Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Welche Informationen erhalte ich von den Behörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft) nach der Straftat, noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Die Polizei unterrichtet Sie unverzüglich über Ihr Recht, Informationen zu folgenden Punkten zu erhalten:

  1. Polizeidienststelle oder Polizeidirektion, wo Sie Anzeige erstatten können
  2. Art der Unterstützung, die Ihnen zusteht, und an wen Sie sich dafür wenden können, u. a. relevante und grundlegende Informationen über den Zugang zur (fach-)ärztlichen Versorgung, einschließlich psychologischer Unterstützung, sowie Informationen zu alternativen Unterbringungsmöglichkeiten
  3. Ob und zu welchen Bedingungen Sie einen Anspruch auf Schutz haben bzw. welche Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen
  4. Ob und zu welchen Bedingungen Sie Schadenersatz fordern können
  5. Ob und zu welchen Bedingungen Ausgaben, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden sind, erstattet werden
  6. Ob und zu welchen Bedingungen Sie Anspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen haben
  7. Welche Beschwerdeverfahren Sie in Anspruch nehmen können, falls Ihre Rechte von der beteiligten Polizeidienststelle/Polizeidirektion nicht gewahrt werden
  8. Kontaktdaten des Polizeibeamten, der Ihren Fall bearbeitet (zu Kommunikationszwecken)

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat leben, nimmt die zyprische Polizei direkt bei Erstattung der Anzeige Ihre Aussage auf, um Schwierigkeiten bei der Organisation des Verfahrens auf ein Minimum zu begrenzen.

Wenn die Straftat in der Republik Zypern begangen wurde und Sie in einem anderen Mitgliedstaat leben, können Sie bei den zuständigen Behörden Ihres Wohnsitzmitgliedstaats Anzeige erstatten, wenn Sie die Straftat nicht in Zypern anzeigen konnten oder – bei schweren Straftaten – wollten.

Wenn Sie bei der zyprischen Polizei eine Straftat anzeigen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangen wurde, muss die zyprische Polizei, sofern sie nicht selbst zur Einleitung des Verfahrens berechtigt ist, Ihre Anzeige an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiterleiten, in dem die Straftat begangen wurde.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Wenn Sie bei der Polizei eine Straftat anzeigen, erhalten Sie entsprechend der Verfahrensphase, in der sich Ihre Anzeige befindet, folgende Informationen:

  1. Kontaktdaten des Polizeibeamten, der Ihren Fall bearbeitet
  2. Begründung der Entscheidung, das Verfahren nicht fortzusetzen oder die Ermittlung zu beenden oder den Täter nicht zu verfolgen
  3. Zeit und Ort der Verhandlung und die Art des Vergehens, das dem Täter zur Last gelegt wird
  4. Informationen darüber, wie Sie sich über den Stand des Strafverfahrens informieren können. Unter besonderen Umständen können diese Informationen zurückgehalten werden, wenn ihre Offenlegung die ordnungsgemäße Bearbeitung des Falls beeinträchtigen würde. Voraussetzung hierfür ist eine begründete Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Zypern.
  5. Informationen über Ihr Recht, informiert zu werden, wenn die Person, die aufgrund der Sie betreffenden Straftat in Gewahrsam genommen, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurde, entlassen wurde oder geflohen ist. Diese Informationen können zurückgehalten werden, wenn für den Täter eine potenzielle oder festgestellte Gefährdung besteht.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (bei Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Wenn Sie eine Straftat anzeigen wollen, jedoch kein Griechisch verstehen oder sprechen, können Sie mithilfe entsprechender sprachlicher Unterstützung die Anzeige in einer Sprache erstatten, die Sie verstehen.

Des Weiteren muss die Polizei sicherstellen, dass Ihnen Folgendes angeboten wird:

  • Kostenfreie Dolmetschleistungen während der Ermittlungen, wenn Sie kein Griechisch verstehen oder sprechen
  • Kostenfreie Übersetzung aller im Laufe der Ermittlungen gesammelten Informationen, sofern diese Informationen für Sie zur Wahrnehmung Ihrer Rechte erforderlich sind. Um diese Leistung zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

