These factsheets explain what happens when a person is suspected of or accused of a crime which is dealt with by a trial in court. For information on minor offences like road traffic offences, which are usually dealt with by a fixed penalty like a fine, go to Factsheet 5. If you are the victim of a crime, you can find full information about your rights here.
The following is a summary of the normal stages in the criminal process.
Details about all of these stages in the process and about your rights can be found in the factsheets. This information is not a substitute for legal advice and is intended to be for guidance only. If you need assistance, always check with a lawyer or other expert to establish what applies in your particular situation.
Please note that the European Commission has no role in criminal proceedings in Member States and cannot assist you if you have a complaint. Information is provided in these factsheets about how to complain and to whom.
2 – My rights during the investigation of a crime
3 – My rights during the trial
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Es ist sehr wichtig, unbeeinflussten juristischen Rat einzuholen, wenn man in irgendeiner Form in ein Strafverfahren verwickelt wird. In den Informationsblättern zu diesem Thema erfahren Sie, wann und unter welchen Umständen Sie das Recht haben, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Außerdem erfahren Sie, was ein Anwalt für Sie unternimmt. In diesem allgemeinen Informationsblatt erfahren Sie, wie Sie einen Anwalt finden und wie Sie die Anwaltskosten bezahlen können, wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können.
Wenn das Gericht für Sie Untersuchungshaft anordnet, erhalten Sie unverzüglich einen Pflichtverteidiger. Falls Sie jedoch nicht in Haft genommen werden, geschieht dies unter Umständen erst bei Einleitung des Strafverfahrens. Sie haben immer Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn Sie einer mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat verdächtigt werden. Daneben gibt es noch andere Fälle, in denen Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben.
Wenn Sie Wert auf einen bestimmten Anwalt legen, können Sie in der Regel darum bitten, dass dieser als Ihr Pflichtverteidiger bestellt wird. Andernfalls bestellt das Amtsgericht für Sie einen Pflichtverteidiger, den es aus denjenigen Anwälten auswählt, die für das betreffende Gericht tätig sind. Jedes Amtsgericht führt ein Verzeichnis örtlicher Rechtsanwälte, die regelmäßig als Pflichtverteidiger arbeiten.
Sie können auch auf der Website der Schwedischen Rechtsanwaltskammer nach Anwälten suchen, die auf Strafrecht spezialisiert sind.
Wenn für Sie ein Pflichtverteidiger bestellt wird, übernimmt der Staat die Anwaltskosten. Falls Sie wegen der Straftat, derer man Sie verdächtigt, schuldig gesprochen werden, müssen Sie je nach Ihren finanziellen Verhältnissen diese Kosten unter Umständen vollständig oder teilweise erstatten. Darüber entscheidet das Gericht.
Wenn Sie Wert auf einen Rechtsanwalt legen, dessen Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks liegt, müssen Sie möglicherweise selbst für seine durch die Anreise verursachten Aufwendungen aufkommen.
Sie können sich auch einen privaten Strafverteidiger nehmen. In diesem Fall müssen Sie die gesamten Anwaltskosten selbst tragen. Falls Sie jedoch freigesprochen werden, können Sie sich die Kosten ganz oder teilweise erstatten lassen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Voraussetzung für die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen ist die Anzeige einer Straftat bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Zweck der Ermittlungen ist es herauszufinden, ob und gegebenenfalls von wem eine Straftat begangen wurde.
Falls es sich um eine schwere Straftat handelt und es einen Verdächtigen gibt, werden die Ermittlungen von einem Staatsanwalt geleitet. Andernfalls leitet die Polizei die Ermittlungen.
Zunächst werden Personen vernommen, die vermutlich im Besitz von für die Ermittlungen nützlichen Informationen sind. Dies können unter anderem das Opfer, gegebenenfalls der Verdächtige oder Zeugen sein. Eine Person, die einer Straftat verdächtigt wird, kann zum Zeitpunkt der Vernehmung entweder in Haft oder auf freiem Fuß sein.
Außerdem können verschiedene Proben genommen und zur Untersuchung an andere Stellen übergeben werden. Vernehmungen werden grundsätzlich von der Polizei und nur in Ausnahmefällen im Beisein eines Staatsanwalts durchgeführt. Wenn Sie der Sprache nicht mächtig sind, muss Ihnen ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden. Wenn hinreichender Verdacht besteht, dass eine Person eine Straftat begangen hat, muss ihr dies bei der Vernehmung mitgeteilt werden.
Falls nach Ansicht des Staatsanwalts dringender Tatverdacht besteht, kann er Ihre Festnahme anordnen. Dabei muss darüber hinaus die Gefahr bestehen, dass Sie, wenn Sie auf freiem Fuß bleiben, die Ermittlungen behindern, weitere Straftaten begehen oder flüchten. Der Staatsanwalt muss Sie dann innerhalb einer bestimmten Frist freilassen oder beim Amtsgericht einen Haftbefehl beantragen.
Wenn Sie einer schweren Straftat verdächtigt werden und zudem besondere Haftgründe vorliegen, kann der Staatsanwalt beim Amtsgericht für Sie einen Haftbefehl beantragen. Dann müssen Sie innerhalb von vier Tagen nach Ihrer Festnahme dem Richter vorgeführt werden. Das Amtsgericht entscheidet denn, ob Sie in Untersuchungshaft kommen oder auf freien Fuß gesetzt werden. Falls Sie in Untersuchungshaft kommen, muss in bestimmten Abständen eine Haftprüfung stattfinden.
