Beschuldigte (Strafverfahren)

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Wenn ich Ausländer bin, wirkt sich dies auf das Ermittlungsverfahren aus?

Der Status des Betroffenen als ausländischer Staatsangehöriger hat im Allgemeinen keinen Einfluss auf die strafrechtlichen Ermittlungen. Ausländische Staatsangehörige genießen die gleichen Rechte wie spanische Staatsangehörige, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, und haben darüber hinaus bestimmte Sonderrechte, wie z. B. das Recht, kostenlose Hilfe eines Dolmetschers in Anspruch zu nehmen, wenn sie weder Spanisch noch die Amtssprache, in der das Verfahren stattfindet, verstehen oder sprechen. Wird ein ausländischer Staatsangehöriger im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung festgenommen, hat er das Recht, dass die konsularische Vertretung seines Heimatlandes über die Festnahme und den Ort des Gewahrsams zu jeder Zeit informiert wird, und er hat das Recht, von den konsularischen Behörden seines Landes besucht zu werden und mit ihnen zu kommunizieren und zu korrespondieren.

Die Tatsache, dass es sich bei der beschuldigten Person um einen Ausländer handelt, kann bei der Entscheidung über ihre individuelle Situation (Untersuchungshaft) während des Strafverfahrens und der Anordnung anderer, weniger einschränkender Maßnahmen, wie der Beschlagnahme des Reisepasses oder des Verbots, das Staatsgebiet zu verlassen, berücksichtigt werden.

Aus welchen Schritten besteht ein Ermittlungsverfahren?

Ziel der strafrechtlichen Ermittlungen ist es, Beweise für die mögliche Begehung einer Straftat zu sammeln und die mutmaßlichen Täter zu ermitteln, die diese Straftat begangen haben.

Es gibt hier zwei Phasen:

  • Polizeiliche Ermittlung: Die Polizei untersucht die Tatsachen, von denen sie Kenntnis erlangt hat und die möglicherweise eine Straftat darstellen können. Zu diesem Zweck nimmt sie Kontakt zu allen Personen auf, die an dem Tathergang beteiligt gewesen sein könnten, und sucht nach Beweismaterial, Zeugen usw.
  • Ermittlung durch den Untersuchungsrichter: Soweit die Polizei Anhaltspunkte für eine Straftat hat und die Identität der mutmaßlich Verantwortlichen festgestellt hat, übermittelt sie eine Strafanzeige an den Ermittlungsrichter, der ein entsprechendes Strafverfahren einleitet und gegebenenfalls die für angemessen erachteten Maßnahmen ergreift (Befragung von Verdächtigen und Zeugen, Beschaffung von sachdienlichen Unterlagen, Durchsuchungen, Substanzanalysen usw.).

Werden keine Beweise für eine Straftat gefunden oder ist der Täter nicht bekannt, wird das Verfahren eingestellt.

Liegen Beweismittel dafür vor, dass eine Straftat begangen wurde, wird das Verfahren in einem „Zwischenstadium“ fortgesetzt, in dem geprüft wird, ob die Ermittlungen abgeschlossen sind und ob Anklage erhoben werden sollte.

Nach der Vorlage der Anklageschrift und gegebenenfalls der Verteidigungsschrift werden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen.

Die spanische Staatsanwaltschaft (Ministerio Fiscal) muss während der gesamten strafrechtlichen Ermittlungen auf dem Laufenden gehalten werden und kann den Untersuchungsrichter (Juez de Instrucción) um die Durchführung aller Ermittlungsmaßnahmen ersuchen, die sie für zweckdienlich hält. Wenn nach Meinung der Staatsanwaltschaft die Beweise für die Begehung einer Straftat oder deren Täter unzureichend sind, kann sie die Einstellung des Verfahrens beantragen. Wenn sie hingegen der Ansicht ist, dass ausreichende Beweise für eine Straftat gegen eine Person vorliegen, reicht sie nach Abschluss der Ermittlungen die entsprechende Anklageschrift bei Gericht ein.