  • Die Polizei ist verpflichtet, im Umgang mit Ihnen eine einfache und verständliche Sprache zu verwenden und Ihre persönliche Situation zu berücksichtigen. Dazu zählen auch etwaige Behinderungen, die Ihre Fähigkeit, zu verstehen oder sich verständlich zu machen, beeinträchtigen. Sowohl die schriftliche als auch die mündliche Kommunikation muss barrierefrei erfolgen. Das bedeutet z. B., dass bei Bedarf Texte in Braille bereitgestellt oder mündliche Gespräche in die Gebärdensprache gedolmetscht werden müssen.
  • Wenn Sie minderjährig, d. h. unter 18 Jahre alt sind, ist Ihrem Alter, Ihrer Reife, Ihren Ansichten, Ihren Bedürfnissen und Sorgen gebührend Rechnung zu tragen, um zu gewährleisten, dass Sie alle Informationen verstehen und auch verstanden werden. Ihre Eltern oder Ihr Vormund oder gesetzlicher Vertreter werden über sämtliche Rechte unterrichtet, die Sie möglicherweise betreffen.
  • Beim Erstkontakt mit der Polizei haben Sie die Möglichkeit, sich von einer Person Ihrer Wahl begleiten zu lassen, sofern dies nicht Ihren Interessen entgegensteht oder den Verlauf des Verfahrens beeinträchtigt. Wenn Sie durch eine Behinderung eingeschränkt sind, haben Sie während der gesamten Ermittlung des Falls die Möglichkeit, sich von einer Person Ihrer Wahl begleiten zu lassen.

Wenn Sie minderjährig sind, erhalten Sie zudem Informationen der staatlichen Sozialfürsorge. Dies geschieht in einer Sprache, die Sie verstehen (bei Bedarf wird ein Dolmetscher hinzugezogen), wobei Ihr Alter und Ihre Reife berücksichtigt werden. Wenn Sie durch eine Behinderung eingeschränkt sind, erhalten Sie Informationen in einer Form, die Sie verstehen (z. B. in Gebärdensprache).

Opferhilfe

Die folgenden Organisationen bieten Opferhilfe:

  • Organisationen der staatlichen Gesundheitsversorgung
  • Staatliche Sozialfürsorge
  • Staatlicher psychologischer/psychiatrischer Dienst
  • Bildungspsychologischer Dienst des Ministeriums für Bildung und Kultur
  • Nichtregierungsorganisationen (NRO)

Die Sozialfürsorge des Ministeriums für Beschäftigung, Fürsorge und soziale Sicherheit bietet schutzbedürftigen Personengruppen, u. a. Opfern von Straftaten, in folgenden Bereichen Unterstützung an:

  • Unterstützung von Familien, um es den einzelnen Mitgliedern zu ermöglichen, ihren Rollen bzw. ihrer Verantwortung gerecht zu werden; Schlichtung von Familienstreitigkeiten, die die Einheit der Familie bedrohen; Schutz der Sicherheit und des Wohlergehens von Kindern; Verhütung von strafbarem Verhalten und häuslicher Gewalt sowie Unterstützung bei der Rehabilitation von Personen, die durch antisoziales Verhalten aufgefallen oder straffällig geworden sind
  • Unterstützung schutzbedürftiger Personengruppen
  • Unterstützung lokaler Gemeinschaften bei der Aufgabe, die konkreten Bedürfnisse schutzbedürftiger Personengruppen zu ermitteln und darauf zu reagieren
  • Vermittlung von Opfern an andere zuständige Behörden und NRO, die zusätzliche Dienstleistungen und Unterstützung anbieten

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferbetreuungsstelle verweisen?

Die Polizei wird Sie an staatliche oder andere Unterstützungs- und Hilfsstellen verweisen, wenn sie dies als notwendig erachtet. Sie wird Sie über die oben genannten Dienste informieren.

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Die Polizeibeamten sind an die Vorgaben der Verfassung und der geltenden Gesetze sowie an den polizeilichen Verhaltenskodex gebunden. Diese Vorschriften gewährleisten, dass Ihre Privatsphäre und Ihr Familienleben respektiert und Ihre personenbezogenen Daten angemessen geschützt werden.

Ihr Name und die Inhalte Ihrer Aussage dürfen gemäß den geltenden Gesetzen unter keinen Umständen veröffentlicht oder anderweitig weitergegeben werden.

Die Datenverarbeitung wird durch besondere Rechtsvorschriften geregelt, die den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten gewährleisten.