Unabhängig davon, ob Sie in Untersuchungshaft sind, wird weiter ermittelt, um festzustellen, ob hinreichender Tatverdacht besteht, um Sie anzuklagen. Die Ermittlungen müssen, vor allem wenn Sie in Untersuchungshaft sind, möglichst zügig durchgeführt werden. Falls für die Ermittlungen mehr Zeit benötigt wird, können weitere Haftprüfungstermine stattfinden. Nach Abschluss der Ermittlungen legt die Polizei dem Staatsanwalt sowie dem Verdächtigen und seinem Verteidiger die Ermittlungsakte vor. Sie und Ihr Verteidiger können verlangen, dass alles, was Sie für wichtig erachten, in die Ermittlungsakte aufgenommen wird, bevor der Staatsanwalt entscheidet, ob er Anklage erhebt.
Sie und Ihr Verteidiger haben das Recht, zur Hauptverhandlung eigene Beweise vorzulegen. Sie haben ferner Anspruch darauf, sich zur Vorbereitung der Hauptverhandlung mit Ihrem Verteidiger zu treffen.
Wenn die gesammelten Beweise nach Ansicht des Staatsanwalts ausreichen, um Sie zu verurteilen, muss er Anklage gegen Sie erheben. Aus der Anklageschrift muss hervorgehen, welche Straftat Ihnen vorgeworfen wird und wie Ihre Tat rechtlich zu würdigen ist. Außerdem müssen darin die Beweismittel aufgeführt sein, die der Staatsanwalt vorzulegen gedenkt.
Klicken Sie auf die nachstehenden Links. Sie finden dort ausführliche Informationen über Ihre Rechte während der Abschnitte des Vorverfahrens:
In der Vernehmung soll geklärt werden, ob eine Straftat begangen wurde und ob Sie gegebenenfalls etwas darüber wissen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als Zeuge, Opfer oder Verdächtiger vernommen werden.
Sie werden von der Polizei vernommen. Die Vernehmung wird von einem oder mehreren Polizeibeamten durchgeführt. Der Staatsanwalt nimmt in der Regel nicht an der Vernehmung teil. Wenn Sie einer Straftat verdächtigt werden, bei der Sie im Verfahren Anspruch auf einen Verteidiger haben, können darum ersuchen, dass ein Anwalt für Sie bestellt wird und an der Vernehmung teilnimmt.
Falls Sie der Sprache nicht mächtig sind, haben Sie auch Anspruch auf einen Dolmetscher, dessen Kosten die Polizei trägt. In der Regel empfiehlt es sich zu warten, bis ein Rechtsanwalt und ein Dolmetscher anwesend sind, bevor Sie auf Fragen antworten. Der Staatsanwalt oder die Polizei entscheidet, wer sonst noch an der Vernehmung teilnehmen darf.
Die Polizei teilt Ihnen zu Beginn der Vernehmung mit, ob Sie als Verdächtiger oder aus einem anderen Grund vernommen werden. Ihre Rechte werden Ihnen nicht vorgelesen. Sie haben während der Vernehmung sowohl das Recht zu schweigen als auch das Recht auszusagen. Alles, was Sie sagen, kann jedoch gegen Sie verwendet werden. Die Vernehmung kann entweder mitgeschnitten oder in zusammengefasster Form protokolliert werden.
Aufgabe des Rechtsanwalts ist es, während der Vernehmung Ihre Fragen zu beantworten und auf einen ordnungsgemäßen Ablauf der Vernehmung zu achten. Falls die Vernehmung korrekt durchgeführt wird, darf sich der Anwalt nicht einmischen. Er darf Ihnen aber unter Umständen Fragen stellen.
Die Polizei darf während der Vernehmung nicht wissentlich falsche Informationen verwenden, Versprechungen machen oder Vorteile in Aussicht stellen, um ein Geständnis zu erlangen. Ferner darf der Verdächtige nicht bedroht, unter Druck gesetzt oder bewusst zermürbt werden. Die vernommene Person hat außerdem Anspruch auf die üblichen Mahlzeiten und notwendige Erholungspausen.
Wenn Sie nicht in Haft sind, dürfen Sie zur Vernehmung in der Regel nicht länger als sechs Stunden festgehalten werden. In Ausnahmefällen können Sie weitere sechs Stunden festgehalten werden. Danach dürfen Sie in jedem Fall gehen, es sei denn, Sie werden in Untersuchungshaft genommen. Für Kinder gelten besondere Vorschriften.
Am Ende der Vernehmung haben Sie die Möglichkeit, den Mitschnitt anzuhören oder sich die Notizen der Polizei vorlesen zu lassen. Danach werden Sie gefragt, ob die Niederschrift Ihre während der Vernehmung gemachten Aussagen korrekt wiedergibt.
