Verhandlungen informiert, wenn sie dies nicht vorher beantragt haben.

Schließlich muss das Opfer die Art des erlittenen Schadens angeben, damit der Richter entscheiden kann, ob der Status des Opfers als Zivilpartei akzeptiert und als rechtmäßig angesehen werden kann.

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

Die Mediation ist eine gerichtliche Maßnahme, die durchgeführt werden kann, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die einem Opfer zugefügten Schäden wiedergutmacht, die Störungen durch die Straftat beendet oder zur Rehabilitierung des Täters beiträgt.

Der Staatsanwalt kann mit Einwilligung des Opfers oder auf Antrag des Opfers über eine Mediation entscheiden.

Wenn ein Gatte oder ehemaliger Gatte eines Opfers, ein Lebenspartner oder ehemaliger Lebenspartner, ein Mitbewohner oder ehemaliger Mitbewohner Gewalt ausgeübt hat, wird eine Mediation nur auf ausdrückliches Verlangen des Opfers durchgeführt. In diesem Fall wird der Täter auch verwarnt.

Wenn ein Gatte oder ehemaliger Gatte eines Opfers, ein Lebenspartner oder ehemaliger Lebenspartner, ein Mitbewohner oder ehemaliger Mitbewohner erneut Gewalt ausübt, ist keine weitere Mediation mehr möglich.

Mit einer Mediation kann ein Ermittlungsbeamter, ein Beauftragter des Staatsanwaltes oder ein Mediator betraut werden. Sie bringt das Opfer in Kontakt mit dem Täter, während gleichzeitig die Sicherheit des Opfers gewährleistet wird. Dieses muss in das Prinzip und die Art der Durchführung einwilligen. Das Opfer darf auf keinen Fall gegen seinen Willen mit dem Täter konfrontiert und unter keinen Umständen mit ihm allein gelassen werden.

Diese Maßnahme wird außerdem nicht eingesetzt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Opfer durch den Kontakt mit dem Täter in Gefahr gebracht wird.

Wo finde ich die Rechtsvorschriften, in denen meine Rechte stehen?

Alle französischen Rechtsvorschriften befinden sich auf der Link öffnet neues FensterWebsite. Die Rechte der Opfer werden in der Strafprozessordnung aufgeführt, insbesondere in den Artikeln 10-2 bis 10-5 und D1-2 bis D1-12.

Letzte Aktualisierung: 21/01/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

2 - Anzeige einer Straftat und meine Rechte im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren

Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Sie können bei der Polizei oder Gendarmerie Strafanzeige erstatten. Diese leiten die Strafanzeige dann an den Staatsanwalt des Ortes weiter, an dem die Straftat verübt wurde, oder an den Staatsanwalt des Wohnortes des Täters oder des Ortes, an dem dieser verhaftet wurde.

Sie können sich auch direkt an den Staatsanwalt wenden, indem Sie diesem in einem einfachen Brief den Schaden schildern, den Sie erlitten haben. Geben Sie in dem Brief die Daten und Orte an, an denen sich die Straftaten ereignet haben, sowie Ihren Namen und Ihre Anschrift.

Auf die gleiche Weise kann auch jeder eine Straftat anzeigen, der nicht Opfer ist.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Informationen, die das Opfer über den Fortschritt der Ermittlungen erhält

Als Opfer können Sie bei der Polizei oder Gendarmerie, beim Staatsanwalt oder Ermittlungsrichter (wenn die Sache verwiesen wird) Erkundigungen über den Fortschritt der Sie betreffenden Ermittlungen einholen.

Im Fall einer Straftat und bei bestimmten Vergehen erhält ein Opfer, das in dem Verfahren als Zivilpartei auftritt, alle sechs Monate einen Fortschrittsbericht von dem Ermittlungsrichter.

Informationen, die das Opfer über den Ausgang der Ermittlungen erhält

Bei Abschluss der Ermittlungen wird das Opfer über die getroffene Entscheidung informiert: Einstellung, Alternative zur Strafverfolgung, Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung, Ladung des Angeklagten vor Gericht. Findet ein Gerichtsverfahren statt, wird das Opfer über die Straftaten, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, sowie über das Datum und den Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt.

Informationen, die der Anzeigeerstatter erhält

Der Staatsanwalt informiert jeden, der eine Straftat angezeigt hat, über das weitere Vorgehen.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Wenn Sie keinen Rechtsanwalt haben, können Sie beim Gericht, den Rechtszentren (maisons de la justice et du droit), den Schaltern für Rechtsinformationen (points d’accès au droit), in Rathäusern und Gemeindezentren, in denen die Opferhilfe-Vereinigungen Veranstaltungen ohne Voranmeldung abhalten, Informationen über ihre Rechte und Pflichten erhalten. Sie können auch unabhängig von Ihrem Alter, Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihren finanziellen Mitteln kostenlosen Rechtsbeistand erhalten, der an diesen Orten von Angehörigen der Rechtsberufe – darunter Rechtsanwälten – angeboten wird.

