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Beschuldigte (Strafverfahren)

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Welche Schritte gibt es bei strafrechtlichen Ermittlungen?

Im Vorverfahren soll festgestellt werden,

  • ob eine Straftat begangen worden ist;
  • wer der Täter ist;
  • ob es möglich ist, das Verfahren einzustellen und den Fall abzuschließen oder die Sache vor Gericht zu bringen.

Das Vorverfahren besteht aus zwei Phasen – den Ermittlungen und der Strafverfolgung.

Die Ermittlungen werden von verschiedenen Polizeibehörden durchgeführt. Hierzu zählen die Staatliche Polizei, die Staatliche Sicherheitspolizei, die Finanzpolizei, die Militärpolizei, die Justizvollzugsbehörden, das Amt für Korruptionsverhütung und ‑bekämpfung, der Staatliche Grenzschutz, die Zollbehörden, Kapitäne von auf hoher See befindlichen Schiffen und Kommandeure von im Auslandseinsatz befindlichen Einheiten der Nationalen Streitkräfte. Die Ermittlungen werden von der Behörde durchgeführt, in deren Zuständigkeitsbereich die Straftat begangen wurde. Auch die Staatsanwaltschaft kann Ermittlungen durchführen.

Für die Strafverfolgung sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig.

Ihre Rechte während der Ermittlungen

Klicken Sie auf die nachstehenden Links. Sie finden dort ausführliche Informationen über Ihre Rechte während der Phasen des Vorverfahrens:

Ermittlungen (1)

Zweck der Ermittlungen

Zweck der Ermittlungen ist es herauszufinden, ob und gegebenenfalls von wem eine Straftat begangen wurde und ob das Verfahren eingestellt werden kann.

Dabei befasst sich ein Ermittler (in der Regel ein Polizeibeamter) mit Ihnen. Während der Ermittlungen können Sie bis zu 48 Stunden in Gewahrsam genommen werden und sicherheitshalber in Untersuchungshaft kommen.

In welcher Zeit die Ermittlungen und die Strafverfolgung abgeschlossen sein müssen, hängt von der Schwere der Straftat ab, deren Sie verdächtigt werden (6 bis 22 Monate mit einer möglichen Verlängerung um weitere sechs Monate). Werden diese Fristen nicht eingehalten, müssen sämtliche Sicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen Ihrer Eigentumsrechte aufgehoben werden.

Welche Auskünfte erhalte ich über den aktuellen Stand?

Der die Ermittlungen leitende Polizeibeamte gibt Ihnen Auskunft über den aktuellen Stand.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich der Sprache nicht mächtig bin?

Der Polizeibeamte bzw. der Staatsanwalt kümmert sich darum, dass Ihnen ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wird. Der Dolmetscher wird alles Notwendige – Unterlagen, Äußerungen des Ermittlungsbeamten und Ihres Anwalts sowie Ihre Aussagen – dolmetschen bzw. übersetzen.

Zu welchem Zeitpunkt kann ich mit einem Anwalt sprechen?

Wenn Sie der Landessprache nicht mächtig sind, müssen Sie sich nicht unbedingt einen Anwalt nehmen. Dennoch ist es ratsam, da Sie vermutlich mit den örtlichen Gegebenheiten und Gesetzen nicht vertraut sind. Sie können sich selbst einen Anwalt nehmen oder den Ermittlungsbeamten bitten, einen Pflichtverteidiger zu stellen.

Wenn Sie verhaftet werden, wird innerhalb von 48 Stunden ein Rechtsanwalt hinzugezogen, der Sie vertritt. Sollte ein ausländischer Anwalt hinzugezogen werden, ist es ratsam, dass er mit einem einheimischen Kollegen zusammenarbeitet.

Ein Dolmetscher wird so bald wie möglich gestellt, da seine Anwesenheit erforderlich ist, um die Situation zu erklären und Vernehmungen zu führen.

Werde ich um Auskünfte gebeten? Sollte ich Angaben machen?

Sie können Angaben machen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern. Dies kann ihnen nicht als mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden ausgelegt werden.

Was geschieht, wenn ich eine für meinen Fall ungünstige Aussage mache?

