Beschuldigte (Strafverfahren)

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In diesem Informationsblatt finden Sie Informationen über das Ermittlungsverfahren, das mit den ersten Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden beginnt und mit der Anklageerhebung oder der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft endet.

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Welche Schritte gibt es bei strafrechtlichen Ermittlungen?

Die Strafverfolgungsbehörden (in der Regel die Staatsanwaltschaft) leiten ein Ermittlungsverfahren gegen Sie ein, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass Sie eine Straftat begangen haben. In dem Ermittlungsverfahren soll geklärt werden, ob der Verdacht gegen Sie begründet ist oder nicht. Daher müssen auch Sie entlastende Umstände ermittelt werden. Hält die Staatsanwaltschaft den Verdacht für begründet, erhebt sie Anklage (oder beantragt einen Strafbefehl).

Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, in der Regel ist das die Polizei, können verschiedene Ermittlungsmaßnahmen ergreifen. Welche Maßnahme zu welchem Zeitpunkt angewendet wird, hängt vom Einzelfall ab. Die Staatsanwaltschaft kann Erkundigungen über Sie einziehen; sie kann Sie beobachten lassen oder mit Zeugen sprechen. Am Tatort werden Spuren gesichert und untersucht. Auch die Überwachung Ihrer Telekommunikation ist unter bestimmten Umständen erlaubt. Außerdem könnten Sie zum Beispiel vorläufig festgenommen werden. Auf die Festnahme kann dann in bestimmten Fällen Untersuchungshaft folgen.

Gegen Ermittlungsmaßnahmen, die Sie beeinträchtigen, können Sie - auch nachträglich - ein Gericht anrufen.

Ggf. werden auch Daten zu früheren Ermittlungsverfahren und Verurteilungen abgefragt. Die Einzelheiten dazu werden hier erklärt.

Meine Rechte während der Ermittlungen

Sie haben während des gesamten Ermittlungsverfahrens das Recht, sich des Beistandes eines Anwalts zu bedienen. Informationen zu Anwaltssuche und - kosten finden Sie hier. Wenn Sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, muss Ihnen auf Antrag ein Dolmetscher für die Gespräche mit Ihrem Verteidiger beigeordnet werden.

Sie haben bereits während des Ermittlungsverfahrens das Recht, Beweisanträge zu stellen.

Nach dem Abschluss der Ermittlungen ist Ihrem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren. Vorher kann die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht genehmigen, soweit und solange dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.

Sofern Sie keinen Verteidiger haben, können Sie selbst bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht und Auskunftserteilung beantragen. Soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter (zum Beispiel des Tatopfers) dem nicht entgegenstehen, kann die Staatsanwaltschaft Ihnen Akteneinsicht gewähren.

Wird Ihnen die Akteneinsicht versagt, können Sie gerichtliche Entscheidung beantragen.

Informationen zu Ihren Rechten, wenn gegen Sie eine der folgenden Ermittlungsmaßnahmen ergriffen wird, finden Sie in den Beiblättern:

Was gilt im Ermittlungsverfahren, wenn ich Angehöriger eines anderen Staates bin?

Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Sie generell Deutschland verlassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie verhaftet worden sind oder bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zum Beispiel die Auflage erhalten haben, den Ort, an dem Sie wohnen, nicht ohne Genehmigung des Gerichts zu verlassen.

Wenn Sie wissen, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, sollten Sie sicherstellen, dass Sie für Staatsanwaltschaft und Gericht postalisch erreichbar sind.

Sie können sich während des Ermittlungsverfahrens jederzeit an die konsularische Vertretung Ihres Heimatlandes wenden.

Beschuldigtenvernehmung (1)

Wenn Sie verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, werden Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie zu dem Vorwurf vernehmen, um Ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. In bestimmten Fällen können Sie auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch durch einen Richter vernommen werden.

Was muss ich tun, wenn ich zu einer Vernehmung geladen werde?

Wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht zu einer Vernehmung geladen werden, müssen Sie vor diesen erscheinen. Leisten sie der Ladung keine Folge, können Sie zwangsweise vorgeführt werden. Einer Ladung der Polizei zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung müssen sie nicht nachkommen, es sei denn, die Ladung erfolgt im Auftrag der Staatsanwaltschaft.

Was wird mir vor Beginn der Vernehmung erklärt?

