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Opferrechte – nach Mitgliedstaat

Belgien

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Belgien

Wie können Sie an der Hauptverhandlung teilnehmen?

Welche Rechte haben Sie als Zeuge?

Haben Sie als Minderjähriger zusätzliche Rechte?

Können Sie Beratungs-/Prozesskostenhilfe erhalten?

Wie können Sie Schutz erhalten, wenn Sie in Gefahr sind?

Wie können Sie Schadensersatz von dem Täter fordern oder eine Entschädigung vom Staat erhalten?

Gibt es die Möglichkeit, die Tat auf andere Weise zu sühnen oder eine Mediation zu beginnen?

Sie sind Ausländer. Wie werden Ihre Rechte und Interessen geschützt?

Weitere Informationen?

Wie können Sie an der Hauptverhandlung teilnehmen?

Als Geschädigter oder Zivilpartei im Strafverfahren (1) (partie civile/burgerljke partij) werden Sie schriftlich über den Termin der Verhandlung informiert. Gegebenenfalls können Sie zu diesem Zeitpunkt vor dem Strafgericht noch eine Zivilklage erheben, was auch weiterhin möglich ist, sofern die Schlussplädoyers noch nicht gehalten wurden. Wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen und während der Verhandlung eine Zivilklage erheben wollen, müssen Sie:

  • rechtzeitig da sein;
  • sich beim Gerichtsdiener melden (huissier de justice/zittingsdeurwachter) und sich vergewissern, dass sie sich im richtigen Verhandlungsraum befinden;
  • vortreten, wenn der vorsitzende Richter den Namen des Angeklagten aufruft, von dem Sie Schadensersatz fordern wollen;
  • dem Richter Ihre Forderung mit allen notwendigen Belegen übergeben;
  • dem Anwalt des Angeklagten eine Kopie der Forderung übergeben;
  • die Originalunterlagen aufbewahren;
  • ggf. auf zusätzliche Fragen des vorsitzenden Richters antworten. Dieser wird dann Ihren Antrag auf Schadensersatz zu Protokoll nehmen.

Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Das heißt, dass jeder, der mindestens 14 Jahre alt ist, den Verhandlungen beiwohnen kann. Somit ist Ihren Freunden, Nachbarn und Angehörigen wie auch Pressevertretern und allen sonstigen Interessierten die Anwesenheit im Gerichtssaal gestattet. Nur unter besonderen Umständen (z. B. bei Sexualstraftaten) finden die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, was bedeutet, dass Privatpersonen und Vertreter der Medien nicht anwesend sein dürfen. Um einen solchen Ausschluss der Öffentlichkeit können Sie den Richter ersuchen. Er ist nach dem Gesetz bei Opfern von bestimmten Sexualstraftaten wie Vergewaltigung oder sexueller Nötigung ausdrücklich zulässig. Der Richter kann den Ausschluss der Öffentlichkeit auch anordnen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen liegt oder das Privatleben der Parteien geschützt werden muss. Die Urteilsverkündung erfolgt jedoch immer öffentlich.

Wenn Sie Schadensersatz erlangen wollen (Einreichung einer Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens), müssen Sie den Schaden nachweisen, den Sie erlitten haben. Der Richter wird ihre Zivilklage am Ende des Verfahrens prüfen. Sie müssen während der Hauptverhandlung vertreten sein. Wollen Sie einen direkten Kontakt mit dem Angeklagten vermeiden, kann Ihr Anwalt in Ihrem Namen dem Verfahren beiwohnen (die Anwesenheit des Angeklagten im Gerichtssaal kann unter keinen Umständen abgelehnt werden). Ihre persönliche Anwesenheit ist nur dann erforderlich, wenn Sie als Zeuge aufgerufen werden.

Es ist nicht möglich, dass Sie Ihren Fall mit dem Staatsanwalt gesondert besprechen.

Welche Rechte haben Sie als Zeuge?

Haben Sie während der Ermittlungen ausgesagt, so werden Sie nicht automatisch aufgefordert, Ihre Aussage vor Gericht zu bestätigen. Hiervon ausgenommen sind Fälle, die vor dem Assisenhof (Schwurgericht) (2) (cour d'assises/hof van assisen) verhandelt werden.