Ihre Aussagen werden im Zusammenhang mit anderen Beweisen beurteilt. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie haben das Recht, jede Ihnen notwendig erscheinende Aussage zu machen. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern.

Kann ich Kontakt zu einem Familienangehörigen oder einem Freund aufnehmen?

Wenn Sie verhaftet werden, haben Sie das Recht, den Ermittlungsbeamten um Benachrichtigung Ihrer unmittelbaren Familienangehörigen, anderer Verwandter, Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Bildungseinrichtung zu ersuchen.

Kann ich nötigenfalls einen Arzt aufsuchen?

Ja – die Ermittlungen werden im Einklang mit den Menschenrechten geführt.

Kann ich mich an meine Botschaft wenden, wenn ich aus einem anderen Land komme?

Sie können verlangen, dass Ihre Botschaft bzw. Ihr Konsulat benachrichtigt wird.

Ich komme aus einem anderen Land. Muss ich während des Ermittlungsverfahrens anwesend sein?

Sie müssen während der Ermittlungen anwesend sein. Der Ermittlungsbeamte entscheidet, ob Sie per Video- oder Telefonkonferenz an den Ermittlungen teilnehmen können.

Kann ich in mein Heimatland zurückgeschickt werden?

Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Ausweisung aus der Republik Lettland kann jedoch als Strafe verhängt werden. Dafür ist allerdings ein Gerichtsurteil erforderlich.

Komme ich in Untersuchungshaft oder auf freien Fuß?

Der Ermittlungsrichter entscheidet innerhalb von 48 Stunden nach Ihrer Verhaftung, ob Sie in Untersuchungshaft kommen. Sie können in Untersuchungshaft kommen, wenn die von Ihnen begangene Straftat mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist und keine andere Sicherheitsmaßnahme gewährleisten kann, dass Sie

  • sich den Ermittlungen / der Gerichtsverhandlung / der Urteilsvollstreckung nicht entziehen,
  • die Ermittlungen nicht behindern,
  • keine weitere Straftat begehen.

Der Ermittlungsrichter hört Sie an, bevor er über Ihre Inhaftierung entscheidet. Dabei haben Sie das Recht, anhand von Dokumenten zu belegen, dass Ihre Inhaftierung unzumutbar wäre. Ihnen werden ein Anwalt und ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt.

Kann ich das Land während des Ermittlungsverfahrens verlassen?

Sie können das Land mit der (in der Regel schriftlich erteilten) Zustimmung des Ermittlungsbeamten verlassen.

Werden mir Fingerabdrücke, DNA-Proben (z. B. Haare, Speichel) oder andere Körperflüssigkeiten abgenommen?

Der folgende Link führt Sie zu Informationen über Ihre Rechte.

Kann ich einer Leibesvisitation unterzogen werden?

Der folgende Link führt Sie zu Informationen über Ihre Rechte.

Können meine Wohnung, meine Geschäftsräume, mein Auto usw. durchsucht werden?

Der folgende Link führt Sie zu Informationen über Ihre Rechte.

Stehen mir Rechtsmittel zur Verfügung?

Sie haben das Recht, gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters Beschwerde beim Vorsitzenden des Gerichts einzulegen. Gegen Maßnahmen des Ermittlungsbeamten/Staatsanwalts können Sie Beschwerde beim aufsichtsführenden Staatsanwalt bzw. einem leitenden Staatsanwalt einlegen.

Beschwerden über Entscheidungen des Ermittlungsbeamten, des Staatsanwalts oder des Ermittlungsrichters sollten Sie innerhalb von 10 Tagen einreichen; über deren Vorgehen können sie sich aber auch noch während des gesamten Ermittlungsverfahrens beschweren.

Sie können die Beschwerde in einer Sprache einlegen, die Sie beherrschen. Nach ihrem Eingang muss die Beschwerde innerhalb von 10 Tagen geprüft werden. Falls die Beschwerde nicht in der Amtssprache abgefasst ist, läuft die Frist ab dem Tag, an dem die Übersetzung vorliegt. Sie werden darüber unterrichtet.