Nach der Vernehmung erstattet die Polizei dem Staatsanwalt oder dem leitenden Ermittlungsbeamten Bericht über die Ergebnisse der Vernehmung. Bei minder schweren Straftaten wird dem Staatsanwalt erst nach Abschluss der Ermittlungen Bericht erstattet. Wenn Sie einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftat verdächtigt werden, erhält der Staatsanwalt in der Regel nach jeder Vernehmung einen Bericht. Der Staatsanwalt entscheidet dann, ob Sie festgenommen werden oder auf freien Fuß kommen.
Wenn es Gründe gibt, um Sie in Haft zu nehmen, können Sie festgehalten werden, während das Gericht über den Haftbefehl entscheidet. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Sie in Untersuchungshaft kommen, wird im Abschnitt Untersuchungshaft (3) erläutert. Auch wenn die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht vollständig erfüllt sind, können Sie festgenommen werden, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass Sie die Straftat begangen haben, und Ihre Inhaftierung während der Ermittlungen dringend geboten scheint.
Der Staatsanwalt entscheidet, ob Sie festgenommen werden oder nicht. Aus der Anordnung muss hervorgehen, welcher Straftat man Sie verdächtigt und warum Sie festgenommen werden. Wenn der Staatsanwalt die Festnahme nicht aufhebt, muss er bis spätestens 12 Uhr des dritten Tags nach seiner Ausstellung beim Amtsgericht einen Haftbefehl beantragen. Andernfalls müssen Sie freigelassen werden. Das Amtsgericht muss unverzüglich, spätestens jedoch vier Tage nach Ihrer Festnahme bzw. nach Vollstreckung der Festnahmeanordnung eine Anhörung anberaumen.
Wenn Gründe für Ihre Festnahme bestehen, kann ein Polizeibeamter Sie in dringenden Fällen auch ohne Anordnung festnehmen. Wenn Sie bei einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftat auf frischer Tat ertappt oder auf der Flucht vom Tatort gefasst werden, darf Sie jedermann festnehmen. Dasselbe gilt, wenn wegen einer Straftat nach Ihnen gefahndet wird. Die Person, die Sie festnimmt, muss Sie jedoch schnellstmöglich an einen Polizeibeamten übergeben.
Im Falle Ihrer Festnahme haben Sie das Recht, einen Pflichtverteidiger zu verlangen. Dieser wird vom Amtsgericht auf Antrag des Staatsanwalts bestellt.
Während Sie in Gewahrsam sind, kann die Polizei Sie weiter vernehmen. Dabei gelten dieselben Vorschriften wie bei den vorherigen Vernehmungen.
Wenn Sie in Gewahrsam sind, kann der Staatsanwalt eine Kontaktsperre verfügen. Falls Sie einen Arzt brauchen oder Ihre Botschaft bzw. Ihr Konsulat benachrichtigen müssen, ist die Polizei verpflichtet, diesen Kontakt herzustellen. Sie haben jederzeit das Recht, sich an Ihren Anwalt zu wenden und mit ihm unter vier Augen zu sprechen. Während Ihres Gewahrsams werden Sie in der Regel in einer Polizeizelle festgehalten.
Wenn der dringende Verdacht besteht, dass Sie eine mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Straftat begangen haben, kann für Sie Untersuchungshaft beantragt werden. Darüber hinaus muss außerdem die Gefahr bestehen, dass Sie
Wenn die Straftat mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, kommen Sie in der Regel in Untersuchungshaft, es sei denn, es liegen offensichtlich keine Haftgründe vor.
Unabhängig von der Schwere der Straftat kann das Gericht Untersuchungshaft anordnen, wenn Sie unbekannt sind und sich weigern, Ihren Namen und Ihre Adresse anzugeben, oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Ihre Angaben falsch sind. Sie können außerdem in Untersuchungshaft kommen, wenn Sie in Schweden keinen Wohnsitz haben und zu befürchten ist, dass Sie sich der Hauptverhandlung oder dem Strafvollzug entziehen, indem Sie das Land verlassen.
In manchen Fällen können Sie auch bei nur hinreichendem Tatverdacht in Untersuchungshaft kommen. Dies ist ein geringerer Verdachtsgrad als dringender Tatverdacht.
Wenn hingegen lediglich mit einer Geldstrafe zu rechnen ist, kommen Sie nicht in Untersuchungshaft.
Das Gericht muss zwischen der Notwendigkeit der Untersuchungshaft und dem Eingriff in Ihre Grundrechte durch die Untersuchungshaft abwägen. Wenn die Haft für Sie einen unverhältnismäßigen Eingriff oder Schaden bedeuten würde, dürfen Sie nicht in Untersuchungshaft kommen. Dieser Aspekt kann beispielsweise dann bedeutsam werden, wenn die Ermittlungen lange andauern.
Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren gelten besondere Vorschriften. So gelten für ihre Untersuchungshaft strengere Voraussetzungen. Entweder muss es sich um ein sehr schweres Verbrechen handeln oder es müssen andere schwerwiegende Haftgründe vorliegen.
Sie nehmen gemeinsam mit Ihrem Verteidiger an der Anhörung im Amtsgericht teil. Wird für Sie Untersuchungshaft beantragt, haben Sie stets Anspruch auf einen Verteidiger. Falls Sie einen Dolmetscher brauchen, nimmt dieser ebenfalls an der Anhörung teil und dolmetscht alles, was gesagt wird.