Sie können unter den folgenden Bedingungen Prozesskostenhilfe erhalten:

  • Sie sind ein Staatsangehöriger Frankreichs oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eine Staates, der ein internationales Abkommen mit Frankreich geschlossen hat, oder Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich und halten sich rechtmäßig in dem Land auf (diese Bedingung gilt nicht, wenn Sie minderjährig oder eine Zivilpartei sind);
  • Ihre finanziellen Mittel [1] übersteigen nicht den maximalen Schwellenwert, der im Finanzgesetz festgelegt ist. Diese Bedingung gilt nicht, wenn Sie Opfer einer besonders schweren Straftat sind (vorsätzlicher Anschlag auf Ihr Leben, Folter oder Grausamkeiten, Terroranschlag, Vergewaltigung usw.), wenn Sie Empfänger des aktiven Solidaritätseinkommens (RSA) oder der Solidaritätsbeihilfe für ältere Menschen sind und über keine sonstigen Einkommensquellen verfügen oder wenn Ihre Situation angesichts des Streitgegenstands oder der wahrscheinlichen Verfahrenskosten als besonderes herausragend angesehen wird.

Prozesskostenhilfe deckt Folgendes ab:

  • das Rechtsanwaltshonorar;
  • gegebenenfalls die Gebühren des Gerichtsvollziehers;
  • die Kosten für Sachverständigengutachten usw.;
  • alle Anzahlungen, die Sie leisten müssen.

Es kann vollständige oder teilweise Prozesskostenhilfe gewährt werden. Es ist wichtig, am Anfang des Verfahrens einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, da keine Kosten erstattet werden, die vor der Antragstellung entstanden sind.

Sie können bei Ihrem Rechtsanwalt, in einem Rechtszentrum, Rathaus, dem Gericht an Ihrem Wohnort oder an dem mit der Sache befassten Gericht Informationen und das Antragsformular für Prozesskostenhilfe erhalten. Das Formular kann auch unter folgendem Link heruntergeladen werden: Link öffnet neues Fensterhttps://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/R1444.



[1] Die in Bezug auf finanzielle Mittel für den Erhalt von Prozesskostenhilfe bestehenden Voraussetzungen:
Für die Bewertung, ob Sie Prozesskostenhilfe benötigen, legen die Behörden die Mittel zugrunde, die Sie zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Jahres erhalten haben, das Ihrem Antrag vorausgeht. Zu diesen Mitteln zählt jedwedes Einkommen mit Ausnahme von Familienbeihilfen und bestimmten Sozialleistungen. Es werden auch die Mittel Ihres Ehegatten, Partners, unterhaltsberechtigter Kinder und aller Personen hinzugerechnet, die für gewöhnlich unter Ihrem Dach leben.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Unter bestimmten Bedingungen können die Kosten wie die Rechtskosten, die Gebühren des Gerichtsvollziehers, die Kosten von Verfahren oder Transaktionen oder für Gutachten von Sachverständigen, die im Zusammenhang mit bestimmten Verfahren stehen, von Ihrer Rechtsschutzversicherung abgedeckt sein.

Ist dies nicht der Fall, werden solche Kosten bei der Urteilsverkündung und während der gerichtlichen Schadensregelung auf Ihren Antrag der verurteilten Partei auferlegt.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Wenn der Staatsanwalt am Ende der Untersuchung die Einstellung des Verfahrens beschließt, können Sie beim Generalstaatsanwalt des Rechtsmittelgerichts, das für das Gericht zuständig ist, das das Verfahren eingestellt hat, Rechtsmittel einlegen.

Ist der Generalstaatsanwalt der Ansicht, dass ein Gerichtsverfahren erforderlich ist, kann er den Staatsanwalt anweisen, Anklage zu erheben. Hält der Generalstaatsanwalt Ihre Forderung für unbegründet, werden Sie darüber informiert, dass keine weiteren Maßnahmen aufgrund Ihres Rechtsmittels ergriffen werden.

Wurde Ihre Beschwerde beim Staatsanwalt abgewiesen oder sind seit dieser Beschwerde drei Monate verstrichen, können Sie darüber hinaus direkt beim zuständigen Ermittlungsrichter eine Beschwerde einlegen, indem Sie als Zivilpartei beitreten.

Schließlich können Sie dafür sorgen, dass der mutmaßliche Täter direkt vor Gericht geladen wird, indem Sie einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, ihm eine Ladung zu übergeben. In dem Fall müssen Sie eine Anzahlung leisten, deren Höhe das Gericht entsprechend Ihren finanziellen Mitteln festlegt.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Sie werden über den Termin des Gerichtsverfahrens informiert und können an der Verhandlung teilnehmen. In einigen Fällen findet das Gerichtsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und Sie können nur für die Dauer Ihrer Zeugenaussage im Verhandlungssaal bleiben. Es wird Ihnen nicht gestattet, an dem gesamten Gerichtsverfahren teilzunehmen, wenn es unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, es sei denn, Sie sind als Zivilpartei an dem Verfahren beteiligt.

