Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Welche Informationen erhalte ich von den Behörden nach der Straftat (z. B. der Polizei, der Staatsanwaltschaft) noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Um Opfern von Straftaten zu helfen und Ihnen Orientierung bei den sie betreffenden Fragen zu bieten, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) das Merkblatt für Opfer einer Straftat und die Opferfibel herausgegeben und die Plattform http://www.hilfe-info.de entwickelt.

Das Merkblatt für Opfer einer Straftat steht auf der Homepage des BMJV und auch über die Plattform hilfe-info.de in mehr als 25 Sprachen zur Verfügung und gibt in aller Kürze Informationen darüber, wie man eine Opferhilfeeinrichtung finden kann, zur Anzeige der Straftat, zur Erlangung von Informationen über das Strafverfahren, zur Zeugenaussage, zu Kosten, anwaltlicher Vertretung und Entschädigung.

Eine ausführlichere Darstellung der Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren inklusive Musterschreiben und Kontaktadressen enthält die Opferfibel.

Nähere Informationen über die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung enthält ein dafür entwickeltes Merkblatt, das auch online und in englischer Sprache verfügbar ist.

Um auch online Zugang zu den wichtigsten Informationen zu ermöglichen, hat das BMJV eine bundesweite Opferschutzplattform entwickelt. Unter http://www.hilfe-info.de sind Informationen zu Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten, Entschädigungsleistungen und zum Ablauf von Strafverfahren zu finden. Über einen Beratungsstellen-Finder können Betroffene zudem schnell zu Hilfsangeboten in ihrer Nähe mit telefonischer, Online- oder persönlicher Beratung gelangen.

Hilfe-Info.de stellt spezielle Informationen zum Beispiel für Betroffene von Gewalt im persönlichen Umfeld und sexualisierter Gewalt, für Betroffene von Straftaten im digitalen Raum oder für Betroffene von terroristischen Taten bereit. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner wie beispielweise der Beauftragte der Bundesregierung für die Anliegen von Opfern und Hinterbliebenen von terroristischen Straftaten im Inland, Herr Prof. Dr. Edgar Franke, werden vorgestellt.

Mit einem Hilfe-Lotsen können Nutzerinnen und Nutzer schnell und direkt die richtigen Unterstützungsangebote finden. In Video- und Audiointerviews sowie illustrierten Erklärvideos werden verschiedene Hilfsangebote erläutert.

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Sie können die Straftat bei einer deutschen Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft anzeigen. Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob eine Strafverfolgung in Deutschland möglich ist. Ist dies nicht der Fall oder kommt eine Verfolgung in Deutschland aus anderen Gründen nicht in Betracht, so übermittelt die Staatsanwaltschaft den Vorgang an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen EU-Mitgliedstaats, in dem die Tat begangen wurde.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Sie bekommen eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige, die eine kurze Zusammenfassung Ihrer Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthält.

Wenn Sie dies bei Ihrer Anzeige beantragen, werden Ihnen eine etwaige Einstellung des Verfahrens, der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt.

Ferner wird Ihnen als Opfer der Straftat auf Antrag mitgeteilt, ob die/der Verurteilte angewiesen wurde, Sie nicht zu kontaktieren oder sich nicht mit Ihnen zu treffen.

Sie können, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen oder eine entsprechende Darlegung bereits im Verfahren Ihrer Zulassung zur Nebenklage erfolgte, auch darüber informiert werden, ob Haft oder Unterbringungsmaßnahmen gegen den/die Beschuldigten oder den/die Verurteilte/-n angeordnet oder beendet wurden oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Über erneute Vollzugslockerungen oder Urlaub werden Sie informiert, wenn ein berechtigtes Interesse Ihrerseits vorliegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des/-r Verurteilten vorliegt.