Vor Beginn Ihrer Vernehmung muss Ihnen erklärt werden, welcher Tat Sie verdächtigt werden. Bei gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen muss Ihnen auch mitgeteilt werden, welche Strafvorschriften Sie dadurch verletzt haben sollen. Sie sind auch darüber zu belehren, dass Sie das Recht haben zu schweigen, schon vor Ihrer Vernehmung einen Verteidiger zu befragen und zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen. Dabei werden Ihnen Informationen (zum Beispiel die Telefonnummer eines anwaltlichen Notdienstes) zur Verfügung gestellt, die Ihnen helfen, einen Verteidiger zu kontaktieren. Ferner können Sie die Bestellung eines Pflichtverteidigers beanspruchen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Sofern und soweit das Verfahren zu Ihrer Verurteilung führt, haben Sie die Kosten der Verteidigerbestellung zu tragen.

In geeigneten Fällen werden Sie auch auf das Bestehen der Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen.

Wird mir ein Dolmetscher zugewiesen, wenn ich die Sprache nicht beherrsche?

Wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, wird ein Dolmetscher herangezogen; dies ist für Sie nicht mit Kosten verbunden. Die Kosten trägt der Staat. Der Dolmetscher ist während der gesamten Vernehmung anwesend und übersetzt die Fragen, Ihre Antworten und das schriftliche Protokoll Ihrer Vernehmung.

Kann ich mit einem Anwalt sprechen?

Als Beschuldigter dürfen Sie jederzeit und auch vor der Vernehmung allein oder im Beisein des Dolmetschers mit einem Verteidiger sprechen. Bei Ihrer Vernehmung ist Ihrem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.

Wird man mich befragen? Sollte ich Auskunft geben?

Spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Sie zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren eingestellt wird. In einfachen Fällen können Sie auch schriftlich befragt werden. Möglich ist auch der Einsatz der Videokonferenztechnik.

Bei der (auch schriftlichen) Vernehmung sind Sie verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Dazu gehören der Vor-, Familien- und Geburtsname, der Geburtsort und -tag, der Familienstand, der Beruf, die Wohnanschrift und die Staatsangehörigkeit. Vorsätzliche falsche Angaben stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Sie sind jedoch nicht verpflichtet, sich zu der Beschuldigung zu äußern und Angaben zur Sache zu machen. Ob und in welchem Umfang Sie sich äußern, entscheiden Sie – gegebenenfalls nach Beratung mit Ihrem Verteidiger – selbst.

Was geschieht, wenn ich etwas aussage, das für meinen Fall nachteilig ist?

Alles, was Sie bei Ihrer Vernehmung sagen, wird protokolliert. Wenn Sie etwas für Sie Nachteiliges aussagen, wird das auch dem Gericht bekannt, das nach Anklageerhebung über Ihre Straftat urteilt. Selbst wenn Sie später schweigen oder Ihre Aussage widerrufen sollten, kann das Gericht Ihre früheren Angaben in die Beurteilung mit einbeziehen, etwa indem es die Vernehmungsperson als Zeugen vernimmt oder aber die Vernehmungsprotokolle verliest.

Wird man mir bei der Vernehmung Auskunft über den Stand der Ermittlungen geben?

Die Strafverfolgungsbehörde kann frei entscheiden, was sie Ihnen über den Stand der Ermittlungen mitteilt. Es ist ihr allerdings nicht erlaubt, Sie zu täuschen.

Welche Vernehmungsmethoden dürfen nicht angewendet werden?

Sie dürfen bei Ihrer Vernehmung nicht misshandelt oder sonst körperlich beeinflusst werden. Dazu gehören auch der Entzug von ausreichend Schlaf oder Essen. Ihnen darf weder gedroht noch ein gesetzlich unzulässiger Vorteil versprochen werden. Ein unzulässiger Vorteil wäre beispielsweise das Angebot, im Falle eines Geständnisses auf die Strafverfolgung zu verzichten. Dagegen ist der Hinweis auf die mögliche strafmildernde Wirkung eines Geständnisses zulässig. Eine Aussage, die unter Verletzung dieser Verbote zustande gekommen ist, darf vor Gericht nicht verwertet werden, selbst wenn Sie dem zustimmen.