Sie haben das uneingeschränkte Recht, während des Gerichtsverfahrens von einer Rechtshilfe-Vereinigung unterstützt zu werden. Die Mitglieder dieser Vereinigungen können Ihnen zum Zeitpunkt Ihres Antrags helfen, als Zivilpartei aufzutreten, sie können bei verschiedenen Verhandlungen anwesend sein und Ihnen helfen, die Maßnahmen und Entscheidungen der Justizbeamten zu verstehen.

Haben Sie Schwierigkeiten, Französisch zu sprechen oder zu verstehen, wird ein Dolmetscher für Sie bestellt.

Bei der Verhandlung kann die Zivilpartei Zeugen aufrufen oder der Vernehmung bestimmter Zeugen widersprechen.

Das Opfer oder eine Zivilpartei können die Zeugen und den Angeklagten/Beschuldigten über den Vorsitzenden des Gerichts befragen.

Schließlich können Sie Schlussfolgerungen (schriftliche Bemerkungen) zu den technischen Aspekten des Verfahrens, des Rechts und/oder des Sachverhalts einreichen, auf die der Richter eingehen muss.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger?

Sobald die Justiz, die Polizei oder Gendarmerie über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde, wird das Opfer für eine Befragung kontaktiert.

Das Opfer ist nicht dafür verantwortlich, den Angeklagten zu finden oder dessen Schuld zu beweisen. Das ist die Aufgabe des Staatsanwalts. Das Opfer kann jedoch dazu aufgefordert werden, Einzelheiten oder Beweise vorzulegen, die helfen, die Wahrheit herauszufinden (ärztliche Bescheinigungen, Identitäten der Zeugen usw....).

Das Opfer kann sich entscheiden, als Zivilpartei aufzutreten. Das gibt ihm die Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich für die erlittenen Schäden zu fordern und von einem Rechtsanwalt unterstützt zu werden.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Sobald die Ermittlungen an die Polizei oder Gendarmerie verwiesen werden, befragen diese das Opfer. Dabei wird das Opfer stets über sein Recht informiert,

  • Schadensersatz oder eine andere angemessene Entschädigung für den Verlust zu erhalten, gegebenenfalls einschließlich Wiedergutmachungsmaßnahmen;
  • entweder im Zusammenhang mit einer vom Staatsanwalt eingeleiteten Maßnahme oder durch direkte Ladung des Täters vor das zuständige Gericht oder durch das Einreichen einer Klage beim Ermittlungsrichter als Zivilpartei aufzutreten;
  • wenn es als Zivilpartei auftreten möchte, von einem Rechtsanwalt seiner Wahl oder einem auf seinen Antrag vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer am zuständigen Gericht bestellten Rechtsanwalt vertreten zu werden, wobei die Kosten vom Opfer zu tragen sind, es sei denn, es erfüllt die Bedingungen für Prozesskostenhilfe oder hat eine Rechtsschutzversicherung;
  • von einem Dienst unterstützt zu werden, der von einer oder mehreren Behörden oder von einer zugelassenen Opferhilfe-Vereinigung angeboten wird;
  • im Fall bestimmter Straftaten gegebenenfalls einen Antrag bei der Kommission für die Entschädigung der Opfer von Straftaten zu stellen;
  • über die ihm zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen, einschließlich Schutzanordnungen, informiert zu werden. Opfer werden auch über die Strafen informiert, die gegen Straftäter verhängt werden, und über die Bedingungen der Ausführung möglicherweise verhängter Strafen.
  • wenn es kein Französisch versteht, einen Dolmetscher und die Übersetzung der Informationen zur Verfügung gestellt zu bekommen, die wesentlich für die Ausübung ihrer Rechte sind;
  • auf seinen Antrag hin während aller Phasen des Verfahrens von seinem gesetzlichen Vertreter und von einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet zu werden, sofern die zuständige Gerichtsbehörde nicht eine andere begründete Entscheidung trifft;
  • als seine Anschrift die Adresse eines Dritten anzugeben, sofern dieser ausdrücklich zustimmt.

Wird ein Opfer als Zeuge geladen, muss es vor Gericht erscheinen und aussagen.

Wird eine Zivilpartei anwaltlich vertreten, muss sie nicht anwesend sein. Erscheint eine Zivilpartei jedoch nicht vor Gericht und ist sie nicht vertreten oder hat ihre Forderung nicht schriftlich gegenüber dem Gericht dargelegt, wird davon ausgegangen, dass sie ihre Forderung zurückgezogen hat.

Eine Zivilpartei und ein Opfer, das geladen wurde, als Zeuge vor Gericht auszusagen, können während des Verfahrens die Kosten für die Teilnahme an der Verhandlung zurückfordern.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Sie können bei der Verhandlung Erklärungen abgeben oder Beweismittel vorlegen. Hierbei muss jedoch der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens beachtet werden und die Erklärungen/Beweismittel müssen der Verteidigung (dem mutmaßlichen Täter und/oder seinem Rechtsanwalt) und dem Staatsanwalt vorher übermittelt werden.