Wenn Sie persönlich einbestellt werden, Ihnen aber Schutzmaßnahmen gewährt wurden und/oder Sie sich außer Landes aufhalten, können Sie mittels einer Video- oder Telekonferenz vernommen werden. Notfalls kann Ihre Stimme verändert und Ihr Gesicht verdeckt werden.

Als Zeuge haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung in Form eines feststehenden Betrags (Anwesenheitsentschädigung) und auf eine Reisekostenerstattung (je Kilometer). Sie müssen sich zu diesem Zweck an die Geschäftsstelle (greffe/griffie) des Gerichts wenden, vor dem Sie als Zeuge ausgesagt haben, und zusammen mit einem Personalausweis die Ihnen vom Gericht zugestellte Vorladung vorlegen. Die Entschädigungszahlung erhalten Sie direkt in der Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten.

Haben Sie als Minderjähriger zusätzliche Rechte?

Als Minderjähriger sind Sie vor einer Offenlegung Ihrer Identität in den Medien geschützt. Jede Veröffentlichung oder Verbreitung von Fotos, Zeichnungen oder anderen Unterlagen, die Ihre Identität preisgeben können, ist eine strafbare Handlung.

Wenn Ihre Vernehmung mit Hilfe audiovisueller Mittel erfolgte, ist Ihr persönliches Erscheinen nicht mehr notwendig, es sei denn, der Richter hält dies für die Wahrheitsfindung für erforderlich. In diesem Fall muss er Ihr persönliches Erscheinen anordnen und die Entscheidung begründen. Sie können jedoch den Richter ersuchen, die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, was nach dem Gesetz ausdrücklich zulässig ist, wenn Sie Opfer von bestimmten Sexualstraftaten wie Vergewaltigung oder sexueller Nötigung sind. Zudem kann der Richter den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen liegt oder das Privatleben der Parteien geschützt werden muss.

Können Sie Beratungs-/Prozesskostenhilfe erhalten?

Wenn Sie als Zivilpartei im Rahmen des Strafverfahrens eine Zivilklage eingereicht haben, können Sie der Verhandlung selbst beiwohnen oder sich anwaltlich vertreten lassen.

Für eine erste Rechtsberatung können Sie sich an ein Team wenden, das ersten juristischen Beistand (aide juridique de première ligne/juridische eerstelijnsbijstand) leistet. Dessen Anwälte beraten zu bestimmten Zeiten an bestimmten Tagen kostenlos und können Sie gegebenenfalls an fachlich qualifizierte Stellen vermitteln. Beratungen finden statt in Gerichtsgebäuden, bei Friedensgerichten (vredegerecht/justice de paix), in Justizhäusern, einigen Gemeindeverwaltungen usw. Sie können sich an die in allen Gerichtsbezirken vorhandenen Justizhäuser (maisons de justice/justitiehuizen) wenden (Kontaktangaben liegen auf Französisch und Niederländisch vor), aber auch an einen Opferhilfsdienst.

Wenn Sie eine umfassendere rechtliche Beratung, Unterstützung und Vertretung wünschen, müssen Sie die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. In Abhängigkeit von Ihrem Einkommen können die im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands (juridische tweedelijnsbijstand/aide juridique de deuxième ligne) gebotenen Leistungen für Sie vollständig oder teilweise kostenlos sein. Einige Personengruppen, die sich in besonderen Lebenssituationen befinden – so z. B. Minderjährige oder Menschen mit geistiger Behinderung – haben in jedem Fall Anspruch auf unentgeltliche juristische Vertretung.

Um weiterführenden juristischen Beistand zu beantragen, müssen Sie sich an eines der Büros für juristischen Beistand (Bureau d'Aide Juridique/Bureau voor Juridische Bijstand) wenden. Jedes Gericht verfügt über eine solche Stelle. Sie müssen Unterlagen beibringen, aus denen hervorgeht, dass Sie zu einer der Personengruppen in besonderen Lebenssituationen gehören oder ein geringes Nettoeinkommen beziehen. Das Büro entscheidet innerhalb von fünfzehn Tagen über Ihren Antrag. Wird diesem stattgegeben, erhalten Sie die Kontaktdaten des für Sie bestellten Anwalts. Sie können auch einen Anwalt Ihrer Wahl fragen, ob er bereit ist, im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands tätig zu werden. Wenn er damit einverstanden ist, nimmt er in Ihrem Namen Kontakt zum Büro für juristischen Beistand des zuständigen Gerichts auf, um die Annahme Ihres Antrags zu erwirken.