Weitere Informationen

Die Regelungen zur Beschuldigtenvernehmung finden sich in den §§ 136, 136 a, 163 a der Strafprozessordnung.

Erkennungsdienstliche Behandlung/Körperliche Untersuchung/Blutentnahme etc. (2)

Hinweise zu Rechtsmitteln gegen diese Maßnahmen finden Sie hier.

Was bedeutet erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung)? Wann wird das mit mir gemacht?

Eine ED-Behandlung umfasst zunächst Identifizierungsmaßnahmen, mit deren Hilfe Ihre Schuld oder Unschuld in einem Strafverfahren bewiesen werden soll. Zu diesem Zweck dürfen von Ihnen Lichtbilder gefertigt, Finger- oder Handflächenabdrücke abgenommen oder besondere Körpermerkmale erfasst werden, wie zum Beispiel Tätowierungen.

Die ED-Behandlung für Zwecke des Strafverfahrens darf von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Polizei angeordnet werden. Durchgeführt wird sie regelmäßig von der Polizei.

Die ED-Behandlung darf zwangsweise erfolgen. Die Polizei kann Sie zum Beispiel festhalten und ihre Arme und Finger strecken, um Fingerabdrücke von Ihnen zu nehmen.

Kann eine ED-Behandlung auch vorgenommen werden, wenn es aktuell nicht notwendig ist (zum Beispiel weil schon eindeutig klar ist, dass ich der Täter bin)?

Eine ED-Behandlung ist auch zulässig für Zwecke künftiger Strafverfahren; dann dient sie nicht Ihrer Überführung in dem anhängigen Strafverfahren, sondern der vorsorglichen Bereitstellung von Identifizierungsmerkmalen für die Aufklärung in anderen, künftigen Strafverfahren. Es müssen daher Anhaltspunkte vorliegen, dass gegen Sie voraussichtlich auch zukünftig Strafverfahren zu führen sein werden.

Kann eine Leibesvisitation gemacht werden?

Zur Feststellung von Tatsachen, die als Beweismittel für ein Strafverfahren von Bedeutung sind, darf Ihre körperliche Untersuchung angeordnet werden.

Bei einer einfachen körperlichen Untersuchung, die von der Polizei durchgeführt wird, wird die Beschaffenheit Ihres Körpers untersucht oder ob sich Fremdkörper in Ihren natürlichen Körperöffnungen befinden. Kann die Untersuchung Ihr Schamgefühl verletzen, wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen. Sie sind vor der Untersuchung darauf hinzuweisen, dass auf Verlangen eine Person Ihres Vertrauens zugelassen werden soll und dass Sie bei einem berechtigten Interesse ein Wahlrecht haben, welches Geschlecht der Untersuchende hat. Sie haben die Untersuchung zu dulden, dürfen aber nicht gezwungen werden, sich aktiv an ihr zu beteiligen.

Dürfen mir Blut, andere Körperflüssigkeiten oder DNA-Proben (z.B. in Haaren oder Speichel) abgenommen werden?

Sind Sie Beschuldigter, dürfen auch Blut oder andere Körpersubstanzen entnommen werden, zum Beispiel zum Nachweis von Alkohol im Blut oder zur molekulargenetischen Untersuchung zum Abgleich Ihres DNA-Identifizierungsmusters mit Tatortspuren. Diese Eingriffe dürfen nur von einem Arztvorgenommen werden. Die entnommenen Proben sind zu vernichten, wenn sie für das Strafverfahren nicht mehr erforderlich sind. Jedoch darf Ihr DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass gegen Sie auch künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

Wenn Sie der körperlichen Untersuchung odereiner DNA-Analyse nicht freiwillig zustimmen, muss ein Gericht über die Anordnung entscheiden. Bei Gefahr im Verzug, also im Eilfall, sind auch Staatsanwaltschaft und Polizei dazu befugt. Wenn sie einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit verdächtig sind, ist eine Anordnung durch einen Richter ebenfalls entbehrlich. Die Untersuchungsanordnung kann auch zwangsweise durchgesetzt werden.

Durchsuchung/Beschlagnahme/Abhören (3)

Hinweise zu Rechtsmitteln gegen diese Maßnahmen finden Sie hier.

Können meine Wohnung, mein Büro oder mein Auto usw. durchsucht werden?