Sie können entweder allein oder mit der Unterstützung eines Rechtsanwalts Zivilpartei werden.

Sie müssen Ihre Forderung nach Schadensersatz/Zinsen (Geldbetrag, mit dem der materielle Schaden, das Leiden, die Zeit, die aufgrund der Taten verloren ging, deren Opfer Sie waren) beziffern. Hierbei können Sie von einer Opferhilfe-Vereinigung angeleitet werden.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

In der Gerichtsverhandlung wird das Opfer über sein Recht informiert, als Zivilpartei aufzutreten, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen und unter bestimmten Bedingungen Prozesskostenhilfe zu erhalten sowie über die Möglichkeit, von einer Opferhilfe-Vereinigung begleitet zu werden.

Ein Opfer, das als Zivilpartei auftritt, wird darüber informiert, dass es sich in bestimmten Fällen an die Kommission für die Entschädigung der Opfer von Straftaten (CIVI) wenden kann, um eine Ausgleichszahlung für Schäden nebst Zinsen zu erhalten, wenn das Gericht entsprechend geurteilt hat.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Am Strafgericht und am Polizeigericht können Sie keine direkte Akteneinsicht nehmen. Sie müssen hierzu erst die Genehmigung des Staatsanwalts einholen.

Als Zivilpartei können Sie die Akten jedoch direkt oder gegebenenfalls durch Ihren Rechtsanwalt einsehen oder eine Kopie der Akten beantragen.

Am Schwurgericht können Sie kostenlose Kopien der Polizeiberichte erhalten, in denen die Straftat aufgenommen wurde, sowie von schriftlichen Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten und Kopien anderer Dokumente, die sich auf das Verfahren beziehen.

Letzte Aktualisierung: 21/01/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

3 - Meine Rechte nach der Gerichtsverhandlung

Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Sie können nur dann Rechtsmittel gegen das Gerichtsurteil einlegen, wenn Sie einen Antrag gestellt haben, dem Strafverfahren beizutreten und zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Denn Sie sind nicht allein aufgrund der Tatsache, dass Sie Opfer der Straftat sind, automatisch Verfahrenspartei.

Wenn Sie tatsächlich einen Antrag gestellt haben, dem Strafverfahren als Zivilpartei beizutreten, und das Gericht Ihrem Antrag stattgegeben hat, können Sie keine Rechtsmittel gegen den Schuldspruch oder den Freispruch oder gegen die verhängte Strafe einlegen. Sie können nur die Sie betreffenden Teile des Urteils anfechten.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Sie haben in jedem Fall Anspruch darauf,

  • über jede Entscheidung informiert zu werden, die dem Täter die Kontaktaufnahme mit Ihnen verbietet;
  • über die Vollstreckung des Urteils (Freilassung der verurteilten Person, Straferlass, Adresse der verurteilten Person usw.) durch eine Opferhilfe-Vereinigung (association d’aide aux victimes) oder direkt über das Amt für Eingliederung und Bewährungshilfe (Link öffnet neues FensterService Pénitentiaire d’Insertion et de Probation — SPIP) informiert zu werden;
  • beim Richter den Antrag zu stellen, dass dem Täter verboten wird, Sie zu treffen oder Kontakt mit Ihnen aufzunehmen, wenn dieser vorübergehend aus dem Gefängnis entlassen wird, auf Bewährung ist oder die Strafe herabgesetzt oder geändert wird;
  • darüber informiert zu werden, wenn der Täter nach dem Schuldspruch flieht und Gefahr für Sie oder die Menschen in Ihrem Umfeld besteht;
  • von einer Opferhilfe-Vereinigung unterstützt zu werden;
  • dass Ihre Interessen berücksichtigt werden, bevor die Freilassung der verurteilten Person entschieden wird, und innerhalb einer Frist von 15 Tagen eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, bevor die Entscheidung getroffen wird.

Wenn Sie dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten sind, haben Sie zudem das Recht,

  • vom Gericht über Ihr Recht informiert zu werden, einen Antrag bei der Kommission für die Entschädigung der Opfer von Straftaten (Link öffnet neues Fenstercommission d’indemnisation des victimes d’infractions — CIVI) zu stellen;
  • von einem Rechtsanwalt vertreten zu werden und/oder Prozesskostenhilfe zu erhalten;
  • über das Urteil informiert zu werden (es wird Ihnen eine Kopie zugestellt).