Wenn Sie nur über geringe finanzielle Mittel verfügen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, im Rahmen der Gerichtskostenhilfe von bestimmten Verfahrenskosten (z. B. Gerichtsvollzieherkosten und Kosten von Kopien aus der Strafakte) befreit zu werden. Dieser Antrag muss beim Büro für Gerichtskostenhilfe des mit der Sache befassten Strafgerichts gestellt werden. Sind Sie bereits Zivilpartei im Strafverfahren (siehe unten), können Sie den Antrag schriftlich oder mündlich bei dem mit der Sache befassten Strafgericht stellen.

Außerdem sollten Sie in Ihren Versicherungsunterlagen nachsehen, ob Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Wenden Sie sich deswegen an Ihren Versicherungsvertreter.

Während des Gerichtsverfahrens können Sie von Justizassistenten einer Opferaufnahmestelle oder von Mitarbeitern eines Opferhilfsdienstes unterstützt werden.

Wie können Sie Schutz erhalten, wenn Sie in Gefahr sind?

Wenn Sie während des Strafverfahrens in Gefahr sind und Ihnen vom Untersuchungsrichter im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine teilweise oder vollständige Anonymität gewährt wurde, können Sie in der Hauptverhandlung durch Video- oder Telekonferenz befragt werden. Notfalls kann Ihre Stimme verändert und Ihr Gesicht verdeckt werden.

Wenn Sie als Zeuge vor Gericht geladen werden und noch nicht im Rahmen der Ermittlungen ausgesagt haben, kann der Richter anordnen, dass Ihre Identität im Sitzungsprotokoll nicht offengelegt wird.

Wenn Sie Opfer einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Übergriffs sind, werden Sie vor der Offenlegung Ihrer Identität in den Medien geschützt. Die Veröffentlichung oder Verbreitung von Fotos, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die Ihre Identität preisgeben können, ist eine strafbare Handlung.

Wenn der Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft genommen wurde und Sie befürchten, dass Sie möglicherweise vor Beginn Ihrer Verhandlung in direkten Kontakt mit ihm kommen könnten, sollten Sie sich an einen Justizassistenten wenden. Einige Gerichtsgebäude verfügen über getrennte Warteräume für Opfer, um derartige Kontakte zu vermeiden.

Wie können Sie Schadensersatz von dem Täter fordern oder eine Entschädigung vom Staat erhalten?

Wenn Sie im Rahmen des Strafverfahrens eine finanzielle Entschädigung fordern möchten, müssen Sie vor dem Strafgericht eine Zivilklage einreichen. Sie können dabei alle von Ihnen erlittenen Schäden geltend machen, wie etwa Körperverletzungen und die damit verbundenen Kosten für die medizinische Versorgung, immaterielle Schäden, materielle Verluste (z. B. Lohnausfälle, Wiederholung eines Schul-/Studienjahres, Beschäftigungsverlust und Schäden an Fahrzeugen oder Bekleidung), Begräbniskosten usw.

Das Strafgericht entscheidet über Ihre Zivilklage und spricht Ihnen eine Entschädigung zu, wenn der Täter für schuldig befunden wird. Danach nimmt es eine inhaltliche Bewertung des Schadensersatzanspruchs vor.

Wenn Sie am Strafverfahren aus welchen Gründen auch immer nicht beteiligt waren, können Sie Ihre Ansprüche vor den Zivilgerichten verfolgen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt hat. Die Zivilklage vor dem Zivilgericht wird von Ihnen durch Ladung der Person erhoben, die den Schaden verursacht hat, es sei denn, alle Parteien erscheinen freiwillig. Ist ein Versicherer beteiligt (beispielsweise nach einem Verkehrsunfall), können Sie auch diesen laden. Das Verfahren vor den Zivilgerichten unterscheidet sich grundlegend vom Strafverfahren. Beispielsweise müssen Sie selbst den Nachweis erbringen, dass die gegnerische Partei für den Ihnen entstandenen Schaden haftbar ist. Sie können dazu Kopien der Beweisunterlagen aus dem (abgeschlossenen) Strafverfahren verwenden. Ist ein Strafverfahren im Gange, muss das Zivilgericht das bei ihm anhängige Verfahren bis zum Urteil des Strafgerichts aussetzen. Das Zivilgericht ist zudem an die Feststellungen im Rahmen des Strafverfahrens gebunden. Es sei daran erinnert, dass die Erhebung einer Klage vor den Zivilgerichten mit Kosten verbunden ist