Sammeln von Beweismitteln / Befugnis der Ermittlungsbehörden

Die Kriminalpolizei (Policía Judicial) ist für die Durchführung der Ermittlungen zuständig, die erforderlich sind, um festzustellen, ob eine Straftat begangen wurde, die entsprechenden Beweise zu sammeln und die Täter zu ermitteln. Dies geschieht unter der Kontrolle des für das Ermittlungsverfahren zuständigen Richters, der stets alle Ermittlungsmaßnahmen genehmigen muss, die eine Verletzung der Grundrechte darstellen (Betreten und Durchsuchen einer Wohnung, Abhören von Kommunikation usw.). Die spanische Staatsanwaltschaft (Ministerio Fiscal) muss während der gesamten strafrechtlichen Ermittlungen auf dem Laufenden gehalten werden und kann beantragen, dass der Ermittlungsrichter alle Ermittlungsmaßnahmen durchführt, die er für relevant hält.

Polizeigewahrsam

In der Regel darf der Gewahrsam nicht länger dauern als für die Durchführung der Ermittlungen, die zur Klärung des Sachverhalts führen sollen, unbedingt notwendig ist; in jedem Fall muss der Festgenommene nach höchstens 72 Stunden freigelassen oder der Justizbehörde übergeben werden.

Die Festnahme kann von der Polizei angeordnet werden, wobei in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen eine entsprechende Pflicht der Polizeibeamten besteht. Sie kann auch von der spanischen Staatsanwaltschaft oder direkt vom Ermittlungsrichter angeordnet werden. In Ausnahmefällen kann die Festnahme von Privatpersonen vorgenommen werden, die verpflichtet sind, den Festgenommenen unverzüglich der Justizbehörde vorzuführen.

Die Festnahme muss so erfolgen, dass die festgenommene Person selbst, ihr Ruf oder ihr Vermögen so wenig wie möglich Schaden nimmt. Diejenigen, die die Festnahme anordnen oder für ihre Durchführung verantwortlich sind, müssen sicherstellen, dass die Grundrechte des Festgenommenen auf Schutz der Ehre, der Privatsphäre und des persönlichen Ansehens gewahrt werden.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts, und jedenfalls innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens von 72 Stunden, wird der Festgenommene auf freien Fuß gesetzt oder der Justizbehörde überstellt.

Vernehmung

Die beschuldigte Person wird über ihre Rechte informiert und aufgefordert, zum untersuchten Sachverhalt auszusagen. Sie hat das Recht zu schweigen und keine Aussage zu machen, keine der gestellten Fragen zu beantworten oder zu erklären, dass sie nur vor dem Richter aussagen wird.

Die beschuldigte Person kann sich einen Anwalt nehmen. Tut sie dies nicht, wird ihr ein amtlich bestellter Anwalt beigeordnet. Sie hat auch das Recht, sich vor ihrer Aussage mit dem Anwalt unter vier Augen zu treffen.

Bei Ermittlungen gegen Ausländer, die weder Spanisch noch die Amtssprache, in der das Verfahren stattfindet, verstehen oder sprechen, oder gegen Personen, die taub oder schwerhörig sind oder Sprachschwierigkeiten haben, haben diese das Recht auf kostenlose Unterstützung durch einen Dolmetscher.

Die beschuldigte Person hat das Recht, nicht gegen sich selbst auszusagen.

Ebenso kann die beschuldigte Person von vornherein erklären, dass sie sich aller oder einzelner der ihr zur Last gelegten Straftaten schuldig gemacht hat. Dies verhindert nicht, dass die Ermittlungen fortgesetzt werden oder ein Prozess stattfindet. Je nach Art der Strafe und der Straftat kann jedoch ein Schnellverfahren durchgeführt werden. In diesen Fällen kann der Anwalt, der den Beschuldigten vertritt, eine Vereinbarung mit der spanischen Staatsanwaltschaft treffen, sodass es zwar zu einer Verurteilung kommt, die Strafe jedoch milder ausfällt.

Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft kann nur angeordnet werden, wenn sie von der Staatsanwaltschaft und/oder den Nebenklägern beantragt wird und der Ermittlungsrichter sie für angemessen hält.

In jedem Fall müssen die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sein und die Maßnahme muss einem legitimen Ziel dienen (Schutz des Opfers und/oder Abwendung der Fluchtgefahr, einer erneuten Straftat oder der Vernichtung oder Manipulation von Beweismitteln).

