Beschuldigte (Strafverfahren)

Slowakei

Inhalt bereitgestellt von
Slowakei

A) Wenn ich Ausländer bin, wirkt sich dies auf das Ermittlungsverfahren aus?

Wenn Sie als Beschuldigter erklären, die Sprache des Verfahrens nicht zu beherrschen, haben Sie Anspruch auf einen Dolmetscher und Übersetzer.

B) Aus welchen Schritten besteht ein Ermittlungsverfahren?

i) Sammeln von Beweismitteln / Befugnis der Ermittlungsbehörden

Das Strafverfahren beginnt mit vorbereitenden Schritten vor der Strafverfolgung, die in erster Linie in der Entgegennahme strafrechtlicher oder sonstiger Meldungen bestehen, die anschließend überprüft werden, bevor über weitere Maßnahmen entschieden wird.

Wenn Sie als Person aussagen müssen, die bestimmten Erkenntnissen zufolge mutmaßlich eine Straftat begangen hat, haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht und Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Liegen Gründe für die Einleitung einer Strafverfolgung vor, beginnen die vorgerichtlichen Verfahrensschritte des Strafverfahrens. Je nach Schwere der Straftat können diese in Form von Ermittlungen, summarischen Ermittlungen oder besonders schnellen Ermittlungen bestehen.

Nach deren Abschluss können Sie angeklagt werden. Die Anklagepunkte sind Ihnen unverzüglich mitzuteilen, und als Beschuldigter können Sie innerhalb von drei Arbeitstagen Beschwerde gegen diese Anklagepunkte einlegen.

Wenn Sie angeklagt werden, genießen Sie als Beschuldigter bestimmte Rechte, beispielsweise das Recht, zu allen Ihnen zur Last gelegten Fakten und den entsprechenden Beweismitteln Stellung zu nehmen, aber auch das Aussageverweigerungsrecht. Sie können zur Ihrer Verteidigung Tatsachen vorbringen und Beweismittel vorlegen, erbringen und erlangen und Anträge stellen, Gesuche einreichen und Rechtsmittel einlegen.

Sie haben das Recht, einen Rechtsbeistand zu wählen und hinzuzuziehen, auch während der von den Strafverfolgungsbehörden oder einem Gericht durchgeführten Verfahrensschritte. Allerdings können Sie den Verteidiger während der Vernehmung nicht dazu konsultieren, wie eine Ihnen gestellte Frage zu beantworten ist. Sie können beantragen, dass Ihr Rechtsbeistand bei der Vernehmung zugegen ist und der Verteidiger auch an den übrigen vorgerichtlichen Verfahrensschritten teilnimmt.

Sie können Ihre Rechte persönlich oder über Ihren Verteidiger ausüben.

Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können, haben Sie Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung oder Verteidigung gegen eine ermäßigte Gebühr. Für diesen Anspruch müssen Sie allerdings einen entsprechenden Nachweis erbringen.

Die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht müssen Sie stets über Ihre Rechte einschließlich die Bedeutung eines Geständnisses belehren und dafür Sorge tragen, dass Sie Ihre Rechte uneingeschränkt ausüben können.

ii) Polizeigewahrsam

Der Polizeigewahrsam ist ein Verfahrensschritt, bei dem die Freiheit einer Person, der eine Straftat vorgeworfen wird, kurzzeitig eingeschränkt wird.

Als Beschuldigter können Sie im Rahmen des Strafverfahrens in Polizeigewahrsam genommen werden, wenn einer der Gründe für die Untersuchungshaft vorliegt und die Haftentscheidung aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht im Voraus erwirkt werden kann. Die Verhaftung erfolgt durch einen Polizeibeamten, der Ihnen unverzüglich die Gründe dafür darlegen und Sie vernehmen muss.

Wenn Sie anschließend in Untersuchungshaft genommen werden sollen, muss die Staatsanwaltschaft innerhalb von 48 Stunden (bzw. 96 Stunden bei einer terroristischen Straftat) einen entsprechenden Antrag stellen. Anschließend muss ein Gericht innerhalb von 48 Stunden bzw. 72 Stunden bei besonders schweren Straftaten eine Entscheidung treffen.

iii) Vernehmung

Während der Vernehmung dürfen Sie nicht rechtswidrig zu einem Geständnis gezwungen werden.