Während der Täter seine Strafe verbüßt, haben Sie das Recht,

1. die Justizbehörde (autorité judiciaire, einschließlich des Staatsanwalts) über jeden Schritt in Kenntnis zu setzen, der Ihre Interessen schädigt;

2. in Form von Schadensersatz oder durch einen anderen angemessenen Ausgleich eine Entschädigung für Ihren Verlust zu erhalten; Sie können gegebenenfalls gefragt werden, ob Sie einer Wiedergutmachungsmaßnahme zustimmen;

3. auf Ihren Wunsch und in den Fällen und gemäß den Bedingungen, die in der Strafprozessordnung (Code de procédure pénale — CPP) niedergelegt sind, über das Ende einer Freiheitsstrafe informiert zu werden;

4. gegebenenfalls geltend zu machen, dass Ihr Seelenfrieden und Ihre Sicherheit zu gewährleisten sind.

Die Justizbehörde ist dazu verpflichtet, diese Rechte während der gesamten Vollstreckung der Strafe, unabhängig von ihrer Form, zu garantieren.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Nach dem Gerichtsverfahren können Sie die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen, der Sie darüber beraten kann, ob es vorteilhaft wäre, Rechtsmittel einzulegen, oder der ihnen erklären kann, wie ein Gerichtsvollzieher beauftragt wird.

Sie können ohne zeitliche Befristung auch Hilfe von einer Opferhilfe-Vereinigung erhalten.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Wird der Täter verurteilt, werden Sie über das Urteil informiert, wenn es Bestimmungen enthält, die es dem Täter untersagen, Kontakt mit Ihnen aufzunehmen oder sich Ihrem Wohnsitz zu nähern.

Sind Sie dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten, erhalten Sie eine Kopie des Urteils, mit dem die Strafe verhängt wird.

Wird der Täter inhaftiert, können Sie über eine vorgeschlagene Bewährung informiert und aufgefordert werden, dazu Stellung zu nehmen.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Wenn eine Person wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde (Vergewaltigung, Mord, versuchter Mord und die meisten Sexualstraftaten) und wenn Sie dies als Opfer bzw. als Zivilpartei beantragt haben, werden Sie entweder direkt oder über Ihren Rechtsanwalt über die Haftentlassung oder den Ablauf der Strafe informiert.

Flieht der Täter, werden Sie vom Staatsanwalt darüber in Kenntnis gesetzt.

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Wenn die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person möglicherweise in Kontakt mit dem Opfer oder der Zivilpartei kommen könnte, und wenn ein solcher Kontakt vermieden werden sollte, untersagen es die mit der Vollstreckung des Urteils befassten Gerichte der verurteilten Person, Kontakt mit dem Opfer oder der Zivilpartei aufzunehmen, und gegebenenfalls auch, sich in der Nähe des Wohnortes oder der Arbeitsstätte des Opfers oder der Zivilpartei aufzuhalten, wenn sie entscheiden, dass die verurteile Person vorübergehend oder vorzeitig entlassen werden sollte (Artikel 712-16-2 Absatz 1 der Strafprozessordnung).

Ein solches Verbot muss durchgesetzt werden – sofern nicht eine begründete gegenteilige Entscheidung getroffen wird - wenn die Person wegen einer der Straftaten verurteilt wurde, die in Artikel 706-47 der Strafprozessordnung niedergelegt sind (dazu zählen die meisten Sexualstraftaten, Artikel 712-16-2 Absatz 2 der Strafprozessordnung).

In solchen Fällen wird das Opfer oder die Zivilpartei über die Maßnahme und über die Folgen für den Täter informiert, wenn er gegen das Verbot verstößt (Artikel 712-16-2 Absatz 3 der Strafprozessordnung, siehe unten).

Auf Antrag einer Zivilpartei kann ein im Namen der Zivilpartei handelnder Rechtsanwalt vor Gericht auftreten und bei dem Gericht Eingaben machen, das über den Antrag auf Bewährung einer Person entscheidet, die zu einer Freiheitsstrafe (emprisonnement oder réclusion) von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde. Dies gilt nicht, wenn das Opfer keine Zivilpartei ist.

Darüber hinaus können Gerichte, die Urteile vollstrecken, das Opfer oder die Zivilpartei vor der Entscheidung direkt oder über ihren Rechtsanwalt darüber informieren, dass sie innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung ihre schriftliche Stellungnahme einreichen können. Das Opfer oder die Zivilpartei können dem Gericht ihre Stellungnahme auf beliebige Weise zukommen lassen.

Ein Opfer kann nicht gegen Entscheidungen Rechtsmittel einlegen, die sich auf die Vollstreckung der Strafe beziehen. Das Opfer kann erneut Anzeige erstatten, wenn der Täter eine neue Straftat begeht. Verstößt die verurteilt Person gegen die Auflagen oder Verbote, beispielsweise, indem sie Kontakt mit dem Opfer aufnimmt, kann das Opfer dies dem Richter, der die Bewährungsauflagen überwacht, oder dem Staatsanwalt mitteilen.

