Beschuldigte (Strafverfahren)

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A. Habe ich das Recht, die Entscheidung des Gerichts anzufechten?

Wer einer Straftat für schuldig befunden wird, kann in jedem Fall gegen den Schuldspruch oder gegen die aufgrund der Verurteilung verhängte Strafe Berufung einlegen, es sei denn, das Strafmaß ist gesetzlich festgelegt. Eine Berufung kann auf keinen Fall zu einer härteren Strafe führen. Der Angeklagte kann gegen den Schuldspruch auch Berufung wegen Unzurechnungsfähigkeit einlegen. In bestimmten Fällen kann das Gericht auch eine Neuverhandlung des Falls anordnen.

B. Welche anderen Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?

Nach einer Verurteilung können Sie ein Gnadengesuch beim Präsidenten stellen. Das Begnadigungsrecht ist ein sehr mächtiges Ermessensinstrument, das in Artikel 93 der maltesischen Verfassung geregelt ist und von der staatlichen Exekutive, insbesondere dem maltesischen Präsidenten, ausgeübt wird. Es ermächtigt den Präsidenten, über das Kabinett Befugnisse wahrzunehmen, die normalerweise der staatlichen Judikative vorbehalten sind.

Durch eine Begnadigung können die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung ausgesetzt werden, indem beispielsweise die sofortige Entlassung eines Gefangenen angeordnet wird, der eine Haftstrafe verbüßt. Ebenso kann der Präsident gemäß Artikel 93 der Verfassung die Strafe durch eine mildere Strafe ersetzen oder auf andere Weise aufgrund einer Gesetzesänderung tätig werden, durch die die entsprechende Strafe herabgesetzt wurde.

C. Welche Folgen hat es, wenn ich verurteilt werde?

Zu den Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung gehören eine Geld- oder Freiheitsstrafe, die Eintragung in das Strafregister und eine Schädigung des Ansehens.

i) Strafregister

Jede strafrechtliche Verurteilung wird in das Strafregister der jeweiligen Person eingetragen, es sei denn:

  1. die Verurteilung betrifft eine Ordnungswidrigkeit;
  2. die verurteilte Person, die einer Straftat für schuldig befunden wird, war zum Zeitpunkt der Straftat noch keine achtzehn Jahre alt;
  3. die verurteilte Person wird vom maltesischen Präsidenten im Hinblick auf diese Verurteilung begnadigt;
  4. die Strafe wird nach dem Gesetz über Bewährungen zur Bewährung ausgesetzt;
  5. die Person wird wegen einer Straftat verurteilt, die mit einer Geldstrafe von bis zu 200 EUR geahndet wird, die Geldstrafe wurde bereits gezahlt und die Person ist nicht vorbestraft.

Eine Verurteilung wird nicht mehr eingetragen, wenn die im Zweiten Anhang der Verordnung über Führungszeugnisse (Kapitel 77) festgelegte Frist ab dem Zeitpunkt der Verurteilung abgelaufen ist.

Die Nichteintragung einer Verurteilung in das Strafregister unter den oben genannten Bedingungen gilt nicht für Wiederholungstäter, die wegen Diebstahls, Betrugs oder des Verkaufs oder Handels mit Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung über Betäubungsmittel oder der Verordnung über medizinische und ähnliche Berufe verurteilt wurden, sowie für Personen, die wegen einer der im Dritten Anhang der Verordnung aufgeführten Straftaten (z. B. Straftaten gegen die Sicherheit der Regierung), Falschaussage und Meineid oder anderen Straftaten, die das öffentliche Vertrauen verletzen, verurteilt wurden.

ii) Urteilsvollstreckung, Überstellung von Häftlingen, Bewährung und alternative Sanktionen

Neben Freiheits- und Geldstrafen können auch alternative Sanktionen verhängt werden. Dazu gehören die Bewährungsstrafe, die Aussetzung der Strafvollstreckung und die Erbringung gemeinnütziger Leistungen.

Eine ausländische Person, die in Malta zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann unter bestimmten Umständen nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (SEV Nr. 112) bzw. des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates ihre Strafe in ihrem Wohnsitzland verbüßen.

Letzte Aktualisierung: 23/03/2023

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