Bei der Anhörung erklärt der Staatsanwalt, welcher Tat Sie verdächtigt werden. Sie erhalten ebenfalls Gelegenheit, sich zu äußern. Der Staatsanwalt, Ihr Anwalt und der Richter können Ihnen Fragen stellen. Ob Sie die Fragen beantworten wollen, entscheiden Sie selbst. Normalerweise werden bei der Anhörung weder das Opfer noch Zeugen vernommen. Es kann jedoch aus dem Protokoll Ihrer polizeilichen Vernehmung zitiert werden. Außerdem kann der Staatsanwalt die Ergebnisse forensischer oder medizinischer Untersuchungen anführen.
Nach der Anhörung zieht sich das Gericht zur Beratung über Ihre Untersuchungshaft zurück. Das Amtsgericht verkündet dann seine Entscheidung in Ihrer Gegenwart. Kommen Sie nicht in Untersuchungshaft, dürfen Sie sofort gehen. Falls das Gericht Haftbefehl erlässt, verfügt es gleichzeitig, bis wann der Staatsanwalt Anklage erheben muss. In der Regel legt das Amtsgericht für die Anklageerhebung eine Frist von zwei Wochen ab Erlass des Haftbefehls fest. Sie bleiben dann bis zum Beginn der im Amtsgericht stattfindenden Hauptverhandlung in Haft.
Wenn Sie bei Ablauf der vom Amtsgericht festgelegten Frist für den Prozessbeginn nach wie vor verdächtigt werden und die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, kann der Staatsanwalt eine Fristverlängerung beantragen. Möglicherweise muss in einer neuen Verhandlung die Fortdauer Ihrer Untersuchungshaft geprüft werden. Diese Haftprüfungen finden häufig per Videokonferenz statt, wobei Sie sich gemeinsam mit Ihrem Anwalt in der Haftanstalt befinden, der Staatsanwalt von seinem Büro aus und der Richter vom Gerichtssaal des Amtsgerichts aus teilnimmt.
Wenn Sie als Verdächtiger einer Straftat wegen hinreichenden Tatverdachts in Untersuchungshaft sind, muss der Staatsanwalt innerhalb einer Woche durch weitere Beweise gegen Sie einen dringenden Tatverdacht belegen. Andernfalls müssen Sie freigelassen werden.
Wenn ein anderer Mitgliedstaat einen Europäischen Haftbefehl erlässt, kann ein Gericht des Landes, in dem Sie sich aufhalten, diesen prüfen. Das Gericht entscheidet dann, ob Sie in den Ausstellungsstaat ausgeliefert werden. Auch bei diesen Verhandlungen haben Sie Anspruch auf einen Anwalt und einen Dolmetscher. Vor dieser Verhandlung kann ein Staatsanwalt Ihre Festnahme anordnen. Das Gericht kann entscheiden, dass Sie bis zu Ihrer Auslieferung in Haft kommen. Dabei beurteilt des Gericht nicht Ihre Schuld, sondern lediglich, ob die formellen Auslieferungsanforderungen erfüllt sind.
Wenn das Amtsgericht Ihre Untersuchungshaft anordnet, entscheidet es auch, ob der Staatsanwalt berechtigt ist, Ihren Kontakt zur Außenwelt, also Zeitungslektüre und Fernsehen sowie Kontakte zu Freunden und Familienangehörigen, einzuschränken. Dasselbe gilt für den Kontakt zu anderen Häftlingen. Über den Umfang dieser Beschränkungen entscheidet der Staatsanwalt. Sie haben allerdings das Recht, sich jederzeit mit Ihrem Anwalt und Ihrer Botschaft in Verbindung zu setzen.
Sie können an jede beliebige Person schreiben, allerdings wird Ihre gesamte Korrespondenz von der Staatsanwaltschaft gelesen. Falls ein Brief Angaben zu der mutmaßlichen Straftat enthält, wird er entweder nicht an den Empfänger weitergeleitet oder die betreffenden Textstellen werden unkenntlich gemacht. Ihre Korrespondenz mit Ihrem Anwalt wird unabhängig von ihrem Inhalt niemals gelesen.
Wenn Sie mit Ihrer Inhaftierung nicht einverstanden sind, können Sie dagegen beim Berufungsgericht Beschwerde einlegen. Das Berufungsgericht prüft dann ohne mündliche Verhandlung die Unterlagen des Amtsgerichts und entscheidet, ob Sie in Untersuchungshaft kommen oder nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann unter Umständen dem Obersten Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt werden. Um dieses Rechtsmittel in Anspruch nehmen zu können, müssen jedoch besondere Gründe vorliegen.
Wenn keine Haftgründe mehr bestehen, muss der Staatsanwalt die Beendigung der Untersuchungshaft anordnen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn die gegen Sie vorliegenden Beweise entkräftet werden oder die besonderen Haftgründe entfallen, etwa weil nicht mehr damit zu rechnen ist, dass Sie die Ermittlungen behindern. Wenn das Gericht bei einer neuen Haftprüfung zu dem Schluss kommt, dass keine Haftgründe mehr vorliegen, muss es Ihre unverzügliche Freilassung anordnen.
In Schweden ist es nicht möglich, gegen Kaution freizukommen.