Letzte Aktualisierung: 21/01/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

4 - Entschädigung

Wie kann ich gegenüber dem Täter Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen? (z. B. Gerichtsverfahren, Zivilklage, Adhäsionsverfahren)

Die geltenden Rechtsvorschriften ermöglichen es jeder Person, die sich als Opfer sieht,

  • beim zuständigen Ermittlungsrichter den Antrag zu stellen, als Schadenersatz geltend machende Zivilpartei anerkannt zu werden (constitution de partie civile);
  • einen Antrag auf einstweilige Verfügung (action en référé) oder vor dem Zivilgericht eine Klage in der Hauptsache (action devant le juge civil au fond) einzureichen.

1) Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, vor dem Strafgericht eine Zivilklage zu erheben:

-            eine Strafverfolgung (action) erwirken, wenn die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben hat (dies löst eine Anklageerhebung aus).

Es gibt zwei mögliche Methoden:

  • eine direkte Ladung (citation directe) bei geringfügigen Straftaten (contraventions) oder Vergehen (délits);
  • ein Antrag auf Anerkennung als Zivilpartei in einem Strafverfahren (bei Vergehen oder schweren Straftaten (crimes)).

-            Streithilfe (intervention), wenn bereits Anklage erhoben wurde.

-            ein Antrag auf Anerkennung als Zivilpartei in einem Strafverfahren.

Ein Opfer kann bei der Verhandlung den Antrag stellen, dem Verfahren als Zivilpartei beizutreten. Es kann jedoch auch per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax bei dem vorsitzenden Richter des Strafgerichts einen Antrag stellen, dass es im Rahmen des Verfahrens zivilrechtliche Forderungen geltend machen möchte und den entsprechenden Betrag nennen. Dieser Antrag kann auch von einem Rechtsanwalt gestellt werden.

2) Im Rahmen des allgemeinen Rechts der zivilrechtlichen Haftung kann bei den Zivilgerichten Zivilklage erhoben werden.

Wenn ein Opfer vor einem Zivilgericht eine Schadenersatzklage erhebt, ist dies vor dem Strafgericht nicht mehr möglich. Stellt ein Opfer dagegen den Antrag, im Strafverfahren als Zivilpartei aufzutreten, kann es die Sache auch noch vor ein Zivilgericht bringen.

Das Gericht hat den Täter dazu verurteilt, mir Schadenersatz/eine Entschädigung zu zahlen. Wie kann ich sicherstellen, dass der Täter zahlt?

Hat ein Opfer Schwierigkeiten, die Entschädigung zu erhalten, kann es auf ein ziviles Vollstreckungsverfahren zurückgreifen, indem es einen Gerichtsvollzieher beauftragt (huissier de justice). Der Antrag muss per Post an den vorsitzenden Richter des Amtsgerichts (tribunal de grande instance) des Hauptwohnsitzes des Täters (domicile) gesendet werden oder an das Amtsgerichts des Ortes, an dem sich das Gefängnis befindet, wenn der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt. Folgendes kann beschlagnahmt werden:

- ein Anteil des verbleibenden verfügbaren Gehalts der verurteilten Person;

- Guthaben auf dem Bankkonto der verurteilten Person;

- bestimmte Vermögenswerte, die ihr gehören.

Kann der Staat eine Vorauszahlung leisten, falls der Täter nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen?

Wenn die verurteilte Person das Opfer nicht freiwillig entschädigt, kann dieses die Angelegenheit an den Hilfsdienst für die Entschädigung von Opfern von Straftaten (Service d’Aide au Recouvrement des Victimes d’Infractions — SARVI) verweisen. Es reicht aus, dass das Opfer nachweist, dass ihm in einem rechtskräftigen Strafurteil (gegen das keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können) Schadenersatz zugesprochen wurde.

Der SARVI tritt an die Stelle der haftbaren Person und zahlt dem Opfer einen Schadenersatz für alle Schäden bis zu 1000 EUR; darüber hinaus zahlt er eine Vorauszahlung von 30% bis zu maximal 3000 EUR. Nachdem eine Vorauszahlung geleistet wurde, zahlt der SARVI den Restbetrag, wenn er das Geld bei der verurteilten Person eintreibt.

Um einen Antrag beim SARVI zu stellen, sollte das Opfer beim Amtsgericht (beispielsweise bei der Gerichtskanzlei (guichet unique de greffe), bei der Geschäftsstelle des Richters, der für den Umgang mit Opfern zuständig ist (greffe du juge délégué aux victimes), beim Büro für Vollstreckungen (bureau d’execution) oder beim Büro für Opferhilfe (bureau d’aide aux victimes)) oder bei einem Rechtszentrum (maison de la justice et du droit), einem Schalter für Rechtsinformationen (point d’accès au droit), einem Rathaus oder bei einer ähnlichen Stelle ein Formular für einen Antrag auf Hilfe bei der Beitreibung (formulaire de demande d’aide au recouvrement) holen. Die betreffende Stelle leitet das ausgefüllte Formular dann an den SARVI weiter.