Sie werden zudem in Kenntnis gesetzt, wenn sich der/die Verurteilte einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat. In diesem Fall erhalten Sie auch Mitteilung, welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz getroffen wurden.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (im Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Bei der Anzeige erhalten Sie die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer Ihnen verständlichen Sprache anbringen zu können, ohne dass für Sie Kosten entstehen. Die schriftliche Bestätigung der Anzeige erhalten Sie auf Antrag in Ihrer Sprache.

Bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung vor Gericht wird bei Bedarf ein für Sie kostenloser Dolmetscher hinzugezogen, ebenso, wenn Sie als Nebenklägerin oder Nebenkläger aktiv am Verfahren teilnehmen.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Vernehmungen von Kindern werden durch im Umgang mit Kindern besonders geschulte und erfahrene Vernehmungspersonen vorgenommen. In Verfahren bei Straftaten Erwachsener, die sich gegen ein Kind oder einen Jugendlichen richten (sog. Jugendschutzsachen) sollen erzieherisch befähigte und in der Jugenderziehung erfahrene Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte zum Einsatz kommen.

Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist (z.B. Gebärdendolmetscher). Für die mündliche und schriftliche Verständigung muss das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitstellen.

Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form, also insbesondere auch in Blindenschrift, bei Gericht einreichen. Auf ihre Anforderung hin müssen ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich barrierefrei zugänglich gemacht werden und auch Akteneinsicht ist ihr grundsätzlich barrierefrei zu gewähren, ohne dass für sie zusätzliche Kosten entstehen.

Unterstützung von Opfern

Wer bietet Opfern Unterstützung?

Im Strafverfahren können Sie als Opfer einer Straftat rechtliche Unterstützung durch einen Anwalt erhalten, beispielsweise einen Zeugenbeistand für Ihre Aussage oder als Nebenklageberechtigte/-r auch schon vor der Erklärung, dass Sie sich dem Verfahren anschließen wollen. Sie können sich durch einen anwaltlichen Verletztenbeistand vertreten lassen oder auch eine Person Ihres Vertrauens zur Vernehmung mitnehmen, es sei denn dies würde den Untersuchungszweck gefährden.

Neben rechtlichem Beistand gibt es die Möglichkeit, sich vor, während und nach der Hauptverhandlung durch eine psychosoziale Prozessbegleitung unterstützen zu lassen, die minderjährigen Opfern von Sexual- und Gewaltstraftaten, aber auch besonders schutzbedürftigen erwachsenen Verletzten schwerer Gewalt- und Sexualdelikte vom Gericht kostenfrei beigeordnet wird. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt zur psychosozialen Prozessbegleitung.

Für die allgemeine Opferhilfe sind in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer zuständig. In vielen Bundesländern wurden bereits Opferbeauftragte ernannt oder zentrale Anlaufstellen für Opfer von Gewalttaten eingerichtet. Diese agieren, je nach definiertem Aufgabenbereich, in eigener Zuständigkeit. Nähere Informationen zu den Opferbeauftragten, zu Opferhilfeeinrichtungen oder Beratungsstellen sowie über die bestehenden Hilfsmöglichkeiten finden Sie unter http://www.hilfe-info.de sowie im Informationsblatt Mein Anspruch auf Unterstützung und Hilfe.

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferhilfe verweisen?

Die Polizei wird Sie darüber unterrichten, dass Sie durch Opferhilfeeinrichtungen Unterstützung und Hilfe erhalten können, die von Beratung über Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung bis zur Vermittlung von therapeutischen Angeboten gehen kann.

Ob Sie diese in Anspruch nehmen, bleibt Ihrer Entscheidung überlassen. Eine automatische Weitervermittlung erfolgt nicht.

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Informationen über Sie werden ebenso wie Ihre Daten nur auf Ihren Wunsch und mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung an Opferhilfeeinrichtungen weitergegeben.

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Nein, die Opferhilfeeinrichtungen unterstützen Sie unabhängig von der Erstattung einer Anzeige.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Welche Arten von Schutz gibt es? Wer kann mir Schutz bieten?

