Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Opfer, die als Geschädigte an einem Strafverfahren beteiligt sind, können gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen.

Gegen ein erstinstanzliches Urteil können befugte Personen innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung einer Abschrift des Urteils Rechtsmittel einlegen.

Zu diesen befugten Personen zählen der Kläger, der Verteidiger und der Geschädigte.

Als Grund für das Einlegen von Rechtsmitteln durch den Geschädigten gelten Entscheidungen des Gerichts betreffend die Kosten des Strafverfahrens oder die Schadenersatzforderung. Hat der Staatsanwalt jedoch das Verfahren von dem als Privatkläger auftretenden Geschädigten übernommen, kann der Geschädigte aus jedem der Gründe Rechtsmittel einlegen, die für die Anfechtung des Urteils zulässig sind.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Opfer, die als Geschädigte an einem Strafverfahren beteiligt sind, können gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, jedoch noch vor Verkündung des Urteils, können sich Opfer und Zeugen an Sonderabteilungen von Bezirksgerichten wenden, um Auskünfte und Unterstützung zu erhalten.

Nehmen Opfer oder Zeugen diese Möglichkeit erst dann in Anspruch, nachdem ein Urteil ergangen ist, erhalten sie von diesen Sonderabteilungen Informationen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und werden von ihnen an andere Organisationen und Dienste verwiesen, die sich speziell den Belangen von Opfern und Zeugen widmen.

Der unabhängige Opfer- und Zeugendienst des kroatischen Justizministeriums benachrichtigt Opfer, Geschädigte und deren Familien, wenn der betreffende Straftäter aus der Haft entlassen wird (sowohl bei regulärer als auch bei einer Entlassung unter Auflagen). Diese Informationen erhalten all diejenigen, die Opfer bzw. Geschädigte von schweren Vergehen geworden sind, wie z. B. bei Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, bei Sexualstraftaten, bei Gewalt- oder Kriegsverbrechen.

Wenn der Dienst der Ansicht ist, dass ein Opfer anhaltender häuslicher Gewalt oder von Gewalt gegen Frauen koordinierte zusätzliche Unterstützung benötigt, informiert er in Ausnahmefällen den Koordinator der Bezirksgruppe für die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt über das Gespräch mit dem Opfer und über die konkreten Probleme, die das Opfer hat, und bittet darum, dass die Bezirksgruppe entsprechende Maßnahmen ergreift. Gegebenenfalls werden diese Informationen auch an die zuständige Polizeiwache und das zuständige Sozialhilfezentrum weitergeleitet, wenn das Opfer (Kind/Person) nicht rechtsfähig ist, oder auch an das zuständige Bewährungsbüro, wenn der Täter bedingt aus der Haft entlassen wurde und sich regelmäßig beim Bewährungsbüro melden muss.

Wenn der Dienst bei einer anderen Straftat als den oben erwähnten aufgrund der von dem Opfer erhaltenen Informationen zu dem Schluss kommt, dass für das Opfer unbedingt zusätzliche Hilfs- und Schutzmaßnahmen erforderlich sind, kann er mit Zustimmung des Opfers in Ausnahmefällen bei der zuständigen Polizeidirektion weitere Maßnahmen anfordern.

Opferhilfe wird auch von Organisationen der Zivilgesellschaft angeboten – unmittelbar nach der Straftat, im Zuge des Strafverfahrens und auch im Anschluss an die Verhandlung, d. h. nach Verkündung des rechtskräftigen Urteils. Das Hilfs- und Unterstützungsangebot der Organisationen der Zivilgesellschaft richtet sich nach dem Auftrag der jeweiligen Organisation.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Die Urteilsschrift mit Erläuterungen zu den Rechtsbehelfen wird dem Kläger, dem Angeklagten und seinem Verteidiger sowie dem Geschädigten zugestellt (sofern diesem das Recht zusteht, Rechtsmittel einzulegen), ferner der Partei, deren Eigentum aufgrund des Urteils beschlagnahmt wurde, und der juristischen Person, deren Erträge aus der Straftat beschlagnahmt werden sollen.

Einem Geschädigten, dem das Einlegen von Rechtsmitteln nicht gestattet ist, wird das Urteil nach geltendem Gesetz zugestellt, nebst einem Hinweis dazu, dass er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann. Auf Antrag wird dem Geschädigten das rechtskräftige Urteil zugestellt.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Nach der kroatischen Strafprozessordnung wird das Opfer, das einen entsprechenden Antrag gestellt hat, von der Polizei umgehend über das Ende der Haft bzw. Untersuchungshaft des Täters informiert, es sei denn, durch die Weitergabe dieser Information würde der Täter in Gefahr gebracht. Darüber hinaus wird das Opfer über die Maßnahmen in Kenntnis gesetzt, die ggf. zu seinem Schutz ergriffen wurden.

Bei der Flucht eines Häftlings benachrichtigen Gefängnisse nicht den Opfer- und Zeugendienst, sondern melden dies lediglich der Polizei; diese Vorschriften sollen jedoch bald geändert werden.

Bei entsprechendem Antrag haben Opfer Anspruch auf unverzügliche Benachrichtigung bei Entlassung des Täters aus der Haft bzw. Untersuchungshaft, bei Flucht oder Entlassung des Täters aus dem Gefängnis sowie über die Maßnahmen, die zugunsten der Sicherheit des Opfers ergriffen wurden.

Opfer schwerer Vergehen, d. h. bei Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, bei Sexualstraftaten und bei Gewalt- und Kriegsverbrechen, werden in Kenntnis gesetzt, wenn der betreffende Straftäter regulär oder bedingt aus dem Gefängnis entlassen wird.

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Bei einer bevorstehenden Entscheidung, ob dem Täter eines Gewaltverbrechens Hafturlaub (für Wochenenden) bewilligt wird, werden Aussagen des Opfers und weitere sachdienliche Informationen über das Opfer berücksichtigt. Die Aussage des Opfers wird in die Bewährungsakte aufgenommen. Nach derzeit geltendem kroatischem Recht hat das Opfer jedoch keine Möglichkeit, auf die Entscheidung über die Entlassung auf Bewährung Einfluss zu nehmen bzw. gegen eine solche Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.

Letzte Aktualisierung: 27/03/2023

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