Als Beschuldigter müssen Sie vor der Vernehmung über Ihr Aussage- bzw. Aussageverweigerungsrecht belehrt werden. Sie müssen darauf hingewiesen werden, dass man Sie nicht zu einem Geständnis zwingen darf. Außerdem muss Ihnen mitgeteilt werden, dass Sie selbst einen Verteidiger wählen bzw. einen Antrag auf Benennung eines Verteidigers stellen dürfen, der bei der Vernehmung anwesend ist.

Ihnen muss die Möglichkeit gegeben werden, ausführlich zu den Anklagepunkten Stellung zu nehmen und Beweise für Ihre Aussagen vorzulegen.

Man kann Ihnen Fragen stellen, mit denen Ihre Aussage ergänzt werden soll oder Lücken geschlossen sowie Unklarheiten und Unstimmigkeiten geklärt werden sollen. Entsprechende Fragen müssen sensibel und verständlich gestellt werden. Ihnen dürfen keine Suggestivfragen, irreführenden Fragen oder Fragen gestellt werden, die Fakten enthalten, die anhand Ihrer Aussagen zu ermitteln sind. Die Fragen dürfen nicht unangemessen in Ihre Privatsphäre eingreifen – es sei denn, es sollen die Beweggründe für die Tat festgestellt werden.

iv) Untersuchungshaft

Sie können nur in Untersuchungshaft genommen werden, wenn Anklage gegen Sie erhoben wurde, sofern die Tatsachenfeststellung auf die Begehung einer Straftat durch Sie hindeutet und einer der Gründe für die Untersuchungshaft auf Sie zutrifft. Zu diesen Gründen zählen Fluchtgefahr, die Gefahr, dass Sie versuchen werden, Zeugen oder Komplizen usw. zu beeinflussen, oder dass Sie die Straftat weiter begehen werden.

Sie müssen vor der Entscheidung über die Untersuchungshaft vernommen werden. Sie können Beschwerde gegen die Haftentscheidung einlegen, die dann vor einem höheren Gericht verhandelt wird.

Sie haben das Recht, Ihre Haftentlassung zu beantragen. 30 Tage nach dem Erlass einer endgültigen Haftentscheidung können Sie einen erneuten Antrag auf Haftentlassung stellen.

Während der vorgerichtlichen Verfahrensschritte können Sie (bei einer Anklage wegen einer Ordnungswidrigkeit) höchstens sieben Monate, (bei einer Anklage wegen einer Straftat) maximal 19 Monate oder (bei einer Anklage wegen einer besonders schweren Straftat) nicht länger als 25 Monate in Untersuchungshaft genommen werden.

C) Welche Rechte habe ich während des Ermittlungsverfahrens?

i) Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen?

Wenn Sie die Sprache des Verfahrens nicht beherrschen, haben Sie Anspruch auf einen Dolmetscher. Sie haben das Recht, in Strafverfahren eine Sprache zu verwenden, die Sie beherrschen. Wenn wichtige Unterlagen, Aufzeichnungen oder Entscheidungen übersetzt werden müssen, wird auch ein Übersetzer an dem Verfahren teilnehmen.

ii) Welche Rechte habe ich in Bezug auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht?

Nach Abschluss der Ermittlungen bzw. summarischen Ermittlungen haben Sie und Ihr Rechtsbeistand das Recht, die gesamte Akte einzusehen. Anschließend können Sie einen Antrag auf zusätzliche Untersuchungen stellen.

Während der vorgerichtlichen Verfahrensschritte und der Verhandlung haben Sie und Ihr Verteidiger das Recht, die Akten einzusehen sowie Auszüge, Notizen und Kopien anzufertigen.

iii) Welches Recht habe ich in Bezug auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Unterrichtung eines Dritten über meine Situation?

Wenn Sie in Gewahrsam oder in Haft genommen wurden, haben Sie das Recht, 20 Minuten mit einer von Ihnen genannten Person zu telefonieren.