Ein Antrag beim SARVI darf frühestens zwei Monate und spätestens ein Jahr nach dem Tag gestellt werden, an dem das Urteil rechtskräftig wird, in dem die Entschädigung zugesprochen wurde.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

Der Garantiefonds für die Opfer von Terrorismus und anderen Straftaten (Fonds de garantie des victimes d’actes de terrorisme et d’autres infractions — FGTI) entschädigt die Opfer von Terroranschlägen unter Anwendung eines speziellen Verfahrens. Er entschädigt auch:

- die Opfer von Vergewaltigung, sexueller Gewalt, Diebstahl, Betrug, Untreue, Erpressung, Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum;

- die Opfer von Straftaten, die zu einer dauerhaften Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit führen;

- die Angehörigen von Mordopfern oder Opfern von Totschlag.

Um eine Entschädigung aus dem Fonds zu erhalten, muss das Opfer bestimmte Voraussetzungen erfüllen und direkt bei der Kommission für die Entschädigung der Opfer von Straftaten (CIVI) beim Amtsgericht des Hauptwohnsitzes des Antragstellers einen Antrag stellen oder bei dem Strafgericht, an dem die Straftat verfolgt wird.

Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach der Straftat bei der Kommission gestellt werden. Diese Frist wird ab dem Datum des letzten Strafurteils um ein Jahr verlängert.

Wenn die Straftat in Frankreich verübt wurde, können folgende Personen entschädigt werden:

- französische Staatsangehörige;

- Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

Wurde die Straftat im Ausland verübt, können lediglich französische Staatsangehörige entschädigt werden.

1) Im Fall schwerer Körperverletzungen:

Das Opfer kann einen vollständigen Ersatz des Schadens infolge einer Körperverletzung erhalten, wenn die Straftat zu Tod, Verstümmelung oder zu einer dauerhaften Invalidität oder vollständigen, mindestens einen Monat andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat oder wenn es sich bei der Straftat um Vergewaltigung, sexuelle Gewalt oder Menschenhandel gehandelt hat.

Die Kommission berücksichtigt die Leistungen, die von Einrichtungen der Sozialfürsorge, von Krankenversicherungen auf Gegenseitigkeit, Versicherungsgesellschaften usw. erbracht werden. Kleidung oder Sachschäden werden nicht ersetzt.

2) Im Fall leichter Körperverletzungen und bei Sachschäden infolge von Diebstahl, Betrug, Untreue, Erpressung, Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum:

Hat das Opfer eine Körperverletzung erlitten, die infolge einer dieser Straftaten zu einer weniger als einen Monat andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit oder zu einem Sachschaden geführt hat, so unterliegt die verfügbare Entschädigung strengen Bedingungen und wird durch einen Höchstbetrag gedeckelt.

Um einen Anspruch auf eine solche Art der Entschädigung zu haben, muss das Opfer die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllten:

- Die Mittel des Opfers dürfen den für eine teilweise Prozesskostenhilfe festgelegten Höchstbetrag (bereinigt um familienbedingte Ausgaben) um nicht mehr als das Anderthalbfache übersteigen.

- Das Opfer darf nicht von einer Versicherungsgesellschaft, einer Einrichtung der Sozialfürsorge oder einer anderen zuständigen Stelle einen wirksamen und ausreichenden Ersatz des Schadens erhalten können.

- Im Fall eines reinen Sachschadens muss sich das Opfer aufgrund der Straftat in einer gravierenden materiellen oder psychischen Notlage befinden.

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann das Opfer für eine Entschädigung von bis zu 4500 EUR in Betracht kommen.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird?

Wird der Angeklagte nicht verurteilt, können Sie vor einem Zivilgericht Zivilklage auf Schadenersatz erheben. Sie müssen nachweisen, dass der Täter für den von Ihnen erlittenen Schaden verantwortlich ist.

Verfahren vor der Kommission für die Entschädigung der Opfer von Straftaten (CIVI) sind unabhängig von jedem strafrechtlichen Verfahren und ein Opfer kann auch dann einen Antrag bei der Kommission stellen, wenn kein Urteil und keine Gerichtsentscheidung eines Strafgerichts vorliegt oder wenn der Angeklagte freigesprochen wird.

Habe ich Anspruch auf eine Sofortzahlung, solange ich auf die Entscheidung über meinen Anspruch auf Entschädigung warte?

In Verfahren vor der Kommission für die Entschädigung der Opfer von Straftaten können Sie eine Zwischenzahlung beantragen, wenn Ihr Recht auf Entschädigung nicht angefochten wird und Ihr Verlust nicht abschließend festgestellt werden kann, da Sie den Gesamtbetrag nicht berechnen können oder weil die Einrichtungen der Sozialfürsorge Ihnen noch nicht mitgeteilt haben, welchen Betrag Sie erhalten. Erfüllen Sie diese Bedingungen nicht, kann Ihnen nach Ermessen des Vorsitzenden der Kommission dennoch eine Zwischenzahlung bewilligt werden.

