Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Straftaten können der zuständigen Staatsanwaltschaft schriftlich, mündlich oder auf anderem Wege angezeigt werden.

Wenn Sie eine Straftat mündlich anzeigen, werden Sie über die Folgen einer falschen Verdächtigung belehrt. Bei Strafanträgen, die mündlich gestellt werden, wird ein Protokoll erstellt, während Strafanträge, die telefonisch oder unter Einsatz anderer Telekommunikationsmittel gestellt werden, möglichst aufgezeichnet und zur Niederschrift genommen werden.

Opfer, die eine Straftat anzeigen, erhalten eine schriftliche Bestätigung mit den grundlegenden Einzelheiten der angezeigten Straftat. Opfer, die die Sprache der Behörden nicht beherrschen, können den Strafantrag in ihrer Muttersprache stellen und es wird ihnen ein Dolmetscher oder eine andere Person zur Seite gestellt, die sowohl die Amtssprache der zuständigen Behörde als auch die Muttersprache des Opfers beherrscht. Opfer, die die Sprache der Behörden nicht beherrschen, haben Anspruch darauf, dass die Eingangsbestätigung zu dem Strafantrag kostenlos in ihre Muttersprache übersetzt wird.

Wird eine Anzeige bei einem Gericht, der Polizei oder der falschen Staatsanwaltschaft eingereicht, nehmen sie die Anzeige entgegen und leiten sie unverzüglich an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.

Sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt wurde, trägt der Staatsanwalt die Anzeige unverzüglich in das Register der Strafanzeigen ein.

Wenn ein Staatsanwalt lediglich davon erfährt, dass eine Straftat begangen wurde, oder ein Opfer ihm eine Straftat anzeigt, erstellt er einen förmlichen Vermerk, nimmt den Fall in das Verzeichnis für sonstige Delikte auf und verfährt wie gesetzlich vorgesehen.

Enthält die Anzeige keine Einzelheiten zu der Straftat, d. h. kann der Staatsanwalt nicht erkennen, welche Straftat angezeigt wurde, nimmt er sie in das Verzeichnis für sonstige Delikte auf und fordert die Person, die die Anzeige erstattet, auf, innerhalb von 15 Tagen ergänzende Angaben zu machen.

Kommt die Person, die die Straftat anzeigt, dieser Aufforderung nicht nach, nimmt der Staatsanwalt dies zu Protokoll. Nach Ablauf der Frist für die Bereitstellung ergänzender Angaben muss der Staatsanwalt dies innerhalb von acht Tagen einem ihm vorgesetzten Staatsanwalt melden. Dieser vorgesetzte Staatsanwalt kann anordnen, die Anzeige in das Verzeichnis für Anzeigen aufzunehmen.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Zwei Monate nach Stellung des Strafantrags kann das Opfer oder der Geschädigte vom Staatsanwalt Informationen über die Maßnahmen anfordern, die auf den Strafantrag bzw. die Anzeige hin ergriffen worden sind. Der Staatsanwalt muss dann innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens 30 Tage nach Eingang der schriftlichen Anfrage antworten, es sei denn, durch eine solche Antwort könnte das Verfahren gefährdet werden. Beschließt der Staatsanwalt, die angefragten Informationen nicht zur Verfügung zu stellen, muss er das Opfer/den Geschädigten darüber in Kenntnis setzen.

Ein Opfer, das als Geschädigter am Strafverfahren beteiligt ist, hat das Recht, über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet zu werden.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Neben den oben genannten Rechten haben Opfer von Sexualstraftaten und Menschenhandel vor ihrer Vernehmung das Recht auf kostenfreie Inanspruchnahme eines Rechtsberaters und können sich einen Vertreter zuweisen lassen. Die Kosten für einen solchen Rechtsberater/Vertreter werden vom Staat getragen.

Handelt es sich bei dem Opfer einer Straftat um ein Kind, stehen ihm alle oben genannten Rechte zu, ferner auch das Recht auf Inanspruchnahme eines Vertreters, dessen Kosten vom Staat zu tragen sind.