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Ja. Nachdem Sie bei der Polizei Anzeige erstatten, stellt die Sozialfürsorge sicher, dass Sie entsprechend Ihren Bedürfnissen kostenfreie Unterstützungsleistungen erhalten, darunter auch Leistungen von NRO, die besondere Unterstützungsdienste anbieten.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Die Polizei wird alle Schritte ergreifen, die erforderlich sind, um Ihre Sicherheit zu gewährleisten, insbesondere dann, wenn ein besonderer Schutzbedarf besteht. Je nach Art/Umständen der Straftat, Ihrer persönlichen Situation und einem etwaigen besonderen Schutzbedarf werden in den verschiedenen Phasen des Strafverfahrens bestimmte Schutzmaßnahmen ergriffen:

(1) Aufnahme der Opfer in Zeugenschutzprogramme unter Aufsicht und Kontrolle der Generalstaatsanwaltschaft

Auf Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft können Sie in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden, das polizeiliche Maßnahmen umfasst, die Ihre persönliche Sicherheit und bei Bedarf auch die Ihrer Familie sicherstellen.

(2) Opferschutz während der strafrechtlichen Ermittlungen:

Während der strafrechtlichen Ermittlungen

  • werden Sie von der Polizei unmittelbar nach Erstattung einer Anzeige vernommen;
  • wird die Anzahl der Vernehmungen auf ein Minimum beschränkt und Vernehmungen werden nur durchgeführt, wenn dies für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zwingend erforderlich ist;
  • können Sie von Ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer Person Ihrer Wahl begleitet werden, sofern keine begründete Entscheidung gegen die Anwesenheit einer dieser oder beider Personen getroffen wurde;
  • wird die Anzahl der ärztlichen Untersuchungen auf ein Minimum beschränkt und ärztliche Untersuchungen werden nur durchgeführt, wenn dies für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zwingend erforderlich ist.

(3) Recht auf Schutz für Opfer mit besonderem Schutzbedarf während Strafverfahren:

Wenn Sie ein Opfer mit besonderem Schutzbedarf sind, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Alle Vernehmungen werden in speziell für diesen Zweck gestalteten oder dafür eingerichteten Räumen durchgeführt.
  • Alle Vernehmungen werden von eigens für diesen Zweck geschulten Personen durchgeführt.
  • Alle Vernehmungen werden von derselben Person durchgeführt, es sei denn, dies beeinträchtigt die wirksame Rechtspflege.
  • Wenn Sie Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt oder von Gewalt in engen Beziehungen sind, werden Ihre Vernehmungen auf Ihren Antrag hin von einer Person desselben Geschlechts durchgeführt, sofern der Ablauf der Ermittlungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Für bestimmte Opfergruppen gelten besondere Regelungen:

Wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind,

  • ist die Veröffentlichung von personenbezogenen Informationen aus Ihrer Aussage untersagt;
  • können Sie an eine von der „Vereinigung für Prävention und Bekämpfung von Gewalt in Familien“ betriebene Schutzunterkunft verwiesen werden;
  • kann das Gericht anordnen, dass der/die Beklagte in Gewahrsam genommen wird, bis der Fall an das Gericht verwiesen wird, oder dass er/sie unter der Bedingung, dass er/sie sich seinen/ihren Familienmitgliedern weder nähert noch diese belästigt, entlassen wird.

Wenn Sie ein minderjähriges Opfer sexuellen Missbrauchs sind,

  • dürfen Ihre in der Aussage enthaltenen personenbezogenen Angaben nicht veröffentlicht werden;
  • ergreift die Sozialfürsorge des Ministeriums für Beschäftigung, Fürsorge und soziale Sicherheit alle Schritte, die erforderlich sind, um Ihre Sicherheit zu gewährleisten, falls Ihre Interessen denen Ihrer Eltern entgegenstehen.

Wenn Sie Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung sind,

  • ist die Veröffentlichung von personenbezogenen Informationen aus Ihrer Aussage untersagt;
  • muss jeder Beamte, der von Ihrer Lage Kenntnis erlangt, Ihren Fall der Sozialfürsorge melden, die dann wiederum verpflichtet ist, Sie über Ihre Rechte aufzuklären;
  • haben Sie ein Recht auf Schutz ohne Diskriminierung, ungeachtet Ihres rechtlichen Status und unabhängig davon, ob Sie mit der Polizei kooperieren oder nicht.

Wer kann mir Schutz bieten?

In erster Linie ist die Polizei für Ihren Schutz zuständig. Bei Bedarf kooperiert die Polizei mit anderen zuständigen Stellen aus dem öffentlichen oder privaten Sektor, um sicherzustellen, dass Sie wirksam geschützt werden.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch den Täter ausgesetzt bin?