Wenn Sie einer Straftat verdächtig sind, dürfen die Staatsanwaltschaft und die Polizei Ihre Wohnung sowie andere Räume und auch Ihr Auto durchsuchen, wenn dort Beweismittel vermutet werden oder Sie festgenommen werden sollen.

Grundsätzlich muss ein Gericht die Durchsuchung anordnen. Bei Gefahr im Verzug, also im Eilfall, dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei auch selbst die Anordnung treffen.

Sie dürfen bei der Durchsuchung anwesend sein. Wenn Sie nicht vor Ort sind, soll – wenn möglich – einer Ihrer Angehörigen oder Nachbarn hinzugezogen werden. Sie dürfen auch Ihrem Verteidiger die Anwesenheit gestatten. Wenn bei der Durchsuchung kein Richter oder Staatsanwalt zugegen sind, sollen – wenn möglich – ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde dazu geholt werden. Sie können aber auf deren Anwesenheit verzichten. Nach Beendigung der Durchsuchung ist Ihnen auf Verlangen ein Schriftstück auszuhändigen, das den Grund der Durchsuchung und die Straftat, die Ihnen vorgeworfen wird, benennt.

Dürfen Dinge, die mir gehören, beschlagnahmt werden?

Die Strafverfolgungsbehörden können Gegenstände sicherstellen, wenn sie als Beweismittel von Bedeutung sind. Geben Sie die Gegenstände nicht freiwillig heraus, können diese beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme bedarf grundsätzlich einer Anordnung des Gerichts. Bei Gefahr im Verzug, also im Eilfall, darf sie auch von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei angeordnet werden. Sie können gegen die Anordnung jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen, also auch noch nach Abschluss der Durchsuchung.

Werden bei einer Durchsuchung Sachen sichergestellt oder beschlagnahmt, ist Ihnen auf Verlangen ein Verzeichnis dieser Gegenstände auszuhändigen.

Darf auch mein Führerschein beschlagnahmt werden?

Die Polizei oder Staatsanwaltschaft dürfen bei Gefahr im Verzug Ihren Führerschein beschlagnahmen, wenn dringende Gründe dafür vorhanden sind, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Ihnen kann (ausschließlich durch das Gericht) auch die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass Ihnen das Gericht in einem nachfolgenden Urteil wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entziehen wird. Die vorläufige Einziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen und dadurch gezeigt haben, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind.

Darf ich abgehört werden?

Ihre Telekommunikation (etwa über Telefon oder über das Internet) und die Gespräche, die Sie in Ihrer Wohnung führen, dürfen unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen überwacht und aufgezeichnet werden; dies setzt jedoch den Verdacht schwerer bzw. im Fall der Wohnraumüberwachung besonders schwerer Straftaten voraus, die jeweils in einem Katalog abschließend aufgelistet sind. Ähnliches gilt für Eingriffe in sogenannte informationstechnische Systeme (Computer, Tablet etc.), die von Ihnen genutzt werden.

In allen genannten Bereichen gilt: Der Kernbereich Ihrer privaten Lebensgestaltung darf nicht überwacht werden. Etwa dennoch erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbereich Ihrer privaten Lebensgestaltung dürfen nicht im weiteren Verfahren verwertet und müssen unverzüglich gelöscht werden. Über die Anordnung der Maßnahmen wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht entschieden. Die Überwachung der Telekommunikation darf bei Gefahr im Verzug, also im Eilfall, auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, die sodann die gerichtliche Bestätigung einzuholen hat. Die Maßnahmen sind zeitlich befristet. Sie sind grundsätzlich nachträglich von den Überwachungsmaßnahmen zu benachrichtigen.

Weitere Informationen

Durchsuchung und Beschlagnahme sind in den §§ 102 ff., 94 ff., die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (Beschlagnahme des Führerscheins) in § 111a und die Überwachung der Telekommunikation sowie die Wohnraumüberwachung in den §§ 100a ff. der Strafprozessordnung geregelt.

Festnahme (4)

Die Staatsanwaltschaft und die Polizei können Sie vorläufig festnehmen, wenn Sie nach einer Straftat noch am Tatort gestellt oder verfolgt werden und der Flucht verdächtig sind oder Ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei dürfen Sie auch bei Gefahr im Verzug, also im Eilfall, vorläufig festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen. Das ist der Fall, wenn Sie einer Straftat dringend verdächtig sind und ein bestimmter Haftgrund vorliegt. Bei der Festnahme kann der Haftbefehl bereits bestehen oder kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft noch nachträglich von einem Richter erlassen werden. Spätestens am Tage nach der Festnahme sind Sie dem Richter bei dem Amtsgericht vorzuzuführen, in dessen Bezirk Sie festgenommen wurden.