Letzte Aktualisierung: 21/01/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

5 - Mein Anspruch auf Unterstützung und Hilfe

Ich bin Opfer einer Straftat geworden. An wen kann ich mich wenden, um Unterstützung und Hilfe zu erhalten?

Die Einrichtungen der Opferhilfe werden in einem Verzeichnis der Opferhilfe-Vereinigungen aufgeführt: Link öffnet neues FensterAnnuaire des associations d’aide aux victimes.

Sie können die nächstgelegene Opferhilfe-Vereinigung kontaktieren.

Hotline der Opferhilfe

Besondere Opferhilfe:

  • Kinder in Gefahr: 119 — 24 Stunden täglich, 7 Tage die Woche
  • Vermisste Kinder: 116 000 — 24 Stunden täglich, 7 Tage die Woche
  • Gewalt gegen Frauen: 3919 — 7 Tage die Woche, von Montag bis Freitag von 9.00 bis 22.00 Uhr und Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 9.00 bis 18.00 Uhr
  • Vergewaltigung und sexuelle Gewalt: 0 800 05 95 95 — von Montag bis Freitag von 10.00 bis 19.00 Uhr
  • Rassistische Übergriffe: 01 40 35 36 55 — Dienstag, Donnerstag und Freitag von 10.30 bis 13.30 Uhr
  • Homophobe Taten: 01 48 06 42 41 — von Montag bis Freitag von 18.00 bis 22.00 Uhr, Samstag von 14.00 bis 16.00 Uhr und Sonntag von 18.00 bis 20.00 Uhr
  • Link öffnet neues FensterMobbing in der Schule: 3020 — von Montag bis Freitag von 9.00 bis 20.00 Uhr und Samstag von 9.00 bis 18.00 Uhr

Ist die Opferhilfe kostenfrei?

Ja, die von Opferhilfe-Vereinigungen gebotene Hilfe ist vollkommen kostenlos.

Welche Art von Unterstützung kann ich von staatlichen Behörden oder Diensten erhalten?

Medizinische Hilfe:

Ein Opfer kann einen Arzt konsultieren und Bescheinigungen erhalten, die seine Verletzungen belegen, indem es in ein Krankenhaus geht.

Häusliche Gewalt:

Unabhängig vom Familienstand kann ein Opfer bei Gefahr einen Eilantrag beim Familienrichter (juge aux affaires familiales) am Amtsgericht (tribunal de grande instance) stellen, um eine Schutzanordnung zu erwirken, die ihm vorübergehend die Nutzung der Familienwohnung gestattet und einen gewalttätigen Partner ausschließt.

Prozesskostenhilfe:

Jedes Amtsgericht hat ein Opferhilfebüro (bureau d’aide aux victimes), das von einer Opferhilfe-Vereinigung geführt wird. In diesen Büros werden die Opfer von Straftaten informiert, angeleitet und begleitet, ihnen wird das Funktionieren des Gerichts und aller laufenden Verfahren erklärt, die sie möglicherweise betreffen. Das ermöglicht es den Opfern, auf dem neuesten Stand zu bleiben hinsichtlich

  • aller dringend zu ergreifenden Schritte, wie etwa ein unverzügliches Erscheinen vor Gericht (comparution immédiate);
  • des Fortschritts des Strafverfahrens.

Opfer werden immer einem Entschädigungsmechanismus zugeführt, der möglicherweise für sie in Betracht kommt.

Die gewährte Hilfe ist kostenfrei und vertraulich.

Welche Art von Unterstützung kann ich von Nichtregierungsorganisation erhalten?

Opferhilfe-Vereinigungen unterstützen Opfer während des Verfahrens, indem sie kostenfrei Rechts- und Sozialhilfeinformationen erteilen und psychologische Unterstützung gewähren. Ihre Vertreter können Opfern helfen, wenn diese eine Anzeige erstatten oder den Antrag stellen, in einem Strafverfahren als Zivilpartei aufzutreten. Sie können an den Verhandlungen in einem Strafverfahren teilnehmen und den Opfern helfen, die Verfahrensschritte und die Entscheidungen der verschiedenen Beteiligten zu verstehen.

Opferhilfe-Vereinigungen können auch in Gendarmerie- und Polizeidienststellen, Krankenhäusern, Gerichten, Sozialhilfebüros usw. präsent sein. Ihre Anschriften und Telefonnummern können bei Gerichten, Gendarmerie- und Polizeidienststellen und direkt über den folgenden Link öffnet neues FensterLink in Erfahrung gebracht werden.

Neben diesen normalen Opferhilfe-Vereinigungen gibt es zahlreiche weitere Vereinigungen ohne besondere Anerkennung, die in Bereichen wie Körperverletzung, häusliche Gewalt, Verkehrsunfälle, Arztfehler usw. tätig sind. Einige der Vereinigungen, die sich darauf spezialisiert haben, Frauen zu helfen, die Opfer von Gewalt sind, können Frauen und ihre Kinder vorübergehend unterbringen.

Letzte Aktualisierung: 21/01/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.