Die Polizei ist verpflichtet, bei ihren Ermittlungen sowohl be- als auch entlastende Beweise zu sammeln. Wenn Sie möchten, dass bestimmten Personen von der Polizei vernommen werden, sollten Sie dies mit Ihrem Anwalt besprechen, bevor Sie die Polizei darum ersuchen.
Die Polizei ist mit einer entsprechenden schriftlichen Anordnung des Staatsanwalts berechtigt, Ihre Wohnung, Ihr Auto oder jeden anderen für die Ermittlungen relevanten Ort zu durchsuchen. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie einer mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Straftat verdächtigt werden. Ferner können Leibesvisitationen und körperliche Untersuchungen sowie die Abnahme von DNA-Proben angeordnet werden. In manchen Fällen kann es erforderlich sein, durch eine ärztliche Untersuchung festzustellen, ob sich an Ihrem Körper Verletzungen finden und diese im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer Sie verdächtigt werden. Wenn Sie festgenommen werden oder in Untersuchungshaft sind, müssen Sie sich außerdem Fingerabdrücke abnehmen und fotografieren lassen.
Die Polizei sammelt während der Ermittlungen Beweismittel, anhand deren der Staatsanwalt entscheidet, ob Anklage gegen Sie erhoben wird. Bevor der Staatsanwalt darüber entscheidet, haben Sie mit Unterstützung eines Dolmetschers oder Übersetzers Einsicht in die gesamte Ermittlungsakte. In der Regel reicht die Zeit nicht aus, um die Ermittlungsakte in Ihre Sprache zu übersetzen, Sie haben jedoch Anspruch darauf, sich mit ihrem Inhalt vertraut zu machen, indem Ihnen ein Dolmetscher die Ermittlungsakte vorliest. Ihr Verteidiger hat ebenfalls Einsicht in die Ermittlungsakte.
Die gegen Sie erhobenen Beschuldigungen können sich während der Ermittlungen ändern. Es können also weitere Beschuldigungen hinzukommen, während sich andere Beschuldigungen möglicherweise als unbegründet oder schwer beweisbar herausstellen. Ferner kann sich auch die Art der Straftat ändern, derer Sie beschuldigt werden. Die Polizei ist verpflichtet, Sie über jegliche Änderungen von Beschuldigungen zu unterrichten.
Sie und Ihr Anwalt haben das Recht zu verlangen, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen weitere Aspekte berücksichtigt, die Sie für wichtig halten. Dies betrifft sowohl die Vernehmung von Personen als auch schriftliche Informationen oder Untersuchungen durch Sachverständige.
Es ist sehr wichtig, dass Sie die gesamte Ermittlungsakte sorgfältig prüfen, damit die dem Staatsanwalt für seine Entscheidung vorgelegten Unterlagen so vollständig wie möglich sind. Obwohl die Ermittlungsakte auch nach der Anklageerhebung noch ergänzt werden kann, ist es für Sie besser, wenn der Staatsanwalt das Verfahren einstellt, bevor gegen Sie Anklage erhoben wird.
Sie und Ihr Anwalt dürfen eigene Ermittlungen durchführen. Normalerweise steht für diese Ermittlungen nur eine begrenzte Zeit zur Verfügung, insbesondere, wenn Sie in Untersuchungshaft sind. Außerdem wird Ihr Anwalt in der Regel für eigene Ermittlungen keine Vergütung vom Gericht erhalten. Rechtliche Hindernisse stehen der Durchführung eigener Ermittlungen jedoch nicht im Wege.
Wenn der Staatsanwalt davon überzeugt ist, Ihre Verurteilung erwirken zu können, kann er gegen Sie Anklage erheben. Dazu übermittelt er an das Amtsgericht eine Anklageschrift, aus der hervorgeht, welche Straftat Ihnen zur Last gelegt wird, warum Ihnen diese Straftat vorgeworfen wird und welche Beweise der Staatsanwalt vorzulegen gedenkt.
Wenn Sie in Untersuchungshaft sind, muss der Staatsanwalt innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist Anklage erheben. Andernfalls hebt das Gericht den Haftbefehl auf.
Falls Sie nicht in Haft sind, muss der Staatsanwalt Anklage erheben, bevor die Straftat verjährt ist. Straftaten verjähren frühestens nach zwei Jahren. Je schwerer die Straftat, desto länger die Verjährungsfrist. Bestimmte schwere Verbrechen wie Mord verjähren nicht.
Nach der Anklageerhebung lädt das Amtsgericht Sie und andere Personen, die vernommen werden sollen, zur Hauptverhandlung. Wenn Sie in Untersuchungshaft sind, findet die Hauptverhandlung schnellstmöglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Anklageerhebung statt.
Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten besondere Fristen. Die Hauptverhandlung findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Anklageerhebung statt.