Kann ich mich vor der Hauptverhandlung in allen oder einigen Anklagepunkten schuldig bekennen?

Sie haben das Recht, sich während der Ermittlungen oder der Strafverfolgung in allen oder einigen Anklagepunkten oder auch nur in einem einzigen Anklagepunkt schuldig zu bekennen.

Ein Schuldbekenntnis wird als mildernder Umstand gewertet und kann eine mildere Strafe oder die Einstellung des Verfahrens nach sich ziehen. Wenn Sie sich gegenüber den Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden kooperativ zeigen, kann dies zu weniger strengen Sicherheitsmaßnahmen oder Ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft führen.

Kann die Anklage vor Beginn des Gerichtsverfahrens geändert werden?

Die Anklage kann geändert werden, wenn dem Staatsanwalt zusätzliche Beweismittel vorliegen. Die ursprüngliche Anklage muss geändert werden, wenn sie sich als falsch erwiesen hat. In diesem Fall stellt der Staatsanwalt die Strafverfolgung für die betreffenden Anklagepunkte ein. Die neuen Anklagepunkte werden Ihnen mitgeteilt.

Kann ich wegen einer Straftat angeklagt werden, wegen der ich bereits in einem anderen Mitgliedstaat angeklagt worden bin?

Es kann Anklage erhoben werden, Sie können jedoch nicht vor Gericht gestellt und verurteilt werden, wenn Sie bereits in einem anderen Staat wegen derselben Straftat verurteilt oder freigesprochen worden sind.

Erhalte ich Auskunft über die gegen mich aufgebotenen Zeugen?

Sie erhalten Auskunft über Zeugen, die gegen Sie aussagen. Nach Abschluss der Ermittlungen erhalten Sie von der Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte, bevor sie dem Gericht vorgelegt wird. Sie haben dann Gelegenheit, sich mit den Zeugenaussagen vertraut zu machen.

Erhalte ich Auskunft über andere gegen mich vorliegende Beweismittel?

Sie erhalten die Ermittlungsakte. Darin sind alle Beweismittel aufgeführt, die der Staatsanwalt vor Gericht gegen Sie verwenden wird. Der Staatsanwalt überlässt Ihnen Kopien der Ermittlungsakte.

Ich bin für diese Straftat bereits in einem anderen Mitgliedstaat verurteilt worden. Was geschieht nun?

Sie können für dieselbe Straftat in Lettland nicht noch einmal vor Gericht gestellt werden. Für EU-Mitgliedstaaten gilt das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem).

Werden Informationen über meine Vorstrafen eingeholt?

Informationen über Ihre Vorstrafen werden eingeholt.

Strafverfolgung (2)

Zweck der Strafverfolgung

Zweck der Strafverfolgung ist die Feststellung eines Straftatbestands und der Person, der die Straftat zur Last zu legen ist, um daraus zu schließen, ob das Verfahren eingestellt und der Fall abgeschlossen werden kann oder vor Gericht zu bringen ist. Dabei befasst sich die Staatsanwaltschaft mit Ihnen.

In welcher Zeit die Ermittlungen und die Strafverfolgung abgeschlossen sein müssen, hängt von der Schwere der Straftat ab, deren Sie verdächtigt werden (6 bis 22 Monate mit einer möglichen Verlängerung um weitere sechs Monate). Werden diese Fristen nicht eingehalten, müssen sämtliche Sicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen Ihrer Eigentumsrechte aufgehoben werden.

Welche Auskünfte erhalte ich über den aktuellen Stand?

Der mit den Untersuchungsmaßnahmen (die wahrscheinlich den während der Ermittlungen durchführten Maßnahmen entsprechen) betraute Staatsanwalt gibt Ihnen Auskunft über den aktuellen Stand.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich der Sprache nicht mächtig bin?

Der Staatsanwalt kümmert sich darum, dass Ihnen ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wird. Der Dolmetscher wird alles Notwendige – Unterlagen, Äußerungen des Staatsanwalts und Ihres Anwalts sowie Ihre Aussagen – dolmetschen bzw. übersetzen.

Zu welchem Zeitpunkt kann ich mit einem Anwalt sprechen?

