Beschuldigte (Strafverfahren)

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A. Habe ich das Recht, die Entscheidung des Gerichts anzufechten?

Ja, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen (siehe Artikel 593 der Strafprozessordnung) kann eine Verurteilung grundsätzlich mit einem Rechtsmittel angefochten werden; alternativ kann gegen erstinstanzliche Verurteilungen direkt Kassationsbeschwerde beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden.

B. Welche anderen Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?

Gegen Urteile, die in der Berufungsinstanz ergangen sind oder gegen die keine Berufung eingelegt werden kann, sowie in den in Sondervorschriften vorgesehenen Fällen kann aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen (siehe Artikel 606 der Strafprozessordnung) Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

C. Welche Folgen hat es, wenn ich verurteilt werde?

i) Strafregister

Im Allgemeinen werden im Strafregister unter anderem rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auszugsweise eingetragen.

v) Urteilsvollstreckung, Überstellung von Häftlingen, Bewährung und alternative Sanktionen

Aussetzung der Strafe zur Bewährung: In der Regel kann der Richter bei der Verhängung einer Freiheits- oder Haftstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe, die allein oder in Verbindung mit einer Freiheitsstrafe nach Maßgabe des Gesetzes einer Freiheitsstrafe von insgesamt höchstens zwei Jahren gleichkommt, anordnen, dass die Vollstreckung der Strafe für einen Zeitraum von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn die Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgt, und von zwei Jahren, wenn die Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgt; bei Minderjährigen und Erwachsenen unter 21 Jahren können auch höhere Freiheitsstrafen (drei Jahre bzw. zweieinhalb Jahre) zur Bewährung ausgesetzt werden.

Alternative Sanktionen: Nach Artikel 53 des Gesetzes Nr. 689 vom 24. November 1981 kann der Richter, wenn er die Verhängung einer Haftstrafe von nicht mehr als zwei Jahren für angebracht erachtet, diese Haftstrafe bei der Urteilsverkündigung durch eine Teilzeithaft (semidetenzione) ersetzen; hält er die Verhängung einer Haftstrafe von nicht mehr als einem Jahr für angebracht, kann er diese durch offenen Vollzug (libertà controllata) ersetzen; hält er die Verhängung einer Haftstrafe von nicht mehr als sechs Monaten für angebracht, kann er die Freiheitsstrafe durch eine Geldstrafe ersetzen.

Vollstreckung des Urteils: mit Ausnahme der Fälle, in denen sich eine Person wegen der zu vollstreckenden Straftat zum Zeitpunkt der Verkündung des rechtskräftigen Urteils bereits in Haft befindet, setzt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung einer Haftstrafe aus, die nicht mehr als vier Jahre beträgt (auch wenn sie die Reststrafe einer höheren Strafe darstellt) und die nicht wegen bestimmter schwerer Straftaten im Sinne von Art. 656 Absatz 9 Buchstabe a der Strafprozessordnung und Art. 4 bis des Gesetzes Nr. 354/1975) verhängt wurde, und zwar im Allgemeinen durch ein entsprechendes Dekret, das der verurteilten Person und ihrem Rechtsbeistand zugestellt wird, worin u. a. darauf hingewiesen wird, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen ein Antrag auf Ersatz der gewöhnlichen Haft gestellt werden kann; für die Entscheidung über solche Anträge sind die Richter zuständig, die die Vollstreckung der Urteile überwachen (Magistratura di Sorveglianza).

Überstellung inhaftierter Personen: es gelten die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 16 vom 7. September 2010, das gemäß dem Gesetz Nr. 88 vom 7. Juli 2009 (Gemeinschaftsgesetz 2008) beschlossen wurde, durch das die Regierung ermächtigt wurde, das nationale italienische Recht mit dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 (über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union) oder den Bestimmungen bilateraler internationaler Verträge, die Italien in diesem Bereich geschlossen hat, in Einklang zu bringen.

Letzte Aktualisierung: 21/03/2023

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