Falls es sich um eine minder schwere Straftat handelt und Sie sich schuldig bekennen, kann von der Anklageerhebung abgesehen und Ihnen stattdessen per Strafbefehl eine Geldstrafe auferlegt werden. Der Staatsanwalt stellt den Strafbefehl aus und legt die Höhe der Geldstrafe fest. Wenn Sie ein Geständnis ablegen und die Geldstrafe zahlen, findet keine Hauptverhandlung statt. Gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel zulässig. In Ihrem Strafregister wird vermerkt, dass Sie den Strafbefehl angenommen haben.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die Hauptverhandlung findet normalerweise vor dem Gericht statt, in dessen Amtsbezirk die Straftat begangen wurde. Außer bei bestimmten Sexualstraftaten, Minderjährigkeit des Angeklagten oder Straftaten, die die nationale Sicherheit gefährden, ist die Hauptverhandlung öffentlich. In bestimmten anderen Fällen kann die Öffentlichkeit ebenfalls ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Jeder, der die Hauptverhandlung stört oder Zeugen beeinflusst, kann aus dem Gerichtssaal verwiesen werden.
Das Gericht besteht normalerweise aus einem vorsitzenden Richter, der Jurist ist, und drei Laienrichtern. Die Laienrichter haben keinen juristischen Abschluss, sondern werden von der für den Amtsgerichtsbezirk zuständigen Gemeindeverwaltung bestellt. Außerdem ist ein Protokollführer des Gerichts anwesend. Die Vertreter des Amtsgerichts nehmen an einem Tisch Platz, der Staatsanwalt an einem anderen und Sie und Ihr Verteidiger an einem dritten Tisch. Etwaige Zeugen sitzen an einem separaten Tisch.
Wenn während der Hauptverhandlung neue Umstände ans Licht kommen, kann der Staatsanwalt die Anklage ändern. Wenn Sie sich in einigen Anklagepunkten schuldig bekennen, muss der Staatsanwalt dazu möglicherweise nicht mehr detailliert Beweis führen. Prozessabsprachen mit dem Staatsanwalt, wonach Sie eine mildere Strafe erhalten, wenn Sie sich schuldig bekennen, sind jedoch nicht möglich.
Wenn Sie sich im Falle einer minder schweren Straftat schuldig bekennen, kann die Verhandlung auch in Ihrer Abwesenheit stattfinden. Grundsätzlich müssen Sie jedoch persönlich anwesend sein. Wenn Sie nicht zur Verhandlung erscheinen, kann Ihnen das Gericht entweder ein Zwangsgeld auferlegen oder Sie von der Polizei vorführen lassen. Das Zwangsgeld ist ein festgelegter Betrag, den Sie zahlen müssen.
Wenn Sie kein Schwedisch verstehen, haben Sie Anspruch auf einen Dolmetscher, der alles, was während der Hauptverhandlung gesagt wird, für Sie dolmetscht. In diesem Fall sollten Sie dem Amtsgericht rechtzeitig im Voraus mitteilen, dass Sie einen Dolmetscher benötigen. Der Dolmetscher ist in der Regel im Gerichtssaal anwesend, doch auch Telefondolmetschen ist möglich.
Es besteht kein Anwaltszwang und Sie dürfen sich auch selbst verteidigen. Wenn Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben und seiner Bestellung nicht widersprochen haben, bestellt das Gericht einen Anwalt als Ihren Pflichtverteidiger. Wenn Sie Wert auf einen bestimmten Anwalt legen, müssen Sie dies dem Gericht im Voraus mitteilen. Wenn Sie mit Ihrem Anwalt unzufrieden sind, können Sie den Pflichtverteidiger unter bestimmten Voraussetzungen wechseln.
Als Angeklagter haben Sie in jedem Fall das Recht, während der Hauptverhandlung auszusagen. Sie sind jedoch nicht zur Aussage verpflichtet. Ob es ratsam ist, auszusagen oder zu schweigen, hängt vom jeweiligen Fall ab. Der Angeklagte wird nicht unter Eid gestellt und ist nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Wenn der Staatsanwalt oder das Gericht bemerkt, dass Sie nicht die Wahrheit sagen, kann dies die Glaubwürdigkeit Ihrer übrigen Aussagen beeinträchtigen.
Vor Beginn der Hauptverhandlung haben Sie das Recht, die Beweise der Staatsanwaltschaft gründlich zu prüfen. Die Zeugen, die während der Hauptverhandlung vernommen werden sollen, müssen auch während der Ermittlungen vernommen worden sein, und ihre Aussagen müssen in der polizeilichen Ermittlungsakte vollständig enthalten sein. Sie haben das Recht, über Ihren Verteidiger Fragen an die Zeugen der Anklage zu richten und die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben in Zweifel zu ziehen.
Sie haben das Recht, eigene Beweise vorzulegen. Dies gilt sowohl für Zeugen als auch für Schriftstücke und andere Beweismittel. Ihre Zeugen sollten während der Ermittlungen ebenfalls von der Polizei vernommen worden sein. Wenn sie zuvor noch nicht vernommen worden sind, kann der Staatsanwalt fordern, dass sie zunächst von der Polizei vernommen werden. Das bedeutet, dass die Hauptverhandlung vertagt werden kann. Ihr Verteidiger beginnt mit der Vernehmung Ihrer Zeugen, die dann aber sowohl vom Staatsanwalt als auch vom Gericht befragt werden können.
Das Gericht kann sachlich irrelevante Beweise ablehnen. Beweismittel, die Ihre persönliche Integrität oder Ihren guten Ruf belegen sollen, besitzen in der Regel keine oder nur eine sehr geringe Aussagekraft.
