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Als Opfer einer Straftat haben Sie Anrecht auf:
Wenn Sie Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder von Menschenhandel geworden sind, haben Sie zusätzlich zu den vorstehend genannten Rechten Anrecht auf:
Ist das Opfer der Straftat ein Kind, hat es zusätzlich zu den vorstehend genannten Rechten Anrecht auf:
Kinder sind alle Personen unter 18 Jahren.
Kindliche Zeugen oder Opfer sind vom Ermittlungsrichter im Rahmen der Anhörung zu befragen; ein Kind ist über seine Eltern oder Erziehungsberechtigten vorzuladen.
Wenn Sie eine Straftat zur Anzeige bringen, wird in der Regel die Staatsanwaltschaft von Amts wegen tätig.
Eine Nebenklage kann bei Straftaten erhoben werden, soweit das Strafverfahren eine Verfolgung durch Nebenklage zulässt. Die Klage muss binnen drei Monaten ab dem Tag eingereicht werden, an dem die bevollmächtigte natürliche oder juristische Person von der Straftat und dem Täter Kenntnis erlangt hat.
Als Opfer einer Straftat sind Sie Geschädigter und haben das Recht, bei Gericht Zivilklage einzureichen.
Sie können Folgendes verlangen:
Eine Zivilklage können Sie im Strafverfahren oder in einem separaten zivilrechtlichen Verfahren einreichen. Wenn Sie im Strafverfahren Klage einreichen, wird dieser nur stattgegeben, wenn das Gericht den Angeklagten für schuldig befindet.
Dies ist jedoch keine Voraussetzung für den Erfolg Ihrer Klage in einem Zivilprozess.
Wenn Sie Opfer einer vorsätzlich begangenen Straftat sind, haben Sie Anrecht auf eine Entschädigung aus der Staatskasse.
Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, Informationen über den Entschädigungsanspruch sowie die erforderlichen Antragsformulare bereitzustellen, und sind verpflichtet, Sie auf Nachfrage beim Ausfüllen des Antrags zu unterstützen und zu beraten und Ihnen mitzuteilen, welche Unterlagen beizubringen sind.
Anträge auf Entschädigung sind beim Justizministerium unter Verwendung des Formulars einzureichen, das auf der Website des Ministeriums abrufbar ist
Antragsformular für die Entschädigung der Opfer von Straftaten (223 Kb)
Folgende Personen haben Anspruch auf Entschädigung:
Wenn Sie Opfer einer Straftat sind und als Geschädigter am Strafverfahren teilnehmen, haben Sie Anrecht auf:
Wird ein Angeklagter zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, setzt das Justizministerium das Opfer vom Tag der Entlassung des Straftäters in Kenntnis.
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Entschädigung der Opfer von Straftaten haben Opfer von vorsätzlich begangenen Gewaltverbrechen, die im Staatsgebiet der Republik Kroatien nach dem 1. Juli 2013 verübt worden sind, unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung von der Republik Kroatien.
Entschädigungsansprüche setzen voraus, dass bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllt sind.
Das Opfer muss kroatischer Staatsbürger oder Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats sein oder dort seinen Wohnsitz haben und eine schwere Körperverletzung oder eine schwere Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands als Folge der Straftat erlitten haben.
Eine weitere Anforderung besteht darin, dass die Straftat binnen sechs Monaten ab dem Tag, an dem sie begangen wurde, angezeigt oder von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden muss, unabhängig davon, ob der Täter bekannt ist oder nicht.
Der Entschädigungsantrag sollte vom Opfer unter Verwendung des amtlichen Formulars eingereicht werden und muss die geforderten Unterlagen umfassen, die im Formular genannt sind. Das Formular ist auf jeder Polizeiwache, bei der Staatsanwaltschaft und den Amts- und Gespanschaftsgerichten erhältlich oder in elektronischer Form auf der offiziellen Website des Justizministeriums, des Innenministeriums, der Staatsanwaltschaft der Republik Kroatien und der Amts- und Gespanschaftsgerichte abrufbar.
Das ausgefüllte Antragsformular sollte binnen sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Straftat begangen wurde, mit den zugehörigen Unterlagen beim Justizministerium eingereicht werden. Es kann auch zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden, wenn das Opfer aus gutem Grund nicht in der Lage war, innerhalb der vorstehend genannten Frist einen Antrag zu stellen, allerdings nicht später als drei Monate nach dem Zeitpunkt, ab dem der Grund nicht mehr bestand. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem die Straftat begangen wurde, kann kein Antrag mehr gestellt werden.
Ein Opfer hat kraft Gesetz das Recht auf die Erstattung von medizinischen Behandlungskosten und Einkommensverlusten in Höhe von bis zu 35 000,00 HRK, während ein naher Verwandter eines verstorbenen Gewaltopfers Anrecht auf Entschädigung für den Verlust des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs bis zu einem Betrag von 70 000,00 HRK hat. Die Erstattung von regulären Beerdigungskosten bis zu 5000,00 HRK kann von der Person beantragt werden, die für diese Kosten aufgekommen ist.
Über die Erstattungsanträge wird vom Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten entschieden. Nach Maßgabe des Verfahrens, jedoch nicht später als 60 Tage nach Erhalt des vollständigen und ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags ist der Ausschuss verpflichtet zu entscheiden, ob der Antrag berechtigt ist und in welcher Höhe eine Entschädigung gezahlt wird. Die Entschädigung wird binnen 30 Tagen, nachdem das Opfer von der Entscheidung unterrichtet worden ist, dass eine Entschädigungszahlung angewiesen wurde, ausgezahlt.
Leitfaden zu den Rechten der Opfer von Straftaten (290 Kb)
Antragsformular für die Entschädigung der Opfer von Straftaten (223 Kb)
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Haftstrafen (geänderte Fassung) ist das Justizministerium verpflichtet, ein Opfer, einen Geschädigten oder deren Familien von der Entlassung eines Straftäters in Kenntnis zu setzen.
Ein Opfer wird im Fall von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Sexualmoral, gegen Leib und Leben oder im Fall von Gewaltverbrechen über die Entlassung eines Straftäters informiert.
Die diesbezügliche Information ergeht an das Opfer, den Geschädigten oder deren Familien im Fall einer regulären Entlassung und der Entlassung unter Auflagen.
In der Republik Kroatien erhalten Opfer und Zeugen Unterstützung und Beratung bei den folgenden Stellen für Opfer- und Zeugenhilfe:
Stellen für Opfer- und Zeugenhilfe (278 Kb)
bestehen an sieben Gespanschaftsgerichten: Zagreb, Zadar, Osijek, Vukovar, Split, Sisak und Rijeka.
Die Stellen bieten seelischen Beistand und Beratung für Opfer und Zeugen und ihre Begleitpersonen an.
Die Stellen unterstützen die jeweiligen Amts- und Gespanschaftsgerichte.
Informationen über die Rechte von Opfern und die ihnen zur Verfügung stehende Unterstützung sind gebührenfrei unter der Rufnummer 116 006 in der Nationalen Telefonzentrale für die Opfer von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erfragen, siehe die Website der Nationalen Telefonzentrale.
Auch das Justizministerium klärt Opfer und Zeugen über ihre Rechte auf. Anfragen können per E-Mail an die folgende Adresse gerichtet werden: zrtve.i.svjedoci@pravosudje.hr
Weitere Informationen sind hier abrufbar:
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