Wenn Sie der Landessprache nicht mächtig sind, sollten Sie sich einen Anwalt nehmen, da Sie vermutlich mit den örtlichen Gegebenheiten und Gesetzen nicht vertraut sind. Sollte ein ausländischer Anwalt hinzugezogen werden, ist es ratsam, dass er mit einem einheimischen Kollegen zusammenarbeitet. Sie können sich selbst einen Anwalt nehmen oder den Staatsanwalt bitten, einen Pflichtverteidiger zu stellen.

Ein Dolmetscher wird so bald wie möglich gestellt, da seine Anwesenheit erforderlich ist, um beispielsweise die Situation zu erklären und Vernehmungen zu führen.

Werde ich um Auskünfte gebeten? Sollte ich Angaben machen?

Sie können Angaben machen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern. Dies kann ihnen nicht als mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit ausgelegt werden.

Was geschieht, wenn ich eine für meinen Fall ungünstige Aussage mache?

Ihre Aussagen werden im Zusammenhang mit anderen Beweisen beurteilt. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie haben das Recht, jede Ihnen notwendig erscheinende Aussage zu machen. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern.

Kann ich Kontakt zu einem Familienangehörigen oder einem Freund aufnehmen?

Wenn Sie verhaftet werden, haben Sie das Recht, den Staatsanwalt um Benachrichtigung Ihrer unmittelbaren Familienangehörigen, anderer Verwandter, Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Bildungseinrichtung zu ersuchen.

Kann ich nötigenfalls einen Arzt aufsuchen?

Ja – während der Strafverfolgung werden die Menschenrechte geachtet.

Kann ich mich an meine Botschaft wenden, wenn ich aus einem anderen Land komme?

Sie können verlangen, dass Ihre Botschaft bzw. Ihr Konsulat benachrichtigt wird.

Ich komme aus einem anderen Land. Muss ich während des Ermittlungsverfahrens anwesend sein?

Sie müssen während der Strafverfolgung anwesend sein. Der Staatsanwalt entscheidet, ob Sie per Video- oder Telefonkonferenz an den Ermittlungen teilnehmen können.

Kann ich in mein Heimatland zurückgeschickt werden?

Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Ausweisung aus der Republik Lettland kann jedoch als ergänzende Sanktion verhängt werden. Dafür ist allerdings ein Gerichtsurteil erforderlich.

Komme ich in Untersuchungshaft oder auf freien Fuß?

Der Ermittlungsrichter entscheidet, ob Sie in Untersuchungshaft kommen. Sie können in Untersuchungshaft kommen, wenn die von Ihnen begangene Straftat mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist und keine andere Sicherheitsmaßnahme gewährleisten kann, dass Sie sich den Ermittlungen / der Gerichtsverhandlung / der Urteilsvollstreckung nicht entziehen, die Ermittlungen nicht behindern und keine weitere Straftat begehen.

Der Ermittlungsrichter hört Sie an, bevor er über Ihre Inhaftierung entscheidet. Dabei haben Sie das Recht, anhand von Dokumenten zu belegen, dass Ihre Inhaftierung unzumutbar wäre. Ihnen werden ein Anwalt und ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt.

Kann ich das Land während des Ermittlungsverfahrens verlassen?

Sie können das Land mit der (in der Regel schriftlich erteilten) Zustimmung des Staatsanwalts verlassen.

Werden mir Fingerabdrücke, DNA-Proben (z. B. Haare, Speichel) oder andere Körperflüssigkeiten abgenommen?

Der folgende Link führt Sie zu Informationen über Ihre Rechte.

Kann ich einer Leibesvisitation unterzogen werden?

Der folgende Link führt Sie zu Informationen über Ihre Rechte.

Können meine Wohnung, meine Geschäftsräume, mein Auto usw. durchsucht werden?

Der folgende Link führt Sie zu Informationen über Ihre Rechte.

Stehen mir Rechtsmittel zur Verfügung?

Sie haben das Recht, gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters Beschwerde beim Vorsitzenden des Gerichts einzulegen. Gegen Maßnahmen des Staatsanwalts können Sie Beschwerde bei einem leitenden Staatsanwalt einlegen.