Die Hauptverhandlung beginnt damit, dass der Staatsanwalt die Anklagepunkte gegen Sie verliest. Anschließend macht der Anwalt des Opfers etwaige Schadenersatzansprüche geltend. Ihr Verteidiger teilt dem Gericht mit, ob Sie sich schuldig bekennen oder nicht und wie Sie zu den Schadenersatzansprüchen stehen.
Danach legt der Staatsanwalt den Tathergang aus seiner Sicht ausführlicher dar und äußert sich zu Urkundenbeweisen. Nun kann Ihr Verteidiger seine Sicht des Tathergangs darlegen und die Urkundenbeweise prüfen.
Falls das Opfer (geschädigte Person) anwesend ist, wird es als Nächstes befragt. Der Staatsanwalt beginnt mit der Vernehmung, doch auch der Anwalt des Opfers, Ihr Verteidiger und das Gericht können ihm Fragen stellen. Nach der Vernehmung des Opfers haben Sie das Wort. Sie haben das Recht, sich zu äußern, bevor der Staatsanwalt mit Ihrer Vernehmung beginnt. Auch Ihr Verteidiger, der Anwalt des Opfers und das Gericht können Ihnen Fragen stellen.
Nach Ihrer Vernehmung folgt die Zeugenvernehmung. Zunächst werden die Zeugen der Anklage und danach Ihre Zeugen vernommen. Der Staatsanwalt, die Anwälte und das Gericht können die Zeugen befragen. Sowohl die Vernehmung des Opfers als auch Ihre Vernehmung und die Zeugenvernehmungen werden in Bild und Ton aufgezeichnet.
Nach der Beweisaufnahme werden Ihre persönlichen Verhältnisse geprüft. Dazu werden Ihre Finanzen und Wohnverhältnisse, Ihre familiäre Situation, etwaige Suchtprobleme und Vorstrafen in Schweden oder anderen Ländern in Augenschein genommen, um innerhalb des in Ihrem Fall möglichen Strafrahmens ein adäquates Strafmaß zu finden.
Die Hauptverhandlung endet mit den Schlussvorträgen (Plädoyers) des Staatsanwalts, des Opfers oder seines Anwalts sowie Ihres Verteidigers. Dabei legen der Staatsanwalt und die Anwälte dem Gericht Ihre jeweilige Sicht der Dinge in Bezug auf den Tathergang und das daraus resultierende Strafmaß dar.
Das Gericht kann sein Urteil entweder nach kurzer Beratung noch am selben Tag oder aber nach etwa einer Woche verkünden. Urteilsverkündung bedeutet, dass das Gericht in Ihrer Gegenwart eine Zusammenfassung des Urteils verliest. Wird das Urteil an einem anderen Tag als dem Tag der Hauptverhandlung verkündet, müssen Sie bei der Verkündung nicht anwesend sein. Das Urteil wird dann Ihnen und Ihrem Verteidiger zugestellt. Das Urteil ergeht immer schriftlich.
Freiheitsstrafe – ein bestimmter Zeitraum von 14 Tagen bis zu 18 Jahren oder lebenslang. Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten sind in einer Justizvollzugsanstalt zu verbüßen. Kürzere Freiheitsstrafen können unter bestimmten Voraussetzungen mittels einer elektronischen Fußfessel verbüßt werden.
Bewährungsaufsicht – Beaufsichtigung über einen bestimmten Zeitraum, in der Regel ein Jahr, gefolgt von zwei Jahren Bewährung. Diese Strafe kann mit einer Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, gemeinnütziger Arbeit und/oder Zwangseinweisung wegen Drogenmissbrauchs oder Krankheit kombiniert werden.
Strafaussetzung zur Bewährung – Bewährungszeit unter zwei Jahren. Eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe wird normalerweise mit einer Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit kombiniert.
Geldstrafe – entweder eine auf einen bestimmten Betrag lautende Geldstrafe oder eine einkommensabhängige Strafe in Tagessätzen, deren Anzahl und Höhe sich nach der Schwere der Straftat und Ihrem Einkommen bemisst. Die auf einen festen Betrag lautende Strafe beträgt mindestens 200 SEK (ca. 20 EUR) und die einkommensabhängige Strafe mindestens 30 Tagessätze zu je 50 SEK (ca. 150 EUR).
Gemeinnützige Arbeit – in Verbindung mit Bewährungsaufsicht oder einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. In diesem Fall müssen Sie in Ihrer Freizeit eine bestimmte Anzahl von Stunden (zwischen 40 und 240) unentgeltlich arbeiten.
Zwangseinweisung – Drogenabhängige und Personen mit schweren psychischen Störungen können in psychiatrische Einrichtungen zwangseingewiesen werden.
Für Jugendliche kommen auch andere Sanktionen infrage, etwa Jugendarbeit oder Jugendbetreuung.
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Sowohl der Staatsanwalt als auch der Verurteilte können gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einlegen. Es gelten jedoch Ausnahmeregelungen, wenn Sie lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt oder von einer minder schweren Straftat freigesprochen worden sind. In diesen Fällen bedarf die Berufung beim Berufungsgericht einer besonderen Zulassung.
Sie können mit der Berufung entweder Freispruch oder eine mildere Strafe fordern. Sie müssen Ihre Berufung nicht ausführlich begründen, in manchen Fällen kann eine solche Begründung jedoch für Sie von Vorteil sein.
