Um eine Straftat anzuzeigen, können Sie die Polizei-Notrufnummer 112 anrufen (wenn Sie zudem auch dringend polizeiliche Hilfe benötigen), bei der nächsten Polizeidienststelle schriftlich Anzeige erstatten oder eine Anzeige per E-Mail an die zuständige Polizeidienststelle schicken. Weitere Informationen zur Anzeige einer Straftat finden Sie hier.
Nach Ihrer Strafanzeige werden Sie kontaktiert und über das weitere Vorgehen informiert (Sie werden zum Beispiel gebeten, eine Aussage zu machen, Informationen über mögliche Zeugen anzugeben, bei der Beweiserhebung mitzuhelfen usw.). Falls erforderlich erhalten Sie auch Informationen über Möglichkeiten für Opferhilfe und andere Schutzmaßnahmen.
Notieren Sie nach Ihrer Befragung das Aktenzeichen der Strafsache und den Namen des zuständigen Ermittlungsbeamten. So erhalten Sie später leichter Informationen bei der Polizei.
Sie haben das Recht auf Anwesenheit eines Anwalts während des Verfahrens. Falls Sie nicht über die Mittel zur Beauftragung eines Anwalts verfügen, können Sie bei Gericht staatliche Prozesskostenhilfe beantragen.
Minderjährige Opfer, deren Interessen im Widerspruch zu denen ihrer gesetzlichen Vertreter stehen, haben grundsätzlich Anspruch auf kostenlose staatliche Prozesskostenhilfe.
Opfer und Zeugen haben Anspruch auf Erstattung von aufgrund des Strafverfahrens entstandenen Ausgaben oder entgangenen Einkünften. So können Sie zum Beispiel Reisekosten oder Verdienstausfälle geltend machen, die Ihnen durch Ihre Zeugenaussage entstehen. Um Kosten geltend zu machen, benachrichtigen Sie die vorladende Behörde, die Ihnen mitteilen wird, wie Sie Ihren Antrag einreichen können.
Bei Einstellung eines Strafverfahrens wird eine Abschrift der entsprechenden Entscheidung umgehend an Sie bzw. Ihren Vertreter geschickt. Als Opfer können Sie innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Entscheidung über die Einstellung des Strafverfahrens Einsicht in die Strafakte beantragen. Innerhalb dieser 10 Tage haben Sie ferner das Recht, die Staatsanwaltschaft um Überprüfung des Urteils zu ersuchen.
Als Opfer sind Sie eine gleichberechtigte Prozesspartei und haben das Recht, an der Verhandlung teilzunehmen.
Wenn gegen Sie eine Straftat verübt wurde, sind Sie im Strafverfahren ein Opfer. Sie haben jedoch auch das Recht, im Rahmen desselben Verfahrens Zivilklage einzureichen.
Nach der Strafprozessordnung ist das Opfer dazu berechtigt:
Ein Opfer ist verpflichtet:
Sie dürfen während der Verhandlung Erklärungen abgeben und Ihre Meinung äußern. Sie haben das Recht, vor Gericht auszusagen, wenn die Staatsanwaltschaft Ihre Anhörung verlangt.
Das Gericht informiert Sie darüber, wo und wann die Gerichtsverhandlungen stattfinden. Außerdem werden Sie über das Gerichtsurteil informiert; dieses wird Ihnen per Post zugestellt, sofern Sie nicht bei der Urteilsverkündung persönlich vor Gericht anwesend sind.
Sie sind berechtigt, die Gerichtsakten nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder nach Einstellung des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzusehen. Die Staatsanwaltschaft wird Sie über dieses Recht informieren und Ihnen mitteilen, wie Sie Akteneinsicht erhalten können.
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