Opfer von Straftaten haben Anspruch auf primäre und sekundäre Prozesskostenhilfe. Eine solche Hilfe wird Opfern von Gewaltverbrechen kostenfrei zur Verfügung gestellt, wenn sie für die erlittenen Verletzungen als Folge der Straftat eine Entschädigung geltend machen möchten.

Im Prozesskostenhilfegesetz sind die Regelungen für die primäre und sekundäre Prozesskostenhilfe verankert.

Die primäre Prozesskostenhilfe umfasst allgemeine Rechtsauskünfte, Rechtsberatung, Eingaben an Behörden, an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und an internationale Organisationen im Einklang mit internationalen Abkommen und mit der jeweiligen Verfahrensordnung, Vertretung in behördlichen Verfahren sowie Rechtsbeistand bei außergerichtlicher Streitbeilegung.

Primäre Prozesskostenhilfe kann in jeder Rechtssache bewilligt werden, wenn

  • der Antragsteller nicht über das Wissen oder die Fähigkeit verfügt, seine Rechte geltend zu machen;
  • der Antragsteller aufgrund von besonderen Regelungen keine Prozesskostenhilfe erhalten hat;
  • der eingereichte Antrag nicht offenkundig unbegründet ist;
  • der Antragsteller sich in einer solchen wirtschaftlichen Lage befindet, dass er den Unterhalt für sich selbst oder den der Mitglieder seines Haushalts gefährden würde, wenn er die Anwalts- und Gerichtskosten selbst aufbringen müsste.

Personen, die ihren Anspruch auf primäre Prozesskostenhilfe geltend machen möchten, wird empfohlen, sich direkt an die Stellen zu wenden, die primären Rechtsbeistand anbieten.

Die sekundäre Prozesskostenhilfe umfasst Rechtsberatung, Eingaben in Verfahren betreffend den Schutz der Rechte von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber, Eingaben in Gerichtsverfahren, Vertretung in Gerichtsverfahren, Rechtsbeistand bei gütlicher Streitbeilegung und Befreiung von der Zahlung der Anwalts- und Gerichtskosten.

Sekundäre Prozesskostenhilfe kann bewilligt werden, wenn

  1. das Verfahren komplex ist;
  2. der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten;
  3. der Antragsteller sich in einer solchen wirtschaftlichen Lage befindet, dass er den Unterhalt für sich selbst oder den der Mitglieder seines Haushalts gefährden würde, wenn er die Anwalts- und Gerichtskosten selbst aufbringen müsste;
  4. es sich um ein seriöses Verfahren handelt;
  5. der Antrag nicht innerhalb der vergangenen sechs Monate wegen vorsätzlicher Falschangaben abgelehnt worden ist und
  6. der Antragsteller aufgrund von besonderen Regelungen keine Prozesskostenhilfe erhalten hat.

Sekundäre Prozesskostenhilfe wird ohne vorherige Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers bewilligt, wenn es sich bei diesem

  1. um ein Kind handelt, das Beteiligter in einem Unterhaltsprozess ist;
  2. um ein Opfer eines Gewaltverbrechens handelt, das für die erlittenen Verletzungen als Folge der Straftat einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchte;
  3. um einen Begünstigten von Unterhaltszahlungen aufgrund von besonderen sozialrechtlichen Regelungen oder
  4. um einen Begünstigten eines Lebenshaltungszuschusses nach dem Gesetz über die Rechte von Veteranen des kroatischen Unabhängigkeitskrieges und ihren Familienangehörigen sowie dem Gesetz über den Schutz militärischer und ziviler Kriegsveteranen handelt.

Personen, die ihren Anspruch auf sekundäre Prozesskostenhilfe geltend machen möchten, müssen das entsprechende Antragsformular bei der zuständigen Stelle einreichen.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Verurteilten Angeklagten wird vom Gericht die Zahlung der Prozesskosten auferlegt, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine vollständige oder teilweise Befreiung.