Die Polizei prüft Ihren Fall, um

(a) einen etwaigen besonderen Schutzbedarf festzustellen, und

(b) um zu bewerten, ob und in welchem Umfang Sie im Laufe des Verfahrens aufgrund Ihrer besonderen Anfälligkeit für sekundäre und wiederholte Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen von besonderen Schutzmaßnahmen profitieren würden.

Die Prüfung erfolgt für jeden Einzelfall und in enger Zusammenarbeit mit Ihnen. Ihre Wünsche werden berücksichtigt – auch dann, wenn Sie beispielsweise keine besonderen Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Die Einzelfallprüfung beinhaltet eine Prüfung Ihres Risikos für eine sekundäre oder wiederholte Viktimisierung, um jede Möglichkeit, dass Sie durch die Strafjustizbehörden eine sekundäre und/oder wiederholte Viktimisierung erleiden, auszuschließen.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Besonders schutzbedürftigen Opfern werden folgende Schutzmöglichkeiten angeboten:

(1) Aufnahme der Opfer in Zeugenschutzprogramme unter Aufsicht und Kontrolle der Generalstaatsanwaltschaft

Auf Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft können Sie in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden, das polizeiliche Maßnahmen umfasst, die Ihre persönliche Sicherheit und bei Bedarf auch die Ihrer Familie sicherstellen.

(2) Opferschutz während der strafrechtlichen Ermittlungen:

Während der strafrechtlichen Ermittlungen

  • werden Sie von der Polizei unmittelbar nach Erstattung einer Anzeige vernommen;
  • wird die Anzahl der Vernehmungen auf ein Minimum beschränkt und Vernehmungen werden nur durchgeführt, wenn dies für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zwingend erforderlich ist;
  • können Sie von Ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer Person Ihrer Wahl begleitet werden, sofern keine begründete Entscheidung gegen die Anwesenheit einer dieser oder beider Personen getroffen wurde;
  • wird die Anzahl der ärztlichen Untersuchungen auf ein Minimum beschränkt und ärztliche Untersuchungen werden nur durchgeführt, wenn dies für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zwingend erforderlich ist.

(3) Schutz von Opfern mit besonderem Schutzbedarf während des Strafverfahrens:

Wenn Sie ein Opfer mit besonderem Schutzbedarf sind, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Alle Vernehmungen werden in speziell für diesen Zweck gestalteten oder dafür eingerichteten Räumen durchgeführt.
  • Alle Vernehmungen werden von eigens für diesen Zweck geschulten Personen durchgeführt.
  • Alle Vernehmungen werden von derselben Person durchgeführt, es sei denn, dies beeinträchtigt die wirksame Rechtspflege.
  • Wenn Sie Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt oder von Gewalt in engen Beziehungen sind, werden Ihre Vernehmungen auf Ihren Antrag hin von einer Person desselben Geschlechts durchgeführt, sofern der Ablauf der Ermittlungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Wenn Sie minderjährig sind, werden Ihre Interessen geschützt. Diese werden individuell unter Berücksichtigung Ihres Alters sowie Ihrer Reife, Ansichten, Bedürfnisse und Belange bewertet.

Als Minderjährige/r haben Sie einige zusätzliche Rechte:

  • Während des Verfahrens können Sie sich von Ihren Eltern oder, falls Sie sich in der Obhut der Sozialfürsorge befinden, von einem Beamten der Sozialfürsorge begleiten lassen.
  • Wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind, kann die Leitung des Sozialdienstes der Sozialfürsorge in Ihrem Namen Anzeige erstatten, und es können alle für Ihre Sicherheit erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.
  • Wenn Sie Opfer sexuellen Missbrauchs sind, kann jeder öffentliche Bedienstete in Ihrem Namen Anzeige erstatten, und es können alle für Ihre Sicherheit erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.
  • Wenn Sie unbegleitet sind, werden Sie der Obhut der Leitung der Sozialfürsorge übergeben und erhalten Zugang zu Ihren Rechten, z. B. zu Ihrem Recht auf Bildung, Gesundheitsversorgung usw. sowie zu Ihrem Recht auf Familienzusammenführung.
  • Recht auf Privatsphäre. Die Polizei wird alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die öffentliche Verbreitung von Informationen, die zu Ihrer Identifizierung führen könnten, zu verhindern.
  • Besonderer Schutzbedarf. Die Polizei
    • muss sicherstellen, dass die Ermittlung und die Strafverfahren unabhängig davon, ob Sie oder Ihr Vertreter offiziell Anzeige erstattet haben, durchgeführt werden. Zudem muss sie gewährleisten, dass das Strafverfahren auch dann weitergeführt werden kann, falls Sie Ihre Aussage widerrufen;
    • muss die Strafverfolgung auch fortführen, nachdem Sie die Volljährigkeit erreicht haben;
    • darf im Rahmen der Ermittlung Ihre Vernehmungen aufzeichnen.