Eine Festnahme kommt auch in Betracht, wenn einzelne Ermittlungsmaßnahmen zwangsweise durchgeführt werden sollen, zum Beispiel eine Vernehmung oder eine körperliche Untersuchung.

Wenn ich festgenommen werde, wird mir gesagt, wieso?

Ja, in jedem Fall. Besteht ein Haftbefehl gegen Sie, ist Ihnen bei Ihrer Verhaftung eine Abschrift auszuhändigen.

Wie lange darf ich festgehalten werden?

Wenn Grund der Festnahme ein Haftbefehl ist, der schon besteht oder noch beantragt werden soll, gelten diese zeitlichen Vorgaben (vgl. die Erläuterungen in Ziffer (5) Untersuchungshaft: Sie sind spätestens am Tag nach Ihrer Festnahme dem Richter vorzuführen).

Wenn Sie festgenommen worden sind, um Ermittlungsmaßnahmen zwangsweise durchzuführen, müssen diese ohne unvertretbare Verzögerungen durchgeführt und Sie anschließend entlassen werden. Die zulässige Dauer hängt vom Einzelfall ab. Eine Festnahme darf jedoch nie länger dauern, als bis zum Ende des auf den Tag der Festnahme folgenden Tages. Stellt sich nach Ihrer Festnahme heraus, dass Sie eine gegen Sie aufgrund einer anderen Strafsache eine rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe noch nicht verbüßt haben, können Sie aufgrund dessen im Anschluss an die Festnahme in Strafhaft genommen werden.

Darf ich Kontakt zu jemandem aufnehmen?

Wenn Sie festgenommen worden sind, haben Sie das Recht, jederzeit einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger zu befragen. Sie können einen Angehörigen oder eine Person Ihres Vertrauens benachrichtigen, soweit dadurch der Untersuchungszweck nicht vereitelt wird. Sie können auch die Unterrichtung der konsularischen Vertretung Ihres Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen.

Kann ein Arzt kommen, wenn ich einen benötige?

Sie haben das Recht, die Untersuchung durch einen Arzt Ihrer Wahl zu verlangen.

Was ist ein Europäischer Haftbefehl und wie kann ich dagegen vorgehen?

Ein Europäischer Haftbefehl (EuHb) ist ein vereinfachtes grenzüberschreitendes justizielles Verfahren für die Übergabe gesuchter Personen zur Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung. Wenn gegen Sie ein Europäischer Haftbefehl besteht, können Sie in einem Mitgliedstaat festgenommen und unter Beachtung der den Auslieferungsverkehr erleichternden Regelungen an den Ausstellungsmitgliedstaat überstellt werden. Die Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls muss innerhalb von 60 Tagen erfolgen. In Deutschland ist das Prüfungsverfahren hierzu zweistufig: ein gerichtliches Zulässigkeits- und ein administratives Bewilligungsverfahren.

Im Falle einer Festnahme in Deutschland werden Sie, spätestens am Tag nach der Ergreifung, zunächst durch das nächstgelegene Amtsgericht zu Ihren persönlichen Verhältnissen und möglichen Einwendungen gegen die Auslieferung vernommen.

Ihnen steht das Recht zu, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes zu bedienen.

Sollten Sie sich mit Ihrer Auslieferung einverstanden erklären, wird diese unverzüglich durchgeführt (sogenannte vereinfachte Auslieferung). Ihr Einverständnis ist unwiderruflich. Die Prüffrist zur Vollstreckung des Haftbefehls verkürzt sich dann auf 10 Tage. Grundsätzlich dürfen Sie in dem Ausstellungsstaat nicht wegen anderer gegen Sie dort geführter Strafverfahren verfolgt werden, wenn diese nicht Gegenstand des Europäischen Haftbefehls sind. Sie können nach Belehrung aber auch auf diesen Spezialitätsschutz verzichten. Auch dieses Einverständnis ist unwiderruflich.