Wenn Sie aufgrund Ihrer Aussage im Strafverfahren Gefährdungen ausgesetzt sind, gibt es unterschiedliche Schutzmöglichkeiten:

Die Strafprozessordnung sieht für diesen Fall vor, dass Personalien ganz oder teilweise geheim gehalten werden können.

Grundsätzlich müssen Sie bei Ihrer Zeugenaussage Ihre vollständigen Personalien nebst Anschrift angeben.

Wenn nachvollziehbare und handfeste Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Angabe Ihres Wohnorts Ihre Rechtsgüter oder die anderer Personen gefährdet werden könnten, weil Sie zum Beispiel Nachstellungen befürchten müssen oder Anlass zur Annahme besteht, dass auf Sie oder andere in unlauterer Weise eingewirkt werden könnte, beispielsweise um Ihre wahrheitsgemäße Aussage zu verhindern oder zu beeinflussen, müssen Sie Ihren Wohnort nicht angeben. Sie können dann eine andere Anschrift nennen, über die Sie erreicht werden können und an die die staatlichen Stellen die Korrespondenz (z. B. die Ladung zu einem Gerichtstermin) senden können. Dies kann beispielsweise die Anschrift eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin oder einer Opferhilfeeinrichtung sein. Besteht eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, kann Ihnen sogar erlaubt werden, dass Ihre Identität ganz geheim gehalten wird. Die Unterlagen zu Ihrer tatsächlichen Wohnanschrift bzw. Ihrer tatsächlichen Identität werden außerhalb der Akten durch die Staatsanwaltschaft gesondert verwahrt, bis die Gefährdungslage beendet ist.

Außerdem gibt es die Möglichkeit des Zeugenschutzes durch die Polizei:

  • Wenn Sie im Verfahren als Zeuge aussagen und
  • Ihre Aussage wesentlich ist;
  • Ihr Körper, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wichtige materielle Werte gefährdet sind;
  • Sie den Opferschutzmaßnahmen zustimmen und
  • Die Maßnahmen zu ihrer Situation passen,

können Sie und Ihre Verwandten sowie andere nahe Angehörige, soweit nötig, in ein Opferschutzprogramm aufgenommen werden. Das Programm umfasst ausdrücklich auch die Möglichkeit, vorübergehend die Identität zu ändern.

Wenn Sie ein Opfer häuslicher Gewalt sind, können Sie beim zuständigen Familiengericht beantragen, dass Sie die gemeinsame Familienwohnung künftig allein nutzen dürfen und dass der Täterin/dem Täter gerichtlich verboten wird, sich Ihnen zu nähern und Kontakt mit Ihnen aufzunehmen. Die Polizei kann als erste Maßnahme vor einem Gerichtsbeschluss die Täterin/den Täter aus der Familienwohnung verweisen oder ihn festnehmen. Ist ein Kind Opfer familiärer Gewalt, soll sich das Elternteil nicht nur an die Polizei, sondern auch an das Jugendamt als ersten Ansprechpartner für Hilfe- und Schutzmaßnahmen für das Kind wenden.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch den Täter ausgesetzt bin?

Die Schutzmaßnahmen werden so lange aufrechterhalten, wie die Gefährdung vorliegt. Bei Bekanntwerden von Hinweisen auf eine neue oder erweiterte Gefährdungslage wird die Polizei die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vornehmen.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Im gesamten Strafverfahren ist von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht bei Zeugen, die zugleich Verletzte der Tat sind, stets auf deren besondere Schutzbedürftigkeit Rücksicht zu nehmen.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Als Maßnahmen zum Schutz besonders schutzbedürftiger Opfer sind insbesondere vorgesehen:

  • Vernehmungen von Opferzeugen können bei dringender Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen/der Zeugin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, so dass der Zeuge/die Zeugin sich nicht im selben Raum aufhalten muss wie der/die Beschuldigte bzw. der/die Angeklagte.
  • Die Öffentlichkeit kann in der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Verletzten zur Sprache kommen.
  • Ehrenrührige Fragen oder Fragen zum Privatleben sollen nur gestellt werden, wenn sie unerlässlich sind.