In Ihrer Berufung müssen Sie angeben, welche Beweise das Berufungsgericht prüfen soll. Sie können dem Berufungsgericht auch neue Beweise vorlegen. Die Videoaufzeichnungen der Vernehmungen im Amtsgericht werden im Berufungsgericht abgespielt. Deshalb müssen die betreffenden Personen dort in der Regel nicht erneut vernommen werden. Dies gilt auch für Sie selbst. Nur in Ausnahmefällen können im Berufungsgericht ergänzende Fragen gestellt werden.
Die Berufung muss innerhalb von drei Wochen nach Verkündung des Urteils durch das Amtsgericht eingelegt werden. Wenn Sie innerhalb dieser Zeit Berufung eingelegt haben, kann der Staatsanwalt innerhalb einer Woche entscheiden, ob er ebenfalls Berufung einlegen will.
Wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Berufung in Haft sind, muss die Berufungsverhandlung innerhalb von acht Wochen nach Verkündung des Urteils des Amtsgerichts beginnen. Andernfalls müssen Sie damit rechnen, dass bis zum Beginn der Berufungsverhandlung drei bis zwölf Monate vergehen.
Die Berufungsverhandlung ähnelt in ihrem Ablauf der Hauptverhandlung im Amtsgericht. Der größte Unterschied besteht darin, dass Sie und andere in der Hauptverhandlung vernommene Personen nicht erneut vernommen werden. Stattdessen wird die Aufzeichnung aus dem Amtsgericht abgespielt.
Wenn nur Sie Berufung eingelegt haben, kann das Berufungsgericht keine strengere Strafe als das Amtsgericht verhängen. Falls auch der Staatsanwalt in Berufung gegangen ist, kann die Strafe des Berufungsgerichts sowohl milder als auch strenger ausfallen.
Wenn Ihre Berufung erfolglos ist, können Sie möglicherweise Revision beim Obersten Gerichtshof einlegen. Diese bedarf jedoch der Zulassung, das heißt, es sind besondere Gründe erforderlich, damit der Oberste Gerichtshof Ihre Revision annimmt.
Im Falle eines Freispruchs haben Sie, sofern gegen das Urteil nicht Berufung eingelegt wird, Anspruch auf Entschädigung für die Zeit, in der Sie in Gewahrsam und Untersuchungshaft waren. Die Entschädigung soll den Verdienstausfall und den tatsächlichen Verlust der Freiheit kompensieren. Ihr Entschädigungsanspruch wird von der Kanzlei des Justizkanzlers geprüft. Falls Sie nicht in Gewahrsam oder Haft waren, werden Ihnen lediglich die Kosten Ihrer eigenen Beweise und vergleichbare Kosten erstattet.
Eine Verurteilung wird unter anderem ins Strafregister eingetragen. Wie lange die Daten dort gespeichert bleiben, hängt von Ihrem Strafmaß ab. Wenn Sie freigesprochen worden sind, werden die Daten gelöscht. Sie selbst können keinen Einfluss auf die Eintragung nehmen. Sie und bestimmte Justizbehörden Schwedens und anderer Mitgliedstaaten haben Zugang zu dem Eintrag.
Eine Verurteilung wird rechtskräftig, wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist oder der Oberste Gerichtshof die Sache entweder durch Nichtzulassung der Revision oder durch Erlass eines Urteils erledigt hat. Es besteht auch die Möglichkeit, das Urteil vor Ablauf der Berufungsfrist anzunehmen und die Strafe anzutreten.
Wenn Sie wegen einer Straftat vor Gericht gestanden haben, können Sie nur unter ganz bestimmten Umständen nochmals dafür vor Gericht kommen. Ein solcher Fall kommt nur etwa einmal pro Jahr vor. Dies gilt grundsätzlich auch für Straftaten, wegen denen Sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat vor Gericht gestanden haben.
Wenn Sie Ihre Strafe in Ihrem Heimatland verbüßen möchten, ist dies unter Umständen möglich. Dazu sollten Sie sich an das Schwedische Amt für Strafvollzug und Bewährungshilfe wenden. Andernfalls ist die Strafe in Schweden zu verbüßen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Verkehrsdelikte werden in der Regel mit einem Bußgeld geahndet. Wenn Sie von der Polizei an Ort und Stelle angehalten werden und das Verkehrsdelikt einräumen, kann sie Ihnen ein Verwarnungsgeld auferlegen.
Wenn Sie ein Verkehrsdelikt bestreiten, wird die Sache nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen an einen Staatsanwalt übergeben, der über die Anklageerhebung entscheidet. Falls Anklage erhoben wird, findet die Verhandlung vor einem Amtsgericht statt. In diesem Fall haben Sie in der Regel Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Sie können sich aber auch auf eigene Kosten einen anderen Anwalt nehmen und haben zudem Anspruch auf einen Dolmetscher, falls Sie der Landessprache nicht mächtig sind.
Bei schweren Verkehrsdelikten, etwa schwerer Trunkenheit am Steuer (mehr als 1,0 Promille), wird üblicherweise eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat verhängt. Wenn der Staatsanwalt davon überzeugt ist, Ihre Schuld beweisen zu können, kommt die Sache in jedem Fall vor Gericht. Sie haben dann möglicherweise Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.
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