Beschwerden über Entscheidungen des Staatsanwalts oder des Ermittlungsrichters sollten Sie innerhalb von 10 Tagen einreichen. Über Maßnahmen des Staatsanwalts können Sie sich auch noch während des gesamten Ermittlungsverfahrens beschweren.

Sie können die Beschwerde in einer Sprache einlegen, die Sie beherrschen. Nach ihrem Eingang muss die Beschwerde innerhalb von 10 Tagen geprüft werden. Falls die Beschwerde nicht in der Amtssprache abgefasst ist, läuft die Frist ab dem Tag, an dem die Übersetzung vorliegt. Sie werden darüber unterrichtet.

Kann ich mich vor der Hauptverhandlung in allen oder einigen Anklagepunkten schuldig bekennen?

Sie haben das Recht, sich während der Ermittlungen oder der Strafverfolgung in allen oder einigen Anklagepunkten oder auch nur in einem einzigen Anklagepunkt schuldig zu bekennen.

Ein Schuldbekenntnis wird als mildernder Umstand gewertet und kann eine mildere Strafe nach sich ziehen. Wenn Sie sich schuldig bekennen und gegenüber den Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden kooperativ zeigen, kann dies zu weniger strengen Sicherheitsmaßnahmen oder Ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft führen.

Wenn Sie sich schuldig bekennen, kann das Strafverfahren abgeschlossen werden. Dabei ist unter anderem folgender Ausgang möglich:

  • eine Strafaussetzung zur Bewährung,
  • ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft,
  • ein Deal mit der Staatsanwaltschaft über Ihr Geständnis und das zu erwartende Strafmaß, der vom Gericht bestätigt werden muss.

Kann die Anklage vor der Hauptverhandlung geändert werden?

Die Anklage kann geändert werden, wenn dem Staatsanwalt zusätzliche Beweismittel vorliegen. Die Anklage kann geändert werden, wenn der Staatsanwalt anerkennt, dass sie sich als falsch erwiesen hat. In diesem Fall stellt der Staatsanwalt die Strafverfolgung für die betreffenden Anklagepunkte ein. Die neuen Anklagepunkte werden Ihnen mitgeteilt.

Kann ich wegen einer Straftat angeklagt werden, wegen der ich bereits in einem anderen Mitgliedstaat angeklagt worden bin?

Es kann Anklage erhoben werden, Sie können jedoch nicht vor Gericht gestellt und verurteilt werden, wenn Sie bereits in einem anderen Staat wegen derselben Straftat verurteilt oder freigesprochen worden sind.

Erhalte ich Auskunft über die gegen mich aufgebotenen Zeugen?

Sie erhalten Auskunft über Zeugen, die gegen Sie aussagen. Nach Abschluss der Ermittlungen erhalten Sie von der Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte mit den Zeugenaussagen, bevor sie dem Gericht vorgelegt wird.

Erhalte ich Auskunft über andere gegen mich vorliegende Beweismittel?

Sie erhalten die Ermittlungsakte. Darin sind alle Beweismittel aufgeführt, die der Staatsanwalt vor Gericht gegen Sie verwenden wird. Der Staatsanwalt überlässt Ihnen Kopien der Ermittlungsakte.

Ich bin für diese Straftat bereits in einem anderen Mitgliedstaat verurteilt worden. Was geschieht nun?

Sie können für dieselbe Straftat in Lettland nicht noch einmal vor Gericht gestellt werden. Für EU-Mitgliedstaaten gilt das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem).

Werden Informationen über meine Vorstrafen eingeholt?

Ja, Informationen über Ihre Vorstrafen werden eingeholt.

Bestimmte Verfahrensschritte (3)

Werden mir Fingerabdrücke, DNA-Proben (z. B. Haare, Speichel) oder andere Körperflüssigkeiten abgenommen?

Sie können zur Abgabe von Fingerabdrücke oder DNA-Proben aufgefordert werden. Proben anderer Körperflüssigkeiten können verlangt und abgenommen werden, wenn dies für die Untersuchung einer bestimmten Straftat erforderlich ist.