Bei den Vernehmungen können Sie von Ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer erwachsenen Person Ihrer Wahl begleitet werden, sofern keine begründete Entscheidung gegen die Anwesenheit dieser Person getroffen wurde.

Die Vernehmungen

  • sind unverzüglich durchzuführen, sobald die Ereignisse bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden;
  • sind bei Bedarf in speziell für diesen Zweck gestalteten oder dafür eingerichteten Räumen durchzuführen;
  • sind bei Bedarf von einer eigens dafür ausgebildeten Fachkraft durchzuführen;
  • sind nur insoweit durchzuführen, wie dies für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen bzw. des Strafverfahrens erforderlich ist; die Anzahl der Vernehmungen ist dabei auf ein Minimum zu beschränken;
  • sind bei Fällen sexuellen Missbrauchs von geschulten Fachkräften desselben Geschlechts wie das Kind durchzuführen.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Bei folgenden Opferbetreuungsstellen erhalten Sie Unterstützung:

  • Organisationen der staatlichem Gesundheitsversorgung
  • Staatlicher psychologischer/psychiatrischer Dienst
  • Staatliche Sozialfürsorge
  • Bildungspsychologischer Dienst (bei Minderjährigen)
  • Spezielle Hotline (1440) der „Vereinigung für Prävention und Bekämpfung von Gewalt in Familien“ für Opfer häuslicher Gewalt
  • NRO, die Opferbetreuungsstellen betreiben

Das Gesetz räumt Ihnen das Recht ein, den Täter auf Schadenersatz zu verklagen. Bei der Sozialfürsorge erhalten Sie Informationen über Ihr Recht auf Schadenersatz.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Bei folgenden Opferbetreuungsstellen erhalten Sie Unterstützung:

  • Organisationen der staatlichem Gesundheitsversorgung
  • Staatlicher psychologischer/psychiatrischer Dienst
  • Staatliche Sozialfürsorge
  • Bildungspsychologischer Dienst (bei Minderjährigen)
  • Spezielle Hotline (1440) der „Vereinigung für Prävention und Bekämpfung von Gewalt in Familien“ für Opfer häuslicher Gewalt
  • NRO, die Opferbetreuungsstellen betreiben
    • Das Gesetz räumt Ihnen das Recht ein, den Täter auf Schadenersatz zu verklagen. Bei der Sozialfürsorge erhalten Sie Informationen über Ihr Recht auf Schadenersatz.

Ein Familienangehöriger wurde Opfer einer Straftat. Welche Rechte habe ich?

Bei folgenden Opferbetreuungsstellen erhalten Sie Unterstützung:

  • Organisationen der staatlichem Gesundheitsversorgung
  • Staatlicher psychologischer/psychiatrischer Dienst
  • Staatliche Sozialfürsorge
  • Bildungspsychologischer Dienst (bei Minderjährigen)
  • Spezielle Hotline (1440) der „Vereinigung für Prävention und Bekämpfung von Gewalt in Familien“ für Opfer häuslicher Gewalt
  • NRO, die Opferbetreuungsstellen betreiben

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

In Zypern sind Mediationsleistungen nicht gesetzlich geregelt.

Wo finde ich die Rechtsvorschriften, in denen meine Rechte stehen?

Ihre Rechte finden Sie in folgenden Rechtsvorschriften:

  • Gesetz über häusliche Gewalt (Prävention und Opferschutz) (2000-2015)
  • Gesetz über Prävention und Kontrolle sexuellen Missbrauchs, sexuellen Kindesmissbrauchs und Kinderpornographie (2014)

Die Rechtsvorschriften, in denen Ihre Rechte stehen, finden Sie auf der Website der zyprischen Rechtsanwaltsvereinigung: http://www.cylaw.org/

Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

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