Bei Aussetzung des Strafverfahrens oder wenn das Gericht den Angeklagten freispricht oder die Anklage fallen lässt, muss im Gerichtsbeschluss festgehalten sein, dass die Kosten des Strafverfahrens nach Artikel 145 Absatz 2 Ziffer 1-5 dieses Gesetzes, die dem Angeklagten entstandenen festen Kosten und die dem Verteidiger entstandenen Kosten und seine Gebühren, sofern im Gesetz keine anderslautende Regelung vorgesehen ist, vom Staat zu tragen sind.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Opfer, deren Strafantrag abgelehnt wurde, können selbst Anklage erheben.

Ist der Staatsanwalt der Ansicht, dass bei einer Straftat die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um die Strafverfolgung von Amts wegen einzuleiten oder gegen eine der angezeigten Personen zu ermitteln, muss er das Opfer innerhalb von acht Tagen darüber in Kenntnis setzen und es darüber belehren, dass es selbst Anklage erheben kann. Auch ein Gericht geht auf diese Weise vor, wenn es das Verfahren aufgrund der Tatsache eingestellt hat, dass der Staatsanwalt seine Arbeit in anderen Fällen niedergelegt hat.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Nach diesem Gesetz hat der Geschädigte in einem Strafverfahren folgende Rechte:

  • Verwendung seiner Muttersprache, einschließlich Gebärdensprache, und Beantragung der Inanspruchnahme eines Dolmetschers, wenn er Kroatisch nicht beherrscht, oder eines Gebärdendolmetschers, wenn der Geschädigte taub oder taubblind ist
  • Anstrengung einer Schadenersatzklage und Beantragung einstweiliger Verfügungen
  • Rechtsvertretung
  • Vorbringen von Tatsachen und Beibringung von Beweisen
  • Teilnahme an der Beweisanhörung
  • Teilnahme am Verfahren und am Beweisverfahren sowie Vorbringen der Schlussbemerkungen
  • Antrag auf Akteneinsicht nach Artikel 184 Absatz 2 dieses Gesetzes
  • Aufforderung, vom Staatsanwalt über die auf der Grundlage seines Berichts ergriffenen Maßnahmen informiert zu werden, und Einreichung einer Beschwerde bei einem leitenden Staatsanwalt
  • Einlegen von Rechtsmitteln
  • Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • Benachrichtigung über den Ausgang des Strafverfahrens

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Geschädigter oder Privatkläger?

Opfer einer Straftat sind natürliche Personen, die als unmittelbare Folge einer Straftat körperliche oder psychische Schäden oder Sachschäden oder eine schwerwiegende Verletzung ihrer Grundrechte und -freiheiten erfahren haben. Auch Ehepartner, (eingetragene oder nicht eingetragene) Lebenspartner, Nachkommen bzw. – falls es keine Nachkommen gibt – Verwandte in gerader aufsteigender Linie oder Geschwister der Person, deren Tod unmittelbar auf die Straftat zurückgeführt werden kann, gelten auch als Opfer der Straftat. Personen, die von der verstorbenen Person gesetzlichen Unterhalt erhalten haben, gelten ebenso als Opfer der Straftat.

Ein Geschädigter ist ein Opfer einer Straftat oder aber eine juristische Person, der aufgrund einer Straftat ein Schaden entstanden ist und die im Strafverfahren als Geschädigter auftritt.

Die Funktion einer Verfahrenspartei bzw. eines Verfahrensbeteiligten richtet sich nicht nach den Wünschen dieser Person, sondern nach der Rolle, die diese Person in der Strafsache hatte. Je nach den in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Umständen kann jeder eine der genannten Funktionen einnehmen; die Wahlmöglichkeit, die jemand hat, betrifft die Rechte, die diese Person als Geschädigter oder als Opfer der Straftat wahrnehmen möchte.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Ein Opfer einer Straftat hat folgende Rechte:

  • Inanspruchnahme von Unterstützungsdiensten für Opfer von Straftaten
  • wirksame psychologische und sonstige professionelle Betreuung und Unterstützung durch staatliche Stellen, Organisationen und Einrichtungen für Opferhilfe nach geltendem Recht
  • Schutz vor Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen
  • Schutz der Würde bei der Zeugenaussage als Opfer
  • Recht auf Gehör zeitnah nach Stellung des Strafantrags und auf Beschränkung des Umfangs der anschließenden Vernehmung im Rahmen des Strafverfahrens auf das absolute Minimum
  • Begleitung bei allen Aktivitäten durch eine Vertrauensperson
  • Beschränkung der ggf. erforderlichen medizinischen Maßnahmen auf ein Minimum, die nur dann gefordert werden dürfen, wenn sie für das Strafverfahren unerlässlich sind
  • Stellung eines Antrags auf Strafverfolgung oder Erhebung einer Privatklage nach dem kroatischen Strafgesetzbuch, Stellung eines Antrags auf Beteiligung am Strafverfahren als Geschädigter, auf Benachrichtigung bei Ablehnung des Strafantrags (Artikel 206 Absatz 3 des Gesetzes) und bei der Entscheidung des Staatsanwalts, auf die Einleitung strafrechtlicher Schritte zu verzichten, und Erhebung einer Anklage ohne die Mitwirkung des Staatsanwalts
  • Erteilung von Auskünften durch die Staatsanwaltschaft über die auf Grundlage des Strafantrags ergriffenen Maßnahmen (Artikel 206a des Gesetzes) und Einlegen einer Beschwerde bei einem vorgesetzten Staatsanwalt (Artikel 206b dieses Gesetzes)
  • Antrag auf unverzügliche Benachrichtigung bei Entlassung des Straftäters aus der Haft bzw. der Untersuchungshaft, bei Flucht oder Entlassung des Straftäters aus dem Gefängnis sowie über die ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Opfers
  • Antrag auf Benachrichtigung bei rechtskräftigen Entscheidungen, mit denen das Strafverfahren beendet wird
  • sonstige gesetzlich verankerte Rechte.

Ein Opfer, das als Geschädigter an einem Strafverfahren beteiligt ist, hat folgende Rechte:

  • Verwendung seiner Muttersprache, einschließlich Gebärdensprache, und Beantragung der Inanspruchnahme eines Dolmetschers, wenn er Kroatisch nicht beherrscht, oder eines Gebärdendolmetschers, wenn der Geschädigte taub oder taubblind ist
  • Einreichung einer Klage auf Schadenersatz und Beantragung einstweiliger Verfügungen
  • Rechtsvertretung
  • Vorbringen von Tatsachen und Beibringung von Beweisen
  • Teilnahme an der Beweisanhörung
  • Teilnahme am Verfahren und am Beweisverfahren sowie Vorbringen der Schlussbemerkungen
  • Antrag auf Akteneinsicht gemäß dem kroatischen Strafgesetzbuch
  • Aufforderung, vom Staatsanwalt über die auf der Grundlage seines Berichts ergriffenen Maßnahmen informiert zu werden, und Einreichung einer Beschwerde bei einem leitenden Staatsanwalt
  • Einlegen von Rechtsmitteln
  • Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • Benachrichtigung über den Ausgang des Strafverfahrens

Neben den in diesem Gesetz genannten Opferrechten stehen minderjährigen Opfern zusätzlich folgende Rechte zu:

  1. kostenlose Vertretung,
  2. Schutz personenbezogener Daten,
  3. Ausschluss der Öffentlichkeit (Artikel 44 Absatz 1 der Strafprozessordnung).

Neben den in Artikel 43 dieses Gesetzes genannten Opferrechten stehen Opfern von Sexualstraftaten und Menschenhandel zusätzlich folgende Rechte zu:

  1. kostenlose Konsultation vor der Vernehmung,
  2. kostenfreie Vertretung,
  3. Vernehmung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft durch eine Person gleichen Geschlechts und, wenn möglich, von derselben Person, wenn eine weitere Vernehmung stattfindet,
  4. Aussageverweigerungsrecht in Bezug auf Fragen, die keinen Bezug zur Straftat haben, sondern das Privatleben des Opfers betreffen,
  5. Antrag auf Vernehmung durch audiovisuelle Mittel (Artikel 292 Absatz 4 dieses Gesetzes),
  6. Schutz personenbezogener Daten,
  7. Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren (Artikel 44 Absatz 4 der Strafprozessordnung).