Welche Rechte habe ich während des Ermittlungsverfahrens?

Jede Person, die einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, kann von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch machen, die in dem Verfahren zum Tragen kommen, sobald sie davon in Kenntnis gesetzt wurde. Zu diesem Zweck wird sie in verständlicher und zugänglicher Sprache über die folgenden Rechte unterrichtet:

  1. Das Recht, über die ihr zur Last gelegten Taten sowie über jede relevante Änderung des Untersuchungsgegenstands und der Anschuldigungen informiert zu werden.
  2. Das Recht, zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte rechtzeitig – und auf jeden Fall vor einer Aussage – Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.
  3. Das Recht, am Strafverfahren mitzuwirken, um die Verteidigungsrechte in Übereinstimmung mit den gesetzliche Bestimmungen auszuüben.
  4. Das Recht auf Bestellung eines Anwalts ihrer Wahl (mit den im spanischen Strafprozessrecht vorgesehenen Einschränkungen).
  5. Das Recht auf Beantragung eines kostenlosen Rechtsbeistands, einschließlich der Auskunft über das entsprechende Verfahren und die Bedingungen für die Inanspruchnahme.
  6. Das Recht auf kostenlose schriftliche und mündliche Übersetzung gemäß den Bestimmungen der spanischen Strafprozessordnung.
  7. Das Recht zu schweigen, die Aussage zu verweigern und gestellte Fragen nicht zu beantworten.
  8. Das Recht, nicht gegen sich selbst auszusagen und sich nicht selbst zu belasten.

Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen?

Jede Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, wird unverzüglich schriftlich in einfacher und verständlicher Sprache über die ihr zur Last gelegten Taten sowie über ihre Rechte informiert, insbesondere über das Recht auf kostenlose Unterstützung durch einen Dolmetscher, wenn es sich um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, der die spanische Sprache oder die Amtssprache, in der das Verfahren stattfindet, nicht versteht oder spricht, oder um eine Person, die gehörlos oder hörbehindert ist oder um Personen mit Sprachschwierigkeiten.

Während der Ermittlungsphase besteht dieses Recht im Anspruch auf Unterstützung durch einen Dolmetscher, in einer dem Beschuldigten verständlichen Sprache und in allen Verfahrenshandlungen, in denen die Anwesenheit des Dolmetschers notwendig ist, einschließlich der Vernehmungen durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft und aller Verhandlungen vor Gericht. Ferner besteht Anspruch auf Anwesenheit eines Dolmetschers bei Gesprächen mit dem Anwalt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der späteren Vernehmung des Beschuldigten oder der Aufnahme seiner Aussage stehen oder die für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder anderer Verfahrensanträge erforderlich sind.

Welche Rechte habe ich in Bezug auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht?

Sie haben grundsätzlich das Recht, über die Ihnen vorgeworfenen Taten und jede relevante Änderung des Untersuchungsgegenstands und der Anschuldigungen informiert zu werden. Auch haben Sie das Recht auf rechtzeitige Akteneinsicht, um Ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können, und in jedem Fall vor der Aufnahme einer Aussage, abgesehen von bestimmten gesetzlichen Ausnahmen.

Falls Sie festgenommen wurden, werden Sie auch über die Gründe für Ihre Festnahme und Ihre Rechte informiert (insbesondere über das Recht auf Zugang zu Verfahrensakten, die für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Festnahme oder des Freiheitsentzugs wesentlich sind).

Welches Recht habe ich in Bezug auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Unterrichtung eines Dritten über meine Situation?

Sie haben das Recht, einen Rechtsbeistand Ihrer Wahl (mit den im spanischen Strafprozessrecht vorgesehenen Ausnahmen) zu bestellen und von diesem ohne unangemessene Verzögerung unterstützt zu werden. Das Recht auf Verteidigung beinhaltet die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, den Sie frei wählen können, oder, falls Sie dies nicht tun, eines amtlich bestellten Rechtsanwalts, mit dem Sie vertraulich kommunizieren und zusammentreffen können, auch bevor Sie Ihre Aussage bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Justizbehörde machen (mit den im Gesetz festgelegten Ausnahmen), und der bei allen Ihren Aussagen sowie bei allen Verfahren zur Identifizierung, Zeugengegenüberstellungen und Rekonstruktionen des Tathergangs anwesend ist.