Sie haben das Recht, sich mit der Anordnung einer Sie betreffenden Untersuchung durch einen Sachverständigen vertraut zu machen, bevor sie zur Ausführung weitergeleitet wird. Bevor die Untersuchung von einem Sachverständigen durchgeführt wird, können Sie dazu Fragen stellen.

Einer angeordneten Untersuchung durch einen Sachverständigen müssen Sie sich unterziehen. Sie sind verpflichtet, Proben für eine Vergleichsuntersuchung abzugeben oder sich abnehmen zu lassen.

Wenn Sie Proben für eine Vergleichsuntersuchung freiwillig abgeben, wird dies vermerkt. Sie haben Anspruch auf Auskunft über die in das Protokoll aufgenommenen Daten und können, bevor Sie das Protokoll unterzeichnen, die Aufnahme weiterer Daten, die Sie für notwendig erachten, verlangen. Falls Sie sich der Abnahme von Proben für eine Vergleichsuntersuchung widersetzen, werden diese auf Anordnung des Ermittlungsrichters zwangsweise abgenommen.

Kann ich einer Leibesvisitation unterzogen werden?

Sie können einer visuellen körperlichen Untersuchung auf Spuren von kriminellen Aktivitäten, besondere Kennzeichen oder Merkmale unterzogen werden. Eine solche Untersuchung darf nur von einer Person Ihres Geschlechts oder einem Facharzt vorgenommen werden. Die Untersuchung wird schriftlich protokolliert, und Sie haben Anspruch auf Auskunft darüber und dürfen dazu Stellung nehmen.

Sie können einer Leibesvisitation auf in Ihrer Kleidung, Ihren Sachen, Ihrem Körper oder Ihren Körperöffnungen versteckte Gegenstände oder Dokumente, die für die Ermittlungen von Bedeutung sind, unterzogen werden. Die Leibesvisitation darf nur von einer Person Ihres Geschlechts im Beisein eines Facharztes vorgenommen werden. Wenn Sie inhaftiert sind, ist für die Leibesvisitation keine Anordnung erforderlich. Dasselbe gilt für Leibesvisitationen im Zusammenhang mit der Durchsuchung eines Raums oder Geländes, in dem Sie sich gerade aufhalten.

Können meine Wohnung, meine Geschäftsräume, mein Auto usw. durchsucht werden?

Ihre Wohnung, Ihre Geschäftsräume, Ihr Auto usw. können durchsucht werden. In der Regel wird die Durchsuchung vom Ermittlungsrichter oder vom Gericht angeordnet, in dringenden Fällen reicht jedoch auch ein vom Staatsanwalt genehmigter Beschluss des Ermittlungsbeamten.

Falls Sie nicht in Haft sind, haben Sie oder ein volljähriger Familienangehöriger das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein, insbesondere wenn sie an Ihrem amtlichen Wohnsitz oder Arbeitsplatz durchgeführt wird. Falls Sie oder ein volljähriger Familienangehöriger nicht bei der Untersuchung zugegen sein können, muss ein Gemeindevertreter, Hausverwalter oder Hausmeister hinzugezogen werden.

Sie haben Anspruch darauf, vorab über die angeordnete Durchsuchung unterrichtet zu werden, und der Ermittlungsbeamte ist verpflichtet, Ihnen den Durchsuchungsbeschluss vorzulegen. Alle bei der Durchsuchung gefundenen und beschlagnahmten Gegenstände müssen Ihnen gezeigt und protokolliert sowie gegebenenfalls verpackt und versiegelt werden.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die durchsuchten Räume wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt werden, sofern dies praktisch möglich ist. Sie haben das Recht auf Einsicht in das Durchsuchungsprotokoll, können dazu Anmerkungen machen und verlangen, dass diese in das Protokoll aufgenommen werden. Während der Durchsuchung haben Sie Anspruch auf einen Anwalt und einen Dolmetscher.

Links zum Thema

Strafprozessordnung

Strafgesetzbuch

Staatliche Polizeibehörden

Staatsanwaltschaft

Gesetz über das Strafregister

Strafvollzugsgesetz

Gesetz über die Untersuchungshaft

Gesetz über die Anwaltsvereinigung

Letzte Aktualisierung: 11/08/2023

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