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Wenn Sie jünger als 18 Jahre sind, sieht das Gesetz vor, dass Ihre Vernehmung durch einen Richter bzw. eine Richterin durchgeführt wird und auf Video oder Tonband aufgezeichnet werden kann. Wenn Sie Opfer einer Sexual- oder Gewaltstraftat sind, kann diese Aufzeichnung in der Hauptverhandlung vorgespielt und als Beweismittel verwertet werden, wodurch Ihnen ggf. sogar das Erscheinen bei Gericht und eine weitere Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart werden können.

Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, die Ermittlungen besonders zügig zu führen.

In der Hauptverhandlung sind Sie als minderjähriger Zeuge keiner Befragung durch alle Verfahrensbeteiligten ausgesetzt. Die Vernehmung wird allein durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende geführt. Wenn Staatsanwaltschaft oder Verteidigung Fragen an Sie haben, müssen diese in der Regel über das Gericht gestellt werden.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Nahe Angehörige von Getöteten sind im Strafverfahren nebenklageberechtigt und haben in diesem Zusammenhang Anspruch auf Bestellung eines rechtlichen Beistands.

Sie haben ferner die Möglichkeit, sich durch eine psychosoziale Prozessbegleitung unterstützen zu lassen.

Stirbt ein Angehöriger infolge einer Gewalttat, kommen Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Betracht (s.a. Entschädigung – Opferentschädigung)

Ein Familienangehöriger wurde Opfer einer Straftat. Welche Rechte habe ich?

Auch Angehörige können die Möglichkeit nutzen, sich an Fachberatungsstellen zu wenden, um sich zu informieren und beraten zu lassen.

Außerdem besteht für Eltern die Möglichkeit, sich unter dem Elterntelefon kostenlos und anonym unter der 0800 1110550 beraten zu lassen.

Wenn Ihr Angehöriger als Zeuge aussagen muss und Sie selber nicht Zeuge im Verfahren sind, können Sie ihn bei der Vernehmung begleiten und unterstützen.

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

Wenn Sie und die/der Beschuldigte damit einverstanden sind, gibt es die Möglichkeit, ein entsprechendes Mediationsverfahren durchzuführen, das in Deutschland „Täter-Opfer-Ausgleich“ genannt wird. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen der/dem Beschuldigten und dem Opfer der Straftat zu erreichen und in geeigneten Fällen auf einen solchen hinwirken. Täter oder Opfer können sich aber auch selbst unmittelbar an eine Täter-Opfer-Ausgleich-Stelle wenden. Der eigentliche Täter-Opfer-Ausgleich findet außerhalb des Strafverfahrens statt, vielfach unter Beteiligung speziell geschulter Vermittler. Diese führen in der Regel zunächst separate Gespräche mit den Parteien über ihre Mitwirkungsbereitschaft und ihre Ausgleichsvorstellungen. Voraussetzung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist grundsätzlich die Mitwirkungsbereitschaft beider Seiten. Dabei muss die/der Beschuldigte also auch in gewisser Weise zu seiner Verantwortung für das begangene Unrecht stehen. Häufig werden im Rahmen eines solchen Täter-Opfer-Ausgleichs auch Geldzahlungen oder andere Wiedergutmachungsleistungen vereinbart.

Ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren, das bei Schiedsstellen der Länder durchgeführt wird, ist zudem bei manchen Delikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses und Körperverletzung Voraussetzung dafür, um als Privatkläger/in auftreten zu können.

Wo finde ich das Gesetz, in dem meine Rechte stehen?

Die (nicht abschließende) Aufzählung enthält die wesentlichen Gesetze, in denen Sie Regelungen zum Strafrecht und bürgerlichen Recht sowie zum Verfahren finden. Über die Links werden Sie zu den Gesetzestexten geleitet:

Letzte Aktualisierung: 08/10/2021

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