Widersprechen Sie der Auslieferung, entscheidet das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit und Bewilligungsfähigkeit der Auslieferung. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Sie ist nur noch mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar.

Genauere Informationen finden Sie hier und hier

Untersuchungshaft (5)

Wann muss mir der Haftbefehl verkündet werden?

Wenn Sie aufgrund eines Haftbefehls festgenommen wurden, ist Ihnen der Haftbefehl bei der Verhaftung auszuhändigen. Sind Sie der deutschen Sprache nicht mächtig, ist Ihnen zeitnah eine Übersetzung in einer für Sie verständlichen Sprache zu überlassen. Wurden Sie vorläufig festgenommen, sind Sie spätestens am Tag nach der Festnahme dem Gericht vorzuführen. Erlässt das Gericht keinen Haftbefehl, werden Sie unverzüglich freigelassen.

Wann wird man mich in Untersuchungshaft nehmen?

Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn Sie einer Straftat dringend verdächtig sind und ein Haftgrund besteht. Haftgründe können Flucht, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr (bei bestimmten Taten) oder die Gefahr sein, dass Sie die Aufklärung der Straftat behindern, etwa indem Sie Beweismittel beseitigen oder versuchen, Zeugen zu beeinflussen. Fluchtgefahr kann angenommen werden, wenn Sie keinen festen Wohnsitz, keine feste Arbeitsstelle und keine engen sozialen Bindungen haben oder aber bereits in der Vergangenheit versucht haben, sich einem Strafverfahren zu entziehen.

Was kann ich gegen einen Untersuchungshaftbefehl tun?

Gegen einen Untersuchungshaftbefehl können Sie jederzeit Beschwerde einlegen, über die das nächsthöhere Gericht entscheidet. Gegen dessen Entscheidung können Sie weitere Beschwerde an das wiederum nächsthöhere Gericht einlegen.

Sie können statt einer Beschwerde auch eine Haftprüfung beantragen, die das Gericht vornimmt, das den Haftbefehl erlassen hat. Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist jedoch eine Beschwerde unzulässig.

Wie lange muss ich in Untersuchungshaft bleiben?

Die Untersuchungshaft kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens andauern. Sie kann früher enden, wenn der Haftbefehl aufgehoben wird (beispielsweise, weil der Haftgrund nachträglich wegfällt) oder Sie vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont werden. Die Haftverschonung kann unter anderem von der Auflage abhängig gemacht werden, dass Sie einen Geldbetrag als Kaution hinterlegen oder sich regelmäßig bei der Polizei melden.

Über sechs Monate hinaus darf der Vollzug der Untersuchungshaft nur unter bestimmten, von der Staatsanwaltschaft und vom Gericht von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen (besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund) aufrechterhalten werden. Über die Fortdauer der Untersuchungshaft vor Beginn der Hauptverhandlung ergeht eine gerichtliche Entscheidung, ohne dass Sie dies beantragen müssen.

Was wird mir gesagt, wenn ich verhaftet werde?

Wenn Sie verhaftet wurden, sind Sie in einer für Sie verständlichen Sprache schriftlich darüber zu belehren, dass Sie

  • unverzüglich, spätestens am Tag nach Ihrer Ergreifung, dem Gericht vorzuführen sind,
  • das Recht haben, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
  • zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen,
  • jederzeit, auch schon vor Ihrer Vernehmung, einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger befragen können,
  • ggf. die Bestellung eines Pflichtverteidigers beanspruchen können,
  • das Recht haben, die Untersuchung durch einen Arzt Ihrer Wahl zu verlangen, und
  • einen Angehörigen oder eine Person Ihres Vertrauens benachrichtigen zu können, soweit dadurch der Untersuchungszweck nicht erheblich gefährdet wird,
  • Ihr Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen kann,
  • wenn Sie keinen Verteidiger haben, persönlich auf Antrag Akteneinsicht erhalten können, soweit der Untersuchungszweck (auch in einem anderen Strafverfahren) nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter (zum Beispiel des Opfers) dem nicht entgegenstehen,
  • bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den zuständigen Richter eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung und eine mündliche Verhandlung beantragen können, bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen zu Beschränkungen in der Untersuchungshaft eine gerichtliche Entscheidung beantragen können und gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung beantragen können, und
  • die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers und die Unterrichtung der konsularischen Vertretung Ihres Heimatstaates verlangen können, der Sie auch Mitteilungen zukommen lassen können.