Wenn der Staatsanwalt beantragt, das Strafverfahren einzustellen (und stattdessen eine gütliche Einigung oder eine Mediation in Strafsachen vorzunehmen), können Sie auch in diesem Falle eine Entschädigung vom Täter erhalten. Eine solche Entschädigung ist zudem im Wege der Mediation erreichbar. Meistens werden Sie einen Schadensersatz erhalten, wenn der Staatsanwalt dem Täter eine Mediation in Strafsachen oder eine gütliche Einigung vorschlägt.

Es ist nicht immer möglich, eine Entschädigung vom Täter zu erhalten (beispielsweise wenn dieser nicht ermittelt oder gefasst werden kann) oder sich den Schaden vollumfänglich von einem Versicherer ersetzen zu lassen. Wurden Sie Opfer eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen vom Staat entschädigt werden. Weitere Informationen zu einer möglichen Entschädigung durch den Staat entnehmen Sie bitte den Informationsblättern des Europäischen Justiziellen Netzes zur Opferentschädigung in Belgien (auf Französisch, Niederländisch, Deutsch und Englisch sowie in anderen Sprachen abrufbar).

Wenn der Angeklagte für schuldig befunden wird, muss er Ihnen die im Zusammenhang mit Ihrer Zivilklage entstandenen Kosten erstatten, einschließlich eines Teils des von Ihnen gezahlten Anwaltshonorars. Das Gericht legt mit seiner Entscheidung in der Strafsache auch die Höhe der Entschädigung fest.

Wenn das Verfahren eingeleitet wurde, weil Sie den Beschuldigten direkt geladen haben oder von Ihnen eine Strafanzeige mit Zivilklage eingereicht wurde, und der Angeklagte für nicht schuldig befunden wird, kann das Gericht anordnen, dass Sie vollständig oder zu einem bestimmten Teil für die Kosten aufkommen, die dem Staat und dem Angeklagten entstanden sind.

Gibt es die Möglichkeit, die Tat auf andere Weise zu sühnen oder eine Mediation zu beginnen?

Sie können während des Verfahrens jederzeit – also ehe die Sache vor Gericht kommt, während des Gerichtsverfahrens oder nach dem Urteilsspruch – eine Mediation zu Wiedergutmachungszwecken (médiation réparatrice/herstelbemiddeling) beantragen. Diese wird getrennt vom Strafverfahren durchgeführt und kann dieses nicht ersetzen. Folglich sind die Justizbehörden weiterhin für alle Entscheidungen in Bezug auf Strafverfolgung, Verurteilung und Urteilsvollstreckung zuständig.

Wiedergutmachungsorientierte Mediation wird nicht vom Staat, sondern von zwei gemeinnützigen Vereinigungen durchgeführt, Suggnomè in Flandern und Médiante in Wallonien. Sie sind in jedem Gerichtsbezirk vertreten.

Eine durch diese Art der Mediation erzielte Übereinkunft ist vertraulich und wird dem Gericht nur mit Zustimmung beider Parteien übermittelt. Sie muss im Urteil des Gerichts zwar erwähnt, aber nicht berücksichtigt werden.

Richter am Jugendgericht können in ihren Urteilen ebenfalls eine wiedergutmachungsorientierte Mediation oder Gruppenkonzertierung (concertation restauratrice en groupe/hergo) anordnen.

Sie sind Ausländer. Wie werden Ihre Rechte und Interessen geschützt?

Wenn Sie als Zivilpartei im Strafverfahren (1) oder als Zeuge nicht die Sprache sprechen, in der das Verfahren stattfindet, wird ein Dolmetscher bestellt. Die Übersetzung von Gerichtsunterlagen ist jedoch nicht kostenlos.

Weitere Informationen?

  • Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen – auf Niederländisch und Französisch
  • Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens – auf Niederländisch
  • Verfassung – auf Niederländisch und Französisch
  • Strafprozessgesetzbuch – auf Niederländisch, Französisch und Englisch
  • Gerichtsgesetzbuch – auf Niederländisch und Französisch
  • Königlicher Erlass vom 28. Dezember 1950 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen
1. Zivilpartei (Nebenkläger) im Strafverfahren
Sie können in jeder Phase des Strafverfahrens Zivilklage vor dem Strafgericht einreichen, selbst wenn Sie keine Anzeige bei der Polizei erstattet haben. Zusätzlich zu Ihren allgemeinen Rechten als Geschädigter erhalten Sie durch Ihre Stellung als Nebenkläger im Strafverfahren das Recht
  • auf Forderung von Schadensersatz
  • auf Gehör vor Gericht
  • auf Kostenerstattung am Ende des Verfahrens und
  • auf Beiziehung eines Dolmetschers während des Strafverfahrens.
  • Wird Ihre Nebenklage für zulässig und begründet erachtet, erhalten Sie außerdem eine Reihe von Rechten im Strafverfahren, ohne vor dem Strafvollstreckungsgericht die Anerkennung als Opfer beantragen zu müssen.
Sie können einem Strafverfahren, das bereits durch die Staatsanwaltschaft in die Wege geleitet wurde, als Zivilpartei beitreten, indem Sie eine ausdrückliche Erklärung abgeben. Dies können Sie in jeder Phase der Ermittlungen und während des eigentlichen Verfahrens tun, in der Berufungsphase besteht diese Möglichkeit jedoch nicht mehr. Handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (contravention/overtreding) oder ein Vergehen (délit/wanbedrijf), können Sie Zivilklage vor dem Untersuchungsrichter einreichen, der daraufhin zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen verpflichtet ist. Beachten Sie jedoch, dass die Vorverfahrenskammer am Ende der Ermittlungen entscheiden kann, dass die Beweismittel nicht für eine Anklageerhebung ausreichen.
Wenn Sie Schadensersatz geltend machen möchten, müssen Sie den erlittenen Schaden belegen. Das Gericht beurteilt dann, ob Ihr Antrag zulässig ist, und gibt ihm statt oder weist ihn ab.
Als Zivilpartei im Strafverfahren haben Sie das Recht, den Fall vor die Anklagekammer des Gerichts zu bringen, wenn das Strafverfahren nach einem Jahr noch nicht abgeschlossen ist. Dies ermöglicht Ihnen eine indirekte Kontrolle über das Fortschreiten der Ermittlungen.
2. Assisenhof (Schwurgericht)
Der Assisenhof (Kontaktangaben liegen auf Niederländisch und Französisch vor) ist keine ständige Einrichtung und kann in jeder Provinz oder im Bezirk Brüssel einberufen werden. Er ist befugt, sich mit allen schweren Straftaten (crimes/misdaden, d. h. Mord und sonstige schwere Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu „lebenslänglich“ geahndet werden können), politischen Delikten und Pressedelikten (ausgenommen Delikte mit rassistischem oder fremdenfeindlichem Hintergrund) zu befassen. Anders als die ständigen Strafgerichte muss sich der Assisenhof für jeden Fall neu konstituieren. Vorsitzender Richter ist ein Richter eines Appellationsgerichts, der von zwei erstinstanzlichen Richtern unterstützt wird. Das Geschworenenkollegium besteht aus 12 Mitgliedern, die im Losverfahren aus der Bevölkerung ausgewählt werden. Höchstens zwei Drittel der anfänglichen Mitglieder dürfen gleichen Geschlechts sein. Die Geschworenen müssen wahlberechtigt sein und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Das vorgeschriebene Alter beträgt 28 bis 65 Jahre. Die Geschworenen müssen lesen und schreiben können und dürfen keine Vorstrafen haben, bei denen das Strafmaß vier Monate (bei einer Freiheitsstrafe) oder 60 Stunden (bei gemeinnütziger Arbeit) überschritten hat. Das Geschworenenkollegium entscheidet allein, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist. Das Strafmaß legt es gemeinsam mit den Berufsrichtern fest. Gegen die Entscheidung des Assisenhofs ist nur die Revision vor dem Kassationshof zulässig.
Letzte Aktualisierung: 16/12/2015

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