Sie haben das Recht, einen Verteidiger zu wählen und den Rechtsbeistand während der einzelnen Schritte des Strafverfahrens hinzuzuziehen. Sie dürfen ihn jedoch nicht fragen, wie Sie auf eine Frage antworten sollen. Sie dürfen beantragen, dass Ihr Rechtsbeistand während der Vernehmung und anderer Verfahrensschritte anwesend ist.

Wenn Sie in Untersuchungshaft genommen werden oder Ihre Freiheitsstrafe verbüßen, haben Sie das Recht auf Vier-Augen-Gespräche mit ihrem Verteidiger.

iv) Welche Rechte habe ich in Bezug auf Prozesskostenhilfe?

Sie können auf eigene Kosten einen Verteidiger beauftragen. In bestimmten Fällen haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen ein Verteidiger gestellt wird.

v) Das Wichtigste in Bezug auf:

a. die Unschuldsvermutung

Jede Person, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht als unschuldig.

b. das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst belasten zu müssen

Neben dem Recht, beim Verfahren eine Aussage zu machen, haben Sie auch das Recht auf Aussageverweigerung. Niemand darf Sie zwingen, auszusagen oder ein Geständnis abzulegen.

c. die Beweislast

Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Beweise zu beschaffen. Als Beschuldigter haben Sie dagegen das Recht, Beweise zu erhalten, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Die Strafverfolgungsbehörden müssen sowohl die gegen Sie verwendbaren Faktoren als auch die Faktoren zu Ihren Gunsten klären.

vi) Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für Kinder?

Die Strafverfolgung darf nicht beginnen bzw. nicht fortgesetzt werden und muss eingestellt werden, wenn die beschuldigte Person aufgrund von Minderjährigkeit nicht strafrechtlich haftbar ist.

Im Namen eines Jugendlichen darf dessen gesetzlicher Vertreter entsprechende Schritte vornehmen, beispielsweise einen Rechtsbeistand wählen und Anträge stellen, Gesuche einreichen und Rechtsmittel einlegen. Der gesetzliche Vertreter darf bei allen Verfahrensschritten, an denen die beschuldigte Person beteiligt ist, anwesend sein.

Ein Jugendlicher muss nach seiner Anklage über einen Verteidiger verfügen; kann er diesen nicht selbst wählen, wird für ihn ein Rechtsbeistand bestellt.

Bei Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Tat unter fünfzehn Jahre alt sind, muss stets geprüft werden, ob sie die Rechtswidrigkeit ihres Handelns erkennen und ihr Verhalten kontrollieren können. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Betreffenden nicht strafrechtlich haftbar.

Selbst bei Vorliegen rechtlicher Gründe darf ein Jugendlicher nur in Haft genommen werden, wenn der Zweck der Inhaftnahme nicht mit anderen Mitteln erreicht werden kann.

Das zuständige Gericht kann den Fall an ein Gericht verweisen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Jugendliche aufgrund seines Wohnsitzes fällt, oder an ein anderes Gericht, bei dem ein entsprechendes Verfahren seinen Zweck am ehesten erreichen würde.

vii) Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für schutzbedürftige Verdächtige?

Schutzbedürftige Personen im Rahmen eines Strafverfahrens sind Personen, die das Strafverfahren aufgrund ihres Alters oder ihres psychischen oder physischen Zustands nicht verstehen und nicht effektiv an ihm teilnehmen können.

Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Verfahrensrechte keinerlei Diskriminierung ausgesetzt sein.

Personen mit schweren psychischen oder physischen/sensorischen Behinderungen müssen als schutzbedürftig gelten.

Schutzbedürftige Personen und ihre gesetzlichen Vertreter (wie ihr vom Gericht bestellter Vormund) oder geeignete Erwachsene (wie Verwandte) müssen über etwaige besondere Verfahrensrechte informiert werden.

Die Vernehmung durch die Polizei muss mit Video- und Tonaufzeichnungen dokumentiert werden.

Der Freiheitsentzug schutzbedürftiger Personen vor ihrer Verurteilung darf nur das letzte Mittel darstellen. Er sollte verhältnismäßig sein und unter Bedingungen erfolgen, die für ihre besonderen Bedürfnisse geeignet sind.