Darüber hinaus müssen Sie bei der Vernehmung durch das Gericht auf belastende Umstände hingewiesen werden. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu Ihren Gunsten sprechen.

Darf ich in der Haft besucht werden, Post bekommen, eigene Kleidung tragen etc?

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, während der Untersuchungshaft Besuch und Post zu erhalten. Allerdings können Ihnen Beschränkungen auferlegt werden. So kann zum Beispiel angeordnet werden, dass der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen. Es kann angeordnet werden, dass Besuche, Ihre Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind oder die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf. Dagegen können Sie Beschwerde einlegen. Der schriftliche und mündliche Verkehr mit Ihrem Verteidiger ist Ihnen dagegen grundsätzlich ohne Einschränkungen gestattet. Ferner gelten in den einzelnen Bundesländern verschiedene Gesetze für den Vollzug der Untersuchungshaft.

Anklage (6)

Bieten die Ermittlungen gegen Sie genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage oder beantragt einen Strafbefehl beim zuständigen Gericht. Andernfalls stellt sie das Verfahren ein. In der Anklageschrift fasst die Staatsanwaltschaft zusammen, welche Tat Ihnen vorgeworfen wird, gegen welches Strafgesetz Sie verstoßen haben sollen und welche Beweise dafür vorliegen.

Was bedeutet es, wenn das Gericht mir eine Anklage schickt?

Das Gericht prüft nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft in einem Zwischenverfahren, ob es die Anklage zulässt und das Hauptverfahren gegen Sie eröffnet. Dazu teilt es Ihnen die Anklageschrift mit. Zugleich fordert es Sie auf, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob noch entlastende Beweise erhoben werden sollen oder ob Sie gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens Einwendungen vorbringen wollen.

Im beschleunigten Verfahren wird die Anklage anders behandelt, bitte lesen Sie dazu hier nach.

Was kann ich tun, wenn ich die Anklage nicht verstehe, weil ich die deutsche Sprache nicht beherrsche?

Wenn Sie eine Anklage in einer für Sie unverständlichen Sprache erhalten, können Sie veranlassen, dass die Anklageschrift unentgeltlich für Sie übersetzt und Ihnen erneut zugestellt wird.

Was kann ich tun, wenn ich die Anklage für falsch halte?

Sie können innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist mitteilen, aus welchen Gründen Sie die Anklage für unzutreffend halten. Sie können auch beantragen, dass Beweismittel erhoben werden sollen, die Sie nach Ihrer Ansicht entlasten.

Kann das Gericht die Anklage auch ablehnen?

Wenn das Gericht meint, dass Sie aufgrund der Anklageschrift wahrscheinlich nicht verurteilt werden, zum Beispiel weil es die Beweismittel für nicht ausreichend hält, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Dagegen kann die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen.

Kann die Anklage vor der Hauptverhandlung abgeändert werden?

Solange das Gericht die Anklage noch nicht zur Hauptverhandlung zugelassen hat, kann die Staatsanwaltschaft sie zurückziehen und ändern. Neue Beweise können Sie oder die Staatsanwaltschaft während des gesamten Strafverfahrens vorlegen.

Kann ich wegen einer Straftat angeklagt werden, wegen der in einem anderen Mitgliedstaat bereits Anklage gegen mich erhoben wurde?

Eine Anklage in einem anderen Mitgliedstaat hindert eine Anklage in Deutschland nicht. Nur eine Verurteilung wegen derselben Tat hindert eine erneute Strafverfolgung.

Wird man mir Auskunft über die gegen mich aussagenden Zeugen und über die gegen mich vorgebrachten Beweismittel geben?

Die Staatsanwaltschaft nennt in der Anklage die Beweismittel, die den Tatvorwurf belegen sollen. Spätestens nach Abschluss der Ermittlungen und vor Anklageerhebung besteht für Ihren Verteidiger die Möglichkeit, die Akten einzusehen. Wenn Sie keinen Verteidiger haben, können Sie selbst Akteneinsicht erhalten, soweit der Untersuchungszweck (auch in einem anderen Strafverfahren) nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter dem nicht entgegenstehen.

Letzte Aktualisierung: 29/09/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.