Falls Sie festgenommen wurden, haben Sie jederzeit das Recht, ein Familienmitglied oder eine Person Ihrer Wahl unverzüglich über den Freiheitsentzug und den Ort, an dem sie festgehalten werden, zu informieren. Ausländische Staatsangehörige haben das Recht, die Konsularbehörden ihres Landes über die oben genannten Umstände in Kenntnis setzen zu lassen.

Sie haben ferner das Recht, sich unverzüglich telefonisch mit einem Dritten ihrer Wahl in Verbindung zu setzen. Ausländische Staatsangehörige haben das Recht, von den Konsularbehörden ihres Landes besucht zu werden, sowie das Recht, mit ihnen zu kommunizieren und zu korrespondieren.

Welche Rechte habe ich in Bezug auf Prozesskostenhilfe?

Wenn Sie spanischer Staatsangehöriger oder ausländischer Staatsbürger mit rechtmäßigem Wohnsitz in Spanien sind und nachweisen können, dass Sie nicht über die für den Rechtsstreit erforderlichen Mittel verfügen, haben Sie das Recht auf kostenlosen Rechtsbeistand nach den im Gesetz festgelegten Bedingungen.

Das Recht auf kostenlosen Rechtsbeistand schließt die Befreiung von Kosten für Anwälte und Notare ein, wenn ihre Mitwirkung entweder gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Richter oder das Gericht dies ausdrücklich verlangt, um die Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten. Die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt wird dem Festgenommenen oder dem Gefangenen, der keinen Rechtsanwalt bestellt hat, bei jeder polizeilichen Maßnahme, die nicht das Ergebnis eines laufenden Gerichtsverfahrens ist, oder bei seinem ersten Erscheinen vor einer Justizbehörde, einschließlich eines Erscheinens im Rahmen der Rechtshilfe, gewährt. Im Falle von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt, von Terrorismus und Menschenhandel sowie bei Minderjährigen oder Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung umfasst der kostenlose Rechtsbeistand auch eine kostenlose Beratung und Anleitung unmittelbar vor der Erstattung der Anzeige.

v. Das Wichtigste in Bezug auf:

die Unschuldsvermutung

Die Unschuldsvermutung ist das Recht jeder Person, gegen die ermittelt wird oder die in einem Strafverfahren angeklagt ist, so behandelt zu werden, als sei sie unschuldig, bis ihre Verurteilung rechtskräftig ist.

Die Unschuldsvermutung entfaltet sich auf zwei Ebenen: als Regel bezüglich der Behandlung und als Regel bezüglich des Urteils. Als Regel bezüglich der Behandlung besagt sie, dass der Betroffene so behandelt werden muss, als sei er unschuldig, bis eine rechtskräftige Verurteilung das Gegenteil beweist. Generell wirkt sich die Unschuldsvermutung auf die Beweiswürdigung im Urteil aus. So muss der Richter in einem Strafverfahren von der Unschuldsvermutung ausgehen, wenn die Strafverfolgungsbehörde ihre Anklage gegen den Betroffenen nicht vollständig beweisen kann, und folglich die vorläufig angenommene Unschuld des Angeklagten endgültig feststellen.

das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst belasten zu müssen

Das Recht des Beschuldigten, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst zu belasten, ist ein Grundrecht, von dem er Gebrauch machen kann, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen.

Das Schweigen des Beschuldigten kann das Fehlen ausreichender Beweise für die Anklage nicht ersetzen. Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft unabhängig von der Aussage das Vorliegen von Beweisen für die Begehung der Straftat nachweisen muss. Soweit Beweise gegen den Angeklagten vorhanden sind und der Angeklagte, wenn er damit konfrontiert wird, keine Antwort gibt oder keine hinreichend rechtfertigenden Erklärungen erteilt, kann sein Schweigen als Beweis für seine Schuld angesehen werden. Daher ist es wichtig, dass der Angeklagte die Beweise der Staatsanwaltschaft kennt, bevor er eine Aussage macht.