Während des gesamten Strafverfahrens müssen die Privatsphäre, die persönliche Integrität und die personenbezogenen Daten dieser Personen geschützt werden.

D) Welche gesetzlichen Fristen gelten während des Ermittlungsverfahrens?

Sie haben Anspruch darauf, dass Ihr Fall innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt wird.

Bei einer Ordnungswidrigkeit, einer Straftat bzw. einer besonders schweren Straftat sollten die Ermittlungen innerhalb von zwei, vier bzw. sechs Monaten abgeschlossen werden. Die Einhaltung dieser Fristen ist jedoch rechtlich nicht durchsetzbar.

Sie können bei der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde einreichen und um eine Überprüfung des Verhaltens der Polizei ersuchen und bitten, die Verzögerung bei den Ermittlungen zu beenden. Über die Ergebnisse dieser Überprüfung müssen Sie von der Staatsanwalt informiert werden.

E) Welche vorgerichtlichen Verfahrensschritte gibt es, einschließlich Alternativen zur Untersuchungshaft und Möglichkeiten der Überstellung in den Herkunftsstaat (Europäische Überwachungsanordnung)?

Die vorgerichtlichen Verfahrensschritte sind Teil des Strafverfahrens, das vom Beginn der Strafverfolgung bis zur Anklageerhebung bzw. einem Vorschlag des Strafmaßes oder einer endgültigen Entscheidung in der Sache durch eine Strafverfolgungsbehörde reicht.

Die vorgerichtlichen Verfahrensschritte können die Aufnahme und Sicherung von Beweismaterial und die Vorbereitung von Material als Grundlage für die weitere Entscheidungsfindung umfassen.

Die Strafverfolgung beginnt entweder mit dem Erlass einer Strafverfolgungsanordnung oder mit der Vollstreckung einer Sicherungsmaßnahme, einmaligen Maßnahme oder endgültigen Maßnahme.

Alternativen zur Untersuchungshaft sind eine Bürgschaft, ein Pfandrecht oder eine Überwachung. Möglich sind solche Alternativen nur bei Inhaftnahme aufgrund von Fluchtgefahr und zur Sicherungsverwahrung. Das Gericht kann diese Alternativen nutzen, wenn mehrere Personen gemeinsam oder eine ehrenhafte Person für Ihr gutes Verhalten bürgt oder Sie sich schriftlich zu einem gesetzestreuen Verhalten verpflichten oder der Zweck der Inhaftnahme durch einen Bewährungshelfer erreicht werden kann.

Als Alternative zur Inhaftnahme aufgrund von Fluchtgefahr oder zur Sicherungsverwahrung kann ein Gericht auch eine finanzielle Sicherheitsleistung (Kaution) akzeptieren. Wenn Sie gegen die Vorschriften verstoßen, fällt die Kaution dem Staat zu und Sie werden in Untersuchungshaft genommen.

Werden Ihnen Alternativen zur Untersuchungshaft gewährt, kann das Gericht Ihnen zumutbare Verpflichtungen oder Beschränkungen auferlegen (z. B. das Verbot, das Land zu verlassen, eine bestimmte Gegend zu verlassen, bestimmte Personen zu treffen, ein Fahrzeug zu führen usw.).

Die Europäische Überwachungsanordnung dient dem besseren Schutz der Allgemeinheit, indem Sie als ansässige Person eines Mitgliedstaats, gegen die in einem anderen Mitgliedstaat ein Strafverfahren geführt wird, von den Behörden Ihres Wohnsitzstaates in Erwartung des Gerichtsverfahrens überwacht werden.

Sie stellt eine Alternative zur Inhaftnahme dar, bei der die Überwachungsmaßnahmen vom Wohnsitzmitgliedstaat beaufsichtigt werden. Wenn Sie dagegen verstoßen, werden Sie in den Herkunftsmitgliedstaat überführt.

Obwohl dies für alle Straftaten gilt und nicht auf bestimmte Arten oder Schweregrade von Straftaten beschränkt ist, sollten Überwachungsmaßnahmen generell bei weniger schweren Straftaten angewandt werden.

Letzte Aktualisierung: 02/03/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.