Beschuldigte (Strafverfahren)

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A) Habe ich das Recht, die Entscheidung des Gerichts anzufechten?

Nach der Anklageerhebung kann das Gericht ohne Verhandlung eine Entscheidung in Form eines Strafbefehls treffen. Wenn das Gericht einen Strafbefehl erlässt, können Sie innerhalb von acht Tagen nach Zustellung Einspruch erheben. Wenn Sie dies tun, wird der Strafbefehl aufgehoben und eine Gerichtsverhandlung durchgeführt.

Gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts können Sie unmittelbar nach Bekanntgabe des Strafmaßes oder innerhalb von 15 Tagen nach diesem Datum Rechtsmittel einlegen. Wenn Sie bei Gericht nicht anwesend waren, müssen Sie innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Entscheidung bei dem Gericht, das das Urteil erlassen hat, schriftlich Rechtsmittel einlegen. Sie können gegen das gesamte Urteil oder nur gegen Teile desselben Rechtsmittel einlegen.

Wenn Sie Rechtsmittel einlegen, wird das Urteil erst rechtskräftig und vollstreckbar, wenn ein Berufungsgericht eine Entscheidung erlassen hat.

Das Berufungsgericht weist Ihre Rechtsmittel zurück, wenn Sie sie nach Ablauf der Einspruchsfrist einlegen, wenn Sie auf ihre Rechtsmittel verzichtet haben oder wenn es das erstinstanzliche Urteil für richtig und rechtmäßig hält. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig und vollstreckbar.

Alternativ kann das Berufungsgericht das Urteil aufheben und den Fall zur weiteren Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen oder selbst ein Urteil erlassen.

B) Welche anderen Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?

Gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts können Sie keine Rechtsmittel einlegen.

Sie können Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof [dovolanie] einlegen, das Justizministerium um Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof ersuchen oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen. Die endgültige Entscheidung des Berufungsgerichts bleibt jedoch gültig und vollstreckbar. Wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit verurteilt wurden, müssen Sie mit der Verbüßung Ihrer Haftstrafe beginnen.

Sie können innerhalb von drei Jahren ab dem Erhalt der schriftlichen endgültigen Entscheidung in Ihrem Fall beim Obersten Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts einlegen. Dies ist jedoch nur aus den in der Strafprozessordnung genannten besonderen Gründen möglich.

Sie können einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen, wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind, die während der Verhandlung nicht bekannt waren und die so bedeutend sind, dass sie die endgültige Entscheidung rückgängig machen könnten.

C) Welche Folgen hat es, wenn ich verurteilt werde?

i) Strafregister

Wenn Sie für schuldig befunden wurden, werden die entsprechenden Informationen im Strafregister gespeichert. Dieses kann von verschiedenen staatlichen Behörden beispielsweise für die Zwecke anderer Strafverfahren angefordert werden. Eine Abschrift [odpis] aus dem Strafregister beinhaltet alle Verurteilungen, während ein Auszug [výpis] aus dem Strafregister keine gelöschten Verurteilungen enthält.

v) Urteilsvollstreckung, Überstellung von Häftlingen, Bewährung und alternative Sanktionen

Wenn die Gerichtsentscheidung, mit der Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, vollstreckbar wird, weist das Gericht Sie an, sich zur Verbüßung Ihrer Strafe in die Haftanstalt zu begeben, oder ordnet an, dass Sie dorthin begleitet werden.

Sollten Sie schwer erkranken, können Sie das Gericht bitten, Ihre Haft zu verschieben. Beträgt Ihre Haftstrafe nicht mehr als ein Jahr, kann das Gericht sie aus wichtigen Gründen um bis zu drei Monate (oder in Ausnahmefällen auch länger) verschieben.

Wird Ihre Strafe zur Bewährung ausgesetzt, müssen Sie sich unter die Aufsicht des Bewährungshelfers begeben und überwacht das Gericht Ihr Verhalten während der festgelegten Bewährungsfrist. Das Gericht kann eine Entscheidung erlassen, in der festgestellt wird, dass Sie die Voraussetzungen für die Bewährung erfüllt bzw. nicht erfüllt haben; im letzteren Fall müssen Sie Ihre Haftstrafe antreten.

Alternative Sanktionen sind Strafen, die als Alternative zu Haftstrafen dienen. Ihr Ziel ist es, die Gesellschaft zu schützen und gleichzeitig dem Verurteilten einen Verbleiben außerhalb des Gefängnisses zu ermöglichen.

Alternative Sanktionen sind: Hausarrest, gemeinnützige Arbeit, Geldstrafen, Strafaussetzung und Strafaussetzung zur Bewährung.

Letzte Aktualisierung: 02/03/2022

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