Wenn das Beweismaterial gegen den Angeklagten unzureichend ist, kann sein Schweigen nicht dazu verwendet werden, diese Beweislücke auszufüllen.

die Beweislast

Die materielle Beweislast liegt ausschließlich bei der Staatsanwaltschaft und nicht bei der Verteidigung. Durch die Unschuldsvermutung wird die Beweislast auf die Staatsanwaltschaft verlagert, der es ausschließlich obliegt, die Tatsachen zu beweisen, die den Strafanspruch begründen (die Verantwortung liegt niemals bei der Verteidigung). Außerdem muss diese Beweisführung ausreichen, um das Gericht nicht nur davon zu überzeugen, dass eine strafbare Handlung vorliegt, sondern auch davon, dass der Angeklagte diese strafrechtlich zu verantworten hat.

Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für Kinder?

Handelt es sich bei der beschuldigten Person um einen Minderjährigen, wird das Ermittlungsverfahren von der spanischen Jugendstaatsanwaltschaft (Fiscalía de Menores) durchgeführt und die Hauptverhandlung findet vor dem spanischen Jugendgericht (Juzgado de Menores) als Gericht mit besonderer Zuständigkeit nach dem Organgesetz 5/2000 vom 12. Januar 2000 über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen statt. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren zwar strafmündig, unterliegen aber einer besonderen rechtlichen Regelung. Wird ein Minderjähriger festgenommen, wird er der Jugendabteilung der Staatsanwaltschaft (Secciones de Menores de la Fiscalía) übergeben und die Erziehungsberechtigten oder der faktische Vormund werden über die Festnahme und den Ort, an dem er festgehalten wird, informiert, sobald seine Minderjährigkeit festgestellt ist.

Handelt es sich bei dem Minderjährigen um einen ausländischen Staatsangehörigen, wird das Konsulat seines Landes über die Festnahme unterrichtet.

Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für schutzbedürftige Verdächtige?

Die Verfahrensgarantien für schutzbedürftige Verdächtige wurden bisweilen nicht systematisch in die spanische Gesetzgebung aufgenommen. Dies soll sich durch die neue Strafprozessordnung ändern, die aber noch nicht in Kraft getreten ist.

So sind derzeit spezifische Verfahrensgarantien für schutzbedürftige Verdächtige, z. B. die Verwendung einer verständlichen und zugänglichen Sprache während des Strafverfahrens oder das Recht auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher für Menschen, die gehörlos oder hörbehindert sind oder die Sprachprobleme haben, in vielen Rechtsvorschriften verstreut.

Welche gesetzlichen Fristen gelten während des Ermittlungsverfahrens?

Die gerichtlichen Ermittlungen erfolgen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten ab der Eröffnung des Verfahrens.

Stellt sich vor Ablauf dieser Frist heraus, dass die Ermittlungen nicht abgeschlossen werden können, kann der Richter die Frist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Parteien mehrmals um jeweils höchstens sechs Monate verlängern.

Diese Verlängerungen erfolgen durch einen Beschluss, in dem die Gründe, die den fristgerechten Abschluss der Ermittlungen verhindert haben, sowie die erforderlichen spezifischen Maßnahmen und ihre Bedeutung für die Ermittlungen dargelegt werden. Die Ablehnung einer Fristverlängerung erfolgt gegebenenfalls ebenfalls durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.

Welche vorgerichtlichen Verfahrensschritte gibt es, einschließlich Alternativen zur Untersuchungshaft und Möglichkeiten der Überstellung in den Herkunftsstaat (Europäische Überwachungsanordnung)?

Ein Verdächtiger oder Beschuldigter, der auf sein Verfahren wartet, hat insbesondere die Möglichkeit, aufgrund einer Europäischen Überwachungsanordnung vorläufig in sein Wohnsitzland überstellt zu werden und so der Untersuchungshaft zu entgehen. Die Europäische Überwachungsanordnung wird erlassen, um den in Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu gewährleisten, da sie die Gleichbehandlung von EU-Bürgern, die verdächtigt werden, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzstaat eine Straftat begangen zu haben, in Bezug auf ihre persönliche Situation bis zur Gerichtsverhandlung ermöglicht.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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