In der Ermittlungsphase können Opfer von Straftaten, die als Privatkläger oder Geschädigte auftreten, alle Sachverhalte vorbringen und alle Beweise anführen, die für die Feststellung der Straftat, für die Suche nach dem/den Straftäter/n und die Geltendmachung der Ansprüche aus der zugehörigen Schadenersatzklage maßgeblich sind.

Sowohl im Vorfeld als auch in jeder Phase des Strafverfahrens müssen die Staatsanwaltschaft und das Gericht die Möglichkeit in Erwägung ziehen, dass der Angeklagte den Geschädigten für Verluste, die ihm aufgrund der Straftat entstanden sind, entschädigen kann. Darüber hinaus müssen sie den Geschädigten über bestimmte gesetzlich verankerte Rechte aufklären (z. B. über sein Recht auf Verwendung seiner Muttersprache, das Recht auf Anstrengung einer Schadenersatzklage usw.).

Personen, von denen ausgegangen wird, dass sie über Informationen zur Straftat oder zum Straftäter oder über sonstige sachdienliche Informationen verfügen, können als Zeugen geladen werden.

Opfer, Geschädigte, die als Kläger auftreten, und Privatkläger können als Zeugen vernommen werden.

Einem Privatkläger stehen dieselben Rechte zu wie dem Staatsanwalt, mit Ausnahme der Rechte, die ausschließlich staatlichen Stellen vorbehalten sind.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Nach diesem Gesetz hat der Geschädigte folgende Rechte:

  1. Vorbringen von Sachverhalten und Beibringung von Beweisen;
  2. Anwesenheit bei der Beweisaufnahme;
  3. Anwesenheit beim Verfahren, Beteiligung an der Beweisaufnahme und Abgabe eines Schlussworts (Artikel 51 Absatz1 der Strafprozessordnung).

Einem Opfer, das Anklage erhoben hat, stehen dieselben Rechte zu wie dem Staatsanwalt, mit Ausnahme der Rechte, die ausschließlich staatlichen Stellen vorbehalten sind.

Einem Privatkläger stehen dieselben Rechte zu wie dem Staatsanwalt, mit Ausnahme der Rechte, die ausschließlich staatlichen Stellen vorbehalten sind. Für Privatkläger gelten dieselben Verfahrensbestimmungen wie für Geschädigte und Kläger.

Der Oberste Richter fordert alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf, die Beweismittel beizubringen, die sie in der Hauptverhandlung vorbringen wollen. Jede Partei wird aufgefordert, zu den Anträgen der anderen Partei Stellung zu nehmen.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

In der Ermittlungsphase können Opfer von Straftaten, die als Privatkläger oder Geschädigte auftreten, alle Sachverhalte vorbringen und alle Beweise anführen, die für die Feststellung der Straftat, für die Suche nach dem bzw. den Straftäter(n) und die Geltendmachung der Ansprüche aus der Schadenersatzklage maßgeblich sind.

Ein Opfer, das als Geschädigter an einem Strafverfahren beteiligt ist, hat folgende Rechte:

  • Benachrichtigung über die vom Staatsanwalt auf der Grundlage seines Berichts ergriffenen Maßnahmen und Einreichung einer Beschwerde bei einem leitenden Staatsanwalt
  • Benachrichtigung bei Ablehnung des Strafantrags bzw. bei der Entscheidung des Staatsanwalts, auf die Einleitung strafrechtlicher Schritte zu verzichten
  • Benachrichtigung über den Ausgang des Strafverfahrens

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Ein Opfer, das als Geschädigter an einem Strafverfahren beteiligt ist, hat Anspruch auf Akteneinsicht.

Letzte Aktualisierung: 27/03/2023

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